Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 K 134/15.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2015:1209.3K134.15.MZ.0A
published on 09/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 K 134/15.MZ
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Schulordnungsmaßnahme.

2

Der Kläger besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 1. Klassenstufe an der Grundschule G., die er am 6. November 2014 verließ. Er wurde nach entsprechendem Beschluss der Klassenkonferenz durch Bescheid der Schulleiterin vom 15. Oktober 2014 für den Zeitraum von 3 Tagen von der Teilnahme am Unterricht mit der Begründung ausgeschlossen, es liege eine Bedrohung von Mitschülern und Gefahr im Verzug vor, und die Beschulung sei zum Wohle des Klägers und der Mitschüler auszusetzen.

3

Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 5. November 2014 hob der Beklagte mit Bescheid der Schulleiterin vom 20. November 2014 den Bescheid vom 15. Oktober 2014 auf, wies aber zugleich darauf hin, dass aufgrund erneuter Prüfung durch die Klassenkonferenz an der Schulordnungsmaßnahme eines dreitägigen Ausschlusses von der Teilnahme am Unterricht festgehalten werde. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 Widerspruch.

4

Der Widerspruch des Klägers vom 5. November 2014 wurde durch Widerspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 11. Februar 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht hätten vorgelegen. Vorangegangene Erziehungsmaßnahmen seien ohne Erfolg geblieben.

5

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 15. Februar 2015 hat der Kläger am 13. März 2015 Klage erhoben. Er trägt vor: Soweit sich die Schulordnungsmaßnahme dadurch erledigt habe, dass zwischenzeitlich das Schuljahr abgelaufen sei und er die Grundschule S. nicht mehr besuche, sei seine Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Er habe insbesondere ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Gestalt des Rehabilitationsinteresses, da die Maßnahme erheblich in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen habe und nicht auszuschließen sei, dass die Maßnahme sich einmal auf seine schulische oder berufliche Laufbahn auswirken könne. Die Bescheide vom 15. Oktober 2014 und 21. November 2014 seien rechtswidrig. Hinsichtlich des Bescheids vom 15. Oktober 2014 ergebe sich dies bereits daraus, dass die Begründung völlig unzureichend sei. Auch habe in der Sache keine Veranlassung bestanden, die ausgesprochene Maßnahme zu verhängen. Die von der Schule angesprochenen und zur Begründung herangezogenen Vorfälle würden in der Sache bestritten. Überdies hätten sie im Wesentlichen schon so lange zurück gelegen, dass sie den Unterrichtsausschluss nicht mehr hätten rechtfertigen können. Letztlich sei die Maßnahme wohl deshalb erfolgt, weil gegen seinen Vater unter demselben Tag ein Hausverbot ausgesprochen worden sei.

6

Der Kläger beantragt,

7

festzustellen, dass der Bescheid vom 15. Oktober 2014 in Gestalt des Bescheids vom 21. November 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2015 rechtswidrig waren.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er bezieht sich auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor, eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei mangels berechtigten Feststellungsinteresses bereits unzulässig.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die als Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mangels berechtigten Feststellungsinteresses bereits unzulässig.

13

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Auch wenn § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sich seinem Wortlaut nach nur auf diejenigen Fälle bezieht, in denen Erledigung nach Klageerhebung eingetreten ist, findet sie jedoch in entsprechender Anwendung auch auf diejenigen Fallgestaltungen Anwendung, in denen sich ein belastender Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7/98 –, BVerwGE 109, 203 = juris Rn. 20).

14

Die von dem Kläger mit Widerspruch und Klage angefochtene Schulordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht für den Zeitraum von 3 Tagen (§ 56 Abs. 1 Nr. 4 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen – GschulO –) hat sich im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und § 1 Abs. 1 LVwVfG, § 43 Abs. 2 VwVfG vor Klageerhebung „auf andere Weise“ erledigt, nämlich dadurch, dass der Kläger zum 6. November 2014 die Schule gewechselt hat.

15

Der Kläger hat jedoch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der erledigten Schulordnungsmaßnahme.

16

In der Vergangenheit liegende Sachverhalte ohne Auswirkungen in der Gegenwart und für die Zukunft sind ohne ein objektiv berechtigtes Interesse schon aus Gründen des sparsamen Umgangs mit der Ressource Justiz nicht justiziabel (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2013 – 18 K 5831/13 –, juris Rn. 16). Ein solches objektiv berechtigtes Interesse hat der Kläger indes nicht dargetan. Es ergibt sich weder aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr noch des Rehabilitationsinteresses.

17

Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr scheidet aus. Ein mit der drohenden Wiederholung begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen gleichartige Verwaltungsakte ergehen werden. Das bedingt die Annahme, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche für den hier angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, auch im Zeitpunkt der künftig zu erwartenden Entscheidungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sein werden (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1996 – 8 C 20/95 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 9. Mai 1989 – 1 B 166/88 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 202= juris Rn. 7). Daran fehlt es schon deshalb, weil der Kläger zwischenzeitlich die Schule gewechselt hat.

18

Der Kläger kann sich aber auch nicht auf ein Rehabilitationsinteresse berufen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gebietet, dass jeder belastende Verwaltungsakt, von dem nach seiner sachlichen Erledigung keine belastenden Rechtswirkungen mehr ausgehen, allein aus Gründen der Rehabilitation in einem gerichtlichen Verfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden müsste. So kann allein eine erledigte Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit noch kein berechtigtes (Rehabilitations-) Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen. Andernfalls liefe diese Sachurteilsvoraussetzung leer, denn jeder nach § 42 Abs. 1 VwGO anfechtbare Verwaltungsakt greift in das allgemeine Freiheitsrecht seines Adressaten aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Aus diesem Grund kann ein Rehabilitationsinteresse nur dann zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO führen, wenn der vor Klageerhebung erledigte Verwaltungsakt nicht nur allgemein, sondern weitreichend in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1999 – 1 C 12.97 –, NVwZ 1999, 991 = juris Rn. 13; Beschluss vom 30.04.1999 – 1 B 36.99 –, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6 = juris Rn. 9). Bei im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erledigten Ordnungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und vergleichbaren Maßnahmen gegenüber Schülern besteht dann ein berechtigtes Interesse im Sinne des (entsprechend anzuwendenden) § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, wenn sich die Entscheidung der Schule auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des betroffenen Schülers nachteilig auswirken kann, ohne dass ein solcher Nachteil unmittelbar bevorstehen oder sich konkret abzeichnen muss. Ein berechtigtes Interesse kann auch sonst anzunehmen sein, wenn die Maßnahme den Schüler noch spürbar in seiner emotionalen Integrität oder in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt oder wenn die besondere Art des (Grundrechts-) Eingriffs im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall eine Anerkennung des Feststellungsinteresses verlangt, weil in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 7 ZB 12.2617 –, NVwZ-RR 2013, 614 = juris Rn. 8 m.w.N.).

19

Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus Gründen der Rehabilitation nicht dargetan. Allein der Umstand, dass die gegen den Kläger ausgesprochene Schulordnungsmaßnahme der Schul-öffentlichkeit und damit einem größeren Personenkreis bekannt wurde, begründet kein Feststellungsinteresse (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 9. April 2014 – W 2 K 04.2014 –, juris Rn. 23). Ferner ist auch eine darüber hinausgehende diskriminierende oder gar stigmatisierende Wirkung der angegriffenen Schulordnungsmaßnahme nicht zu besorgen. Hiergegen spricht der Umstand, dass der Kläger noch im laufenden Widerspruchsverfahren von A. nach S. gezogen und nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger wegen dieser Maßnahme nachteiligen Reaktionen seitens seines neuen Umfelds ausgesetzt wäre. Allein die pauschale Behauptung einer entsprechenden Beeinträchtigung reicht hingegen nicht aus (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. September 2012 – 19 A 928/10 –, juris Rn. 28). Gleiches gilt auch für den Vortrag des Klägers, seine Schwester – die in dem betreffenden Zeitraum die 4. Klassenstufe an der Grundschule S. besucht hat – sei durch die gegenüber ihm ausgesprochene Schulordnungsmaßnahme ebenfalls diskriminierenden Wirkungen ausgesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass auch die Schwester wegen der sich aus § 62 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes – SchulG – ergebenden Verpflichtung zum Besuch der Grundschule, in deren Bezirk der Schüler seinen Wohnsitz hat, durch einen Wechsel von der Grundschule G. an die neue Wohnsitzgrundschule in ein neues Umfeld gekommen ist, besucht sie mittlerweile die weiterführende Schule, so dass nachteilige Auswirkungen regelmäßig schon deshalb nicht (mehr ) zu befürchten sind.

20

Auch der Verweis des Klägers darauf, es sei nicht auszuschließen, dass sich die vom Beklagten verhängte Schulordnungsmaßnahme später einmal auf seine schulische oder berufliche Laufbahn auswirken könne, rechtfertigt nicht die Annahme eines Rehabilitationsinteresses. Abgesehen davon, dass der Kläger derartige Auswirkungen lediglich pauschal behauptet, obgleich es an ihm gelegen hätte, konkrete Tatsachen zu benennen, die für entsprechende Auswirkungen streiten könnten (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. September 2012, a.a.O.), spricht gegen Auswirkungen auf die spätere berufliche Zukunft bereits eindeutig, dass die ausgesprochene Schulordnungsmaßnahme in der 1. Klassenstufe der Grundschule ausgesprochen wurde und es lebensfremd ist, dass man die Grundschulzeugnisse im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens mit seiner Bewerbung vorlegt. Aber auch für schulische Auswirkungen sind nachvollziehbare Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Dass dem Kläger an seiner derzeitigen Schule wegen der Vorkommnisse an der Grundschule G. drohen könnten, hat er nicht einmal selbst behauptet. Darüber hinaus würde sich die Schulordnungsmaßnahme – selbst wenn sie im Zeugnis vermerkt wäre – nicht auf die weitere schulische Laufbahn auswirken; so sind beispielsweise bei dem Wechsel auf die die weiterführende Schule lediglich das Jahresendzeugnis der 3. Klassenstufe sowie das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4, nicht aber etwa Zeugnisse aus der 1. Klassenstufe vorzulegen, so dass auch die weiterführende Schule von einer etwaigen Maßnahme nicht informiert würde.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

23

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.