Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSG | § 5 Selbstschutz

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Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes Inhaltsverzeichnis

(1) Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes der Bevölkerung sowie Förderung des Selbstschutzes der Behörden und Betriebe gegen die besonderen Gefahren, die im Verteidigungsfall drohen, obliegen den Gemeinden.

(2) Für die Unterrichtung und Ausbildung der Bevölkerung sowie in den sonstigen Angelegenheiten des Selbstschutzes können die Gemeinden sich der nach § 26 mitwirkenden Organisationen bedienen.

(3) Die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden werden durch die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe unterstützt.

(4) Im Verteidigungsfall können die Gemeinden allgemeine Anordnungen über das selbstschutzmäßige Verhalten der Bevölkerung bei Angriffen treffen. Die Anordnungen bedürfen keiner besonderen Form.

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(1) Die Mitwirkung der öffentlichen und privaten Organisationen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz. Für die Mitwirkung geeignet sind insbesondere der Arbei
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published on 22/07/2013 00:00

Tenor Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Antragsgegners zur Erhebung von Starkverschmutzergebühren. 2 Die Antragstellerin betreibt auf ihrem Grundstück in C-Stadt, OT A-Stadt, ... ein Unternehmen für Tankreinig
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Annotations

(1) Die Mitwirkung der öffentlichen und privaten Organisationen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz. Für die Mitwirkung geeignet sind insbesondere der Arbeiter-Samariter-B...