Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 19. Juni 2013 - 5 K 1740/12.MZ


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmungspflicht bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung eines Beschäftigten.
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Nachdem mehrere solcher Anforderungen ohne Beteiligung des antragstellenden Personalrats ergangen waren, wies dieser mit Schreiben vom 21. August 2012 gegenüber dem Beteiligten auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 1 LPersVG hin. Der beteiligte Dienststellenleiter einer Fachklinik verneinte ein solches Mitbestimmungsrecht.
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Mit am 19. Dezember 2012 bei Gericht gestelltem Antrag macht der Antragsteller geltend, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber einem Beschäftigten stelle eine mitbestimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme im Sinne der Allzuständigkeit des Personalrats nach § 73 Abs. 1, § 78 Abs. 1 LPersVG dar. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts. Das Mitbestimmungsrecht sei nur dann ausgeschlossen, wenn ein Verfahren der betrieblichen Wiedereingliederung nach der in der Klinik geltenden Integrationsvereinbarung eingeleitet worden sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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festzustellen, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber Beschäftigten der Dienststelle gemäß § 78 Abs. 1 LPersVG und § 73 Abs. 1 LPersVG mitbestimmungspflichtig ist, soweit die Zustimmung des betroffenen Beschäftigten vorliegt und nicht ein Wiedereingliederungsverfahren nach § 84 SGB IX in Verbindung mit der mit dem Landeskrankenhaus geschlossenen Integrationsvereinbarung (Stand: Änderungsfassung vom 1. November 2009) eingeleitet worden ist.
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Der Beteiligte beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antrag sei mangels einer ordnungsgemäßen Beauftragung der Prozess-bevollmächtigten des Antragstellers unzulässig, aber auch unbegründet. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe nach dem rheinland-pfälzischen Landespersonal-vertretungsrecht nicht. Die Auflistung von einzelnen mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen in § 78 Abs. 2 und 3 LPersVG verbiete deren allgemeine Er-weiterung. Eine Allzuständigkeit nach § 73 Abs. 1, § 78 Abs. 1 LPersVG komme nur bei einem den gesetzlich genannten Fällen vergleichbaren Sachverhalt in Betracht. Hieran fehle es im Fall der Anordnung einer amtsärztlichen Unter-suchung, die dem Schutz der Beschäftigten und im Falle einer Klinik der Patienten diene. Jedenfalls sei wegen betroffener Gesundheitsdaten des Betroffenen eine Mitbestimmung nur auf dessen Antrag zulässig.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen, die Gegenstand der mündlichen Ver-handlung gewesen sind.
II.
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Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
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Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung, denn der Beteiligte hat die Mitbestimmung des Antragstellers bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber Beschäftigten grundsätzlich abgelehnt. Es ist damit zu rechnen, dass sich diese Frage auch künftig stellen wird, so dass zur Klärung der Zuständigkeit der Personalvertretung und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten eine gerichtliche Entscheidung geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.1986 – 6 P 8/83 –, PersV 1986, 323 und juris, Rn. 24). Jedenfalls nachdem der Antragsteller am 22. Mai 2013 die Einleitung des gerichtlichen Beschlussverfahrens zu dieser Rechtsfrage unter Beauftragung der Prozessbevollmächtigten nochmals beschlossen hat, bestehen auch insoweit keine Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich des Feststellungsantrags.
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Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat kein aus der gesetzlich normierten Allzuständigkeit der Personalvertretung (§§ 73 Abs. 1, 78 Abs. 1 LPersVG) herleitbares Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung einer amts-ärztlichen Untersuchung von Beschäftigten der Dienststelle, auch wenn – insoweit ist der Feststellungsantrag beschränkt – die Zustimmung des betroffenen Be-schäftigten vorliegt und der Sachverhalt im Einzelfall nicht der zwischen den Beteiligten geltenden Integrationsvereinbarung zu Wiedereingliederungsverfahren nach § 84 SGB IV unterliegt.
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Als Rechtsgrundlage für das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbe-stimmungsrecht kommen – mangels Einschlägigkeit der in § 78 Abs. 2 und 3 LPersVG aufgezählten Mitwirkungstatbestände – lediglich die Regelungen in § 73 Abs. 1 LPersVG über die Beteiligung des Personalrats in allen (hier) personellen Angelegenheiten und in § 78 Abs. 1 LPersVG in Betracht, wonach das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Be-schäftigten sich auf personelle Einzelmaßnahmen und allgemeine personelle Angelegenheiten erstreckt. Zwar ist die Mitbestimmung hier nicht wegen einer nach Tarifvertrag abschließenden Regelung ohne Beurteilungs- oder Ermessens-spielraum (vgl. insoweit § 3 Abs. 5 TVL und § 3 Abs. 5 TVÄ) ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.1986 – 6 P 8/83 –, a.a.O. und juris, Rn. 25). Gleichwohl unterfällt die Maßnahme (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 5.11.2010 – 6 P 18/09 –, PersR 2011, 38 und juris, Rn. 11 f.) nicht der Allzuständigkeit der Personalvertretung im Sinne von § 73 Abs. 1, § 78 Abs. 1 LPersVG. Diese bedeutet nämlich nicht, dass der Personalrat an jeder personellen Tätigkeit der Dienststelle mitzubestimmen hat. Das dem Personalrat zustehende umfassende Mitbestimmungsrecht unterliegt vielmehr rechtlichen Einschränkungen, die sich teils aus der verfassungsrechtlichen Verantwortungs-grenze zwischen Personalvertretung und Dienststelle mit Blick auf eine hinreichende demokratische Legitimation ergeben (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 18.4.1994 – VGH N 1/93 u.a. –, AS 24, 321, 357 f.; BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 – 2 BvF 1/92 –, BVerfGE 93, 37 und juris, Rn. 144, 154 ff.), teils aber auch aus dem systematischen Zusammenhang der Mitbestimmungsvorschriften des rheinland-pfälzischen Personalvertretungsgesetzes selbst ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.7.1987 – 6 P 13/85 –, PersV 1989, 315 und juris, Rn. 21; OVG RP, Urteil vom 22.2.2008 – 5 A 11127/07 –, PersR 2008, 218 und juris, Rn. 28; OVG Bremen, Beschluss vom 17.1.2007 – P A 1/06.PVL –, ZfPR 2007, 114 und juris, Rn. 67; Helmes/Jacobi/Küssner, Personalvertretungs-gesetz für Rheinland-Pfalz, § 73 Rn. 9). Danach lässt das System von (mit dem Begriff „insbesondere“ aufgezählten) breit ausgreifenden Mitbestimmungstat-beständen in § 78 Abs. 2 und 3 LPersVG nicht die Annahme einer Allzuständigkeit des Personalrats bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu. Zu der vergleichbaren Rechtslage in Bremen hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 17.7.1987 – 6 P 13/85 –, a.a.O. und juris, Rn. 21; ebenso OVG RP, Urteil vom 7.3.1995 – 5 A 13064/94 –, S. 11 UA; OVG Bremen, Beschluss vom 17.1.2007 – P A 1/06.PVL –, a.a.O. und juris, Rn. 69 ff.) ausgeführt:
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„Dabei kommt den beispielhaft aufgezählten Mitbestimmungstatbeständen, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - (BVerfGE 9, 268 (289)) dargelegt hat, die Bedeutung zu, dass sie "die Richtung der möglichen Gegenstände der Beschlussfassung" erkennen lassen. Hierbei geht es nicht nur darum, die innerdienstlichen von den außerdienstlichen, die Allgemeinheit berührenden Angelegenheiten abzugrenzen. Den ausdrücklich geregelten Beispieltatbeständen muss vielmehr der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, dass andere organisatorische Maßnahmen des Dienststellenleiters der Mitbestimmung des Personalrats nur dann unterliegen sollen, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den geregelten Maßnahmen in etwa gleichkommen.“
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Hiervon ausgehend bedarf die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung von Beschäftigten nicht in gleicher Weise der Mitbestimmung der Personalvertretung wie die in § 78 Abs. 2 und 3 LPersVG gelisteten personellen Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern (vergleichbares dürfte betreffend Beamte mit Blick auf § 79 LPersVG gelten). Es ist nicht feststellbar, dass die Anordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beschäftigten in Bedeutung und Auswirkungen einem der in § 78 Abs. 2 und 3 LPersVG normierten Mitwirkungstatbeständen gleichkommt. Sie verändert zwar den aktuellen den Rechtsstand des Beschäftigten und greift auch in dessen verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht ein; ihre Nichtbeachtung wie auch ihr Ergebnis können unter Umständen für den Beschäftigten mit erheblichen Nachteilen verbunden sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.2010 – 6 P 18/09 –, a.a.O. und juris, Rn. 12 ff.). Sie stellt jedoch im Vergleich zu den in § 78 Abs. 2 und 3 LPersVG genannten Mitbestimmungstatbeständen gleichsam eine Vorstufe von möglichen weiteren Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen dar, die die Annahme einer Vergleichbarkeit mit diesen (zudem weitgehend kollektiv ausgerichteten Fällen) nicht gebietet. Der Antragsteller hat selbst keinen dem in Rede stehenden Gegenstand vergleichbaren Mitbestimmungstatbestand benennen können. Der Schluss des Antragstellers, (gerade) weil der Gegenstand nicht in der Liste der Mitbestimmungstatbestände enthalten sei, müsse die Allzuständigkeit greifen, kann als zu weitgreifend – nach den obigen Ausführungen zum Prüfungsmaßstab – nicht gezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23.1.1986 (6 P 8/83 –, PersV 1986, 323 und juris, Rn. 27 ff.) zum hessischen Recht ausgeführt, dass die Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen auch nicht unter den Gesichtspunkten „Ordnung der Dienststelle und Verhalten der Beschäftigten“ oder „Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen“ (als soziale Angelegenheiten) anzusehen ist und deshalb die Mitbestimmungspflicht verneint. Eine andere Betrachtung ist auch nicht geboten, soweit der Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum schleswig-holsteinischen Personalver-tretungsrecht verweist, die die Mitbestimmungspflicht bei der Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen aufgrund der Allzuständigkeit der Personal-vertretung bejaht hat (vgl. Beschluss vom 5.11.2010 – 6 P 18/09 –, a.a.O. und juris, Rn. 27 ff.). Maßgeblicher Unterschied zum vorliegenden Fall ist die abweichende Rechtslage in Schleswig-Holstein, die die Allzuständigkeit der Personalvertretung enthält und auf die Ausformulierung einzelner Mitbe-stimmungstatbestände gänzlich verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung (a.a.O. und juris, Rn. 38) diesen Unterschied ausdrücklich herausgestellt:
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„Mit seiner vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinen Beschlüssen vom 23. Januar 1986 (a.a.O.) und vom 31. Januar 1986 - BVerwG 6 P 5.83 - (Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 42), in welchen jeweils ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung verneint wurde. Nach diesen Senatsentscheidungen scheiterte das Mitbestimmungsrecht nicht bereits an der Nichterfüllung des Maßnahmebegriffs. Diese Entscheidungen beruhen vielmehr darauf, dass das System normierter Mitbestimmungstatbestände nach den anzuwendenden Personalvertretungsgesetzen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht erfasste, insbesondere nicht unter den Gesichtspunkten "Ordnung in der Dienststelle und Verhalten der Beschäftigten" sowie "Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen". Die Allzuständigkeit des Personalrats nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein, welches auf die Ausformulierung einzelner Mitbestimmungstatbestände ganz verzichtet, lässt jedoch Raum für eine weitergehende Mitbestimmung.“
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Dass sich der rheinland-pfälzische Gesetzgeber auch nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz in der Tradition der Entscheidungen u.a. des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungsrechtlich beschränkten und systemgebundenen Einschränkung der Allzuständigkeit des Personalrats sieht, lässt sich auch den Gesetzgebungsverfahren entnehmen. Hinsichtlich der Änderung des LPersVG im Jahr 2000 wurde ausgeführt (vgl. LT-Drucks. 13/5500, S. 44 zu § 78 LPersVG), dass die Allzuständigkeit des Personalrats durch den breit ausgreifenden Beispielskatalog „strukturiert“ sei. Zur Klarstellung vorgesehene (später unterbliebene) Änderungen „stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, die die Aussage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 9, 268, 289), das Wort „insbesondere“ vor den Katalogen gebe die Richtung der möglichen Gegenstände der Mitbestimmung an, konkretisiert haben. Danach müssten zur Herleitung der Mitbestimmung aus der Allzuständigkeit die nicht ausdrücklich erwähnte den Beispielsfällen in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten in etwa gleichkommen (BVerwG, PersV 1989, 315, 316) und den geregelten Tatbeständen in ihrer Bedeutung ebenfalls etwa gleichkommen (…).“
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Der Gesetzgeber hat in der Folgezeit von weiteren Änderungen in diesem Zusammenhang abgesehen (vgl. LT-Drucks. 15/4466, S. 1 zu erweiterten Perso-nalvertretungsrechten des LPersVG 2010, die einen „begrenzten Spielraum zur Erweiterung der Beteiligungsrechte der Personalverwaltung“ ausmacht, „ohne eine wirksame Erfüllung des Amtsauftrags durch die Verwaltung zu gefährden“). Aus der Gesetzgebungsgeschichte leitet auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22. Februar 2008 (– 5 A 11127/07 –, PersR 2008, 218 und juris, Rn. 27 ff.) her, dass sich die Grenzen der personalvertretungsrechtlichen Allzuständigkeit – ungeachtet gesetzlicher oder tarifvertraglicher Ausschlussregelungen – aus dem Zusammenwirken des § 73 Abs. 1 LPersVG mit den §§ 78 bis 80 LPersvG ergeben; die (auch mit dem Gesetzgebungsentwurf 2000 nicht erweiterte) Allzuständigkeit sei nur dann gegeben, wenn die Angelegenheit den in den Beispielskatalogen enthaltenen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen in etwa gleichkomme. Soweit der Senat weiter ausführt, die Allzuständigkeit sei (wie schon bisher) auf die „Maßnahmen beschränkt, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit den in den §§ 78 bis 80 LPersVG geregelten Angelegenheiten stehen“, weist er allein auf den (dort relevanten) abschließenden Charakter der in §§ 78 bis 80 LPersVG vorgegebenen Regelungen hin. Die damit nicht identische Frage, ob und wann die Allzu-ständigkeit des Personalrats bei den Einzeltatbeständen nicht unterfallenden Sachverhalten eingreift, wird nicht ausdrücklich behandelt.
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Soweit der Antragsteller schließlich die Auffassung vertritt, aus § 73 Abs. 1 LPersVG ergebe sich eine weitreichendere – über § 78 Abs. 1 LPersVG hinausführende – Allzuständigkeit der Personalvertretung, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass dies weder Wortlaut noch Systematik insbesondere von § 73 Abs. 1 und § 78 Abs. 1 LPersVG entnommen werden kann, ergeben sich für ein derart erweitertes Verständnis Bedenken hinsichtlich der vom Verfassungsgerichtshof Rheinland Pfalz eingeforderten verfassungsrechtlichen Verantwortungsgrenze zwischen Personalvertretung und Dienststelle (vgl. Urteil vom 18.4.1994 – VGH N 1/93 u.a. –, a.aO.). Das Oberver-waltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 22.2.2008 (– 5 A 11127/07 –, a.a.O. und juris, Rn. 26) unter Bezugnahme auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs dieser Auffassung auch eine Absage erteilt und ausgeführt:
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„Diese sogenannte Allzuständigkeit des Personalrats [nach § 73 Abs. 1 LPersVG: Anmerkung durch die Kammer] ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungsrechtlich nur deshalb unbedenklich, weil ihre Reichweite im Landespersonalvertretungsgesetz durch die ausdrücklich angeführten Beispielskataloge in den §§ 78 bis 80 LPersVG vorgeprägt ist (VGH RP, AS 24.321, 357). Die danach erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.“
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Im Folgenden erörtert das Oberverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen, nämlich dass die Angelegenheit den in den Beispielskatalogen enthaltenen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen in etwa gleichkommen müsse. Mit einem (verfassungsrechtlich allerdings fragwürdigen) erweiterten Verständnis der Allzuständigkeit der Personalvertretung nach § 73 Abs. 1 LPersVG könnte danach der Antragsteller auch in der Sache – wie oben ausgeführt – nichts gewinnen.
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Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz der außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG kein Raum ist.

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(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.