Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 28. Nov. 2013 - 9 A 166/12
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt den teilweisen Erlass der mit Bescheid des Beklagten vom 20.12.2011 festgesetzten Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2007.
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Die Klägerin betreibt in A-Stadt u. a. eine Anlage zur Herstellung von Soda. Durch wasserrechtliche Erlaubnis des Regierungspräsidiums D. vom 13.08.2003 in Gestalt des 11. Änderungsbescheides vom 30.03.2012 ist der Klägerin die widerrufliche Erlaubnis erteilt, das Abwasser des Standortes A-Stadt in die Saale einzuleiten. Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 13.08.2003 in der Fassung des 2. Änderungsbescheides vom 09.11.2004 sah für den seinerzeit abgaberelevanten Parameter Giftigkeit gegenüber Fischen (GF) einen Wert von 12 vor. Durch Fußnote 3 wird darauf verwiesen, dass der Hinweis Nr. 505 des Anhangs der Abwasserverordnung (Anhang AbwV) zu beachten ist –Salzkorrektur – (Anlage K4). Mit Rundschreiben vom 02.02.2005 informierte der Beklagte die Klägerin über die durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3332) eingetretene Änderung der Rechtslage. Danach wurde der Parameter GF durch den Parameter GEi ersetzt. Die Umstellung erfolge aus Gründen des Tierschutzes und solle sich abgabenneutral auswirken.
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Unter dem 10.05.2005 beantragte die Klägerin die Umstellung ihrer Erlaubnis vom Parameter GF auf den Parameter GEi. Sie beantragte in der Erwartung, dass entsprechend der bisherigen Vorgehensweise weiterhin eine Salzkorrektur vorgenommen werden würde, einen Überwachungswert von GEi = 2. Die sog. Salzkorrektur sieht vor, dass ein in einer wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzter GEi – Wert als eingehalten gilt, wenn die Überschreitung des festgesetzten Wertes auf den Gehalt an Sulfat und Chlorid beruht.
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Im Juli 2005 übersandte der Beklagte der Klägerin den Entwurf des 3. Änderungsbescheides zur wasserrechtlichen Erlaubnis, der einen Überwachungswert von GEi = 24 vorsah und eine Salzkorrektur ausschloss. Hiergegen wendete sich die Klägerin. Zwischen den Beteiligten wurden in der Folgezeit hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Salzkorrektur Gespräche geführt, so dass der 3. Änderungsbescheid zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 23.01.2006 ohne Festsetzung eines GEi -Werts erfolgte. Mit Schreiben vom 25.01.2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die behördeninterne Abstimmung ergeben habe, dass keine Möglichkeit der Anwendung der Salzkorrektur bestehe.
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Mit 3. Änderungsbescheid vom 23.01.2006 änderte der Beklagte sodann die wasserrechtliche Erlaubnis ohne Veränderung des Parameters GF in GEi ab.
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Bereits im November 2005 reichte die Klägerin beim Beklagten für das Veranlagungsjahr 2006 eine abwasserabgabenrechtliche Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG für den Parameter GEi mit einem Verdünnungsfaktor 2 ein (GA Bl. 195 ff – 9 A 27/12 MD –). Zwischen der Klägerin und dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt fanden im Februar und März 2006 zwei Besprechungen zur Frage der Anwendbarkeit der sog. „Salzkorrektur“ im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren statt. Eine Einigung wurde nicht erzielt.
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Unter dem 12.04.2006 ergänzte die Klägerin ihren „Umstellungs-“Antrag vom 10.05.2005 und begehrte nunmehr – wie vom Beklagten vorgeschlagen – die Festsetzung eines GEi –Werts von 24. Daraufhin führte der Beklagte das Erlaubnisverfahren als förmliches Verfahren nach §§ 31g, 31a Abs. 2 und 4 WG LSA a.F. durch. So erfolgte in der Zeit vom 17.07. bis 16.08.2006 die Bekanntmachung und öffentliche Auslegung der Unterlagen. Einwendungen wurden nicht erhoben. Eine Erörterung erfolgte nicht.
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Mit Anhörungsschreiben vom 20.11.2006 gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit, sich bis zum 04.12.2006 zum angefügten Entwurf des 4. Änderungsbescheides vom 20.11.2006 zur wasserrechtlichen Erlaubnis, der einen GEi –Wert von 24 vorsah, zu äußern. Hiervon machte die Klägerin mit E-Mail vom 01.12.2006 Gebrauch (Bl. 134 GA). Sie führte darin aus, dass im Hinblick auf die Abwasserabgabe für die Jahre 2005 und 2006 (und das beginnende Jahr 2007) sich die Frage stelle, ab wann der Wert gelten solle. Aus ihrer Sicht sei es richtig, die unterschiedlichen Sichtweisen für die Jahre 2005 und 2006 durch öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag zu regeln, so dass die neuen Bescheidwerte für GEi erst ab 01.01.2007 (oder noch später) gelten würden. Zudem stellte sie ihre Auffassung zur Anwendbarkeit der Salzformel für die Sodaabwasser erneut dar und regte einen niedrigeren GEi –Wert von 16 an.
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Zum abgaberechtlichen Erklärungstermin für das streitbefangene Veranlagungsjahr 2007 (30.11.2006) gab die Klägerin keine Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG hinsichtlich des Parameters GEi ab.
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In Beantwortung des klägerischen Schreibens vom 01.12.2006 im Rahmen des Anhörungsverfahrens wies der Beklagte mit nicht näher datiertem Schreiben vom ….12.2006 (Bl. 135 GA), das laut Vermerk am 15.12.2006 zur Post gegeben wurde, darauf hin, dass die Festlegung GEi –Wertes von 24 im 4. Änderungsbescheid der wasserrechtlichen Erlaubnis auf der Grundlage des Antrags der Klägerin erfolgt sei. Dieser Wert entspreche den vorangegangenen Analyseergebnissen für die Zeiträume 2005/2006. Eine Festlegung auf 16 würde zu erheblichen Überschreitungen führen, die nicht nur abgaberelevant, sondern auch ordnungswidrig wäre. Hinsichtlich der Abwasserabgabe würden häufige Überschreitungen dazu führen, dass keine Ermäßigung bei der Abgabenberechnung erfolge und demnach für einen geringer festgelegten GEi bei Überschreitung eine höhere Abgabe zu zahlen sei. Im umgekehrten Fall sei bei Einhaltung eines höheren GEi –Werts eine Ermäßigung möglich, die zu einer Verringerung der Abgabe führe. Die im 4. Änderungsbescheid festgelegten Änderungen der wasserrechtlichen Erlaubnis würden mit Wirksamwerden des Bescheides gelten. Bis dahin seien die in der wasserrechtlichen Erlaubnis mit dem 1. bis 3. Änderungsbescheid festgelegten Parameter relevant.
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Die Klägerin erklärte gegenüber dem Beklagten unter dem 07.12.2006 die Einhaltung des niedrigeren Wertes als den im Bescheid beabsichtigten GEi –Wert (16 statt 24) für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.03.2007 für drei von vier Einleitstellen gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG (Bl. 59 Beiakte A zum Verfahren 9 A 27/12 MD). Die Erklärung ging am 13.12.2006 beim Beklagten ein. Mit E-Mail vom 21.12.2006 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Erklärung bezüglich des Messprogramms unvollständig und vorsorglich für den Fall abgegeben worden sei, dass bis zwei Wochen vor Jahresende der rechtskräftige Änderungsbescheid vorliege. Bisher sei es noch nicht gelungen, ein Labor zu finden (Bl. 69 Beiakte A zum Verfahren 9 A 27/12 MD).
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Laut einer Telefonnotiz der Mitarbeiterin des Beklagten, Frau P., habe der Gewässerschutzbeauftragte der Klägerin, Herr K., telefonisch mitgeteilt, dass ein Problem bestehe, ein Labor für die Eigenüberwachung des GEi –Wertes zu finden. Laut des Vermerks solle die Zustellung des 4. Änderungsbescheides auf den 19.01.2007 gelegt werden.
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Der 4. Änderungsbescheid zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 17.01.2007 wurde der Klägerin am 20.01.2007 bekannt gegeben. In der Begründung führt der Beklagte u.a. aus, dass die Anpassung des Überwachungswertes (GEi –Wert 24) abgabeneutral sei und zu keiner Mehrbelastung der Klägerin führe (Bl. 137ff. GA). Einen Widerspruch hiergegen legte die Klägerin nicht ein.
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Mit Anhörungsschreiben vom 21.03.2011 übersandte der Beklagte der Klägerin den Entwurf des Bescheides zur Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2007. Eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG für den GEi –Wert erfolgt danach nicht. Er begründete dies damit, dass der 4. Änderungsbescheid vom 17.01.2007 erst am 20.01.2007 bekanntgegeben und der GEi –Wert mangels angeordneter Rückwirkung erst zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden sei. Da nicht im gesamten Veranlagungszeitraum 2007 ein Überwachungswert vorliege, sei eine Ermäßigung ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 05.04.2011 nahm die Klägerin hierzu Stellung. Am 30.08.2011 erfolgte eine mündliche Erörterung der Problematik zwischen den Beteiligten (Bl. 141ff. GA).
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Bereits unter dem 07.09.2011 machte die Klägerin geltend, dass die Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe für den Parameter GEi zu 100% nach Treu und Glauben sowie aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheide.
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Mit Bescheid vom 20.12.2011 setzte der Beklagte eine Abwasserabgabe von insgesamt 1.595.581,72 EUR gegenüber der Klägerin fest. Der Festsetzung legte der Beklagte für den abgaberelevanten Parameter GEi eine Abwasserabgabe in Höhe von 944.660,98 EUR zugrunde. Eine insoweitige Ermäßigung gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG lehnte der Beklagte ab. Dieser Bescheid ist Gegenstand des parallel geführten Verfahrens der Beteiligten mit dem Aktenzeichen 9 A 27/12 MD, welches mit Beschluss der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2013 ruhend gestellt wurde.
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Bereits mit undatiertem Schreiben des Beklagten aus dem Januar 2012, welches bei der Klägerin am 16.01.2012 einging, wies der Beklagte darauf hin, dass ein Erlass nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO nur dann möglich sei, wenn eine besondere Härte vorliege, die insbesondere anzunehmen sei, wenn sich die Klägerin nicht nur vorübergehend in einer wirtschaftlichen Notlage befinde und die Weiterverfolgung des Anspruchs eine Existenzgefährdung mit sich bringe. Der Beklagte forderte entscheidungsbegründende Unterlagen wie Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse und Liquiditätsberichte an.
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Ausdrücklich beantragte die Klägerin mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 23.01.2012 den teilweisen Erlass der für das Veranlagungsjahr 2007 festgesetzten Abwasserabgabe in Höhe von 472.330,49 EUR mit der Begründung, dass die Einziehung der Abgabe eine besondere Härte aus sachlichen Gründen darstelle. Sachliche Gründe seien insbesondere dann zu bejahen, wenn die Einziehung des Anspruchs dem Willkürverbot, dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Gebot des Vertrauensschutzes oder dem gesetzgeberischen Zweck der jeweiligen Vorschrift widerspreche. Die Verwaltungsvorschrift zu § 59 LHO führe lediglich beispielhaft die unverschuldete Notlage und die Besorgnis der Existenzgefährdung auf.
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Den Antrag auf Teilerlass der Abwasserabgabe 2007 lehnte das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, als in diesem Zeitpunkt zuständige Behörde, mit der Klägerin am 16.07.2011 zugegangenem Bescheid vom Januar 2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sachliche Billigkeitsgründe nicht gegeben seien, denn es liege kein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes vor, da die Klägerin es unterlassen habe, rechtzeitig eine Erklärung nach § 6 AbwAG abzugeben. Auch sei kein Ermessensausfall bei Erlass des 4. Änderungsbescheides zur wasserrechtlichen Erlaubnis gegeben, da die Erlaubnisbehörde aus Gründen der Rechtssicherheit von einer rückwirkenden Wirksamkeit abgesehen und die Klägerin den Bescheid auch nicht angefochten habe. Die Aussage, dass die Umstellung des GEi –Werts abgabenneutral erfolge, bedeute lediglich, dass den Abgabenpflichtigen keine Mehrbelastung drohe, nicht jedoch, dass die Umstellung unter Außerachtlassen der sonstigen Vorschriften, insbesondere der Regelung des § 9 Abs. 5 AbwAG erfolge.
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Die Klägerin hat hiergegen am 07.08.2012 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Ausgehend von § 11a AG AbwAG, der am 28.03.2012 ohne Übergangsvorschriften in Kraft trat, sei die Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen nach dem Abwasserabgabengesetz vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt auf den Beklagten übergegangen, mithin ein vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigender gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten.
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Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, eine besondere Härte aus sachlichen Gründen sei gegeben, da die Nichtgewährung der Ermäßigung gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG ausschließlich auf dem behördlichen Fehlverhalten des Beklagten bei Erlass des 4. Änderungsbescheides vom 17.01.2007 zur wasserrechtlichen Erlaubnis beruhe. Hieraus folge eine Ermessensreduzierung auf Null, so dass die Abgabe in Höhe von 472.330,49 EUR zu erlassen sei.
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Ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes liege vor, denn die behördliche Subsumtion habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen (Bindung an die Werte des Erlaubnisbescheides, Jährlichkeitsgrundsatz). Sachlich unbillig sei die Einziehung eines Anspruchs aus dem Abgabenverhältnis dann, wenn sie – obwohl der gesetzliche Tatbestand erfüllt sei – im atypischen Einzelfall aufgrund eines Überhangs des Gesetzes dessen Wertungen widerspreche. So sei sie sachlich unbillig, wenn sie dem Gebot des Vertrauensschutzes, dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Zweck oder verfassungsrechtlichen Wertungen zuwiderlaufe.
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Rechtswidriges Verwaltungshandeln sei gegeben, weil der Beklagte verpflichtet gewesen sei, dem klägerischen Interesse an der Erlangung der Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG in zeitlicher Hinsicht Rechnung zu tragen (BVerwGE 123, 132 (134)). Der Beklagte habe keinerlei Ermessenserwägungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens angestellt und dies dem Zufall überlassen. Die Möglichkeit einer Ermäßigung habe er damit zunichte gemacht. Hiervor habe sich die Klägerin nicht „vorsichtshalber“ durch Abgabe einer Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG schützen müssen. Tragfähige Gründe, die die unterjährige Wirksamkeit zum 20.01.2007 rechtfertigen würden, ergäben sich weder aus dem 4. Änderungsbescheid noch werden sie vom Beklagten behauptet. Soweit das MLU darauf verweise, dass aus Gründen der Rechtssicherheit von einer rückwirkenden Wirksamkeit des Änderungsbescheides vom Beklagten abgesehen worden sei, sei dies unzulässig und zudem rechtsirrig, denn der Beklagte habe sich für nicht ermächtigt gehalten, eine inhaltliche Rückwirkung anzuordnen. Dass eine rückwirkende Wirksamstellung des GEi –Werts rechtlich möglich sei, ergebe sich bereits aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwGE 123, 132 (134); 13, 1 (7); 55, 212 (215)) und der Kommentarliteratur, da so dem Jährlichkeitsprinzip Rechnung getragen werde.
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Die Würdigung der Gesamtumstände ergebe zudem, dass die Einziehung der Abgabe über die 50%-Schwelle hinaus, dem Gebot des Vertrauensschutzes widerspreche. Bereits am 10.05.2005 sei die Umstellung des Wertes beantragt worden. Dass es zur rechtzeitigen Umstellung über ein Jahr lang nicht gekommen sei, sei der rechtsirrigen Auffassung des Beklagten geschuldet gewesen, die Salzformel nicht anzuwenden. Diese Auffassung habe sie erst mit dem 11. Änderungsbescheid kürzlich aufgegeben. Am 12.04.2006 habe sie den vom Beklagten vorgeschlagenen Wert beantragt und das förmliche Verfahren am 16.08.2006 seinen Abschluss gefunden. Weshalb es fast drei Monate gedauert habe, bis der Bescheidentwurf der Klägerin eröffnet worden sei, sei unklar. Das Anhörungsschreiben vom 20.11.2006 sei in den Zeitraum gefallen, in dem die Klägerin über die Abgabe der Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG zu entscheiden gehabt habe. Das Schreiben habe nach dem objektiven Empfängerhorizont, insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahmefrist bis zum 04.12.2006, den Eindruck erweckt, dass der Änderungsbescheid rechtzeitig erlassen werde, so dass von einer Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG Abstand genommen und bereits am 01.12.2006 Stellung genommen worden sei. Diese zeitlichen Zusammenhänge seien aus Sicht der Klägerin auch nicht nur „reiner Zufall“ gewesen. Das Anhörungsschreiben habe auch keinen Hinweis enthalten, dass ein rechtzeitiger Bescheiderlass nicht erfolge, auch sei keine Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG angeregt worden, so dass das klägerische Vertrauen an den rechtzeitigen Erlass noch bestärkt worden sei. Sie – die Klägerin – habe auch das ihr zu diesem Zeitpunkt Mögliche getan, insbesondere habe sie die Frage aufgeworfen, ab wann die neuen Werte Geltung beanspruchen würden. Ihre begründete Erwartung komme auch dadurch zum Ausdruck, dass sie am 07.12.2006 einen Antrag nach § 4 Abs. 5 AbwAG für den Zeitraum 01.01. bis 31.03.2007 gestellt habe, was einen Bescheidwert voraussetze. Es hätte eines Hinweises des Beklagten bedurft, dass die Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand notwendig sei. Stattdessen habe die Beklagte mit Antwortschreiben vom 15.12.2006 das Vertrauen der Klägerin gestärkt, indem er die Möglichkeit der Ermäßigung im Fall der Einhaltung des avisierten Werts 24 betont habe. Grob irreführend sei insoweit der Hinweis des Beklagten gewesen, dass bis zum Wirksamwerden des Änderungsbescheides die in der wasserrechtlichen Erlaubnis mit dem 1.- 3. Änderungsbescheid festgelegten Parameter relevant seien. Entgegen der Auskunft des Beklagten sei der GF – Wert aber nicht mehr anzuwenden. Zugleich sei im Schreiben vom 15.12.2006 über ein Messprogramm für die klägerische Heraberklärung diskutiert worden, was gleichermaßen einen Bescheidwert voraussetze. Auch nach Bekanntgabe des 4. Änderungsbescheides am 20.01.2007 habe die Klägerin darauf vertraut, dass eine Ermäßigung erfolge, da in der Bescheidbegründung ausgeführt worden sei, dass die Umstellung abgabenneutral sei und zu keiner Mehrbelastung des klägerischen Unternehmens führe, dabei habe bereits festgestanden, dass eine signifikante Mehrbelastung drohe.
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Die Einziehung der Abgabe verstoße auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil der Beklagte einen Anspruch durchsetzen wolle, der ausschließlich aus eigenem Fehlverhalten und unzutreffenden Rechtsauskünften herrühre.
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Schließlich laufe die Einziehung der streitbefangenen Abwasserabgabe den Wertungen des Gesetzgebers (abgabenneutrale Umstellung) und dem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Zweck zuwider. Zweck der Ermäßigung sei, denjenigen zu privilegieren, der aufgrund von Investitionen den Stand der Technik erreicht habe und gleichwohl abwasserabgabenrechtlich relevante Schadstoffe einleite. Aus wasserrechtlichen Gründen sei eine Versagung der der Ermäßigung hier nicht angezeigt. Hier werde die gewässerschützende Anreizfunktion durch die Finanzierungsfunktion überlagert.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, die mit Bescheid des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 20.12.2011 (Gz.: 405.7.1-62673-20070-07) festgesetzte Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser über die Abläufe 2a, KA L., G. und L. H. für das Veranlagungsjahr 2007 in Höhe von 472.330,49 EUR zu erlassen und
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hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 23.01.2012, die mit Bescheid des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 20.12.2011 (Gz.: 405.7.1-62673-20070-07) festgesetzte Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser über die Abläufe 2a, KA L., G. und L. H. für das Veranlagungsjahr 2007 in Höhe von 472.330,49 EUR zu erlassen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt den streitbefangenen ablehnenden Bescheid und trägt vor, dass sich unter keinem rechtlichen Aspekt die von der Klägerin behauptete sachliche Unbilligkeit ergebe.
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Ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes liege nicht vor. Das Fehlen eines ganzjährigen Überwachungswertes schließe die Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG gesetzlich aus und sei auch vom Gesetzgeber so gewollt.
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Der 4. Änderungsbescheid sei in Bestandskraft erwachsen, die Klägerin habe dagegen keinen Rechtsbehelf eingelegt. An diesem Verhalten müsse sie sich festhalten lassen. Die Einwände der Klägerin gegen den Geltungszeitpunkt der Erlaubnis seien mit Blick auf die Rechtbehelfsfristen verfristet. Der Beklagte sei an die Festlegungen der wasserrechtlichen Erlaubnis gebunden; dies schließe aus, dass im Rahmen der Erhebung der Abwasserabgabe Einwänden gegen die Bestimmungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis nachzugeben und auf diesem Weg die wasserrechtliche Erlaubnis zu unterlaufen. Der Erlass würde zu Wertungswidersprüchen in der Rechtsordnung führen, wenn das Versäumnis des Einleiters, die wasserrechtliche Erlaubnis anzufechten, im abwasserabgabenrechtlichen Festsetzungsverfahren und sogar im Billigkeitsverfahren eliminiert werden könnte. Das präkludierte Vorbringen sei dem eigenen Versäumnis der Klägerin geschuldet, hieran müsse sie sich festhalten lassen.
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Für die Klägerin sei es auch nicht unmöglich gewesen, einen ganzjährigen Überwachungswert zu erhalten. Sie habe eigene Handlungsalternativen gehabt, die sie von dem Beklagten unabhängig gemacht hätten. Sie hätte gemäß § 6 Abs. 1 AbwAG bis zum 30.11.2006 eine Erklärung abgeben müssen, welchen Überwachungswert sie im Veranlagungsjahr 2007 einhalten wolle; einerseits wegen der gesetzlichen Verpflichtung und anderseits wegen des noch nicht abgeschlossenen wasserrechtlichen Verfahrens. Die Klägerin habe die abgabenrechtliche Möglichkeit der Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG gekannt, dies habe sie durch ihr Handeln in den Vorjahren konkludent zum Ausdruck gebracht.
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Auch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls hätte die Klägerin die Erklärung abgeben müssen. Allein die Tatsache, dass bis zum 30.11.2006 kein geänderter Erlaubnisbescheid vorgelegen habe, sei ein ausreichender Grund, um präventiv eine Erklärung abzugeben, um eventuelle Nachteile zu vermeiden. Die Klägerin habe auch durch ihr Zutun den Abschluss des Erlaubnisverfahrens verzögert, indem sie in die Anhörungsmail vom 01.12.2006 den abweichenden Verdünnungswert 16 aufgenommen habe. Dies habe den Beklagten zur fachlichen Prüfung, welche Auswirkungen eine Reduzierung des Verdünnungsfaktors habe, veranlasst; dieses Ergebnis sei der Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2006 übermittelt worden. Die Klägerin habe mit ihrer E-Mail vom 01.12.2006 kundgetan, dass sie eine Änderung der Bestimmungen im Erlaubnisbescheid für nötig, zumindest für möglich halte. Das bedeute, dass sich die Klägerin noch am Vortrag, also noch vor Ablauf der Erklärungsfrist (30.11.2006), mit einer von ihr veranlassten Verzögerung der Bescheiderstellung befasst habe. Aufgrund des Änderungswunsches habe sie nicht auf einen rechtzeitigen Bescheiderlass vertrauen dürfen; dies gelte auch wegen der Weihnachtsfeiertage und den damit verbundenen Urlaubstagen.
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Einer Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG hätte es auch deshalb bedurft, weil die Klägerin die Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG vorgenommen habe. Eine solche Erklärung laufe jedoch ins Leere, wenn es an einem Bescheid- oder Erklärungswert fehle. Dass die Heraberklärung nicht habe greifen können, habe sich auch daraus ergeben, dass die Klägerin kein geeignetes Labor habe verpflichten können.
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Am 09.01.2007 habe die Klägerin durch Herrn K. ausdrücklich darum gebeten, dass der Erlaubnisbescheid noch nicht zugestellt werde, obwohl die Festlegung des Überwachungswertes nicht vom Messprogramm berührt sei. Diese Bitte stelle sämtliche Ausführungen der Klägerin zum Vertrauen auf eine Zustellung des Bescheides vor Jahresbeginn in Frage.
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Das Schreiben des Beklagten vom 15./18.12.2006 sei alleinige Reaktion auf die E-Mail der Klägerin vom 01.12.2006 und in diesem Kontext zu betrachten. Danach biete ein GEi –Wert von 24 die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Ermäßigung des Abgabensatzes. Diese allgemeinen Ausführungen haben als Entscheidungshilfe dienen sollen, ob die Klägerin an dem ursprünglich beantragten GEi –Wert von 24 festhalte. Eine klarstellende Reaktion der Klägerin, um den Bescheid endgültig abzufassen, sei ausgeblieben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren sowie der Verfahrensakte 9 A 27/12 MD und den zum Verfahren 9 A 27/12 MD beigezogenen Unterlagen des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage hat Erfolg.
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist bereits hinsichtlich des gestellten Hauptantrags begründet, denn der den Teilerlass ablehnende Bescheid des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 12.07.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf den von ihr mit Schreiben vom 23.01.2012 beantragten Teilerlass der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2007 in Höhe von 472.330,49 EUR, denn das dem Beklagten eingeräumte Ermessen ist insoweit auf Null reduziert (§§ 113 Abs. 5 Satz 1, 114 VwGO).
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Voranzustellen ist, dass gemäß § 11a AG AbwAG LSA in der Fassung der Änderung vom 21.03.2013, die mangels Überleitungsvorschriften bereits mit ihrem Inkrafttreten am 28.03.2013 Wirksamkeit beansprucht, die obere Wasserbehörde nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Abgaben stunden, erlassen oder niederschlagen kann. Dies hat zur Folge, dass nicht mehr das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, das den Teilerlass mit Bescheid vom 12.07.2012 abgelehnt und dem gegenüber die Klägerin ursprünglich Klage erhoben hat, sondern der Beklagte als obere Wasserbehörde zur Entscheidung befugt ist, mithin entsprechend zu verpflichten ist. Demzufolge ist ein gesetzlicher Parteiwechsel zum 28.03.2013 eingetreten, den das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Denn der Wechsel in der behördlichen Zuständigkeit während eines anhängigen verwaltungsrechtlichen Verfahrens bewirkt einen von Amts wegen zu berücksichtigenden gesetzlichen Parteiwechsel im Sinne der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 239 ff. ZPO (vgl. so bereits BVerwG, Urteil vom 02.11.1973 – IV C 55.70 –).
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Bei der hier streitbefangenen Erlassentscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Beklagten, deren gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt ist, ob ein Ermessensfehler vorliegt (§ 114 VwGO). Rechtsgrundlage für den begehrten Teilerlass ist § 11a AG AbwAG LSA i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO. Denn mangels einer im AG AbwAG LSA enthaltenen Verweisungsnorm auf die in §§ 37 Abs. 1 und 227 AO für einen Erlass bestehenden Rechtsgrundlagen, kommt ein solcher nur gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO LSA in Betracht. Hiernach kann die obere Wasserbehörde Ansprüche nur erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. Nach Nr. 3.4. zu § 59 LHO der Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) ist eine besondere Härte insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Wie diese Verwaltungsvorschrift zeigt, wird nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO in erster Linie an einen Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit gedacht. Dies schließt jedoch nicht aus, die in der LHO geregelt Erlassmöglichkeit auch auf sachliche Billigkeitsgründe zu stützen. Als besondere Härte "nach Lage des einzelnen Falles" lässt sich auch eine Härte (Unbilligkeit) in der Sache selbst begreifen (vgl. zu § 59 der LHO Hessen: HessVGH, Urteil vom 18.05.1995 – 5 UE 129/91 – juris). Kann sich damit eine besondere Härte i.S.d. § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO auch aus sachlichen Gründen ergeben, sind die von der Klägerin ausschließlich auf sachliche Erwägungen gestützten Billigkeitsgründe ohne weiteres berücksichtigungsfähig.
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Sinn und Zweck des Erlasses ist es, im Wege einer Einzelfallentscheidung eine Rechtsfolge herbeizuführen, die dem Willen des Gesetzgebers – und deshalb dem eigentlichen Regelungsgehalt der Norm für den Einzelfall – deshalb entspricht, weil die Anwendung des Gesetzes auf diesen konkreten Einzelfall zu einem unbilligen, mithin vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führt. Anders gewendet: Hätte der Gesetzgeber diesen Fall zu regeln gehabt, wäre dies aller Voraussicht nach im Sinne des Erlassbegehrens geschehen. So liegt der Fall auch hier, so dass ein Ermessensfehlgebrauch zu attestieren ist, der in eine Ermessensreduzierung auf Null mündet. Denn zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Beklagte als Abgabengläubiger durch sein Verhalten im Verfahren den 4. Änderungsbescheides der wasserrechtlichen Erlaubnis betreffend die unterjährige Wirksamkeit und damit das Ausscheren aus dem insbesondere im Abwasserabgabenrecht maßgebenden Jährlichkeitsprinzip bewirkt und darüber hinausgehende Umstände geschaffen hat, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin am Erhalt der nunmehr im Erlasswege begehrten Ermäßigung der Abwasserabgabe nach § 9 Abs. 5 AbwAG begründen. Die insoweitige Einziehung der Abwasserabgabe stellt sich als Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Die Abwasserabgabe ist in Höhe der hier begehrten Ermäßigung der Abwasserabgabe nach § 9 Abs. 5 AbwAG durch den Beklagten zu erlassen. Ihre Einziehung ist im diesem allein zur Entscheidung stehenden Einzelfall mit Blick auf ihren Zweck, nämlich den Abgabepflichtigen als Einleiter zu einer dem Stand der Technik entsprechenden Einleitung anzuhalten und ihn dafür mit einer Ermäßigung zu belohnen, nicht mehr zu rechtfertigen. Denn in diesem konkreten Fall läuft die Ablehnung der Ermäßigung der Abwasserabgabe – obwohl der Sachverhalt den gesetzlichen Tatbestand erfüllt – den Wertungen des Gesetzgebers zuwider (vgl. bspw. zu Säumniszuschlägen, BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998, 8 C 31.96, NVwZ-RR 1999, S. 193 f.; VG Magdeburg, Urteil vom 10. Dezember 2007, 9 A 220/06 MD; Urteil vom 27.11.2008 – 9 A 170/07 –). Die Festsetzung der streitbefangenen Abgabe ist maßgebend auf ein vorangegangenes fehlerhaftes Verwaltungshandeln des Abgabengläubigers zurückzuführen und der Einleiter hat im Übrigen alles Erforderliche getan, um ermäßigungsberechtigt zu sein. Denn knüpfen die – im Wege eines Erlasses zu korrigierenden – Rechtsfolgen – wie hier – u. a. an die schlichte zeitliche Geltung eines Verwaltungsakts an, können die für eine Korrektur im Einzelfall sprechenden Besonderheiten auch darin liegen, dass die Unbilligkeit durch ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln herbeigeführt worden ist, dessen Korrektur vom Abgabenschuldner deshalb nicht im Primärrechtsschutz verlangt werden kann, weil die Behörde durch ihr Verhalten im Verwaltungsverfahren den Eindruck erweckt hat, die nunmehr im Wege der Billigkeit herbeizuführende Rechtsfolge trete bereits kraft Gesetzes ein bzw. werde im konkreten Fall so behandelt.
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Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Zuvorderst ist festzustellen, dass die Klägerin – entgegen der vom Beklagten insbesondere in den Parallelverfahren (9 A 27/12 MD, 9 A 143/12 MD) beharrlich vertretenen Auffassung – einen Anspruch auf rückwirkenden Erlass des 4. Änderungsbescheides zum 01.01.2007 gehabt hätte, so dass der Beklagte mit dem unterjährigen Erlass des 4. Änderungsbescheides der wasserrechtlichen Erlaubnis, der sich Wirkung ab seiner Bekanntgabe am 20.01.2007 zumisst, gegen den Grundsatz rechtmäßigen Verwaltungshandeln verstoßen hat. Denn der Beklagte hat sein ihm insoweit zustehendes Ermessen dadurch nicht pflichtgemäß ausgeübt, dass er das für die Ermäßigung der Abwasserabgabe nach § 9 Abs. 5 AbwAG notwendige rückwirkende Inkrafttreten des Überwachungswertes für den Parameter GEi zum Jahresbeginn ausschloss. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass er im Festsetzungsverfahren (9 A 27/12 MD) vorträgt, aus Rechtsgründen gehindert gewesen zu sein, der wasserrechtlichen Erlaubnis – hier des 4. Änderungsbescheides vom 17.01.2007 – eine rückwirkende Wirksamkeit auf den 01.01.2007 beizumessen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich jedoch zweifellos, dass die für den Erlass oder die Anpassung des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids (§ 4 Abs. 1 AbwAG) zuständige Behörde den Grundsatz der Jährlichkeit zu beachten, sich mithin von diesem hat leiten zu lassen, so dass der Einleiter bei entsprechender Antragstellung selbst darauf hinwirken kann, dass derartige Bescheide u. a. – bei Zustimmung des Einleiters – rückwirkend zum Beginn des laufenden Jahres wirksam werden. Dies schließt zwar Änderungen von Amts wegen, die zu einem anderen Zeitpunkt wirksam werden, nicht aus. Es ist aber nicht erkennbar, dass sich eine solche Entscheidung als ermessenfehlerfrei erweisen könnte, wenn sie dem Interesse des Einleiters an der Erlangung der Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG nicht in zeitlicher Hinsicht Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2005 – 9 C 7.04 – juris).
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Dies übertragen auf den hier vorliegenden Fall, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den streitbefangenen Überwachungswert zum 01.01.2007 zu bestimmen, zumal der Rückwirkungszeitraum nur wenige Tage beträgt. Die vom Beklagten hierzu im Verfahren 9 A 27/12 MD vorgetragenen Erwägungen, hinsichtlich des 4. Änderungsbescheides handele es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der nicht rückwirkend erlassen werden dürfe, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangele, greifen ausgehend von der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Denn der die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid ist kein ausschließlich belastender, da er die unter Erlaubnisvorbehalt stehende Einleitung erlaubt. Die Klägerin ist ohne einen solchen nicht berechtigt, Einleitungen vorzunehmen. Denn wie der Beklagte selbst vorträgt, darf die Wasserbehörde eine Abwassereinleitung, für die – wie hier – keine Mindestanforderungen in der AbwV enthalten sind, nur erlauben, wenn sie dem Stand der Technik entspricht, so dass ein Bescheidwert insoweit regelmäßig aufgenommen wird. Fehlt ein solcher jedoch, weil die Umstellung des Überwachungswertes Giftigkeit gegenüber Fischen auf Giftigkeit gegenüber Fischeiern erst zum 20.01.2007 vollzogen wurde, mithin insoweit ein Vollzugsdefizit im Raum steht, kann die nunmehrige Anpassung eines Wertes keine belastende Wirkung als solche entfalten. Denn der Wert ist zum einen weder gänzlich neu noch führt dessen Umstellung auf den Parameter GEi zu einer anderen abwasserabgabenrechtlichen Beurteilung. Die Umstellung des Parameter GF auf den Parameter GEi erfolgt nach der gesetzgeberischen Zielrichtung, die auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, abgabeneutral. Dass die Festsetzung eines höheren Überwachungswertes durchaus belastenden Charakter haben kann, ist unbestreitbar; um einen solchen Fall geht es hier jedoch ersichtlich nicht. Von der Zustimmung der Klägerin, den die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid in Gestalt des 4. Änderungsbescheid zum 01.01.2007 wirksam werden zu lassen, ist vor dem Hintergrund der rechtzeitigen Beantragung und dem klägerischen Interesse an der damit verbundenen Abgabenermäßigung ohne weiteres auszugehen. Schließlich war die Klägerin sogar bereit, den Bescheidwert 16 einzuhalten oder dahingehend eine Heraberklärung zu erreichen. Diese Sichtweise der Rechtsprechung wird auch in der Kommentarliteratur bestätigt, aus der sich ergibt, dass der Einleiter eine rückwirkende Bescheidanpassung erwirken müsse (vgl. Köhler/Meyer, § 9 Rdnr. 53 a.E., 91, § 4 Rdnr. 42f.; Dahme in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, § 9 AbwAG Rdnr. 49). So gibt bspw. auch § 9 Abs. 6 AbwAG einen Anreiz für eine dem Interesse der Gewässerreinhaltung dienende Bescheidanpassung (Köhler/Meyer, § 9 Rdnr. 92 f.).
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Der Klägerin kann insoweit auch nicht entgegengehalten werden, sie hätte den 4. Änderungsbescheid vom 17.01.2007 trotz fehlender Rückwirkung auf den 01.01.2007 nicht angefochten, sei in der Folge mit ihrem Vortrag präkludiert und müsse sich an der vollständigen Abgabenfestsetzung festhalten lassen. Zwar ist dem Beklagten insoweit zuzugeben, dass die Klägerin grundsätzlich an die Festlegungen der bestandskräftigen wasserrechtlichen Erlaubnis gebunden ist, was es in der Regel ausschließt, Einwänden gegen die Bestimmungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis nachzugeben und auf diesem Weg die wasserrechtliche Erlaubnis zu unterlaufen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2012 – 8 K 3131/09 – juris). Darum geht es vorliegend jedoch gar nicht, da die materiellen Regelungen des 4. Änderungsbescheides als solche nicht angegriffen werden. Entscheidungsrelevant sind hier allein folgende besondere Umstände im Zusammenhang mit dem Erlass des 4. Änderungsbescheides:
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(1) Zum einen durfte die Klägerin vor dem Hintergrund des undatierten Schreibens des Beklagten vom ….12.2006 darauf vertrauen, dass eine Abgabenermäßigung für das Veranlagungsjahr 2007 bei der (bloßen) Einhaltung des Überwachungswertes 24 für den Parameter GEi gewährt wird. Die mit Schreiben des Beklagten vom ….12.2006 getroffene Aussage ist vor der auch im öffentlichen Rechts entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB auszulegen. Maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung verstehen konnte (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2006 – 9 B 17/06 – juris, m.w.N.). Der Beklagte teilte in seinem Schreiben insoweit mit:
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„Zum Bescheidwert GEi = 24 ist anzumerken, dass die Festlegung im 4. Änderungsbescheid der wasserrechtlichen Erlaubnis auf der Grundlage Ihres Antrags erfolgte. Die vorliegenden Analyseergebnisse für die Zeiträume 2005/2006 zeigen, dass dieser Wert mehrheitlich als eingehalten gilt und demnach der tatsächlich eingeleiteten Giftigkeit weitestgehend entspricht. Die Festlegung von GEi = 16 würde nach jetzigem Kenntnisstand zu teilweise erheblichen Überschreitungen führen, die nicht nur abgaberelevant, sondern auch ordnungswidrig wären. Hinsichtlich der Abwasserabgabe würden häufige Überschreitungen dazu führen, dass keine Ermäßigung bei der Abgabenberechnung erfolgt und demnach für einen geringer festgelegten GEi bei Überschreitung eine höhere Abgabe zu zahlen ist. Im ungekehrten Fall ist bei der Einhaltung eines höheren GEi eine Ermäßigung möglich, die zu einer Verringerung der Abgabe führt. (…) Die im 4. Änderungsbescheid festgelegten Änderungen der wasserrechtlichen Erlaubnis gelten mit Wirksamwerden des Bescheides. Bis dahin sind die in der wasserrechtlichen Erlaubnis mit dem 1.-3. Änderungsbescheid festgelegten Parameter relevant.“
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Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte in Reaktion auf die E-Mail der Klägerin vom 01.12.2006, mit der sie sich fristgerecht zum Entwurf des 4. Änderungsbescheid äußerte und zugleich die Regelung vorgeschlagen hat, den GEi – Wert auf 16 zu bestimmen, zum Ausdruck gebracht, dass mit der beabsichtigten bescheidmäßigen Bestimmung des GEi – Wertes auf 24 die Abgabenermäßigung möglich ist, ohne dass es auf das Annuitätsprinzip bzw. der vorherigen Abgabe einer Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ankommt. Denn fest stand zu diesem Zeitpunkt schließlich auch, dass die Erklärungsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG (30.11.2006) verstrichen war und der Beklagte sich (rechtsirrig) nicht berechtigt sah, einen rückwirkenden Erlass der geänderten wasserrechtlichen Erlaubnis zum 01.01.2007 für den Fall des späteren Bekanntgabe auszusprechen. Der Beklagte hat weder einschränkend mitgeteilt, dass diese Tatsachen nur Geltung beanspruchen, wenn dem Änderungsbescheid Wirksamkeit ab dem 01.01.2007 zukommt bzw. eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG abgegeben wurde. Dann wäre vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beklagten im maßgebenden Schreiben auch zu erwarten gewesen, dass er zum Ausdruck bringt, dass dem Annuitätsprinzips vor dem Hintergrund des Abwasserabgabenrechts Rechnung zu tragen ist. Dass die Klägerin in Kenntnis dieser Sachlage einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nachgeholt, mithin ihr Verhalten darauf ausgerichtet hätte, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Zumal sie im Fall, dass sie einen solchen nicht gestellt, die Rückwirkung des 4. Änderungsbescheides auf den 01.01.2007 auf dem Rechtsweg erstritten hätte. Schließlich war dem Beklagten auch aus den Vorjahren bekannt, dass die klägerischen Einleitungen den GEi – Wert 24 wahrten und die Abgabenermäßigung vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Zielrichtung (Gewässerschutz) hieraus folgt.
- 53
Soweit der Beklagte insoweit einwendet, die Erläuterungen im undatierten Schreiben vom ….12.2006 seien nur allgemeiner Natur und nicht für den konkreten Einzelfall getroffen worden und sollten keine Zusage der Abgabenermäßigung erfassen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar ist der Verweis auf die Abgabeneutralität der Umstellung der Bescheidwerte nicht als eine solche konkrete Zusage anzusehen. Gleichwohl hat der Beklagte trotz des Ablaufes der Erklärungsfrist am 30.11.2006 mitgeteilt, dass bei Einhaltung des höheren Wertes (hier: GEi -Wert: 24 anstatt der angeregten 16) die Ermäßigung erlangt werden kann, so dass nach dem hier maßgebenden objektiven Empfängerhorizont und unter Berücksichtigung der näheren Begleitumstände das Schreiben durch die Klägerin nicht anders verstanden werden konnte. Die Klägerin als rechtstreu verhaltenden Einleiter nicht vollständig aufzuklären und die überschießende Einnahmeerzielung in Kauf zu nehmen, steht einer oberen Landesbehörde nicht an.
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(2) Zum anderen hat die Klägerin stetig und zugleich konstruktiv am Erlaubnisverfahren mitgewirkt und ist ihren sich danach ergebenden Pflichten unzweifelhaft nachgekommen. Sie hat darüber hinaus mit der fristgerechten Abgabe einer Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG am 07.01.2006 für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.03.2007 und damit für den vakanten Zeitraum vom 01.01. bis 19.01.2007 ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, den GEi – Wert von (nur) 16 einhalten zu wollen. Dass dies neben dem Fehlen eines Bescheids- oder Erklärungswertes für den Zeitraum bis zum 19.01.2007 an der rechtzeitigen Verpflichtung eines geeigneten Labors zwecks Eigenüberwachung scheiterte, ist als solches richtig. Jedoch ändert dies nichts an dem nach objektiven Maßstäben ermittelbaren Willen der Klägerin, jedenfalls den Überwachungswert 24 einhalten zu wollen. Dies hätte auch für den Beklagten gleichsam auf der Hand liegen und vor dem Hintergrund seines undatierten Schreibens vom ….12.2006 ihn auch anhalten müssen, die rechtliche Situation bezogen auf die Abgabenermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG rechtzeitig gegenüber der Klägerin widerspruchsfrei und insbesondere vollständig darzustellen, damit diese ihr Handeln darauf hätte ausrichten können.
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Soweit der Beklagte der Klägerin entgegenhält, sie allein habe den Abschluss des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens verzögert und damit selbst die Ursache für die unterjährige Bekanntgabe des 4. Änderungsbescheides gesetzt, vermag das Gericht dem weder in dieser Schärfe zu folgen noch ist es – ausgehend von den übrigen Begleitumständen – von entscheidender Relevanz. Denn wie bereits dargestellt, hat die Klägerin unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des 4. Änderungsbescheides jedenfalls mit einer Ermäßigung der Abwasserabgabe aufgrund des 4. Änderungsbescheides rechnen dürfen. Darüber hinaus war der Beklagte auch zur Rückwirkungsanordnung verpflichtet (s.o.), so dass etwaige geringfügige Verzögerungen – hier: lediglich 19 Tage – ohne weiteres durch den Beklagten nach pflichtgemäßen Ermessen mittels Rückwirkungsanordnung hätten aufgefangen werden können. Der Klägerin ist jedenfalls zuzugeben, dass trotz ihrer Anregung in der E-Mail vom 01.12.2006, den Bescheidwert für den Parameter GEi auf 16 zu bestimmen, mit Antwortschreiben des Beklagten vom ….12.2006 das Verfahren im Wesentlichen seinen Abschluss gefunden hatte. Denn weitere für das Zulassungsverfahren maßgebende Erwägungen haben den Beklagten im Nachgang nicht erreicht. Dies gilt insbesondere soweit der Beklagte auf die klägerische Heraberklärung vom 07.12.2006 und eine E-Mail der Klägerin vom 21.12.2006 Bezug nimmt. Denn diese Schreiben betreffen allesamt andere Verfahren, nämlich die rechtliche Vorgehensweise der Veranlagungsjahre 2005 und 2006 und die Herabsetzung für die Monate Januar bis März 2007 gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG, so dass sie nicht geeignet sind, das hier maßgebende Verfahren zu beeinflussen.
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Auch der Vorhalt, die Klägerin habe in der E-Mail vom 21.12.2006 selbst eingeräumt, Probleme bei der Eigenkontrolle zu haben, führt nicht weiter, sondern erklärt allenfalls das Absehen von der Erklärungsabgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG. Diese Eigenkontrolle bezog sich ausgehend von der vorliegenden Korrespondenz auf die Herabsetzungserklärung für das erste Vierteljahr des Jahres 2007 und führte zu keinem Mehraufwand bezogen auf das Verfahren den wasserrechtlichen Zulassungsbescheid betreffend. Dass in der klägerischen E-Mail vom 01.12.2006 von einem Erlass des Bescheides zum „01.01.2007 (oder noch später)“ die Rede ist, muss vor dem Hintergrund der angeregten vergleichsweisen Einigung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag für die Veranlagungsjahre 2005, 2006 und das beginnende 2007 betrachtet werden. Hierdurch nahm die Klägerin jedenfalls nicht ohne Vergleichsregelung vom Wirksamkeitszeitpunkt 01.01.2007 Abstand.
- 57
Dass die Klägerin dem (jederzeit möglichen) Vollzugsdefizit nicht durch die rechtzeitige Abgabe einer Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG Rechnung getragen hat, ist ebenfalls unerheblich. Richtig ist zwar, dass eine entsprechende Verpflichtung zur Erklärung besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2011 – 9 A 2200/99 – juris) und die Klägerin für die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 ihrer Erklärungspflicht auch nachgekommen ist, mithin dessen Notwendigkeit ihr bekannt gewesen sein dürfte. Dem Beklagten dürfte auch zuzugeben sein, dass sich die Klägerin zwar bereits im fortgeschrittenen Stadium des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens befunden hat, ihr Vertrauen in einen rechtzeitigen, vor Jahresende liegenden Bescheiderlass jedoch noch nicht in der Weise verdichtet haben dürfte, dass sie ohne Zweifel von einer rechtzeitigen Bekanntgabe des 4. Änderungsbescheides ausgehen durfte. Gleichwohl scheidet allein durch das Fehlen eines Erklärungswertes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG die Ermäßigung gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG nicht aus. Hinzu muss das Fehlen eines ganzjährigen Bescheidwertes für das Veranlagungsjahr 2007 treten. Dieser konnte jedoch – wie die obige Darstellung zeigt – auch nach Ablauf der Erklärungsfrist noch ohne weiteres erreicht werden und ist nur durch rechtsirriges Unterlassen der Rückwirkungsanordnung ausgeblieben und durch das vom Beklagten aufgebaute Vertrauen nicht angefochten worden.
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Soweit zwischen den Beteiligten im Streit steht, was Inhalt des Telefonats zwischen dem Gewässerbeauftragten der Klägerin, Herrn K., und der sachbearbeitenden Angestellten des Beklagten, Frau P., am 09.01.2007 gewesen ist, kommt es darauf nicht streitentscheidend an. Denn dass Herr K. einen Ermäßigungsverzicht aussprechen wollte, ist vor dem Hintergrund der obigen Darstellung auszuschließen. Vielmehr dürfte sein Vorbringen vor dem Hintergrund der klägerischen Heraberklärung und des Fehlens eines geeigneten Labors zur Eigenkontrolle zu verstehen sein.
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(3) Schließlich hat der Beklagte im 4. Änderungsbescheid vom 17.01.2007 erneut zur Abgabenneutralität der Parameteranpassung ausgeführt. Dass die Klägerin vor dem Hintergrund des vorangegangenen Geschehens die Notwendigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens sodann nicht gesehen hat, ist nur verständlich.
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Diese Darstellungen zugrunde gelegt, durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass sie die Ermäßigung erlangen wird, ohne dass es einer Anfechtung des wasserrechtlichen Zulassungsbescheides bedarf. Dieser sachliche Grund gebietet den begehrten Erlass in vollem Umfang. Das Ermessen des Beklagten ist insoweit auf Null reduziert, denn nur der beantragte Erlass im Umfang der Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG kann die durch das Handeln des Beklagten verursachte Unbilligkeit der allein nach den „Buchstaben des Gesetzes“ zu rechtfertigenden Abgabenerhebung auffangen.
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Hat die Klägerin mit ihrem Hauptantrag obsiegt, musste über ihr hilfsweise geäußertes Begehren nicht entschieden werden.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708Nr. 10 und 11, 711 ZPO.
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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013).
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(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird. Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen. Die Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten geschätzt.
(2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.
(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.
(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
- ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
- ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
- ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
- ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
- ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
- ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
- ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
- ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
- ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
- ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird. Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen. Die Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten geschätzt.
(2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
- ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
- ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
- ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
- ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
- ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
- ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
- ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
- ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
- ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
- ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird. Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen. Die Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten geschätzt.
(2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.
(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.
(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.
(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird. Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen. Die Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten geschätzt.
(2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
- ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
- ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
- ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
- ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
- ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
- ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
- ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
- ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
- ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
- ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird. Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen. Die Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten geschätzt.
(2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.
(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.
(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
- ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
- ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
- ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
- ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
- ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
- ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
- ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
- ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
- ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
- ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.
(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.
(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
- ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
- ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
- ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
- ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
- ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
- ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
- ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
- ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
- ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
- ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird. Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen. Die Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten geschätzt.
(2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.
(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.
(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
- ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
- ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
- ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
- ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
- ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
- ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
- ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
- ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
- ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
- ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.
(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.
(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.
(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird. Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen. Die Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten geschätzt.
(2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
- ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
- ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
- ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
- ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
- ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
- ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
- ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
- ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
- ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
- ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.