Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 31. Mai 2018 - 8 A 372/17

published on 31/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 31. Mai 2018 - 8 A 372/17
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Gericht

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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtanrechnung ihrer in der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund des Studiums an der Fachschule für Staatswissenschaft „Edwin Hoernle“ absolvierten Erfahrungszeiten nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Landesbesoldungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) bei der Berechnung der Höchstgrenze aufgrund des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen und Renten gemäß § 55 Abs. 2 S. 1 Nr.1 Buchstabe b) Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).

2

Nach einer Beschäftigung in der Staatsverwaltung der DDR als Pionierleiterin der POS B-Stadt vom 15.09.1970 bis 15.08.1973 schloss sich eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin beim VEB Textilpflege N… vom 11.03.1974 bis 11.12.1975 an. Nach mehreren Wechseln begann die Klägerin ab dem 05.09.1978 bis zum 31.01.1986 eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin beim Rat des Stadtbezirks C-Stadt Nord und bis zum 30.04.1987 im Rat des Stadtbezirks C-Stadt Südost als Personalsachbearbeiterin. Schließlich wechselte sie ab dem 01.05.1987 als Sachbearbeiterin in dem Rat des Bezirks C-Stadt. Mit Übernahme aus dieser Tätigkeit zum 31.12.1990 war die Klägerin ab dem 01.01.1991 als Ausschussassistentin beim Landtag von S…tätig. Während der Tätigkeit für den Rat des Stadtbezirks nahm die Klägerin ein Fernstudium an der Fachschule für Staatswissenschaften „Edwin Hoernle“ in Weimar auf und schloss dies erfolgreich ab.

3

Der Freistaat Thüringen stellte mit Urkunde vom 09.11.2000 die Gleichwertigkeit dieses Studiumabschlusses mit dem Titel einer Dipl. Verwaltungswirtin (FH) fest.

4

Mit Eintritt in den Ruhestand blieben die Zeiten des Studiums der Klägerin an der Fachhochschule „Edwin Hoernle“ sowie die davor liegenden Zeiten wegen Systemnähe zur ehemaligen DDR laut Bescheid des Beklagten vom 16.01.2017 bei der Höchstgrenzenberechnung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten unberücksichtigt. Nach der tatsächlichen Berechnung des Beklagten wirkte sich dies aber auf den tatsächlichen Zahlbetrag derzeit nicht aus.

5

Nach ihrer Rückkehr aus Spanien legte sie unter dem 05.04.2017 Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2017 als unzulässig und unbegründet zurückwies.

6

Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, ist insbesondere der Auffassung, dass die staatliche bundesdeutsche Anerkennung ihres Abschlusses die Nichtanerkennung der diesbezüglichen Zeiten im Versorgungsrecht ausschließe und beantragt,

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den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung des streitbefangenen Bescheides vom 16.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2017 zu verpflichten, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin keinen Abzug hinsichtlich der Höchstgrenzenberechnung vorzunehmen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und hält die Klage wegen des verspätet eingelegten Widerspruchs bereits für unzulässig. Darüber hinaus verteidigt er die in den Bescheiden vorgenommene rechtliche Bewertung der Sach- und Rechtslage.

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Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Auf eine Verfristung des Widerspruchs der Klägerin kommt es nicht an. Denn der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin nicht nur als unzulässig sondern auch als unbegründet abgelehnt und ist somit in eine sachlich-materille Rechtsprüfung eingetreten, woran auch das Verwaltungsgericht gebunden ist (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 20.06.1988, 6 C 24.87; juris). Obgleich sich nach der Berechnung des Beklagten augenblicklich bei der Gesamtversorgung kein Kürzungsbetrag ergibt, ist die Klägerin durch den streitgegenständlichen Bescheid als feststellender Dauerverwaltungsakt mit dem Ausschluss ihrer in der DDR absolvierten Arbeitszeiten beschwert. Denn bei späteren Rentenanpassungen ist eine spätere tatsächliche Kürzung nicht ausgeschlossen.

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Die Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Bescheid des Beklagten vom 16.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung ihrer in der DDR ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als Beschäftigungszeiten.

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Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer gesetzlichen Rente beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BesVersEG LSA nach § 55 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand geltenden Fassung. Gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 BeamtVG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 BesVersEG LSA werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Der vorliegend maßgebliche § 12a BeamtVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 S. 3 BesVersEG LSA verweist insoweit auf nicht zu berücksichtigende, d. h. nicht ruhegehaltfähige Zeiten nach § 26 des Landesbesoldungsgesetzes. Nicht ruhegehaltfähig sind gemäß § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 LBesG LSA u.a. dann widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

15

Die Klägerin ist als Absolventin der Fachschule "Edwin Hoernle" in Weimar Absolventin einer der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft vergleichbaren Bildungseinrichtung i. S. d. § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA.

16

Zur Vergleichbarkeit dieser Bildungseinrichtung mit der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft führt das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. Mai 1999 – 6 AZR 610/97 – (juris) zu der im Arbeitsrecht geltenden identischen Bestimmung nach der Übergangsvorschrift zu Nr. 4 c.dd zu § 19 BAT-O aus:

17

"An der Akademie für Staat und Recht wurden Staatsfunktionäre ausgebildet und leitende Kader der Staatsorgane qualifiziert. Das "Statut der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR" (Beschluß des Ministerrats vom 31. Januar 1985, GBl. - DDR I S 73) enthält dazu folgende Bestimmungen:

"§ 1

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(1) Die Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR (nachstehend Akademie genannt) ist eine wissenschaftliche Bildungs- und Forschungseinrichtung des sozialistischen Staates.

19

(2) Die Akademie ist verantwortlich für die Hochschulausbildung von Staatsfunktionären und die Qualifizierung leitender Kader der Staats-organe. Entsprechend den Erfordernissen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfüllt sie Forschungsaufgaben zur Weiterentwicklung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung sowie zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Tätigkeit der Staatsorgane. …

20

(3) Die Akademie untersteht dem Ministerrat.

21

(4) Grundlage der Tätigkeit der Akademie sind das Programm und die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik sowie die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften, die Lehr- und Forschungsarbeit erfolgt in Durchführung der vom Ministerrat festgelegten Aufgaben.

22

(5) Die Akademie arbeitet bei der Lösung ihrer Aufgaben eng mit den zuständigen Staatsorganen, den wissenschaftlichen Institutionen der DDR und der sozialistischen Bruderländer zusammen. Bei der Lösung von Forschungsaufgaben und der Überführung ihrer Ergebnisse in die Praxis organisiert sie eine enge Zusammenarbeit mit erfahrenen Staats- und Wirtschaftsfunktionären.

...

§ 2

23

(1) Die Akademie hat die Aus- und Weiterbildung von Staatsfunktionären auf hohem politischem Niveau im Interesse der ständigen klassenmäßigen Stärkung des sozialistischen Staatsapparates zu gewährleisten. Die Bildung und Erziehung an der Akademie dienen der Erhöhung der marxistisch-leninistischen Kenntnisse der Leiter und Mitarbeiter der Staatsorgane und der Entwicklung ihrer politischen und fachlichen Fähigkeit, schöpferisch die Politik der SED im Interesse der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten zur weiteren Festigung der Arbeiter- und Bauernmacht und ständigen Erhöhung ihres internationalen Ansehens zu verwirklichen. …

24

(2) Die Akademie bildet Staatsfunktionäre für örtliche und zentrale Staatsorgane im Direkt- und Fernstudium aus. Für die Effektivität des staatswissenschaftlichen Studiums ist eine hohe Qualität der Ausbildung im Marxismus-Leninismus und die ökonomische Durchdringung der juristischen Vorlesungen durchzusetzen.

25

(3) Die Weiterbildung erfolgt durch zyklische Weiterbildung leitender Kader örtlicher und zentraler Staatsorgane. (...) Es ist zu gewährleisten, daß in den Vorträgen der leitenden Kader und Wissenschaftler die Strategie der SED gründlich erläutert und die fortgeschrittenen Erfahrungen der staatlichen Arbeit anschaulich vermittelt werden. …

26

(4) Die Akademie unterstützt die Qualifizierung der Abgeordneten so-wie die marxistisch-leninistische Weiterbildung der Leiter und Mitarbeiter des Staatsapparates. Entsprechend den Festlegungen der zuständigen Staatsorgane hat sie die dazu erforderlichen Materialien auszuarbeiten und den zentralen sowie den örtlichen Staatsorganen recht-zeitig zur Verfügung zu stellen.

...

27

(6) Die Akademie unterstützt die Fachschule für Staatswissenschaften "Edwin Hoernle", Weimar, bei der Gewährleistung eines hohen wissenschaftlichen Niveaus der Fachschulausbildung. ..."

28

An der Akademie für Staat und Recht wurden u.a. die Fächer marxistisch-leninistische Philosophie, insbesondere dialektischer und historischer Materialismus, marxistisch-leninistische politische Ökonomie, Kulturpolitik, Ästhetik sowie Grundfragen der internationalen Beziehungen und der sozialistischen Außenpolitik, marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Staatsrecht, Gerichtsverfassungs- und Staatsanwaltschaftsrecht, Verwaltungsrecht sowie staatliche Leitung und Bewußtseinsbildung gelehrt. Die Teilnehmer der Ausbildung an der Akademie für Staat und Recht erhielten also eine intensive ideologische Schulung zur Vorbereitung auf ihre (künftige) Leitungsfunktion im sozialistischen Staatswesen bzw. zur weiteren Qualifizierung, sofern sie bereits leitende Kader waren.

29

Auch an der Fachschule für Staatswissenschaft "Edwin Hoernle" wurden Kader des Staatsapparates im Direktstudium und im organisierten Selbst-studium in ideologischer Hinsicht für ihre Tätigkeit im Staatswesen der DDR ausgebildet. Dies ergibt sich aus der Broschüre "Fachschulberufe Teil 4, 1981" von Herbert Thur. Dort heißt es u. a.:

30

"An der Fachschule für Staatswissenschaft "Edwin Hoernle" in Weimar wird die staats- und rechtswissenschaftliche Fachschulausbildung für Kader des Staatsapparates im Direktstudium und im organisierten Selbststudium durchgeführt.

31

Die staats- und rechtswissenschaftliche Ausbildung vermittelt umfassende Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Marxismus-Leninismus, der Staats- und Rechtstheorie, des Staats- und Verwaltungsrechts, der Wirtschaftspolitik und Volkswirtschaftsplanung, Territorialökonomie und -planung, zu ausgewählten Problemen des Wirtschafts-, Arbeits-, Agrar-, Familien-, und Zivilrechts, zu pädagogisch-psychologischen Grundfragen der staatlichen Leitung sowie der wissenschaftlichen Organisation der staatlichen Leitung.

32

Lehrgebiete: Marxismus-Leninismus, Deutsch/Kulturpolitik, Russisch, Sport, marxistisch-leninistische Theorie des Staats und des Rechts, Staatsrecht der DDR, Verwaltungsrecht der DDR, Wirtschaftsrecht, ausgewählte Probleme aus dem Arbeits-, Agrar-, Boden-, Familien- und Zivilrecht, Wirtschafts- und Volkswirtschaftsplanung, Territorial-ökonomie und -planung, wissenschaftliche Organisation der sozialistischen staatlichen Leitung, pädagogisch-psychologische Grundfragen der staatlichen Leitung.

33

Das Direktstudium beträgt drei Jahre. Die Studiendauer im organisierten Selbststudium ist fünf Jahre.

34

Anforderungen: Abgeschlossene Berufsausbildung und Berufspraxis, Nachweis aktiver gesellschaftlicher Tätigkeiten.

35

Zum Direktstudium ist grundsätzlich eine Delegierung durch die zentralen Staatsorgane bzw. die Räte der Bezirke erforderlich. Es werden vor allem junge Kader aus der Arbeiterklasse und der Klasse der Genossenschaftsbauern zugelassen.

36

An der staats- und rechtswissenschaftlichen Ausbildung im organisierten Selbststudium können ohne Unterbrechung der Arbeit vor allem Staatsfunktionäre, Kader aus gesellschaftlichen Organisationen und der Volkswirtschaft sowie Abgeordnete der Volksvertretungen teil-nehmen. Die Teilnahme am organisierten Selbststudium wird durch Bewerbung und Zulassung an der Betriebsakademie eines Rates des Bezirkes, des Magistrats der Hauptstadt der DDR oder eines Rates des Kreises begründet."

37

Daraus ergeben sich wesentliche Gemeinsamkeiten der Fachschule für Staatswissenschaft "Edwin Hoernle" und der Akademie für Staat und Recht hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen, der Lehrinhalte und des Ausbildungsziels. Das Ausbildungsziel bestand in beiden Einrichtungen in der Aus- und Weiterbildung von Staatsfunktionären und Kadern des Staatsapparats im Direkt- und Fernstudium für ihre Tätigkeit im Staatswesen und in der sozialistischen Gesellschaft der DDR. Der Teilnehmerkreis war vergleichbar. An der Akademie für Staat und Recht wurden Staatsfunktionäre und leitende Kader der Staatsorgane bzw. Leiter und Mitarbeiter der Staatsorgane sowie Abgeordnete aus- und weitergebildet, an der staats- und rechtswissenschaftlichen Ausbildung im organisierten Selbststudium an der Fachschule für Staatswissenschaft "Edwin Hoernle", das die Klägerin absolviert hat, nahmen vor allem Staatsfunktionäre, Kader aus gesellschaftlichen Organisationen und der Volkswirtschaft sowie Abgeordnete der Volksvertretungen teil. Die Teilnahme am organisierten Selbststudium setzte voraus, daß der Bewerber durch den Rat eines Bezirkes oder eines Kreises oder des Magistrats der Hauptstadt der DDR zugelassen worden war. Insbesondere bei den Lehrinhalten fanden sich weitgehende Übereinstimmungen. An beiden Einrichtungen wurden im wesentlichen Fächer der sozialistischen Staats-, Gesellschafts- und Wirtschaftslehre unterrichtet. Dadurch sollte den Teilnehmern beider Ausbildungen das ideologische Rüstzeug für ihre (künftige) Tätigkeit im Staatswesen der DDR vermittelt werden. Im Hinblick darauf ist unerheblich, daß an der Akademie für Staat und Recht, wie auch das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, das wissenschaftliche Niveau höher war als an der Fachschule für Staatswissenschaft "Edwin Hoernle". Entscheidend für die Vergleichbarkeit im Tarifsinn ist, daß an beiden Einrichtungen eine intensive ideologische Schulung, insbesondere in den Fächern dialektischer und historischer Materialismus, marxistisch-leninistische Ökonomie sowie im Bereich Staat und Recht stattfand. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist ebenfalls unerheblich, daß die Studenten der Akademie für Staat und Recht für höhere Positionen im sozialistischen Staatswesen ausgebildet wurden als die Absolventen der Fachschule für Staatswissenschaft "Edwin Hoernle". Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich insbesondere nicht aus einem Vergleich mit dem Vermutungstatbestand in Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. bb der Übergangsvorschriften herleiten. Gerade daraus, daß dort ausdrücklich an bestimmte hierarchische Ebenen angeknüpft wird, in der hier maßgeblichen Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. dd der Übergangsvorschriften jedoch nicht, ergibt sich, daß hier Inhalt und Ziel der Ausbildung die Vermutung der Systemnähe begründen. Deshalb ist entscheidend, daß die Absolventen der Fachschule für Staatswissenschaft "Edwin Hoernle" - ebenso wie die Studenten der Akademie für Staat und Recht - für ihre Tätigkeit im Staatswesen der DDR in ideologischer Hinsicht eingehend geschult und auf das System "eingeschworen" wurden. Für die Identifikation mit dem System der DDR, die für das Tarifmerkmal der "besonderen persönlichen Systemnähe" kennzeichnend ist, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß die Ausbildung nicht auf einen Einsatz in den obersten Ebenen der Staatshierarchie abzielte. Eine besondere persönliche Identifizierung mit dem Staatsapparat, auf die Systeme wie das der ehemaligen DDR angewiesen sind, wurde grundsätzlich auf allen Hierarchieebenen erwartet. Dazu diente die Ausbildung an der Fachschule für Staatswissenschaft "Edwin Hoernle" ebenso wie diejenige an der Akademie für Staat und Recht."

38

Diesen umfangreichen Ausführungen zur Vergleichbarkeit der Stellung eines Absolventen der Fachschule für Staatswissenschaft "Edwin Hoernle" im Vergleich zu einem Absolventen der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften hatte sich die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts C-Stadt bereits mehrfach angeschlossen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 18.12.2007, 5 A 206/07; juris; Urteil vom 12.11.2013, 5 A 234/12 MD; n.v.; Urteil vom 15.08.2017, 5 A 744/14, n.v.; bestätigt durch OVG LSA, Beschluss vom 15. 12.2017, 1 L 148/17; juris; Beschluss vom 22.09.2014, 1 L 137/13 n.v.). Dem schließt sich auch die nunmehr zuständige Kammer an.

39

Soweit die Klägerin meint, die Einordnung der Fachschule für Staatswissenschaft "Edwin Hoernle" als "vergleichbare Bildungseinrichtung" sei mit der in anderen Fällen erfolgten Anerkennung dieses Abschlusses als gleichwertig i.S.d. Art. 37 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.08.1990 (EinigVtr) obsolet, schließt sich das Gericht dieser Auffassung nicht an. Denn beide Regelungen erfassen unterschiedliche Sachverhalte. Während es bei der Anerkennung von Abschlüssen darum geht, systembedingte Wettbewerbsnachteile für das weitere Berufsleben aufgrund der Wiedervereinigung zu vermeiden (vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 18.05.2010, 3 K 803/06; juris), ist Gegenstand der hier maßgeblichen Höchstgrenzenberechnung, welche Zeiten aus Sicht des Dienstherrn unter Berücksichtigung des Grades der Verstrickung in das System der ehemaligen DDR als ruhegehaltsfähig anerkannt werden sollen. Das erstgenannte Regelungsziel ist zukunftsbezogen, das letztgenannte – hier maßgebliche – Regelungsziel beleuchtet die frühere berufliche Tätigkeit.

40

Nach Art. 37 Abs. 1 des EinigVtr werden selbst Abschlüsse als "Diplom-Staatswissenschaftler" an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften als mit einem westdeutschen Abschluss gleichwertig angesehen (vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 18.05.2010, 3 K 803/06; juris). Wollte man hieraus Schlüsse für die Auslegung des § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 LBesG LSA ziehen, würde dessen Anwendungsbereich vollständig leerlaufen. Denn in diesem Fall wäre selbst ein Abschluss an der einzigen vom Gesetzgeber ausdrücklich als Regelbeispiel genannten Bildungseinrichtung kein Grund für einen Ausschluss der Anerkennung von Erfahrungszeiten. Auch hieraus ergibt sich, dass aus der Anerkennung von Abschlüssen kein Rückschluss auf die Berücksichtigung von Erfahrungszeiten gezogen werden kann.

41

Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen bereits im Jahr 1997 entschieden, dass im Rahmen des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EinigVtr die Feststellung der Gleichwertigkeit nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass der auf den Abschluss hinführende Studiengang "in besonderer Weise auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche System der DDR bezogen" war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1997, 6 C 7.97; juris). Damit war spätestens seit dieser Entscheidung klar, dass eine unterschiedliche Behandlung der Anerkennung von Abschlüsse einerseits und der Berücksichtigung von Erfahrungszeiten im Rahmen der Höchstgrenzenberechnung andererseits besteht. Dennoch hat der Landesgesetzgeber die Regelung des § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 LBesG LSA – ebenso wie der Bundesgesetzgeber die identische Regelung des § 30 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BBesG – unberührt gelassen. Dass eine Änderung dieser Regelungen nicht erfolgt ist belegt den Willen des Gesetzgebers, die beiden Bereiche unterschiedlich zu behandeln. Der sachliche Grund für die differenzierte Betrachtungsweise ergibt sich aus der dargestellten unterschiedlichen Zielrichtung beider Rechtsinstitute (vgl. dazu: OVG LSA, Beschluss vom 22.09.2014, 1 L 137/13 n.v.).

42

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen wird auch nachvollziehbar, warum Absolventen der Fachschule für Staatswissenschaft „Edwin-Hoernle“ in Weimar auf Grundlage eines Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 24. April 1998 mit dem Titel "Diplomverwaltungswirt/FH" nachdiplomiert worden sind (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maritta Böttcher und der Fraktion der PDS, BTDrucks. 14/574 vom 17.03.99. S. 1). Für die hier interessierende Auslegungsfrage des Vorliegens einer "vergleichbaren Bildungseinrichtung" ist dieser Umstand aber nicht entscheidend.

43

Da die Klägerin im Ergebnis Absolventin einer der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft vergleichbaren Bildungseinrichtung i. S. d. § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA ist, wird gemäß § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LBesG LSA widerlegbar gesetzlich vermutet, dass der Klägerin ihre Tätigkeiten vor und nach dem bemakelten Abschluss nicht anerkannt werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass die aus dem bemakelten Bildungsabschluss abgeleitete besondere persönliche Systemnähe alleinige Ursache für die Übertragung der Tätigkeit war. Vielmehr ist eine Mitursächlichkeit für die Karriere des Beamten ausreichend (vgl. BAG, Urteil vom 20.05.1999, a. a. O.; BAG, Urteil vom 30. Mai 1996, 6 AZR 632/95; BAGE 83, 149-161; VG Magdeburg, jeweils a.a.O.). Dies ist vorliegend anzunehmen. Denn die Klägerin wechselte zumindest nach dem Studium von der Tätigkeit im Rat des Stadtbezirks C-Stadt in den Rat des Bezirkes C-Stadt. Somit war sie stetig mit staatlichen Aufgaben betraut. Im Übrigen macht die Klägerin auch keine diesbezüglichen Ausführungen zur Wiederlegung der Vermutung.

44

Die Nichtberücksichtigung aller vor dem Abschluss an der Fachschule für Staatswissenschaft „Edwin Hoernle“ und der damit verbundenen Tätigkeitsübertragung liegenden Zeiten ergibt sich aus § 26 Abs. 2 S. 1 letzter HS LBesG LSA. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (vgl. zu den übertragbaren Erwägungen im Rahmen des Ausschlusses von Vordienstzeiten nach § 30 Abs. 1 S. 2 BBesG; BVerfG, Beschluss vom 04. 04.2001, 2 BvL 7/98, BVerfGE 103, 310-332).

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist in Höhe des Regelwertes nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Denn – wie eingangs bemerkt – ist derzeit keine konkrete beitragsmäßige Kürzung vorgenommen worden, wonach sich der Streitwert bemessen könnte.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Rechtliche Regelungen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften über die Gleichstellung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen sowie besondere Regelungen in diesem Vertrag haben Vorrang. Das Recht auf Führung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt in jedem Fall unberührt.

(2) Für Lehramtsprüfungen gilt das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren. Die Kultusministerkonferenz wird entsprechende Übergangsregelungen treffen.

(3) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlußprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.

(4) Die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Artikel 3 genannten Gebiet erforderlichen Regelungen werden von den in Artikel 1 genannten Ländern getroffen. Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschlüssen schulrechtlicher Art werden in der Kultusministerkonferenz vereinbart. In beiden Fällen sind Basis das Hamburger Abkommen und die weiteren einschlägigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.

(5) Studenten, die vor Abschluß eines Studiums die Hochschule wechseln, werden bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen nach den Grundsätzen des § 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen (ABD) oder im Rahmen der für die Zulassung zu Staatsprüfungen geltenden Vorschriften anerkannt.

(6) Die auf Abschlußzeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik bestätigten Hochschulzugangsberechtigungen gelten gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 und seiner Anlage B. Weitergehende Grundsätze und Verfahren für die Anerkennung von Fachschul- und Hochschulabschlüssen für darauf aufbauende Schul- und Hochschulausbildungen sind im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln.

(1) § 28 Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat

1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
3.
hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
4.
Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.