Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 23. Aug. 2013 - 4 K 1016/12.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2013:0823.4K1016.12.MZ.0A
23.08.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Unfallausgleichsleistungen vom Beklagten. Der 1954 geborene Kläger war bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Jahres 2010 Polizeibeamter des Landes Rheinland-Pfalz, zuletzt als Kriminalkommissar (…).

2

Am 16. Juli 2009 erlitt der Kläger einen Unfall. Während seiner Freizeit bemerkte er beim Abendessen in einer Außenanlage einer Gaststätte, dass ein Fahrzeugführer mit seinem Anhänger beim Ausparken das Fahrzeug seiner Bekannten beschädigte und versuchte den Unfallort zu verlassen. Um den stark alkoholisierten (1,98 Promille Blutalkoholkonzentration) Fahrer daran zu hindern, sprang der Kläger über einen Jägerzaun mit einer Höhe von ca. 0,75 m und verletzte sich hierbei. Trotz seiner Verletzung gelang es ihm, den Fahrzeugführer an der Weiterfahrt zu hindern und bis zum Eintreffen der Polizeikräfte festzuhalten.

3

Unter dem 25. März 2010 meldete der Kläger diesen Unfall und machte geltend, es habe es sich um einen Dienstunfall gehandelt, da er in Ausübung seines Dienstes gehandelt habe. Beim Sprung über den Jägerzaun habe er einen Schmerz im Bereich der rechten Wade verspürt, später sei eine Achillessehnenruptur festgestellt worden.

4

Zur weiteren Bearbeitung der Unfallanzeige wurde der Kläger mit Schreiben der Schadensregulierungsstelle vom 11. Mai 2010 aufgefordert, ärztliche Unterlagen wie z.B. Operationsberichte oder Atteste vorzulegen. Nachdem er trotz zweimaliger Mahnung keine Unterlagen vorgelegt oder eine sonstige Stellungnahme abgegeben hatte, lehnte der Beklagte den Antrag auf Anerkennung des Schadensereignisses vom 16. Juli 2009 als Dienstunfall mit Bescheid vom 8. September 2010 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es bei der Anerkennung eines Dienstunfalls nicht auf die Schwere des erlittenen Körperschadens ankomme, kleinere Körperschäden seien rechtserheblich, wenn der Schaden aus medizinischer Sicht nachweislich Krankheitswert besitze. Der Kläger habe aber den Körperschaden nicht nachgewiesen und die ihm obliegenden Nachweis- und Beweispflichten verletzt.

5

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 10. September 2010 Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 7. November 2010 legte er der Beihilfestelle ärztliche Rechnungen aus dem Jahr 2010 vor, die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16. Juli 2009 standen. Aufgrund des Achillessehnenabrisses sei er operiert (stationärer Aufenthalt vom 19. bis 27. Juli 2009, OP am 20. Juli 2009) und anschließend mit Rehabilitationsmaßnahmen versorgt worden. Wegen zunehmender Steifheit der Sehne und Bewegungsschmerzen sei er im Juli 2010 erneut operiert worden. Während des Krankenhausaufenthalts im Juli/August 2010 (stationärer Aufenthalt vom 14. Juli bis 6. August 2010, OP am 15. Juli 2010) habe sich sein Zustand verschlechtert. Die Wundheilung sei durch das Bakterium enterobacter cloacae verhindert worden. Dies habe er sich im Krankenhaus zugezogen, wie sein Hausarzt Herr Dr. Z. festgestellt habe. Eine Wundheilung werde frühestens für Dezember 2010 erwartet.

6

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, eine amtsärztliche Untersuchung hinsichtlich der erlittenen Unfallfolgen sei eingeleitet worden, obgleich er weder den Widerspruch begründet habe, noch ärztliche Unterlagen vorgelegt worden seien. Mit gleicher Post wurde er aufgefordert, ärztliche Unterlagen ab dem Unfallzeitpunkt vorzulegen.

7

Unter dem 19. Dezember 2010 legte der Kläger Arzt- und Krankenhausrechnungen sowie Rechnungen eines Physiotherapeuten über Medikamenten- und Laborkosten für die Zeit ab dem 16. Juli 2009 vor. Er führte aus, seine Personaldienststelle habe ihm nach einer am 11. November 2010 erfolgten Untersuchung durch Herrn Dr. (…) von der ZMU mitgeteilt, er sei dienstunfähig. Außerdem gab er an, die Wunde sei nun fast verheilt, die Sehne und das rechte Fußgelenk würden jedoch komplett versteift bleiben. Wegen dieser Körperschäden und den aufgetretenen Schäden an der Lendenwirbelsäule werde er die Erstellung fachärztlicher Gutachten veranlassen und diese dem Amtsarzt vorlegen.

8

Mit Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2010 wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2010 wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Beamtenstatusgesetz in den Ruhestand versetzt.

9

Der Kläger machte mit Schreiben vom 25. Januar 2011 geltend, die bei ihm festgestellte Polizeidienstunfähigkeit sei durch die am 16. Juli 2009 erlittenen Körperschäden eingetreten. Er beantragte, dieses Schadensereignis als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen.

10

Aufgrund der erfolgten Ruhestandsversetzung zum 1. Januar 2011 wurden die Dienstunfallunterlagen an die OFD-ZBV abgegeben.

11

Gemäß einem Gutachtenauftrag vom 1. Dezember 2010 erstattete Prof. Dr. (…) der (…) Klinik (…) unter dem 30. August 2011 ein unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten. Danach ist es bei dem Sprung über einen Zaun am 16. Juli 2009 zu einem Achillessehnenriss rechts gekommen. Als Folge des Achillessehnenrisses mit mehrfacher operativer Behandlung bei kompliziertem Verlauf finden sich nach dem Gutachten:

12

- eine Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks,

- die Unmöglichkeit den Fuß in Neutralstellung zu bringen,

- eine Einsteifung des unteren Sprunggelenks rechts,

- eine Muskelminderung des rechten Unterschenkels,

- eine Umfangsvermehrung der körperfernen Unterschenkelregion und Sprunggelenksregion rechts

- eine Fistelbildung über der Achillessehne rechts.

13

Vom Unfall unabhängig bestehe eine ausgeprägte Stauungsdermatitis beider Unterschenkel und die bekannten internistischen Erkrankungen. Zur Frage, ob das Unfallereignis so wie beschrieben geeignet sei, auch im Hinblick auf eine mutmaßliche Schadensanlage den beschriebenen Körperschaden zu verursachen, stellte der Gutachter fest, der vorliegende feingewebliche Untersuchungsbefund sei nicht richtungsgebend. Beginnende degenerative Veränderungen könnten mehrheitlich bei der Bevölkerung in diesem Alter angenommen werden. Nach der gängigen Gutachtenliteratur sei weder ein Absprung über ein Hindernis noch das Aufkommen auf ebenem Grund geeignet, einen Achillessehnenriss zu verursachen, auch nicht wesentlich teilursächlich. Überwiegend müsse auch ohne Nachweis eine anlagebedingte Veränderung als wesentliche Ursache angenommen werden. Damit könne keine der heute erkennbaren Folgen nach Achillessehnenriss dem Ereignis vom 16. Juli 2009 zugeordnet werden. Wegen der Folgen dieses Ereignisses sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu begründen.

14

Nachdem dem Kläger mit Schreiben vom 26. April 2012 das Gutachten des Herrn Prof. Dr. (…) zur Kenntnis gegeben worden war, teilte dieser mit, er gehe weiterhin davon aus, dass ein Dienstunfall vorliege und halte seinen Widerspruch aufrecht.

15

Daraufhin wurde der Widerspruch mit Bescheid vom 2. August 2012 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich bei dem Schadensereignis am 16. Juli 2009, bei dem der Kläger sich eine Achillessehnenruptur zugezogen und damit einen Körperschaden erlitten habe, weder um einen qualifizierten Dienstunfall noch um einen Dienstunfall im Sinne von § 31 BeamtVG. Für den vom Kläger geltend gemachten Körperschaden gebe es mehrere Ursachen, zum einen die degenerative Vorschädigung, zum anderen das Unfallereignis. Das Unfallereignis, das durch einen Sprung über einen niedrigen Zaun ausgelöst worden sei, sei nach den amtsärztlichen Feststellungen als Gelegenheitsursache zu werten, die zum Riss der degenerativ vorgeschädigten Achillessehne geführt habe. Bei seinen Feststellungen habe man sich auf die Ergebnisse der eingehenden Untersuchungen und auf das in Auftrag gegebene Fachgutachten von Herrn Prof. Dr. (…) gestützt. Diese Aussagen seien in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Entscheidung der Behörde, einen Facharzt für Unfallchirurgie/Orthopädie und physikalische Therapie der (…) Klinik zu beauftragen, sei sachgerecht und zielführend gewesen. Bei der Bewertung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallgeschehen und dem erlittenen Achillessehnenabriss sei aufgrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse davon auszugehen, dass bei dem zum Unfallzeitpunkt 55-jährigen Kläger altersbedingte degenerative Veränderungen der Achillessehne vorgelegen hätten. Dabei sei unerheblich, ob die Sehne altersbedingt oder in einem für das Alter des Betroffenen außergewöhnlichen Maß vorgeschädigt gewesen sei. Entscheidend sei allein, dass dem schadhaften Zustand der Achillessehne die wesentliche Bedeutung für den Riss zukomme. Der Kläger habe keinen Beweis dafür erbracht, dass der Sprung über den niedrigen Zaun die alleinige bzw. wesentliche (Teil-)Ursache für die eingetretene Achillessehnenruptur sei. Aussagefähige Beweismittel, die die Feststellungen des Gesundheitsamts entkräften könnten, habe er nicht vorgelegt.

16

Hiergegen hat der Kläger mit am 30. August 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben und geltend gemacht, der Sprung über den Jägerzaun sei wesentlich ursächlich für die Achillessehnenruptur gewesen. Die vom Sachverständigen zitierte Literatur sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Vielmehr zeige die von ihm vorgelegte medizinische Dissertationsschrift von (…) vom Dezember 2002 zum Thema „Degenerative Veränderungen als Voraussetzung zur Sehnenruptur“, dass die vom Sachverständigen angeführte Beurteilung nicht richtig sei. Weiter weist er darauf hin, dass er gegen den Verursacher Herrn E. S. und dessen Haftpflichtversicherung vor dem Landgericht M. Klage erhoben habe. Mit Urteil vom 15. Oktober 2012 (Az. 5 O 5/12) habe das Landgericht M. der Klage dem Grunde nach stattgegeben, zwischenzeitlich sei allerdings das Urteil durch das OLG K. aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht M. zurückverwiesen worden. Er beantragt, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses werde belegen, dass die erlittene Verletzung nicht auf eine degenerative Vorschädigung zurückzuführen sei.

17

Der Kläger beantragt,

18

den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Unfall vom 16. Juli 2009 als Dienstunfall anzuerkennen und ihm Leistungen zu gewähren.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung verweist er auf die Gründe der ablehnenden Bescheide und führt ergänzend aus, das schädigende Ereignis vom 16. Juli 2009 sei nach amtsärztlichen Feststellungen als Gelegenheitsursache zu beurteilen und im Hinblick auf degenerative Vorschädigungen der Achillessehne nicht als wesentliche Ursache anzusehen, die eine Anerkennung als Dienstunfall mit den Rechtsfolgen der §§ 30, 31 sowie 35 BeamtVG rechtfertigen könnten. Es handele sich dabei vielmehr um ein Ereignis, das auf ein individuelles Lebensschicksal zurückzuführen und damit dem Risikobereich des Klägers zuzurechnen sei.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten, dabei insbesondere auf einen mit Schriftsatz des Klägers vom 25. Oktober 2012 vorgelegten fachärztlichen Befundbericht des Chefarztes der Klinik (…) Prof. Dr. (…) vom 24. August 2009, verwiesen. In dem Attest wird als Anamnese beschrieben:

23

„Herr M. hat sich am 16. Juli 2009 eine Ruptur der rechten Achillessehne zugezogen. Es fand sich eine typische Zerreißung der Achillessehne, makroskopisch fanden sich einige degenerative Veränderungen, möglicherweise besteht der Degenerationsprozess schon relativ lange.“

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

25

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 16. Juli 2009 als Dienstunfall im Sinne von § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG –. Die Ablehnung des klägerischen Antrags durch den Beklagten erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

26

Der vom Kläger erlittene Achillessehnenabriss ist nicht wesentlich mitursächlich durch einen Dienstunfall verursacht worden.

27

Nach der Definition des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist.

28

Zunächst geht das Gericht davon aus, dass der Kläger den Achillessehnenabriss in Ausübung des Dienstes erlitten hat, auch wenn das Ereignis während seiner Freizeit geschehen ist. Ein nicht im Dienst befindlicher Beamter steht unter Dienstunfallschutz, wenn er sich vor dem Unfall wirksam selbst in den Dienst versetzt hat. Allerdings kann sich ein Beamter nur dann wirksam in den Dienst versetzen, wenn es um die Erfüllung solcher Dienstaufgaben geht, die von ihm, wäre er im Dienst, wahrzunehmen gewesen wären. Ob ein Unfall in Ausübung des Dienstes eingetreten ist, ist demnach danach zu entscheiden, ob die Tätigkeit des Beamten ihre maßgebende Prägung durch die Erfordernisse des von ihm zu verrichtenden Dienstes erfahren hat, ob sie also in einem engen natürlichen Zusammenhang mit dessen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlichen Verrichtungen stand und dienstlichen Interessen diente (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2. Februar 2012 - 1 A 457/11 -, juris).

29

Dies ist bei dem Kläger, der als Kriminalkommissar beim (…) tätig war, zu bejahen. Insbesondere im Hinblick auf die starke Alkoholisierung des Fahrzeugführers, der mit seinem Anhänger beim Ausparken ein Fahrzeug beschädigt hatte und versuchte den Unfallort zu verlassen, reichte es vorliegend nicht etwa aus, das Kennzeichen des Fahrzeuges zu notieren. Vielmehr war es geboten, den stark alkoholisierten Fahrer an der Weiterfahrt zu hindern.

30

Vorliegend fehlt es jedoch an dem nach § 31 BeamtVG erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Sprung über den Zaun und dem Achillessehnenabriss, sodass ein Dienstunfall zu verneinen ist.

31

Ursächlich im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Bedingen im naturwissenschaftlichen - philosophischen (natürlich) logischen – Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben.

32

Keine Ursache im Rechtssinn sind dagegen sogenannte Gelegenheitsursachen, das heißt Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 22/01 mit weiteren Nachweisen -, juris). Allein dieser im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff führt zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge sachgerechten Risikoverteilung. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und degenerativen Erscheinungen ergeben. Körperschäden sind damit dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002, a.a.O.).

33

Entsprechend fehlt ein Ursachenzusammenhang gemäß § 31 BeamtVG im Sinne einer wesentlichen (Mit-)Ursächlichkeit, wenn es zur Auslösung der akuten Erscheinung keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der degenerativen Veränderung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als alleinmaßgeblich anzusehen ist.

34

Für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt grundsätzlich der Beamte die materielle Beweislast. Dementsprechend hat er auch hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und geltend gemachtem Körperschaden grundsätzlich den vollen Beweis zu erbringen. Insoweit ist es regelmäßig zu fordern, dass der jeweilige Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10. Februar 2010 - 1 A 359/09 mit weiteren Nachweisen -, juris).

35

Hiervon ausgehend hat der Sprung des Klägers über den 0,75 m hohen Jägerzaun neben der Vorschädigung seiner Achillessehne nicht eine annähernd gleichwertige Mitbedingung für den Riss der Sehne gesetzt, sondern ist als bloße Gelegenheitsursache anzusehen.

36

Aufgrund des im Verwaltungsverfahren eingeholten fachmedizinischen Gutachtens von Professor Dr. (…) vom 30. August 2011 in Zusammenschau mit dem fachärztlichen Befundbericht des Chefarztes der Klinik (…) Professor Dr. (…) vom 24. August 2009 steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es sich bei dem Unfallereignis am 16. Juli 2009 um eine Gelegenheitsursache handelte.

37

Weder der Absprung über den 0,75 m hohen Zaun noch das Aufkommen auf ebenem Grund war geeignet, einen Achillessehnenriss - auch nicht wesentlich teilursächlich - zu verursachen. Insofern war das erlittene Trauma nicht heftig genug, um die Schädigung einer altersgemäß gesunden Achillessehne auszulösen.

38

Der Gutachter Professor Dr. (…) hat zur Frage, ob das Unfallereignis - so wie beschrieben - geeignet sei, auch im Hinblick auf eine mutmaßliche Schadensanlage den beschriebenen Körperschaden zu verursachen, festgestellt, beginnende degenerative Veränderungen könnten mehrheitlich in der Bevölkerung in diesem Alter angenommen werden, nach der gängigen Gutachtenliteratur sei aber weder ein Absprung über ein Hindernis noch das Aufkommen auf ebenem Grund geeignet, einen Achillessehnenabriss zu verursachen, auch nicht wesentlich teilursächlich. Überwiegend müsse auch ohne Nachweis eine anlagebedingte Veränderung als wesentliche Ursache angenommen werden. Der Gutachter ging davon aus, dass keine der heute erkennbaren Folgen als Achillessehnenabriss dem Ereignis vom 16. Juli 2009 zugeordnet werden könnten.

39

Hierzu hat der Kläger dargelegt und dies auch durch Vorlage einer Dissertationsschrift untermauert, dass eine Achillessehnenruptur grundsätzlich auch ohne Vorschädigung möglich sei.

40

Diese Frage kann aber vorliegend offen bleiben. Zwar hat die Untersuchung des Gutachters Prof. Dr. (…) am 17. August 2011 keinen feingeweblichen Nachweis einer degenerativen Vorschädigung beim Kläger ergeben. Wesentlich abzustellen ist aber auf den mit Schriftsatz des Klägers vom 25. Oktober 2012 vorgelegten fachärztlichen Befundbericht des Chefarztes der Klinik (…) Professor Dr. (…) vom 24. August 2009, in dem u.a. ausgeführt wird: „Herr M. hat sich am 16. Juli 2009 eine Ruptur der rechten Achillessehne zugezogen. Es fand sich eine typische Zerreißung der Achillessehne, makroskopisch fanden sich einige degenerative Veränderungen, möglicherweise besteht der Degenerationsprozess schon relativ lange.“

41

Einer – wie vom Kläger beantragten – erneuten gutachterlichen Untersuchung des Klägers bedurfte es danach nicht.

42

Denn nach diesem fachärztlichen Attest, das zudem sehr zeitnah zu dem Unfallereignis erstellt worden ist, steht für die erkennende Kammer fest, dass die Achillessehne des Klägers degenerativ vorgeschädigt war.

43

Reißt aber eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem vergleichsweise harmlosen Sprung über einen niedrigen Zaun, so ist der dadurch verursachte Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, da die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer anderen im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können. Dementsprechend geht das Gericht davon aus, dass dem vorgeschädigten Zustand der Achillessehne des Klägers die wesentliche Bedeutung für den Riss zukommt.

44

Die Anerkennung eines Dienstunfalls kommt damit nicht in Betracht.

45

Nach all dem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZivilprozessordnungZPO –.

46

Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. August 2013

47

Der Streitwert wird auf 2.952,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. II Nr. 10.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./.8. Juli 2004).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 30 Allgemeines


(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar gesch

Referenzen

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.