Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 29. Dez. 2014 - 5 A 131/13

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2014:1229.5A131.13.0A
bei uns veröffentlicht am29.12.2014

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Zuerkennung einer Entschädigung wegen der entschädigungslosen Enteignung von Grundbesitz nach 1945. Ursprünglicher Eigentümer des sog. „R. A.“ und des Gutes K. mit einer Gesamtfläche von etwa 481 ha war der Landwirt D.. Der Gutsbetrieb A. umfasste neben einem repräsentativen Wohngebäude, dem sog. „P. Wohnhaus“ (F.-straße), einer bereits vor dem Krieg stillgelegten Z. (F.-straße) und weiterem bebauten Grundbesitz (F.-straße) einen zu dem Gutshof gehörenden Park sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Gesamtumfang von 293,14 ha. Unter dem 23. Januar 1936 setzte das Finanzamt Genthin den Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betriebes „R. A. u. K. D.“ auf 440.600 RM fest. Im Zuge der Erbauseinandersetzung nach dem Ableben von Herrn D. wurde der 1977 verstorbene Onkel des Klägers, Herr A., Eigentümer des Gutes A. Eigentümer des Gutes K. wurde Herr E.. Nach den Angaben in der Einheitswertakte betrug der Einheitswert des Gutes A. zum 01. Januar 1943 326.000,00 RM. Zu dem Grundbesitz des Herrn A. gehörten die nach den Angaben in den Hauslisten der Einheitswertakte bebauten und als „Werkswohnungen“ genutzten Grundstücke F.-straße in G.. Das Landratsamt Bodenseekreis setzte die Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz für den Geschädigten Herrn A. mit Bescheid vom 22. September 1975 auf insgesamt 57.370,- DM fest.

2

Den Antrag auf Rückübertragung des landwirtschaftlichen Unternehmens lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreis G. ab. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07. Februar 1994 zurückgewiesen. Die Klage wurde mit Urteil des Gerichts vom 20. Februar 1995 – 5 A 2071/94 – abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1995 – 7 B 206/95 - zurückgewiesen.

3

Mit Bescheid vom 20. Februar 2013 stellte der Beklagte fest, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen wegen der entschädigungslosen Enteignung des ehemaligen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens R. A. einschließlich der Grundstücke F.-straße in Genthin zustehe. Ferner setzte er die gekürzte Bemessungsgrundlage vor Durchführung des Rückforderungsverfahrens für das Unternehmen unter Einbeziehung der Bemessungsgrundlage für das landwirtschaftliche Unternehmen R. P. auf 376.150,40 DM fest. Das landwirtschaftliche Unternehmen in A. sei im Zuge der Bodenreform und damit auf besatzungshoheitlicher Grundslage enteignet worden. Die Entschädigung sei nach dem dreifachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswerts i. H. v. 326.000,-- RM, der auch die Grundstücke F.-straße … bis … umfasse, zu bemessen. Die ungekürzte Bemessungsgrundlage betrage 978.000,-- RM. Die Summe der Bemessungsgrundlagen einschließlich der im Bescheid vom 26. September 2012 beschiedenen Vermögenswerte i. H. v. 2.741.504,02 RM sei im Verhältnis 1 : 1 in DM umzuwerten und um die für die Schwellenwerte vorgesehenen jeweiligen Kürzungsbeträge zu kürzen, so dass eine Gesamtsumme von 376.150,40 DM verbleibe. Abzüglich der für das Unternehmen R. P. bestimmten gekürzten Bemessungsgrundlage von 278.350,40 DM verbleibe für das Unternehmen in Altenplathow eine gekürzte Bemessungsgrundlage i. H. v. 97.800,-- DM.

4

Mit der dagegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Entschädigung für die Grundstücke F.-straße …-… sei nach dem 7-fachen Einheitswert gesondert zu bemessen, weil diese Grundstücke nicht von dem für das landwirtschaftliche Unternehmen festgestellten Einheitswert umfasst seien. Dass in den Hauslisten für die Grundstücke F.-straße …-… als Nutzungsart „Werkswohnungen“ vermerkt sei, belege noch nicht, dass sie auch bei der Festsetzung des Einheitswertes berücksichtigt worden seien. Ein Einheitswertbescheid, der die Einbeziehung verbindlich regle, liege nicht vor. Bereits die Trennung der Flächen durch eine Straße und die gänzlich unterschiedliche Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke einerseits und Wohnzwecke andrerseits lasse eine einheitliche Einheitswertbemessung unwahrscheinlich erscheinen.

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Der Kläger beantragt,

6

den Beklagten zu verpflichten, über den festgesetzten Entschädigungsbetrag hinaus einen zusätzlichen Entschädigungsbetrag festzustellen für die Grundstücke F.-straße … – … einschließlich des zur F.-straße … gehörenden ca. 20 ha umfassenden Parks (sogenannter Volkspark) und den angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 2013 abzuändern, soweit er dem entgegensteht.

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Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er meint, die Grundstücke F.-straße …, … und … seien von dem festgestellten Einheitswert von 326.000,-- RM mit umfasst, weil sie im Schädigungszeitpunkt Bestandteil des landwirtschaftlichen Gutsbetriebes A. gewesen seien. Die Einheitswertfeststellung habe an die Verkehrsanschauung angeknüpft. Zur wirtschaftlichen Einheit eines landwirtschaftlichen Unternehmens gehörten alle bebauten und unbebauten Flächen, die ein Landwirt von einer Stelle aus (Hofstelle, Gehöft, Gutshof) vernünftigerweise bewirtschaften könne, so dass nicht nur der bebaute Gutshof, sondern auch die weiteren dem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienenden bebauten Grundstücke Bestandteile des Betriebes seien. Der Grundbesitz des Geschädigten sei zum Schädigungszeitpunkt ausschließlich in der Akte G. I a 98 bewertet worden. Diese enthalte die von den steuerpflichtigen auszufüllenden Hauslisten, in denen der Voreigentümer D. die Nutzung mit „Eigenwohnung“ für die F.-straße … und „Werkswohnung“ für die weiteren Grundstücke angegeben habe.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG. Danach erlässt die Behörde einen Bescheid über die die nach § 7 EntschG gekürzte Bemessungsgrundlage, wenn der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 VermG oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hat. Die Regelung ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG auch auf Ausgleichsleistungen anwendbar, die den Erben einer natürlichen Person zustehen, die Vermögenswerte i. S. d. § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Beitrittsgebiet verloren hat. Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger nach Herrn A., dem wegen des Entzugs des Eigentums eine Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt worden ist. Herr A. war auch Berechtigter i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG, weil ihm das Eigentum an dem landwirtschaftlichen Unternehmen „R. A.“ nach 1945 im Zuge der Bodenreform entzogen worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das rechtskräftige Urteil des Gerichts vom 20. Februar 1995 – 5 A 2071/94 – verwiesen.

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Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 EntschG nach der Bemessungsgrundlage, von der ggf. Verbindlichkeiten, erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen und Kürzungsbeträge nach § 7 EntschG abzuziehen sind. Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Für das landwirtschaftliche Unternehmen R. A. ist nach den Angaben in der Einheitswertakte des Finanzamtes G. zum 01. Januar 1943 ein Einheitswert i. H. v. 326.000 RM festgestellt worden. Das ergibt sich aus der Mitteilung des Finanzamtes G. vom 06. Februar 1943 an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für die Provinz Sachsen. Dort ist auf die Bitte, die Neubewertungen der Güter A. und K. nach der Aufteilung durch die Erbfolge mitzuteilen, ausgeführt:

13

„Die Einheitswerte setzen sich wie folgt zusammen:

14

a) R. A.

15

1. landw. genutzte Fläche: 262,14 ha = 317.082 RM

16

2. forstwirtsch “ “ : 31,00 “ = 8.928 “

17

Insgesamt 293,14 ha = 26.010 RM

18

abgerundet 326.000 RM

19

b) G. K.

20

1. landw. genutzte Fläche: 97,45 ha = 91.125 RM

21

2. forstw. “ “ : 91,00 “ = 26.208 “

22

Insgesamt 188,45 ha = 117.333 RM

23

abgerundet = 117.300 RM“

24

Wegen der Bestimmung der gekürzten Bemessungsgrundlage ist der vormals zum Gut K. gehörende Grundbesitz zu Recht nicht einbezogen worden. Insoweit fehlt es sowohl an einem Antrag als auch an der Berechtigung des Klägers, weil die zum G. K. gehörenden Vermögenswerte nach dem Ableben des Herrn D. im Zuge der Erbauseinandersetzung Herrn E. und nicht dem Herrn A., dem Rechtsvorgänger des Klägers, zur Eigentum übertragen worden ist.

25

Es gibt keinen begründeten Anlass zu Zweifeln daran, dass mit dem für das G. A. festgesetzten Einheitswert auch die Liegenschaften F.-straße … – … einschließlich des zur F.-straße … gehörenden Parkgeländes als zum landwirtschaftlichen Gutsbetrieb gehörende Flächen miterfasst sind. Das ergibt sich aus den in der Altakte Ia 98 a des Finanzamtes G. befindlichen Hauslisten, in denen der vormalige Eigentümer D. wegen der Nutzung der Liegenschaft F.-straße … „Eigenwohnung“ und wegen der Liegenschaften F.-straße … und F.-straße … jeweils „Werkwohnung“ vermerkte.

26

Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass diese Bemessung des Einheitswertes den Regelung im Reichsbewertungsgesetz (RBewG) vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) und den Durchführungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz für die Bewertung des Vermögens nach dem Stand vom 01. Januar 1935 (RBewDV 1935) vom 02. Februar 1935 (RGBl. I S. 21) entsprochen hat. Nach § 29 Abs. 1 RBewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Nach § 6 RBewDV 1935 gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen das Wohngebäude des Betriebsinhabers. Deshalb ist das Anwesen F.-straße … einschließlich des dem Wohngründstück zugeordneten Parks zutreffend bei der Einheitswertbestimmung mit berücksichtigt worden. Landwirtschaftlichen Hauptzwecken i. S. d. § 29 Abs. 1 RBewG dienen daneben auch die zu den Wirtschaftsgebäuden gehörenden Gebäude, die den Wohnzwecken „der Gefolgschaft“ (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 RBewDV) dienen, so dass auch die als Werkwohnung genutzten Gebäude F.-straße … und … zutreffend bei der Bestimmung des Einheitswertes miterfasst sind. Daran hat sich nicht deshalb etwas geändert, weil der Gutsbesitz A. im Jahre 1942 im Wege der Erbauseinandersetzung Herrn A. übertragen worden ist. Zwar hatte dieser seinen Wohnsitz nicht in A., sondern in P.. Deshalb indes ist die Liegenschaft F.-straße … nicht aus der Einheitsbewertung herausgefallen. Wird ein landwirtschaftliches Wohngebäude nicht mehr durch den Eigentümer, sondern den örtlichen Leiter bewohnt oder dient es dem Eigentümer als Nebenwohnung, so ändert dies an der zutreffenden Erfassung durch den Einheitswert nichts.

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Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht ab, weil es der Begründung des Bescheides des Beklagten vom 20. Februar 2013 folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 132 VwGO) liegen nicht vor.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Vermögensgesetz - VermG | § 2 Begriffsbestimmung


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Entschädigungsgesetz - EntschG | § 2 Berechnung der Höhe der Entschädigung


(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5a), von welcher gegebenenfalls 1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6,3. der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a d

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 8 Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich


(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gek

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 7 Kürzungsbeträge


(1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10.000 Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils folgende Beträge zu kürzen: - der 10.000 De

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage. Eine der Ausgleichsverwaltung mitgeteilte oder von der in Satz 1 genannten Behörde festgestellte gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Absatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes.

(2) Das Bundesausgleichsamt weist zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1 als Abschlag einen Betrag in Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage abzüglich eines vorläufig geschätzten Rückforderungsbetrages nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes vorab zur Auszahlung an; zeitgleich erhält der Berechtigte hierauf Zinsen ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1. Den Rückforderungsbetrag schätzt die nach § 312 Absatz 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes zuständige Behörde der Ausgleichsverwaltung auf der Grundlage der erfüllten Hauptentschädigung. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung des Unterschiedsbetrages nach Absatz 5 Satz 2.

(3) Hat die Ausgleichsverwaltung vor dem 1. Juli 2009 von dem Rückforderungstatbestand Kenntnis erlangt, setzt das zuständige Ausgleichsamt oder Landesausgleichsamt den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag durch Bescheid fest. Hat die Ausgleichsverwaltung die Kenntnis nach dem 30. Juni 2009 erlangt, ermittelt das Bundesausgleichsamt den Rückforderungsbetrag. Zur Bestimmung der Entschädigung zieht das Bundesausgleichsamt in beiden Fällen den Rückforderungsbetrag von der bestandskräftig festgesetzten gekürzten Bemessungsgrundlage ab, die Differenz wird nach § 2 Absatz 2 Satz 1 abgerundet. Die Entschädigung ist ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 zu verzinsen.

(4) Das Bundesausgleichsamt stellt die Entschädigung und die Zinsen sowie im Fall des Absatzes 3 Satz 2 den Rückforderungsbetrag durch einen Bescheid fest.

(5) Nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 4 wird die Summe aus Entschädigung und Zinsen mit der Vorabzahlung nach Absatz 2 verrechnet. Einen Unterschiedsbetrag zulasten des Berechtigten fordert das Bundesausgleichsamt zurück; ist der Berechtigte eine Erbengemeinschaft, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine Familienstiftung, sind dessen Beteiligte beziehungsweise Mitglieder daneben als Gesamtschuldner rückzahlungspflichtig. Einen Unterschiedsbetrag zugunsten des Berechtigten zahlt das Bundesausgleichsamt aus; dazu erhält der Berechtigte die Zinsen auf die Differenz zwischen der Entschädigung und dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 ab dem Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 4.

(6) § 6 Absatz 2 gilt für den Abzug des Lastenausgleichs entsprechend.

(7) Hat die Ausgleichsverwaltung am 28. Mai 2011 einen Bescheid über den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag bereits bekannt gegeben, so richtet sich das Verfahren des Abzugs von Lastenausgleich nach der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes.

(1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10.000 Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils folgende Beträge zu kürzen:

-
der 10.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 30 vom Hundert,
-
der 20.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 40 vom Hundert,
-
der 30.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 50 vom Hundert,
-
der 40.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 60 vom Hundert,
-
der 50.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 70 vom Hundert,
-
der 100.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 500.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 80 vom Hundert,
-
der 500.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million Deutsche Mark reichende Betrag um 85 vom Hundert,
-
der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Millionen Deutsche Mark reichende Betrag um 90 vom Hundert,
-
der 3 Millionen Deutsche Mark übersteigende Betrag um 95 vom Hundert.

(2) Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung oder auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für mehrere Vermögenswerte, ist Absatz 1 auf deren Summe anzuwenden. Die Kürzung wird im nachfolgenden Bescheid vorgenommen. Ist ein Vermögenswert zu entschädigen, der zum Zeitpunkt der Entziehung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zugestanden hat, ist Absatz 1 auf jeden Anteil gesondert anzuwenden. Bei mehreren Rechtsnachfolgern eines Berechtigten steht diesen nur ihr Anteil an der nach Absatz 1 gekürzten Entschädigung zu.

(3) Ist die Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 insbesondere wegen der Zuständigkeit verschiedener Ämter oder Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen unterblieben, setzt die zuständige Behörde, die zuletzt entschieden hat, den Gesamtentschädigungsbetrag fest.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen mit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Entschädigungsgesetzes zusammenzurechnen.

(2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen sind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag zu bemessen:

-für die ersten 100 Reichsmark:50 vom Hundert,
-für den übersteigenden Betrag bis 1.000 Reichsmark:10 vom Hundert,
-für 1.000 Reichsmark übersteigende Beträge:5 vom Hundert.

(3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit 50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu bemessen.

(4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren verbriefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli 1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungsgesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom Hundert zu bemessen.

(5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den Absätzen 2 bis 4 darf 10.000 Deutsche Mark nicht überschreiten.

(6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der Teilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag des Kapitals entspricht.

(7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren, soweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den Absätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner oder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar geworden sind.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage. Eine der Ausgleichsverwaltung mitgeteilte oder von der in Satz 1 genannten Behörde festgestellte gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Absatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes.

(2) Das Bundesausgleichsamt weist zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1 als Abschlag einen Betrag in Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage abzüglich eines vorläufig geschätzten Rückforderungsbetrages nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes vorab zur Auszahlung an; zeitgleich erhält der Berechtigte hierauf Zinsen ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1. Den Rückforderungsbetrag schätzt die nach § 312 Absatz 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes zuständige Behörde der Ausgleichsverwaltung auf der Grundlage der erfüllten Hauptentschädigung. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung des Unterschiedsbetrages nach Absatz 5 Satz 2.

(3) Hat die Ausgleichsverwaltung vor dem 1. Juli 2009 von dem Rückforderungstatbestand Kenntnis erlangt, setzt das zuständige Ausgleichsamt oder Landesausgleichsamt den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag durch Bescheid fest. Hat die Ausgleichsverwaltung die Kenntnis nach dem 30. Juni 2009 erlangt, ermittelt das Bundesausgleichsamt den Rückforderungsbetrag. Zur Bestimmung der Entschädigung zieht das Bundesausgleichsamt in beiden Fällen den Rückforderungsbetrag von der bestandskräftig festgesetzten gekürzten Bemessungsgrundlage ab, die Differenz wird nach § 2 Absatz 2 Satz 1 abgerundet. Die Entschädigung ist ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 zu verzinsen.

(4) Das Bundesausgleichsamt stellt die Entschädigung und die Zinsen sowie im Fall des Absatzes 3 Satz 2 den Rückforderungsbetrag durch einen Bescheid fest.

(5) Nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 4 wird die Summe aus Entschädigung und Zinsen mit der Vorabzahlung nach Absatz 2 verrechnet. Einen Unterschiedsbetrag zulasten des Berechtigten fordert das Bundesausgleichsamt zurück; ist der Berechtigte eine Erbengemeinschaft, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine Familienstiftung, sind dessen Beteiligte beziehungsweise Mitglieder daneben als Gesamtschuldner rückzahlungspflichtig. Einen Unterschiedsbetrag zugunsten des Berechtigten zahlt das Bundesausgleichsamt aus; dazu erhält der Berechtigte die Zinsen auf die Differenz zwischen der Entschädigung und dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 ab dem Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 4.

(6) § 6 Absatz 2 gilt für den Abzug des Lastenausgleichs entsprechend.

(7) Hat die Ausgleichsverwaltung am 28. Mai 2011 einen Bescheid über den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag bereits bekannt gegeben, so richtet sich das Verfahren des Abzugs von Lastenausgleich nach der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes.

(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5a), von welcher gegebenenfalls

1.
Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,
2.
erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6,
3.
der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes zurückgegebenen Vermögensgegenständen nach § 4 Abs. 4 oder
4.
Kürzungsbeträge nach § 7
abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4 gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich nach § 8 abgezogen.

(2) Entschädigungen über 1.000 Deutsche Mark werden auf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend nach unten abgerundet. Die Umrechnung auf Euro geschieht ohne nochmalige Abrundung.

(3) Durch Schuldverschreibungen zu erfüllende Entschädigungsansprüche werden ab dem 1. Januar 1999 durch Zuteilung von über einen Nennwert von 100 Euro oder einem ganzen Vielfachen hiervon lautende Schuldverschreibungen erfüllt. Hierbei offen bleibende Restbeträge werden durch Barzahlung aus dem Entschädigungsfonds erfüllt.

(1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10.000 Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils folgende Beträge zu kürzen:

-
der 10.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 30 vom Hundert,
-
der 20.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 40 vom Hundert,
-
der 30.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 50 vom Hundert,
-
der 40.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 60 vom Hundert,
-
der 50.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 70 vom Hundert,
-
der 100.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 500.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 80 vom Hundert,
-
der 500.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million Deutsche Mark reichende Betrag um 85 vom Hundert,
-
der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Millionen Deutsche Mark reichende Betrag um 90 vom Hundert,
-
der 3 Millionen Deutsche Mark übersteigende Betrag um 95 vom Hundert.

(2) Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung oder auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für mehrere Vermögenswerte, ist Absatz 1 auf deren Summe anzuwenden. Die Kürzung wird im nachfolgenden Bescheid vorgenommen. Ist ein Vermögenswert zu entschädigen, der zum Zeitpunkt der Entziehung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zugestanden hat, ist Absatz 1 auf jeden Anteil gesondert anzuwenden. Bei mehreren Rechtsnachfolgern eines Berechtigten steht diesen nur ihr Anteil an der nach Absatz 1 gekürzten Entschädigung zu.

(3) Ist die Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 insbesondere wegen der Zuständigkeit verschiedener Ämter oder Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen unterblieben, setzt die zuständige Behörde, die zuletzt entschieden hat, den Gesamtentschädigungsbetrag fest.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.