Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 16. Feb. 2016 - 7 A 50/14


Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Untersagung und teilweise Befristung einer Unterrichtsgenehmigung für Frau Claudia Seemann – im Folgenden: Lehrkraft - an ihrem Institut für Weiterbildung.
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Die Klägerin ist staatlich anerkannte Trägerin von berufsbildenden Ersatzschulen in mehreren Bundesländern, so auch in Sachsen-Anhalt, wo sie an mehreren Standorten Unterricht in verschiedenen Bildungsgängen erteilt. Sie ist eine juristische Person in Form einer GmbH.
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Mit Schreiben vom 01.11.2013 in Verbindung mit dem Formblatt „Anzeige des Unterrichtseinsatzes“ zeigte die Klägerin den Unterrichtseinsatz der Lehrkraft an und beantragte eine Unterrichtsgenehmigung für die Lehrkraft für das Schuljahr 2013/2014 an diversen Berufsschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe und Ergotherapie für folgende Handlungs- bzw. Lernfelder: Deutsch, Aspekte der Altenpflege und Lebensgestaltung älterer Menschen, Psychologie, Pädagogik, Soziologie, Medizinsoziologie und Gerontologie, Fachsprache und Dokumentation, Sprache und Schrifttum, Schriftkultur/Sprache, Erziehungswissenschaften, Spiel, Gestalten, Musik sowie Mathematik/ Naturwissenschaften.
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Der Beklagte erließ mit Bescheid vom 17.12.2013 einen Versagungs- und Befristungsbescheid, worin der Lehrkraft teilweise Unterricht untersagt und teilweise Unterricht befristet genehmigt wurde.
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Versagt wurde die Unterrichtsgenehmigung unter Ziffer 1 des Bescheides für die Handlungs- und Lernfelder Deutsch (Ziffern 1.1 und 1.2), Fachsprache und Dokumentation (Ziffer 1.3), Sprache und Schrifttum (Ziffern 1.4 und 1.5), Psychologie/ Soziologie (Ziffer 1.6), Gestalten, Musik sowie Schriftkultur/ Sprache (Ziffer 1.7). Im Einleitungssatz bezieht sich die Beklagte auf die Anzeige des Unterrichtseinsatzes und den Antrag auf Erteilung der Unterrichtsgenehmigung. Die Überschrift für den ersten Teil des Bescheides lautet "Teilweise Versagung der Unterrichtsgenehmigung". Im Text des Bescheides führte die Beklagte wörtlich aus, dass "der angezeigte und beantragte Unterrichtseinsatz … teilweise versagt" werde und verweist auf §16a Abs.1 S.1 2.Halbsatz SchulG LSA. Bezüglich der Untersagung berief der Beklagte sich darauf, dass die Lehrkraft wissenschaftlich nicht geeignet sei für den Einsatz. Ihre Ausbildung sei nicht gleichwertig zu einem der Lehramtsstudien der betreffenden Fächer. Der Unterricht im Fach Deutsch an berufsbildenden Schulen könne nur durch einen Deutschlehrer erteilt werden, an Fachschulen nur von einem Deutschlehrer mit dem Lehramt für die Sekundarstufe II (Lehramt an Gymnasien oder Lehramt an berufsbildenden Schulen). Die Lehrkraft habe lediglich einen pädagogischen Fachschulabschluss erworben, der nicht zum Einsatz im Deutschunterricht oder dem Deutsch ähnlichen Lehrfächern wie Sprache und Schrifttum an berufsbildenden Schulen berechtige. Da eine Ausbildung der Lehrkraft in den Fächern Musik und Gestalten nicht nachgewiesen worden sei, sei der Unterrichtseinsatz in diesen Fächern ebenfalls zu versagen gewesen. Eine wissenschaftliche Eignung werde auch nicht ausnahmsweise gemäß §16a Abs.1 S.1 2. HS Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (nachfolgend SchulG LSA) durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen.
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Für die weiteren beantragten Handlungs- und Lernfelder (unter anderem Psychologie, Soziologie, Spiel und Mathematik) hatte die Beklagte die Genehmigung unter Ziffern 2.1 bis 2.9 des Bescheides bis zum 31.01.2015 befristet erteilt. Hinsichtlich dieser Fächer hielt der Beklagte die Lehrkraft zwar für wissenschaftlich geeignet für den Einsatz. Die pädagogische Eignung der Lehrkraft liege jedoch nicht vor, da es der Lehrkraft an einer Lehramtsausbildung mangele. Diese sei auch nicht durch gleichwertige Leistungen im Sinne von §3 Abs.5 S.1 der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (nachfolgend SchifT-VO) nachgewiesen, so dass der Unterrichtseinsatz gemäß Satz 2 zu befristen sei. Drei Monate vor Fristende könne eine Bewertung des Unterrichtseinsatzes eingereicht und eine Aufhebung der Befristung gemäß § 3 Abs. 5 S. 3 SchifT-VO beantragt werden.
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Dieser Bescheid ist der Klägerin am 20.12.2013 zugegangen.
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Gegen diesen Bescheid mit Ausnahme der Festlegungen in Ziffer 1.1 und 1.2 für das Lehrfach Deutsch und in Ziffer 1.7 für das Lehrfach Musik hat die Klägerin am 20.01.2014 Klage erhoben und trägt vor, dass aufgrund der Genehmigungsfiktion des § 16a Abs. 2 S. 4 und 5 SchulG LSA die Versagung ins Leere gehe und für diese in §16a SchulG LSA keine Rechtsgrundlage enthalten sei (vgl. S. 8 Abs. 2 des Urteils Az. 7 A 424/12 MD). Die Befristung erscheine nicht von der gesetzlichen Regelung in § 16a Abs.2 S.2 SchulG LSA, §3 Abs.5 S.2 ff. SchifT-VO gedeckt, wonach eine Befristung nur bei mangelnder pädagogischer Eignung anzuwenden sei, an der es bei der Lehrkraft als Diplom-Pädagogin nicht fehlen dürfte.
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Die Lehrkraft absolvierte im Jahr 1991 einen pädagogischen Fachschulabschluss, der die Befähigung als Horterzieherin einschließt und erhielt im Jahr 1997 ihr Diplom der Pädagogik am Fachbereich Erziehungswissenschaften, wobei das Thema ihrer Diplomarbeit in der betrieblichen Weiterbildung angesiedelt war. Vom 04.10.1994 bis zum 31.03.1995 absolvierte sie ein Praktikum bei der Ibis GmbH, wo sie als Dozentin in der Erwachsenenbildung tätig war. Seit dem Jahr 2009 bis mindestens zum Jahr 2013 übernahm sie als Gebietsverkaufsleiterin Verantwortung für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Vertrieb.
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Inhaltlich führt die Klägerin weiter aus, dass die Vermittlung gestalterischer Elemente ein Schwerpunkt der fachlichen Ausbildung zur Horterzieherin sei und sie daher ausreichend Kompetenz für die Unterrichtung des Faches "Gestalten" gemäß Ziffer 1.7 des Bescheides habe. Dementsprechend habe sie eine Genehmigung auch für das Fach "Spiel (Fachpraxis)" erhalten.
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Die Gebiete der Psychologie und Soziologie seien wesentliche Ausbildungsabschnitte in der fachlichen Ausbildung der Lehrkraft im Rahmen ihres Studiums der Pädagogik gewesen. Es sei unverständlich, warum für einige Fachschulen der Unterricht befristet genehmigt wurde (so in Ziffern 2.3 bis 2.8) und für eine andere Fachschule es an der wissenschaftlichen Ausbildung fehlen solle, so dass dieser Einsatz nicht genehmigt wurde (Ziffer 1.6).
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Hinsichtlich der sprachlichen Fächer gemäß Ziffern 1.3, 1.4, 1.5 und 1.7 des Bescheides bediene sich die Lehrstoffvermittlung nur bestimmter Elemente der deutschen Sprache, so dass eine ausreichende Eignung der Lehrkraft vorliegen müsse, auch wenn sie keine Lehramtsabsolventin für das Fach Deutsch sei.
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Mit Bescheid vom 24.11.2015 hat der Beklagte die Befristung für die Unterrichtsgenehmigung unter den Ziffern 2.1 bis 2.9 aufgehoben und eine unbefristete Genehmigung erteilt mit der Begründung, dass die pädagogische Eignung der Lehrkraft zwischenzeitlich vorliege. Der Beklagte hat am 25.01.2016 die Versagung für die Lehrtätigkeit bezüglich des Unterrichtsfaches Sozialwesen gemäß Ziffer 1.6 aufgehoben und wird eine unbefristete Genehmigung erteilen.
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Daraufhin hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 09.02.2016 insoweit für erledigt erklärt.
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Hinsichtlich des verbleibenden Streitgegenstandes führt die Klägerin weiter aus, dass in zwei aktuellen Stellenausschreibungen für Lehrkräfte an öffentlichen berufsbildenden Schulen keine besonderen Anforderungen mehr an die fachliche und pädagogische Eignung der zu beschäftigenden Lehrkräfte gestellt würden, sondern eine abgeschlossene Hochschulausbildung, welche für einen Einsatz im Schulunterricht geeignet erscheint, genüge. Die Lehrkraft wurde im Rahmen ihrer Ausbildung in den Fächern "deutsche Sprache" und "Didaktik des Deutschunterrichts" geprüft, so dass ihre Eignung für die Lehrfächer "Fachsprache und Dokumentation", "Sprache und Schrifttum" und "Schriftkultur/ Sprache" vorliegen müsse.
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Die Klägerin beantragt nunmehr:
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1. Der Bescheid des Beklagten vom 17.12.2013 wird aufgehoben, soweit er
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- in seinem Punkt 1.3, 1.4, 1.5 und
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- in seinem Punkt 1.7 bezüglich der Unterrichtsfächer "Gestalten (Fachpraxis)" und "Schriftkultur/Sprache (Theorie)" für die Standorte/Schulnummern Stendal – 796130, Aschersleben – 796129 und B-Stadt – 796131
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eine Versagung des Unterrichtseinsatzes und eine Versagung der jeweiligen Unterrichtsgenehmigung enthält,
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2. festzustellen, dass die von der Klägerin beantragte Unterrichtsgenehmigung für die Lehrkraft zu den im Antrag zu Ziffer 1 genannten Ziffern als erteilt gilt,
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3. hilfsweise zu Ziffern 1 und 2:
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Der Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2013 eine Unterrichtsgenehmigung für die im Hauptantrag zu Ziffer 1 genannten Unterrichtsfächer zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Hinsichtlich des erledigten Teiles des Verfahrens hat der Beklagte der Erledigung zugestimmt und Kostenübernahme erklärt.
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Bezüglich des Lehrfaches unter Ziffer 1.7 (Gestalten "Fachpraxis") führt der Beklagte aus, dass das Gestalten nicht mit dem Lehrfach Spiel vergleichbar sei. Das Gestalten von Werkstücken mithilfe von Gestaltungsprinzipien (Anordnung, Farbgebung, Proportionen) erfordere genaue Kenntnisse der Materialien und Techniken, auch z.B. von Klebstoffen, Farben, Texturen, Werkzeugen, Arbeitstechniken und –abläufen und zielt darauf ab, farb- und materialgerechte Fertigungsverfahren und –techniken anwendungsbezogen auszuführen. Er beruft sich zur Begründung auf den Bescheid vom 17.12.2013. Insofern genüge die Horterzieherbefähigung nicht für die Eignung als Lehrkraft.
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In Bezug auf die fehlende Eignung der Lehrkraft in den weiteren Fächern verweist der Beklagte auf eine Weiterbildungsmöglichkeit für Berufsschullehrer, die auch Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vor ihrer Lehrtätigkeit besucht haben, um ihre Eignung für die Unterrichtstätigkeit herbeizuführen.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Verfahren war analog §92 Abs.3 S.1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich der begehrten Unterrichtsgenehmigung für das Lehrfach unter Ziffer 1.6 und der befristet erteilten Genehmigung für die Fächer unter Ziffer 2 des Bescheides vom 17.12.2013 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
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Im Übrigen ist die Klage teilweise zulässig und nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Der Hauptklageantrag zu Ziffer 1 ist als Anfechtungsklage teilweise zulässig und, soweit zulässig, begründet.
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Bezüglich der Anfechtung der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Eine isolierte Anfechtung der Ablehnung des Antrags ist unzulässig, da die Aufhebung des Bescheides insoweit der Klägerin offensichtlich keine rechtlichen oder faktischen Vorteile bringen kann und die Inanspruchnahme des Gerichts insoweit nutzlos erscheint (BVerwG, Beschluss vom 07.03.2002, Az: 4 BN 60/01, NVwZ 2002, 869, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2016, Az: 20 L 4078/15.A). Die Klägerin hätte keinen Nutzen, wenn nur die Ablehnung aufgehoben werden würde, da sie den Erhalt bzw. die Feststellung des Vorliegens einer Genehmigung begehrt. Insofern ist Sie auf die Verpflichtungsklage bzw. die Feststellungsklage als effektivem Rechtsmittel zu verweisen. Dem entsprechend folgen die statthaften Klageanträge unter Ziffern 2 bzw. 3. Die Anfechtungsklage ist insoweit unzulässig.
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Der weitere Klageantrag zu Ziffer 1 ist zulässig und auch begründet.
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Der teilweise angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit er eine Versagung des Unterrichtseinsatzes (im Sinne eines Verbotes der Unterrichtstätigkeit) enthält.
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Eine Rechtsgrundlage für eine Versagung des Unterrichtseinsatzes der Lehrkraft (im Sinne eines Verbots der Unterrichtstätigkeit) liegt nicht vor. Sie ist nicht im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und nicht in der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft enthalten. §16a SchulG LSA enthält keine Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung eines Unterrichtseinsatzes (OEufach0000000007, Beschluss vom 12.11.2015, Az: 3 M 172/15; so auch VG Magdeburg, Urteil vom 10.12.2013, Az: 7 A 424/12 und Beschluss vom 2.10.2015, Az: 7 B 674/14). Im Schulrecht ist lediglich vorgesehen, eine Genehmigung nicht zu erteilen (§ 16a Abs. 2 S. 5, 6 SchulG SLA) oder eine bestehende Genehmigung (fiktiv oder erteilt) zu widerrufen (§16a Abs. 2 S. 7 SchulG LSA). Auch die seit dem 1. August 2013 geltende SchifT-VO spricht nur noch von der "Anzeige des Unterrichtseinsatzes für Lehrkräfte" gemäß §3 Abs.3 SchifT-VO, aber nicht mehr von der Versagung oder Untersagung des Unterrichtseinsatzes. In §3 Abs.4 SchifT-VO wird nur die Versagung oder der Widerruf der Unterrichtsgenehmigung geregelt. Dies betrifft Fälle, in denen Lehrkräfte aus dem Dienst entfernt werden können, etwa weil die Lehrkraft eine strafbare Handlung begangen hat und dadurch für die weitere Tätigkeit in der Schule untragbar geworden ist oder wenn insoweit eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.02.2006, Az: 7 B 05.2202, juris zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des Art.95 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG); Wolff, Kommentar zum Schulgesetz Sachsen-Anhalt, §16a Rn.3; VG Magdeburg, Beschluss vom 2.10.2015, Az: 7 B 674/14 MD). Solche Umstände stehen im vorliegenden Fall jedoch nicht im Streit. Daraus ist zu schlussfolgern, dass der Unterrichtseinsatz als solcher im vorliegenden Fall nicht verboten werden darf.
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Die hier eigentlich einschlägige Ermächtigungsgrundlage gemäß § 16a Abs. 2 S. 5 und 6 SchulG LSA (in der Fassung vom 22.02.2013) ermöglicht es grundsätzlich, einen Antrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für eine Lehrkraft zu bewilligen, abzulehnen oder ggf. auch nur teilweise zu bewilligen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 1 des Bescheides hat die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung jedoch nicht nur abgelehnt, sondern zudem den Unterrichtseinsatz versagt. Der Bescheid lautet wörtlich: "der angezeigte und beantragte Unterrichtseinsatz … wird … versagt". Das Verständnis dieser Formulierung lässt lediglich die Auslegung zu, dass die Unterrichtstätigkeit insofern verboten wird und nicht nur, dass der Antrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung insofern abgelehnt wird. Dass daneben auch die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Unterrichtsgenehmigung zum Ausdruck gebracht wird, indem Einleitung und Überschrift darauf verweisen und in der Begründung auf die gesetzliche Vorschrift zur materiellen Beurteilung des Antrages auf die Erteilung der Genehmigung Bezug genommen wird, ändert nichts an der Tatsache, dass der Bescheid zudem rechtswidrig ein Verbot enthält.
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Dies verletzt die Klägerin in ihrem durch Art.7 Abs.4 GG eingeräumten grundsätzlichen Selbstbestimmungsrecht im Hinblick auf die Organisation des Unterrichts und die Auswahl der Lehrer. Grundsätzlich darf die Schule ihre Lehrkräfte selber auswählen. Sollte die Schule nicht in der Lage sein, kompetente Lehrkräfte auszuwählen, müsste die Schule adressiert werden, nicht hingegen die Lehrertätigkeit für einzelne Fächer versagt werden. Dazu genügt die Ablehnung der Unterrichtsgenehmigung wie sie gesetzlich auch in § 16a Abs. 2 S. 5 und 6 SchulG LSA. vorgesehen ist.
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Der Klageantrag zu Ziffer 2 ist als Feststellungsklage zulässig, aber nicht begründet.
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Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig, da die Klägerin mit Feststellung des Vorliegens einer fiktiven Genehmigung die Feststellung des Bestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses begehrt. Dieses Begehren kann auch nicht im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden, so dass die Feststellungsklage auch nicht subsidiär ist gemäß §43 Abs.2 S.1 VwGO.
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Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Genehmigung zur Erteilung von Unterricht gilt nicht schon als erteilt im Sinne der Genehmigungsfiktion des § 16a Abs.4 SchulG LSA. Demnach gilt die Unterrichtsgenehmigung mit Anzeige durch den Schulträger als erteilt für Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt, einem entsprechenden Abschluss der Deutschen Demokratischen Republik oder nach § 30 Abs. 7 oder 8 mit festgestellter Befähigung für ein Lehramt oder Lehrbefähigung für ein Unterrichtsfach an anerkannten Ersatzschulen und Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung, sofern diese Finanzhilfe nach § 18 Abs. 2 erhalten. Folglich gilt die Genehmigungsfiktion lediglich für Lehrkräfte mit einer "klassischen" Lehrerausbildung mit entsprechendem Lehrabschluss oder festgestellter Befähigung. Im vorliegenden Fall fehlt es der Lehrkraft als studierte Diplompädagogin daran. Die Lehrkraft hat eine "andere wissenschaftliche Ausbildung" im Sinne von § 16a Abs. 2 S. 5 SchulG LSA als "klassische" Lehrer, so dass die Genehmigungsfiktion gemäß § 16a Abs. 2 S. 4 SchulG LSA nicht greift.
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Das Klägerbegehren des Hilfsantrages unter Ziffer 3 ist eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung für alle beantragten und noch nicht bewilligten Lehrfächer außer Deutsch und Musik. Die Klage ist gemäß § 42 Abs.1, 2. Fall VwGO zulässig, aber nicht begründet.
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Der Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.5 S.1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für die Lehrkraft hinsichtlich der beantragten, aber abgelehnten Unterrichtsfächer.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Unterrichtsgenehmigung für die Lehrkraft für das Lehrfach "Gestalten". Gemäß § 16a Abs. 2 S. 5 und 6 SchulG LSA dürfen Personen mit anderen wissenschaftlichen Ausbildungen nach Anzeige des Schulträgers und Vorlage entsprechender Unterlagen an der Schule eingesetzt werden (§16a Abs.2 S.5 SchulG LSA). Die betroffene Lehrkraft hat mit dem Diplom in Pädagogik eine andere wissenschaftliche Ausbildung als eine Lehrerin mit festgestellter Befähigung für ein Lehramt an berufsbildenden Schulen.
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Gemäß §16a Abs.1 Satz1 SchulG LSA sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung von Lehrkräften erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie stattliche oder staatlich anerkannte Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen im Werte gleichkommen oder in Ausnahmefällen die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird.
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In Ausnahmefällen genügt es nach der vorgenannten Vorschrift, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird. Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit Art.7 Abs.4 Satz3 GG zu sehen. Danach ist die Genehmigung zur Errichtung privater Schulen zu erteilen, wenn diese in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Folglich ist die Gleichwertigkeit im Sinne des § 16 a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA verfassungskonform dahin auszulegen, dass damit keine strengeren Voraussetzungen verlangt werden, als sie in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG aufgestellt werden. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit ist nicht in Richtung einer Gleichartigkeit zu verstehen, sondern im Sinne eines "Nichtzurückstehens". Hieraus lässt sich ein grundgesetzlicher Anspruch auf Genehmigung ableiten, wenn die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte an der privaten Schule nicht hinter der Lehramtsausbildung für eine Unterrichtstätigkeit an den öffentlichen Schulen zurücksteht. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt nicht nur der Anspruch auf Genehmigung, sondern auch die Genehmigungsfähigkeit.
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Ob eine Lehrkraft geeignet ist, hängt in erster Linie von objektiven Kriterien wie bestimmten Zeugnissen und Abschlüssen ab. Dies gilt insbesondere für die fach-wissenschaftliche Ausbildung, auf die Art.7 Abs.4 Satz3 GG ausdrücklich abstellt. Unter dem Begriff wissenschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur die für den Unterricht erforderlichen fachlichen, sondern auch die pädagogischen und unterrichtspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verstehen. Hierbei knüpft Art.7 Abs.4 Satz3 GG an ein gleichwertiges wissenschaftliches Ausbildungsniveau an. Nach dem Grundsatz zulässig sind daher auch Nachweise, die aufgrund eines entsprechenden Studiums etwa durch Magistergrade, Diplome oder Promotionen in dem jeweiligen Fachgebiet erbracht werden( vgl Beschluss der Kammer vom 08.09.2014-7 B 133/14-, juris)
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Insofern es das Lehrfach Gestalten in der Fachpraxis betrifft, liegt die nach § 16a Abs. 1 S. 1 und 2 SchulG LSA i. V. m. § 3 Abs.5 und 6 SchifT-VO erforderliche wissenschaftliche Eignung der Lehrkraft für die Unterrichtung dieses Lehrfaches an einer Kranken- und Altenpflegeschule jedoch nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 6 SchifT-VO ist die wissenschaftliche Eignung nachgewiesen, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung im Werte nicht hinter der in §16a Abs. 1 des SchulG LSA geforderten Ausbildung zurücksteht. Hierzu muss die wissenschaftliche Ausbildung durch eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommt oder in Ausnahmefällen müssen gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden. Für öffentliche Schulen müssen Lehrkräfte, die sich für die Schuldienstlaufbahn bewerben wollen, die Laufbahnbefähigung für das dem Anforderungsprofil entsprechende Lehramt besitzen (Ziffer 2.1 der Erlasses des MK vom 27.11.2014, Einstellungsverfahren an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, im folgenden „Erlass MK“). Bewerbungen von Bewerbern ohne die Befähigung für ein Lehramt können in das Auswahlverfahren einbezogen werden, wenn sie über ein erfolgreich abgeschlossenes und für die gesuchte Fachrichtung oder das gesuchte Fach einschlägiges Hochschulstudium verfügen, welches an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss beendet wurde (vgl. Ziffer 2.4 Erlass MK). Da es sich bei der Schule der Klägerin um eine berufsbildende Schule handelt, hat sich das erforderliche Niveau der wissenschaftlichen Qualifikation der Lehrkraft am Maßstab der Qualifikation von Lehrkräften an einer berufsbildenden öffentlichen Schule zu orientieren. Damit ist eine wissenschaftliche Qualifikation zur Unterrichtung in Schulen der Sekundarstufe II erforderlich. Im vorliegenden Fall besitzt die Lehrkraft lediglich ein Hochschulstudium für Pädagogik, welches sie für den Unterricht für das Fach Pädagogik wissenschaftlich qualifiziert.
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Hingegen fehlt ihr ein wissenschaftliches Studium oder Diplom hinsichtlich des Faches Gestalten. Hinsichtlich des Lehrfaches Gestalten in der Fachpraxis ist eine wissenschaftliche Eignung der Lehrkraft nicht nachgewiesen. Der Universitätsabschluss als Diplompädagogin am Fachbereich Erziehungswissenschaften hat nicht die gleiche Wertigkeit wie ein Lehramtsstudium für das Fach Gestalten bzw. Design. Auch ihr pädagogischer Fachschulabschluss, der die Befähigung zum Horterzieher einschließt, ändert an der fehlenden wissenschaftlichen Eignung nichts. Diese Ausbildung entspricht in ihrer nur dreijährigen Dauer und dem wissenschaftlichen Anspruch nicht einem wissenschaftlichen Hochschulstudium des Faches Gestalten. Im Rahmen ihres Hochschulstudiums der Diplompädagogik hat sie sich zwar grundsätzlich mit der Erwachsenenpädagogik beschäftigt und wissenschaftliche Kenntnisse im Bereich der Pädagogik erworben, jedoch keine speziellen wissenschaftlichen Kenntnisse im Bereich der Kunst oder des Designs erworben, welche für das Fach Gestalten erforderlich wären. Das Lehrfach Gestalten ist insofern auch nicht mit dem Lehrfach Spiel vergleichbar, an welches im Hinblick auf künstlerische Aspekte insoweit geringere bzw. fachlich andere Anforderungen zu stellen sind.
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die Lehrfächer "Fachsprache und Dokumentation", "Sprache und Schrifttum" sowie "Schriftkultur/Sprache". Eine wissenschaftliche Eignung der Lehrkraft für die Unterrichtung der Lernfächer "Fachsprache und Dokumentation", "Sprache und Schrifttum" sowie "Schriftkultur/Sprache" ist nicht nachgewiesen. Die wissenschaftlichen Anforderungen an die Eignung der Lehrkraft für eine Unterrichtung dieser dem klassischen Fach Deutsch naheliegenden Lehrfächer sind nicht belegt, da der wissenschaftliche Hochschulabschluss der Lehrkraft als Diplompädagogin gemäß ihrem Prüfungszeugnis keine wissenschaftliche Ausbildung zum Lehrfach Deutsch, "Fachsprache und Dokumentation", "Sprache und Schrifttum" sowie "Schriftkultur/Sprache" beinhaltet. Insofern ist die konkrete Hochschulausbildung der Lehrkraft für den Einsatz im Unterricht für diese Lehrfächer nicht geeignet, die wissenschaftliche Kompetenz der Lehrkraft zu belegen. Lediglich im Rahmen des pädagogischen Fachschulabschlusses waren entsprechende Inhalte dieser Lehrfächer Gegenstand der Ausbildung. Diese entspricht in ihrer nur dreijährigen Dauer und dem wissenschaftlichen Anspruch jedoch nicht einem wissenschaftlichen Hochschulstudium dieser Fächer. Die Tatsache, dass die Lehrkraft selbst im Rahmen ihres Fachschulabschlusses in den Fächern "Deutsche Sprache" und "Didaktik des Deutschunterrichts" geprüft wurde, um ihre Kompetenz auf dem Niveau einer Fachschulausbildung darzulegen, belegt nicht ihre wissenschaftliche Kompetenz zur Unterrichtung dieser Lehrfächer an sich. So führt die Beklagte richtig aus, dass insofern keine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen ist, die dem betreffenden Lehramt Deutsch, oder den Lehrfächern "Fachsprache und Dokumentation", "Sprache und Schrifttum" sowie "Schriftkultur/Sprache" gleichkommt.
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Soweit die Klägerin meint, bei der Beurteilung der für die erstrebte Unterrichtsgenehmigung erforderlichen Qualifikation sei darauf abzustellen, dass im Unterricht an öffentlichen Schulen Lehrkräfte bei Bedarf auch fachfremden Unterricht erteilen und dass insofern auch sogenannte Nichtlaufbahnbewerber bzw. Seiten- oder Quereinsteiger in öffentlichen Schulen als Lehrkräfte eingestellt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit handelt es sich um Ausnahmesituationen, in denen zur Gewährleistung des Unterrichts auch auf Lehrkräfte zurückgegriffen werden muss, die die grundsätzlich erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Der Maßstab dafür, welche Anforderungen an die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung zu stellen sind, kann sich nicht daraus ergeben, welche Abstriche der Staat in Einzelfällen im Bereich öffentlicher Schulen zur Behebung einer durch drohenden Unterrichtsausfall entstehenden Zwangslage von der normalerweise zu fordernden wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte zu machen bereit ist (VG Berlin, Urteil vom 11.11.2010, Az: 3 A 1098.08, juris). Dass eine derartige Zwangslage an der Schule der Klägerin vorliegt, wurde nicht vorgetragen. In Sachsen-Anhalt gibt es derzeit grundsätzlich keine Seiteneinstiegsmöglichkeiten, sondern es wird ausschließlich darauf abgestellt, dass die erforderliche Qualifikation zumindest in Form eines für das jeweilige Unterrichtsfach passenden Hochschulstudiums, wie in Ziffer 2.4 Erlass MK ausgeführt, vorliegt. Die ausgeschriebenen Stellen, auf welche die Klägerin in ihrem Vortrag verweist, betreffen einerseits eine befristete Stelle zur Unterrichtung von Deutsch für Schüler mit Migrationshintergrund und andererseits eine befristete Stelle für eine Vertretungslehrkraft und sind aufgrund ihrer Befristung nicht vergleichbar mit einer unbefristeten Stelle an einer berufsbildenden öffentlichen Schule. Bereits die Befristung zeigt auf, dass das Land Sachsen-Anhalt als Arbeitgeber nicht bereit ist, die Lehrkräfte zu den dort genannten Bedingungen langfristig in das Schulsystem zu übernehmen. In beiden Stellenausschreibungen wird zudem als Voraussetzung zur Einstellung eine Hochschulausbildung aufgeführt, welche für das jeweils zu unterrichtende Fach ausreichend qualifiziert. Insofern werden bei der erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation auch hier keine Abstriche gemacht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 S. 1 2. Alt. VwGO i. V. m. 161 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin nur teilweise obsiegt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Hinsichtlich des erledigten Teils hat der Beklagte Kostenübernahme erklärt.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 S. 1 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 20 |
10 000 | 1 000 | 21 |
25 000 | 3 000 | 29 |
50 000 | 5 000 | 38 |
200 000 | 15 000 | 132 |
500 000 | 30 000 | 198 |
über 500 000 | 50 000 | 198 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.