Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 30. Aug. 2012 - 3 B 202/12
Gericht
Gründe
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.8.2012 anzuordnen,
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hat Erfolg.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin erlassenen Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse der Antragstellerin daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben.
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In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben; denn der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.8.2012 wird sich aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, ob sich die Antragsgegnerin durch eine Zusage gebunden hat oder gar verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Regelung der Sperrzeiten bestehen. Hier besteht die Besonderheit darin, dass die maßgeblichen Betriebszeiten bereits Gegenstand der erteilten Baugenehmigung waren und aus diesem Grunde eine streitbefangene Ordnungsverfügung vom 15.8.2012 nicht ergehen konnte, mag etwa auch die Regelung bezüglich der Öffnungszeiten am Karfreitag, Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und auch am Heiligabend bis zum 2. Weihnachtsfeiertag grundsätzlich sich als sachgerechte Regelung darstellen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind hier nicht in einem gesonderten Verfahren die Betriebszeiten unter Beachtung der Sperrzeitverordnung zu regeln, sondern diese sind bereits Gegenstand der Baugenehmigung. Dies ergibt sich, wie das OVG LSA etwa im Beschluss vom 27.4.2011 - Az.: 2 M 7/11 ausgeführt hat - aus Folgendem:
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„Ein Bauantrag muss zweifelsfrei erkennen lassen, welches Bauvorhaben Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens sein soll, und bestimmt auch den Umfang des Bauvorhabens. Alle wesentlichen, für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens wichtigen Umstände müssen sich aus dem Bauantrag ergeben. Dazu gehört auch die Nutzung, die insbesondere im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ein wesentliches Beurteilungskriterium darstellt (vgl. Jäde, in: Jäde/Weinl/Dirnberger u.a., Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 67 Rn. 14, 15). Der Bauantrag konkretisiert somit das zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Was der Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde unterworfen werden soll, richtet sich dabei in erster Linie nach dem Willen des Bauantragstellers. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist dabei das, was der Bauherr vor hat, und zwar auch hinsichtlich der Nutzung. Der Begriff des Vorhabens stellt klar, dass dasjenige, was dem Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall unterworfen werden soll, jedenfalls grundsätzlich davon abhängt, was vom Bauherrn jeweils zur Prüfung gestellt wird (vgl. Jäde, a.a.O., § 71 Rn. 3 bis 5). Nach § 67 Abs. 2 BauO LSA sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Verordnung über Bauantrag und Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (Bauvorlagenverordnung - BauvorlVO -) vom 13.10.1992 (GVBl. Seite 747) sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, soweit erforderlich, als Bauvorlagen unter anderem eine Bau- und Betriebsbeschreibung (§ 5) einzureichen. Erst der Lageplan, die Bauzeichnungen, die Bau- und Betriebsbeschreibung sowie die technischen Nachweise beschreiben den Gegenstand des Bauantrags in einer Weise, der der Bauaufsichtsbehörde eine abschließende Prüfung nach öffentlichem Baurecht erlaubt und den Regelungsgehalt der auf dem Bauantrag aufzubauenden Genehmigung präzisiert (vgl. Schmalz, in Grosse-Suchsdorf u.a., Niedersächs. Bauordnung, 6. Aufl., § 71 Rn. 8; vgl. OVG LSA, Beschl. v. 3.2.2011 - 2 M 185/10 -). Die Betriebsbeschreibung ist mithin Gegenstand des Bauantrages geworden und beschränkt die erteilte Baugenehmigung in ihrem Inhalt, und zwar auch hinsichtlich der Betriebszeiten.“
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Die vorstehenden Ausführungen haben auch im anstehenden Sachverhalt Geltung, da entsprechend der derzeit geltenden Bauvorlagenverordnung unstreitig auch die entsprechende Betriebsbeschreibung von der Antragstellerin bei dem Bauantrag eingereicht worden ist. Auch die Baugenehmigung selber nimmt auf die eingereichten Unterlagen Bezug, da unstreitig bei dem Bauantrag auch entsprechend der heute geltenden Bauvorlagenverordnung die Betriebsbeschreibung eingereicht worden ist und Prüfungsgegenstand war. Ferner ist damit unstreitig auch die entsprechende Betriebsbeschreibung Gegenstand der Baugenehmigung geworden und mit dem Genehmigungsvermerk der Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtlich geprüft worden (vgl. etwa Blatt 30 der Beiakte A). Der entsprechende Stempel der Bauaufsichtsbehörde und die eigenhändige Unterschrift des Bearbeiters weist dies deutlich auf. In der Baugenehmigungsurkunde selber findet sich unter Ziffer 2.2.1.3 die Formulierung, dass die Bauaufsichtsbehörde auch die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen prüft. Es ist also keineswegs so, dass die Baugenehmigung nichts über die Betriebszeiten enthält (so deutlich auch Beschluss des VG Magdeburg vom 15.12.2009, 4 B 532/09).
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Nach der Betriebsbeschreibung ist nun ausgeführt worden, dass die Öffnungszeiten zwischen 6 Uhr bis 5 Uhr täglich, auch an Sonn- und Feiertagen liegen. Diese Formulierung ist klar und eindeutig. Die entsprechende Baugenehmigung ist in diesem Punkte auch nicht aufgehoben worden, unabhängig von der Frage, ob eine solche Aufhebung entsprechend den §§ 48, 49 VwVfG bestandskräftig sein müsste oder zumindest die Aufhebung für sofort vollziehbar erklärt werden müsste (vgl. zu dieser Problematik VG Magdeburg, a.a.O., Seite 3 des Beschlussabdrucks). Es liegt in diesem Zusammenhang auch nach Auffassung des Gerichtes eine bestandskräftige Baugenehmigung vor, da weder ein Widerruf noch eine Rücknahme der Baugenehmigung ausgesprochen worden ist und erhebliche Zweifel bestehen, ob auch unter Anwendung der Vorschrift des § 42 VwVfG eine Korrektur der Betriebszeiten möglich ist. Darüber hinaus kommt noch hinzu, dass gegen den „Klarstellungsbescheid“ des Landkreises Harz Widerspruch eingelegt worden ist, dem eine aufschiebende Wirkung zukommt.
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Im gegenwärtigen Zeitpunkt, in welchem keine rechtskräftige Aufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Betriebszeiten erfolgt ist, besteht angesichts der vorliegenden Baugenehmigung kein Raum für den Erlass einer Ordnungsverfügung hinsichtlich der abweichenden Sperrzeiten.
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Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
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Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Da nicht ersichtlich ist, welche Bedeutung die Sache für die Antragstellerin hat, geht die Kammer in der Hauptsache von einem Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro aus und halbiert diesen Wert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den festgesetzten Streitwert von 2.500 Euro (vgl. NVwZ 2004, Seite 1327, Ziff. 1.5).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
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wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
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wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.