Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 03. März 2010 - 8 A 9/09

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2010:0303.8A9.09.0A
bei uns veröffentlicht am03.03.2010

Gründe

1

Der Antrag des Beamten auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich seiner Verteidigung in der vom Dienstherrn betriebenen Disziplinarklage ist gemäß § 3 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) i. V. m. § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. zur gleichlautenden Regelung im BDG: Köhler/Ratz, BDG, 3. Auflage, § 37 Rz. 4). Denn anders als nach den früheren Reglungen in der Disziplinarordnung (DO LSA) sind die strengen Regelungen nach der Strafprozessordnung und der Pflichtverteidigerbestellung nicht mehr anwendbar (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.10.2009, 1 D 1.09; juris).

2

Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet. Die Rechtsverteidigung des Beamten hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich auf die vom Dienstherrn bei der Erhebung der Disziplinarklage beantragte Höchstmaßnahme, nämlich Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, erkannt wird. Der Antrag auf Entfernung aus dem Dienst ist kein wesentlicher Bestandteil der Klage, vielmehr eine bloße Anregung an das Gericht (vgl. Köhler/Ratz, a. a. O., § 52 Rz. 11 a. E.). Eine hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn zwar die Verhängung einer (erheblichen) Disziplinarmaßnahme, nicht jedoch die Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlich ist (VG Freiburg, Beschluss vom 24.10.2003, DB 12 K 14/03; juris). Entscheidend ist vielmehr, ob die vom Dienstherrn erhobene Disziplinarklage zu einer (erheblichen) Disziplinarmaßnahme führt oder ob die Disziplinarklage eher abzuweisen ist. Dementsprechend trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, nach § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA die Kosten des Verfahrens (vgl. Köhler/Ratz, a. a. O., § 60 BDG, Rz. 16), es sei denn, das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen bildet nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung (§ 72 Abs. 1 Satz 2 DG LSA).

4

Die Disziplinarkammer hat sich hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Disziplinarklage bereits ausführlich in dem Beschluss vom 03.03.2010 zur vorläufigen Dienstenthebung des Beamten (8 B 21/09 MD) geäußert. Das Gericht hat darin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Pflichtenverstöße des Beamten vorliegen, die voraussichtlich eine gehörige Disziplinarmaßnahme erwarten lassen. Ob tatsächlich die Höchstmaßnahme auszusprechen sein wird, ist noch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu sagen. Auf den den Beteiligten bekannten Beschluss darf zur weiteren Begründung verwiesen werden.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil


(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt. (2) Bei einer Disziplin

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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 02. Nov. 2016 - 15 B 29/16

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Gründe 1 I.) Der Antragsteller ist Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Polizeihauptmeisters bei der Antragsgegnerin. Aufgrund mehrerer Einzelsachverhalte aus dem Bereich der "Reichsbürgerbewegung" wird gegen ihn wegen Zweifel an seiner Verfassung

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.