Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 08. Okt. 2014 - 6 L 925/14.MZ
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin, der ausweislich des Schriftsatzes vom 26. September 2014 (vgl. Bl. 41 der Gerichtsakten) nunmehr darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr bis zum 16. Oktober 2014 ein vorläufiges Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife auszustellen, ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet.
- 2
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Handeln, und einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
- 3
Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung wie vorliegend die Hauptsache – wenn auch nur vorübergehend – vorweg, sind auf der einen Seite an die Prognose der Erfolgsaussichten besondere Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 19. September 2014 – 5 B 226/14 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit großer Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird.
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Gemessen an diesen Anforderungen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung kann sie die Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses über die allgemeine Hochschulreife nicht beanspruchen, weil sie die Abiturprüfung nicht bestanden hat.
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Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Abiturprüfungsordnung – AbiPrO – vom 21. Juli 2010 (GVBl. 2010 S. 222) erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, wer die (Abitur-)Prüfung bestanden hat. Hieran fehlt es, denn die Antragstellerin wurde von der Abiturprüfungskommission des F.-Gymnasiums durch Bescheid vom 31. März 2014 wegen schwerwiegender Täuschungshandlungen im schriftlichen Teil der Abiturprüfung von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung ausgeschlossen. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
- 6
Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 AbiPrO kann die Prüfungskommission einen Schüler bei Vorliegen eines schweren Falls einer Täuschungshandlung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; dies hat gemäß § 29 Abs. 4 AbiPrO zur Folge, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen.
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Zunächst begegnet der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in formaler Hinsicht keinen Bedenken. Die Entscheidung wurde von der hierfür sachlich zuständigen Abiturprüfungskommission des F.-Gymnasiums getroffen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 AbiPrO). Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin tatsächlich an der mündlichen Abiturprüfung teilgenommen hatte, denn diese Teilnahme erfolgte im Hinblick auf die Regelung in § 29 Abs. 3 Satz 2 AbiPrO unter Vorbehalt, mit der Folge, dass die Abiturprüfung trotz dieser Teilnahme nicht beendet war. Ferner wurde die Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 AbiPrO vor der Entscheidung der Prüfungskommission angehört.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 AbiPrO liegen vor, denn zur Überzeugung der Kammer hat die Antragstellerin eine Täuschungshandlung in einem schweren Fall begangen, indem sie jedenfalls im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 AbiPrO sonst zu täuschen versucht hat.
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Täuschung im Sinne des Prüfungsrechts und auch von § 29 Abs. 1 Satz 1 AbiPrO ist die Vorspiegelung einer eigenständigen und regulär erbrachten Prüfungsleistung, um bei dem Prüfer über die ihr zugrunde liegenden Kenntnisse und Fähigkeiten einen Irrtum zu erregen. Die Sanktionen bei Täuschungen knüpfen an die Tatsache an, dass zu einer ordnungsgemäßen Prüfungsleistung die eigenständige, nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln erfolgte Bearbeitung der Prüfungsaufgabe gehört. Eine Täuschung bzw. ein Täuschungsversuch läuft sowohl dem Prüfungszweck, das Leistungsvermögen der Prüfungsteilnehmer unverfälscht, d. h. im Rahmen der Prüfungsbedingungen festzustellen, als auch dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit zuwider (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 231). Eine Täuschungshandlung liegt auch dann vor, wenn sich der Prüfling vor der schriftlichen Prüfung die geheim gehaltenen Prüfungsaufgaben verschafft und sich entsprechend für die Prüfung präpariert oder wenn er - darüber hinaus - eine von ihm in Kenntnis der internen Musterlösung erstellte Prüfungsarbeit als eigene Prüfungsleistung ausgibt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2010 – 7 K 1873/09 –, juris Rn. 14 m.w.N.).
- 10
Die Prüfungsbehörde bzw. das für die Leitung der Prüfung zuständige Prüfungsorgan trägt die materielle Beweislast dafür, dass die von ihr bzw. ihm angenommenen Voraussetzungen einer Täuschung vorliegen. Das bedeutet, dass von der Annahme einer Täuschung abgesehen werden muss und die Leistungen in der üblichen Form bewertet werden müssen, wenn die Beweismittel für die Feststellung der Umstände nicht ausreichen, die mit hinreichender Gewissheit eine Täuschung oder deren Versuch ergeben (Niehues/Fischer, a. a. O., Rdnr. 236). Allerdings können die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Täuschungsversuchs durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung der Schluss aufdrängt, dass der Prüfungsteilnehmer getäuscht hat und ein abweichender Geschehensablauf nicht ernsthaft in Betracht kommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012 – 10 A 11083/11.OVG –, NVwZ-RR 2012, 476 = juris Rn. 27; OVG Sachsen, Beschluss vom 30. April 2003 – 4 BS 40/03 –, juris Rn. 13). So kann je nach den Umständen des Einzelfalles mit den Mitteln des Anscheinsbeweises sowohl der Nachweis einer Regelverletzung als auch der Nachweis des Täuschungsvorsatzes geführt werden. Spricht der erste Anschein für das Vorliegen einer Regelverletzung oder des Täuschungsvorsatzes, so ist es Sache des Prüfungsteilnehmers, die Schlussfolgerung, die auf diesem Anschein beruht, zu entkräften. Hierfür reicht es nicht aus, die Denkmöglichkeit eines dem Anschein nicht entsprechenden Ablaufs aufzuzeigen. Vielmehr muss der Prüfungsteilnehmer nachvollziehbar und in sich stimmig die Tatsachen schildern und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Verlaufs ergibt. Gelingt dies, so obliegt der Prüfungsbehörde der sogenannte Vollbeweis (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 30. April 2003, a. a. O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2010, a.a.O). Der Anscheinsbeweis legitimiert nicht zu einer Senkung des Beweismaßes, er muss auch hier zu der richterlichen Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung und nicht nur der Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit ihrer Übereinstimmung mit der Wirklichkeit führen. Hierauf ist in besonderem Maße ein Augenmerk zu richten, wenn – wie vorliegend – eine Täuschungshandlung in einer berufseröffnenden Prüfung in Rede steht und damit das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes berührt wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012, a.a.O. = juris Rn. 28).
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Ausgehend von diesen Voraussetzungen, hat der Antragsgegner nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu Recht eine Täuschungshandlung der Antragstellerin dadurch angenommen, dass sie mindestens die Abiturarbeiten in den Fächern Biologie und Sozialkunde in Kenntnis der Erwartungshorizonte anfertigte und als eigene Prüfungsleistungen ausgab. Zur Begründung dessen und zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen und Feststellungen des Antragsgegners in seinem Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014, in dem dieser unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Prüfer sowie externer Begutachtungen der Fachreferenten von Ministerium und ADD u.a. anhand einer Vielzahl von textlichen Übereinstimmungen, der Verwendung schüleruntypischer Fachbegriffe sowie sogar der Übernahme von Fehlern im Erwartungshorizont markante Übereinstimmungen zwischen den Arbeiten der Antragstellerin und den allein für die Prüfer bestimmten Erwartungshorizonten nachweisen konnte, die sich nur dadurch erklären lassen, dass die Antragstellerin bei Anfertigung der Abiturarbeiten die entsprechenden Erwartungshorizonte kannte. In diesem Zusammenhang durfte der Antragsgegner auch berücksichtigen, dass der Vater der Antragstellerin als einer der beiden hauptverantwortlichen Sachbearbeiter für die Auswahl der Prüfungsaufgaben in der zuständigen Abteilung 4C des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur mehrere Wochen ungehinderten und unbeobachteten Zugang zur den Abituraufgaben einschließlich Erwartungshorizonte hatte (vgl. die dienstliche Erklärung der Abteilungsleiterin 4C, Bl. 58 der Gerichtsakten).
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Die Antragstellerin vermochte demgegenüber nicht nachvollziehbar und in sich stimmig Tatsachen schildern und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines von der Annahme einer Täuschungshandlung abweichenden Verlaufs ergibt. Soweit sie geltend macht, die Übereinstimmungen mit den Erwartungshorizonten erkläre sich daraus, dass sie sich sowohl im Fach Sozialkunde als auch im Fach Biologie auf die Prüfung anhand von Internetseiten sowie umfänglicher Fachliteratur bzw. der verschiedensten Tageszeitungen und gebräuchlichen Magazine vorbereitet habe, in denen die beanstandeten Begriffe bzw. Passagen vorgekommen seien, überzeugt dies nicht. In Anbetracht dessen, dass die Antragstellerin aufgrund des Verfahrens zur Auswahl der Prüfungsaufgaben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AbiPrO) gar nicht wissen konnte, welche Themen überhaupt als Aufgabenvorschlag eingereicht bzw. welche der eingereichten Vorschläge als Prüfungsaufgabe ausgewählt wurden, ist es mehr als unwahrscheinlich, dass sie sich gleichsam zufällig exakt auf die ausgewählten Aufgabenvorschläge vorbereitet hat. Auch wenn im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass der Prüfling in einer Prüfungsarbeit zufällig Formulierungen und Gedankengänge der Musterlösung/des Erwartungshorizonts trifft, geht vorliegend die Vielzahl der im Widerspruchsbescheid im einzelnen dargestellten Übereinstimmungen - einschließlich der Übernahme der beiden in dem Erwartungshorizont zur Prüfung im Fach Biologie enthaltenen fachlichen Fehler – bei weitem über das hinaus, was noch mit einer zufälligen Übereinstimmung zu erklären wäre. Hinzu kommt, dass – wovon sich die Kammer selbst überzeugen konnte – die von der Antragstellerin zur Prüfungsvorbereitung angeblich herangezogenen Internetseiten, insbesondere im Fach Biologie, umfängliche wissenschaftliche Abhandlungen beinhalten, die die im Erwartungshorizont genannten Gesichtspunkte nicht gleichsam offen nennen, bzw. dass von der Antragstellerin genannte Internetseiten (vgl. etwa http://server.pg.gd.bw.schule.de/~MuellerN/BioAbi2010Aufgaben.pdf) gar nicht allgemein zugänglich sind. Ebenso wenig kann es als zufällig angesehen werden, dass etwa im Fach Sozialkunde von allen Schülern allein die Antragstellerin Fachbegriffe verwendet hat, die im Zusammenhang mit der Finanzkrise in der Tages- und Fachpresse gefallen sind, und dies noch dazu in demselben Kontext wie der Erwartungshorizont.
- 13
Auch der Einwand der Antragstellerin, sie habe intensiv zu Hause gelernt und sich gemeinsam mit ihrem Vater auf die Prüfung vorbereitet, begründet nicht die ernsthafte Möglichkeit eines von der Annahme einer Täuschungshandlung abweichenden Verlaufs. Denn selbst wenn die Antragstellerin sich auf die von ihr beschriebene Art und Weise auf die Abiturprüfung vorbereitet haben sollte, erklärt dies nicht einmal ansatzweise die Vielzahl der unstreitig vorhandenen Übereinstimmungen zwischen ihren Arbeiten und den Erwartungshorizonten, etwa in der Formulierung, in der Verwendung von Fachbegriffen oder in der Nennung in Betracht kommender Lösungsmöglichkeiten (vgl. Thema 1 Nr. 4.1 der Biologieaufgabe). Diese lassen sich nachvollziehbar nur damit erklären, dass die Antragstellerin Kenntnis vom Inhalt der Erwartungshorizonte hatte.
- 14
Schließlich vermag auch die Aussage der Antragstellerin, keine Täuschungshandlung begangen zu haben und sich die Übereinstimmungen nicht erklären zu können, keinen von der Annahme einer Täuschungshandlung abweichenden Lebenssachverhalt ernsthaft zu begründen.
- 15
Ist mithin von einer Täuschungshandlung der Antragstellerin nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins auszugehen, erweist sich der seitens des Antragsgegners angeordnete Ausschluss der Antragstellerin von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auch im Übrigen als rechtmäßig. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angesichts der festgestellten Umstände der der Antragstellerin vorgeworfenen Täuschungshandlung von einem „schweren Fall“ im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 AbiPrO – bei dem es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt –ausgegangen ist. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 AbiPrO ist in der Regel ein schwerer Fall anzunehmen, wenn der durch die Täuschungshandlung erzielte Vorteil zumindest geeignet ist, die Bewertung maßgeblich zu beeinflussen. Dies ist der Fall, wenn sich ein Prüfling unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit unberechtigt Kenntnis von einer Musterlösung bzw. einem Erwartungshorizont verschafft und seine Prüfungsarbeiten in deren Kenntnis anfertigt. Der Antragsgegner hat – wie sich jedenfalls aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergibt – auch von dem ihm hinsichtlich der Auswahl der Sanktion zustehenden Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht, denn es begegnet auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken, wenn er angesichts der konkreten Umstände der Täuschungshandlung und deren Ausmaß den Ausschluss der Antragstellerin von der weiteren Prüfung anordnet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 17
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da der Antrag der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist es sachgerecht, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Hauptsachestreitwert zugrunde zu legen.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Mainz Beschluss, 08. Okt. 2014 - 6 L 925/14.MZ zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft darüber zu gewähren,
4- 5
1. in wie vielen Fällen das Bundesamt für Verfassungsschutz gegenwärtig Daten über Personen erfasst/sammelt, die hauptberuflich als Journalisten tätig sind,
- 6
2. in wie vielen der im Antrag zu 1. genannten Fälle nachrichtendienstliche Mittel (Abhören etc.) zum Einsatz kommen bzw. kamen,
- 7
3. welcher Art die Bestrebungen sind, derentwegen gegebenenfalls Daten über die im Antrag zu 1. bezeichneten Personen gesammelt werden (§ 3 Abs. 1 BVerfSchG, gegebenenfalls Unterteilung Rechtsextremismus/Linksextremismus),
- 8
4. in wie vielen Fällen das Bundesamt für Verfassungsschutz zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Bundestagswahl 2013 Daten über Personen erfasst/gesammelt hat, die ein Abgeordnetenmandat entweder
a) im Bundestag
10b) in einem Parlament der Bundesländer
11innehaben,
12zu Recht abgelehnt.
13Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit seinem Auskunftsbegehren erstrebt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist − erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs − einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.9.2011 – 2 BvR 1206/11–, NJW 2011, 3706 = juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10.2.2011 – 7 VR 6.11 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2012 – 5 B 1463/11 –, DVBl. 2012, 1113 = juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.
15Diese Voraussetzungen für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Erfolg der Hauptsache ist bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, so dass es schon an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt. Bereits die einschlägige Rechtsgrundlage steht nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Sicherheit fest. Zwar hat der Senat entschieden und umfassend begründet, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW grundsätzlich alle Behörden im Geltungsbereich des Landespressegesetzes unabhängig davon verpflichtet, ob es sich um Landes- oder Bundesbehörden handelt. Dabei hat er jedoch für möglich gehalten, dass für Bundesbehörden etwas anderes gelten könnte, soweit die Regelung von Presseauskünften ausnahmsweise als Annex zu einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes für eine Materie in Betracht kommt, zu der ganz zentral die Gewinnung von (grundsätzlich geheimhaltungsbedürftigen) Erkenntnissen gehört.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.12.2013 – 5 A 413/11 −, DVBl. 2014, 464 = juris, Rn. 45 ff., 120, in Auseinandersetzung mit BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 6 A 2.12 −, BVerwGE 146, 56 = juris, Rn. 22 ff.
17Ebenso wie für den Kompetenztitel der auswärtigen Angelegenheiten und der Verteidigung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG) bezogen auf Erkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes über das Ausland mit außen- und sicherheitsrechtlicher Relevanz ist eine solche Annexkompetenz denkbar im Zusammenhang mit der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 10b) GG. Sofern gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz deshalb ein landespresserechtlicher Anspruch möglicherweise ausschiede, käme nach dem dann maßgeblichen Bundesrecht lediglich ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf dem Niveau eines "Minimalstandards" in Betracht, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte. Ein solcher Anspruch endet dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 6 A 2.12 −, BVerwGE 146, 56 = juris, Rn. 29; Beschluss vom 26.11.2013 – 6 VR 3.13 –, NVwZ-RR 2014, 558 = juris, Rn. 7.
19Ob das hier der Fall ist, lässt sich nach Aktenlage nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Gewissheit beurteilen. Der Antragsteller begehrt ausdrücklich nur solche Informationen, die seiner Ansicht nach unschwer im Nachrichtendienstlichen Informationssystem und WissensNetz (NADIS WN) recherchiert werden können. Die Antragsgegnerin bestreitet dies. Ergänzend beruft sie sich darauf, Erkenntnisse aus dem NADIS NW seien als geheimhaltungsbedürftig eingestuft und stünden ausschließlich zu den in § 6 Sätze 2 und 8 BVerfSchG genannten Zwecken zur Verfügung. Sie dienten also nur zum Auffinden von Akten und zur dazu notwendigen Identifizierung von Personen sowie in eng umgrenzten Anwendungsbereichen zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht, von rechtsextremistischen Bestrebungen oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten. Die Nutzung dieser Recherchemöglichkeiten zur Beantwortung presserechtlicher Anfragen sei von diesen Regelungen nicht erfasst.
20Zur Beantwortung der gestellten Fragen bedarf es zwar zur Auskunftserteilung des internen Zugriffs auf Daten von beobachteten Personen. Der Antragsteller begehrt aber ausdrücklich keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG, einer Vorschrift, die bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 BVerfSchG gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, § 27 BVerfSchG anwendbar ist. Es geht ihm lediglich um die Anzahl der vom Bundesamt für Verfassungsschutz erfassten Journalisten und Abgeordneten, die Häufigkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel und eine grobe Einordnung der beobachteten Bestrebungen, ohne dass ein Rückschluss auf bestimmte Einzelpersonen oder die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes möglich ist. Personenbezogene Daten müssten durch Aufruf aus der Datenbank nur genutzt (§ 10 BVerfSchG), nicht aber an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden (§ 19 Abs. 4 BVerfSchG).
21Derartige allgemeine (nicht personenbezogene) Informationen müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – ungeachtet der Berichtspflicht gegenüber dem Bundesministerium des Innern (§ 16 BVerfSchG) und der Kontrolle durch das geheim tagende parlamentarische Kontrollgremium (§§ 4 f. Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes, BGBl. I S. 2346, Kontrollgremiumgesetz) – auf parlamentarische Anfragen erteilt werden, um den Bundestag in die Lage zu versetzen, das Regierungshandeln effektiv kontrollieren zu können.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009 – 1 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161 = juris, Rn. 125 ff., 132, 134 ff.; vgl. auch Antworten auf kleine Antragen BT-Drs. 18/1345, BT-Drs. 16/13990 (neu), sowie Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 10/6584, S. 126 ff.
23Ebenso entspräche es der grundlegenden Bedeutung der Pressefreiheit für die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die Kontrolle der Regierung, den Vertretern der Presse Auskunftsansprüche bezogen auf behördliche Informationen einzuräumen, die auch gegenüber dem Parlament öffentlich berichtet werden müssten. Auskunftspflichten öffentlicher Stellen gehören zu den prinzipiellen Forderungen der Pressefreiheit. Sie entsprechen dem verfassungsrechtlichen Gebot, wonach der Staat überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen hat.
24Vgl. BVerfG, Urteil vom 5.8.1966 – 1 BvR 586/62 u. a. –, BVerfGE 20, 162, 175 = juris, Rn. 38.
25Dementsprechend besteht ein grundrechtlich schutzwürdiges Interesse der Presse am Zugang auch zu Datensammlungen, die nur in beschränktem Umfang zugänglich sind.
26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.8.2000 – 1 BvR 1307/91 –, NJW 2001, 503, 504.
27Gleichwohl ist der Gesetzgeber, dem die Ausgestaltung entsprechender presserechtlicher Auskunftsregeln obliegt, nicht gehindert, auf der Grundlage typisierender bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -abwägungen bestimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur Auskunftserteilung ganz auszunehmen. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d. h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 6 A 2.12 −, BVerwGE 146, 56 = juris, Rn. 27.
29Das Recht des Gesetzgebers, gerade Nachrichtendienste wie das Bundesamt für Verfassungsschutz bereichsspezifisch von der Auskunftsverpflichtung gegenüber der Presse freizustellen, kommt danach ernsthaft in Betracht. Für das Informationsrecht des Deutschen Bundestages hat das Bundesverfassungsgericht offen gelassen, ob der Gesetzgeber von Verfassungs wegen an einer Regelung gehindert wäre, wonach die Bundesregierung Auskünfte über die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Bundes, die sie für geheimhaltungsbedürftig hält, nur einem bestimmten Gremium des Deutschen Bundestages zu erteilen hätte.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009 – 1 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161 = juris, Rn. 125.
31Nachrichtendienste zeichnen sich durch relativ geringe Eingriffsschwellen aus und sammeln Daten grundsätzlich geheim. Der Grundsatz der Offenheit der Datenerhebung gilt für sie nicht, und sie sind von Transparenz- und Berichtspflichten gegenüber den Betroffenen weithin freigestellt. Entsprechend gering sind die Möglichkeiten individuellen Rechtsschutzes. Zum Teil werden diese sogar ganz durch eine politische Kontrolle ersetzt (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG). Im Gegenzug und zum Ausgleich zu der Weite dieser Datenerhebungsbefugnisse ist die Zielrichtung der Aufklärung begrenzt. Unbeschadet näherer Differenzierungen zwischen den verschiedenen Diensten beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, fundamentale Gefährdungen, die das Gemeinwesen als Ganzes destabilisieren können, zu beobachten und hierüber zu berichten, um eine politische Einschätzung der Sicherheitslage zu ermöglichen. Ziel ist nicht die operative Gefahrenabwehr, sondern die politische Information. So zielt die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden auf eine Berichtspflicht gegenüber den politisch verantwortlichen Staatsorganen und dient damit auch der Aufklärung der Öffentlichkeit.
32Vgl. BVerfGE, Urteil vom 24.4.2013 – 1 BvR 1215/07 –, BVerfGE 133, 277 = juris, Rn. 117 f.; § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG.
33Gemessen daran mag es zwar naheliegen, der einseitigen Information der Öffentlichkeit durch das zuständige Bundesministerium parlamentarische Informationsrechte und Presseauskunftsansprüche gegenüber zu stellen, um angesichts geringer Transparenz eine möglichst effektive Kontrolle der Regierung im demokratischen Rechtsstaat zu ermöglichen. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass der Gesetzgeber an der Regelung einer entsprechenden Bereichsausnahme für Presseauskünfte gegenüber Verfassungsschutzbehörden – bei Einräumung alternativer Korrektive wie etwa der Gewährung parlamentarischer Informationsrechte, aus deren Erkenntnissen sich auch Pressevertreter bedienen können – von Verfassungs wegen gehindert wäre.
34Auf sich beruhen kann daher, ob es sich bei den auf Journalisten bezogenen Informationen überhaupt um solche handelt, die mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können.
35Vgl. Antworten der Bundesregierung auf kleine Anfragen, BT-Plenarprotokoll 18/16, S. 1178 f., BT-Drs. 18/443, BT-Drs. 18/1386 und BT-Drs. 18/2384.
36Angesichts der Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs kann dem Antragsteller zugemutet werden, für seine Berichterstattung bis zu einer rechtskräftigen Klärung in einem möglichen Hauptsacheverfahren auf die ihm vom Niedersächsischen Verfassungsschutz über die dortige Datenlage bereits erteilte Auskunft (E-Mail vom 20.5.2014) sowie auf die veröffentlichten Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen zurückzugreifen. Es ist nicht ersichtlich, dass seine Grundrechte erheblich, über Randbereiche hinausgehend verletzt würden, wenn er im Hauptsacheverfahren obsiegen würde und bis dahin mit den vorliegenden Auskünften hätte vorlieb nehmen müssen. Bezogen auf die Frage zu den beobachteten Abgeordneten ist durch die Beantwortung einer kleinen Anfrage (BT-Drs. 18/1345) sogar schon weitgehend Erledigung eingetreten. Die Bundesregierung hatte bereits in ihrer Antwort vom 7.9.2009 (BT-Drs. 16/13990, S. 5 f.) mitgeteilt, dass Abgeordnete anderer Fraktionen nicht vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Insoweit bleibt lediglich die Unsicherheit, ob sich hieran in den folgenden Jahren etwas geändert hat.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
39Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Schulleiterin des H. -Gymnasiums H. vom 22.05.2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.07.2009 verpflichtet, der Klägerin auf der Grundlage der vorhandenen Bewertungsergebnisse die allgemeine Hochschulreife zuzuerkennen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.