Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 03. Juni 2014 - 10 L 170/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin ab dem Sommersemester 2014 vorläufig zum Studium des Studienfaches Paketfach Ma/Dt/BiWi/Kombi-BA (G) (Hauptfach) im 1. Fachsemester zuzulassen,
4ist unbegründet.
5Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes im Studienfach des Kombi-Bachelors für das Lehramt an Grundschulen mit den Fächern Bildungswissenschaften, Mathematische und Sprachliche Grundbildung nach den für das Sommersemester 2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
6Studienplätze im Studienfach des Kombi-Bachelors für das Lehramt an Grundschulen mit den Fächern Bildungswissenschaften, Mathematische und Sprachliche Grundbildung an der Universität Bielefeld werden gemäß § 23 Abs. 1, § 1 Satz 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) i. V. m. ihrer Anlage 1 von der Hochschule vergeben. Dabei wird das Begehren, ein Zweitstudium aufzunehmen, nach Maßgabe der § 23 Abs. 2 Satz 1, § 17 VergabeVO NRW behandelt. Danach ergibt sich für die Aufnahme eines Zweitstudiums ein eigener Zugangsweg. Zwar hat auch derjenige, der bereits ein Studium abgeschlossen hat, grundsätzlich die Möglichkeit ein weiteres Studium aufzunehmen. In einem solchen Fall gelten aber verschärfte Zulassungsbedingungen, die ihre Rechtfertigung darin finden, dass sich der betreffende Bewerber bereits durch eine Ausbildung im Hochschulbereich die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit geschaffen hat. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl wird durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst daher auch einen Berufswechsel als Akt freier Selbstbestimmung; wegen des inneren Zusammenhangs von Berufswahl und Berufsausübung gilt insoweit das Gleiche für die Ausbildung zu einem weiteren Beruf.
7Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 ‑ 1 BvF 1/76 u. a. ‑, BVerfGE 43, 291 = NJW 1977, 569, 575; Beschluss vom 3. November 1982 ‑ 1 BvR 900/78 ‑, BVerfGE 62, 117 = NVwZ 1983, 277, 278; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2008 – 13 B 310/08 -, juris.
8In Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen ist die Zulassung zu einem Zweitstudium auf eine Sonderquote allerdings gerechtfertigt beschränkt; der Ausschluss von Zweitstudienbewerbern von den generellen Kriterien des allgemeinen oder besonderen Auswahlverfahrens ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 1996 ‑ 13 B 1011/96 ‑, n.v.
10Bewerber für ein Zweitstudium werden nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO NRW ausgewählt, sondern nach Maßgabe des § 17 VergabeVO NRW. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten der Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 zur VergabeVO NRW (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 VergabeVO NRW). Gemessen hieran sind keine durchgreifenden Fehler bei der für die Bewertung der Antragstellerin maßgeblichen Messzahl feststellbar.
11Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW vorgesehen zwei Punkte für das von ihr erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung ihres Erststudiums - "befriedigend"- zuerkannt. Dabei kommt es – wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm ergibt - auf die auf dem Zeugnis ausgewiesene Gesamtnote, und nicht auf die Dezimalnote des Studienbewerbers an. Dass die im Erststudium erzielte Gesamtnote 2,73 - und nicht wie die Antragstellerin meint 2,37 – von der Antragsgegnerin mit „befriedigend“ eingeordnet wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Note ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Zeugnis der Westfälischen X. -V. N. , welches die Note „befriedigend“ ausweist. Dass das Prüfungsergebnis von der Antragstellerin wirksam angefochten worden wäre, ist nicht ersichtlich.
12Den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium hat die Antragsgegnerin mit vier Punkten gemäß Anlage 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW bewertet und somit "sonstige berufliche Gründe" bejaht. Damit hat sie den Ausführungen der Antragstellerin, sie strebe eine Lehramtstätigkeit an, hinreichend Rechnung getragen. Ob diese Wertung geboten oder gar zwingend war, hat die Kammer nicht zu beurteilen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, juris.
14Für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium wird gemäß Abs. 3 der Anlage 3 zwischen "zwingenden beruflichen" (Fallgruppe 1, 9 Punkte) sowie "wissenschaftlichen" (Fallgruppe 2, 7 bis 11 Punkte), "besonderen beruflichen" (Fallgruppe 3, 7 Punkte) und "sonstigen beruflichen Gründen" (Fallgruppe 4, 4 Punkte) unterschieden; wer keine dieser Gründe vorweisen kann, also einen bloßen Berufswechsel ohne Bezug zur bisherigen Ausbildung anstrebt, erhält einen Punkt (Fallgruppe 5).
15Zwingende berufliche Gründe oder wissenschaftliche Gründe nach den Fallgruppen 1 und 2 des Absatzes 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Auch „besondere berufliche Gründe“ bestehen nicht. Diese liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt, Nr. 3 des Absatzes 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW. Es muss also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt werden. Eine Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge notwendig macht.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, juris, unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, NVwZ-RR 2012, 397, und vom 14. Juni 2012 -13 A 720/12 -, NVwZ-RR 2012, 762.
17Das ist hier nicht der Fall. Zu Recht hat die Antragsgegnerin das Vorliegen von besonderen beruflichen Gründen bei der Antragstellerin verneint. Eine durch die Absolvierung mehrerer universitärer Studiengänge zu erlangende Doppelqualifikation wird nämlich nicht angestrebt. Weder liegt eine Ergänzung des Studiums Kunstgeschichte, Klassische Archäologie sowie Ur- und Frühgeschichtliche Archäologie durch das angestrebte Studium Lehramt an Grundschulen mit den Fächern Bildungswissenschaften, Mathematische und Sprachliche Grundbildung vor noch ist der umgekehrte Fall gegeben. Nach der Begründung für die Aufnahme des Zweitstudiums vom 13. Januar 2014 strebt die Antragstellerin eine Lehramtsanstellung an einer Grundschule an. Hierfür werden allerdings nicht zwingend Abschlüsse sowohl in Kunstgeschichte, Klassischer Archäologie sowie Ur- und Frühgeschichtlicher Archäologie als auch im Studienfach Lehramt benötigt. Dass Einzelne der im Erststudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten grundsätzlich auch nützlich für den nunmehr angestrebten Beruf sein können, genügt für sich genommen noch nicht um eine vom Berufsbild einer Grundschullehrerin vorgegebene Doppelqualifikation zu begründen. Entscheidend ist vielmehr – wie ausgeführt -, dass beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit - hier die einer Grundschullehrerein – benötigt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Sache nach strebt die Antragstellerin vielmehr einen Berufswechsel an. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe aber nicht bejaht werden.
18Vgl. zu entsprechenden Fällen z.B. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – 6z L 1103/13 -, juris.
19Insoweit ist auch unerheblich, ob das Erststudium in Kunstgeschichte, Klassischer Archäologie sowie Ur- und Frühgeschichtlicher Archäologie die Antragsgegnerin– wie sie meint – nicht für einen bestimmten Beruf qualifiziert habe, sondern vor Eintritt in die Berufstätigkeit zunächst ein Volontariat zu absolvieren gewesen wäre. Ein Berufswechsel wird von der Antragsgegnerin dennoch angestrebt. Denn das Studium in Kunstgeschichte, Klassischer Archäologie sowie Ur- und Frühgeschichtlicher Archäologie qualifiziert, in welcher Form die Tätigkeit später auch tatsächlich ausgeübt werden mag, in keiner Weise gerade für eine Tätigkeit als Lehrkraft an einer Grundschule.
20Mit der demnach vergebenen Messzahl 6 kann der Antragstellerin kein Studienplatz zugewiesen werden, nachdem der letzte ausgewählte Bewerber zum Sommersemester 2014 nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin eine Messzahl von 10 vorzuweisen hatte.
21Ob der Antragstellerin darüber hinaus zwei Punkte nach Abs. 3 Satz 3 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW wegen der von ihr geltend gemachten Wiedereingliederung nach einer Familienphase zuzuerkennen sind, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Denn selbst bei einer Zuerkennung des maximalen Zuschlags für eine Wiedereingliederung von zwei Punkten würde die Zuweisung des begehrten Zweitstudienplatzes an die Antragstellerin mit der ihr dann zuzuerkennenden Punktzahl von acht Punkten (zwei Punkte für den Abschluss des Erststudiums, vier Punkte nach Fallgruppe 4 und zwei Punkte für eine Wiedereingliederung) ausscheiden.
22Soweit die Antragstellerin das Verfahren der Studienplatzvergabe rügt, kann sie hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, inwiefern es unrealistisch sein soll, dass zwei Prüfer noch am Tag der Abgabe des Antrags auf Zulassung zum Studium den Antrag mit Nachweisen, bestehend aus einem einseitigen Motivationsschreiben und dem Nachweis des abgeschlossenen Erststudiums, geprüft haben. Abgesehen davon kommt diesem Gesichtspunkt ohnehin keine maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium rechtsfehlerfrei nicht - wie von der Antragstellerin angestrebt - mit sieben Punkten („besondere berufliche Gründe“) bewertet hat und auch im Übrigen keine durchgreifenden Mängel in der Anwendung der hier maßgeblichen Vorschriften feststellbar sind.
23Unerheblich ist auch, ob Herr T. als Mitarbeiter der Antragsgegnerin dem Ehemann der Antragstellerin gegenüber tatsächlich gesagt hat, die Antragstellerin habe eine Messzahl von 10 erhalten. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, kann die Antragstellerin unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt daraus etwas zu ihren Gunsten herleiten. Namentlich ist nicht erkennbar, dass durch eine entsprechende Äußerung eine den Anforderungen des § 38 VwVfG NRW genügende Zusicherung, die Antragstellerin zum begehrten Zweitstudium zuzulassen, abgegebene werden sollte und abgegeben worden ist.
24Die Antragstellerin hat auch keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Sie kann einen außerkapazitären Studienplatz schon deshalb nicht beanspruchen, weil sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt hat.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2014 – 13 B 91/14 -, juris.
26Die auf die Berechnung der Studienplatzkapazitäten durch die Antragsgegnerin zielenden Rügen greifen daher ebenfalls nicht durch.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
