Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Sept. 2018 - 7 A 750/16

bei uns veröffentlicht am26.09.2018

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Anerkennung und Bewertung ihrer im Ausland erworbenen Bildungsnachweise zur Aufnahme eines Studiums, hilfsweise die Anerkennung als Sekundarschulabschluss.

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Unter dem 23.11.2004 und 21.02.2005 beantragten die Erziehungsberechtigten der Klägerin bei dem damals zuständigen Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Befreiung der Klägerin von der Schulpflicht. Diesen Antrag lehnte das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 26.07.2007 mit der Begründung ab, entsprechende Gründe, welche eine Befreiung von der Schulpflicht nach § 36 Abs. 2 S. 2 SchulG LSA rechtfertigen würden, seien nicht vorgetragen worden. Dieser Bescheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 03.11.2009 (Az. 7 A 291/07 MD) aufgehoben. Der gegen diese Entscheidung gerichtete Antrag des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 09.04.2010 (Az. 3 L 693/09) abgelehnt.

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Zuvor genehmigte das seinerzeit zuständige Kultusministerium Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 19.03.2003 den Geschwistern der Klägerin, S. und S., die Befreiung von der Schulpflicht gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 SchulG LSA bis zum 31.03.2005. Die Befreiung von der Schulpflicht sei verbunden mit der Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, den Kindern den notwendigen Hausunterricht zu erteilen. Es werde darauf hingewiesen, dass in keinem Fall eine Befreiung von der Schulpflicht für den 9. Schuljahrgang (Abschlussjahrgang) erfolgen werde. Für das Kind S. wäre dies spätestens das Schuljahr 2005/2006.

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Unter dem 01.08.2005 zeigten die Erziehungsberechtigten der Klägerin gegenüber dem Kultusministerium Sachsen-Anhalt den Betrieb der bestehenden Ergänzungsschule J.-A.-Schule unter deren Leitung an und teilten mit, dass diese Schule nach einem vom Kultusministerium genehmigten Lehrplan arbeiten würde. Schüler dieser Schule seien deren Kinder. Darauf hin teilte das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 30.08.2005 mit, dass es sich bei der von ihnen angezeigten J.-A.-Schule um eine die allgemeinbildende Schule ersetzende Schule handeln solle. In diesem Fall sei § 16 SchulG LSA einschlägig. Demgemäß bedürfen Ersatzschulen nach § 16 SchulG LSA der vorherigen Genehmigung durch das Kultusministerium. Eine entsprechende Genehmigung sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht erteilt worden.

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In der Zeit vom 01.07.2004 bis 30.06.2016 besuchte die Klägerin die J.-A.-Schule. Im Mai/Juni 2015 absolvierte sie das "englische Advanced Level" in dem Fach Deutsch mit der Note „Grade B“ und in Mathematik mit der Note „Grade A“. Im darauffolgenden Jahr absolvierte sie das „englische Advanced Level“ in dem Fach Economics mit der Note „Grade D“ und das „englische Advanced Subsidiary Level“ in dem Fach Geographie mit der Note „Grade D“. Überschrieben sind die Zeugnisse mit „Pearson Edexcel GCE“ und wurden ausgestellt von „Andrews World of Knowledge (AWK)“. Bei Letzterem handelt es sich um ein deutsches Einzelunternehmen, welches beim Amtsgericht Stendal unter der Registernummer HRA … auf Herrn Andreas A., den Vater der Klägerin, B. - Ortsteil B., eingetragen ist. Mit diesen Leistungen erreichte die Klägerin den Schulabschluss „General Certificate of Education (GCE)“ des Vereinigten Königreichs Großbritannien.

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Unter dem 31.08.2016 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Anerkennung und Bewertung ihrer englischen Zeugnisse zur Aufnahme eines Studiums in Deutschland. Bei den Zeugnissen handelt es sich um englische Exam-board Edexcel, wovon 3 A-Level Examina in den Fächern Deutsch, Mathematik und Economics (Volkswirtschaft) sowie ein AS-Level Examina in dem Fach Geographie abgelegt wurden. Als Studienwunsch gab sie sämtliche Studiengänge mit geistes-, rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsinformatik an. Den Antrag begründete die Klägerin damit, gemäß der üblichen Praxis berechtige die Kombination unter anderem dazu, ein wirtschaftliches Fach, ein Fach mit mathematischem Schwerpunkt oder auch Wirtschaftsinformatik zu studieren. Fünf Fächer mit mindestens GCE-Niveau würden einen Sekundarschulabschluss ergeben, um eine Lehre zu beginnen. Fünf A-Level würden eine allgemeine Hochschulreife ergeben. Darüber hinaus sei es üblich, dass bei Bedarf weitere englische Prüfungsfächer nachgereicht werden könnten. Ein Anspruch bestehe auch deshalb, weil ein zwölfjähriger Schulbesuch an der J.-A.-Schule (Ergänzungsschule nach § 18d Abs. 2 SchulG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.08.2005) in B. vorliege. Die Endzeugnisse der J.-A.-Schule seien englische Zeugnisse. Bei dem Exam-board Edexcel handele es sich um ein weltweit operierendes Prüfzentrum.

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Mit Bescheid vom 04.04.2017 lehnte der Beklagte die Erteilung der fachgebundenen Hochschulzugangsqualifikation mit der Begründung ab, die Klägerin habe mit dem Besuch der J.-A.-Schule weder eine öffentliche Schule noch eine genehmigte bzw. anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft besucht. Daher seien weder die Stundentafel noch die curricularen Vorschriften für einen zwölfjährigen aufsteigenden Schulbesuch erfüllt worden. Der Besuch der J.-A.-Schule könne daher keine Anerkennung finden.

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Mit Datum vom 28.07.2017 teilte das Sekretariat der Kultusministerkonferenz – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – auf gerichtliche Nachfrage mit, dass die Frage nach 12 aufsteigenden Schuljahren im Rahmen des britischen Schulwesens zu bewerten sei. Da in Großbritannien die sog. „home education“ (Unterricht zwischen 5 und 16 Jahren zu Hause) zulässig sei, könne man nicht von einer Schulpflicht, sondern nur von einer Unterrichtspflicht ausgehen. Die Sekundarschulabschluss-Prüfungen würden von sog. Prüfungszentren ("approved centre") abgenommen werden, die durch eine der fünf Prüfungsstellen ("award bodies" - Pearson/Edexcel, OCR/CIE, AQA, WJEC, CCEA) akkreditiert sein müssen. Bei den Prüfungszentren könne es sich um staatliche oder private Einrichtungen, also ggf. auch Firmen, handeln. In Großbritannien sei es möglich, ohne Schulbesuch als „private candidate" eine Sekundarabschluss-Prüfung an einem der Prüfungszentren zu absolvieren. Es handele sich um zentrale Prüfungen, die für alle Prüfungskandidaten an einem festgelegten Tag abgelegt und anschließend zentral korrigiert und benotet werden würden. Bei dem Prüfungszentrum „Andrew's World of Knowledge“ handele es sich um ein solches akkreditiertes Prüfungszentrum. Gemäß den Bewertungsvorschlägen Großbritannien (GBR-BV01) seien mit denen von der Klägerin abgelegten Prüfungsleistungen die Voraussetzungen für den direkten, fachgebundenen Hochschulzugang in Deutschland für geistes-, rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge erfüllt. Sofern die Schulbildung nicht in Großbritannien, sondern in Deutschland absolviert worden sei, sei zusätzlich durch die zuständige Anerkennungsstelle zu prüfen, ob diese an einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule absolviert worden sei oder ob eine Befreiung von der gesetzlichen Schulpflicht vorgelegen habe.

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Bereits zuvor hat die Klägerin am 08.11.2016 Klage erhoben und begründet diese damit, dass es nicht darauf ankommen könne, ob es sich bei dem Institut „Andrews World of Knowledge (AWK)“ um ein Prüfzentrum aus England, Irland oder Nordirland handele, oder um ein deutsches Einzelunternehmen, welches auf den Vater der Klägerin eingetragen sei. Richtig sei, dass das Prüfzentrum - ein franchiseähnliches Unternehmen des weltweit operierenden englischen Exam-board Edexcel - ein Wirtschaftsunternehmen der Eltern der Klägerin sei. Dies sei auch erlaubt. Unerheblich sei, dass die Klägerin ihre Prüfungen im Prüfzentrum der Eltern abgelegt habe. In Deutschland gebe es viele Prüfzentren, deren Unterricht auf englische Examina vorbereiten. Diese Prüfungen könnten entweder im Rahmen einer "International School" stattfinden oder auch im Rahmen eines Prüfzentrums für „private candidates“. Die Prüfungen seien weltweit die gleichen. Darüber hinaus verkenne der Beklagte hier, dass es sich bei der Johann-Arndt-Schule um eine Ergänzungsschule im Sinne des § 18b Abs. 1 SchulG LSA handele, da sie keine Ersatzschule sei. Ergänzungsschulen seien anzeigepflichtig und diese Anzeige sei am 01.08.2005 erfolgt. Bundesweit gebe es verschiedenste allgemeinbildende Ergänzungsschulen, die keine Berufsschulen seien. So gebe es die St. George's School Duisburg oder die St. George's Cologne, welche als anerkannte Ergänzungsschulen auf die Britischen A-Level der GCSE Examina vorbereiten würden. So spreche auch das Schulgesetz Sachsen-Anhalt in § 18b Abs. 1 von Ergänzungsschulen als Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen nach § 16 SchulG LSA seien. Bei den vorangegangenen Verfahren betreffend die Schulpflichtbefreiung sei es nicht um eine bestimmte Person, sondern stets um die Gesamtheit aller Schüler einer Schule, der J.-A.-Schule, gegangen. Die J.-A.-Schule sei als anerkannte Ergänzungsschule einzuordnen, deren Besuch daher von der Schulpflicht befreie. Auch die St. George's School Duisburg und die St. George's Cologne würden als anerkannte Ergänzungsschulen mit Schulpflichtbefreiung auf die britischen Abschlüsse A-Level und GCSE vorbereiten. Es bestehe auch eine Vereinbarung aus dem Jahr 2002 mit dem damaligen Kultusministerium, wonach die Schüler der J.-A.-Schule sowohl auf Ausbildungen als auch auf die Universität vorbereitet werden und eine Hochschulzugangsberechtigung erhalten würden. Aufgrund dieser Vereinbarung habe die Schwester der Klägerin, S., vom damaligen Kultusminister im Jahr 2008 eine Hochschulzugangsberechtigung erhalten. Da die Schwester S. zu diesem Zeitpunkt mit 17 Jahren noch dem Schulpflichtalter unterlegen habe, habe sich der Direktor der Hochschule für Kirchenmusik - Herr K. - verpflichtet gesehen, den Kultusminister um eine Studiengenehmigung für S. zu bitten. Dies habe der Kultusminister gewährt. Die Klägerin habe sich seit 2004 zwölf Jahre lang auf die englischen Examina vorbereitet und diese auch absolviert. Darüber hinaus gebe es bei der Anerkennung englischer Examina als Hochschulzugangsberechtigung keine verbindlichen Standards für Stundentafeln und Curriculum der zwölf aufsteigenden Schuljahre. Ein ähnlicher Fall aus Berlin habe gezeigt, dass GCE-Zeugnisse als Hochschulzugangsberechtigung für Berlin anerkannt worden seien. In diesem Fall habe die Betroffene englische A-Level erworben und die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport der Bundeshauptstadt Berlin habe unter Berücksichtigung der Bewertungsrichtlinien der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen die Betroffene im Land Berlin zum Hochschulstudium in den geisteswissenschaftlichen, rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen berechtigt. Es sei nicht davon auszugehen, dass diejenige für jede einzelne der vielfältigen Fachrichtungen, die es gebe, einen A- Level-Abschluss vorgelegt habe.

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Die Klägerin beantragt daher sinngemäß schriftsätzlich,

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1. den Beklagten zu verpflichten, die englischen Zeugnisse der Klägerin in den Fächern A – Level Mathematics, German, Economics und in dem Fach AS – Level Geography als fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung, hilfsweise als Sekundarschulabschluss anzuerkennen.

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2. den Beklagten zu verpflichten, Anerkennungsanfragen im Bereich der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung individuell zu beantworten und dabei im vornherein für die Zukunft verbindlich mitzuteilen, welche A - Level und/oder AS - Level fehlen und welche A - Level und/oder AS - Level es bedarf, um das gewünschte Fach studieren zu können.

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3. folgende Möglichkeiten der Bescheinigung einer allgemeinen Hochschulreife in Form einer Wahlpflicht-Kombination gemäß des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 26.01.1996 anzuerkennen:

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- ein erstes Fach aus dem Bereich „Sprache“ (hierbei wird der Nachweis des GCE A - Level/AS - Level German auch bei Studienbewerberinnen und -bewerbern mit deutscher Staatsangehörigkeit und Deutsch als Muttersprache berücksichtigt)

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- ein zweites Fach aus dem Bereich Mathematik, Biologie, Chemie und Physik

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- ein drittes Fach aus dem geisteswissenschaftlichen, rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Bereich

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- ein viertes Fach, welches entweder aus dem Bereich „Sprache“ oder aus dem Bereich „Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik“ oder aus dem geisteswissenschaftlichen, rechts -, Sozial - und wirtschaftswissenschaftlichen Bereich stammt

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- ein fünftes frei wählbares Fach

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4. folgende Möglichkeiten der Bescheinigung eines mittleren Schulabschlusses in Form einer Wahlpflicht - Kombination als Recht anzuerkennen:

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- ein erstes Fach aus dem Bereich „Sprache“

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- ein zweites Fach aus dem Bereich Mathematik, Biologie, Chemie und Physik

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- ein drittes Fach aus dem geisteswissenschaftlichen, rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Bereich

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- ein viertes Fach, welches entweder aus dem Bereich „Sprache“ oder aus dem Bereich „Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik“ oder aus dem geisteswissenschaftlichen, rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Bereich stammt

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- ein fünftes frei wählbares Fach

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Der Beklagte beantragt sinngemäß schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt der Klage mit der Begründung entgegen, bei der Johann-Arndt-Schule handele sich nicht um eine Ergänzungsschule. Ergänzungsschulen hätten nach Aufgabe, Lehrgegenstand und Organisationsform schulischen Charakter, jedoch würden sie nicht den im Schulwesen des jeweiligen Landes vorhandenen oder grundsätzlich vorgesehenen Schularten entsprechen. Sie würden außerhalb des allgemeinen Schulaufbaus stehen. Daher könnten Ergänzungsschulen keine allgemeinbildenden Schulen sein. Aber auch wenn die J.-A.-Schule eine Ergänzungsschule wäre, wäre der Klägerin die fachgebundene Hochschulzugangsqualifikation nicht zu erteilen. Der Nachweis von zwölf aufsteigenden Schuljahren könne nur im Rahmen der Schulpflicht an einer staatlichen oder einer anerkannten Ersatzschule erfolgen. Die Klägerin sei auch nicht von der Schulpflicht befreit worden. Sie sei von ihren Eltern unter Umgehung der gesetzlichen Schulpflicht zu Hause unterrichtet worden. Es sei unzutreffend, dass es eine Schulpflichtbefreiung für die Gesamtheit aller Schüler der J.-A.-Schule gebe. Der Erlass des Kultusministeriums vom 19.03.2003 beziehe sich nur auf die Kinder S. und S.. Die Behauptung der Klägerin, dass der damalige Kultusminister Herr O. dem Kind S. den Hochschulzugang genehmigt habe, werde bestritten. Für das Diplom der evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle an der Saale benötige man keine allgemeine Hochschulreife. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 der Studienordnung könne bei besonderer künstlerischer Eignung gemäß den dort getroffenen Festlegungen auf den Nachweis der Hochschulreife verzichtet werden. In einem Telefonat habe Herr H. von der Hochschule bestätigt, dass das Kind S. aufgrund dieser Vorschrift das Studium habe aufnehmen können. Die Klägerin habe sich auch nicht in Großbritannien aufgehalten, wo „home education“ zulässig sei. Die Klägerin erfülle auch die in der Datenbank anabin genannten Alternativvoraussetzungen nicht. Dies gelte auch in Bezug auf das Institut „Andrews World of Knowledge (AWK)“. Es sei bereits zweifelhaft, inwieweit es sich bei dem Institut um eine Einrichtung mit der Berechtigung zur Abnahme und Bewertung von der Hochschulzugangsqualifikation eröffnenden Prüfungsleistungen handele. Diese Zweifel würden trotz der Eintragung bei Pearson Edexcel nicht ausgeräumt. Es handele sich um eine Firma, vom Vater der Klägerin just zu dem Zeitpunkt gegründet, zu dem die ersten Prüfungen der Klägerin angestanden hätten. Zudem habe sich die Firma nicht auf Leistungen rund um Schule und Schulbesuch spezialisiert, sondern biete vom Handel mit Versicherungen über Prüfungen und Umzüge bis hin zum Service für Haus, Hof und Garten ein weites Spektrum an. Darüber hinaus komme es auf die Schulpflichtbefreiung der Klägerin nicht an, da die Voraussetzungen zur Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses dadurch nicht ersetzt werden würden.

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Mit Schriftsätzen vom 11.01.2017 und 21.02.2017 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1. ist die Klage unzulässig, soweit die Klägerin die Anerkennung ihres ausländischen Bildungsabschlusses als Sekundarschulabschluss begehrt. Auch die Klageanträge zu 2.-4. sind unzulässig (dazu unter 1.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (dazu unter 2.).

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1. Der Klägerin fehlt hinsichtlich der Klageanträge zu 2.-4. die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Klagebefugnis aus § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist - soweit gesetzlich nicht anders bestimmt - eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Regelung ist auf Leistungsklagen entsprechend anwendbar. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz wird daher grundsätzlich nur dann gewährt, soweit die Klägerin die Verletzung subjektiver Rechte - und nicht nur rein objektiver Rechte - geltend machen kann. Solche subjektiv öffentlichen Rechtspositionen kann die Klägerin sowohl hinsichtlich des Klageantrages zu 2. als auch der Klageanträge zu 3. und 4. nicht für sich beanspruchen. Mit dem Klageantrag zu 2. wird letztlich begehrt, die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz hinsichtlich der Grundvoraussetzungen für den Zugang von Studienbewerberinnen und -bewerbern mit Sekundarschulabschlüssen aus dem Vereinigten Königreich eingehender zu konkretisieren und abweichend von den dort getroffenen Regelungen Fächerkombinationen in Bezug auf einen bestimmten Studiengang festzulegen. Mit den Klageanträgen zu 3. und 4. begehrt die Klägerin den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.01.1996 fortzuentwickeln und um weitere Fächerkombinationen zu ergänzen. In Bezug auf die Klageanträge zu 2.-4. ist daher festzustellen, dass diese Klagebegehren letztlich darauf gerichtet sind, allgemeine Rechtsfragen des Zugangs von Studienbewerberinnen und -bewerbern mit deutscher Staatsangehörigkeit und ausländischen Bildungsabschlüssen in einer Vielzahl nicht konkretisierter Einzelfälle zu klären. Ein solches Begehren ist einer verwaltungsgerichtlichen Klärung jedoch nicht zugänglich.

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Soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Anerkennung ihres ausländischen Bildungsabschlusses als Sekundarschulabschluss mit dem Klageantrag zu 1. begehrt, ist die Klage wegen des fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Die Klägerin hat es unterlassen, einen solchen Antrag bei dem Beklagten zu stellen. Mit dem am 31.08.2016 gegenüber dem Beklagten gestellten Antrag hat diese ausschließlich die Anerkennung und Bewertung ihres ausländischen Bildungsabschlusses zur Aufnahme eines Studiums begehrt und gerade nicht die Anerkennung als Sekundarschulabschluss. Dieses Begehren lässt sich auch nicht konkludent dem Antrag entnehmen. Im Rahmen des Antrages macht die Klägerin lediglich Angaben zu ihren Studienwünschen, sodass der Beklagte auch nicht erkennen konnte, dass die Klägerin darüber hinaus eine Anerkennung als Sekundarschulabschluss – zumindest hilfsweise –begehrt. Mit einem solchen Antrag musste sich der Beklagte bisher nicht auseinandersetzen. Dies wäre jedoch vor Anrufung des Gerichtes erforderlich gewesen.

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2. Die Ablehnung der beantragten fachgebundenen Hochschulzugangsqualifikation mit dem Bescheid des Beklagten vom 04.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Bewertung ihrer im Ausland erworbenen Bildungsabschlüsse als fachgebundene Hochschulzulassung in Deutschland.

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Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Bildungsabschlusses als Vorbildungsnachweis zur Aufnahme eines Hochschulstudiums ist § 27 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2010 (GVBl. LSA 2010, 600; 2011, 561), zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 15 des Gesetzes vom 13.06.2018 (GVBl. LSA 2018, 72/118). Nach Abs. 1 S. 1 sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes zum Studium an Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt berechtigt, wenn die für das Studium nach den staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation nachgewiesen wird. Diese Qualifikation kann nach Abs. 2 S. 1 Nr. 4 durch eine vom Ministerium anerkannte vergleichbare andere Vorbildung nachgewiesen werden. Von der in § 27 Abs. 2 S. 5 HSG LSA eingeräumten Ermächtigung, die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen gemäß S. 1 Nr. 4 durch Verordnung zu regeln, hat das Kultusministerium mit Erlass der Hochschulqualifikationsverordnung (HSQ-VO) vom 17.04.2009 (GVBl. LSA 2009, 228), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.12.2015 (GVBl. LSA 2015,632), Gebrauch gemacht. Nach dessen § 5 Abs. 1 erfüllen Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen die Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zum Studium, wenn deren Bildungsnachweis ein Hochschulstudium im Herkunftsland der Zeugnisse ermöglicht, sie über Bildungsnachweise für den Hochschulzugang gemäß den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) verfügen und die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen sind. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ist beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz eingerichtet und die Bewertungsvorschläge sind in der Datenbank www.anabin.de unter „Hochschulzugang“ veröffentlicht. Nach den Bewertungsvorschlägen der ZAB für Abschlüsse aus Wales, England und Nordirland (gültig ab Zulassungstermin Wintersemester 2017/2018) eröffnet das Zeugnis GCE-Advanced Level i.V.m. dem GCE-Advanced Subsidiary Level den direkten, fachgebundenen Hochschulzugang, sofern bestimmte Grundvoraussetzungen und weitere fachspezifischer Anforderungen erfüllt sind (vgl. Auskunft der Datenbank, abrufbar unter: https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.html#land_gewaehlt; abgerufen am: 26.09.2018). Bei diesem Bewertungsvorschlag wird ausweislich der Auskunft der ZAB gegenüber dem Gericht vom 28.07.2017 von 12 aufsteigenden Schuljahren ausgegangen. Da sich jedoch die Bewertungsvorschläge in dem hier zu entscheidenden Fall auf das britische Sekundarschulwesen beziehen, ist das Vorliegen von 12 aufsteigenden Schuljahren im Rahmen des britischen Schulwesens zu bewerten. Im britischen Schulwesen kann die verpflichtende Bildung von Kindern zwischen 5 und 16 Jahren durch Unterricht in einer staatlichen oder privaten Schule, aber auch zu Hause, erfüllt werden, so dass grundsätzlich nicht von einer Schulpflicht, sondern Unterrichtspflicht ausgegangen wird. Sofern jedoch die Schulbildung nicht in Großbritannien, sondern in Deutschland absolviert wurde, ist nach Auffassung der ZAB zusätzlich durch die zuständige Anerkennungsstelle zu prüfen, ob die Schulbildung an einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule absolviert wurde oder ob eine Befreiung von der gesetzlichen Schulpflicht vorlag.

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Zwar sind die Bewertungsvorschläge und Auskünfte der ZAB für das Gericht rechtlich nicht bindend. Sie haben jedoch die Bedeutung eines sog. antizipierten Sachverständigengutachtens (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2010 - OVG 5 S 3.10 - zitiert nach juris, und Beschluss vom 05.04.2006 - OVG 8 N 55.04 - unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2000 - 9 S 2236/00 - zitiert nach juris). Von Belang sind die in den Bewertungsvorschlägen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse erfordert eine genaue Kenntnis sowohl des deutschen als auch des in Rede stehenden ausländischen Bildungswesens und setzt damit in aller Regel im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren eine sachverständige Begutachtung voraus. Diese Begutachtung wird in allgemeiner Form in den Bewertungsvorschlägen vorweggenommen. Sie binden damit als sog. antizipiertes Sachverständigengutachten derart, dass sich die Behörde oder das Gericht über sie nur hinwegsetzen können, wenn sie entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt werden oder aber wenn im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die von ihnen erkennbar nicht bedacht worden sind (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2000, a.a.O., unter Bezugnahme auf Eyermann/Rennert, VwGO, § 114 VwGO, Rn. 58, 11. Auflage 2000). Die Klägerin stellt die Verwendung der Bewertungsvorschläge der ZAB nicht infrage und auch das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, sich über die Bewertungsvorschläge hinwegsetzen zu müssen.

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Unter Berücksichtigung des dargelegten rechtlichen Maßstabes in Verbindung mit den Bewertungsvorschlägen der ZAB wird ein im Vereinigten Königreich (England, Wales und Nordirland) erworbener "General Certificate of Education – Advanced Level (GCE AL)" i.V.m. dem "General Certificate of Education – Advanced Subsidiary Level (GCE AS)" Abschluss als Hochschulzugangsberechtigung für einen in Deutschland lebenden Schüler anerkannt, wenn nach einer 12-jährigen Schulbildung vier Prüfungsfächer, die voneinander unabhängig sind und allgemeinbildenden, nicht berufsbildenden Inhalt haben, nachgewiesen werden, wobei die Schulbildung an einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschulen aber auch zu Hause absolviert werden kann, wenn für Letzteres eine Befreiung von der gesetzlichen Schulpflicht vorlag.

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Mit den von der Klägerin absolvierten Prüfungsleistungen erfüllt diese nach den Bewertungsvorschlägen der ZAB zwar die Voraussetzungen für den direkten, fachgebundenen Hochschulzugang in Deutschland für geistes-, rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge. Jedoch kann die Klägerin keine 12-jährige Schulbildung nachweisen, weshalb ihr die Anerkennung ihres ausländischen Bildungsabschlusses versagt bleiben muss.

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Nach eigenen Angaben besuchte die Klägerin in der Zeit vom 01.07.2004 bis 30.06.2016 die J.-A.-Schule in B.. Bei dieser Schule handelt es sich weder um eine öffentliche Schule im Sinne von § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.2013 (GVBl. LSA 2013, 68) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2018 (GVBl. LSA 2018, 224) noch um eine anerkannte Ersatzschule im Sinne von § 17 SchulG LSA. Mit dem Besuch der J.-A.-Schule konnte die Klägerin auch nicht die ihr obliegende Schulpflicht nach § 36 Abs. 1 SchulG LSA erfüllen. Nach § 36 Abs. 2 S. 1 SchulG LSA wird die Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft erfüllt. Auch wenn es sich bei der Johann-Arndt-Schule um eine Ergänzungsschule im Sinne von § 18b SchulG LSA handeln sollte und Ergänzungsschulen nach dessen Abs. 1 als Schulen in öffentlicher Trägerschaft betrachtet werden, so konnte die Klägerin an dieser Schule dennoch nicht ihre Schulpflicht erfüllen, da die Schule nicht von der Schulbehörde genehmigt wurde. Die Errichtung einer Ergänzungsschule bedarf nach § 18b Abs. 2 SchulG LSA vor Aufnahme des Unterrichts lediglich der Anzeige bei der Schulbehörde und gerade nicht der Genehmigung. Mit der Genehmigung einer Schule in freier Trägerschaft durch die Schulbehörde wird sichergestellt, dass diese in ihren Bildungs-, Ausbildungs- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entspricht. Damit soll gewährleistet werden, dass die dortigen Schülerinnen und Schüler eine qualitativ gleichwertige Schulbildung erhalten und nicht hinter der Schulbildung an öffentlichen Schulen zurückstehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann durch die Schulbehörde nur im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens überprüft werden. Lediglich eine Anzeige bei der Schulbehörde über die Errichtung einer Ergänzungsschule genügt demnach nicht, um eine den öffentlichen Schulen gleichwertige Ausbildung sicherzustellen. Aus diesem Grund kann an einer Ergänzungsschule nach § 18b SchulG LSA nicht im Sinne von § 36 Abs. 2 SchulG LSA die Schulpflicht erfüllt werden.

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Anders als die Klägerin meint, war diese auch nicht von der Schulpflicht befreit. Nach § 36 Abs. 1 SchulG LSA ist der Besuch für alle im Landes Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend. Nach Abs. 2 S. 2 SchulG LSA kann die Schulbehörde eine Ausnahme von dieser Schulpflicht zulassen. An einer solchen Genehmigung über die Befreiung von der Schulpflicht fehlt es bei der Klägerin. Der Antrag der Erziehungsberechtigten der Klägerin auf Befreiung von der Schulpflicht lehnte das seinerzeitig noch zuständige Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 25.07.2007 ab. Diesen Bescheid hob das VG Magdeburg in seinem Urteil vom 03.11.2009 (Az. 7 A 291/07 MD) auf. Nachdem der Antrag des Landesverwaltungsamtes auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 09.04.2010 (Az. 3 L 693/09) abgelehnt wurde, ist die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig geworden. Mit der gerichtlichen Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 25.07.2007 ist somit über den Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht der Klägerin bis zum heutigen Tage nicht durch den nunmehr zuständigen Beklagten entschieden worden. Die Befreiung von der Schulpflicht nach § 36 Abs. 2 S. 2 SchulG LSA setzt jedoch eine ausdrückliche positive Entscheidung des Beklagten über den entsprechenden Antrag voraus. Diese erforderliche Willensbekundung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Es muss jedoch nach außen deutlich erkennbar sein, dass sich der Beklagte mit dem Antrag und den zugrundeliegenden Beweggründen auseinandergesetzt hat und sich mit einer Beschulung der Schülerin oder des Schülers außerhalb einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule einverstanden erklärt. Dies gilt besonders deshalb, weil die Schulpflicht nach § 36 Abs. 1 SchulG LSA ein gesetzlich begründetes Rechtsverhältnis zwischen der Schülerin oder dem Schüler und dem Beklagten als zuständige Behörde darstellt. Das schlichte Untätigbleiben einer Behörde, indem diese über den noch offenen Antrag schlicht nicht entscheidet, kann eine Entscheidung über die Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses nicht ersetzen. Es fehlt somit vorliegend an einem nach außen dokumentierten Willen des Beklagten, dass die Klägerin von der gesetzlichen Schulpflicht befreit ist.

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Eine Schulpflichtbefreiung kann die Klägerin auch nicht aus der gegenüber ihren Geschwistern S. und S. erteilten Befreiung von der Schulpflicht mit Bescheid des damals zuständigen Kultusministerium Sachsen-Anhalt vom 19.03.2003 herleiten. Ausweislich dieses Bescheides galt die Befreiung nur für die beiden älteren Geschwister und somit gerade nicht im Hinblick auf die Klägerin. Die Befreiung von der Schulpflicht nach § 36 Abs. 2 SchulG LSA ist ein Verwaltungsakt, welcher seine rechtliche Wirkung ausschließlich auf den im Bescheid benannten Schüler entfaltet und gerade nicht auf andere Schüler übertragen werden kann. Ebenso lässt sich eine Schulpflichtbefreiung auch nicht in der (angeblichen) Vereinbarung aus dem Jahr 2002 zwischen den Erziehungsberechtigten der Klägerin und dem damaligen Kultusministerium erblicken. Die Klägerin vermochte bereits diese Vereinbarung nicht dem Gericht vorzulegen, so dass dieses Vorbringen als Schutzbehauptung gewertet werden muss. Sofern diese Vereinbarung zwischen den Beteiligten möglicherweise mündlich bestand, kann die Klägerin deshalb die Befreiung von der Schulpflicht nicht für sich in Anspruch nehmen, weil nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf. Eine solche schriftliche Zusicherung liegt dem Gericht nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin vorgetragenen Behauptung, ihre Schwester habe aufgrund dieser Vereinbarung im Jahr 2008 eine Hochschulzugangsberechtigung erhalten. Auch wenn dem so sein sollte - was der Beklagte bestreitet -, stellt dies möglicherweise ein rechtswidriges Handeln der Behörde dar. Wegen des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatzes des gesetzmäßigen Handelns der vollziehenden Gewalt kann aus rechtswidrigen Handlungen einer Behörde kein Anspruch auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes hergeleitet werden. Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Schwester der Klägerin eine Hochschulzugangsberechtigung nicht erhalten hat und aufgrund der Regelung in § 27 Abs. 2 S. 2 HS 2 und S. 3 HSG LSA zum Studium der Kirchenmusik zugelassen wurde. Danach kann auf den Nachweis der Qualifikation für den Zugang zu einem Studium bei überragender künstlerischer Befähigung verzichtet werden, wobei näheres die Hochschule in einer Ordnung regelt. Die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Halle, an der die Schwester der Klägerin studiert hat, hat in ihrer Studienordnung „Bachelor und Master Kirchenmusik, Master Chor- und Orchesterleitung, Konzert- und Oratoriengesang sowie künstlerisches Orgelspiel“ in § 3 Abs. 1 S. 2 geregelt, dass bei besonderer künstlerischer Eignung auf den Nachweis der Hochschulreife verzichtet werden kann. Nach einer telefonischen Auskunft eines Mitarbeiters dieser Hochschule sei der Schwester der Klägerin eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben der Hochschule nicht der Wahrheit entsprechen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin, ihre Schwester sei zu diesem Zeitpunkt erst 17 Jahre und damit noch im schulpflichtigen Alter gewesen, weshalb sich der Direktor der Hochschule verpflichtet gesehen habe, den Kultusminister um eine Studiengenehmigung zu bitten, erscheint wenig plausibel. Zum einen knüpft das Ende der Schulpflicht nicht an ein bestimmtes Lebensalter an, so dass auch ein 17-jähriger Heranwachsender seine Schulpflicht erfüllt haben kann. Zum anderen bedarf es bei einem Studienbewerber, welcher das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, nicht der Genehmigung durch den Kultusminister. Für ein solches Genehmigungserfordernis findet sich keine rechtliche Grundlage.

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Weiterhin bestand auch für die Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler der Johann-Arndt-Schule keine Schulpflichtbefreiung. Nach § 18d Abs. 2 SchulG LSA kann zwar die Schulbehörde einer anerkannten Ergänzungsschule genehmigen, dass ihr Besuch von der Erfüllung der Schulpflicht befreit. Eine solche Genehmigung vermochte die Klägerin dem Gericht nicht vorzulegen. Im Hinblick auf das Schreiben des Kultusministeriums vom 30.08.2005 ist auch davon auszugehen, dass der Johann-Arndt-Schule eine solche Genehmigung auch nicht erteilt wurde. Ausweislich des Wortlautes in § 18d Abs. 2 SchulG LSA muss es sich bei der Ersatzschule um eine anerkannte Ersatzschule nach § 18d Abs. 1 SchulG LSA handeln, damit überhaupt für die Gesamtheit der Schüler die Befreiung von der Schulpflicht aussprechen kann. Wie sich aus dem Schreiben vom 30.08.2005 ergibt, haben die Erziehungsberechtigten der Klägerin lediglich den Betrieb der Schule angezeigt und gerade nicht deren Anerkennung beantragt. Dem Gericht liegen weder Unterlagen zur Anerkennung der Johann-Arndt-Schule als anerkannte Ersatzschule noch über die Genehmigung von der Befreiung der Schulpflicht sämtlicher Schülerinnen und Schüler dieser Schule vor. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass ein Anerkennungs- bzw. Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde. Sie verkennt, dass nicht jede Ergänzungsschule gleichsam als anerkannte Ergänzungsschule einzuordnen ist und auch die Anerkennung der Ergänzungsschule nicht ohne weiteres zu einer Befreiung von der Schulpflicht ihrer Schülerinnen und Schüler führt. In beiden Fällen ist ein entsprechender Antrag bei der Schulbehörde zu stellen, was von der Schulleitung der J.-A.-Schule unterlassen wurde.

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Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf eine Ausnahme bei fehlenden 12 aufsteigenden Schuljahren nach den Bewertungsvorschlägen der ZAB berufen. Diese sehen für den Fall, dass wegen des verkürzten gymnasialen Bildungsganges (G8) 12 aufsteigende Schuljahre nicht absolviert wurden, in Ziffer 3 Alternativen vor. Zum einen ist in diesem Fall zur Anerkennung als Hochschulzugangsberechtigung das erforderliche Ablegen einer zusätzlichen Prüfung gemäß der „Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.04.1994 in der jeweils geltenden Fassung) erforderlich. Die Anerkennung als Hochschulzugangsberechtigung wird auch möglich durch ein erfolgreiches Hochschulstudium von mindestens einem Jahr in einem Land, dessen Reifezeugnis in Deutschland den Hochschulzugang direkt oder nach einem einjährigen erfolgreichen Studium eröffnet. Zum anderen sind zur Anerkennung als unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung im Zeugnis der zuletzt besuchten deutschen Schule durchschnittlich „gute“ Leistungen nachzuweisen. Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin überhaupt in den Anwendungsbereich dieser Alternativen fällt. Ausweislich der Überschrift in Ziffer 3 „Auswirkungen des verkürzten gymnasialen Bildungsganges (G8)“ geht das Gericht davon aus, dass die Alternativen nicht für diejenigen gelten sollen, die weder eine Schule besucht noch in zulässiger Weise Hausunterricht erteilt bekommen haben, sondern auf diejenigen Anwendung finden sollen, die aufgrund eines bestimmten Schulsystems bis zum Erreichen des hochschulzugangsberechtigenden Schulabschlusses weniger als 12 Jahre eine Schule besucht haben müssen bzw. in zulässiger Weise zu Hause unterrichtet wurden. Das Gericht braucht jedoch nicht über die Eröffnung des Anwendungsbereiches zu entscheiden, da die Klägerin ohnehin die Voraussetzungen der von der ZAB entwickelten Alternativen nicht erfüllt. Sie hat weder eine erfolgreiche zusätzliche Prüfung abgeschlossen noch erfolgreich mindestens ein Jahr ein Hochschulstudium absolviert. Darüber hinaus kann die Klägerin auch keine durchschnittlich guten Leistungen im Zeugnis der zuletzt besuchten deutschen Schule nachweisen.

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Auf die weiteren Einwände der Klägerin, insbesondere auf die Akkreditierung des Prüfungszentrums "Andrews World of Knowledge" sowie die Gleichwertigkeit ihres Bildungsabschlusses war nicht mehr einzugehen, da die Klage bereits aufgrund des Voranstehenden keinen Erfolg hat.

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3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Sept. 2018 - 7 A 750/16 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.