Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Okt. 2012 - 5 A 303/11

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2012:1010.5A303.11.0A
bei uns veröffentlicht am10.10.2012

Tatbestand

1

Die Kläger sind Rechtsnachfolger nach Gesellschaftern der S. KG in M., welche bis Ende Mai 1958 in Magdeburg ein Unternehmen für Wärmeschutzmittel betrieb.

2

Wegen Abwesenheit aller Gesellschafter bereits vor Gründung der DDR wurde das Unternehmen am 17.01.1951 in „vorläufige Treuhandverwaltung“ genommen. Treuhänder war Herr E.. Ausweislich eines Schreibens des Herrn E. vom 03.01.1959 wurde der Betrieb am 01.06.1958 mit „sämtlichen Kolleginnen und Kollegen“ dem Volkseigentum zugeführt. Rechträger wurde der A. Material und Inventar wurden nach „amtlichen Taxpreis käuflich erworben “. Im Handelsregister wurde die Firma gelöscht.

3

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.03.2001 stellte der Beklagte fest, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Überführung in Volkseigentum der ehemaligen Firma S. in M. der Firma O. & S. KG i. L., M., als Berechtigter zustehen. Der Berechtigten stehe für das Unternehmen ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu. Über Art und Höhe der Entschädigung werde gesondert entschieden.

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Mit hier angefochtenem Bescheid vom 15.09.2011 stellte der Beklagte für die Berechtigte einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 12.271,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5.644,67 Euro fest. Auf die Begründung dieses Bescheides wird verwiesen. Der Beklagte verwendete einen Ersatzwert gem. § 4 Abs. 2 EntschG, wobei er die letzte Bilanz des Unternehmens zum 31.12.1949 zugrunde legte in der Annahme eines Schädigungszeitpunktes 17.01.1951, dem Beginn der staatlichen Treuhandverwaltung.

5

Gegen diesen Bescheid haben die Kläger jeweils rechtzeitig Klage erhoben.

6

Sie sind der Auffassung, der Schädigungszeitpunkt sei der 01. Juni 1958, weil erst zu diesem Zeitpunkt das Unternehmen durch Verkauf in Volkseigentum überführt worden sei. Es müsse die Bilanz zum 31.12.1957 für die Berechnung des Ersatzwertes zugrunde gelegt werden, welche für die Berechtigte wesentlich günstiger sei. Die Kläger führen insbesondere aus, dass die in der Bundesrepublik seinerzeit lebenden Gesellschafter zwischen 1951 und 1958 noch einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens gehabt hätten, wobei der Treuhänder E. mit ihnen zusammengearbeitet hätte. Sie seien also nicht bereits vor dem 01.06.1958 vollständig aus ihren Rechten verdrängt gewesen.

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Die Kläger beantragten,

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wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, die Schädigung des Unternehmens sei bereits am 17. Januar 1951 mit Beginn der staatlichen Treuhandverwaltung begonnen und (entschädigungsrechtlich) vollendet worden. Die Gesellschafter hätten nach diesem Zeitpunkt in rechtlicher Hinsicht keinen Einfluss auf das Unternehmen mehr gehabt. Der Schädigungszeitpunkt ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 4 EntschG. Es seien alle Gesellschafteranteile durch die Anordnung staatlicher Verwaltung (gleichzeitig) geschädigt worden. Deshalb komme es auf den Beginn der staatlichen Verwaltung an.

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Wegen der weiteren Einzelheiten und der Argumentation der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet. Denn mit Recht begehren die Kläger unter Berücksichtigung des Schädigungszeitpunktes 01. Juni 1958. Der dem entgegenstehende Bescheid des Beklagten mit dem Schädigungszeitpunkt Januar 1951 ist demgegenüber rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.

14

Die Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen richtet sich nach § 4 EntschG. Danach ist Bemessensgrundlage der Entschädigung für Unternehmen, die bis einschließlich 31.12.1952 enteignet worden, dass 1,5-fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, oder ist das Unternehmen ab 01. Januar 1953 enteignet worden und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelt worden, ist das 1,5-fache dieses Wertes maßgebend. Vorliegend gibt es für das Unternehmen A. & S. KG keinen verwertbaren Einheitswert oder Ersatzeinheitswert. Demzufolge ist der Wert gemäß § 4 Abs. 2 EntschG ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage nach bestimmten Maßgaben festzustellen.

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Vorliegend geht der Streit der Beteiligten allein um die Frage, ob die Bilanz zum 31.12.1949 oder zum 31.12.1957 zu berücksichtigen ist, wobei die letztgenannte Bilanz für die Kläger erheblich günstiger ist.

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Für die Entscheidung dieser Frage ist maßgeblich, ob bereits die Anordnung der staatlichen Verwaltung im Januar 1951 (die zunächst allerdings nicht auf § 6 der VO vom 17.07.1952 oder der Anordnung Nr. 2 beruhte) im entschädigungsrechtlichen Sinne als maßgebliche Schädigung zu begreifen ist oder erst die Überführung in Volkseigentum, welche der Treuhänder E. in seinem Schreiben vom 03.01.1959 an den Rat der Stadt wie folgt schildert:

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„Am 01.06.1958 wurde der Betrieb mit sämtlichen Kolleginnen und Kollegen dem Volkseigentum zugeführt. Rechtsträger wurde der A. Material und Inventar ist nach amtlichem Taxpreis käuflich erworben. Im Handelsregister wurde die Firma gelöscht.“ (Bl. 552 Beiakte F).

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Das Gericht geht davon aus, dass der 01. Juni 1958 der maßgebliche Zeitpunkt ist. Für diese Auslegung streitet zunächst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2008 (5 C 20/07, juris), welches den Beteiligten bekannt ist und welches im Rahmen dieses Urteils nicht wiederholt werden soll. Danach ist für die Schädigung auf den Zeitpunkt des Eigentumsverlustes durch Veräußerung abzustellen, auch wenn der Vermögenswert zuvor in staatliche Verwaltung genommen worden war. Diese Entscheidung bezieht sich zwar auf Grundstücke und auf eine zwischenzeitliche Änderung der Verhältnisse durch veränderte Nutzungsart. Es ist allerdings nicht ersichtlich, warum die Grundsätze des genannten Urteils nicht auch für Unternehmensschädigungen zu gelten hätten. Aus der Entscheidung ergibt sich nicht, dass Unternehmensschädigungen anders zu beurteilen wären. Insbesondere ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 4 EntschG zur Überzeugung des Gerichts nichts Entscheidendes für die Auffassung des Beklagten. Diese Bestimmung regelt die Entschädigung für eine in Auflösung befindliche Gesellschaft, bei welcher ein Gesellschaftsanteil vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum staatlich verwaltet oder in Volkseigentum überführt wurde. Dann ist dieser Anteil anhand der letzten Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor seiner Schädigung, also des Gesellschaftsanteils, zu berechnen. Die genannte Bestimmung regelt also den Sonderfall, dass es für einzelne Gesellschaftsanteile gegenüber der Schädigung des Unternehmens insgesamt verschiedene Schädigungszeitpunkte mit unterschiedlichen Werten gibt. Das ist hier aber nicht der Fall. Vorliegend geht es um die einheitliche Schädigung des Unternehmens durch die staatliche Verwaltung und Überführung in Volkseigentum insgesamt. Aus § 4 Abs. 4 Satz 5 ergibt sich gerade die Richtigkeit der Auffassung der Kläger, wenn es dort heißt: „Für die übrigen Gesellschaftsanteile bestimmt sich deren Wert anhand der Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum“. Hieraus ergibt sich deutlich, dass das Gesetz für die Unternehmensschädigung als maßgeblichen Akt die Überführung in Volkseigentum, nicht bereits allein die staatliche Verwaltung ansieht. Diese Gesetzesfassung gilt bereits seit der Bekanntmachung vom 13.07.2004 (BGBl. I S. 1658) und war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2008 in Kraft. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts im Sinne der Auffassung des Beklagten. Die Bundestagsdrucksache 15/1118 führt auf Seite 2 lediglich aus, dass die Anfügung eines Absatzes 2 ergänzenden Satzes die in der Praxis bereits angewandte Berechnungsmethode gesetzlich ausdrücklich verankern und damit die Berechnung der Entschädigung in den Fällen vorgeschädigter Gesellschafteranteile für die Berechtigten transparenter machen soll. Aus der Einzelbegründung zu Art. I Nr. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) (auf Seite 19 der Drucksache) ergibt sich lediglich, dass die gesetzliche Klarstellung verdeutlichen soll, dass es für die Berechnung der Entschädigung auf den Wert des Unternehmensanteils zum Stichtag der ersten Schädigung ankommt. Dies gilt allerdings für Gesellschaftsanteile, aber nicht für das Unternehmen im Ganzen. In der Kommentierung bei Fieberg/Reichenbach/Baumgarten zu § 4 RdZiff. 27 (Oktober 2010) heißt es diesbezüglich sogar hinsichtlich der Gesellschaftsanteile:

19

„War der Anteil eines (z. B. 1959 geflüchteten) Gesellschafters lediglich unter staatliche Verwaltung gestellt worden und hat sich sein Anteil wegen der vorgeschriebenen Gewinnabführung an den Staat bis zum Zeitpunkt der Schädigung der Gesellschaft verringert, so bemisst sich sein Teil an der Entschädigung nach dem ihm zum Zeitpunkt der Gesellschaftsenteignung zustehenden Anteil, weil erst zu diesem Zeitpunkt eine Schädigung eingetreten ist“.

20

Ob diese Kommentierung zutreffend ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil es ohnehin um die Entschädigungsberechnung für das Unternehmen insgesamt geht. Der Zeitpunkt ist aus vorgenannten Gründen auf den 01. Juni 1958 festzustellen, so dass im Ergebnis tatsächlich die Bilanz zum 31.12.1957, die letzte vor der entscheidenden Schädigung zugrunde zulegen ist. Auf die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage, inwieweit die Gesellschafter von außerhalb der DDR bestimmenden Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens und die Verwaltung durch den Treuhänder E. nehmen konnten, kommt es rechtlich nicht an.

21

Dementsprechend war der Beklagte zu verpflichten, wobei das Gericht die genaue Berechnung aus Gründen der Sachkompetenz des Beklagten und seiner ständigen Praxis dem Beklagten überlässt. Erfahrungsgemäß sind Fehler bei einer eigenen Berechnung durch das Gericht nicht unwahrscheinlich.

22

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

23

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

25

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Kläger zu 2. errechneten Höherwert, der sich auch daraus ergibt, dass er den Anteil des Klägers zu 1 zwischenzeitlich erworben hat. Der Beklagte hat dieser Berechnung nicht widersprochen.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Okt. 2012 - 5 A 303/11 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 4 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen


(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszei

Referenzen

(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953 enteignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelt worden, ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend; der Ersatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen und wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung nach Absatz 2 zu einem Wert führt, der um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Mark vom Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abweicht.

(2) Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage nach folgenden Maßgaben festzustellen:

1.
Betriebsgrundstücke sowie Mineralgewinnungsrechte sind mit dem Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
2.
Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschaftsgütern im Zuge der Kriegsereignisse bleiben außer Ansatz.
3.
Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände sind im Verhältnis 1 zu 1 umzuwerten.
4.
Sonstiges Anlage- und Umlaufvermögen ist mit 80 vom Hundert des Wertansatzes in Bilanzen oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen zu berücksichtigen, sofern sich diese auf Wertverhältnisse seit dem 1. Januar 1952 beziehen.
5.
Mit Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummern 3 und 4 in unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebsschulden sind im dort genannten Verhältnis zu mindern.
Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten Wirtschaftsgütern und bestimmten Betriebsschulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen Wirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen. Ist Berechtigter die in Auflösung befindliche Gesellschaft und wurde ein Gesellschaftsanteil vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum staatlich verwaltet oder in Volkseigentum überführt, so ist dieser Anteil anhand der letzten Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor seiner Schädigung zu berechnen; dieser Anteil ist aus dem staatlichen Anteil zum Zeitpunkt der Schädigung des Unternehmens herauszurechnen. Für die übrigen Gesellschaftsanteile bestimmt sich deren Wert anhand der Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelten Werte sind zusammenzurechnen.

(2a) Gehört zum Betriebsvermögen eines Unternehmens mit höchstens zehn Mitarbeitern einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder nicht mehr als ein Betriebsgrundstück, ist auf Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage mit dem siebenfachen Einheitswert des Grundstücks zuzüglich des sonstigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden Betriebsvermögens zu ermitteln; die Absätze 1 und 2 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu ermitteln, so ist sie zu schätzen.

(4) Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes einzelne Vermögensgegenstände zurückbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der Rückgabe von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Dieser ist um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermögensgesetzes übernommenen Schulden zu mindern. Steht dem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung statt der Rückgabe einzelner Vermögenswerte nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes der Verkaufserlös oder der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.