Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 08. Okt. 2014 - 6 L 925/14.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2014:1008.6L925.14.MZ.0A
08.10.2014

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, der ausweislich des Schriftsatzes vom 26. September 2014 (vgl. Bl. 41 der Gerichtsakten) nunmehr darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr bis zum 16. Oktober 2014 ein vorläufiges Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife auszustellen, ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Handeln, und einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

3

Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung wie vorliegend die Hauptsache – wenn auch nur vorübergehend – vorweg, sind auf der einen Seite an die Prognose der Erfolgsaussichten besondere Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 19. September 2014 – 5 B 226/14 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit großer Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird.

4

Gemessen an diesen Anforderungen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung kann sie die Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses über die allgemeine Hochschulreife nicht beanspruchen, weil sie die Abiturprüfung nicht bestanden hat.

5

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Abiturprüfungsordnung – AbiPrO – vom 21. Juli 2010 (GVBl. 2010 S. 222) erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, wer die (Abitur-)Prüfung bestanden hat. Hieran fehlt es, denn die Antragstellerin wurde von der Abiturprüfungskommission des F.-Gymnasiums durch Bescheid vom 31. März 2014 wegen schwerwiegender Täuschungshandlungen im schriftlichen Teil der Abiturprüfung von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung ausgeschlossen. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

6

Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 AbiPrO kann die Prüfungskommission einen Schüler bei Vorliegen eines schweren Falls einer Täuschungshandlung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; dies hat gemäß § 29 Abs. 4 AbiPrO zur Folge, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen.

7

Zunächst begegnet der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in formaler Hinsicht keinen Bedenken. Die Entscheidung wurde von der hierfür sachlich zuständigen Abiturprüfungskommission des F.-Gymnasiums getroffen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 AbiPrO). Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin tatsächlich an der mündlichen Abiturprüfung teilgenommen hatte, denn diese Teilnahme erfolgte im Hinblick auf die Regelung in § 29 Abs. 3 Satz 2 AbiPrO unter Vorbehalt, mit der Folge, dass die Abiturprüfung trotz dieser Teilnahme nicht beendet war. Ferner wurde die Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 AbiPrO vor der Entscheidung der Prüfungskommission angehört.

8

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 AbiPrO liegen vor, denn zur Überzeugung der Kammer hat die Antragstellerin eine Täuschungshandlung in einem schweren Fall begangen, indem sie jedenfalls im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 AbiPrO sonst zu täuschen versucht hat.

9

Täuschung im Sinne des Prüfungsrechts und auch von § 29 Abs. 1 Satz 1 AbiPrO ist die Vorspiegelung einer eigenständigen und regulär erbrachten Prüfungsleistung, um bei dem Prüfer über die ihr zugrunde liegenden Kenntnisse und Fähigkeiten einen Irrtum zu erregen. Die Sanktionen bei Täuschungen knüpfen an die Tatsache an, dass zu einer ordnungsgemäßen Prüfungsleistung die eigenständige, nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln erfolgte Bearbeitung der Prüfungsaufgabe gehört. Eine Täuschung bzw. ein Täuschungsversuch läuft sowohl dem Prüfungszweck, das Leistungsvermögen der Prüfungsteilnehmer unverfälscht, d. h. im Rahmen der Prüfungsbedingungen festzustellen, als auch dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit zuwider (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 231). Eine Täuschungshandlung liegt auch dann vor, wenn sich der Prüfling vor der schriftlichen Prüfung die geheim gehaltenen Prüfungsaufgaben verschafft und sich entsprechend für die Prüfung präpariert oder wenn er - darüber hinaus - eine von ihm in Kenntnis der internen Musterlösung erstellte Prüfungsarbeit als eigene Prüfungsleistung ausgibt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2010 – 7 K 1873/09 –, juris Rn. 14 m.w.N.).

10

Die Prüfungsbehörde bzw. das für die Leitung der Prüfung zuständige Prüfungsorgan trägt die materielle Beweislast dafür, dass die von ihr bzw. ihm angenommenen Voraussetzungen einer Täuschung vorliegen. Das bedeutet, dass von der Annahme einer Täuschung abgesehen werden muss und die Leistungen in der üblichen Form bewertet werden müssen, wenn die Beweismittel für die Feststellung der Umstände nicht ausreichen, die mit hinreichender Gewissheit eine Täuschung oder deren Versuch ergeben (Niehues/Fischer, a. a. O., Rdnr. 236). Allerdings können die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Täuschungsversuchs durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung der Schluss aufdrängt, dass der Prüfungsteilnehmer getäuscht hat und ein abweichender Geschehensablauf nicht ernsthaft in Betracht kommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012 – 10 A 11083/11.OVG –, NVwZ-RR 2012, 476 = juris Rn. 27; OVG Sachsen, Beschluss vom 30. April 2003 – 4 BS 40/03 –, juris Rn. 13). So kann je nach den Umständen des Einzelfalles mit den Mitteln des Anscheinsbeweises sowohl der Nachweis einer Regelverletzung als auch der Nachweis des Täuschungsvorsatzes geführt werden. Spricht der erste Anschein für das Vorliegen einer Regelverletzung oder des Täuschungsvorsatzes, so ist es Sache des Prüfungsteilnehmers, die Schlussfolgerung, die auf diesem Anschein beruht, zu entkräften. Hierfür reicht es nicht aus, die Denkmöglichkeit eines dem Anschein nicht entsprechenden Ablaufs aufzuzeigen. Vielmehr muss der Prüfungsteilnehmer nachvollziehbar und in sich stimmig die Tatsachen schildern und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Verlaufs ergibt. Gelingt dies, so obliegt der Prüfungsbehörde der sogenannte Vollbeweis (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 30. April 2003, a. a. O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2010, a.a.O). Der Anscheinsbeweis legitimiert nicht zu einer Senkung des Beweismaßes, er muss auch hier zu der richterlichen Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung und nicht nur der Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit ihrer Übereinstimmung mit der Wirklichkeit führen. Hierauf ist in besonderem Maße ein Augenmerk zu richten, wenn – wie vorliegend – eine Täuschungshandlung in einer berufseröffnenden Prüfung in Rede steht und damit das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes berührt wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012, a.a.O. = juris Rn. 28).

11

Ausgehend von diesen Voraussetzungen, hat der Antragsgegner nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu Recht eine Täuschungshandlung der Antragstellerin dadurch angenommen, dass sie mindestens die Abiturarbeiten in den Fächern Biologie und Sozialkunde in Kenntnis der Erwartungshorizonte anfertigte und als eigene Prüfungsleistungen ausgab. Zur Begründung dessen und zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen und Feststellungen des Antragsgegners in seinem Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014, in dem dieser unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Prüfer sowie externer Begutachtungen der Fachreferenten von Ministerium und ADD u.a. anhand einer Vielzahl von textlichen Übereinstimmungen, der Verwendung schüleruntypischer Fachbegriffe sowie sogar der Übernahme von Fehlern im Erwartungshorizont markante Übereinstimmungen zwischen den Arbeiten der Antragstellerin und den allein für die Prüfer bestimmten Erwartungshorizonten nachweisen konnte, die sich nur dadurch erklären lassen, dass die Antragstellerin bei Anfertigung der Abiturarbeiten die entsprechenden Erwartungshorizonte kannte. In diesem Zusammenhang durfte der Antragsgegner auch berücksichtigen, dass der Vater der Antragstellerin als einer der beiden hauptverantwortlichen Sachbearbeiter für die Auswahl der Prüfungsaufgaben in der zuständigen Abteilung 4C des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur mehrere Wochen ungehinderten und unbeobachteten Zugang zur den Abituraufgaben einschließlich Erwartungshorizonte hatte (vgl. die dienstliche Erklärung der Abteilungsleiterin 4C, Bl. 58 der Gerichtsakten).

12

Die Antragstellerin vermochte demgegenüber nicht nachvollziehbar und in sich stimmig Tatsachen schildern und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines von der Annahme einer Täuschungshandlung abweichenden Verlaufs ergibt. Soweit sie geltend macht, die Übereinstimmungen mit den Erwartungshorizonten erkläre sich daraus, dass sie sich sowohl im Fach Sozialkunde als auch im Fach Biologie auf die Prüfung anhand von Internetseiten sowie umfänglicher Fachliteratur bzw. der verschiedensten Tageszeitungen und gebräuchlichen Magazine vorbereitet habe, in denen die beanstandeten Begriffe bzw. Passagen vorgekommen seien, überzeugt dies nicht. In Anbetracht dessen, dass die Antragstellerin aufgrund des Verfahrens zur Auswahl der Prüfungsaufgaben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AbiPrO) gar nicht wissen konnte, welche Themen überhaupt als Aufgabenvorschlag eingereicht bzw. welche der eingereichten Vorschläge als Prüfungsaufgabe ausgewählt wurden, ist es mehr als unwahrscheinlich, dass sie sich gleichsam zufällig exakt auf die ausgewählten Aufgabenvorschläge vorbereitet hat. Auch wenn im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass der Prüfling in einer Prüfungsarbeit zufällig Formulierungen und Gedankengänge der Musterlösung/des Erwartungshorizonts trifft, geht vorliegend die Vielzahl der im Widerspruchsbescheid im einzelnen dargestellten Übereinstimmungen - einschließlich der Übernahme der beiden in dem Erwartungshorizont zur Prüfung im Fach Biologie enthaltenen fachlichen Fehler – bei weitem über das hinaus, was noch mit einer zufälligen Übereinstimmung zu erklären wäre. Hinzu kommt, dass – wovon sich die Kammer selbst überzeugen konnte – die von der Antragstellerin zur Prüfungsvorbereitung angeblich herangezogenen Internetseiten, insbesondere im Fach Biologie, umfängliche wissenschaftliche Abhandlungen beinhalten, die die im Erwartungshorizont genannten Gesichtspunkte nicht gleichsam offen nennen, bzw. dass von der Antragstellerin genannte Internetseiten (vgl. etwa http://server.pg.gd.bw.schule.de/~MuellerN/BioAbi2010Aufgaben.pdf) gar nicht allgemein zugänglich sind. Ebenso wenig kann es als zufällig angesehen werden, dass etwa im Fach Sozialkunde von allen Schülern allein die Antragstellerin Fachbegriffe verwendet hat, die im Zusammenhang mit der Finanzkrise in der Tages- und Fachpresse gefallen sind, und dies noch dazu in demselben Kontext wie der Erwartungshorizont.

13

Auch der Einwand der Antragstellerin, sie habe intensiv zu Hause gelernt und sich gemeinsam mit ihrem Vater auf die Prüfung vorbereitet, begründet nicht die ernsthafte Möglichkeit eines von der Annahme einer Täuschungshandlung abweichenden Verlaufs. Denn selbst wenn die Antragstellerin sich auf die von ihr beschriebene Art und Weise auf die Abiturprüfung vorbereitet haben sollte, erklärt dies nicht einmal ansatzweise die Vielzahl der unstreitig vorhandenen Übereinstimmungen zwischen ihren Arbeiten und den Erwartungshorizonten, etwa in der Formulierung, in der Verwendung von Fachbegriffen oder in der Nennung in Betracht kommender Lösungsmöglichkeiten (vgl. Thema 1 Nr. 4.1 der Biologieaufgabe). Diese lassen sich nachvollziehbar nur damit erklären, dass die Antragstellerin Kenntnis vom Inhalt der Erwartungshorizonte hatte.

14

Schließlich vermag auch die Aussage der Antragstellerin, keine Täuschungshandlung begangen zu haben und sich die Übereinstimmungen nicht erklären zu können, keinen von der Annahme einer Täuschungshandlung abweichenden Lebenssachverhalt ernsthaft zu begründen.

15

Ist mithin von einer Täuschungshandlung der Antragstellerin nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins auszugehen, erweist sich der seitens des Antragsgegners angeordnete Ausschluss der Antragstellerin von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auch im Übrigen als rechtmäßig. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angesichts der festgestellten Umstände der der Antragstellerin vorgeworfenen Täuschungshandlung von einem „schweren Fall“ im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 AbiPrO – bei dem es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt –ausgegangen ist. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 AbiPrO ist in der Regel ein schwerer Fall anzunehmen, wenn der durch die Täuschungshandlung erzielte Vorteil zumindest geeignet ist, die Bewertung maßgeblich zu beeinflussen. Dies ist der Fall, wenn sich ein Prüfling unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit unberechtigt Kenntnis von einer Musterlösung bzw. einem Erwartungshorizont verschafft und seine Prüfungsarbeiten in deren Kenntnis anfertigt. Der Antragsgegner hat – wie sich jedenfalls aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergibt – auch von dem ihm hinsichtlich der Auswahl der Sanktion zustehenden Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht, denn es begegnet auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken, wenn er angesichts der konkreten Umstände der Täuschungshandlung und deren Ausmaß den Ausschluss der Antragstellerin von der weiteren Prüfung anordnet.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da der Antrag der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist es sachgerecht, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Hauptsachestreitwert zugrunde zu legen.

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Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Schulleiterin des H. -Gymnasiums H. vom 22.05.2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.07.2009 verpflichtet, der Klägerin auf der Grundlage der vorhande

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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


 
 
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Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Schulleiterin des H. -Gymnasiums H. vom 22.05.2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.07.2009 verpflichtet, der Klägerin auf der Grundlage der vorhandenen Bewertungsergebnisse die allgemeine Hochschulreife zuzuerkennen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen der Abiturprüfung.
Die Klägerin war Schülerin des H.-Gymnasiums in H.. Im Schuljahr 2008/2009 nahm sie an der dort abgehaltenen staatlichen Abiturprüfung teil. Die schriftliche Prüfung im Fach Englisch fand am 30.03.2009 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr statt. Die Prüfungsleistungen der Klägerin (Schülernummer xx) wurden von der Erstkorrektorin, StR‘in D., und der Zweitkorrektorin, StR’in Sch. mit jeweils 10 Punkten bewertet. Am 20.04.2009 suchte die Erstkorrektorin die Schulleiterin des H.-Gymnasiums, StD’in B., auf und teilte dieser mit, dass ihr eine Abiturarbeit vorliege, in der Teile der Antworten mit dem Erwartungshorizont übereinstimmten. Die Übereinstimmung betreffe nur einzelne Teilantworten der Aufgabe 1, so dass sie die Arbeit normal durchkorrigiert habe. Mit Schreiben vom 05.05.2009 teilte die Schulleiterin der Klägerin daraufhin mit, dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie in der Abiturprüfung eine Täuschungshandlung begangen habe, weil in Teil I - Comprehension - ihrer Abiturklausur im Fach Englisch eine auffällige Übereinstimmung mit den Lösungshinweisen vorliege. Nach ihrer sachverständigen Einschätzung könne es sich nicht um ein zufälliges Ergebnis handeln. Es sei beabsichtigt, sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen.
Nach persönlicher Anhörung der Klägerin schloss die Schulleiterin des H.-Gymnasiums H. diese mit Bescheid vom 25.05.2009 von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung aus, weil sie nach den der Schule vorliegenden Erkenntnissen eine Täuschungshandlung in der schriftlichen Prüfung im Fach Englisch begangen habe. Der Entwurf der Klägerin zu Teil I - Comprehension - zeige in Teilen eine auffällige Übereinstimmung mit den offiziellen Lösungshinweisen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg bezüglich der verwendeten englischen Begriffe sowie der gewählten grammatikalischen Formulierungen zur Textstrukturierung. Besonders signifikant sei die entsprechend den Lösungshinweisen vorgenommene subtile Differenzierung zwischen „solution“ und „conclusion“ für zwei Abschnitte des vorgelegten Textes sowie die wörtliche Übernahme dreier Beispiele „residental and educational segregation“, „seperate identities“ und „parallel communities“. Die Reihenfolge der Auflistung dieser drei Beispiele entspreche ebenfalls den Lösungshinweisen. Zur Strukturierung des Textes gebe es durchaus zahlreiche andere Möglichkeiten für sachlich richtige Abschnittsüberschriften, wie sie die Aufgabenstellung erfordere. Entsprechendes gelte für die Bezeichnung der Beispiele. Die Lösungshinweise stellten nur eine mögliche Aufgabenlösung dar. Entsprechend unwahrscheinlich sei es, dass eine Schülerin die Formulierungen der Lösungshinweise im vorliegenden Detaillierungsgrad treffe. Die Stichworte und Halbsätze des Entwurfs seien von der Schülerin in der Reinschrift übernommen worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin Kenntnis der Lösungshinweise gehabt habe und die dargestellte Übereinstimmung durch eine Reproduktion aus dem Gedächtnis hergestellt worden sei. Die Täuschungshandlung der Klägerin sei durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen und führe gem. § 28 Abs. 1 NGVO zum Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung. Diese Entscheidung gelte als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 NGVO, da kein leichter Fall vorliege.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 27.05.2009 Widerspruch ein. In der Folge nahm sie an der mündlichen Prüfung teil. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2009 - der Klägerin zugestellt am 15.07.2009 - wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch nach Einholung von Stellungnahmen seines Fachreferenten für Englisch zurück. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin sich von amtlichen Lösungshinweisen Kenntnis verschafft und diese Kenntnis bei der Prüfung verwertet habe.
Am 10.08.2009 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Schulleiterin des H.-Gymnasiums H. vom 22.05.2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.07.2009 zu verpflichten, ihr auf der Grundlage der vorhandenen Bewertungsergebnisse die allgemeine Hochschulreife zuzuerkennen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr aufgrund der von ihr erreichten Leistungen die allgemeine Hochschulreife zuzusprechen sei. Dies gelte auch dann, wenn die Englischklausur mit 0 Punkten bewertet werden würde. Es liege keine Täuschungshandlung vor. Sie sei eine gute bis sehr gute Schülerin im Fach Englisch und habe diese Leistung kontinuierlich gehalten. Ihre besonderen Kenntnisse der englischen Sprache und der englischen Literatur verdanke sie unter anderem einem halbjährigen Aufenthalt in N. in Großbritannien. Diesen Aufenthalt habe sie dazu genutzt, ihre Sprachkenntnisse weiter zu verbessern und sich besondere Kenntnisse der englischen Literatur durch Textanalysen und Interpretationen zuzulegen. Für die Prüfung im Rahmen des Abiturs sei sie hierdurch besser vorbereitet gewesen als ihre Mitschüler. Der Englischlehrer ihres Bruders an der E.-Schule, OStR E., habe diesem am 27.03.2009 eine E-Mail zukommen lassen, die unter Berufung auf informierte Kreise den eindeutigen Hinweis enthalten habe, dass bei der Themenauswahl der Abiturprüfung mit Landeskunde/Empire zu rechnen sei. Sie habe sich daraufhin in der Prüfungsvorbereitung verstärkt mit diesem Thema beschäftigt. Ihre Arbeitsweise sei grundsätzlich geordnet und strukturiert. Die aus der Arbeit ersichtlichen Argumente habe sie in der Reihenfolge, wie diese sich aus dem Text der Aufgabenstellung ergeben hätten, abgearbeitet. Die Unterteilung des Textes in Abschnitte und benannt nach Zeilen stimme nicht mit den Vorgaben des amtlichen Lösungsvorschlags überein. Im Entwurf fänden sich einige wenige Begriffe, die im Lösungshinweis benannt seien. Soweit das im Lösungshinweis angeführte Beispiel einer Gliederung betrachtet und mit ihrer Lösung verglichen werde, sei festzustellen, dass sie nicht alle möglichen Gesichtspunkte, wie sie sich aus dem Lösungshinweis ergäben, gebraucht habe. Von den vorgeschlagenen 5 Begriffen, seien die Schlagworte „unwilling acceptance of diversity“ und „lack of government action“ in ihrem Text nicht verwendet worden. Ihre Gliederung weiche entgegen der Behauptung in der angegriffenen Verfügung vom Lösungshinweis im Umfang von 2/5, und daher wesentlich ab. Wenn im angegriffenen Bescheid davon die Rede sei, dass es durchaus zahlreiche andere Möglichkeiten für sachlich richtige Abschnittsüberschriften gebe, könne ihr wohl kaum der Vorwurf gemacht werden, dass sie die ihr bekannten und richtigen Begriffe verwendet habe. Der amtliche Lösungshinweis sei abgesehen von den angesprochenen Überschriften und einigen Fachbegriffen derart unbestimmt, dass allein aus der erklärten Verwendung von Begriffen und Gliederungspunkten keine Rückschlüsse aus dem Text auf eine Täuschungshandlung gezogen werden könnten. In ihrem Entwurf fänden sich zahlreiche Korrekturen. Ihm könne entnommen werden, dass sie sich dort durchaus noch nicht sicher gewesen sei. Dass sie Stichworte und Halbsätze aus dem Entwurf in die Reinschrift übernehme, sei eine Selbstverständlichkeit. Für eine über ihren Vater, einen ehemaligen Schulleiter, vermittelte Täuschungshandlung gebe es keine Anhaltspunkte. Außerdem müsste in diesem Fall eine dem Ministerium bzw. dem Regierungspräsidium Karlsruhe zuzuordnende Person an der Informationsbeschaffung mitgewirkt haben. Einen Verdacht in diese Richtung äußere der Beklagte weder offen noch trage er Tatsachen hierfür vor.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, dass das Vorbringen der Klägerin bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geprüft worden sei. Der Fachreferent für Englisch beim Regierungspräsidium Karlsruhe sei der Auffassung, dass auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Umstände und der Beschaffenheit der Lösungsskizze der hohe Grad der Übereinstimmung der Prüfungsleistung der Klägerin in Aufgabe 1 nur durch die Kenntnis der amtlichen Lösungshinweise zu erklären sei. Das Regierungspräsidium leite aus dem Umstand, dass der Vater der Klägerin ein ehemaliger Schulleiter sei, nicht ab, dass dieser Kenntnis von den Lösungshinweisen gehabt habe. Allerdings werde davon ausgegangen, dass die Leistung der Klägerin bei der in Rede stehenden Teilaufgabe der schriftlichen Abiturarbeit im Fach Englisch nur durch die Kenntnis der amtlichen Lösungshinweise zustande gekommen sein könne. Wie die Klägerin an die Lösungshinweise gelangt sei, sei ungeklärt. Der Beweis des ersten Anscheins greife bereits dann, wenn nicht geklärt sei, ob und auf welche Weise die amtlichen Lösungshinweise bekannt geworden seien.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen; die das Verfahren des Bruders der Klägerin (7 K xxxx/xx) betreffenden Gerichts- und Verwaltungsakten wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist als in statthafter Weise kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig; sie ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Schulleiterin des H.-Gymnasiums H. vom 22.05.2009, durch den die Klägerin von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung 2009 ausgeschlossen worden ist, mit der Folge, dass die allgemeine Hochschulreife als nicht zuerkannt gilt, und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.07.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da es bei der Bewertung der schriftlichen Abiturarbeit im Fach Englisch durch die beiden Korrektorinnen mit - insgesamt - 10 Punkten verbleibt, und die Klägerin - unstreitig - mit ihren Leistungen in der übrigen Abiturprüfung (Block II der Gesamtqualifikation) und in den Kursen (Block I der Gesamtqualifikation) die Mindestqualifikation erreicht hat, ist der Beklagte verpflichtet, ihr die allgemeine Hochschulreife zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
13 
Als Rechtsgrundlage für den Ausschluss der Klägerin von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung kommt nur § 28 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO) vom 24. Juli 2001 (GBl. 2001, 518) in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 05.08.2007 (GBl. S. 386) in Betracht. Danach wird der Schüler bei Vorliegen einer Täuschungshandlung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife (§ 28 Abs. 3 Satz 1 NGVO). In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter (§ § 21 Abs. 3 Satz 1, 28 Abs. 3 Sätze 2 u. 3 NGVO). Eine Täuschungshandlung begeht, wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mitführt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet (§ 28 Abs. 1 NGVO).
14 
Täuschung im Sinne des Prüfungsrechts und auch dieser Vorschrift ist die Vorspiegelung einer eigenständigen und regulär erbrachten Prüfungsleistung, um bei dem Prüfer über die ihr zugrunde liegenden Kenntnisse und Fähigkeiten einen Irrtum zu erregen. Die Sanktionen bei Täuschungen knüpfen an die Tatsache an, dass zu einer ordnungsgemäßen Prüfungsleistung die eigenständige, nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln erfolgte Bearbeitung der Prüfungsaufgabe gehört. Eine Täuschung bzw. ein Täuschungsversuch läuft sowohl dem Prüfungszweck, das Leistungsvermögen der Prüfungsteilnehmer unverfälscht, d. h. im Rahmen der Prüfungsbedingungen festzustellen, als auch dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit zuwider (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rdnrn. 447, 448 m. w. N.). Eine Täuschungshandlung liegt auch dann vor, wenn sich der Prüfling vor der schriftlichen Prüfung die geheim gehaltenen Prüfungsaufgaben verschafft und sich entsprechend für die Prüfung präpariert (vgl. VGH Bad.- Württ., Urt. v. 22.11.1977 - IX 972/75 -) oder wenn er - darüber hinaus - eine von ihm in Kenntnis der internen Musterlösung erstellte Prüfungsarbeit als eigene Prüfungsleistung ausgibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.02.1984, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 196). Die Beurteilung, ob ein Täuschungsversuch anzunehmen ist, unterliegt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 30.08.1985 - 15 A 706/82 -, NVwZ 1986, 851). Die Prüfungsbehörde bzw. das für die Leitung der Prüfung zuständige Prüfungsorgan trägt die materielle Beweislast dafür, dass die von ihr bzw. ihm angenommenen Voraussetzungen einer Täuschung vorliegen. Das bedeutet, dass von der Annahme einer Täuschung abgesehen werden muss und die Leistungen in der üblichen Form bewertet werden müssen, wenn die Beweismittel für die Feststellung der Umstände nicht ausreichen, die mit hinreichender Gewissheit eine Täuschung oder deren Versuch ergeben (Niehues, a. a. O., Rdnr. 455). Allerdings können die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Täuschungsversuchs durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung der Schluss aufdrängt, dass der Prüfungsteilnehmer getäuscht hat. So kann je nach den Umständen des Einzelfalles mit den Mitteln des Anscheinsbeweises sowohl der Nachweis einer Regelverletzung als auch der Nachweis des Täuschungsvorsatzes geführt werden (Niehues, a. a. O., Rdnr. 456; BVerwG, Beschl. v. 20.02.1984, a. a. O.). Spricht der erste Anschein für das Vorliegen einer Regelverletzung oder des Täuschungsvorsatzes, so ist es Sache des Prüfungsteilnehmers, die Schlussfolgerung, auf der dieser Anschein beruht, zu entkräften. Hierfür reicht es nicht aus, die Denkmöglichkeit eines dem Anschein nicht entsprechenden Ablaufs aufzuzeigen. Vielmehr muss der Prüfungsteilnehmer nachvollziehbar und in sich stimmig die Tatsachen schildern und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Verlaufs ergibt. Gelingt dies, so obliegt der Prüfungsbehörde der sog. Vollbeweis (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 30.04.2003, a. a. O., m. w. N.).
15 
Ausgehend hiervon hat die Schulleiterin des H.-Gymnasiums H. und ihr folgend das Regierungspräsidium Karlsruhe zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen einer (schweren) Täuschungshandlung der Klägerin bei dem Teil I - Comprehension - der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Englisch vorliegen; der Beklagte hat den entsprechenden, ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht. Zwar kann eine Täuschungshandlung auch durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn die Prüfungsarbeit und das vom Aufgabensteller erarbeitete, allein zur Verfügung durch die Prüfer bestimmte Lösungsmuster teilweise wörtlich und im Übrigen in Gliederung und Gedankenführung übereinstimmen. Denn die in erheblichem Umfang wörtliche und im Übrigen sinngemäße Wiedergabe der schriftlichen Ausarbeitung einer anderen Person setzt typischerweise voraus, dass der Wiedergebende von dieser Ausarbeitung zuvor Kenntnis erhalten hat (BVerwG, Beschl. v. 20.02.1984, a. a. O.). Derartige Anknüpfungstatsachen, die einen nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensablauf erkennen lassen und deshalb bei verständiger Würdigung den Anschein erwecken, dass die Klägerin in einem Teil der Englischklausur getäuscht hat, vermag die Kammer hier jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen.
16 
Ob die beschriebenen Übereinstimmungen der Prüfungsarbeit mit dem amtlichen Lösungsmuster vorliegen und die sich daran knüpfende Vermutung einer Täuschungshandlung zu Lasten des Prüflings rechtfertigen, kann nur durch einen umfassenden und einzelfallbezogenen Vergleich festgestellt werden, der den Inhalt der konkret erbrachten Prüfungsleistung sowie Art, Umfang und Detaillierungsgrad des Lösungsmusters berücksichtigt. Von Bedeutung ist dabei, in welchem Maß die Aufgabenstellung eine bestimmte Form der Bearbeitung vorgibt bzw. verschiedene Abhandlungsmöglichkeiten des Prüfungsthemas durch den Prüfling eröffnet und inwieweit die amtlichen Lösungshinweise nach Art, Umfang und Inhalt auf einen bestimmten Urheber schließen lassen. Je detaillierter und umfangreicher die Vorgaben des Lösungsvorschlags (wie z.B. im Falle einer in ganzen Sätzen formulierten, in sich geschlossenen „Musterlösung“) sind, um so deutlicher treten die für einen bestimmten Verfasser typischen Merkmale hervor. Der erste Anschein spricht daher eher für das Vorliegen einer Regelverletzung des Prüflings, wenn seine Lösung trotz mehrerer denkbarer richtiger Varianten weitgehend mit einer nach Form und Inhalt ins Einzelne gehenden Musterlösung identisch ist.
17 
Unter Berücksichtigung dessen fehlt es vorliegend an dem vom Beklagten angenommenen hohen Grad der Übereinstimmung der Prüfungsleistung der Klägerin im Aufgabenteil I der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Englisch mit den amtlichen Lösungshinweisen.
18 
Art und Ausmaß der Übereinstimmungen lassen sich anhand der farblichen Markierungen nachvollziehen, mit denen die Erstkorrektorin der Englischarbeit die in der Prüfungsakte vorhandenen Kopien der vorgelegten Originalklausur der Klägerin versehen hat. Bei der angestrichenen Unterteilung des Aufgabentextes nach Zeilen ergibt allerdings eine Gegenüberstellung, dass in den Lösungshinweisen (I. Comprehension 1.) unter dem Begriff „lines“ der zweite Textabschnitt mit „12-18“ gekennzeichnet ist, während die Klägerin in ihrer Bearbeitung (Reinschrift) der Teilaufgabe 1 den zweiten Textabschnitt mit „line 11-18“ überschrieben hat. Auch die Formulierung „governmental reactions“ („lines 19-31“ der Lösungshinweise) findet sich so in ihrer Bearbeitung (dort unter „line 24-40“ „....governmental actions“) nicht. Im Übrigen belegen die vorgenommenen Markierungen in der kopierten Version der Prüfungsarbeit der Klägerin, dass die Unterteilung des Aufgabentextes nach benannten Zeilen an zwei Stellen (lines 1-11 und 41-48) mit den Lösungshinweisen übereinstimmt und dass Teilantworten ihrer Ausarbeitung (Bogen 1) zu Teil I der Textaufgabe - Comprehension - identische englische Begriffe und Wortkombinationen enthalten. Bei der Teilaufgabe 1 („Outline the structure of the text and the author´s intentions.“) handelt es sich dabei um einzelne Wörter, die in den Lösungshinweisen (unter „Structure“) in Überschriften genannt werden und jeweils der dort vorgenommenen Gliederung nach Zeilen zugeordnet sind („Establishing the problem“; „Consequences“; „Solutions“ [in der Bearbeitung „solution“]; „Conclusion“), sowie teilweise um Formulierungen und Begriffe, die bei den in den Lösungshinweisen vorgeschlagenen Überschriften aufgeführt sind („experiences of first- and second-generation immigrants“; „riots in Bradford“). Bei der Teilaufgabe 2 („Ilustrate Trevor Philipps‘ statement that Britain is „sleepwalking into segregation“ by providing suitable examples from the text.“) und der Teilaufgabe 3 („Summarize the measures Britain has taken to foster racial equality and the problems that still remain to be solved.“) des Teils I treten wörtliche Übereinstimmungen bei drei in den Lösungshinweisen unter 2. (Examples) und bei drei dort unter 3. (Measures) genannten Ausdrucksformen auf („residential and educational segregation“; „parallel communities“; „seperate identities“ bzw. „tests of national knowledge“; „sense of Britishness“ und „better relationship between the police and.“). Im Entwurf zur Bearbeitung (Reinschrift) hat die Klägerin (nur) die Zeilenangaben „1-11“ und „12-18“ genannt sowie die oben bei den Teilaufgaben 1 und 2 angesprochenen Begriffe und Formulierungen verwendet.
19 
Diesen - wörtlichen - Übereinstimmungen kann bereits bei hierauf beschränkter, isolierter Betrachtung nicht das vom Beklagten behauptete Gewicht zugemessen werden. Festzustellen ist zunächst, dass die Gliederung nach Zeilen des Aufgabentextes (Teilaufgabe 1) in der Bearbeitung der Klägerin nur in Teilbereichen dem Erwartungshorizont entspricht. Dies gilt insbesondere für „line 24-40“ im Gegensatz zu „Lines 19-31 und 32-40“. Auch der Umstand, dass in ihrer Bearbeitung bei der Teilaufgabe 1 überhaupt eine Unterteilung der Textvorlage nach Zeilen stattgefunden hat, ist als solcher nicht auffällig, da am Rand des Textes der zu bearbeitenden Textaufgabe in Fünferschritten eine Nummerierung der Zeilen erfolgt ist und die der Ermittlung des Textverständnisses der Abiturienten dienende Aufgabenstellung ausdrücklich eine erläuternde Strukturierung der Textvorlage verlangt. Anders als im Erwartungshorizont sind die zur Gliederung bzw. zur Strukturierung des Aufgabentextes benutzten Oberbegriffe in der Bearbeitung (Reinschrift) der Klägerin nicht in Form hervorgehobener Überschriften zu finden, sondern sind Bestandteil ihrer zusammenhängender Ausführungen bei der Teilaufgabe 1. Den Gliederungsbegriff „Generalization“ (Lösungshinweise Teilaufgabe 1, lines 19-31) verwendet die Klägerin nicht. Die im Lösungshinweis gebrauchten Wendungen „personified approach“ (lines 1-11), „conflicting generations“ (lines 19-31), „situation of minority groups in GB“ (lines 19-31), „Government measures in the US and particularly in GB“ (lines 32-40) und „assessment and prospects“ (lines 41-48) sind in der Aufgabenlösung und im Entwurf der Klägerin ebenfalls nicht enthalten. Dies gilt auch bezüglich der bei der Teilaufgabe 2 des Teils I in den Lösungshinweisen vorgeschlagenen Formulierungen „unwilling acceptance of diversity“ und „lack of government action“.
20 
Die danach verbleibenden Parallelen und Wortgleichheiten rechtfertigen es nach Auffassung der Kammer nicht, von Übereinstimmungen erheblichen Umfangs des Teils I der Abiturarbeit der Klägerin im Fach Englisch mit den amtlichen Lösungshinweisen auszugehen. Neben dem in quantitativer Hinsicht vorgenommenen Abgleich sind für diese Einschätzung die von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren thematisierte Beschaffenheit der Lösungshinweise einerseits und ihrer schriftlichen Ausarbeitung anderseits von besonderer Bedeutung. Die Klägerin hat ihre Ergebnisse durchgehend in ganzen Sätzen formuliert und einen nach Maßgabe der Aufgabenstellungen abschnittsweise gegliederten, aber insgesamt in sich geschlossenen Lösungstext erstellt. Die Beschreibung der von den Abiturienten erwarteten Prüfungsleistungen in den Lösungshinweisen ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass einzelne englische (Fach-)Begriffe und kurze Wortsequenzen in einer bestimmten rasterförmigen An- und Zuordnung schlagwortartig genannt werden. Der Erwartungshorizont enthält somit nur wenige, für einen bestimmten Verfasser typische Merkmale; komplette Textpassagen, die inhaltlich und sprachlich aufeinander bezogen sind, fehlen. Er ist dementsprechend insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Gedankenführung, das Ausdrucks- und Argumentationsvermögen, die Sprachrichtigkeit und sprachlich-stilistische Mittel sowie die Beherrschung der Grammatik nur von begrenzter Aussagekraft. Anknüpfend hieran ergeben sich auch wesentliche Unterschiede zu dem Sachverhalt, der dem vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 22.02.1984 (a.a.O.) bestätigten Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg - 5 OVG A 17/81 - (erstinstanzlich: VG Schleswig, Urt. v. 11.12.1980 - 5 A 38/80 -) zugrundelag. Denn in dieser Entscheidung, die zu einem Täuschungsversuch bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit im Rahmen einer Beförderungsprüfung für den gehobenen Dienst in der Krankenkassenverwaltung ergangen ist, wird entscheidend auf die wortwörtliche Übereinstimmung einer großen Zahl von Sätzen (Unterstreichung nur hier) der Prüfungsarbeit mit dem Lösungsmuster abgestellt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Formulierung „....wörtliche und im übrigen sinngemäße Wiedergabe der schriftlichen Ausarbeitung (Unterstreichung nur hier) einer anderen Person“ in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.1984 zu sehen.
21 
Das Ausmaß der von der Erstkorrektorin gekennzeichneten Übereinstimmungen mit den Lösungshinweisen lässt sich deshalb nur dann sachgerecht und zutreffend erfassen, wenn gleichzeitig ein Bezug zum Gesamtumfang und dem sprachlichen und inhaltlichen Kontext der Ausarbeitung der Klägerin hergestellt wird. Verfährt man entsprechend, ergeben sich aber, entgegen den - vom Beklagten übernommenen - Ausführungen des Fachreferenten für Englisch beim Regierungspräsidium Karlsruhe, nur punktuelle Parallelen, die nicht auf eine irregulär zustande gekommene Leistung bzw. Täuschung hinweisen.
22 
Soweit der Fachreferent für Englisch in seinen Stellungnahmen betont, in welchem Detaillierungsgrad die Klägerin in ihrem Entwurf die in den Lösungshinweisen verwendeten englischen Fachbegriffe und Formulierungen, insbesondere zur Gliederung und Strukturierung des Aufgabentextes getroffen habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung für die Kammer überzeugend dargelegt, dass sie durch den Englischunterricht vor dem Abitur und ihre eigene intensive Vorbereitung außerhalb des Unterrichts über die sprachlichen Mittel zur Strukturierung von Texten des Themenkreises, dem der in der Abiturprüfung 2009 konkret zu bearbeitende Aufgabentext entstammt, verfügt habe. Außerdem konnte sie nach ihren glaubhaften Angaben durch die über ihren Bruder vermittelte Kenntnis des Inhalts der E-Mail des Englischlehrers Dr. E. vom 27.03.2009 in der Zeit unmittelbar vor ihrer schriftlichen Abiturprüfung konkretere Vorstellungen vom Prüfungsthema im Fach Englisch gewinnen, als dies üblicherweise möglich sein mag.
23 
Ihre Aussage, dass - auch - die Bereiche Empire und „Rassenprobleme“ als sog. Sternchenthema im Englischunterricht abgehandelt worden seien, und dass sie die in der Abiturarbeit gewählte Form der Gliederung sowie die in diesem Zusammenhang benutzten (Fach-)Begriffe und Phrasen schon im Englischunterricht verwendet habe, ist nachvollziehbar. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass - entgegen den Angaben der Klägerin - Formulierungen und Begriffe wie „establishing the problem“, „consequences“ oder „solution“ und „conclusion“ als nicht geläufiges Fachvokabular bzw. als ungebräuchlich oder ungewöhnlich einzustufen sind; dies hat auch der Fachreferent für Englisch beim Regierungspräsidium Karlsruhe nicht substantiiert dargetan. Zwar verweist er auf eine nach seiner Auffassung besonders signifikante, den Lösungshinweisen entsprechende „subtile Differenzierung zwischen „solution“ und „conclusion“ für zwei Abschnitte des vorgelegten Textes“. Diese Ausführungen sind jedoch schon deshalb wenig überzeugend, weil er in einer Stellungnahme im Parallelverfahren des Bruders der Klägerin vom 04.04.2009 (Az.: 7 K xxxx/xx) die Verwendung der Begriffe „conclusion“ und „solution“ als „nicht verdächtig“ bezeichnet hat. Außerdem kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass die Lösungshinweise ausdrücklich von den Schülern eine aufgabengerechte, logisch aufgebaute und sachgerechte Darstellung erwarten.
24 
Von Bedeutung ist ferner, dass alle Prüfungsaufgaben der schriftlichen Abiturprüfung vom Kultusministerium landeseinheitlich im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen gestellt werden (§ 21 Abs. 2 NGVO). Hieraus folgt, dass Rahmen für den Prüfungsstoff die Lernziele und Lehrinhalte der Jahrgangsstufen sind. Anders als z. B. von einem Studenten an einer Universität darf von einem Abiturienten nichts verlangt werden, was er im Unterricht nicht gelernt haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.1996 - 6 C 3/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 372).
25 
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach den in den Akten enthaltenen Angaben ihrer Englischlehrerin über die letzten zwei Jahre hinweg eine zuverlässige Schülerin gewesen ist, die sich durch konstant sehr gute mündliche und gute schriftliche Leistungen auszeichnete (Punktedurchschnitt 12/1, 12/2 und 13/1 = 12,0). Angesichts dessen ist es nicht auffällig, dass sie über ein gesichertes Repertoire sprachlicher Mittel im Englischen verfügt und in der Lage ist, einen auf ein spezielles Prüfungsthema zugeschnittenen Aufgabentext geistig zu durchdringen und zu analysieren sowie nach den gegebenen Arbeitsanweisungen Abschnitte dieses Aufgabentextes in der durch den Inhalt vorgegebenen Reihenfolge durch Verwendung bestimmter Fachbegriffe zu gliedern. Hierfür spricht auch der weitere Hinweis der Englischlehrerin, dass durch die Markierungen der Klägerin im Originalaufgabentext der Abiturarbeit belegbar sei, dass diese mit dem Text gearbeitet habe.
26 
Zudem ergibt ein Vergleich der Bewertung der Leistung der Klägerin im Aufgabenteil I der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Englisch (von maximal 15 Verrechnungspunkten wurden von der Erst- und der Zweitkorrektorin 12,5 bzw. 11,5 Verrechnungspunkte vergeben) mit den Bewertungen der Leistungen der anderen 21 Abiturienten in diesem Aufgabenteil keine auffälligen Abweichungen. Vielmehr haben ausweislich der in der Akte vorhandenen Bewertungsbögen weitere 17 (Erstkorrektur) bzw. 10 (Zweitkorrektur) Schüler Verrechnungspunkte im zweistelligen Bereich erzielt.
27 
Nach alledem greift hier die über den Beweis des ersten Anscheins ermöglichte Beweiserleichterung zugunsten des Beklagten nicht ein. Die Eingriffsvoraussetzungen des § 28 Abs. 3 NGVO, die hier die Kenntnis der Klägerin vom Inhalt der internen amtlichen Lösungshinweise erfordern, sind nicht erfüllt. Nach den allgemeinen Regeln über die materielle Beweislast muss der Beklagte den Nachteil der Nichterweislichkeit dieses Umstandes tragen. Der Beklagte war, da die Klägerin alle insoweit - mindestens - erforderlichen Leistungen erbracht und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt hat (§§ 14, 15, 19, 25 Abs. 2 NGVO), zur Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife (§ 26 Abs. 1 NGVO) zu verpflichten.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf EUR 5000,- festgesetzt (vgl. Nr. 38.6 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2004, 1525).
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
12 
Die Klage ist als in statthafter Weise kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig; sie ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Schulleiterin des H.-Gymnasiums H. vom 22.05.2009, durch den die Klägerin von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung 2009 ausgeschlossen worden ist, mit der Folge, dass die allgemeine Hochschulreife als nicht zuerkannt gilt, und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.07.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da es bei der Bewertung der schriftlichen Abiturarbeit im Fach Englisch durch die beiden Korrektorinnen mit - insgesamt - 10 Punkten verbleibt, und die Klägerin - unstreitig - mit ihren Leistungen in der übrigen Abiturprüfung (Block II der Gesamtqualifikation) und in den Kursen (Block I der Gesamtqualifikation) die Mindestqualifikation erreicht hat, ist der Beklagte verpflichtet, ihr die allgemeine Hochschulreife zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
13 
Als Rechtsgrundlage für den Ausschluss der Klägerin von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung kommt nur § 28 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO) vom 24. Juli 2001 (GBl. 2001, 518) in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 05.08.2007 (GBl. S. 386) in Betracht. Danach wird der Schüler bei Vorliegen einer Täuschungshandlung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife (§ 28 Abs. 3 Satz 1 NGVO). In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter (§ § 21 Abs. 3 Satz 1, 28 Abs. 3 Sätze 2 u. 3 NGVO). Eine Täuschungshandlung begeht, wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mitführt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet (§ 28 Abs. 1 NGVO).
14 
Täuschung im Sinne des Prüfungsrechts und auch dieser Vorschrift ist die Vorspiegelung einer eigenständigen und regulär erbrachten Prüfungsleistung, um bei dem Prüfer über die ihr zugrunde liegenden Kenntnisse und Fähigkeiten einen Irrtum zu erregen. Die Sanktionen bei Täuschungen knüpfen an die Tatsache an, dass zu einer ordnungsgemäßen Prüfungsleistung die eigenständige, nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln erfolgte Bearbeitung der Prüfungsaufgabe gehört. Eine Täuschung bzw. ein Täuschungsversuch läuft sowohl dem Prüfungszweck, das Leistungsvermögen der Prüfungsteilnehmer unverfälscht, d. h. im Rahmen der Prüfungsbedingungen festzustellen, als auch dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit zuwider (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rdnrn. 447, 448 m. w. N.). Eine Täuschungshandlung liegt auch dann vor, wenn sich der Prüfling vor der schriftlichen Prüfung die geheim gehaltenen Prüfungsaufgaben verschafft und sich entsprechend für die Prüfung präpariert (vgl. VGH Bad.- Württ., Urt. v. 22.11.1977 - IX 972/75 -) oder wenn er - darüber hinaus - eine von ihm in Kenntnis der internen Musterlösung erstellte Prüfungsarbeit als eigene Prüfungsleistung ausgibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.02.1984, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 196). Die Beurteilung, ob ein Täuschungsversuch anzunehmen ist, unterliegt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 30.08.1985 - 15 A 706/82 -, NVwZ 1986, 851). Die Prüfungsbehörde bzw. das für die Leitung der Prüfung zuständige Prüfungsorgan trägt die materielle Beweislast dafür, dass die von ihr bzw. ihm angenommenen Voraussetzungen einer Täuschung vorliegen. Das bedeutet, dass von der Annahme einer Täuschung abgesehen werden muss und die Leistungen in der üblichen Form bewertet werden müssen, wenn die Beweismittel für die Feststellung der Umstände nicht ausreichen, die mit hinreichender Gewissheit eine Täuschung oder deren Versuch ergeben (Niehues, a. a. O., Rdnr. 455). Allerdings können die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Täuschungsversuchs durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung der Schluss aufdrängt, dass der Prüfungsteilnehmer getäuscht hat. So kann je nach den Umständen des Einzelfalles mit den Mitteln des Anscheinsbeweises sowohl der Nachweis einer Regelverletzung als auch der Nachweis des Täuschungsvorsatzes geführt werden (Niehues, a. a. O., Rdnr. 456; BVerwG, Beschl. v. 20.02.1984, a. a. O.). Spricht der erste Anschein für das Vorliegen einer Regelverletzung oder des Täuschungsvorsatzes, so ist es Sache des Prüfungsteilnehmers, die Schlussfolgerung, auf der dieser Anschein beruht, zu entkräften. Hierfür reicht es nicht aus, die Denkmöglichkeit eines dem Anschein nicht entsprechenden Ablaufs aufzuzeigen. Vielmehr muss der Prüfungsteilnehmer nachvollziehbar und in sich stimmig die Tatsachen schildern und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Verlaufs ergibt. Gelingt dies, so obliegt der Prüfungsbehörde der sog. Vollbeweis (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 30.04.2003, a. a. O., m. w. N.).
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Ausgehend hiervon hat die Schulleiterin des H.-Gymnasiums H. und ihr folgend das Regierungspräsidium Karlsruhe zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen einer (schweren) Täuschungshandlung der Klägerin bei dem Teil I - Comprehension - der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Englisch vorliegen; der Beklagte hat den entsprechenden, ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht. Zwar kann eine Täuschungshandlung auch durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn die Prüfungsarbeit und das vom Aufgabensteller erarbeitete, allein zur Verfügung durch die Prüfer bestimmte Lösungsmuster teilweise wörtlich und im Übrigen in Gliederung und Gedankenführung übereinstimmen. Denn die in erheblichem Umfang wörtliche und im Übrigen sinngemäße Wiedergabe der schriftlichen Ausarbeitung einer anderen Person setzt typischerweise voraus, dass der Wiedergebende von dieser Ausarbeitung zuvor Kenntnis erhalten hat (BVerwG, Beschl. v. 20.02.1984, a. a. O.). Derartige Anknüpfungstatsachen, die einen nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensablauf erkennen lassen und deshalb bei verständiger Würdigung den Anschein erwecken, dass die Klägerin in einem Teil der Englischklausur getäuscht hat, vermag die Kammer hier jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen.
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Ob die beschriebenen Übereinstimmungen der Prüfungsarbeit mit dem amtlichen Lösungsmuster vorliegen und die sich daran knüpfende Vermutung einer Täuschungshandlung zu Lasten des Prüflings rechtfertigen, kann nur durch einen umfassenden und einzelfallbezogenen Vergleich festgestellt werden, der den Inhalt der konkret erbrachten Prüfungsleistung sowie Art, Umfang und Detaillierungsgrad des Lösungsmusters berücksichtigt. Von Bedeutung ist dabei, in welchem Maß die Aufgabenstellung eine bestimmte Form der Bearbeitung vorgibt bzw. verschiedene Abhandlungsmöglichkeiten des Prüfungsthemas durch den Prüfling eröffnet und inwieweit die amtlichen Lösungshinweise nach Art, Umfang und Inhalt auf einen bestimmten Urheber schließen lassen. Je detaillierter und umfangreicher die Vorgaben des Lösungsvorschlags (wie z.B. im Falle einer in ganzen Sätzen formulierten, in sich geschlossenen „Musterlösung“) sind, um so deutlicher treten die für einen bestimmten Verfasser typischen Merkmale hervor. Der erste Anschein spricht daher eher für das Vorliegen einer Regelverletzung des Prüflings, wenn seine Lösung trotz mehrerer denkbarer richtiger Varianten weitgehend mit einer nach Form und Inhalt ins Einzelne gehenden Musterlösung identisch ist.
17 
Unter Berücksichtigung dessen fehlt es vorliegend an dem vom Beklagten angenommenen hohen Grad der Übereinstimmung der Prüfungsleistung der Klägerin im Aufgabenteil I der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Englisch mit den amtlichen Lösungshinweisen.
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Art und Ausmaß der Übereinstimmungen lassen sich anhand der farblichen Markierungen nachvollziehen, mit denen die Erstkorrektorin der Englischarbeit die in der Prüfungsakte vorhandenen Kopien der vorgelegten Originalklausur der Klägerin versehen hat. Bei der angestrichenen Unterteilung des Aufgabentextes nach Zeilen ergibt allerdings eine Gegenüberstellung, dass in den Lösungshinweisen (I. Comprehension 1.) unter dem Begriff „lines“ der zweite Textabschnitt mit „12-18“ gekennzeichnet ist, während die Klägerin in ihrer Bearbeitung (Reinschrift) der Teilaufgabe 1 den zweiten Textabschnitt mit „line 11-18“ überschrieben hat. Auch die Formulierung „governmental reactions“ („lines 19-31“ der Lösungshinweise) findet sich so in ihrer Bearbeitung (dort unter „line 24-40“ „....governmental actions“) nicht. Im Übrigen belegen die vorgenommenen Markierungen in der kopierten Version der Prüfungsarbeit der Klägerin, dass die Unterteilung des Aufgabentextes nach benannten Zeilen an zwei Stellen (lines 1-11 und 41-48) mit den Lösungshinweisen übereinstimmt und dass Teilantworten ihrer Ausarbeitung (Bogen 1) zu Teil I der Textaufgabe - Comprehension - identische englische Begriffe und Wortkombinationen enthalten. Bei der Teilaufgabe 1 („Outline the structure of the text and the author´s intentions.“) handelt es sich dabei um einzelne Wörter, die in den Lösungshinweisen (unter „Structure“) in Überschriften genannt werden und jeweils der dort vorgenommenen Gliederung nach Zeilen zugeordnet sind („Establishing the problem“; „Consequences“; „Solutions“ [in der Bearbeitung „solution“]; „Conclusion“), sowie teilweise um Formulierungen und Begriffe, die bei den in den Lösungshinweisen vorgeschlagenen Überschriften aufgeführt sind („experiences of first- and second-generation immigrants“; „riots in Bradford“). Bei der Teilaufgabe 2 („Ilustrate Trevor Philipps‘ statement that Britain is „sleepwalking into segregation“ by providing suitable examples from the text.“) und der Teilaufgabe 3 („Summarize the measures Britain has taken to foster racial equality and the problems that still remain to be solved.“) des Teils I treten wörtliche Übereinstimmungen bei drei in den Lösungshinweisen unter 2. (Examples) und bei drei dort unter 3. (Measures) genannten Ausdrucksformen auf („residential and educational segregation“; „parallel communities“; „seperate identities“ bzw. „tests of national knowledge“; „sense of Britishness“ und „better relationship between the police and.“). Im Entwurf zur Bearbeitung (Reinschrift) hat die Klägerin (nur) die Zeilenangaben „1-11“ und „12-18“ genannt sowie die oben bei den Teilaufgaben 1 und 2 angesprochenen Begriffe und Formulierungen verwendet.
19 
Diesen - wörtlichen - Übereinstimmungen kann bereits bei hierauf beschränkter, isolierter Betrachtung nicht das vom Beklagten behauptete Gewicht zugemessen werden. Festzustellen ist zunächst, dass die Gliederung nach Zeilen des Aufgabentextes (Teilaufgabe 1) in der Bearbeitung der Klägerin nur in Teilbereichen dem Erwartungshorizont entspricht. Dies gilt insbesondere für „line 24-40“ im Gegensatz zu „Lines 19-31 und 32-40“. Auch der Umstand, dass in ihrer Bearbeitung bei der Teilaufgabe 1 überhaupt eine Unterteilung der Textvorlage nach Zeilen stattgefunden hat, ist als solcher nicht auffällig, da am Rand des Textes der zu bearbeitenden Textaufgabe in Fünferschritten eine Nummerierung der Zeilen erfolgt ist und die der Ermittlung des Textverständnisses der Abiturienten dienende Aufgabenstellung ausdrücklich eine erläuternde Strukturierung der Textvorlage verlangt. Anders als im Erwartungshorizont sind die zur Gliederung bzw. zur Strukturierung des Aufgabentextes benutzten Oberbegriffe in der Bearbeitung (Reinschrift) der Klägerin nicht in Form hervorgehobener Überschriften zu finden, sondern sind Bestandteil ihrer zusammenhängender Ausführungen bei der Teilaufgabe 1. Den Gliederungsbegriff „Generalization“ (Lösungshinweise Teilaufgabe 1, lines 19-31) verwendet die Klägerin nicht. Die im Lösungshinweis gebrauchten Wendungen „personified approach“ (lines 1-11), „conflicting generations“ (lines 19-31), „situation of minority groups in GB“ (lines 19-31), „Government measures in the US and particularly in GB“ (lines 32-40) und „assessment and prospects“ (lines 41-48) sind in der Aufgabenlösung und im Entwurf der Klägerin ebenfalls nicht enthalten. Dies gilt auch bezüglich der bei der Teilaufgabe 2 des Teils I in den Lösungshinweisen vorgeschlagenen Formulierungen „unwilling acceptance of diversity“ und „lack of government action“.
20 
Die danach verbleibenden Parallelen und Wortgleichheiten rechtfertigen es nach Auffassung der Kammer nicht, von Übereinstimmungen erheblichen Umfangs des Teils I der Abiturarbeit der Klägerin im Fach Englisch mit den amtlichen Lösungshinweisen auszugehen. Neben dem in quantitativer Hinsicht vorgenommenen Abgleich sind für diese Einschätzung die von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren thematisierte Beschaffenheit der Lösungshinweise einerseits und ihrer schriftlichen Ausarbeitung anderseits von besonderer Bedeutung. Die Klägerin hat ihre Ergebnisse durchgehend in ganzen Sätzen formuliert und einen nach Maßgabe der Aufgabenstellungen abschnittsweise gegliederten, aber insgesamt in sich geschlossenen Lösungstext erstellt. Die Beschreibung der von den Abiturienten erwarteten Prüfungsleistungen in den Lösungshinweisen ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass einzelne englische (Fach-)Begriffe und kurze Wortsequenzen in einer bestimmten rasterförmigen An- und Zuordnung schlagwortartig genannt werden. Der Erwartungshorizont enthält somit nur wenige, für einen bestimmten Verfasser typische Merkmale; komplette Textpassagen, die inhaltlich und sprachlich aufeinander bezogen sind, fehlen. Er ist dementsprechend insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Gedankenführung, das Ausdrucks- und Argumentationsvermögen, die Sprachrichtigkeit und sprachlich-stilistische Mittel sowie die Beherrschung der Grammatik nur von begrenzter Aussagekraft. Anknüpfend hieran ergeben sich auch wesentliche Unterschiede zu dem Sachverhalt, der dem vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 22.02.1984 (a.a.O.) bestätigten Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg - 5 OVG A 17/81 - (erstinstanzlich: VG Schleswig, Urt. v. 11.12.1980 - 5 A 38/80 -) zugrundelag. Denn in dieser Entscheidung, die zu einem Täuschungsversuch bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit im Rahmen einer Beförderungsprüfung für den gehobenen Dienst in der Krankenkassenverwaltung ergangen ist, wird entscheidend auf die wortwörtliche Übereinstimmung einer großen Zahl von Sätzen (Unterstreichung nur hier) der Prüfungsarbeit mit dem Lösungsmuster abgestellt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Formulierung „....wörtliche und im übrigen sinngemäße Wiedergabe der schriftlichen Ausarbeitung (Unterstreichung nur hier) einer anderen Person“ in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.1984 zu sehen.
21 
Das Ausmaß der von der Erstkorrektorin gekennzeichneten Übereinstimmungen mit den Lösungshinweisen lässt sich deshalb nur dann sachgerecht und zutreffend erfassen, wenn gleichzeitig ein Bezug zum Gesamtumfang und dem sprachlichen und inhaltlichen Kontext der Ausarbeitung der Klägerin hergestellt wird. Verfährt man entsprechend, ergeben sich aber, entgegen den - vom Beklagten übernommenen - Ausführungen des Fachreferenten für Englisch beim Regierungspräsidium Karlsruhe, nur punktuelle Parallelen, die nicht auf eine irregulär zustande gekommene Leistung bzw. Täuschung hinweisen.
22 
Soweit der Fachreferent für Englisch in seinen Stellungnahmen betont, in welchem Detaillierungsgrad die Klägerin in ihrem Entwurf die in den Lösungshinweisen verwendeten englischen Fachbegriffe und Formulierungen, insbesondere zur Gliederung und Strukturierung des Aufgabentextes getroffen habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung für die Kammer überzeugend dargelegt, dass sie durch den Englischunterricht vor dem Abitur und ihre eigene intensive Vorbereitung außerhalb des Unterrichts über die sprachlichen Mittel zur Strukturierung von Texten des Themenkreises, dem der in der Abiturprüfung 2009 konkret zu bearbeitende Aufgabentext entstammt, verfügt habe. Außerdem konnte sie nach ihren glaubhaften Angaben durch die über ihren Bruder vermittelte Kenntnis des Inhalts der E-Mail des Englischlehrers Dr. E. vom 27.03.2009 in der Zeit unmittelbar vor ihrer schriftlichen Abiturprüfung konkretere Vorstellungen vom Prüfungsthema im Fach Englisch gewinnen, als dies üblicherweise möglich sein mag.
23 
Ihre Aussage, dass - auch - die Bereiche Empire und „Rassenprobleme“ als sog. Sternchenthema im Englischunterricht abgehandelt worden seien, und dass sie die in der Abiturarbeit gewählte Form der Gliederung sowie die in diesem Zusammenhang benutzten (Fach-)Begriffe und Phrasen schon im Englischunterricht verwendet habe, ist nachvollziehbar. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass - entgegen den Angaben der Klägerin - Formulierungen und Begriffe wie „establishing the problem“, „consequences“ oder „solution“ und „conclusion“ als nicht geläufiges Fachvokabular bzw. als ungebräuchlich oder ungewöhnlich einzustufen sind; dies hat auch der Fachreferent für Englisch beim Regierungspräsidium Karlsruhe nicht substantiiert dargetan. Zwar verweist er auf eine nach seiner Auffassung besonders signifikante, den Lösungshinweisen entsprechende „subtile Differenzierung zwischen „solution“ und „conclusion“ für zwei Abschnitte des vorgelegten Textes“. Diese Ausführungen sind jedoch schon deshalb wenig überzeugend, weil er in einer Stellungnahme im Parallelverfahren des Bruders der Klägerin vom 04.04.2009 (Az.: 7 K xxxx/xx) die Verwendung der Begriffe „conclusion“ und „solution“ als „nicht verdächtig“ bezeichnet hat. Außerdem kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass die Lösungshinweise ausdrücklich von den Schülern eine aufgabengerechte, logisch aufgebaute und sachgerechte Darstellung erwarten.
24 
Von Bedeutung ist ferner, dass alle Prüfungsaufgaben der schriftlichen Abiturprüfung vom Kultusministerium landeseinheitlich im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen gestellt werden (§ 21 Abs. 2 NGVO). Hieraus folgt, dass Rahmen für den Prüfungsstoff die Lernziele und Lehrinhalte der Jahrgangsstufen sind. Anders als z. B. von einem Studenten an einer Universität darf von einem Abiturienten nichts verlangt werden, was er im Unterricht nicht gelernt haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.1996 - 6 C 3/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 372).
25 
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach den in den Akten enthaltenen Angaben ihrer Englischlehrerin über die letzten zwei Jahre hinweg eine zuverlässige Schülerin gewesen ist, die sich durch konstant sehr gute mündliche und gute schriftliche Leistungen auszeichnete (Punktedurchschnitt 12/1, 12/2 und 13/1 = 12,0). Angesichts dessen ist es nicht auffällig, dass sie über ein gesichertes Repertoire sprachlicher Mittel im Englischen verfügt und in der Lage ist, einen auf ein spezielles Prüfungsthema zugeschnittenen Aufgabentext geistig zu durchdringen und zu analysieren sowie nach den gegebenen Arbeitsanweisungen Abschnitte dieses Aufgabentextes in der durch den Inhalt vorgegebenen Reihenfolge durch Verwendung bestimmter Fachbegriffe zu gliedern. Hierfür spricht auch der weitere Hinweis der Englischlehrerin, dass durch die Markierungen der Klägerin im Originalaufgabentext der Abiturarbeit belegbar sei, dass diese mit dem Text gearbeitet habe.
26 
Zudem ergibt ein Vergleich der Bewertung der Leistung der Klägerin im Aufgabenteil I der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Englisch (von maximal 15 Verrechnungspunkten wurden von der Erst- und der Zweitkorrektorin 12,5 bzw. 11,5 Verrechnungspunkte vergeben) mit den Bewertungen der Leistungen der anderen 21 Abiturienten in diesem Aufgabenteil keine auffälligen Abweichungen. Vielmehr haben ausweislich der in der Akte vorhandenen Bewertungsbögen weitere 17 (Erstkorrektur) bzw. 10 (Zweitkorrektur) Schüler Verrechnungspunkte im zweistelligen Bereich erzielt.
27 
Nach alledem greift hier die über den Beweis des ersten Anscheins ermöglichte Beweiserleichterung zugunsten des Beklagten nicht ein. Die Eingriffsvoraussetzungen des § 28 Abs. 3 NGVO, die hier die Kenntnis der Klägerin vom Inhalt der internen amtlichen Lösungshinweise erfordern, sind nicht erfüllt. Nach den allgemeinen Regeln über die materielle Beweislast muss der Beklagte den Nachteil der Nichterweislichkeit dieses Umstandes tragen. Der Beklagte war, da die Klägerin alle insoweit - mindestens - erforderlichen Leistungen erbracht und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt hat (§§ 14, 15, 19, 25 Abs. 2 NGVO), zur Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife (§ 26 Abs. 1 NGVO) zu verpflichten.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf EUR 5000,- festgesetzt (vgl. Nr. 38.6 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2004, 1525).
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.