Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Nov. 2013 - 5 A 10777/13


Gericht
Tenor
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 19. Juni 2013 - 5 K 1740/12.MZ - wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber Beschäftigten der Dienststelle mitbestimmungspflichtig ist, wenn der betroffene Beschäftigte zugestimmt hat und kein Eingliederungsverfahren nach § 84 SGB IX in Verbindung mit der Integrationsvereinbarung in der Fassung vom 1. November 2009 anhängig ist.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mitbestimmungspflichtig ist.
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Für die Rhein-Mosel-Fachklinik A..., deren Verwaltungsdirektor der Beteiligte zu 2. und deren Personalrat der Antragsteller ist, gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
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Mit Schreiben vom 21. August 2012 machte der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten zu 2. geltend, "in der letzten Zeit" seien häufiger amtsärztliche Untersuchungen gegenüber Beschäftigten der Dienststelle ohne vorherige Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Mitbestimmungsverfahrens angeordnet worden. Daraufhin teilte der Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 29. August 2012 mit, nach seiner Auffassung seien diese Maßnahmen nicht mitbestimmungspflichtig.
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Am 19. Dezember 2012 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat beantragt festzustellen, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber Beschäftigten der Dienststelle gemäß § 78 Abs. 1, § 73 Abs. 1 LPersVG mitbestimmungspflichtig ist, soweit die Zustimmung des betroffenen Beschäftigten vorliegt und nicht ein Wiedereingliederungsverfahren nach § 84 SGB IX in Verbindung mit der mit dem Landeskrankenhaus geschlossenen Integrationsvereinbarung (Stand: Änderungsfassung vom 1. November 2009) eingeleitet worden ist.
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Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag abzulehnen, und zur Begründung geltend gemacht: Der Antrag sei mangels ordnungsgemäßer Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unzulässig und auch unbegründet. Das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bestehe nicht.
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Der Antragsteller hat mit Beschluss vom 22. Mai 2013 ordnungsgemäß seine Prozessbevollmächtigten mit der Interessenwahrnehmung beauftragt.
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Mit Beschluss vom 19. Juni 2013 - 5 K 1740/12.MZ - hat das Verwaltungsgericht Mainz - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Dem Antragsteller stehe das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu. Die gesetzlich festgelegte Allzuständigkeit des Personalrats erstrecke sich nicht auf die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber Beschäftigten der Dienststelle. Diese Maßnahme komme in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten nicht in etwa den ausdrücklich geregelten Beispielstatbeständen gleich.
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Hiergegen hat der Antragsteller form- und fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgetragen: Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung unterfalle der personalvertretungsrechtlichen Allzuständigkeit. Die Maßnahme sei nach ihren Auswirkungen auf den betroffenen Beschäftigten erheblich einschneidender als die Maßnahmen, bei denen nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 13 LPersVG ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt sei. Auch sie erfordere daher den kollektiven Schutz des Beschäftigten, wenn dieser ihn beantrage.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 19. Juni 2013 - 5 K 1740/12.MZ - aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber Beschäftigten der Dienststelle mitbestimmungspflichtig ist, wenn der betroffene Beschäftigte zugestimmt hat und kein Eingliederungsverfahren nach § 84 SGB IX in Verbindung mit der Integrationsvereinbarung in der Fassung vom 1. November 2009 anhängig ist.
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Der Beteiligte zu 2. beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen,
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und verweist zur Begründung auf den erstinstanzlichen Beschluss und sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend macht er geltend: Die Allzuständigkeit des Personalrats sei auf solche Maßnahmen beschränkt, die nicht in §§ 78 bis 80 LPersVG geregelt seien und auch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit einer der in diesen Bestimmungen normierten Angelegenheit ständen. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung sei auch keine personelle Einzelmaßnahme, die in ihrer Bedeutung und in ihren Auswirkungen für den Beschäftigten mit den normierten Mitbestimmungstatbeständen vergleichbar sei. Die Untersuchung beeinträchtige nicht die körperliche Unversehrtheit. Sie stelle auch keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der in seiner Intensität den anderen, ausdrücklich geregelten Beispielsfällen gleichkomme. Eine nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 12 und 13 LPersVG der Mitbestimmung unterliegende Anordnung, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränke oder eine Nebentätigkeit untersage, greife weitaus nachhaltiger in die Rechte des Beschäftigten ein.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den erstinstanzlichen Beschluss und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag stattgeben müssen.
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Der Antrag ist zulässig.
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Der Antragsteller hat das notwendige Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung. Zur Klärung der Zuständigkeit der Personalvertretung und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Denn der Beteiligte zu 2. ist grundsätzlich der Auffassung, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber Beschäftigten i.S.d. § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 9. März 2013 nicht mitbestimmungspflichtig sei, und es ist damit zu rechnen, dass diese Frage auch künftig auftreten wird (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschl. vom 23.01.1986 - 6 P 8/83 -, Rn. 24, juris).
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Der Antragsteller hat mit Beschluss vom 22. Mai 2013 ordnungsgemäß seine Prozessbevollmächtigten beauftragt und bevollmächtigt.
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Der Antrag ist auch begründet. Eine vom Dienststellenleiter angeordnete amtsärztliche Untersuchung gegenüber Beschäftigten der Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 1 TV-L unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats aufgrund dessen personalvertretungsrechtlicher Allzuständigkeit nach § 73 Abs. 1, § 78, § 80 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), wenn der Betroffene dies beantragt.
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1. Zunächst besteht keine die Mitbestimmung nach § 73 Abs. 1 LPersVG ausschließende, abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Pflicht der Beschäftigten nach § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 TV-L, sich "bei begründeter Veranlassung" amtsärztlich untersuchen zu lassen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Sachverhalt unmittelbar geregelt wäre und es zum Vollzug der Regelung keines besonderen Ausführungsakts bedürfte. Soweit der Tarifvertrag keine erschöpfende Regelung des Einzelfalls enthält und damit die Ausgestaltung der Einzelmaßnahme dem Dienststellenleiter überlassen ist, unterliegt dessen Entscheidung der Mitbestimmung des Personalrats (vgl. BVerwG, Beschl. vom 13.02.1976 – VII P 4.75 –, Rn. 27, juris = BVerwGE 50, 186 [189]; BVerwG, Beschl. vom 27.07.1979 - 6 P 92.78 -, Rn. 19, juris = PersV 1981, 168). So ist es auch hier.
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Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 TV-L (inhaltlich ebenso: § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - TVöD -) kann der Arbeitgeber "bei begründeter Veranlassung" durch einen Amtsarzt feststellen lassen, ob Beschäftigte zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung in der Lage sind. Die tarifvertragliche Bestimmung begründet demnach nicht unmittelbar die Verpflichtung der Beschäftigten, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Es ist vielmehr stets im konkreten Fall zu entscheiden, ob „begründete Veranlassung" für die Anordnung besteht oder ob diese sachlich gerechtfertigt ist; von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschl. vom 23.01.1986 - 6 P 8/83 -, Rn. 25, und vom 31.01.1986 - 6 P 5/83 -, Rn. 16, jeweils juris).
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2. Aus den ausdrücklich aufgeführten Mitbestimmungstatbeständen der § 78, § 80 LPersVG ist das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht herzuleiten. Keiner der beiden vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Beispielsfälle des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 7 LPersVG ist vorliegend erfüllt.
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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 LPersVG bestimmt der Personalrat mit über die "Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten". Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht gegeben. Eine Regelung im Sinne dieser Bestimmung liegt begrifflich nur dann vor, wenn für die Ordnung in der Dienststelle oder für das Verhalten der Beschäftigten Vorschriften aufgestellt werden, die von allen Beschäftigten zu beachten sind. Die Allgemeinverbindlichkeit kommt durch die Verwendung des Begriffs "Regelung" in Verbindung mit "Ordnung in der Dienststelle" und "Verhalten der Beschäftigten" deutlich zum Ausdruck (vgl. BVerwG, Beschl. vom 23.01.1986 - 6 P 8/83 -, Rn. 27, vom 31.01.1986 - 6 P 5/83 -, Rn. 17, und vom 06.02.1979 - 6 P 20/78 -, Rn. 21, m.w.N., jeweils juris).
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Im vorliegenden Fall sind jedoch keine allgemeinverbindlichen Bestimmungen über die Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen von Beschäftigten erlassen worden oder beabsichtigt. Vielmehr geht es allein um entsprechende Einzelmaßnahmen.
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Nach § 80 Abs. 2 Nr. 7 LPersVG bestimmt der Personalrat mit über "Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes" sowie "Einzelregelungen, die, sei es auch mittelbar, der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz dienen". Dieser Mitbestimmungstatbestand setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass die betreffende Maßnahme maßgeblich zu dem Zweck erlassen werden soll, in der Dienststelle einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Maßnahmen, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen, unterliegen nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats. So ist es hier.
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Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung soll allein der Feststellung dienen, ob die oder der Beschäftigte zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist (§ 3 Abs. 5 Satz 1 TV-L). Es handelt sich demnach nicht um eine Maßnahme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes oder eine solche zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten oder zum Schutz vor konkreten Gefahren, die die Tätigkeit an bestimmten Arbeitsplätzen mit sich bringt (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschl. vom 23.01.1986 - 6 P 8/83 -, Rn. 28, vom 31.01.1986 - 6 P 5/83 -, Rn. 18, und vom 17.02.1986 - 6 P 21/84 -, Rn. 17, jeweils juris).
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3. Das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber Beschäftigten der Dienststelle ergibt sich jedoch aus der sog. personalvertretungsrechtlichen Allzuständigkeit nach § 73 Abs. 1, § 78, § 80 LPersVG, wenn der betroffene Beschäftigte dies beantragt.
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a) Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 TV-L ist eine Maßnahme im Sinne des § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 1 Satz 1 LPersVG. Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede Handlung oder Entscheidung, die den Rechtszustand des Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach deren Durchführung müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Das ist hier der Fall.
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Mit der Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wird der Rechtszustand des Beschäftigten verändert, da eine bisher nicht bestehende Verpflichtung begründet wird. Die Anordnung ist unmittelbar verbindlich. Ihre Nichtbeachtung kann für den Beschäftigten mit erheblichen Nachteilen verbunden sein. Sie ist eine "weichenstellende Vorentscheidung" (BVerwG, Beschl. vom 05.11.2010 - 6 P 18/09 -, Rn. 11, 12, juris).
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b) Die Maßnahme nach § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 TV-L ist aufgrund der personalvertretungsrechtlichen Allzuständigkeit mitbestimmungspflichtig. Die Allzuständigkeit ergibt sich aus der Generalklausel des § 73 Abs. 1 LPersVG, wonach der Personalrat "in allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten" mitbestimmt. Sie wird strukturiert durch die erweiterungsfähigen Beispielkataloge ("insbesondere") der §§ 78 bis 80 LPersVG. Diese Struktur eröffnet dem Personalrat die Mitbestimmung auch bei solchen Maßnahmen, die nicht in den Katalogen genannt sind (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des …ten Landesgesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 1. März 2000 - RegE -, LT-Drucks. 12/5500, S. 44). Das umfassende Mitbestimmungsrecht unterliegt allerdings rechtlichen Einschränkungen. Diese ergeben sich - zum einen - aus dem Verfassungsrecht, insbesondere dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, Art. 74 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) und der daraus folgenden Notwendigkeit hinreichender demokratischer Legitimation staatlichen Handelns und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 1 Abs. 4, Art. 77 Abs. 2 LV), sowie - zum anderen - aus dem systematischen Zusammenhang der Mitbestimmungsvorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes selbst (§ 73 Abs. 1, §§ 78 bis 80 LPersVG) (zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschl. vom 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 -, Rn. 144, 154 ff., juris; VerfGH RP, Urt. vom 22.02.2008 - VGH N 1/93 -, in AS 24, 321 [357 f.]; BVerwG, Beschl. vom 17.07.1987 - 6 P 13/85 -, Rn. 21, juris). Die dort beispielhaft aufgezählten Mitbestimmungstatbestände haben dabei folgende Bedeutung: Die Bestimmungen in den §§ 78 bis 80 LPersVG sind für ihren jeweiligen Regelungsbereich abschließend. Die Allzuständigkeit des Personalrats ist danach bei solchen Sachverhalten ausgeschlossen, die ganz oder teilweise in den §§ 78 bis 80 LPersVG normiert sind. Die Allzuständigkeit ist auf die Maßnahmen beschränkt, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit den in diesen Bestimmungen geregelten Angelegenheiten stehen. Die über die ausdrücklich genannten Beispielsfälle hinaus vom Personalrat in Anspruch genommenen Fälle der Mitbestimmung müssen (1.) in die gleiche Richtung weisen wie die Beispielsfälle und (2.) in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den geregelten Maßnahmen in etwa gleichkommen. Danach scheiden insbesondere solche Maßnahmen aus der Mitbestimmung aus, die nur von geringer Auswirkung auf die Dienststelle oder die Beschäftigten sind (Bagatellfälle); solche Bagatellfälle sind beispielsweise die Zuweisung eines Dienstzimmers oder eine kurzfristige Vertretungsregelung (zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschl. vom 27.04.1959 - 2 BvF 2/58 -, Rn. 84, juris; BVerwG, Beschl. vom 17.07.1987 - 6 P 13/83 -, Rn. 21, juris; Begründung des RegE, LT-Drucks. 13/5500, S. 44; Lautenbach/Ruppert, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: September 2013, § 78 Rn.14 bis 15a).
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Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 TV-L) der Mitbestimmung, wenn der Betroffene dies beantragt.
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Zunächst ist diese Maßnahme – wie unter 2. bereits dargelegt – weder in §§ 78 bis 80 LPersVG geregelt noch steht sie in einem sachlichen Zusammenhang mit einer der in diesen Bestimmungen geregelten Angelegenheit.
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Die Untersuchungsanordnung weist allerdings unter dem hier allein maßgeblichen Blickwinkel des Personalvertretungsrechts in die gleiche Richtung wie ein gesetzlich ausdrücklich geregelter Beispielsfall der Mitbestimmung, nämlich die Erteilung einer – arbeitsrechtlichen – Abmahnung, die nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 LPersVG mitbestimmungspflichtig ist. Die Untersuchungsanordnung kommt auch in ihren Auswirkungen auf den betroffenen Beschäftigten dem genannten Beispielsfall nicht nur zumindest in etwa gleich, sondern geht zudem noch erheblich darüber hinaus. Untersuchungsanordnung und Abmahnung können eine Vorentscheidung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhalten und bringen so als solche unmittelbar erhebliche Nachteile für den betroffenen Beschäftigten mit sich.
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Die arbeitsrechtliche Abmahnung verdeutlicht dem Beschäftigten, dass der Dienststellenleiter Leistungsmängel oder ein sonstiges Fehlverhalten nicht mehr weiter hinnehmen wird und im Falle der Fortsetzung oder Wiederholung die Kündigung droht (Warnfunktion der Abmahnung neben der Hinweis- und der Beanstandungsfunktion) (vgl. Lautenbach/Ruppert, a.a.O., § 78 LPersVG Rn. 237). Die Maßnahme kann daher eine Vorentscheidung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen und sie beeinträchtigt so die Rechtsstellung des Beschäftigten unmittelbar und erheblich, und zwar unabhängig davon, ob bei Wiederholung oder Fortsetzung des Fehlverhaltens später die Kündigung ausgesprochen wird oder nicht. Die gesetzgeberische Entscheidung in § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 LPersVG geht dahin, dass in jedem Fall schon die Abmahnung angesichts der damit verbundenen unmittelbaren und erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsrechtlichen Rechtsstellung – unabhängig vom weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses - den kollektivrechtlichen Schutz des Beschäftigten erfordert, wenn dieser ihn beantragt.
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Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gegenüber einem Beschäftigten nach § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 TV-L ist eine vergleichbare "weichenstellende Vorentscheidung", jedenfalls aber eine "Entscheidung mit einem Eigengewicht, welches den kollektivrechtlichen Schutz des Beschäftigten erfordert" (BVerwG, Beschl. vom 05.11.2010 - 6 P 18/09 -, Rn. 12, juris). Die Maßnahme ist zudem in ihren Auswirkungen auf den betroffenen Beschäftigten noch erheblich schwerwiegender als die Abmahnung. Denn der Betroffene kann die drohenden Rechtsfolgen der Untersuchungsanordnung - im Gegensatz zur Abmahnung - nicht durch eigenes künftiges (Wohl-)Verhalten und eigene Entscheidung vermeiden. Das ergibt sich aus Folgendem: Stellt sich der Beschäftigte der amtsärztlichen Untersuchung und kommt diese zur Feststellung einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung, so endet das Arbeitsverhältnis zwingend und unmittelbar nach Ablauf des Monats, in dem der entsprechende Rentenbescheid zugestellt worden ist (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L). Einer weiteren darauf gerichteten, eigenständigen Entscheidung des Dienststellenleiters bedarf es nicht, wie das im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Wiederholung oder Fortsetzung eines Fehlverhaltens nach Abmahnung erforderlich wäre. Stellt sich der Beschäftigte der Untersuchung nicht, indem er die Teilnahme verweigert, setzt er sich der Gefahr einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung aus. Denn ein Verstoß gegen die aus § 3 Abs. 5 Satz 1 TV-L folgende Mitwirkungspflicht ist je nach den Umständen geeignet, eine Kündigung, auch eine außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich nicht mehr kündbaren Beschäftigten zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer, der - voll oder teilweise - erwerbsgemindert ist, aber schuldhaft die Stellung eines Rentenantrags verzögert, handelt grob pflichtwidrig. Das Gleiche gilt, wenn er schuldhaft die ordnungsgemäße Begutachtung durch den Amtsarzt zur Feststellung seiner Erwerbsminderung unmöglich macht (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.11.2010 - 6 P 18/09 -, Rn. 14 bis 17 m.w.N., juris).
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Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 TV-L unterliegt aber auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 33 Abs. 4 TV-L der Mitbestimmung. Der sachliche Grund für die Anordnung kann sowohl in der Fürsorgepflicht für den Beschäftigten selbst und die mit ihm arbeitenden Arbeitnehmer als auch im sonstigen Pflichtenkreis der Verwaltung liegen. In jedem Fall stellt die Anordnung einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Beschäftigten dar. Es besteht daher auch in diesem Fall ein erhöhtes Bedürfnis nach kollektivrechtlichem Schutz durch den Personalrat (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.11.2010 - 6 P 18/09 -, Rn. 18, juris).
- 37
Hinzu kommt: Die Beteiligung des Personalrats kann wesentlich dazu beitragen, dass der betroffene Arbeitnehmer die Anordnung nur in den Fällen befolgen muss, in denen die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen und in denen öffentliche Belange auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Arbeitnehmers die Untersuchung rechtfertigen. Überzeugt der Personalrat im Wege der Mitbestimmung die Dienststelle davon, dass eine begründete Veranlassung für die beabsichtigte Untersuchungsanordnung nicht gegeben ist, so ist der betroffene Arbeitnehmer auf diese Weise effektiv geschützt, weil die Anordnung gar nicht erst ergeht. Stimmt der Personalrat dagegen zu, so kann der Arbeitnehmer daraus ersehen, dass die Verweigerung der Untersuchung mit einem erheblichen rechtlichen Risiko verbunden sein kann, welches bis zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung reicht. Die Beteiligung des Personalrats bietet daher Schutz in zweifacher Hinsicht: zum einen vor nicht gerechtfertigten Anordnungen der Dienststelle und zum anderen vor unzutreffenden Einschätzungen der Rechtslage durch den Arbeitnehmer mit möglicherweise nicht wiedergutzumachenden Folgen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2010 – 6 P 18/09 -, Rn. 18, juris).
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Danach unterliegt die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber Beschäftigten der Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 1 TV-L aufgrund der personalvertretungsrechtlichen Allzuständigkeit nach § 73 Abs. 1, §§ 78 bis 80 LPersG der Mitbestimmung des Personalrats.
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Die dem Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 2013 – 2 B 10922/13.OVG – zugrunde liegende Rechtsauffassung, wonach die an einen Landesbeamten gerichtete Anordnung des Dienstherrn, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn der vorliegende Sachverhalt ist anders gelagert und nach anderen rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Hier geht es um die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1 TV-L. Die Beschäftigten sind – im Gegensatz zu den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten (§ 3 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz) – in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt (§ 1 Abs. 1 TV-L), für das in dem hier in Rede stehenden Bereich tarifvertragliche Regelungen (§ 3 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 33 Abs. 2, Abs. 4 TV-L) – und keine gesetzlichen Vorschriften wie bei Beamten – gelten. Des Weiteren haben die personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen und die Beispielsfälle der Mitbestimmung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer andere Inhalte als diejenigen für Beamtinnen und Beamte (vgl. § 78 und § 79 LPersVG). Das hat auch unterschiedliche Auswirkungen auf Umfang und Reichweite der personalvertretungsrechtlichen Allzuständigkeit für beide Gruppen.
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Die Mitbestimmung findet in diesen Fällen jedoch nur statt, wenn der Betroffene dies beantragt. Das Antragserfordernis dient - ebenso wie bei der Mitbestimmung bei Erteilung einer Abmahnung - dem Schutz der Persönlichkeitssphäre der Beschäftigten einschließlich ihrer datenschutzrechtlichen Belange. Die Beschäftigten können ein Interesse daran haben, dass die Angelegenheit unter Ausschluss der Beteiligung Dritter erledigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.11.2010 - 6 P 18/09 -, Rn. 33 bis 36, juris, sowie Begründung des RegE, a.a.O., LT-Drucks. 13/5500, S. 49). Dieser Einschränkung des Mitbestimmungsrechts hat der Antragsteller im Übrigen bei seiner Antragstellung auch Rechnung getragen.
- 41
Ob die Mitbestimmung nur dann stattfindet, wenn kein Eingliederungsverfahren nach § 84 SGB IX anhängig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Antragsteller hat seinen Antrag auch insoweit entsprechend eingeschränkt.
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Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, Abs. 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
- 43
Die Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

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(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.