Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Juli 2016 - 8 A 54/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0706.8A54.16.0A
bei uns veröffentlicht am06.07.2016

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich als Rechtsnachfolger nach H. H. gegen die Versagung von Ausgleichsleistungen wegen der entschädigungslosen Enteignung des ehemaligen Unternehmens W. T. und D., einschließlich der Betriebsgrundstücke F-Straße (früher G-Straße) in F-Stadt, G-Straße (Villa T.) in H-Stadt und Acker in H-Stadt, sowie für das Grundstück H-Straße in G-Stadt.

2

Alleiniger Inhaber des Unternehmens Firma F. W., Inhaber H. H., Druckerei und Verlag des W. T.es in G-Stadt war der Buchdruckereibesitzer H. H. aus G-Stadt, welcher gleichzeitig Herausgeber und stellvertretender Schriftleiter des „W. T.es“ war. Das „W. T.“ war zu Beginn des Jahres 1933 Amtsblatt des Stadt- und Landkreises G-Stadt und W. Kreisblatt. Später war es auch Amtsblatt des Amtsbezirkes Klein G-Stadt und Amtsblatt der Gemeindeverwaltung I-Stadt. Die Auflagenstärke des Blattes wird auf 12.000 geschätzt.

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1941 wurden die Zeitungen „A-Zeitung“, „B-Zeitung“ sowie die „C-Zeitung“ und die „D-Zeitung“ im „W. T.“ zusammengeschlossen.

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Nach dem Kriege wurde das Unternehmen durch die sowjetische Besatzungsmacht entschädigungslos enteignet. Dementsprechend wurde die Rückübertragung mit Bescheid vom 27.09.1994 wegen § 1 Abs. 8 a Vermögensgesetz (VermG) abgelehnt.

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Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 31.01.2014 lehnte der Beklagte den Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) wegen des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG als unbegründet ab. Das Unternehmen „W. T.“ habe dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet. Entscheidend und ausreichend sei, wenn Handlungen dem Unternehmen zugeordnet werden könnten. Nach dem Schriftleitergesetz von 1933 hätten ausschließlich der Hauptschriftleiter und sein Stellvertreter die Verantwortung und Entscheidungsbefugnis für den Inhalt der erscheinenden Zeitung. Das Handeln des Hauptschriftleiters und seines Stellvertreters seien mithin dem Unternehmen zuzurechnen. Durch seine Tätigkeit als stellvertretender Hauptschriftleiter habe H. H. selbst die redaktionelle Verantwortung für das „W. T.“ übernommen. Die aufgefundenen Artikel des „W. T.es“ ließen ein vorwerfbares Verhalten hinreichend deutlich erkennen. Zwar sei auch diese Zeitung von der allgemeinen Gleichhaltung der Presse betroffen gewesen. Die Verantwortlichen des „W. T.es“ hätten jedoch immer die Handlungsalternative gehabt, die Herausgabe der Zeitung einzustellen. Das Unternehmen habe sich in den Kreis derjenigen eingereiht, die für die jetzt zu revierende Unrechtsmaßnahmen die Verantwortung trügen. Die in den vorliegenden Zeitungsexemplaren aufgefundenen Artikel ließen ein im Sinne der herrschenden Rechtsprechung vorwerfbares Verhalten des Unternehmens, welches die journalistischen Äußerungen der Zeitung als Herausgeberin zu verantworten habe, hinreichend deutlich erkennen. Der Nutzen, den das Regime aus dieser massiven Beeinflussung gezogen habe, sei bei einer Auflage von täglich mindestens 12.000 Exemplaren mit einer potenziell weit größeren Leserschaft nicht nur unerheblich gewesen. Eine ausschließliche Außensteuerung sei nicht erkennbar. Der Ausschluss von Ausgleichsleistungen betreffe auch das Privatvermögen des H. H. hinsichtlich des Grundstücks H-Straße in G-Stadt. Denn die Ausgleichsleistungen seien ein Surrogat für den nach § 1 Abs. 8 a VermG ausgeschlossenen Restitutionsanspruch. Dementsprechend trage H. H. als Inhaber des Unternehmens, als Verleger und als stellvertretender Schriftleiter die Verantwortung für die Unternehmenspolitik.

6

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und sind der Auffassung, dass der Beklagte den damaligen Sachverhalt fehlerhaft würdige. Die Ausschlussklausel nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG sei nicht erfüllt. Die Unternehmenstätigkeit müsse im Lichte der damaligen Gleichhaltung der Presse gesehen werden. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes seien nicht erfüllt. Zahlreiche in den Akten befindliche Ehrenerklärungen würden bekunden, dass der Verleger H. eine kritische Einstellung zum Nationalsozialismus gehabt habe. Dieser Auffassung habe sich der Beklagte schließlich auch in der erstmals beabsichtigten Entscheidung angeschlossen. Der Wandel hinsichtlich der rechtlichen Würdigung in dem nunmehr streitbefangenen Bescheid sei daher nicht nachvollziehbar.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 31.01.2014 zu verpflichten, festzustellen, dass den Klägern als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach H. H. Ausgleichsleistungsansprüche wegen der entschädigungslosen Enteignung des ehemaligen Unternehmens W. T. und D., einschließlich der Betriebsgrundstücke in G-Stadt, G-Straße, F-Straße) und in H-Stadt, I-Straße und Acker H-Stadt, sowie für das Grundstück H-Straße in G-Stadt zustehen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt seinen Bescheid und die darin geäußerte Rechtsansicht. Es wird noch einmal ausgeführt, dass die den Ausschlusstatbestand erfüllenden Handlungen nicht auf einer ausschließlichen Außensteuerung beruhten. Denn H. H. sei stellvertretender Schriftleiter gewesen. Die von den Klägern vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen verschiedener Personen aus den Jahren 1946 und 1947 seien insoweit unerheblich. Denn diese könnten nicht die in der Zeitung erschienenen Artikel und den Inhalt der Zeitung entschuldigen. Denn das Unternehmen selbst habe den Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG begangen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorwurfs der Beteiligten auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und den darin befindlichen Zeitungsartikeln Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn sie haben keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen für den Verlust der Vermögenswerte ihres Rechtsvorgängers H. H. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Unstreitig sind die Kläger Rechtsnachfolger nach H. H. dessen Zeitungs- und Druckunternehmen „W. T.“ entschädigungslos auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurde. Dem grundsätzlich möglichen Anspruch nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG steht die Ausschlussklausel nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG entgegen. Danach werden Ausgleichsleistungen nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige von dem er seine Recht ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischem System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat. Diese Vorschrift soll – wie schon vergleichbare Regelungen zum Beispiel im Lastenausgleichsgesetz oder im Bundesentschädigungsgesetz – verhindern, dass diejenigen, welche in der Hauptverantwortung für die jetzt zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen stehen, nun auch noch Ausgleichsleistungen für sich beanspruchen können.

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Das Gericht folgt den Ausführungen des Beklagten in dem streitbefangenen Bescheid und in der Klageerwiderung, dass das „W. T.“ als Unternehmen den Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vergleiche nur: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, 5 C 5.06; Beschluss vom 12.12.2008, 5 B 104.08; Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; alle juris) ist im Falle der Unternehmensunwürdigkeit gem. § 1 Abs. 4 AusglLeistG allein das Verhalten des enteigneten Unternehmens Anknüpfungspunkt für den Leistungsausschluss. Dieses gibt den Prüfungsrahmen vor und begrenzt ihn gleichzeitig. Eine Ausgleichsleistung scheidet aus, wenn das Unternehmen als solches einen der Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt hat. Hierfür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die den jeweiligen Ausschlusstatbestand erfüllenden Handlungen dem Unternehmen zugeordnet werden können. Es ist nicht notwendig, diese Handlungen auf eine einzelne Person (etwa dem Betriebsinhaber oder einen Gesellschafter) zurückzuführen. Das Verhalten des einzelnen Anteilseigners oder Eigentümers ist für die Tatbestandserfüllung ohne Belang. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; juris; Rz. 13 ff.) führt aus:

16

" (…) Objektiv setzt der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur individuellen Unwürdigkeit (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 Rn. 11 und vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 42 m.w.N.) voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Die unterstützende Tätigkeit muss sich auf spezifische Ziele und Bestrebungen des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Für die Unternehmensunwürdigkeit gilt insoweit kein anderer Maßstab. Die Frage, wann ein erhebliches Vorschubleisten zu bejahen ist, kann nicht anders beantwortet werden, wenn statt des Verhaltens einer natürlichen Person - wie hier - das Verhalten eines Unternehmens auf seine Unwürdigkeit hin zu prüfen ist. § 1 Abs. 4 AusglLeistG nennt den nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigten, denjenigen, von dem dieser seine Rechte ableitet und das enteignete Unternehmen gleichberechtigt nebeneinander als mögliche Subjekte eines unwürdigen Verhaltens im Sinne der Regelung.

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Das erhebliche Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems muss dem Unternehmen objektiv zuzuordnen sein, das heißt, die entsprechenden Handlungen müssen sich - wie bereits dargelegt - nach außen als Tätigwerden des Unternehmens darstellen. Eine solche objektive Zuordnung ist nicht nur bei einem unmittelbaren Handeln der Unternehmensleitung zu bejahen, sondern unter anderem auch bei einem Handeln der Personen im Unternehmen, die befugt und damit verantwortlich gewesen sind, für das Unternehmen tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 15). Es mag allerdings Fallgestaltungen geben, bei denen eine den Ausschlusstatbestand erfüllende Handlung dem Unternahmen deshalb nicht objektiv zugeordnet werden kann, weil diese auf ausschließlicher Außensteuerung beruhte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - juris Rn. 2 und 4).

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c) Hinzukommen muss die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des erheblichen Vorschubleistens. Im Falle einer individuellen Unwürdigkeit setzt das voraus, dass die Vorschubleistenden in dem Bewusstsein gehandelt haben, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 42 m.w.N.). Dies gilt entsprechend für die Unternehmensunwürdigkeit, obwohl ein Unternehmen als solches nicht wissentlich und willentlich handeln kann. Das erforderliche Bewusstsein können nur die für das Unternehmen handelnden natürlichen Personen bilden. Entscheidend ist deshalb das Wissen und Wollen der dem Unternehmen zugehörigen natürlichen Personen, die dessen Handeln nach außen tatsächliche maßgeblich bestimmt haben. Auf deren gesellschaftsrechtliche Stellung kommt es insoweit nicht an. Können die den Vorwurf des erheblichen Vorschubleistens begründenden Handlungen dem Unternehmen objektiv zugeordnet werden, ist in der Regel zu vermuten, dass das Unternehmen für diese auch subjektiv verantwortlich ist. Etwas anderes kann lediglich angenommen werden, wenn das Vorschubleisten dem Unternehmen zwar objektiv zuzuordnen ist, aber auf einer ausschließlichen Außensteuerung durch außerhalb des Unternehmens stehende Personen beruht, die ein willentliches Handeln derjenigen, die das Handeln des Unternehmens nach außen maßgeblich bestimmen, ausschließt."

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Gemessen daran ist auf der Grundlage der von der Beklagten herangezogenen und benannten Zeitungsartikeln und Veröffentlichungen in dem „W. T.“ zutreffend festzustellen, dass das enteignete Unternehmen dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat und insbesondere von einer ausschließlichen Außensteuerung nicht ausgegangen werden kann.

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Eine positive Darstellung des Nationalsozialismus und der diesbezüglichen Ziele ist bereits nach der Machtergreifung im Jahre 1933 festzustellen. Die Ausgabe vom 31.01.1933 bezüglich der Machtergreifung, die Ausgabe vom 10.11.1933 über die Jahresfeiern zum Putschversuch von 1923 und die Ausgabe vom 09.11.1933 über die Volksabstimmung am 12.11.1933 sind als zustimmend zu bewerten. Eine positive Darstellung des Nationalsozialismus ist auch dem Lokalteil der Zeitung (Ausgaben vom 02.09.1933 und 09.11.1933) zu entnehmen, wobei dies der Ausgestaltungsfreiheit der Zeitung bzw. des Schriftleiters unterlag. Nach dem November-Progrom steigerte sich die antijüdische Propaganda des W. T.es fast täglich. Dem Attentat auf den Gesandten in Paris im Jahre 1938 durch den jüdischen Attentäter Grynszpan wird breiten Raum eingeräumt. Es finden sich Artikel wie: „Der Fall Grynszpan; was haben wir darauf zu antworten?“, „Waffenbesitz des Juden gesetzlich verboten – Gefängnis und Zuchthaus nebst Schutzhaft“. „Reichsminister Dr. Goebbels hatte, wie wir bereits mitteilten, bekannt gegeben, dass die endgültige Antwort auf das jüdische Attentat in Paris dem Judentum auf dem Weg der Gesetzgebung beziehungsweise auf dem Verordnungswege erteilt werden würde. Auf die erste dieser Antworten hat es nicht lange warten müssen!“; „Entschiedene Abwehr und harte Sühne – die Vergeltung für den Pariser Mord“; „Die Judenfrage wird dem Volksempfinden entsprechend gelöst! – Abrechnung mit der Judenhetze“; „Wie lebt der Jude in Deutschland? – Die Lüge vom armen Juden“; „Die deutsche Auffassung über die Judenfrage“; „Keiner will sie haben…, Judenauslese in den Vereinigten Staaten, Geistiger Gasschutz“; „Der Bluff mit den ausgeplünderten Juden“; „Das staatliche Gesundheitsamt und seine Bedeutung für die Volksgesundheit“ (vgl. Darstellung S. 7 des Bescheides). Darin heißt es zum Beispiel: „Eine der wichtigsten Aufgaben der nationalsozialistischen Regierung ist es, die Gesundheit des Deutschen Volkes zu erhalten und zu fördern. Sie hat die Zusammenhänge zwischen Blut und Boden, Rasse und Volkstum erkannt und setzte Vererbung und Auslese in ihr natürliches Recht zur Gestaltung des Volkes wieder ein, stärkte die Familie als Urzelle des Volkes, setzte eine rassenhygienische Bevölkerungspolitik durch, um nicht nur den Einzelmenschen gesund zu machen oder zu erhalten, sondern die ganze Familie vor der Entartung zu retten.“- „Durch das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses wurde zunächst der ungehemmten Vermehrung der erbkranken Stämme in unserem Volk entgegen getreten. Der Nationalsozialismus sieht in der Unfruchtbarmachung erbkranker Volksgenossen in erster Linie eine wirksame Waffe gegen eine das Leben unseres Volkes stark bedrohten Gefahr“.

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Der Schriftleiter W. H. veröffentlichte am 01.02.1939 eigene Artikel auf der Titelseite: „Das Wort Großdeutschlands“ – „Deutschland kämpft um Lebensraum“. Auch am 02.02.1939 titelte W. H.: „Roosevelts Anschlag auf den Weltfrieden“. Ebenso kurz vor dem Überfall auf Polen schreibt er am 25.08.1939 auf der Titelseite: „Mobilmachung in ganz Polen in Gange, Polen im Kriegstaumel, vor dem Handstreich auf die Stadt Danzig – polnische Reserven werden eingezogen, ein geschichtliches Wochenende“.

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Vor dem Überfall auf Polen finden sich ebenfalls Veröffentlichungen im „W. T.“: (26.08.1939) „Polen plant Handstreich, nun auch Ostpreußen und Oberschlesien bedroht – Wieder deutsche Flugzeuge beschossen, Massenmord mit Maschinengewehr, 24 Todesopfer polnischer Brutalität in Lodz (Volksdeutsche), Blutbad bei Bielitz mit 8 Toten, deutsche Gehöfte im Korridor in Flammen, Greisin (Volksdeutsche) soll die Leiche ihres Sohnes abholen. Ausgabe vom 29.08.1939: „Terror auch diesseits der Grenze, Gehöfte reichsdeutscher Bauern in Brand gesteckt. Der Vernichtungsfeldzug gegen die Volksdeutschen steigert sich, Polens wahres Gesicht, Überfall auf Eisenbahnhaltestelle, immer neue Schandtaten in Polen“; (Ausgabe vom 30.08.1939) „Immer neue Leiden in Polen, Greisin in polnischer Zelle wahnsinnig geworden – Häuser in die Luft gesprengt, besondere Kurse für Brandstifter“. Nach Kriegsbeginn heißt es: „Deutsche massenweise hingeschlachtet, Erfolg der englischen Hetze, polnische Mordbuben wüten in Bromberg", "Franktireure (Freischärler) hausten wie die Wölfe, Frauen baten um Erschießung, weil sie nicht mehr zuschauen konnten.“ Der Goebbelsrede am 19.02.1943 „Nun Volk steh auf und Sturm brich los!“ wurde gleichfalls breiter Raum eingeräumt.

23

Den lokalen Umzügen, Gedenkfeiern und Kameradschaftsabenden von SS und Polizei etc. wird breiter Raum eingeräumt, während zum Beispiel „Berichte über kirchliche Ereignisse“ marginal sind.

24

Nach diesen sich in der Beiakte D befindlichen Presseerzeugnissen hat das Gericht mit dem Beklagten keinen Zweifel daran, dass das Unternehmen „ W. T.“ im Sinne des Ausschlusstatbestandes dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat. Schließlich sind auch die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des erheblichen Vorschubleistens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt. Da ein Unternehmen als solches nicht wissentlich und willentlich handeln kann muss das erforderliche Bewusstsein durch die für das Unternehmen handelnden natürlichen Personen gebildet werden. Entscheidend ist deshalb das Wissen und Wollen der dem Unternehmen zugehörigen natürlichen Personen, die dessen handeln nach außen tatsächlich maßgeblich bestimmt haben. Vorliegend sind diese Handlungen durch den Schriftleiter W. H., welcher sogar eigene den Nationalsozialismus verherrlichende Artikel verfasst hat, aber auch durch den Unternehmensinhaber H. H. als stellvertretender Schriftleiter erfüllt. Es entspricht ebenso der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Handlungen eines nach dem Schriftleitergesetz von 1933 eingesetzten Schriftleiters dem Unternehmen zuzurechnen und bei der Beurteilung nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu berücksichtigen sind. (BVerwG, Beschluss vom 12.12.2008, 5 B 104/08; VG Dresden, Urteil vom 23.07.2008, 6 K 2663/05; beide juris). Demnach hat H. H. selbst als stellvertretender Hauptschriftleiter mit die redaktionelle Verantwortung für das „W. T.“ übernommen.

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Das „W. T.“ war damit auch aufgrund und unter Berücksichtigung der allgemeinen Gleichschaltung der Presse Teil der NS-Propaganda. Die Verantwortlichen des „W. T.es“ hätten immer die Handlungsalternative gehabt, die Herausgabe der Zeitung einzustellen, wenn sie die vorgegebenen Inhalte nicht mit tragen wollten. Aufgrund der in den Jahren 1941 übernommenen Zeitungen ist davon auszugehen, dass dem „W. T.“ in dem dortigen regionalen Raum auch große Beachtung zukam und die Meinungsbildung auf großer lokaler Ebene beeinflusste. Bei einer Auflage von täglich mindestens 12.000 Exemplaren und einer potentiell weit größeren Leserschaft ist diese Einflussnahme und damit Vorschub leisten des nationalsozialistischen Gedankengutes nicht als nur unerheblich anzusehen.

26

Eine bloße innere Reserviertheit oder Abneigung gegenüber dem System, die sich nicht in nennenswerten Handlungen nach Außen manifestiert hat, genügt insoweit ebenso wenig wie eine im Zeitablauf lediglich nachlassende Unterstützung oder eine Abwendung von den Systemzielen in späteren Phasen des nationalsozialistischen Regimes (vergleiche BVerwG, Urteile vom 18.09.2009, 5 C 1.09 und vom 30.06.2010, 5 C 9.09; Beschluss vom 12.02.1991, 9 B 244.90 und BGH, Urteil vom 26.04.1961, IV ZR 303/60; alle juris). Dies kann daher nur für solche Fälle gelten, wenn der Unternehmer seine Stellung im Unternehmen nachweislich genutzt hat, um dem nationalsozialistischen System zu Schaden oder Handlungen vorzunehmen, die auf die Schädigung dieses Unrechtsystems ausgerichtet waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010, 5 C 9.09; Urteil vom 12.02.1991, 9 B 244.90 und BGH, Urteil vom 26.04.1961, IV ZR 303/60; alle juris). Daran fehlt es hier.

27

Das diese Berichterstattung auf eine ausschließliche Außensteuerung beruhte ist nicht festzustellen. Eine ausschließliche Außensteuerung liegt nur dann vor, wenn der Unternehmensbeteiligte nur auf Grund einer unausweichlichen Zwangslage im Unternehmen verblieben ist, die ihrerseits auf eine Zwangsmaßnahme des nationalsozialistischen Regimes zurückzuführen ist und eine der ausschließlichen Außensteuerung vergleichbares Gewicht besitzt. Dies dürfte allenfalls dann der Fall sein, wenn die Fortsetzung der Beteiligung an dem unwürdigen Unternehmen gegen den Willen des Beteiligten erfolgte und dieser die Beteiligung nur unter Gefahren für Leib, Leben oder seine wirtschaftliche Existenz hätte aufgeben können. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; juris).

28

Vorliegend erfolgte die Berichterstattung aus dem Unternehmen selbst und ist keiner außerhalb des Unternehmens stehenden Personen zuzuschreiben. Die betreffenden Artikel wurden von Mitarbeitern des Unternehmens verfasst und wurden im Übrigen vom „W. T.“ redaktionell gestaltet. Anders lautende Feststellungen können nach dem vorliegenden Aktenmaterial nicht getroffen werden und werden von den Klägern auch nicht behauptet.

29

Dementsprechend kommt es auch auf die von den Klägern vorgetragene und durch Ehrenbeurkundungen und eidesstaatlichen Versicherungen aus den frühen Nachkriegsjahren bekundete Entlastung der Person des H. H. überhaupt nicht an; entscheidend ist die Tätigkeit im Unternehmen „W. T.“.

30

Demzufolge ist aber auch das Grundstück H-Straße in G-Stadt als dem Privatvermögen des H. H. zurechnendes Vermögen entschädigungslos 1948 enteignet und in Volkseigentum übergeführt worden, was ebenso zum Restitutionsausschluss und auch zum Ausgleichsleistungsausschluss führt. Denn der Anspruch auf Ausgleichsleistung ist nur ein Surrogat für den nach § 1 Abs. 8 a VermG ausgeschlossenen Restitutionsanspruch. Umfasst dieser Surrogatanspruch das gesamte enteignete Unternehmen und Privatvermögen des Enteigneten, muss auch dieses insgesamt dem Leistungsausschluss unterfallen, sofern ein entsprechendes Fehlverhalten festzustellen ist.

31

In der nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorzunehmenden Würdigkeitsprüfung ist bei einem Unternehmensverantwortlichen sein Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb seines Unternehmens einzubeziehen. In beiden Fällen erfasst ein Ausschluss auch Ansprüche auf Ausgleichsleistungen wegen der Enteignung von Privatvermögen. Bei einem Unternehmensverantwortlichen kann jedoch nicht nur eigenes Handeln zu einem Anspruchsausschluss führen. Auch wenn Dritte für das Unternehmen gehandelt haben, kann er von einem Anspruch auf Ausgleichsleistungen ausgeschlossen werden. Hierzu kommt es dann, wenn ihm das Handeln dieser Dritten wegen seiner leitenden Stellung im Unternehmen zuzurechnen ist. Aus einer Leitungsfunktion im Unternehmen resultieren besondere Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber dem nachgeordneten Personal sowie eine Verpflichtung zum Einschreiten. Eine Unternehmensbezogene Unwürdigkeit kann somit dann auch zu berücksichtigen sein, wenn die enteigneten Grundstücke nicht zum Firmenvermögen, sondern zum Privatvermögen eines Unternehmensverantwortlichen gehört haben.

32

Der Geschädigte trug als Inhaber des Unternehmens, als Verleger und als stellvertretender Schriftleiter Verantwortung für die Unternehmenspolitik und dessen agieren am Markt. Er partizipierte vom Erfolg oder verantwortete den Misserfolg des Unternehmens. H. H. musste bewusst gewesen sein, dass seine Verlegertätigkeit, seine Tätigkeit als stellvertretender Schriftleiter und die Inhalte der von ihm herausgegebenen Zeitung als aktives Handeln zur Förderung einer Gewaltherrschaft einzuordnen sind. H. H. hat als Inhaber eines Druck- und Verlagsunternehmens sowie als stellvertretender Schriftleiter mit die redaktionelle Verantwortung für die Zeitung übernommen. Er hat mit der Herausgabe dieser Zeitung, die nationalsozialistischen Auffassungen nachhaltig umgesetzt. Er unterstützte und befürwortete distanzlos die nationalsozialistische Rassenideologie und leitstete dem NS-Regime damit erheblich Vorschub im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG.

33

Schließlich ist auch zu bedenken, dass für den in der NS-Zeit erlittenen Vermögensverlust die Kläger bzw. Rechtsvorgänger Entschädigung in der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben, was die Besonderheit des Schädigungstatbestandes nach § 1 Abs. 8 a VermG in Verbindung mit dem Ausgleichsleistungsgesetz erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; juris).

34

Zusammenfassend folgt das Gericht der ausführlichen rechtlichen Bewertung des Beklagten in dem streitbefangen Bescheid und den Schriftsätzen, worauf verweisen werden dar (§ 117 Abs. 5 VwGO).

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht nach Anhörung der Beteiligten unter Berücksichtigung der im Lastenausgleich geleisteten Zahlungen von einem geschätzten Betrag in Höhe von 50.000,- € ausgeht.

36

Diese Entscheidung ist nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.


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(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.

(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für

1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),
2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes),
3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes),
4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten,
5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,
6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen,
7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und
9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.

(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für

1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),
2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes),
3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes),
4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten,
5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,
6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen,
7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und
9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für die Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen oder die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlussfrist).

(2) Für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes entsprechend.

(3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.