Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 12 Kundenanlage

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen.

(4) Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der Kundenanlage.

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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 10 Hausanschluß


(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. (2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änd

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2008 - III ZR 307/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 307/05 Verkündet am: 7. Februar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HPflG § 2; AVB

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2011 - VIII ZR 23/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 23/11 Verkündet am: 23. November 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 6 K 14.324 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 540 Hauptpunkte: Vollzug des Infektionsschutzgese

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bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. März 2008 verkündet Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O (Kart) 529/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin für ihr Produkt Frabopr

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