Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 09. Nov. 2018 - 2 B 589/18
Gründe
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Über den Antrag entscheidet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
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Der Antrag der Antragsteller, einem Ehepaar mit einer gemeinsamen 7 jährigen Tochter, der darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage (2 A 590/18 MD) anzuordnen, soweit es die im sog. Dublin-Bescheid der Beklagten vom 21. September 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien (Nr. 3 des Bescheids) betrifft, hat Erfolg. Der zulässige Antrag hat Erfolg.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen.
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Die Interessenabwägung durch das Gericht fällt vorliegend zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG) kann die Einzelrichterin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, ob Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig ist und daher die Anordnung der Abschiebung dorthin rechtmäßig ist oder nicht. Die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage stellen sich zum derzeit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) vielmehr als offen dar. Unter Berücksichtigung der familiären Situation der Antragsteller und der mit einer (gegebenenfalls wieder rückgängig zu machenden) Abschiebung einhergehenden einschneidenden Veränderung des familiären Umfelds und Lebens tritt aufgrund des derzeit offenen Ausgangs des Klageverfahrens das Vollzugsinteresse hinter das private Aussetzungsinteresse zurück. Eine Abschiebung der Antragsteller kommt daher bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht in Betracht.
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Gemäß § 34a Abs. 1 Satz i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1 AsylG kann die Antragsgegnerin die Abschiebung in den nach der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
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Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist derzeit nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen – insbesondere die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens - vorliegen. Die aufgrund der von den italienischen Behörden ausgestellten Visa begründete ursprüngliche Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO könnte auf die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO übergegangen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Überstellung nach Italien nicht möglich ist, da systemischer Schwachstellen im dortigen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen vorliegen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta für die Antragsteller mit sich bringen und – und dies dürfte vorliegend unstreitig sein – die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nicht in Betracht kommt.
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Im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung geht das Gericht derzeit zwar davon aus, dass das Asylverfahren in Italien grundsätzlich keine derartigen systemischen Mängeln aufweist (vgl. etwa Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Entscheidung v. 30.06.2015 - 39350/13 - A.S. vs. Switzerland -, zitiert nach www.hudoc.echr.coe.int; VG Bremen, B. v. 08.03.2018 – 6 V 3786/17; VG München, B. v. 07.03.2018 – M 9 S 17.52290; VG Minden, B. v. 09.01.2018 – 10 L 1755/17.A; VG Berlin, U. v. 30.11.2017 – 23 K 463.17.A; VG Greifswald, B. v. 04.10.2017 – 6 B 1897/17 As HGW; VG München, B. v. 06.07.2017 – M 9 S 16.51285; VG Cottbus, B. v. 12.07.2017 – 5 L 442/17.A; VG München, B. v. 04.04.2017 - M 9 S 17.50786; B. v. 08.11.2016 - M 6 S 16.50615; VG Hamburg, B. v. 08.02.2017 - 9 AE 5887/16; VG Düsseldorf - B. v. 18.01.2017, 12 L 3754/16.A; VG Schwerin, U. v. 26.09.2016,- 16 A 1757/15 As SN; OVG NRW, U. v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14A und U. v. 21.6.2016, jeweils zitiert nach juris; a.A. VG Hannover, U. v. 12.10.2017 – 3 A 4622/17, zitiert in juris). Dies entspricht der Rechtsprechung der erkennenden Einzelrichterin und gilt trotz möglicher Probleme, dass das Asylverfahren in Italien zum Teil lange dauert und Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrages auf sich allein gestellt und in Einzelfällen auch teilweise obdachlos sind (vgl. zuletzt: VG Magdeburg, B. v. 26.10.2018 – 2 B 603/18 MD, n.v.).
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Anders stellt sich die Lage jedoch für die Antragsteller dar, die als Familie mit einem minderjährigen Kind zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören.
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So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Tarakhel-Entscheidung vom 4. November 2014 - 29217/12 - Tarakhel ./. Schweiz (NVwZ 2015, 127, 131) die Vereinbarkeit der Rückführung einer Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien mit Art. 3 EMRK von einer vorherigen individuellen Zusicherung der italienischen Behörden abhängig gemacht, um sicherzustellen, dass die Familieneinheit erhalten bleibt und die Asylbewerber in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder entsprechen: In dieser Entscheidung hatte der EGMR über eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern zwischen 2 und 15 Jahren zu befinden. Im Einzelnen führt er aus (s. NVwZ 2015, 127, 131 [Rz. 118 f., 122]):
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"Wie schon erwähnt, muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Als besonders benachteiligte und verwundbare Bevölkerungsgruppe benötigen Asylbewerber besonderen Schutz […]. Dieser besondere Schutz für Asylbewerber ist umso wichtiger, wenn die Betroffenen Kinder sind, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind. Das gilt auch, in die Kinder als Asylbewerber von ihren Eltern begleitet sind, wie im vorliegenden Fall. Die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber müssen also eine alte angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatischen Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht (s. mutatis mutandis EGMR, U. v. 19.01.2012 – 39472/07 Nr. 91, 102 – Popov/Frankreich). Andernfalls wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot in Art. 3 EMRK zu fallen.[…] Aus diesen Gründen würde Art. 3 EMRK verletzt, wenn die Schweizer Behörden die Bf. Ohne solche vorherigen individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden nach Italien überstellen."
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In ähnlicher Weise hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Bundesamt jedenfalls bei Familien mit Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren bei einer Abschiebung nach Italien vorab eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden einholen muss, die sicherstellt, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhält und das Kindeswohl gewährleistet ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 939/14, juris, Rn. 16; einstweilige Anordnung vom 17.04.2015 – 2 BvR 602/15, juris, Rn. 5). Anscheinend im Anschluss an diese Entscheidung erlässt das Bundesamt nunmehr auch keine Abschiebungsanordnungen nach Italien in Bezug auf Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Jedenfalls sind der erkennenden Einzelrichterin, die eine Vielzahl von Dublin-Fällen in Bezug auf Italien bearbeitet, keine derartigen Fälle bekannt (ebenso: VG Düsseldorf, B. v. 04.07.2018 – 22 L 5076/17.A, juris, Rn. 30).
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Für Familien mit minderjährigen Kindern, die älter als drei Jahre sind, war indes - zumindest bisher – nach der überwiegenden Rechtsprechung keine solche individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden. Der EGMR hat die Verletzung von Art. 3 EMRK von Familien mit minderjährigen Kindern aufgrund drohender Obdachlosigkeit bei der Überstellung nach Italien ohne individuelle Zusicherung der italienischen Behörden wiederholt verneint (zu einer Mutter mit ihren 19 und 16 Jahre alten Töchtern: EGMR, U. v. 3.11.2015, 21459/14, J. A. Rn. 31; zu einer Mutter mit einem fünfjährigen Kind: EGMR, U. v. 17.11.2015, 54000/11, A. T. H. v. The Netherlands, Rn. 39; zu einer Mutter mit ihren zwei- und einjährigen Kindern: EGMR, U. v. 28.6.2016, 15636/16, N. A. and Others v. Denmark, Rn. 28 f. u. 31 f.; zu einer Mutter, ihrem volljährigen Bruder und ihrem 13-jährigen Kind: EGMR, U. v. 4.10.2016, 30474/14, Ali and Others v. Switzerland and Italy, Rn. 34; die Entscheidungen des EGMR sind abrufbar unter „https://hudoc.echr.coe.int/eng; im Übrigen auch: erforderlich (vgl. VG Magdeburg, B. v. 05.07.2018 – 2 B 317/18 MD, n.v.; VG Hamburg, B. v. 23.05.2018 – 9 AE 997/18, juris, Rn. 28 m.w.N.; aA. zu einer Familie mit einem 14jährigen Sohn und einer 8jährigen Tochter: VG Düsseldorf, B. v. 04.07.2018 – 22 L 5076/17.A; zu einer Familie mit minderjährigen Kindern über 3 Jahre: VG Berlin, B. v. 28.03.2018 – 34 L 1494.17 A, juris, Rn. 16).
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All diesen Entscheidungen lag jedoch nicht die Auffassung zugrunde, dass Familien mit minderjährigen Kindern über drei Jahren gar keine Absicherung bezüglich einer angemessenen Unterkunft und Versorgung bedürfen, sondern "nur", dass die angemessene Unterbringung der Familie bereits ausreichend durch das vom italienischen Innenministerium an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichtete allgemeine Rundschreiben (sog. "circular letter", http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/circular-letter-italian-ministry-interior-all-dublin-units, insbesondere circular letter vom 8. Juni 2015) abgesichert sei und es darüber hinaus keine separate individuelle Garantieerklärung bedürfe. Inhalt des circular letter vom 8. Juni .2015 ist die Aussage, dass in den Unterkünften der "Sisteme di Protezione per Richidenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR") für Familien mit minderjährigen Kindern separate Unterbringungsplätze reserviert seien und dies vor der Überstellung einer Familie jeweils von der für den Transfer zuständigen Stelle geprüft werde. Die SPRAR-Einrichtungen sind im Wesentlichen komfortabler und besser betreut als die großen (Auffang)-Erstaufnahmeeinrichtungen "Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo" ("CARA"). Es handelt sich hierbei um eine dezentrale auf lokaler Ebene organisierte (Zweit-)Unterbringung, die aus einem Netzwerk von Unterkünften und überwiegend aus Wohnungen besteht und die auf einer Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium, den Gemeinden und verschiedenen NGO‘s basiert und die Teilhabe am kommunalen Leben fördern soll. Die Unterbringung wird von Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen begleitet, bei denen u.a. Wege für die sozio-ökonomische Integration des Einzelnen, der Familie und auch speziell von Minderjährigen geschaffen werden und in denen die gemeinsame Unterbringung der Familie gewährleistet wird, sowie Sprachkurse und Jobtrainings angeboten werden (vgl. circular letter vom 08.06.2015: dies bestätigt durch: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seiten 35 f. und 53). Hiermit ist – so der EGMR – ausreichend sichergestellt, dass die Familien mit minderjährigen Kindern zusammen untergebracht werden und in einer Weise, die der Familie und dem Alter der Kinder angemessen sind (vgl, insbesondere: EGMR, Urt. v. 28.06.2016, 15636/16, N. A. Rn. 32; die Entscheidungen des EGMR sind abrufbar unter „https://hudoc.echr.coe.int/eng).
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Gegen diese Einschätzung hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (B. v. 29.03.2018 3 L 114/18, juris, Rn. 9 ff.) keine Bedenken.
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Im hier vorliegenden Fall kann es dahin stehen, ob über die allgemeine Zusicherung aus dem circular letter hinaus eine individuelle konkrete – und vor allem aktuelle - Zusicherung vorliegen muss (so: zu einer Mutter mit ihren 14jährigen und 7jährigen Söhnen: VG Düsseldorf, B. v. 02.10.2018 – 29 L 2445/18.A, n.v.; zu einer Familie mit einem 14jährigen Sohn und einer 8jährigen Tochter: VG Düsseldorf, B. v. 04.07.2018 – 22 L 5076/17.A; zu einer Familie mit minderjährigen Kindern über 3 Jahre: VG Berlin, B. v. 28.03.2018 – 34 L 1494.17 A, juris, Rn. 16); vgl. auch Schweizer Bundesverwaltungsgericht, U. v. 09.12.2015 – E-6261/2015, Rn. 4.5.1. f.: Zusicherung aus dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ist mehr als 6 Monate alt und daher nicht mehr aktuell). Denn hier haben die italienischen Behörden das Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2018 innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO mit Schreiben vom 19. September 2018 angenommen und ausdrücklich erklärt, dass die Familie im Einklang mit dem circular letter vom 8. Juni 2015 untergebracht wird ("This family will be accomodated in accordance with the circular letter of the 8th of June 2015."). Insoweit kann also im Schreiben vom 19. September 2018 eine individuelle Garantieerklärung gesehen werden.
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Aufgrund einer aktuellen Rechtsänderung in Italien ist jedoch nach der hier vorzunehmenden und gebotenen summarischen Prüfung unklar, ob die italienischen Behörden die Zusicherung vom 19. September 2018 einhalten bzw. der Verpflichtung aus dem circular letter vom 8. Juni 2015 noch nachkommen können und werden. Denn ausweislich des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Legislativdekret Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 (Salvini-Dekret) sind nunmehr den SPRAR-Einrichtungen denjenigen Personen vorbehalten, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie den unbegleiteten Minderjährigen (www.ilmessaggero.it/primopiano/politica/decreto_salvini_sicurezza_migranti-3996975.html: Il decreto riserva esclusivamente ai titolari die protezione internatzionale e ai minori non accompagnati i progetti di integrazione e inclusione sociale previsti dal sistema Sprar. I richiedenti asilo troveranno invece accoglienza solo nei centri ad essi dedicati (I Cara)). Asylbewerber werden dann nur noch in den vom Staat verwalteten CARA-Einrichtungen, d.h. den Auffangzentren, untergebracht (vgl.: n-tv: Savini jubiliert: Italien verschärft Asylrecht per Dekret: https://www.n-tv.de/politik/Italien-verschaerft-Asylrecht-per-Dekret-article20638347.html.; tagessau.de: "Italien verschärft Migrationspolitik: https://www.tagesschau.de/ausland/italien-migration-101.html; Sueddeutsche: "Hart, aber fraglich: https://www.sueddeutsche.de/politik/italien-hart-aber-fraglich-1.4144303, jeweils abgerufen am 08.11.2018).
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Das Salvini-Dekret ist – entgegen der noch vorgenannten Pressemitteilungen - zwischenzeitlich am 5. Oktober 2015 in Kraft getreten (http://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2018/10/04/18G00140/sg, abgerufen am 08.11.2018). Es hat zwar zunächst nur vorläufigen Charakter, d.h. es ist zunächst nur für die Dauer von 60 Tagen wirksam und gilt nur dann fort, wenn es binnen der 60 Tagen vom italienischen Parlament in ein Gesetz umgewandelt wird (vgl.: http://www.spiegel.de/politik/ausland/italien-regierung-schraenkt-asylrecht-per-dekret-ein-a-1229778.html; https://www.derbund.ch/ausland/europa/So-will-Salvini-die-Migration-steuern/story/15896645, jeweils abgerufen am 08.11.2018). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es jedenfalls zum derzeit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) in Kraft ist ("entrata in vigore del provvedimento: 05/10/2018, vgl. http://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2018/10/04/18G00140/sg) und insofern die Wirksamkeit der abgegebenen Zusicherung hinsichtlich der angemessenen Unterbringung der Antragsteller derzeit in Frage stellt.
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Inwieweit Ausnahmen von der im Dekret enthaltenen Regelung zugunsten von Familien mit minderjährigen Kindern gemacht werden, ist für das Gericht jedenfalls nach summarischer Prüfung nicht erkennbar. Eine Stellungnahme der italienischen Regierung im Hinblick auf die Vereinbarkeit der abgegebenen Zusicherung gegenüber den Mitgliedstaaten einerseits und dem verschärften nationalem Asylrecht andererseits ist nicht bekannt. Auch ist nichts zu einer etwaigen Ersatzunterbringung bekannt bzw. wie mit dem bereits in den SPRAR-Einrichtungen untergebrachten Familien umgegangen werden soll. Eine weitere Aufklärung muss insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden.
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Eine Abschiebung der Familie kommt bei den hier vorliegenden offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nach der schon zu Anfang des Beschlusses getroffenen Interessenabwägung nicht in Betracht.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 09. Nov. 2018 - 2 B 589/18 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die mit Bescheid vom
Die Antragstellerin ist nach ihren eigenen Angaben am ... September 1997 geboren und somalische Staatsangehörige. Nach ihren Angaben im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens (Erstbefragung) reiste sie über Äthiopien, Sudan und Libyen im Oktober 2012 nach Italien und am ... September 2015 nach Deutschland ein. In Italien habe sie a... Jahre gelebt (Bl. 32 der Behördenakte). Ausweislich der Feststellungen der Antragsgegnerin wurde sie am ... Februar 2016 in Deutschland aufgegriffen und stellte dort am selben Tag einen Asylantrag (Bl. 22 der Behördenakte).
Die Ermittlungen der Antragsgegnerin ergaben einen Eurodac-Treffer für Italien (...; Bl. 2 der Behördenakte). Danach hatte die Antragstellerin bereits am ... Oktober 2008 in Italien einen Asylantrag gestellt (Bl. 16 der Behördenakte).
Am ... März 2016 richtete die Antragsgegnerin unter Berufung auf das Eurodac-Ergebnis ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO (Bl. 18 ff. der Behördenakte). Eine Antwort Italiens auf das Wiederaufnahmeersuchen erfolgte nicht.
Bei ihrer Zweitbefragung gab die Antragstellerin auf die Frage insbesondere nach Erkrankungen an, dass sie bereits dreimal am Kopf operiert worden sei - zweimal in Italien und einmal in Deutschland - und noch ein weiteres Mal operiert werden solle. Sie wolle nicht nach Italien überstellt werden. Sie sei wegen der medizinischen Versorgung nach Deutschland gekommen. In Italien seien die Lebensbedingungen schlecht, sie habe keine Wohnung gehabt. Sie sei in Italien operiert worden, aber sie habe Schmerzen gehabt und man habe ihr nicht helfen können (Bl. 70 der Behördenakte). Auf die vorgelegten Operations- bzw. die Entlassungsberichte des Klinikums A. vom ... und ... September 2015 sowie vom ... Dezember 2015 wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom ... August 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage für diese (M 6 K 16.50614) und beantragten,
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Italien die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragstellerin bereits wegen eines epiduralen und subduralen Empyems in Behandlung gewesen sei. Die Antragstellerin leide an erheblichen Kopfschmerzen. Zur vollständigen Sanierung des Empyems müsse erst eine erneute MRT-Untersuchung vorgenommen werden. In der Folgezeit sei die Antragstellerin auf Antibiotika und Schmerzmittel angewiesen. Nach den Angaben der Antragstellerin sei die Behandlung in Italien völlig unzureichend gewesen. Eine nachvollziehbare Diagnose habe nicht erstellt werden können. Die Behandlung habe dazu geführt, dass sich der Infektionsherd noch verschlimmert habe. Aus diesem Grund sei nunmehr aus humanitären Gründen geboten, ein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen. Zudem sei der Antragstellerin nach ihren Angaben nur für b... Monate Unterkunft in einer Asyl-Unterkunft gewährt worden. Danach habe sie lediglich durch die Hilfe der Caritas zeitweise unterkommen können, ansonsten sei sie obdachlos gewesen. Die Unterbringungsverhältnisse in Italien seien katastrophal. Dies könne der schwer kranken Antragstellerin nicht zugemutet werden. In dem beigefügten Kurzbrief des Klinikums A. vom ... Mai 2016 wurde bei der Antragstellerin folgende Diagnose gestellt: „Epidurales und subdurales Empyem rechts, Schlecht heilende Wunde rechts, Postoperative Liquorfistel, Hypokaliämie“. Die Antragstellerin habe angegeben, seit ca. einer Woche rechtsseitig Kopfschmerzen zu haben. Der Hausarzt der Antragstellerin habe die Durchführung eines MRT empfohlen. Dies werde befürwortet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Antragsverfahren und im Klageverfahren M 6 K 16.50614 und die Behördenakte der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren nur erforderliche und mögliche summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zunächst verschont zu bleiben, zurück. Erweist sich umgekehrt der Bescheid nach vorläufiger Prüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung in der Regel anordnen, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheids besteht. Ist der Ausgang des Verfahrens nicht absehbar, bleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung.
Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochten Bescheids, da nach vorläufiger Prüfung davon auszugehen ist, dass der angefochtene Bescheid sich als rechtmäßig erweisen wird und die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Halbsatz 2 Asylgesetz - AsylG).
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Dass der Bescheid auf die zum Zeitpunkt seines Erlasses geltende, durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 - BGBl. I S. 1939 - mit Wirkung vom 6. August 2016 aufgehobene Vorschrift des § 27a AsylG gestützt ist, steht seiner Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Der Austausch der Rechtsgrundlage ist zulässig, weil sich dadurch das Wesen des hier angegriffenen Bescheids nicht ändert (OVG NRW, U. v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A - juris Rn. 31; VG Schwerin, U. v. 26.9.2016 - 16 A 1757/15 As SN - juris Rn. 49). Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51), ohne dass hierdurch materiell die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit (bislang: § 27a Asyl(Vf)G; nunmehr: § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) in der Sache geändert worden sind (BVerwG, U. v. 9.8.2016 - 1 C 6.16 - juris Rn. 8).
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
1. Italien ist als Mitgliedstaat, in dem die Antragstellerin vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach ihren eigenen Angaben gelebt und laut Eurodac-Treffer bereits einen Asylantrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen, da die Antragstellerin bereits im Oktober 2008 in Italien einen Asylantrag gestellt hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO genannten Frist von 12 Monaten zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO; VG München, B. v.
2. Die Zuständigkeit ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Es liegen keine Gründe im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO vor, die der Überstellung der Antragstellerin nach Italien entgegenstünden.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Das Gericht konnte sich in diesem Sinne nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass die Antragstellerin in Italien grundsätzlich wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, also überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würden. Es folgt damit der ganz überwiegenden Meinung in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach in Italien im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung systemische Mängel im dargestellten Sinne nicht bestehen (vgl. OVG NRW, U. v. 18.7.2016 - 13 A 1859/14A - juris;
Die erkennende Kammer schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (vgl. EGMR, B. v. 02.04.2013 - Hussein u. a. ./. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10
Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - vom 4. November 2014 (Az. 29217/12 - Tarakhel ./. Schweiz - NVwZ 20154, 127) noch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (Az. 2 BvR 732/14 - juris). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammen bleiben darf. Eine derartige Sicherstellung verlangt auch das Bundesverfassungsgericht für den Fall der Überstellung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern. Die genannten Entscheidungen beinhalten damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien. Als alleinstehende junge Frau gehört die Antragstellerin nicht zu dieser Gruppe besonders schutzbedürftiger Personen. Zudem hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2015 im Verfahren A.M.E. gegen Niederlande (Az. 51428/10
Auch aus neueren Erkenntnismitteln können keine Hinweise auf systemische Mängel entnommen werden. In dem vom Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) für das Projekt AIDA - Asylum Information Database erstellten Länderbericht zu Italien vom Dezember 2015 (abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy) wird zwar ausgeführt (vgl. S. 62 ff. des Berichts), dass dort zumindest in der Vergangenheit nicht für alle Asylbewerber adäquate Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung gestanden haben und die Zahl von Unterbringungsplätzen nur unzureichend war. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der italienische Staat hiergegen erfolgsversprechende Gegenmaßnahmen ergreift. Zum einen werden die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen dem vorgenannten Bericht zufolge seit 2013 deutlich erhöht. UNHCR und Nichtregierungsorganisationen beraten die staatlichen Stellen bei der Verbesserung der Aufnahmebedingungen. Speziell für Dublin-Rückkehrer wurden zum anderen Zentren zur übergangsweisen Unterbringung eingerichtet (vgl. S. 63f. des Berichts). Die zuvor angenommene maximale Aufenthaltsdauer von 20 bis 35 Tagen in CARA/CDA-Zentren oder sechs Monaten in SPAR-Einrichtungen, die zudem oft überschritten wurde, gibt es für Asylantragsteller nicht mehr (OVG NRW, U. v. 19.5.2016, 13 A 516/14.A - juris Rn. 116 ff. unter Hinweis auf den AIDA-Bericht vom Dezember 2015, S. 74). Ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen lässt sich dem AIDA-Bericht nicht entnehmen. Ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen kann daher auch für die Personengruppe, der die Antragstellerin angehört, nicht angenommen werden.
Die gegenwärtig hohe Zahl von Einwanderern nach Italien stellt keinen Umstand dar, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. OVG NRW, U. v. 24.04.2015, 14 A 2356/12 A. - juris Rn. 41;
Auch der Umstand, dass sich die Situation der Antragstellerin in Italien u.U. deutlich schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (vgl. EGMR, B. v. 02.04.2013 - a. a. O.).
Auch im Hinblick auf medizinische Betreuung und Versorgung ergibt sich keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. EGMR, U. v. 30.6.2015 - 39350/13 - A.S. gegen Schweiz), da Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Nach der bestehenden Auskunftslage funktioniert die notfallmedizinische Versorgung und der Zugang zu Hausärzten grundsätzlich ebenso wie das Angebot von psychologischer und psychiatrischer Behandlung (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 - AN 14 K 15.50316 - juris Rn. 26 m. w. N.). Auch der bereits erwähnte Bericht von AIDA bestätigt die Gleichstellung von Asylsuchenden und international Schutzberechtigten mit italienischen Staatsangehörigen hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung (vgl. dort S. 84). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt steht eine kostenfreie medizinische Versorgung auch Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert dabei die Not- und Grundversorgung auch von Personen, die sich illegal im Land aufhalten (VG Augsburg, B. v. 19.09.2015 - Au 7 S 15.50412 - juris). Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (VG München, B. v. 05.11.2014 - M 18 S 14.50356 - juris). Auch bei Überstellung von kranken Personen, deren Asylverfahren in Italien negativ abgeschlossen ist, besteht damit die Möglichkeit der Behandlung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin in Italien Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung hat.
Schließlich begründet auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares, landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt und hier nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U. v. 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - juris).
3. Die Abschiebung kann auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AuslG durchgeführt werden. In der Person der Antragstellerin besteht weder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis noch ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis. Dass die Antragsgegnerin dies in ihrem vor der Rechtsänderung zum 6. August 2016 ergangenen Bescheid nicht ausdrücklich festgestellt hat (vgl. § 31 Abs. 3 AsylG Satz 1 n. F.), steht der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht entgegen. Für eine (erneute) Prüfung durch die Antragsgegnerin im Rahmen einer Zurückweisung besteht kein Raum. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hat das Gericht gemäß § 31 Abs. 3 AsylG n. F. selbst zu entscheiden (VG Schwerin, U. v. 26.9.2016, 16 A 1757/15 As SN - juris Rn. 124 ff.; VG Cottbus, B. v. 11.10.2016, 5 L 387/16.A - juris Rn. 42). Ein derartiges Abschiebungsverbot liegt hier nicht vor.
Die von der Antragstellerin geltend gemachte Erkrankung führt insbesondere nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz - AufenthG. Danach soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erheblich konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Allein der Vortrag, dass in Italien keine nachvollziehbare Diagnose habe gestellt werden können und keine hinreichende Behandlung der Erkrankung erfolgt sei, genügt hierfür nicht. Selbst wenn dies zutreffend sein sollte, ließe sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass sich die Erkrankung der Antragstellerin im Fall ihrer Überstellung nach Italien (erneut) wesentlich verschlechtern würde. Schwierigkeiten bei Diagnostik und Behandlung einer Erkrankung sind der Medizin immanent und als solche noch kein Hinweis auf ein nicht hinreichend funktionierendes Gesundheitssystem. Insbesondere unter Vorlage der medizinischen Unterlagen aus Deutschland, denen sich nicht nur die hier gestellte Diagnose, sondern auch die bisher erfolgten Behandlungsschritte entnehmen lassen, erscheint eine Weiterbehandlung der Antragstellerin auch in Italien möglich. Dabei ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit (vgl. § 60a Abs. 2c AufenthG) wurde weder geltend gemacht noch ist ein solches aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich.
4. Aus den unter 3. genannten Gründen kann die Antragstellerin auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Bei Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO handelt es sich um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebestimmung, die eine Zuständigkeitsübernahme in Fällen ermöglicht, in denen außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern. Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund ist die im weiten Ermessen der Antragsgegnerin stehende Entscheidung, von ihrem Selbsteintrittsrecht im Fall des Antragstellers keinen Gebrauch zu machen, hier rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag vom 18. Oktober 2016, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 A 5886/16 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. September 2016 anzuordnen, wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.
Gründe
I.
- 1
Der nach § 34a Abs. 2 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 21. September 2016. Denn die Abschiebungsanordnung ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Antragsteller deshalb nicht in seinen Rechten.
- 2
Die Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt, sofern der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG.
- 3
Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien ist rechtlich zulässig und tatsächlich möglich:
- 4
1. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 – Dublin III-VO), nicht die Antragsgegnerin, sondern der italienische Staat zuständig (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG). Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die Urteile der Großen Kammer des EuGH v. 7.6.2016, C-63/15 und C-155/15, beide juris) hat ein Asylsuchender im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Anspruch auf Prüfung der fehlerfreien Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den in Kapitel III der Dublin III-VO aufgeführten Kriterien.
- 5
a) Italien ist nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz. Denn der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben von Afghanistan aus im Mai 2016 nach Italien gelangt, hielt sich dort etwa drei Tage auf und wurde erkennungsdienstlich behandelt. Dies bestätigt ein entsprechender EURODAC-Treffer der Kategorie 2.
- 6
b) Auf das Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2016 hat Italien nach Aktenlage nicht reagiert. Nach Art. 22 Abs. 7 i. V. m. Abs. 1 Dublin III-VO ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb einer Frist von zwei Monaten, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat mit dem Gesuch befasst wurde, keine Antwort erteilt wird. Damit ist Italien seit dem 14. September 2016 zuständig.
- 7
c) Die Zuständigkeit ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Vorschrift wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, wenn keine Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat erfolgen kann. Die Überstellung nach Italien ist indes nicht unmöglich, denn es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Schwachstellen.
- 8
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, juris) liegen systemische Mängel vor, wenn es sich um Defizite handelt, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Dabei müssen das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sein, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (BVerwG, Beschl. v. 6.6.2014, 10 B 35/14, juris). Derartige individuelle Erfahrungen sind vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung vorliegen. Eine tragfähige Grundlage für die Annahme systemischer Mängel dürfte jedenfalls dann vorliegen, wenn hierfür kompetente Stellen wie der UNHCR und das EASO (Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen, errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 132 v. 29.5.2010, S. 11) derartige Mängel feststellen (VG Hamburg, Urt. v. 3.3.2015, 10 A 4414/14, n. v.; s. auch die Erwägungsgründe 22 und 23 sowie Art. 33 der Dublin III-VO).
- 9
Gemessen hieran sind Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Schwachstellen in Italien weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. dazu ausführlich OVG Münster, Urt. v. 22.9.2016, 13 A 2448/15.A, juris; Urt. v. 7.7.2016, 13 A 2238/15.A, juris; ebenso Bundesverwaltungsgericht Österreich, Spruch v. 14.12.2015, W153 2116055-1/7E). Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (v. 17.9.2014, u.a. 2 BvR 1795/14, juris) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Entscheidung der Großen Kammer v. 4.11.2014, Tarakhel, Nr. 29217/12) geben für den Fall des volljährigen Antragstellers, der als junger Alleinreisender nicht zu einer besonders schutzwürdigen Gruppe gehört, nichts her. Systemische Mängel in Italien werden in diesen Entscheidungen gerade nicht festgestellt. Beide Gerichte haben vielmehr unter Hervorhebung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern die Auffassung vertreten, eine Überstellung nach Italien bedürfe einer vorherigen Zusicherung der zuständigen italienischen Behörden, dass die jeweils betroffenen Asylsuchenden in Italien in einer der besonderen Situation von Kindern gerecht werdenden Einrichtung gemeinsam mit ihren Eltern untergebracht werden. Diese Entscheidungen, selbst wenn man etwa die Entscheidung des EGMR als Hinweis auf einen systembedingten Mangel der Aufnahmebedingungen in Italien für eine bestimmte Personengruppe verstehen wollte, treffen für den Fall des Klägers indes keine Aussage. So hat auch der EGMR (Entscheidung der Dritten Kammer v. 5.2.2015, A.M.E against the Netherlands, Nr. 51428/10) für einen 21 Jahre alten Mann entschieden, dass eine Verletzung in dem Recht aus Art. 3 EMRK bei Rückkehr nach Italien nicht zu befürchten ist.
- 10
Nichts anderes folgt aus dem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf) vom August 2016 (ebenso VG Schwerin, Urt. v. 26.9.2016, 16 A 1757/15 As SN, juris). Auch der genannte Bericht liefert keine Hinweise darauf, dass Italien zur Bewältigung der Probleme durch die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen ergreift. Vielmehr reagiert Italien gerade im Bereich der Unterbringung von Asylsuchenden sehr flexibel auf den steigenden Zustrom (OVG Münster, Urt. v. 22.9.2016, 13 A 2448/15.A, juris). Dies bestätigen auch die von der Österreichischen Botschaft Rom dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich übermittelten Zahlen über die in Italien in Flüchtlingsunterkünften untergebrachten Personen, die auf Auskünften des italienischen Innenministeriums beruhen (Länderreport von Österreich v. 2.8.2016 und v. 29.9.2016). Danach waren in Italien mit Stand 27. Juli 2016 139.207 Personen untergebracht, davon 1.016 in Hotspots, 13.572 in Erstaufnahmezentren, 104.248 in temporären Strukturen (meist durch NGO´s und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 20.371 in staatlicher Betreuung (SPRAR). Mit Stand 26. September 2016 waren 160.030 Personen untergebracht, davon 980 in Hotspots, 13.377 in Erstaufnahmezentren, 123.481 in temporären Strukturen und 22.192 in staatlicher Betreuung (SPRAR). Soweit der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe darauf verweist, dass Personen Obdachlosigkeit drohe, weil ein Anspruch auf Unterbringung in einem Aufnahmezentrum nicht mehr besteht, wenn dieses ohne Genehmigung verlassen wurde, so begegnet dies keinen Bedenken, weil dieser Umstand an ein von den jeweils Betroffenen zu vertretendes Verhalten anknüpft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Wiederaufnahme mit Genehmigung der Präfektur gewährt werden kann und in Gemeinden ausweislich des Berichts Informationsschalter bestehen, an denen Unterkunftsplätze auf Gemeindeebene vermittelt werden können. Im Übrigen folgt aus dem Bericht, dass das italienische Sozialsystem die Deckung der Elementarbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Hygiene und medizinischer Versorgung in noch ausreichender Weise gewährleistet.
- 11
2. Die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig. Der Antragsteller kann sich auf zielstaatsbezogene – bezogen auf Italien – oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote, die in Bezug auf die Abschiebungsanordnung gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht werden können (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 31.5.2011, A 11 S 1523/11, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2010, 4 Bs 223/10, juris), nicht berufen. Er hat insofern weder etwas vorgebracht noch gibt es sonstige Anhaltspunkte hierfür.
- 12
3. Ob die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auf 6 Monate rechtmäßig ist, kann dahinstehen. Denn die Rechtmäßigkeit der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots, wirkt sich nur dann auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung aus, wenn der Antragsteller ausnahmsweise einen Anspruch auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf „Null“ hätte, wenn damit also auch die Ausreiseverpflichtung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entfiele (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.3.2014, 1 C 2/13, juris). Umstände, die einen solchen Anspruch begründen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Für den Fall von zu lang bemessenem Einreise- und Aufenthaltsverbot ist es dem Antragsteller zuzumuten, auszureisen und einen ggf. erforderlichen Rechtsstreit vom Ausland aus zu führen.
II.
- 13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
III.
- 14
Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch gemessen an dem im Prozesskostenhilfeverfahren zu Gunsten des Antragstellers anzulegenden großzügigen Maßstab, der lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraussetzt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2016, 1 So 42/16, juris), aus den unter I. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO.
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
- 1
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Die Beschwerdeführerin wurde als Kind somalischer Staatsangehöriger am 27. Dezember 2013 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Ihre Eltern reisten im Jahr 2013 in die Bundesrepublik ein und stellten einen Asylantrag; zuvor hatten sie bereits in Italien einen Asylantrag gestellt. Sie wendet sich gegen einen am selben Tage zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. März 2014, mit dem ihr Eilrechtsschutz gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1, § 27a AsylVfG gestützte Anordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 13. März 2014 versagt wurde, sie auf Grundlage der neugefassten Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung) gemeinsam mit ihren Eltern nach Italien abzuschieben.
- 2
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1. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung nicht bestehe. Weder sei ein Ausnahmefall nach dem Konzept der normativen Vergewisserung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 ff.) gegeben, noch lägen systemische Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH
, Urteil vom 21. Dezember 2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417) vor, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass der Asylbewerber oder Flüchtling tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. Systemische Mängel, die eine Aussetzung der Abschiebung in Anwendung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gebieten könnten, seien auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle von Italien aufgrund der Auskunftslage derzeit nicht erkennbar (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336).
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2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer am 28. April 2014, einem Montag, erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 GG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 23 GG, Art. 3 Abs. 1 GG wegen willkürlicher Verkennung der Vorgaben aus Art. 3 EMRK sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG.
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a) Die Beschwerdeführerin befürchtet unter Bezugnahme insbesondere auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Aufnahmebedingungen in Italien vom Oktober 2013, bei einer Rückkehr nach Italien wie die große Mehrheit der Schutzbedürftigen obdachlos zu werden und keinen Zugang zu Gesundheitsvorsorge und Nahrungsmitteln zu erhalten. Schutzbedürftige Dublin-Rückkehrer seien einem sehr hohen Risiko der Verelendung ausgesetzt; ihre Situation sei wesentlich prekärer als die eines Asylsuchenden, der sich noch im Verfahren befinde. Etwas anderes gelte allenfalls für besonders schutzbedürftige Personen. Allerdings gälten Familien mit beiden Elternteilen in Italien nicht als verletzlich. Auch wenn es zu einer staatlichen Unterbringung kommen sollte, bestehe die Gefahr, dass sie nicht gemeinsam mit ihren Eltern als Familie untergebracht würden, sondern dass es zu einer Unterbringung von Mutter und Kind in der einen, des Vaters aber in einer anderen Einrichtung komme. Eine Trennung der Familie, um die Wahrscheinlichkeit der Unterbringung zu erhöhen, könne ihr jedoch nach Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden. Gerade im Hinblick auf sie als neugeborenes Kind erscheine die Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung und Nahrung dramatisch.
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b) Das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 GG sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgehe, die Berufung auf das Asyl-Grundrecht werde in Dublin-Fällen durch Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen. Die Dublin-Fälle richteten sich vielmehr allein nach der - spezielleren - Vorschrift des Art. 16a Abs. 5 GG und den Vorgaben des - zwischenzeitlich vergemeinschafteten - europäischen Asylsystems. Während Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG den materiell-rechtlichen Gewährleistungsinhalt des Grundrechts auf Asyl grundsätzlich einschränke und den Prüfungsmaßstab nach dem Konzept der normativen Vergewisserung festlege, liege der Kompetenzübertragung nach Art. 16a Abs. 5 in Verbindung mit Art. 23 GG die Idee zugrunde, dass die Bundesrepublik den Gewährleistungsinhalt von Art. 16a Abs. 1 GG einer europäischen Zuständigkeitsregelung unterwerfe und zugleich an ihr normsetzend mitwirke. Die Pflichten, die die Bundesrepublik sich mit Art. 16a Abs. 1 GG auferlegt habe, könne sie danach nur soweit delegieren, wie die Verheißung eines im Gebiet der Dublin-Verordnung geltenden Flüchtlingsschutzes im anderen Mitgliedstaat auch wirklich eingelöst werde. Sei dies nicht der Fall, treffe die Bundesrepu-blik kraft des wechselseitigen und auf Solidarität sowie Mindeststandards beruhenden Lastenausgleichssystems die Rolle eines "Ausfallbürgen". Europäische Asylstandards würden in Italien jedoch nicht gewahrt; nach allem, was über die dortige Situation von Asylbewerbern bekannt sei, würden dort entscheidende Bestimmungen aus der Verfahrens-, Aufnahme- und Qualifikationsrichtlinie ebenso verletzt wie Gewährleistungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK.
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Aus der Pflicht der Bundesrepublik zu gewährleisten, dass die Beschwerdeführerin bei Überstellung an einen Dublin-Zielstaat keine Rechtsverletzungen an anderen Rechtsgütern erleide, folge, dass die Bundesrepublik sich derartige Rechtsverletzungen zurechnen lasse müsse. Ihr drohe in Italien Obdachlosigkeit und eine defiziente Gesundheits- und Lebensmittelversorgung, die in die reale Gefahr der Verelendung führe; hierin liege eine Verletzung sowohl der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG als auch eine Gefahr für ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen auch gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem es die einfachgesetzlich geltenden Normen der EMRK verfehlt interpretiert habe. In ihrem Falle sei Art. 3 EMRK zu berücksichtigen gewesen, der mit dem Verbot "unmenschlicher" oder "erniedrigender" Behandlung nach allgemeiner Auffassung gerade die Situation der Verelendung umschreibe, die durch den Zielstaat der Überstellung zu unterbleiben habe. Die drohende Trennung der Familie ver-letze Art. 6 GG.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>); sie ist unzulässig (dazu 1. und 2.). Hiervon unabhängig besteht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die mit der Rückführung befassten deutschen Behörden in dem vorliegenden Einzelfall angesichts des geringen Alters der Beschwerdeführerin geeignete Vorkehrungen zu ihrem Schutz zu treffen haben (dazu 3.).
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1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 GG und Art. 3 Abs. 1 GG wegen willkürlicher Verkennung der Vorgaben aus Art. 3 EMRK rügt, zeigt sie schon die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht auf (vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 <95 ff.>), des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH
, Urteil vom 21. Dezember 2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413; Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336) nicht auseinander, die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt.
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2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 23 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG aufgrund einer drohenden Obdachlosigkeit und einer Trennung von ihren Eltern bei einer Abschiebung geltend macht, legt sie nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie in Italien mit Obdachlosigkeit und Trennung der Familie zu rechnen hat und ihr als Folge der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Es bedarf daher keiner Klärung, ob dahingehende systemische Mängel des italienischen Aufnahmesystems bestehen und ob solche strukturelle Defizite in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall darstellen können (vgl. dazu nur Moll/Pohl, ZAR 2012, S. 102 <104 ff.>; zu den Darlegungslasten für die Begründung eines solchen Sonderfalles vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Hierbei wäre ohnehin zu berücksichtigen, dass etwaige mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind (vgl. BVerfGE 128, 224 <226>).
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3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es allerdings - unbeschadet der Prüfung, ob einer Zurückweisung oder Rückverbringung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen - in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer solchen mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen (vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten; diese Stelle hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung derselben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241 <242>).
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a) Nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob "feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort <311> auch m.w.N. zur a.A.; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, S. 383; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris; zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris).
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Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, Rn. 4).
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b) Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, S. 213 <214> unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241).
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Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 -, InfAuslR 2011, S. 390 <392>).
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c) So liegt es auch im vorliegenden Fall. Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen - wie gegenwärtig im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen.
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Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls (vgl. nunmehr Erwägungsgrund 16 der neugefassten Dublin III-Verordnung) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9 A 996/18) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2018 wird abgelehnt.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin XY wird abgelehnt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller afghanischer Staatsangehörigkeit, ein 36-jähriger Mann, eine 38-jährige Frau sowie drei Kinder, die nach Aktenlage 18, zehn sowie sieben, nach eigenen Angaben hingegen 17, zehn sowie sechs Jahre alt sind – für zwei bereits volljährige Töchter sind Parallelverfahren anhängig (9 AE 999/18 und 9 AE 1001/18) –, wenden sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Italien.
- 2
Die Antragsteller reisten nach eigenen Angaben am 17. Dezember 2017 nach Deutschland ein und suchten um Asyl nach. Am 18. Dezember 2017 gingen bei der Antragsgegnerin für die Antragsteller zu 1. bis 3. Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie 1 hinsichtlich Italiens ein, aus denen sich als dortiges Antragsdatum der 22. September 2015 ergibt. Am 22. Dezember 2017 stellten die Antragsteller Asylanträge in Deutschland.
- 3
In seiner Anhörung am 16. Januar 2018 machte der Antragsteller zu 1. gegenüber der Antragsgegnerin geltend, sie seien im Jahr 2015 über die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie zehn Tage geblieben seien. Ihr Plan sei es gewesen, nach Deutschland zu gelangen. Als sie in Italien vom Schiff gestiegen seien, habe die Polizei sie festgenommen. Am nächsten Tag habe die Polizei sie zu einem Camp gebracht und ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Sonst hätte die Polizei sie zurückgeschickt. Die Polizisten hätten gesagt, dass dies nicht dazu diene, einen Asylantrag zu stellen, sondern nur dazu, im Camp bleiben zu dürfen. Sie hätten das nicht gewollt und deshalb immer wieder versucht, die erhaltenen Termine zu verschieben. Im Dezember 2016 seien sie in ein neues Camp gebracht worden seien. Sie hätten sich sehr oft über die Verhältnisse im Camp beschwert und gebeten, weiterreisen zu dürfen. In dem neuen Camp hätten die Kinder wenigstens eine Sprachschule besuchen können. Dann hätten sie jemanden gefunden, der sie für 2.500 Euro nach Deutschland gebracht habe. In Italien habe er keine Zukunft für seine Kinder gesehen. Diese hätten keine richtige Schule besuchen dürfen. Als Flüchtling habe man keine Hilfe erhalten. Er habe auch nicht arbeiten können. Die Italiener hätten gesagt, alles was sie tun könnten, sei sie in ein Camp zu schicken und ihnen Essen zu geben. Sie seien alle gesund. Seine Frau leide unter einer Krankheit, die noch nicht diagnostiziert sei. Wenn sie gestresst sei, fange sie an zu zittern und falle in Ohnmacht. Sie nehme Tabletten, die sie im Camp in Italien bekommen habe.
- 4
Die Antragstellerin zu 2. führte in ihrer Anhörung aus, sie seien zehn Tage in Griechenland und zwei Jahre in Italien gewesen. In Griechenland und in Italien hätten sie Fingerabdrücke abgegeben, aber keine Asylanträge gestellt. In Italien seien die Zustände für Flüchtlinge sehr schlimm gewesen. Teilweise hätten die Flüchtlinge auf den Straßen schlafen müssen, weil im Camp kein Platz gewesen sei. Als sie immer wieder einen Termin zur Anhörung bekommen hätten, hätten sie versucht, den Termin zu verzögern. Mal sei sie krank gewesen, mal sei es den Kindern nicht gut gegangen. Das sei so gewollt gewesen, da sie nicht in Italien hätten bleiben wollen. Die älteren Mädchen seien in einem Alter gewesen, in dem sie ihre Abschlüsse machen müssten. Das sei dort nicht möglich gewesen. Sie habe eine Krankheit. Es sei keine Epilepsie, aber die Symptome seien gleich. Sie zittere, beiße die Zähne aufeinander und falle in Ohnmacht. Sie mache sich viel Stress und denke viel nach. In Deutschland sei sie nicht in ärztlicher Behandlung, in Italien habe sie Tabletten vom Arzt bekommen. Ein ärztliches Attest habe sie nicht.
- 5
Der Antragsteller zu 3. gab in der Anhörung an, in Griechenland habe er keine Fingerabdrücke abgeben müssen, in Italien schon. Aber einen Asylantrag hätten sie nicht gestellt. In Italien habe er keine Möglichkeit gehabt, sich weiterzubilden. Er habe keine Schule besuchen können. Außerdem seien die Zustände für Flüchtlinge sehr schlecht gewesen.
- 6
Die Antragsgegnerin ersuchte Italien am 18. Januar 2018 darum, die Antragsteller wieder aufzunehmen. Italien antwortete darauf nicht.
- 7
Mit Bescheid vom 5. Februar 2018, den Antragstellern zugestellt am 15. Februar 2018, lehnte die Antragsgegnerin die Asylanträge als unzulässig ab (Nr. 1), entschied, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 5. Februar 2018 Bezug genommen.
- 8
Am 14. Februar 2018 haben die Antragsteller Klage erhoben (9 A 996/18) und um gewähren vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (9 AE 997/18). Zur Begründung tragen sie vor, es gebe wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufwiesen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Antragsgegnerin ergäben sich zudem aus der Tarakhel-Entscheidung des EGMR. Ihnen drohe aufgrund der Aufnahmebedingungen in Italien die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Die hohe Zahl der Asylanträge und die gleichzeitig geringe Möglichkeit der Unterbringung führten zu der Gefahr, in Obdachlosigkeit oder in überbelegten Einrichtungen mit gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen zu enden. Dies gelte insbesondere für Dublin-Rückkehrer. Aus dem Bericht des Danish Refugee Council und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. Februar 2017 ergebe sich, dass Italien vulnerable Personengruppen nicht angemessen unterbringe. Eine Garantieerklärung zur Übernahme und Unterbringung habe Italien nicht abgegeben. Außerdem könne nicht damit gerechnet werden, dass sie gemeinsam mit ihren beiden bereits volljährigen Töchtern untergebracht würden.
- 9
Die Antragsteller beantragen,
- 10
1. die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,
- 11
2. ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Frau Rechtsanwältin XY zur Vertretung beizuordnen.
- 12
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 13
den Antrag abzulehnen.
- 14
Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf den Bescheid vom 5. Februar 2018.
- 15
Die Sachakten haben bei der Entscheidung vorgelegen.
II.
- 16
1. Der zulässige Antrag, über den die Kammer entscheidet, weil der Einzelrichter dieser den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen hat, und der bei sachdienlicher Auslegung nach den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9 A 996/18) gegen die Anordnung der Abschiebung nach Italien im Bescheid vom 5. Februar 2018 gerichtet ist, ist unbegründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt im vorliegenden Fall das Vollziehungsinteresse. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
- 17
Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet die Antragsgegnerin nach dieser Vorschrift die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der angeordneten Abschiebung nach Italien vor.
- 18
a) Italien ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU Nr. L 180, S. 31 ff.; im Folgenden: Dublin III Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig.
- 19
aa) Die Zuständigkeit Italiens folgt für die Antragsteller zu 1. bis 3. aus der Auffangregelung in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 der Dublin III Verordnung (hierzu unter (1)), für die Antragsteller zu 4. und 5. aus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 der Dublin III Verordnung (hierzu unter (2)).
- 20
(1) Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 der Dublin III Verordnung ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien der Dublin III Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt. Diese Vorschrift begründet die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zu 1. bis 3.
- 21
Die Auffangregelung ist anwendbar, weil die nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Dublin III Verordnung vorrangig heranzuziehenden Kriterien in ihrem Kapitel III nicht eingreifen. Insbesondere ergibt sich die Zuständigkeit Italiens nicht bereits aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Dublin III Verordnung, weil sich nicht auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien feststellen lässt, dass die Antragsteller die italienische Grenze aus einem Drittstaat kommend überschritten haben. Ein dies nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dokumentierender Eurodac-Treffer der Kategorie 2 liegt nicht vor. In der Anhörung am 16. Januar 2018 haben die Antragsteller zu 1. bis 3. zudem geschildert, auf dem Seeweg über Griechenland nach Italien eingereist zu sein.
- 22
Nach der Auffangregelung ist Italien als Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zu 1. bis 3. zuständig. Diese haben in ihrer Anhörung zwar geltend gemacht, in Italien keine Asylanträge gestellt zu haben. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den vorliegenden Eurodac-Treffern der Kategorie 1 (IT1[…], IT1[…] und IT1[…]), die nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 die Abnahme von Fingerabdrücken bei mindestens 14-jährigen Personen, die internationalen Schutz beantragen, dokumentieren. Zudem kann nicht angenommen werden, dass die Antragsteller länger als zwei Jahre in staatlichen italienischen Unterkünften untergebracht und wiederholt zu Anhörungen geladen wurden, ohne bereits Anträge auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Als Datum der Antragstellung in Italien ergibt sich aus den Eurodac-Treffermeldungen der 22. September 2015, in der Bundesrepublik Deutschland haben die Antragsteller erst am 22. Dezember 2017 Asylanträge gestellt.
- 23
(2) Die für die Asylverfahren der Antragsteller zu 1. bis 3. begründete Zuständigkeit Italiens erstreckt sich nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 der Dublin III Verordnung auch auf die Antragsteller zu 4. und 5., die minderjährigen Kinder der Antragsteller zu 1. und 2., die gemeinsam mit diesen eingereist sind, da anzunehmen ist, dass dies ihrem Wohl dient.
- 24
bb) Die Antragsgegnerin hat die Vorgaben der Dublin III Verordnung zum Wiederaufnahmeverfahren beachtet. Insbesondere hat sie Italien das Wiederaufnahmegesuch innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung (Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 der Dublin III Verordnung) unterbreitet. Nachdem die Eurodac-Treffermeldungen am 18. Dezember 2017 eingegangen waren, erfolgte ein Wiederaufnahmegesuch gegenüber Italien am 18. Januar 2018. Da Italien innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht auf das auf Angaben aus dem Eurodac-System gestützte Wiederaufnahmegesuch geantwortet hat, ist nach Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Dublin III Verordnung davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffenden Personen wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen
- 25
cc) Die Antragsgegnerin ist nicht dazu verpflichtet, trotz der nach Maßgabe der Dublin III Verordnung begründeten Zuständigkeit Italiens das Asylverfahren der Antragsteller im Hinblick auf die dortigen Verhältnisse selbst durchzuführen.
- 26
(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Abweichung von den unionsrechtlichen Regelungen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen geboten. Nur dann, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, dürfte die Überstellung nicht erfolgen (zur Dublin II Verordnung: EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11; Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris Rn. 86; diese Rechtsprechung hat in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III Verordnung ihren ausdrücklichen Niederschlag gefunden).
- 27
Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Erforderlich ist deshalb, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, juris Rn. 9).
- 28
(2) Umstände in diesem Sinne und eine sich hieraus ergebende Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Asylverfahren der Antragsteller als einer Familie mit minderjährigen Kindern, die älter als drei Jahre sind, selbst durchzuführen, sind in Italien nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich (für volljährige, allein reisende Asylbewerber, die nicht zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehören, s. bereits: VG Hamburg, Urt. v. 20.3.2018, 9 A 8256/17, n. v.; Beschl. v. 8.2.2017, 9 AE 5887/16, juris Rn. 9 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 4.4.2018, 10 LB 96/17, juris Rn. 39 ff.; für Familien mit minderjährigen Kindern: VG Berlin, Beschl. v. 28.3.2018, 34 L 1494.17 A, juris Rn. 11; VG München, Beschl. v. 5.3.2018, M 1 S 17.51507, juris Rn. 15; VG Greifswald, Beschl. v. 4.10.2017, 6 B 1897/17 As HGW, juris Rn. 9). Insbesondere lassen sich derzeit auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen systemische Mängel der Aufnahmebedingungen nicht aufgrund fehlender Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen begründen.
- 29
(a) Dublin-Rückkehrern stehen im staatlichen italienischen Unterkunftssystem derzeit Unterkünfte in hinreichender Zahl zur Verfügung (s. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 4.4.2018, 10 LB 96/17, juris Rn. 41).
- 30
(aa) Zum 31. Dezember 2017 verfügte das staatliche Unterkunftssystem in Italien über insgesamt 183.681 Plätze, davon entfielen 152.411 Plätze auf das Erstaufnahmesystem sowie Notfallzentren und 31.270 Plätze auf das Zweitaufnahmesystem (Médecins sans Frontières, Out of Sight, Informal Settlements, social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, second edition, Februar 2018, S. 3, im Folgenden: MSF; abrufbar unter „https://www.msf.fr/sites/default/files/out_of_sight_130218.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).
- 31
Der Großteil der verfügbaren Plätze ist dabei den Notfallzentren („centri di accoglienza straordinaria“, im Folgenden: CAS) zuzuordnen. Diese sind nicht nur auf die Erstaufnahme von Schutzsuchenden ausgerichtet, sondern dienen im Notfall auch als Reserve im Rahmen der Zweitaufnahme. Gegenwärtig werden die Notfallzentren zu diesen Zwecken herangezogen, sie sind praktisch in das reguläre Aufnahmesystem integriert und haben ihren Charakter als Notfallzentren verloren. Es findet eine Versorgung und Unterstützung durch Nahrung, Taschengeld bzw. Gutscheine, Gesundheitsversorgung, Hygieneartikel, Telefonkarte und Asylberatung statt.
- 32
Beim Zweitaufnahmesystem („Sisteme di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“, im Folgenden: SPRAR) handelt es sich um eine dezentrale und auf lokaler Ebene organisierte Unterbringung mit dem Ziel der Teilhabe am kommunalen Leben. Die Unterbringung wird von Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen begleitet. Das System der SPRAR wird als Erfolgsmodell gelobt. Die Aufnahmekapazitäten im Rahmen der SPRAR machen zwar weiterhin nur einen relativ geringen Anteil der Aufnahmekapazitäten insgesamt aus, haben sich in den letzten sieben Jahren jedoch erheblich erhöht von 3.979 Plätzen im Jahr 2011 auf 9.356 Plätze zwischen 2012 und 2013 und 31.270 Plätze Ende des Jahres 2017 (AIDA, Country Report: Italy, 2017 Update, S. 84, im Folgenden: AIDA; abrufbar unter „http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).
- 33
(bb) Nach Angaben der italienischen Behörden lebten am 1. Dezember 2017 insgesamt 186.833 Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen, die sich auf CAS (151.239 Personen), Hotspots (352 Personen), Erstaufnahmeeinrichtungen (10.669 Personen) und SPRAR (24.573 Personen) verteilten (Commissione Parlementare di inchiesta sul sistema di accoglienza, di identificazione ed espulsione, nonché sulle condizioni di trattenimento dei migrant e sulle risorse pubbliche impegnate, S. 508, im Folgenden: Commissione Parlementare; abrufbar unter „http://documenti.camera.it/leg17/resoconti/commissioni/bollettini/pdf/2017/12/20/leg.17.bol0935.data20171220.com69.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).
- 34
(cc) Setzte man diese Zahlen der tatsächlichen Belegung am 1. Dezember 2017 und die Unterbringungskapazitäten am 31. Dezember 2017 ins Verhältnis – was aufgrund der nicht deckungsgleichen Stichtage keine exakten Ergebnisse, aber immerhin Anhaltspunkte zu liefern geeignet ist –, ergäbe sich eine relativ geringe Überbelegung mit insgesamt 3.152 Personen (1,7 %), wobei die Überbelegung die Erstaufnahmeeinrichtungen und Notfallzentren mit 9.849 Personen (6,5 %) beträfe, während die für die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern mit minderjährigen Kindern besonders geeigneten und hierfür vorgesehenen SPRAR freie Kapazitäten für 6.697 Personen (21,4 %) aufwiesen. Tatsächlich hatten die SPRAR am 30. November 2017 6.302 freie Plätze (Commissione Parlementare, a.a.O., S. 510; AIDA, a.a.O., S. 84).
- 35
Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Unterkunftskapazitäten im Jahr 2018 weiter ausgebaut wurden. Im Februar 2018 standen in den 876 finanzierten SPRAR Projekten 35.869 Plätze zur Verfügung (AIDA, a.a.O., S. 84), also 4.599 Plätze mehr als Ende des Jahres 2017. Dies entspricht auch den für März 2018 verfügbaren Zahlen (Homepage der SPRAR, abrufbar unter „http://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Gleichzeitig hat sich die Zahl der Personen mit anhängigen Asylverfahren seit Ende des Jahres 2017 nicht unerheblich reduziert. Während es Ende Dezember 2017 noch 152.420 Personen mit anhängigen Asylverfahren in Italien gab, verringerte sich diese Zahl auf 149.200 Ende Januar 2018 und 145.990 Ende Februar 2018 (Zahlen von Eurostat, im Folgenden: Eurostat; abrufbar unter „http://ec.europa.eu/eurostat/de/web/asylum-and-managed-migration/data/main-tables“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Dies bedeutet einen Rückgang um 6.430 Personen.
- 36
(b) Hintergrund dieser Entwicklung ist, dass die Zahl der Ankünfte von Asylbewerbern über das Mittelmeer seit der Kooperation italienischer Behörden mit Akteuren in Libyen seit Juli 2017 erheblich gesunken ist (AIDA, a.a.O., S. 21). Die Ankünfte verringerten sich von 170.100 im Jahr 2014, 153.842 im Jahr 2015, 181.436 im Jahr 2016 auf 119.310 im Jahr 2017 (MSF, a.a.O., S. 3). Gleichzeitig stieg die Zahl der Asylanträge von 64.625 im Jahr 2014, 83.540 im Jahr 2015, 122.960 im Jahr 2016 auf 128.850 im Jahr 2017 insbesondere vor dem Hintergrund einer konsequenteren Registrierung der Einreisenden (Eurostat, a.a.O.). Dies ging einher mit einem deutlichen Ausbau der Unterkunftskapazitäten seitens der italienischen Behörden. Während sich die verfügbaren Plätze im Erstaufnahmesystem sowie in den Notfallzentren von 35.562 im Jahr 2014, 76.683 im Jahr 2015, auf 153.602 im Jahr 2016 erhöhten und sich im Jahr 2017 geringfügig auf 152.411 reduzierten, erfolgte ein Ausbau der Plätze in den SPRAR von 20.752 im Jahr 2014, 19.715 im Jahr 2015, 22.952 im Jahr 2016 auf 31.270 im Jahr 2017 (MSF, a.a.O., S. 3). Wie bereits ausgeführt, standen im Februar 2018 in den 876 finanzierten SPRAR Projekten 35.869 Plätze zur Verfügung (AIDA, a.a.O., S. 84).
- 37
(c) Auch perspektivisch spricht derzeit Überwiegendes gegen eine gravierende Verschärfung der Unterbringungssituation für Asylbewerber in näherer Zukunft. Nach den vorliegenden aktuellen Zahlen geht die Zahl der Asylanträge in Italien deutlich zurück. Diese haben sich in den ersten vier Monaten des Jahres 2018 (23.390) gegenüber den ersten vier Monaten des Vorjahres (46.995) mehr als halbiert (Eurostat, a.a.O.; Informationen der italienischen Behörden abrufbar unter „http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/i-numeri-dellasilo“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Zudem hat Italien im Oktober 2017 einen mit EU-Mitteln finanzierten Nationalen Integrationsplan erlassen. Danach ist Italien bestrebt, das CAS-System weitgehend in das SPRAR-System zu überführen, um eine effektive nationale Integration zu ermöglichen. Das Aufnahmesystem soll stärker in Richtung Integration orientiert und das Niveau der Dienstleistungen in den CAS erhöht werden, indem Wege zur Integration eröffnet und bestehende Wege unterstützt werden (National Integration Plan, Oktober 2017, S. 18, abrufbar unter „http://www.interno.gov.it/sites/default/files/piano_nazionale_integrazione_ eng.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).
- 38
b) Es steht fest, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Italien durchgeführt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2010, 4 Bs 223/10, juris Rn. 10). So liegt es hier.
- 39
aa) Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse stehen der Abschiebung der Antragsteller nach Italien nicht entgegen.
- 40
(1) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Ein Ausländer darf danach nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier nicht anzunehmen. Insbesondere ergibt sich die Unzulässigkeit der Abschiebung nicht aus Art. 3 EMRK. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Eine den Antragstellern in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche Behandlung ist nicht anzunehmen. Den Antragstellern droht eine unmenschliche Behandlung insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Gestalt von länger anhaltender Obdachlosigkeit oder Aufnahme in völlig überbelegten Einrichtungen unter gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen.
- 41
(a) Nach den obigen Ausführungen stehen Dublin-Rückkehrern derzeit in Italien im staatlichen Unterkunftssystem Unterkünfte in hinreichender Zahl zur Verfügung.
- 42
(b) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Bericht „Danish Refugee Council/Swiss Refugee Council, Is mutual trust enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy” aus dem Februar 2017 (im Folgenden: DRC/SRC; abrufbar unter https://www.osar.ch/assets/news/2017/drc-osar-drmp-report-090217.pdf, letzter Abruf am 25. Mai 2018), in dem Überstellungen von Familien und besonders schutzbedürftigen Personen nach Italien im Zeitraum von April 2016 bis Januar 2017 dokumentiert werden (DRC/SRC, a.a.O., S. 6). Zum einen bezieht sich der Bericht auf einen bereits eine gewisse Zeit zurückliegenden Zeitraum. Zum anderen werden darin zwar nicht unerhebliche Schwierigkeiten nach der Ankunft in Italien beschrieben. In allen vier beschriebenen Fällen von nach Italien überstellten Familien mit minderjährigen Kindern wurden diese jedoch nach einem übergangsweisen Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen in Einrichtungen des SPRAR untergebracht, die auch nach Einschätzung der Autoren des Berichts weiterhin als die geeignetste Form der Unterbringung für Familien und andere besonders schutzbedürftige Personen angesehen werden (DRC/SRC, a.a.O., S. 7).
- 43
(c) Einer individuellen Zusicherung der italienischen Behörden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft erhalten wird, bedarf es jedenfalls derzeit bei Familien mit Kindern, die älter als drei Jahre sind, nicht (zu einem Vater mit seinen zehn und neun Jahre alten Kindern: VG München, Beschl. v. 5.3.2018, M 1 S 17.51507, juris Rn. 24; zu einer Mutter mit ihren acht, fünf und knapp vier Jahre alten Kindern: VG Greifswald, Beschl. v. 4.10.2017, 6 B 1893/17 As HGW, juris Rn. 10 f.; zu einer Mutter mit zwei Kindern: BVwG, Urt. v. 23.1.2018, 23.1.2018, E-394/2018, abrufbar unter „https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=3A1EBB0034D828238C227746176A64C4?decisionId=73afb438-5a24-44cb-ab19-5f654f6f442f.“; a. A. zu einer Familie mit sechs- und neunjährigen Kindern: VG Berlin, Beschl. v. 28.3.2018, 34 L 1494.17 A, juris Rn. 16).
- 44
(aa) Nach der grundlegenden Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Tarakhel bedarf es einer solchen individuellen Zusicherung im Falle eines flagranten Missverhältnisses zwischen der Zahl der Asylanträge und den Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen (EGMR, Urt. v. 4.11.2014, 29217/12, Tarakhel, NVwZ 2015, 127 ff.; zu Vorkehrungen bei der Abschiebung nach Italien bei Kapazitätsengpässen jedenfalls im Falle von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2014, 2 BvR 1795/14, juris).
- 45
(bb) In Reaktion auf die Tarakhel-Entscheidung haben die italienischen Behörden am 27. März 2015 eine allgemeine Zusicherung dahingehend abgegeben, alle aufgrund der Dublin III Verordnung nach Italien überstellten Familien mit Minderjährigen gemeinsam und in der Familie und dem Alter der Kinder angemessenen Verhältnissen unterzubringen. In der Folgezeit teilte die italienische Dublin Unit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit, für Dublin-Rückkehrer mit Minderjährigen Plätze in den SPRAR freizuhalten und die Zahl der Plätze im Bedarfsfall zu erhöhen. Die italienische Dublin Unit äußerte die Einschätzung, die Bitten der anderen Mitgliedstaaten zur Übermittlung von Zusicherungen hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Familien mit Minderjährigen könnten damit als erfüllt betrachtet werden (EGMR, Urt. v. 28.6.2016, 15636/16, N. A. Rn. 8, 11 f. u. 19; die Entscheidungen des EGMR sind abrufbar unter „https://hudoc.echr.coe.int/eng“).
- 46
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Vorgehensweise ausdrücklich akzeptiert und die Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund drohender Obdachlosigkeit bei der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien ohne individuelle Zusicherung der italienischen Behörden wiederholt verneint (zu einer Mutter mit ihren 19 und 16 Jahre alten Töchtern: EGMR, Urt. v. 3.11.2015, 21459/14, J. A. Rn. 31; zu einer Mutter mit einem fünfjährigen Kind: EGMR, Urt. v. 17.11.2015, 54000/11, A. T. H. Rn. 39; zu einer Mutter mit ihren zwei- und einjährigen Kindern: EGMR, Urt. v. 28.6.2016, 15636/16, N. A. Rn. 28 f. u. 31 f.; zu einer Mutter, ihrem volljährigen Bruder und ihrem 13-jährigen Kind: EGMR, Urt. v. 4.10.2016, 30474/14, Ali Rn. 34).
- 47
(cc) Zudem lässt sich ein flagrantes Missverhältnis zwischen der Zahl der Asylanträge und den Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen im Gegensatz zur Situation im Jahr 2014 derzeit nach den aktuellen Erkenntnissen nicht annehmen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
- 48
(2) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist auch für die Antragstellerin zu 2. unter Berücksichtigung der aktenkundigen Angaben zu ihrem Gesundheitszustand nicht anzunehmen.
- 49
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dies kann hier nicht angenommen werden.
- 50
Die vorliegenden Unterlagen lassen bereits nicht den Schluss auf eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu. Die Antragstellerin zu 2. hat geltend gemacht, an einer Krankheit mit epilepsieähnlichen Symptomen zu leiden. Sie zittere, beiße die Zähne aufeinander und falle in Ohnmacht. Ein ärztliches Attest mit einer konkreten Diagnose konnte die Antragstellerin zu 2. jedoch nicht vorlegen. Auch aus dem Bericht des Albertinen-Krankenhauses vom 28. Februar 2018 zur Behandlung in der Zentralen Notaufnahme ergibt sich als Diagnose lediglich der Verdacht einer Anpassungsstörung in einer Überlastungssituation. Zum Befund heißt es dort, die Antragstellerin zu 2. liege „wie aufgebahrt da“ und präsentiere ein Bild von Ohnmacht und Schwäche. Nach wiederholter Ansprache antworte sie letztlich zumindest dem Ehemann, dass sie nach Hause wolle und sich in der Lage fühle, hierfür den Linienbus zu benutzen.
- 51
Zudem kann nicht angenommen werden, dass sich die Erkrankung der Antragstellerin zu 2. in Italien wesentlich verschlechtern würde. Nach ihren eigenen Angaben in der Anhörung am 16. Januar 2018 habe sie in Italien aufgrund ihrer Erkrankung Tabletten vom Arzt bekommen, während sie in Deutschland nicht in ärztlicher Behandlung sei.
- 52
bb) Das Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses haben die Antragsteller weder selbst geltend gemacht noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich.
- 53
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO.
- 54
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin XY ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbegründet, da die Antragsteller ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen haben. Trotz der mit Verfügung vom 19. Februar 2018 erfolgten Aufforderung haben die Antragsteller eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen nicht vorgelegt. Die eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht von allen volljährigen Antragstellern, sondern nur von einer Person unterschrieben, und überdies nur unvollständig ausgefüllt. So sind die Fragen nach Bruttoeinnahmen unter Abschnitt E 1 nicht beantwortet. Der vorgelegte Leistungsbescheid bezieht sich nicht auf den Antragsteller zu 3.
Gründe
- 1
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 31. Januar 2018 hat keinen Erfolg.
- 2
Die Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
- 3
„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).
- 4
Hieran gemessen wird die Zulassungsschrift den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht.
- 5
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger (eines Familienvaters mit seinen vier minderjährigen Kindern im Alter von 6, 8, 13 und 16 Jahren) abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, eine Überstellung der Kläger nach Italien erweise sich nicht etwa deshalb im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO als unmöglich, weil aufgrund systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen beziehungsweise des Asylverfahrens eine Abschiebung dorthin nicht durchgeführt werden könne. Für nach Italien überstellte Asylbewerber bestehe nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. von Art. 3 EMRK. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 (- Nr. 29217/12, Tarakhel / Schweiz - HUDOC) noch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (- 2 BvR 732/14 -, juris). Der EGMR habe in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2015 (- Nr. 51428/10, A.M.E. / Niederlande - HUDOC) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund seien, eine Überstellung im Zuge des sog. Dublin-Verfahrens zu verbieten. Die Kläger gehörten auch nicht zu der Gruppe besonders schutzbedürftiger Personen, für die eine konkret-individuelle Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen sei. Ungeachtet dessen sei eine solche Zusicherung durch die „circular letters“ des italienischen Innenministeriums (zuletzt vom 12. Oktober 2016) aber auch erfolgt.
- 6
1. Die Kläger werfen demgegenüber die Frage auf, ob „für die Überstellung die abstrakt-generelle Garantie der italienischen Behörden vor der Überstellung ausreichend [sei]“ oder ob „es einer konkreten, individuellen Garantie [bedürfe], dass die Familieneinheit, Erwägungsgrund 16 S. 1 Dublin III-VO, von Kindern und Eltern nach der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat gewahrt [bleibe]“.
- 7
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage berufen sie sich zunächst auf die Rechtsprechung des EGMR vom 4. November 2014 und des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (jeweils a. a. O.). Aus der Entscheidung des EGMR könne man schließen, dass das zuständige Bundesamt bei jeder Familie, die es nach Italien zurückschieben möchte, genaue Informationen zu deren Unterbringung, Lage und Art der Unterkunft, sowie die Garantie erhalten müsse, dass die Familienmitglieder nicht getrennt würden. Andernfalls werde Art. 3 EMRK verletzt. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich entnehmen, dass das Bundesamt bei der Überstellung von Familien die berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und die aus der Dublin III-VO abzuleitenden Grundsätze der uneingeschränkten Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls zu beachten habe. Das Bundesamt habe jedenfalls bei Neugeborenen und Kleinstkindern in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaates sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhalte, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für die in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen. Das Bundesverfassungsgericht habe hierbei nicht festgestellt, dass es nicht auch für „ältere Kinder“ Probleme bei der Überstellung geben könne.
- 8
Dieser Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
- 9
Das Verwaltungsgericht hat sich in der angegriffenen Entscheidung ausführlich mit den zitierten Entscheidungen des EGMR vom 4. November 2014 und des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 auseinandergesetzt und zusätzlich auf die (aktuellere) Entscheidung des EGMR vom 6. Oktober 2016 (gemeint: vom 4. Oktober 2016 - Nr. 30474/14, Jihana ALI u.a. / Schweiz u. Italien - HUDOC) hingewiesen. Es schlussfolgert aus der letztgenannten Entscheidung, dass die von der italienischen Behörde übermittelten Erklärungen (sog. „circular letters“, zum Wortlaut einer derartigen Erklärung siehe im Übrigen EGMR vom 28. Juni 2016 - Nr. 15636/16, N. A. / Dänemark - HUDOC Rn. 11) als ausreichende Garantie für die gebotene Berücksichtigung der besonderen Situation von Familien mit minderjährigen Kindern im Hinblick auf den altersentsprechenden Bedarf an Unterkunft und Versorgung genügen. In der Entscheidung des EGMR vom 4. Oktober 2016 heißt es - gerade auch in Bezug auf die in Rede stehenden italienischen Rundschreiben - unter Rn. 34:
- 10
“The Court understands from the circular letters dated 2 February, 15 April and 8 June 2015 from the Italian Ministry of the Interior (...) that the first and fourth applicants would be assigned one of the places in reception facilities in Italy which have been reserved for families with minor children and has no reason to believe that none of these places would be available to them upon their arrival in Italy (...)."
- 11
Dem setzt die Zulassungsschrift inhaltlich nichts entgegen. Letztlich beschränkt sie sich auf die Wiederholung des bereits vom Verwaltungsgericht eingehend bewerteten entgegengesetzten Standpunkts der Kläger. Den an die Darlegung des Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen wird dies nicht gerecht. Hierfür wäre eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes insbesondere zur zitierten Rechtsprechung des EGMR vom 4. Oktober 2016 erforderlich gewesen.
- 12
Auf die Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014 vermögen sich die Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg zu berufen, weil sich die Sachlage aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Garantieerklärungen der italienischen Behörden in Form der „circular letters“ gewandelt hat, was - wie dargelegt - zu einer geänderten Rechtsprechungspraxis des EGMR geführt hat (siehe neben der zitierten Entscheidung vom 4. Oktober 2016 auch die weiteren Entscheidungen des EGMR vom 17. November 2015
- 13
- Nr. 54000/11, A.T.H. / Niederlande - HUDOC Rn. 38 f. sowie vom 28. Juni 2016, a. a. O., Rn. 30 ff.; im Übrigen auch: Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 [Gz.: Ra 2018/20/0001] sowie vom 23. März 2017 [Gz.: Ra 2017/20/0061], zu finden unter: www.ris.bka.gv.at, wonach vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR vom 28. Juni 2016 [a. a. O.] und mit Blick auf die in Rede stehenden Erklärungen der italienischen Behörde davon auszugehen sei, dass auch bei Familien mit minderjährigen Kindern die adäquate Unterbringung und Versorgung gesichert sei).
- 14
Auch der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 lässt sich das Erfordernis einer „konkreten, individuellen Garantie“ entgegen der Annahme der Kläger nicht entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat dort lediglich festgestellt, dass die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde bekanntermaßen bestehenden Kapazitätsengpässen „angemessen Rechnung zu tragen“ und „sicherzustellen“ habe, dass die Familie - jedenfalls soweit Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren betroffen sind - bei der Übergabe an diese „eine gesicherte Unterkunft [erhalte]“. Aus welchen Gründen die in Rede stehenden Zusicherungen diesen Voraussetzungen nicht genügen sollen, haben die Kläger nicht dargelegt.
- 15
Was daneben die durch die Zulassungsschrift zitierte Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte anbelangt (VG Hannover, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 3 A 4622/17 -, juris, sowie Beschluss vom 21. Mai 2015 - 7 B 1962/15 -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 3 B 1023/14 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 4. Februar 2015 - A 2 L 49/15 -, juris; VG Gießen, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 1 L 3772/14.GI.A -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2016 - 8 A 51/16 -, juris), wird hierdurch ebenfalls kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.
- 16
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21. Mai 2015 (a. a. O.) nimmt - soweit sie durch die Zulassungsschrift zitiert wird - lediglich auf das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 Bezug und leitet hieraus ab, dass auch bei einer asylsuchenden Familie mit Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, vor einer Überstellung nach Italien eine individuelle Zusicherung der dortigen Behörden einzuholen sei. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung zeitlich vor der Rechtsprechung des EGMR vom 4. Oktober 2016 ergangen ist, zeigen die Kläger nicht auf, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dieser Sichtweise zu folgen sein sollte.
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Gleiches gilt für die daneben zitierte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Schwerin, Dresden, Gießen und Magdeburg (jeweils a. a. O.). Diese Entscheidungen sind sämtlich vor der Rechtsprechung des EGMR vom 4. Oktober 2016 ergangen. Im Übrigen setzen sich diese Entscheidungen - soweit sie von der Zulassungsschrift zitiert werden - mit der vorliegend aufgeworfenen Frage nicht oder nicht in einer Weise auseinander, die geeignet wäre, die Annahme der Kläger zum Erfordernis einer „konkreten, individuellen Garantie“ zu stützen. So weist etwa das Verwaltungsgericht Dresden in der von der Zulassungsschrift zitierten Entscheidung lediglich darauf hin, dass „rein einzelfallbezogen zu prüfen ist, ob ein Asylbewerber zu einer besonders schutzwürdigen Gruppe gehört, so dass vor seiner Abschiebung nach Italien […] eine Garantieerklärung der italienischen Behörden einzuholen ist“.
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Ein noch bestehender Klärungsbedarf ist nach alldem nicht dargelegt.
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Die Kläger vermögen sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Oktober 2017 (a. a. O.) zu berufen. Sie weisen unter Bezugnahme auf bestimmte Passagen dieser Entscheidung darauf hin, dass nach Auffassung dieses Verwaltungsgerichts nicht nur hinsichtlich Familien mit minderjährigen Kindern, sondern ganz generell - nämlich auch für junge, alleinstehende Asylbewerber - davon auszugehen sei, dass das italienische Asyl- und Aufnahmeverfahren systemisch mangelhaft sei. Abgesehen davon, dass die Kläger nicht darlegen, wie diese Entscheidung mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des EGMR vom 13. Januar 2015 (a. a. O.) in Einklang zu bringen ist, zeigen sie auch nicht auf, welche (rechtliche) Relevanz dieser Gesichtspunkt für die vorliegend aufgeworfene Frage haben soll. Zwar mag es sich bei der Frage, ob derzeit in Italien (auch) für die Vergleichsgruppe der jungen, alleinstehenden Asylbewerber systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen, die eine Überstellung solcher Asylbewerber nach Italien ausschließen oder einschränken, um eine grundsätzlich bedeutsame Tatsachenfrage handeln (hierzu etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Juni 2016 - 5 A 49/16.A -, juris). Diese Frage haben die Kläger vorliegend aber nicht aufgeworfen. Sie zeigen auch nicht auf, dass es für die konkret gestellte Frage auf das Bestehen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien entscheidungserheblich ankommt. Folgte man nämlich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover, dann lägen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO vor und eine Überstellung nach Italien könnte (ohnehin) nicht erfolgen. Auf die aufgeworfene Frage der Gewährung bestimmter (abstrakt-genereller oder konkreten-individueller) Garantien für die Unterbringung von Familien käme es dann nicht mehr an. Dass anderes anzunehmen ist, zeigen die Kläger jedenfalls nicht auf.
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2. Grundsätzlicher Klärungsbedarf wird auch nicht hinsichtlich der weiteren Frage aufgezeigt, ob sich „falls Rechtsfrage 1 abgelehnt wird, […] eine Differenzierung nach dem Alter von Kindern, die in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden sollen unter Beachtung der UN-Kinderkonvention, Erwägungsgrund 13 S. 1 Dublin III-VO [ergebe]".
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Die Kläger haben hinsichtlich der ersten durch sie aufgeworfenen Frage den grundsätzlichen Klärungsbedarf - wie dargelegt - nicht aufzeigen können, weil sie die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften vermochten, es sei mit Blick auf die in Rede stehenden Erklärungen der italienischen Behörde davon auszugehen, dass auch für Familien mit minderjährigen Kindern die adäquate Unterbringung und Versorgung in Italien gesichert sei. Dann aber kommt es auf die Beantwortung der zweiten
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- an das konkrete Alter anknüpfende - Frage nicht mehr entscheidungserheblich an. Abgesehen davon erschöpft sich die Zulassungsbegründung zu dieser Frage in einer Aneinanderreihung verschiedener Überlegungen zur UN-Kinderschutzkonvention und der hierzu ergangenen Rechtsprechung u.a. des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts, ohne dass ersichtlich würde, welche konkreten Schlussfolgerungen die Kläger hieraus ziehen wollen bzw. welche entscheidungserhebliche Frage die Kläger tatsächlich geklärt wissen wollen.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
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III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.