Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 24. Juni 2009 - 3 L 643/09.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2009:0624.3L643.09.MZ.0A
bei uns veröffentlicht am24.06.2009

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6.250,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnisse der Klassen BE, C1E und CE wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der dahingehende Bescheid des Antragsgegners vom 25. Mai 2009, dessen sofortige Vollziehbarkeit durch den Hinweis auf die von einer weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers ausgehenden Gefährdung des Straßenverkehrs ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO begründet worden ist, erweist sich bei der gebotenen überschlägigen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, die Vollziehung des Bescheides durch einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf zu verzögern.

2

Vorliegend hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnisse entzogen, weil dieser sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. §§ 46 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

3

Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung unter anderem eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern.

4

Unterzieht sich der betreffende Fahrerlaubnisinhaber daraufhin der angeordneten Begutachtung und liegt der Fahrerlaubnisbehörde das daraufhin erstellte medizinisch-psychologische Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Ihre Verwertbarkeit hängt dann nicht mehr von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach §§ 11 bis 14 FeV ab (zu der Vorgängervorschrift des § 15 b StVZO: vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69/81 –, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14/96 –; sowie zur derzeit geltenden Rechtslage Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße, Beschluss vom 05. Mai 2008 – 3 L 406/08.NW –, alle Entscheidungen veröffentlich in juris).

5

Selbst wenn, wie der Antragsteller meint, die Rechtmäßigkeit der Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens im vorliegenden Verfahren inzident zu prüfen wäre, wäre davon auszugehen, dass die Anordnung der Beibringung des Gutachtens rechtmäßig erfolgt ist. Insoweit hat der Antragsteller darauf hingewiesen, nach den letzten beiden Verkehrsverstößen im Jahre 2001 sei er über sieben Jahre nicht wegen Alkohols am Steuer auffällig gewesen. Bei einer Abstinenz von Alkohol im Straßenverkehr über einen derart langen Zeitraum drängten sich keine Zweifel an seiner Fahreignung auf. Insoweit ist es bereits nicht zutreffend, dass der Antragsteller über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht auffällig geworden ist. Nach den beiden Trunkenheitsdelikten und den Verurteilungen im Jahre 2001 lief die Sperrfrist erst am 15. Mai 2003 ab. Am 09. September 2003 unterzog sich der Kläger einem medizinisch-psychologischen Gutachten, nach dessen Ergebnis er einen Aufbaukurs absolvieren musste. Dies war am 03. November 2003 abgeschlossen. Die Fahrerlaubnis der Klasse B wurde ihm erst am 15. Dezember 2003 wieder erteilt. Von daher sind nach Erteilung der Fahrerlaubnis bis zur maßgeblichen Trunkenheitsfahrt lediglich viereinhalb Jahre vergangen. Insbesondere der Umstand, dass der Kläger trotz des im Oktober und November 2003 absolvierten „Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV (Modell LEER)“ am 13. September 2008 – wieder – unter Alkoholeinfluss (Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l) ein Kraftfahrzeug geführt hat, stellt eine Tatsache dar, die Bedenken begründet hat, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist.

6

Aufgrund des medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV-Rheinland vom 17. März 2009 (Ärztin G.-R. und Dipl.-Psych., Fachpsychologe für Verkehrspsychologie G.) steht die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges zum jetzigen Zeitpunkt fest. Gutachtensauftrag war festzustellen, ob der Antragsteller aufgrund der bekannten Daten aus der Vorgeschichte künftig in ähnlichem Ausmaß die Verkehrssicherheit beeinträchtigen werde wie die Personengruppe mit vergleichbaren Vorgeschichtsdaten. In dem Gutachten wird festgestellt, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss fahren werde. Aufgrund der in der Untersuchung erhobenen Befunde seien unter fachlichen Gesichtspunkten die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV nicht gegeben. Stattdessen wird in dem Gutachten die Teilnahme an einem intensivierten verkehrspsychologischen Programm empfohlen. Nach Absolvierung eines derartigen Rehabilitationsprogrammes müsse der Erfolg durch eine erneute Untersuchung in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nachgewiesen werden.

7

Der Antragsteller hat sich der Untersuchung im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung ohne Einschränkung gestellt. Von daher ist das medizinisch-psychologische Gutachten entgegen seiner Auffassung in vollem Umfang verwertbar.

8

Die Angriffe des Antragstellers gegen einzelne Feststellungen des Gutachtens bleiben ohne Erfolg. So macht der Antragsteller ohne Erfolg geltend, es sei unzutreffend, dass er die Verantwortung für die Trunkenheitsfahrt vom 13. September 2008 nicht übernehmen wolle. Denn ausweislich des Gutachtens gab er zu dem Vorfall an, weil er in Fahrbereitschaft gewesen sei, habe er nur zwei Bier à 0,5 Liter trinken wollen; aus den zwei Gläsern Bier seien aber 4 Gläser Bier geworden. Auf die Frage, warum er sich zum Konsum des dritten und vierten Bieres entschlossen habe, habe er auf die (gute) Stimmung und die Tatsache, dass es ein Männerabend gewesen sei, verwiesen. Die Freunde hätten ihm das Bier immer mitgebracht. Er habe schon nach dem zweiten Bier ein schlechtes Gewissen gehabt, weil er gewusst habe, dass er seinen Führerschein verlieren könne. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er zu viel getrunken habe. Man habe aber nicht das Geld für ein Taxi gehabt. Auf den Hinweis des Gutachters, dass dies doch bedeute, dass er in Fahrbereitschaft getrunken habe, wiederholte der Antragsteller, dass die Freunde ihm das Bier gebracht hätten.

9

Weiterhin greift der Antragsteller folgende Feststellungen des Gutachtens an (S. 14): „Da es Herr B. schon in nüchternem Zustand mit der Einhaltung von verkehrsrechtlichen Bestimmungen nicht sehr genau nimmt (Er sei während des Fahrverbotes nach der letzten Auffälligkeit „durchgefahren“), ist erst Recht damit zu rechnen, dass es bei ihm im Zustand der alkoholbedingten Minderung der Verhaltenskontrolle wieder zu einer unkontrollierten Koppelung von Trinken und Fahren kommen wird“. Hierzu trägt der Antragsteller vor, der Gutachter lasse bei seiner Feststellung völlig außer Acht, dass er als scheinselbstständiger Spediteur für die Firma L. mangels einer Vertretung habe weiterfahren müssen und außerdem Frau und Kind ernähren müsse. Seine existentielle Notlage habe ihn zu der unrechtmäßigen Handlung gezwungen. Hiermit kann der Antragsteller nicht gehört werden. Insofern hat er im Rahmen der Begutachtung angegeben, eine Vertretung habe er nicht finden können und zum Bezahlen habe ihm das Geld gefehlt. Insofern hätte er eine finanzielle Regelung finden müssen, um eine Vertretungskraft für die Dauer des ab 05. Januar 2009 geltenden Fahrverbots von einem Monat zu bezahlen.

10

Soweit sich der Antragsteller gegen die Feststellung des Gutachtens wendet, dass ein Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70 FeV nicht empfohlen wird angesichts der Ausprägung der Fehleinstellungen und -verhaltensweisen sowie des Umstandes, dass eine Teilnahme an einem derartigen Kurs im Jahre 2003 nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat, sind seine Einwände nicht substantiiert.

11

Schließlich verweist der Antragsteller ohne Erfolg darauf, es sei auffällig, dass er seine sämtlichen Verkehrsverstöße am frühen Morgen um ca. 4:00 Uhr im Zusammenhang mit privaten Anlässen begangen habe. Deswegen sei ein Zusammenhang zwischen Alkohol und seinem Beruf als Lkw-Berufskraftfahrer auszuschließen, weshalb eine Auferlegung von Auflagen gemäß § 46 Abs. 2 FeV sachgerechter sei. Der Antragsgegner berücksichtige nicht den Umstand, dass er Berufskraftfahrer sei, sowie die teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis bezogen auf die Pkw-Klasse. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Solange von der Ungeeignetheit des Antragstellers als Fahrerlaubnisinhaber auszugehen ist, muss verhindert werden, dass durch seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr die Verkehrssicherheit und damit Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Soweit der Antragsteller ausführt, er sei bislang nie im Zusammenhang mit seinen beruflichen Fahrten auffällig geworden – das Risiko habe sich lediglich auf den privaten Bereich und Fahrten mit dem Pkw verlagert – kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, es bestehe keine Gefahr, dass der Antragsteller als Lkw-Führer Alkoholfahrten unternimmt.

12

Hiernach erweist sich die vorliegend ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E und CE als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen war.

13

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog Nr. 46.3 und 46.5, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der für das Hauptsacheverfahren geltende Streitwert nur zur Hälfte in Ansatz gebracht wird.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 24. Juni 2009 - 3 L 643/09.MZ

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 24. Juni 2009 - 3 L 643/09.MZ

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 24. Juni 2009 - 3 L 643/09.MZ zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung


(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Per

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.