Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 13. Mai 2014 - 9 A 134/13

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0513.9A134.13.0A
bei uns veröffentlicht am13.05.2014

Tatbestand

1

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem 1972 errichteten, unterkellerten Eigenheim bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt und begehren von dem Beklagten als wasserrechtlicher Unterhaltungsverband die Verurteilung zur Durchführung erforderlicher Unterhaltungsmaßnahmen im Bereich des Grindbuchtgrabens.

2

Seit etwa sechs bis sieben Jahren verzeichnen die Kläger an ihrem Haus Feuchtigkeits- und Vernässungsschäden, welche die Kläger auf die zunehmende Wohnbebauung in der Umgebung und der mangelnden Unterhaltungsmaßnahmen im Bereich des Grindbuchtgrabens zurückführen.

3

Aus dem von der Beigeladenen für das Bebauungsgebiet Grindbucht angefertigten Grundwassermonitoring 2010 (Blatt 43 ff. Gerichtsakte) geht zur Örtlichkeit hervor:

4

„Das Untersuchungsgebiet befindet sich in einem lockeren Wohngebiet der im Osten der Stadt A-Stadt gelegenen Uchteniederung in der Flur … und … und ist durch seine Garten- Wiesen-Charakter mit vereinzelter Wohnbebauung sowie durch viele große Gartengrundstücke geprägt.

5

(…)

6

Durch einige Anwohner (besonders Altanwohner) wurde in den letzten Jahren gegenüber der Stadt A-Stadt beklagt, dass sich die ohnehin angespannte Entwässerungssituation mit zunehmender Wohnbebauung immer mehr verschlechtert.

7

(…)

8

Den direkten Untergrund bilden weichselzeitliche Talsande unterschiedlicher Mächtigkeit, die einem in seiner Mächtigkeit sehr stark wechselnden Geschiebemergel auflagern.

9

Aus den Bohrergebnissen der Umgebung geht hervor, dass der obere Geschiebemergel nach Osten an Mächtigkeit zunimmt, aber nach Westen und Süden (…) völlig ausfällt (…). Eine ähnliche Teufenlage machten nahezu alle Gartenbesitzer hinsichtlich der Teufe ihrer Brunnen östlich der Uchte. Das bestätigt das Vorhandensein des Geschiebemergels als Stauhorizont unter dem oberflächennahen Grundwasserleiter östlich der Uchte.

10

(…)

11

Aus dem Profil der Rammkernsondierung zur Errichtung der neuen Grundwassermessstelle in der Grindbucht vor dem Grundstück Nr. … (A.) am 17.12.2009 ist eine Geschiebemergeloberfläche bei 28,40 mNN zu entnehmen. Der obere ungeschützte Grundwasserleiter besitzt nur eine Mächtigkeit von 2,6 m.

12

(…)

13

Folgende Vorschläge werden seitens des Bearbeiters unterbreitet, um die derzeit vorhandenen Abflussbedingungen optimal zu nutzen:

14

1. Regelmäßige Sohlräumung des Grindbuchtgrabens mit Schwerpunkt des Gewässerabschnitts des Straßenseitengrabens an der A. Straße.

15

2. Verbesserung der Entwässerungswirkung eines ca. 150 m langen Straßenseitengrabens an der A. Straße nordöstlich des Rohrdurchlasses durch Entnahme punktueller Sohlaufhöhungen (siehe Anlage 3, Längstschnittgraben A. Straße).

16

3. Reduzierung der Versickerungsmengen in das Grundwasser durch Direktanschluss von Dachentwässerungen an den Grindbuchtgraben.

17

Der bereits andiskutierte und von den Anwohnern immer wieder geforderte Ausbau des Grindbuchtgrabens parallel zur A. Straße wird keine Änderungen bezüglich der Entwässerungstiefe bringen. Aber eine Sohlverbreitung auf 60 cm verbessert wesentlich die hydraulische Abführleistung, sodass Hochwasserspitzen schneller abgeführt werden.

18

Eine wesentliche Änderung der bestehenden Grundwasserverhältnisse ist durch die Optimierung der Abflussverhältnisse im Grindbuchtgraben nicht zu erreichen. Ein schnelleres Absinken hoher Grundwasserstände ist nur durch Verkürzung der Flieswege im Grundwasserleiter möglich, z. B. durch Einbau von Dränageleitungen in den Grundstücksflächen und im Straßenbereich.“

19

Ebenso führt das Gutachten der IHU Geologie und Analytik vom 26.11.2010 (Beiakte B) aus:

20

„Das Grundwasser steht im gesamten Untersuchungsgebiet oberflächennah an. Im Hochwasserfall steigt es bis nahe an die Geländeoberfläche (mindestens bis 0,2 m).

21

In Verbindung mit den begrenzten Vorflutverhältnissen resultiert ein nur langsames Absinken der eingetragenen Niederschlagsmengen.

22

Jedes Niederschlagsereignis führt ohne Zeitverzögerung zu einem schnellen Ansteigen des Grundwasserstandes, der in der Folge nur sehr langsam wieder absinkt.

23

Durch Starkniederschläge wird der Grundwasserstand aufgefüllt, ohne dass eine Entlastung über den Grindbuchtgraben erfolgt.

24

Als Maßnahmen werden vorgeschlagen: regelmäßige Sohlräumung des Grindbuchtgrabens, Verbesserung der Entwässerungswirkung eines Straßenseitengrabens, Reduzierung der Versickerungsmengen in das Grundwasser durch Direktanschluss von Dachentwässerungen an den Grindbuchtgraben.

25

Durch den Ausbau des Grindbuchtgrabens wird keine Änderung bezüglich der Entwässerungstiefe erfolgen, dies könnte aber durch einen Sohlverbreitung auf 60 cm erfolgen.

26

Eine wesentliche Änderung der bestehenden Grundwasserverhältnisse ist durch Optimierung der Abflussverhältnisse im Grindbuchtgraben nicht zu erreichen. Ein schnelleres Absinken hoher Grundwasserstände ist nur durch Verkürzung der Fliesmenge im Grundwasserleiter möglich, z. B. durch Einbau von Dränagenleitungen in den Grundstücksflächen und im Straßenbereich.“

27

Bereits im vorgerichtlichen Schriftverkehr macht der Beklagte etwa im Schreiben vom 15.01.2013 deutlich, dass die von ihm als Unterhaltungsverband geforderten und zuständigen Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden seien und auch in Zukunft durchgeführt werden würden. Problematisch sei vor allem der Durchlass des Grindbuchtgrabens im Bereich der alten B 189. Denn dessen Sohlenlage bestimme die Vorflut. Man könne den Graben oberhalb so tief und so breit ausbauen wie man wolle, das Wasser müsse auf der Höhe x durch den Durchlass. Außerdem wirke die B 189, die aus unzähligen Verdichtungsschichten aufgrund vieler Straßenaufbauten bestehe, wie ein Staudamm gegenüber dem Grundwasser. Weiterhin habe der Grindbuchtgraben parallel zur B 189 kein Gefälle. Die zu hoch gelegene Radwegbrücke sei durch den Unterhaltungsverband und die Stadt A-Stadt vor einigen Jahren schon 15 cm tiefer als die Sollsohlen gelegt. Die Unterhaltungsverbände seien keine Ausbauverbände. Der Ausbauzustand sei zu unterhalten. Der Verband und die Stadt A-Stadt hätten den Zustand des Grindbuchtgrabens, wie er noch bis 2005 bestanden habe, erheblich unter dem Deckmantel der Grundräumung verbessert. Das Gewässer sei verbreitert und vertieft worden, was einem Ausbautatbestand gleichkomme. Mit der Tieferlegung der beiden Durchlässe sei es nicht getan. Denn der gesamte Graben von der Haferbreite bis zur Uchte müsse auf 1.362 m vertieft und verbreitert werden. Davon seien im Oberlauf von der B 189 bis zum G. 700 m Großbäume und Büsche betroffen, die auch für den technologischen Streifen auf 10 m Breite gerodet werden müssten. Ein weiterer Aspekt sei der Rückstau der Uchte bei Hochwasser, das bei 1,37 m am Pegel A-Stadt die jetzige Sohledurchlass B 189 erreichen könne und in die Grindbucht einströme. Dabei handele es sich um Mehrkosten, die über das übliche Maß der Unterhaltung hinausgingen.

28

Nachdem der vorprozessuale Schriftverkehr erfolglos blieb, haben die Kläger am 05.04.2013 Klage erhoben und beantragen,

29

die Beklagte zu verurteilen, die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen im Bereich Grindbuchtgraben/Uchte in dem Gebiet Grindbucht – alte Bundesstraße B 189 in der Gemarkung A-Stadt vorzunehmen, um Schäden am dem Grundstück A-Straße in A-Stadt bezüglich Vernässung und durch Feuchtigkeit abzuwenden.

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Klage abzuweisen

32

und verteidigt die bereits vorprozessual geäußerte Rechtsansicht, dass die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen vorgenommen worden seien und er für den Gewässerausbau nicht zuständig sei.

33

Die Beigeladene beantragt ebenso,

34

die Klage abzuweisen

35

und schließt sich dem Vorbringen des Beklagten insoweit an, als notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der Situation vorgenommen worden seien. Maßgebliche Ursache für die Grundwasserproblematik in dem Bereich sei vielmehr eine im Boden befindliche wannenförmige Sperrschicht aus Geschiebemergel, die ein schnelles Versickern einströmenden Wassers verhindere sowie ein sehr geringe Gefälle des Grundwasserleiters bzw. der vorhandenen Gräben.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

37

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen rechtsverbindlichen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Durchführung der ihrer Meinung nach erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen zur Verbesserung ihrer (grund)wasserbedingten Grundstückssituation.

38

Unstreitig ist der Beklagte als gesetzlich gegründeter Unterhaltungsverband für Gewässer zweiter Ordnung im Land Sachsen-Anhalt für die Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen für den hier interessierenden Grindbuchtgraben zuständig. Der Umfang der Gewässerunterhaltung ist in § 52 Wassergesetz Sachsen-Anhalt (WG LSA) beschrieben (vgl. § 39 Wasserhaushaltsgesetz – WHG). Dabei ist die Gewässerunterhaltung vom Gewässerausbau zu unterscheiden (vgl. § 67 WHG). Die Kosten der Gewässerunterhaltung sind nach Abzug von Mehrkostenerstattungen nach § 64 WG LSA nach dem in § 55 Abs. 3 WG LSA vorgeschriebenen Beitragsmaßstab von allen seinen für die Aufgabe der Gewässerunterhaltung bestimmten Mitgliedern (§ 54 Abs. 3 WG LSA) zu tragen. Hingegen fordert der Ausbau eines Gewässers, falls der Beklagte diesbezüglich beauftragt und zuständig ist (vgl. §§ 2 Nr. 3, 4 Abs. 3, 29 Abs. 2 Nr. 2 der Verbandssatzung), eine Kostenumlegung gegenüber dem Vorteilshabenden nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Da nach § 3 der Verbandssatzung nur Gemeinden Mitglied im Verband sind, müsste die Beigeladene als Kommune einen Ausbau durchführen bzw. den Beklagten mit der Ausführung beauftragen. Ein derartiger Ausbauauftrag der Beigeladenen an den Beklagten liegt unstreitig nicht vor und ist auch nicht streitgegenständlich.

39

Nach dem Gutachten wird eine wesentliche Änderung der bestehenden Grundwasserverhältnisse durch Optimierung der Abflussverhältnisse im Grindbuchtgraben nicht zu erreichen sein. Dabei ist der Beklagte für die im Gutachten genannten Maßnahmen weitgehend überhaupt nicht zuständig. Die regelmäßige Sohlräumung wird durch den Beklagten erfüllt. Darüber hinaus ist die Unterhaltungslast nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG als öffentlich-rechtliche Verpflichtung ausgestaltet. Dies bedeute, dass sie gegenüber der Allgemeinheit besteht und Dritte keinen Rechtsanspruch auf Durchführung bestimmter Maßnahmen gegen dem Träger der Unterhaltungslast haben. Gewässerunterhaltungsverbände sind im Wesentlichen dazu verpflichtet, den ordnungsgemäßen Abfluss zu erhalten. Nicht dagegen kann auf dieser Grundlage eine Verbesserung der Abflussverhältnisse verlangt werden (vgl. dazu Schriftsatz des Beklagten vom 04.06.2013 mit Verweis auf Haupt/Reffken/Rhode, Kommentar zum NWG, § 98 Rz. 8).

40

Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der dort geführten ausführlichen tatsächlichen und rechtlichen Diskussion über die möglichen Maßnahmen zur Abstellung der die Kläger belastenden Grundstückssituation sowie der in den Akten bzw. vom Gericht beigezogenen Unterlagen ist das Gericht davon überzeugt, dass die von dem Beklagten gesetzlich durchzuführenden und zu verantwortenden Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden und auch nicht zu besorgen ist, dass diese in Zukunft vernachlässigt werden. Dies scheinen auch die Kläger so zu sehen. Denn insoweit fehlt es an einer substantiierten Geltendmachung der hier im Einzelfall vorzunehmenden erforderlichen Maßnahme. Mag dies für die Kläger als nicht sachverständige Laien naturgemäß auch schwierig sein, so ist im Ergebnis eben festzustellen, dass es derartige „erforderliche“ Unterhaltungsmaßnahmen zur Abstellung der feuchtigkeitsbedingten Grundstückssituation hinsichtlich des Anwesens der Kläger nicht geben wird. Denn aus den zitierten und vom Gericht beigezogenen und verwertbaren Unterlagen geht hervor, dass nicht etwa fehlende oder mangelhafte Gewässerunterhaltungsmaßnahmen für den belastenden Grundstückszustand verantwortlich sind, sondern vielmehr die geografische und geologische Lage des Grundstücks bzw. Baugebietes. Danach stellt sich heraus, dass maßgebliche Ursache für die Grundwasserproblematik eine im Boden befindliche wannenförmige Sperrschicht aus Geschiebemergel ist, die ein schnelles Versickern einströmenden Wassers verhindert sowie ein sehr geringes Gefälle des Grundwasserleiters bzw. der vorhandenen Gräben. Dementsprechend dürften auch und sogar Ausbaumaßnahmen, d. h. etwa eine Vertiefung oder Verbreitung des Grabens die grundsätzliche Grundwassersituation nicht verändern. Denn insoweit ist auch der unterhalb der ehemaligen B 189 befindliche Betondurchlast zu beachten, wobei es mit einer bloßen Tieferlegung des Durchlasses nicht getan ist. Aufgrund der wannenmäßigen Ausförmung des betreffenden Gebietes ist stets mit einem Rückstau des Grundwassers zu rechnen. Dieser geologische Ist-Zustand dürfte auch von den Klägern als unstreitig angesehen werden. Dabei handelt es sich um eine grundstücksbedingte Belastung.

41

Soweit die Kläger die weitere in den letzten Jahren stattgefundene Bebauung in ihrer näheren Umgebung und im Wohngebiet für die Grundwassersituation verantwortlich machen, können sie damit - zumindest in dem vorliegenden Streitverfahren - ebenso nicht erfolgreich gehört werden. Denn auch insoweit muss akzeptiert werden, dass geschaffenes Baurecht zu einer etwaigen Verschlechterung der stets vorhandenen Grundstückssituation beitragen kann. Entscheidend ist vielmehr, dass die grundstücksbedingte Situation im Bereich des klägerischen Grundstücks von jeher aufgrund geografischer und geologischer Verhältnisse vorhanden war. Dabei mag es sein, dass die hinzugetretene Bebauung erst die Verschlechterung bzw. die von jeher naturgemäß bestandene Belastung zum Tragen gebracht hat. Dafür sind jedoch nicht der Beklagte und die Beigeladene verantwortlich. Demnach dürfte hier in vordringlicher Weise die Eigenverantwortung der Grundstückseigentümer gefordert sein, um so durch geeignete Sicherungs- und Abdichtungsmaßnahmen die Grundwassersituation und damit die eindringende Feuchtigkeit in dem Haus zu vermeiden. Dazu gehört etwa auch, den unterkellerten Bereich durch eine Dränage und geeignete Abdichtungsmaßnahmen vor Feuchtigkeit zu sichern. In diesem Zusammenhang wird auch auf den vorprozessualen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten verwiesen, wo umfassende – auch individuelle – Maßnahmen durchdiskutiert wurden.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren wegen der Antragstellung und der Beteiligung am Verfahren für erstattungsfähig zu erklären (§§ 162 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Der Streitwert ist in Anlehnung an die vorläufige Streitwertfestsetzung und den klägerischen Angaben festzusetzen (§ 52 Abs. 1 GKG).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 39 Gewässerunterhaltung


(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherun

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung


(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands de

Referenzen

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.