Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 16. Feb. 2009 - 6 K 678/08.MZ

Gericht
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der am … April 1963 in T./Polen geborene Kläger begehrt die Anerkennung eines polnischen Meisterbriefs.
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Der Kläger, der in Polen zunächst eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und Karosseriespengler absolvierte, legte am 22. Oktober 1987 in T./Polen seine Meisterprüfung als Fahrzeugklempner ab. Er reiste im Jahr 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Folgezeit war er von April 2003 bis Juni 2006 als Karrosseriespengler bei einem Autohandel angestellt; seit dem 17. Juni 2004 befand er sich in Erziehungsurlaub. Seit 2006 ist er als Kfz-Mechaniker/Karosseriespengler bei einem Autohaus in E. beschäftigt.
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Unter dem 08. März 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung seines polnischen Meisterbriefs. Er trug vor, dass Rechtsgrundlage seines Antrags die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. Juni 1999 sei, welche alternativ zur Berufserfahrung die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Befähigungsnachweises vorsehe. Die in Polen abgelegte Meisterprüfung sei funktional und materiell als gleichwertig anzusehen.
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Unter dem 27. März 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es derzeit national noch keine Möglichkeit der Anerkennung eines polnischen Meisterbriefs gebe. Es werde die Antragstellung nach § 8 HandwO empfohlen.
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Nachdem sich die Beteiligten in der Folgezeit über die Möglichkeit einer Anerkennung unmittelbar aufgrund der Richtlinie uneinig waren, erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. Februar 2008 eine Ausnahmebewilligung für das Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk nach § 9 HandwO i.V. mit der EU/EWR-Handwerk-Verordnung. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 13. März 2008 mit der Begründung Widerspruch, er habe keine Ausnahmebewilligung, sondern die Anerkennung seines polnischen Meisterbriefs beantragt. Auf diesen Widerspruch hin hob die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 13. Juni 2008 den Bewilligungsbescheid vom 13. Februar 2008 auf.
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Mit weiterem Bescheid vom 13. Juni 2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung seines polnischen Meisterbriefs ab. Zur Begründung führte sie aus, für das Begehren des Klägers gebe es weder auf nationaler noch auf EU-Ebene eine Rechtsgrundlage.
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Mit seinem am 03. Juli 2008 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, ein Anerkennungsanspruch ergebe sich nicht nur aus der Richtlinie 1999/42/EG, sondern auch aus der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie).
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Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Berufsanerkennungsrichtlinien auf EU-Ebene seien durch die EU/EWR-Handwerk-Verordnung in nationales Recht umgesetzt worden. Diese Verordnung sehe für die Selbständigmachung oder die Aufnahme einer Betriebsleiterfunktion die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vor. Grundlage hierfür seien alternativ die nachgewiesene Berufserfahrung oder die Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen. Eine Titelführungsberechtigung – wie sie der Kläger anstrebe – könne über die EU/EWR-Handwerk-Verordnung nicht erreicht werden. Eine Gleichstellung von deutschen Meisterprüfungen mit im Ausland erworbenen Meisterprüfungen und einhergehend die Titelführungsberechtigung könnten nur erfolgen, wenn der Verordnungsgeber im Rahmen des § 50 a HandwO tätig werde. Dies sei in Bezug auf Polen nicht der Fall.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 17. Juli 2008 hat der Kläger am 14. August 2008 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vorträgt: Aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ergebe sich, dass die Richtlinie auch auf abhängig Beschäftigte Anwendung finde. Durch den Erlass der Ausnahmebewilligung habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass ihn seine erworbenen Kenntnisse dazu berechtigten, sich in dem zulassungspflichtigen Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk selbständig zu machen oder aber als Betriebsleiter zu arbeiten. Da er jedoch abhängig beschäftigt sei, genüge eine solche Ausnahmebewilligung seinem Begehren nicht, welches darauf gerichtet sei, seine Berufschancen durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit bzw. die Titelführungsbefugnis zu verbessern. Aufgrund der Ausgestaltung der Richtlinie 2005/36/EG und § 3 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung müsse man für den vorliegenden Ausnahmefall zu dem Ergebnis kommen, dass er auch als abhängig Beschäftigter die Möglichkeit erhalten müsse, seinen von ihm erworbenen polnischen Meisterbrief in irgendeiner Form einem potentiellen Arbeitgeber als gleichwertig mit dem deutschen Handwerksrecht bescheinigt zu bekommen. Wenn man ihm schon eine Ausnahmebewilligung nach § 9 HandwO erteilen könne, so sei darin als „Minus“ die Bescheinigung der Gleichwertigkeit seines polnischen Meisterbriefs mit dem entsprechenden deutschen Handwerk enthalten. Er dürfe gegenüber jemandem, der sich selbständig machen wolle, nicht schlechter gestellt werden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 13. Juni 2008 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2008 zu verpflichten, seinen polnischen Meisterbrief im Handwerk „Autoklempner/Karosseriespengler“ als gleichwertig mit dem deutschen Meisterbrief anzuerkennen,
- 12
hilfsweise,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 13. Juni 2008 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2008 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 08. März 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der Dokumentation Nr. 569 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat weder mit dem Hauptantrag (1) noch mit dem Hilfsantrag (2) Erfolg.
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(1) Die Klage war zunächst hinsichtlich des Hauptantrags abzuweisen, weil dem Kläger weder aus nationalem Recht (a) noch unmittelbar aus EU-Recht (b) ein Anspruch auf Anerkennung seines polnischen Meisterbriefs zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO)
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(a) Soweit der Kläger die Anerkennung seines polnischen Meisterbriefs durch die Beklagte als gleichwertig mit dem deutschen Meisterbrief begehrt, findet sich im nationalen Recht für dieses Begehren keine Stütze.
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Zunächst kann der Kläger sein Begehren nicht auf § 9 Abs. 1 HandwO i.V. mit der EU/EWR-Handwerks-Verordnung i.d. Fassung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) stützen. Denn nach diesen Vorschriften wird einem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der in der Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung eines Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung – und hierzu gehört nach Nr. 15 der Anlage A das Handwerk des Karosserie- und Fahrzeugbauers, dem der in Polen erworbene Meistertitel eines Fahrzeugklempners zuzuordnen ist – eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter tätig sein will, auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in der Handwerksrolle für ein Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung erteilt, wenn er bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt. Diese Ausnahmebewilligung hat jedoch lediglich zur Folge, dass ein Handwerk der Anlage A selbständig oder als Betriebsleiter betrieben werden darf, ohne dass die betreffende Person den Meistertitel besitzt. Sie berechtigt hingegen nicht, aufgrund einer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworbenen Qualifikation in der Bundesrepublik Deutschland den Meistertitel führen zu dürfen. Da insoweit der Regelungsgehalt einer Ausnahmebewilligung ein gänzlich anderer ist als die vom Kläger begehrte Titelführungsbefugnis, kann diese entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. insoweit S. 4 der Klagebegründung vom 06. Oktober 2008, Bl. 41 der Gerichtsakten) nicht als in der Ausnahmebewilligung enthaltenes „Minus“ angesehen werden.
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Auch aus § 50 a HandwO kann der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seines polnischen Meisterbriefs herleiten. Nach dieser Vorschrift kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden (§ 50 a Satz 1 HandwO). Dies bedeutet, dass eine Titelführungsbefugnis in Bezug auf einen im Ausland erworbenen „Meisterbrief“ nur insoweit besteht, als dies durch Rechtsverordnung zugelassen ist. Hieran fehlt es vorliegend hinsichtlich Meisterbriefen aus Polen, denn Rechtsverordnungen nach § 50 a HandwO bestehen derzeit lediglich bezüglich Frankreich (Verordnung zur Gleichstellung französischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom 22. Dezember 1997 [BGBl I. S. 3324]) und bezüglich Österreich (Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12. April 1990 [BGBl. I S. 3188]).
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Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Anerkennung seines polnischen Meisterbriefs aus einer europarechtskonformen Auslegung von § 50 a HandwO i.S. von Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl.EG L 255 vom 30.September 2005).
- 25
Die richtlinienkonforme Auslegung nationaler Rechtsvorschriften, die ihre Grundlage in Art. 249 Abs. 3 i.V. mit Art. 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – EGV – vom 27. März 1957 (BGBl. II S. 766) hat, stellt eine spezifisch gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung der Mitgliedsstaaten dar. Sie ist eine verbindliche Anleitung zur Erreichung des durch die Richtlinie vorgegebenen Ziels. Ein mitgliedsstaatliches Gericht hat „das nationale Recht im Licht des Wortlautes und des Zwecks der Richtlinie auszulegen“, wobei das Gericht diese Auslegung „unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts“ vornehmen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 1984 – C-14/83 – (von Colson und Kamann), juris [Nr. 28]). Das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung gilt umfassend; es findet auch auf solche Rechtsnormen des nationalen Rechts Anwendung, die – wie § 50 a HandwO – bereits vor der betreffenden Richtlinie erlassen wurden (vgl. EuGH, Urteile vom 13. November 1990 – C-106/89 – (Marleasing), juris [Nr. 8], und vom 14. Juli 1994 – C-91/92 – (Paola Faccini Dori), NJW 1994, 2473, 2474 [Nr. 26]; Callies/Ruffert, EUV/EGV, 3. Auflage 2007, EGV Art. 249 Rdnr. 115). Eine Grenze findet die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts jedoch am (eindeutigen) Wortlaut der auszulegenden nationalen Vorschrift (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994, a.a.O S. 2474 [Nr. 37]; Streinz, EUV/EGV, 2003, EGV Art. 249 Rdnr. 126), ferner in den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbotes (vgl. EuGH, Urteil vom 08. Oktober 1987 – C-80/86 – (Kolpinghuis Nijmegen BV), juris [Nr. 13]; Callies/Ruffert, a.a.O.).
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Vorliegend lässt der Wortlaut des § 50 a HandwO eine richtlinienkonforme Auslegung i.S. von Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zu. Dies ergibt sich daraus, dass § 50 a HandwO lediglich eine Verordnungsermächtigung enthält, die zudem den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung von der Mitwirkung zweier Bundesministerien sowie der Zustimmung des Bundesrates abhängig macht. Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 50 a HandwO müsste demnach darauf gerichtet sein, eine die Anerkennung von in Polen erworbenen Prüfungszeugnissen regelnde Rechtsverordnung zu fingieren; dies geht eindeutig über den Wortlaut der Regelung hinaus.
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(b) Der Kläger kann sein Begehren aber auch nicht unmittelbar auf europäisches Recht stützen.
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Zunächst ist festzuhalten, dass die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter Liberalisierung- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise (Abl.EG L 0042 S. 1) schon deshalb nicht als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers herangezogen werden, weil diese mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufgehoben worden ist (Art. 62 der Richtlinie 2005/36/EG).
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Der Kläger kann eine Anerkennung seines polnischen Meisterbriefs auch nicht unmittelbar aus Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 verlangen.
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Insoweit gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass Richtlinienrecht der Europäischen Union grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage für den Einzelnen begründet. Denn im Gegensatz zu Rechtsverordnungen der Gemeinschaftsorgane, die nach Art. 249 Abs. 2 EGV unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gelten und bei hinreichender Bestimmtheit mit ihrem Inkrafttreten dem einzelnen Unionsbürger Rechte verleihen und Pflichten auferlegen können (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1971 – C-43/71 – (Politi), juris [Nr. 9]), stellt die Richtlinie gemäß § 249 Abs. 3 EGV ein Instrument indirekter Rechtssetzung dar, die hinsichtlich ihres Ziels bzw. Ergebnisses für den Mitgliedsstaat, an den sie sich richtet, normativ verbindlich ist. Sie enthält finale Vorgaben für die Mitgliedsstaaten, die diese durch Akte der Umsetzung (in das jeweilige nationale Recht) umzusetzen haben (vgl. Callies/Ruffert, a.a.O. Rdnr. 45 m.w.N.). Daraus folgt, dass sich der Einzelne grundsätzlich erst dann auf Richtlinienrecht berufen kann, wenn dieses auf nationaler Ebene durch den Mitgliedsstaat umgesetzt worden ist.
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Von diesem Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof jedoch Ausnahmen zugelassen. Er erkennt auch Richtlinienvorschriften unmittelbare Wirkung zu, und zwar dann, wenn die in der Richtlinie festgelegte Umsetzungsfrist abgelaufen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2008 – C-246/06 – (Josefa Velasco Navarro), juris [Nr. 25]), der Mitgliedsstaat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzureichend in nationales Recht umsetzt, und wenn die entsprechende Richtlinienbestimmung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 1986 – C-152/84 – (M. H. Marshall), juris [Nr. 46]). Zu beachten ist jedoch, dass nicht Richtlinien schlechthin, sondern nur einzelne Vorschriften, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, unmittelbare Wirkung entfalten können (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 1982 – C-8/81 – (Becker), juris [Nr. 29]).
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Diese Voraussetzungen dürften in Bezug auf Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen. Zunächst ist die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2005/36/EG (20. Oktober 2007, vgl. Art. 63 Abs. 1 RL) im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beratung abgelaufen. Die Bundesrepublik Deutschland hat ferner die Richtlinie 2005/36/EG – insbesondere Art. 52 Abs. 1 – innerhalb der Umsetzungsfrist nicht (ordnungsgemäß) umgesetzt, denn wie oben dargelegt enthält die Handwerksordnung keine Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Prüfungszeugnissen aus Polen. Im Übrigen hat die Europäische Kommission beschlossen, u.a. die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen, weil sie keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen mitgeteilt hat (vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 16. Oktober 2008 – IP/08/1520 –, http://ec.europa.eu/internal_ market/qualifications/news_de.htm ). Schließlich ist Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau gefasst. Die Vorschrift regelt klar und deutlich, unter welchen Voraussetzungen ein Angehöriger eines Mitgliedsstaates eine Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer reglementierten beruflichen Tätigkeit führen darf.
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Gleichwohl kann der Kläger auch aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG keinen Anspruch auf Anerkennung seines polnischen Meisterbriefs herleiten. Nach dieser Regelung führen, wenn in einem Aufnahmemitgliedsstaat das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeiten reglementiert ist, die Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten, die nach Titel III einen reglementierten Beruf ausüben dürfen, die entsprechende Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedsstaates und verwenden deren etwaige Abkürzung. Zunächst handelt es sich bei dem Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk um einen reglementierten Beruf i.S. der Richtlinie, denn insoweit definiert Art 3. Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie einen „reglementierten Beruf“ als eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe von Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Dies ist bei dem Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk als zulassungspflichtiges Handwerk der Fall.
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Darüber hinaus ist nach Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie Voraussetzung für die Titelführungsbefugnis, dass der Kläger die Kriterien des Titels III der Richtlinie erfüllt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
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Titel III der Richtlinie 2005/36/EG, der mit „Niederlassungsfreiheit“ überschrieben ist, enthält zunächst in Kapitel I allgemeine Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen. Wie sich jedoch aus Art. 10 der Richtlinie ergibt, findet Kapitel I nur auf diejenigen Berufe Anwendung, die – abgesehen von den in Buchst. a) bis g) aufgeführten Berufsgruppen – nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen. Hiernach findet Kapitel I in Bezug auf den Kläger keine Anwendung, denn das Handwerk des Fahrzeugklempners richtet sich nach Kapitel II des Titels III der Richtlinie, da es in Anhang IV der Richtlinie aufgeführt ist (vgl. Art. 16 der Richtlinie). Es unterfällt nämlich der in Anhang IV Verzeichnis I aufgelisteten Hauptgruppe 38 „Fahrzeugbau“. Hieran ändert nichts der Umstand, dass das Handwerk des „Fahrzeugklempners“ bzw. „Karosserie- und Fahrzeugbauers“ in Hauptgruppe 38 nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Denn insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass die in Verzeichnis I aufgeführten Hauptgruppen von Tätigkeiten europarechtliche Begrifflichkeiten darstellen, unter die die jeweiligen nationalen Berufsbezeichnungen zu subsumieren sind. Hierbei ist zu sehen, dass die in Hauptgruppe 38 des Verzeichnisses I aufgeführten Tätigkeiten – insbesondere die in Untergruppe 384 (Kraftfahrzeug- und Fahrradreparaturwerkstätten) – solche Tätigkeiten umfassen, an die aus Gründen der Sicherheit besondere Anforderungen gestellt werden, wie sie insbesondere im Karosseriebau schon deshalb erforderlich sind, um Fehler bei der Herstellung bzw. Reparatur und damit eine Gefährdung für den Kraftfahrtzeugnutzer auf ein Minimum zu reduzieren. Da das Berufsbild des Fahrzeugklempners im Wesentlichen mit der Reparatur von Blechschäden an Fahrzeugen zu tun hat (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/ Klempner [Karosserieklempner]), lässt es sich mithin unter die Hauptgruppe 38 des Verzeichnisses I fassen.
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Für die in Anhang IV Verzeichnis I aufgeführten Tätigkeiten bestimmt Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, unter welchen Mindestvoraussetzungen in einem anderen Mitgliedsstaat erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten für die Aufnahme einer der dort aufgeführten Tätigkeiten ausreichen. Diese in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) bis e) der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt der Kläger jedoch nicht. Denn die in Buchst a) bis d) genannten Varianten erfordern eine mindestens ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter, die der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen (Zeugnisse, Bescheinigungen, Lebenslauf) nicht nachgewiesen und im Übrigen auch nicht behauptet hat. Er kann sich aber auch nicht auf Art 17 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie berufen, denn insoweit fehlt es an dem Nachweis einer ununterbrochenen fünfjährigen Tätigkeit in leitender Stellung, darunter eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
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Erfüllt der Kläger mithin nicht die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, darf er nicht nach Titel III der Richtlinie einen reglementierten Beruf ausüben und dementsprechend auch nicht nach Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie dessen Berufsbezeichnung in der Form des Aufnahmemitgliedsstaates führen.
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Da dem Kläger nach alledem weder aus nationalem noch aus europäischem Recht ein Anspruch auf Anerkennung seines polnischen Meisterbriefs zusteht, war die Klage insoweit abzuweisen.
- 39
(2) Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung hat keinen Erfolg. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Anerkennung des polnischen Meisterbriefs des Klägers nicht im Ermessen der Beklagten steht, sondern mangels Anspruchsgrundlage abzulehnen war. Hinzu kommt, dass selbst eine die Regelung in Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/23/EG umsetzende Vorschrift kein Ermessen begründen, sondern in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts von Art. 51 Abs. 1 zu einer gebundenen Entscheidung führen würde.
- 40
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
- 41
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 42
Beschluss
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der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Februar 2009
- 44
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.