Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 11. Aug. 2016 - 2 B 46/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0811.2B46.16.0A
11.08.2016

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches vom 16.02.2016 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.02.2016.

2

Sie sind Eigentümer eines Grundstücks in der A-Straße, A-Stadt (Harz), Ortsteil D.. Die A-Straße ist an der Grenze zum klägerischen Grundstück etwa 3,70 m breit und mit einem Bordstein, der auf der Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragsteller liegt, befestigt. Der Bordstein wurde von den Antragstellern errichtet, um ihr Grundstück von der Straße abzugrenzen. Auf den von den Antragstellern und der Antragsgegnerin überreichten Fotos ist zu erkennen, dass die A-Straße an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller auf keiner der beiden Straßenseiten über einen Fußweg verfügt. Auf dem Grundstück, das dem der Antragsteller gegenüberliegt, ist eine kurze Verbreiterung der Straße als Ausweichtasche für den entgegenkommenden Verkehr angelegt. Im weiteren Verlauf der A-Straße sind sowohl ein direkt an die Straße angebauter Zaun als auch Gebäude zu erkennen.

3

Ursprünglich planten die Antragsteller die Einfriedung ihres Grundstückes an der A-Straße mit einem Zaun. Offensichtlich entschieden sich die Antragsteller jedoch um und errichteten eine aus Bruchsteinen aufgestapelte, ca. 10 m lange, unverfugte Mauer mit einer Höhe von durchschnittlich ca. 1,60 m. Die Mauer ist nach den überreichten Fotos etwas von der Straße auf das Grundstück der Antragsteller zurück- versetzt hinter dem Bordstein. Sie ragt nicht in den Straßenraum hinein und verjüngt sich von der Basis mit einer Breite von ca. 70 cm zur Mauerkrone mit einer Breite ca. 60 cm. Die Mauer wird an einer Stelle durch einen direkt auf der Grenze des Grundstücks der Antragsteller stehenden Ahornbaum unterbrochen. Als die Antragsgegnerin die Errichtung der Mauer bemerkte, forderte sie die Antragsteller mit Schreiben vom 30.11.2015 auf, die Mauer bis zum 12.12.2015 zu entfernen. Der Aufforderung kamen die Antragsteller nicht nach.

4

Mit Ordnungsverfügung vom 09.02.2016 forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller auf, die als Einfriedung dienende Steinmauer ihres Grundstücks in der A-Straße soweit zurückzubauen, dass von der Mauer keine Gefahr mehr für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs mehr ausgehe. Dazu sollten die Antragsteller die Mauer bis zum 26.02.2016 bis auf eine Steinreihe abtragen. Für den Fall des Nichtbefolgens der Verfügung drohte die Antragsgegnern die Ersatzvornahme an und schätzte die dafür anfallenden Kosten auf ca. 1.500,00 Euro. Aufgrund der aus Sicht der Antragsgegnerin bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an.

5

Ihre Ordnungsverfügung begründete die Antragsgegnerin damit, dass von der Mauer aufgrund des fehlenden Fundaments und des undefinierten und unstrukturierten Stapelns der Steine eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs auf der A-Straße ausgehe. Der Boden könne sich unter dem Gewicht der Mauer absenken. Bei Kollisionen von Fahrzeugen mit der Mauer könnten sich Teile der Mauer lösen und erhebliche Schäden verursachen. Die Mauer beeinträchtige außerdem den Verkehr, weil die Straße sehr eng sei. Aufgrund des Nichtvorhandenseins von Gehwegen sei insbesondere der Begegnungsverkehr von Bussen erheblich beeinträchtigt. Der rege Fußgänger- und Rollstuhlverkehr zwischen den Ortsteilen D und E bedinge, dass mögliche Gefährdungen des Verkehrs zu vermeiden seien. Größere Kraftfahrzeuge würden aufgrund ihrer größeren Spiegelanlagen einen weiten Abstand zur Mauer halten, was den Begegnungsverkehr zusätzlich erschwere. Daneben gefährde die Mauer den Ahorn in seinem Wachstum, weil die schweren Steine auf das Wurzelwerk des Baumes drückten und damit die Nährstoffversorgung beeinträchtigten. Ein Absterben des Baumes könne deswegen nicht ausgeschlossen werden.

6

Gegen die Ordnungsverfügung legten die Antragsteller am 16.02.2016 Widerspruch ein.

7

Am 23.02.2016 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutz gestellt. Ihren Antrag begründen sie damit, dass zur Fundamentierung der Mauer ein bis zu 800 mm breiter und ca. 400 mm tiefer Graben ausgehoben worden sei. Die Gründung bestehe aus einer Schicht von ca. 150 bis 200 mm Erdfeuchterbeton C25-C30 DIN 1045-1 mit einer zweiten ca. 100 bis 150 mm starken Frostschutzschicht 16-32 B2 mit an der Außenseite liegendem Drainageschotter, Korngröße 32 bis 56 mm. Auf der zweiten Schicht seien die Steine der Mauer ohne Verfugung verlegt. Nach ihrer Konstruktion ruhe die Mauer aufgrund der Schwerkraft in sich.

8

Im Übrigen sei die Mauer nicht nach Bauordnungsrecht genehmigungspflichtig. Es sei sogar erlaubt, sie direkt – wie hier – auf die Grundstücksgrenze zu setzen. Von ihr gehe keine Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs aus. Sollte sich das Erdreich absenken, sei auch die Straße nicht mehr befahrbar. Dass der Begegnungsverkehr auf der A-Straße problematisch sei, liege nicht an der Mauer, sondern an der schmalen Fahrbahn.

9

Zur Glaubhaftmachung ihrer Ausführungen haben die Antragsteller eine statische Berechnung des Dipl.-Ing. K. vom 27.04.2016 sowie mehrere Fotos vorgelegt, auf die gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen wird.

10

Die Antragsteller beantragen,

11

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.02.2016 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.02.2016 wiederherzustellen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Ihren Antrag begründet sie mit dem Vorbringen aus der Ordnungsverfügung vom 09.02.2016, das sie vertieft. Die Mauer verfüge über kein Fundament. Etwaige auf Fotos zu erkennende Betongründungen rührten vom Bau des Bordsteins her. Für die Reduzierung der Höhe der Mauer spreche außerdem, dass LKW und Busverkehr aufgrund der Wahrnehmung der Mauer als „unsichere Angelegenheit“ sowie der größeren Außenspiegelanlagen dieser Fahrzeuge größere Abstände einhielten.

15

Auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin und die von ihr überreichten Fotos wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen.

II.

16

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.02.2016 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.02.2016 wiederherzustellen, hat Erfolg.

17

Er ist zulässig und statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO. Grundsätzlich hat der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 VwGO. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u.a. wenn die die Behörde, wie hier geschehen, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines der Beteiligten angeordnet hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Gegen die sie belastende Ordnungsverfügung wenden sich die Antragsteller mit ihrem Widerspruch vom 16.02.2016.

18

Der Antrag ist auch begründet. Im Hinblick auf die Begründetheit es Antrages prüft das Gericht in den Fällen der Anordnung des Sofortvollzuges zuerst, ob diese formell rechtmäßig ist. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. VG München, B. v. 17.05.2016 – M 8 S 16.897 –, zitiert nach juris).

19

Der Antrag hat danach auch in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung zwar formell rechtmäßig angeordnet (dazu unter 1.), jedoch ist sie zu Unrecht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 09.02.2016 das Interesse der Antragsteller an deren Aussetzung überwiegt (dazu unter 2.).

20

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Mit Schreiben vom 30.11.2015 forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller erstmalig zur Entfernung der Mauer auf und gab ihnen damit Gelegenheit, zur Sache Stellung zu nehmen. Einer Anhörung i.S.d. § 28 VwVfG bedurfte es hier nicht. Ferner genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung dem schriftlichen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO.

21

2. Die vom Gericht im Rahmen seiner eigenen Ermessenentscheidung, § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO, anzustellende Interessabwägung geht dagegen zu Lasten der Antraggegnerin aus. Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist zu erwarten, dass der Widerspruch der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung vom 09.02.2016 erfolgreich sein wird, weil dieser Bescheid rechtswidrig ist und die Antragsteller in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

22

Da die Mauer niedriger als 2,00 m ist, sich nicht im Außenbereich befindet und deshalb bauordnungsrechtlich genehmigungsfrei errichtet werden durfte, § 61 Abs. 1 Nr. 7 BauO LSA, scheidet § 79 BauO LSA als mögliche Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung hier aus.

23

Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 26 Abs. 2 StrG LSA.

24

Die Antragsgegnerin ist danach die für den Erlass einer Ordnungsverfügung gemäß § 26 Abs. 2 StrG LSA zuständige Behörde, § 49 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA, weil sie die Trägerin der Straßenbaulast für die A-Straße – eine Gemeindestraße – ist.

25

Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 StrG LSA liegen jedoch nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht vor. Danach dürfen Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen.

26

Für die summarische Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung kann hier dahinstehen, ob die Einfriedungsmauer durch ein Fundament fest mit dem Erdboden verbunden ist, mithin, ob § 26 Abs. 2 StrG LSA überhaupt Anwendung findet, denn die Mauer beeinträchtigt schon nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

27

Als Beeinträchtigungen des Verkehrs, die durch die Regelung vermieden werden sollen, kommen in erster Linie Sichtbehinderungen in Betracht (vgl. Aust in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, § 31 Rn 19.3). Aus den von den Beteiligten überreichten Fotos der A-Straße und der Mauer läßt sich nicht erkennen, dass die Mauer die Sicht auf die Straße oder etwaig kreuzende andere Straßen behindert. Die Straße ist an der Stelle, an der sie an die Mauer grenzt, gerade und in beide Fahrtrichtungen einsehbar. So verdeckt die von den Antragstellern errichtete Mauer lediglich die Sicht auf deren Grundstück und Haus, nicht jedoch auf verkehrsrelevantes Geschehen. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin auch nicht weiter vorgetragen.

28

Nach den Berechnungen des Dipl.-Ing. K. ist auch nicht davon auszugehen, dass die Mauer durch äußere Einwirkungen oder von selbst in den Straßenraum stürzt. Aufgrund ihrer sich nach oben verjüngenden Form und der Schwerkraft ruht die Mauer in sich. Ein Umfallen z.B. in Folge von Umwelteinwirkungen wie Sturm oder Regen erscheint daher ausgeschlossen bzw. wäre ggfs. im Hauptsacheverfahren zu klären. Der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Einwand, dass ein Zusammenstoß eines Fahrzeuges mit der Mauer durch das Herabstürzen von Steinen zu erheblichen Schäden führen kann, ist hier ebenfalls unbeachtlich. Zum einen ist ein solches Kollisionsereignis gerade keine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die von der Mauer ausgeht. Vielmehr ist das eine Gefahr, die durch den sich auf der Straße bewegenden Verkehr droht. Diese Gefahr droht auch bei den auf den Fotos erkennbaren Häusern an der A-Straße, die direkt an die Straße angebaut sind. Auch hier könnte eine Kollision mit einem Fahrzeug dazu führen, dass Gebäudeteile in den Straßenraum stürzen und dabei Menschen oder Sachen beschädigen. Zum anderen hat die Antragsgegnerin eine konkrete Gefahr des Absenkens des Bodens und des sich daran anschließenden Umstürzens der Mauer nicht glaubhaft machen können. Zwischenzeitlich steht die Einfriedung fast ein Jahr, ohne dass sich derartige Folgen gezeigt hätten. Sollte sich in der Zukunft das Erdreich unter der Mauer absenken und die A-Straße und der Verkehr dadurch gefährdet sein, ist die Antragsgegnerin frei, eine entsprechende Anordnung zu treffen.

29

Anders als die Antragsgegnerin meint, führt die Mauer auch nicht zu einer Gefahr für Fußgänger, den sich begegnenden Verkehr oder die Spiegel von Lastkraftwagen und Bussen. Die Mauer ragt nach den vorgelegten Fotos nicht in den Straßenraum hinein, sondern steht hinter der Bordkante auf dem Grundstück der Antragsteller und verjüngt sich nach oben. Die möglicherweise bestehende Gefährdungslage für Fußgänger bzw. den sich begegnenden Autoverkehr rührt daher, dass die A-Straße auf Höhe des Grundstücks der Antragsteller nur ca. 3,70 m breit ist und auf keiner Seite einen Fußweg hat. Fußgänger müssen deswegen immer auf der Fahrbahn laufen, wenn sie nicht das Grundstück der Antragsteller betreten wollen. Daraus resultiert zwingend eine abstrakte Gefahr für die Fußgänger und die Pflicht der Verkehrsteilnehmer auf erhöhte Rücksichtnahme. Diese Gefahr geht jedoch nicht von der Einfriedung, sondern von der generellen baulichen Situation der A-Straße aus. Die Antragsgegnerin kann daher nicht von den Antragstellern indirekt durch den Rückbau der Mauer verlangen, dass Fußgänger dem übrigen Verkehr dadurch ausweichen, dass sie das Grundstück der Antragsteller betreten und nutzen bzw. auf die zurückgebaute Mauer steigen, um die Fahrbahn zu verlassen und den motorisierten Verkehr passieren zu lassen. Wenn die Antragsgegnerin vorträgt, auf der A-Straße würde reger Fußgänger- und Rollstuhlverkehr zwischen den Ortsteilen D. und E stattfinden, erscheint es angezeigt, die Straße mit einem Fußweg zu versehen. Der Rückbau der Einfriedung würde dagegen nichts zur Verringerung der Gefährdungslage beitragen.

30

Das gilt insoweit auch für den sich begegnenden motorisierten Verkehr bzw. Krankenfahr- und Rollstühle. Aus den zur Gerichtsakte gereichten Fotos lässt sich erkennen, dass es für diesen Fall auf der dem Grundstück der Antragsteller gegenüberliegenden Seite der Straße eine Ausweichtasche gibt. Sollte diese nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht dafür ausreichen, dass sich der Verkehr gefahrlos begegnen kann, ist sie zusätzlich gehalten, entsprechende Verkehrsordnungsverfügungen zu treffen bzw. die zuständige Straßenverkehrsbehörde hierzu zu bringen. Das Gericht weist hierbei darauf hin, dass der von der Antragsgegnerin geforderte Rückbau auf eine Steinreihe nicht dazu führen würde, dass ein gefahrloses Begegnen von Kraftfahrzeugen möglich wäre. Insoweit trägt auch das Argument der Antragsgegnerin nicht, dass große Kraftfahrzeuge mit ausladenden Außenspiegeln automatisch einen höheren Sicherheitsabstand zur Einfriedung der Antragsteller halten und damit den Begegnungsverkehr noch zusätzlich erschweren würden. Nach den Regelungen der Straßenverkehrszulassungsordnung darf ein Lastkraftwagen oder Bus maximal 2,55 m (ohne Außenspiegel) breit sein. Unabhängig davon, welchen Sicherheitsabstand ein so breites Fahrzeug zu der Einfriedungsmauer einhält, nimmt es einen so überwiegenden Teil der nur 3,70 m breiten A-Straße ein, dass das Passieren eines entgegenkommenden Fahrzeuges ohne Ausweichen in die Ausweichtasche immer ausgeschlossen scheint. Eine gleichzeitige Begegnung dürfte rein tatsächlich derzeit nur möglich sein, wenn man dem Verkehr erlauben würde, das Grundstück der Antragsteller zu befahren. Das kann die Antragsgegnerin jedoch nicht ohne die, hier fehlende, Zustimmung der Antragsteller erlauben. Wenn die Antragsgegnerin daher meint, die in der A-Straße nach ihrer Auffassung bestehenden Gefahren für den Begegnungsverkehr verringern zu wollen, muss sie entweder die Straße verbreitern, mehr Ausweichtaschen bauen oder durch Verkehrsordnungszeichen entsprechende Vorrangregelungen treffen.

31

Aus der von der Antragsgegnerin weiter vorgetragenen Verletzung der Bestimmungen der Baumschutzsatzung vermag das Gericht ebenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung abzuleiten. Der Ahorn steht immer noch. Trotz Nachfragen des Gerichts hat die Antragsgegnerin nicht weiter zum Zustand des Baumes ausgeführt. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Baum bisher keine negativen Folgen aus der seit fast einem Jahr stehenden Mauer erlitten hat.

32

Erweist sich die Ordnungsverfügung somit nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, vermag an ihrer sofortigen Vollziehung auch kein besonderes Vollzugsinteresse bestehen.

33

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013, wonach das Gericht von einem Wert für die Antragsteller von 1.500,00 Euro (Kosten der Ersatzvornahme) ausgeht und diesen im Hinblick auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO halbiert.


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Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Mai 2016 - M 8 S 16.897

bei uns veröffentlicht am 17.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festges

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen

Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Mieterin von Hallenflächen sowie des Lager- und Freiflächenbereichs auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ...str. 12. Das Grundstück wurde ihr von der Beigeladenen als Werkstatt-, Ausstellungs- und Lagerfläche vermietet. Sie hat diese Flächen an eine Vielzahl von Untermietern untervermietet.

In der Hauptsache wendet sich die Antragstellerin gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2015 sowie einen Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2015. Die Anfechtungsklagen sind unter den Az. M 8 K 14.5609 und M 8 K 15.5314 beim Verwaltungsgericht München anhängig.

Mit dem Ausgangsbescheid vom 21. Mai 2015, mit Postzustellungsurkunde am 26. Mai 2015 zugestellt, wurde der Antragstellerin unter Ziff. 1a die Nutzung und/oder Zulassung der Nutzung durch Dritte des Grundstücks ...straße, Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., als Abstellfläche für Lastkraftwagen, Kraftfahrzeuge und Baumaschinen und Baumaterialien über das genehmigte Maß und die Art der privilegierten Nutzung „Errichtung eines Baumschulbetriebes mit Betriebsgebäude, Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle“ hinaus nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung untersagt. Ebenso wurde in diesem Bescheid unter Ziff. 1b die Nutzung/oder Zulassung der Nutzung durch Dritte des südlichen Hallenbereichs auf dem Grundstück Fl.Nr. ... als Autowerkstätte untersagt. Für den Fall der nichtfristgerechten Erfüllung der in Ziff. 1a genannten Verpflichtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR, für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Ziff. 1b genannten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- EUR angedroht.

Im Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2015, mit Postzustellungsurkunde am 2. November 2015 zugestellt, wurde im Nachgang zur Verfügung vom 21. Mai 2015 die Frist zur Nutzungsaufgabe oder Zulassung der Nutzung durch Dritte in den Ziff. 1a und 1b auf den 29. Februar 2016 festgelegt und gleichzeitig zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.

Zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wurde ausgeführt, sie sei gerechtfertigt, weil das öffentliche Interesse an einer wieder geordneten und öffentlich-rechtlich genehmigten Nutzung ein sofortiges Einschreiten gegen die widerrechtliche Nutzungsweiterführung und vor allem gegen die widerrechtliche Nutzungsintensivierung erfordere. Insbesondere sei sie angemessen und gerechtfertigt, um die nachträglich eingetretenen Verdachtsmomente auszuräumen und eine ordnungsgemäße Beweisführung zu ermöglichen. Das allgemeine öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sei durch die rechtlich festgelegte und moralisch verpflichtende Vorgehensweise bei dem Verdacht von Kriegsgräbern im Zusammenhang mit den Kriegsgräberabkommen diverser Staaten zu einem besonderen öffentlichen Interesse geworden. Die Verhandlungen mit der Antragstellerin in der Vergangenheit hätten gezeigt, dass trotz ihrer Forderung nach Belassung der illegalen Nutzung diese noch intensiviert und durch die Errichtung zusätzlicher Gebäude verfestigt worden sei. Die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 21. Mai 2015 durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen, sei genutzt worden, um die wirtschaftlichen Interessen der Adressatin voll auszuschöpfen und den Gewinn zu maximieren.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016, am selben Tag beim Verwaltungsgericht München eingegangen, haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 25. November 2015 (M 8 K 15.5314) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2015 wird angeordnet.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück werde wohl bereits seit Ende des 2. Weltkrieges als Abstellfläche für Container bzw. als Lagerfläche genutzt. Bis zur Verfügung vom 21. Mai 2015 bzw. dem Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2015 sei die Lagernutzung auf dem Grundstück seitens der Antragsgegnerin jahrzehntelang geduldet worden, wobei ihr diese Nutzung auch immer bekannt gewesen sei. Entgegen den Ausführungen im Bescheid vom 28. Oktober 2015 sei es nicht zu einer Intensivierung bzw. Erweiterung der Nutzung im nördlichen Grundstücksbereich gekommen, vielmehr habe zumindest im Hinblick auf die dort abgestellten Güter im Vergleich zum Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung keinerlei Veränderung stattgefunden. Eine Ansiedlung neuer, zusätzlicher Unterpächter bzw. Mieter habe seit der Klageeinreichung nicht stattgefunden. Ebenfalls finde entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin über die Wohnnutzung des in der Mitte des Geländes befindlichen einstöckigen Gebäudes hinaus auf dem Grundstück keine Wohnnutzung statt. Die diversen Container dienten den dort Beschäftigten allenfalls als Außen- und Umkleideräume bzw. zur Abwicklung von Büroarbeiten.

Weiter seien die seitens der Antragsgegnerin angeführten Sondierungen bzw. Grabungen auf Verdachtsflächen des KZ-Außenlagers ... bereits durchgeführt worden, wofür bereits Freiräumungen der Grundstücksteile seitens der Untermieter erfolgt seien.

Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin seien bereits Gespräche zur Verlängerung der Räumungsfrist geführt worden. Von der Antragstellerin sei bereits mehrfach mitgeteilt und unter Angabe entsprechender Ausweichgrundstücke deutlich gemacht worden, dass ihrerseits eine schnellstmögliche Räumung des Grundstücks beabsichtigt sei, hierfür aber die mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 verfügte Frist nicht ausreiche. Ausdrücklich sei gegenüber der Antragsgegnerin angeboten worden, einen großen Teil des Grundstücks frei zu räumen, was unmittelbar bevorstehe. Der Untermieter der im vorgelegten Lageplan rot schraffierten Fläche werde diese im Laufe des Monats März räumen. Eine Einigung zur Fristverlängerung sei im Ergebnis nicht zustande gekommen.

Das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiege des Interesse der Antragsgegnerin, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids nicht hinreichend begründet worden sei, sie ermessensfehlerhaft sei und die Erfolgsaussichten der eingelegten Klage zumindest als offen anzusehen seien. Im Übrigen könnten allein fehlende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung weder begründen noch ersetzen.

Vorliegend würden die Interessen der Antragstellerin an einer zeitlich auskömmlichen Räumungsdauer die Interessen der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsaufgabe überwiegen. Insbesondere könnten die von der Antragsgegnerin angeführten Verdachtsmomente für etwaige Vorkommen von sterblichen Überresten aus dem KZ-Außenlager ... eine sofortige Vollziehbarkeit nicht mehr rechtfertigen. Es seien auf bereits frei geräumten Flächen umfangreiche Sondierungen und Schürfungen zur etwaigen Verifizierung des Verdachts von Grabstätten durchgeführt worden. Grabstätten bzw. sterbliche Überreste hätten hierbei nicht aufgefunden werden können. Eine vollständige Räumung des Grundstücks sei entgegen der Ausführungen der Antragsgegnerin hierfür nicht nötig. Im Übrigen habe die Antragstellerin schon im Vorfeld angeboten, entsprechende Flächen zur Untersuchung des Untergrunds frei zu räumen.

Gerade im Hinblick auf die jahrelang seitens der Antragsgegnerin geduldete Nutzung der inmitten stehenden Fläche als Lagerplatz und der, trotz der Nutzung durch die Antragstellerin bzw. ihre Untermieter/Pächter ermöglichten Sondierungen hinsichtlich des Verdachts auf Kriegsgräber, überwiege des öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände innerhalb des mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 festgelegten Zeitrahmens nicht das Interesse der Antragstellerin an einem in zeitlicher Hinsicht realistischen Umzug der Untermieter/Unterpächter. Die seitens der Antragsgegnerin ausgeführte Eilbedürftigkeit zur Räumung des Grundstücks zum Zwecke der Grabungen bzw. Sondierungen bestehe nachweislich nicht mehr, da die Grabungen bereits stattgefunden hätten. Darüber hinaus seien die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Nutzungsintensivierung nicht korrekt.

Gegen die Errichtung von zusätzlichen Gebäuden sei seitens der Antragstellerin bereits gegen den betreffenden Untermieter vorgegangen worden, welcher diese Gebäudlichkeiten auch zu einem großen Teil bereits abgebaut habe.

Die Festlegung der Frist zum Nutzungsaufgabe bis zum 29. Februar 2016 sei vor dem Hintergrund der erklärten Ermöglichung der grabungstechnischen Sondierungen sowie die jahrelange Duldung der Nutzung des Grundstücks als Lagerfläche ermessensfehlerhaft, da die angegriffene Verfügung und insbesondere die hiermit festgesetzte Frist erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehe. Der vor der Antragsgegnerin angestrebte Erfolg könne, wie sich zwischenzeitlich erwiesen habe, auch im Rahmen einer längeren Frist erreicht werden.

Mit Beschluss vom 14. April 2016 wurde die Vermieterin und ehemalige Eigentümerin des Grundstücks auf deren Antrag im Hinblick auf den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 11. März 2016 im Kündigungsverfahren 14 HKO 17404/15 zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2016, beim Verwaltungsgericht am 9. Mai 2016 eingegangen, hat die Antragsgegnerin die mit Schreiben des Verwaltungsgerichts München vom 25. Februar 2016 angeforderten Akten vorgelegt und beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen der Anordnung des Sofortvollzugs lägen vor und die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage werde erfolglos bleiben, da die Nutzungsuntersagung formell und materiell rechtmäßig sei.

Das streitgegenständliche Grundstück liege außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils jenseits des Ortsrandes von ... Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stelle für die streitgegenständliche Fläche eine landwirtschaftliche Nutzung (LW) dar. Das Grundstück sei bereits seit mehreren Jahren Gegenstand bauaufsichtlicher Bemühungen der Antragsgegnerin. Bereits im Jahre 1999 sei es aufgrund einer ungenehmigten Nutzung als Lagerplatz für LKW und andere Fahrzeuge bauaufsichtlich aufgegriffen und mit Datum vom 9. Dezember 1999 die illegale Nutzung gegenüber dem seinerzeitigen Eigentümer untersagt worden. Mit Bescheid vom 31. August 2000 sei dem damaligen Eigentümer eine Baugenehmigung für eine Nutzung als Baumschule mit Fertigrasenproduktion als im Außenbereich privilegiertes Vorhaben erteilt worden. Ob von der Genehmigung tatsächlich Gebrauch gemacht worden sei, sei aus Sicht der Antragsgegnerin unklar; es existierten jedoch erhebliche Indizien, die dagegen sprächen. Nachweislich wurden durch den damaligen Eigentümer auf dem Grundstück verschiedene Steine und Erden gelagert sowie für den Baumschulbetrieb genehmigte baulichen Anlagen, Baufahrzeuge und Baumaschinen aus einem anderen Betrieb des Eigentümers (Abbrucharbeiten und Baumaschinenverleih) abgestellt. Mit Bescheid vom 16. Januar 2007 sei für den genehmigten Baumschulbetrieb der Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle genehmigt worden, die in der Folge auch errichtet worden sei.

Im Januar 2015 habe die Antragsgegnerin entsprechende Hinweise vom zuständigen Bezirksausschuss sowie von Anwohnern der westlich angrenzenden Siedlung erhalten, dass offenbar der Nutzer des Geländes gewechselt und sich dort ein Fahrzeug- bzw. Schrotthandel etabliere. Bei einer durchgeführten Ortskontrolle am 21. Januar 2015 seien auf der Fläche abgestellte PKW, LKW und Container festgestellt worden. Bei einer durchgeführten Eigentümerermittlung habe sich gezeigt, dass die Beigeladene Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 sei zunächst die Beigeladene als Grundstückseigentümerin zum vorgenannten Sachverhalt angehört und nach entsprechender Rückäußerung sodann auch die Antragstellerin als Pächterin des Grundstücks mit Schreiben vom 10. März 2015 angehört worden.

Die Beigeladene habe mit Schreiben vom 25. März 2015 signalisiert, dass sie jedenfalls nicht bereit sei, die Nutzung durch ihre Pächterin und damit die Antragstellerin hinzunehmen und diese daher zivilrechtlich abgemahnt worden sei. Die Antragstellerin habe sich mit E-Mail vom 10. April 2015 geäußert und auf die bisherige Nutzung durch den Alteigentümer verwiesen und zugleich ein Lösungskonzept angekündigt. Nachdem die Antragsgegnerin zwischenzeitlich von einer weiteren Nutzungsintensivierung und insbesondere der Benutzung eines östlich der Fläche gelegenen Landwirtschafts- und Forstweges als Zufahrtsweg sowie als Abstellfläche für Fahrzeuge erfahren habe, seien die Antragstellerin und die Beigeladene am 21. April 2015 erneut angehört worden. Mit Schreiben vom 27. April 2015 habe die Beigeladene daraufhin Abhilfe angekündigt. Für die Antragstellerin sei mit Rechtsanwaltsschreiben vom 8. Mai 2015 mitgeteilt worden, dass es sich bei der Fläche um eine Gewerbegebiet handele und der Landwirtschafts- und Forstweg nur marginal genutzt werde.

Mit Datum vom 21. Mai 2015 habe die Antragsgegnerin die erste, in der Hauptsache streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsverfügung gegen die Antragstellerin als Handlungsstörerin erlassen.

Aufgrund weiterer Beschwerden habe die Antragsgegnerin am 9. Juli 2015 das Gelände erneut in Augenschein genommen und festgestellt, dass im Vergleich zum Ortstermin vom Januar 2015 eine erhebliche Intensivierung der illegalen Nutzung stattgefunden habe und neben Fahrzeugen und Baucontainern auch Wohncontainer auf dem Grundstück vorhanden seien. Zudem sei auch in der „Bürobarracke“ gewohnt worden. Weiterhin sei ein im Bau befindliches Gebäude (Fundament gelegt) identifiziert worden. Dieser Sachverhalt sei sowohl der Antragstellerin als auch der Beigeladenen jeweils mit Schreiben vom 9. Juli 2015 zur Kenntnis gegeben und Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden.

Anfang Juli 2015 habe die Antragsgegnerin zudem von nicht unerheblichen Verdachtsmomenten erfahren, dass sich auf dem Grundstück Gräber aus der Zeit des Dritten Reiches befänden, zu der das Grundstück als Außenlager des Konzentrationlagers ... gedient habe. Zwar seien nach der Befreiung des Lagers Überreste von Verstorbenen in ganz erheblichem Umfang umgebettet worden; von fachkundiger Seite existierten jedoch Hinweise, dass nicht alle Gräber geöffnet und die Verstorbenen umgebettet worden seien. In einem Gespräch mit der Antragstellerin und deren Rechtsanwälten am 22. Juli 2015 sei sowohl die planungsrechtliche Situation als auch der historische Kontext umfangreich erörtert worden.

Kurz nach diesem Gespräch habe die Antragsgegnerin von der Beigeladenen die Mitteilung erhalten, dass das Pachtverhältnis mit der Antragstellerin zwischenzeitlich fristlos gekündigt worden sei. Auch im Nachgang zu dem Gespräch habe die Antragsgegnerin keinen wesentlichen Rückgang der Intensität der Grundstücksnutzung verzeichnen können.

Am 14. September 2015 habe das Referat für Gesundheit um Umwelt der Antragsgegnerin eine Ortsbesichtigung wegen der Besorgnis von Grundwasserverunreinigungen vorgenommen und festgestellt, dass die Zustände vor Ort aus wasserrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar seien und insbesondere auch ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens betreffend die Nutzungsuntersagung nicht hinnehmbar sei. Grund hierfür sei, dass auf dem Gelände eigenmächtig Grundwasserentnahmestellen geschaffen worden seien, ohne dass eine geregelte Abwasserentsorgung vorhanden sei, weshalb das Abwasser in das Grundwasser versickere.

Anfang Oktober 2015 habe die Antragsgegnerin eine weitere Anzeige erhalten, wonach auf dem Grundstück nunmehr weitere bauliche Anlagen geschaffen würden, die zudem in notwendigen Rettungswegen errichtet würden.

Insgesamt habe die Antragsgegnerin im Vorfeld ihres Ergänzungsbescheides vom 29. Oktober 2015 feststellen müssen, dass trotz der bereits erlassenen Nutzungsuntersagung und der umfangreichen Korrespondenz eine weitere unkontrollierte Intensivierung der Nutzung des Geländes sowie der Bautätigkeit stattgefunden habe und zudem grundwassergefährdende Handlungen vorgenommen worden seien. Daher sei es aus Sicht der Antragsgegnerin nicht mehr zumutbar gewesen, die endgültige Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 21. Mai 2015 abzuwarten. Hiergegen habe vor allem gesprochen, dass sich aufgrund der erhobenen Klage das Verfahren gegebenenfalls über mehrere Instanzen und Jahre hinziehen könnte und daher erhebliche Unsicherheiten bestünden, bis wann die Nutzungsuntersagung vollziehbar werde. Ein weiteres Zuwarten sei nicht hinnehmbar, da nach der bisherigen Entwicklung auch zu befürchten stehe, dass sich der Zustand vor Ort kontinuierlich verfestige und mithin verschlechtere. Im Hinblick auf die Unterverpachtung der Parzellen auf dem Grundstück sei von der Antragsgegnerin eine Frist zur Nutzungsaufgabe von 4 Monaten für angemessen erachtet worden, da in dieser Zeit wahlweise die Unterpachtverträge hätten beendet werden können oder aber die Unterpächter auf Ausweichmöglichkeiten verwiesen hätten werden können. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziff. 1 der Verfügung vom 29. Oktober 2015 im Hinblick auf das Ablaufdatum 29. Februar 2016 sei schon deswegen erforderlich, da das Ziel der Antragsgegnerin, eine zeitnahe Beendigung der illegalen Nutzung, nur über eine sofortige Vollziehbarkeit erreicht werden könne.

Zwar erkenne die Antragsgegnerin an, dass die Antragstellerin bemüht sei, der Verfügung Folge zu leisten und Ausweichflächen für die Nutzung aufzufinden. Hierbei sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Auffassung der Antragsgegnerin zur Unzulässigkeit der Nutzung der Antragstellerin nunmehr seit über einem Jahr bekannt sei und diese offenbar trotzdem nicht in der Lage sei, das Nutzungsverhalten auf dem Grundstück einzudämmen bzw. in geregelte Bahnen zu lenken. Das Angebot der Antragstellerin, Flächen für die erforderlichen Grabungen nach NS-Opfern freizuräumen, gehe zudem am Kern des bauaufsichtlichen Problems vorbei, das in der baurechtswidrigen Nutzung des Grundstücks liege und nicht in dem historischen Kontext. Dass das Grundstück nach dem Vollzug der Nutzungsuntersagung für Grabungen zur Verfügung stehe, sei vielmehr ein Nebeneffekt der bauaufsichtlichen Bemühungen, nicht jedoch deren Motiv.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016, bei Gericht am 13. Mai 2016 eingegangen, haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin ausgeführt, diese sei nach wie vor bemüht, Ausweichgrundstücke für die jeweiligen Untermieter zu finden. Von einer Nutzungsintensivierung hinsichtlich der Tätigkeiten auf dem Grundstück könne keine Rede sein. Vielmehr sei ein Teil des Grundstücks zwischenzeitlich nahezu vollständig geräumt, für die übrigen Flächen bemühe sich die Antragstellerin um eine schnellstmögliche Räumung. Da die Räumung schnellstmöglich und mit sichtbaren Ergebnissen betrieben werde, bestehe die von der Antragsgegnerin angeführte Eilbedürftigkeit aufgrund der Nutzungsintensivierung nicht mehr.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 8 K 14.5609 und M 8 K 15.5314, sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Ziffern 1a und 1b im Bescheid vom21. Mai 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 28. Oktober 2015 sowie gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 21a Satz 2 VwZVG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Ziffern 2a und 2b im Bescheid vom 21. Mai 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 28. Oktober 2015 ist zulässig, aber unbegründet.

Entgegen der insoweit missverständlichen Formulierung der Ziffer 2 des Ergänzungsbescheids vom 28. Oktober 2015 sollte erkennbar nicht nur die nachträgliche Fristsetzung zum 29. Februar 2016 für die Nutzungsuntersagungen in Ziffern 1a und 1b des Bescheids vom 21. Mai 2015 für sofort vollziehbar erklärt werden, sondern die Nutzungsuntersagungen insgesamt. Hierfür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass auch die Antragstellerin selbst die Vollziehbarkeitsanordnung so verstanden hat. Daher ist auch mit dem erfolglosen Ablauf des 29. Februars keine Erledigung eingetreten, vielmehr besteht wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffern 1a und 1b nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u. a. wenn dies Bundes- oder Landesrecht vorschreibt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), was in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen durch Art. 21 a Satz 1 VwZVG erfolgt ist, oder wenn eine Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Bei einer solchen Anordnung des Sofortvollzugs ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen.

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21 a Satz 1 VwZVG nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 21 a Satz 2 VwZVG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise anordnen sowie im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs prüft das Gericht zunächst, ob diese formell rechtmäßig war. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung: Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Daran gemessen kommt vorliegend keine Anordnung bzw. Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen vom 25. Juni 2015 und vom 25. November 2015 in Betracht: Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2. des Bescheids vom 28. Oktober 2015 ist formell rechtmäßig (1.). Die Interessenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus, weil ihre Anfechtungsklagen gegen den Bescheid vom 25. Mai 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 28. Oktober 2015 bei summarischer Prüfung erfolglos bleiben werden (2.).

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2. des Ergänzungsbescheids vom 28. Oktober 2015 bezüglich der Nutzungsuntersagungen in Ziffern 1a und 1b des Bescheids vom 25. Mai 2015 erfolgte formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin war als die den Verwaltungsakt erlassende Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs zuständig und hat dabei gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet. Diese Begründung genügt auch den hieran zu stellenden Anforderungen:

Um der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu genügen, bedarf es einer schlüssigen konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, wieso gerade im konkreten Fall ein Aufschub der Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht hingenommen werden kann (BayVGH, B.v. 6.10.2000 - 2 CS 98.2373 - juris Rn. 16 zu einer Beseitigungsanordnung). Es sind somit die Gründe, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben, darzulegen (Decker, in: Simon/Busse, BayBO, 122. EL Januar 2016, Art. 76 Rn. 329 m. w. N.). Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen genügen daher nicht dem Begründungserfordernis, da hiermit nicht hinreichend dargelegt wird, warum nach den Umständen des konkreten Einzelfalles eine Vollstreckung im öffentlichen Interesse dringlich ist und hiermit nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewartet werden kann (BayVGH, B.v. 6.10.2000 - 2 CS 98.2373 - juris Rn. 17).

Im Falle einer Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO ist diese darauf gerichtet, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern bzw. die weitere Verfestigung bereits unter Verstoß gegen formelles Baurecht geschaffener Tatsachen zu unterbinden. Liegen die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO aller Voraussicht nach vor, ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gerechtfertigt, da ein öffentliches Interesse daran besteht, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird. Dieses öffentliche Interesse überwiegt im allgemeinen das private Interesse, die rechtswidrige Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen (BayVGH, B.v. 7.7.2005 - 25 CS 05.1192 - juris Rn. 4). In diesen Fällen stellt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit daher den Regelfall dar (vgl. Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 286 m. w. N.).

Für das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgt daraus im Falle von Nutzungsuntersagungen, dass anders als bei sonstigen Verwaltungsakten, kein besonderes, über die den zu vollziehenden Grundverwaltungsakt tragenden Gründe hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse erforderlich ist, sondern zur Begründung auch auf die die Nutzungsuntersagung als solche tragenden Gründe abgestellt werden kann.

In den Ausführungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wird insoweit für die formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch ausreichend auf das öffentliche Interesse an einer wieder geordneten und öffentlich-rechtlich genehmigten Nutzung abgestellt, das ein sofortiges Einschreiten gegen die widerrechtliche Nutzungsweiterführung und gegen die widerrechtliche Nutzungsintensivierung erfordere. Damit ist zwar knapp, aber noch hinreichend angegeben, welche Gründe die Antragsgegnerin bezogen auf den konkreten Einzelfall bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen.

2. Die vom Gericht im Rahmen seiner eigenen Ermessenentscheidung anzustellende Interessabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus. Nach der im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist zu erwarten, dass die Anfechtungsklagen der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 21. Mai 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 28. Oktober 2015 erfolglos bleiben werden, weil diese Bescheide rechtmäßig sind und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde für den Fall, dass Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagen. Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung genügt dabei das Vorliegen einer formell illegalen Nutzung, wenn die illegal aufgenommene Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2015 - 9 ZB 14.2580 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 9 CS 15.1973 - juris Rn. 12; vgl. auch Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 262 ff. m. w. N.).

Vorliegend bestehen für die von den Mietern der Antragstellerin seit Anfang 2015 vorgenommenen Nutzungen auf dem Grundstück keine Baugenehmigungen. Auch sind diese Nutzungen offensichtlich nicht von der dem Voreigentümer mit Bescheid vom 31. August 2000 erteilten Baugenehmigung für eine Nutzung als Baumschule mit Fertigrasenproduktion gedeckt.

Daher hätte die Aufnahme der Nutzungen einer Baugenehmigung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO bedurft. Die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 BayBO für die Änderung der Nutzung von Anlagen greift nicht ein, da für die seit Anfang 2015 neu ausgeübten Nutzungen andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung als Baumschule (Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO), insbesondere, da es sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht um privilegierte Außenbereichsvorhaben handelt. Auch entfallen aufgrund der Außenbereichslage des Grundstücks möglicherweise in Betracht kommende Verfahrensfreiheitstatbestände nach Art. 57 Abs. 1 und 2 BayBO (vgl. etwa Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 BayBO).

Die ausgeübten Nutzungen sind auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Nach den in der Bauakte enthaltenen Luftbildern und Lageplänen ist die bauplanungsrechtliche Einstufung des Grundstücks als Außenbereich durchaus nachvollziehbar. Dass die Nutzungen als nicht privilegierte sonstige Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig sind, erscheint ausgeschlossen, da dem die Darstellung im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ entgegensteht und damit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorliegt.

Die Antragsgegnerin hat auch das ihr zustehende Ermessen korrekt ausgeübt, wobei hieran keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, da es sich bei der Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO um ein gesetzlich intendiertes Ermessen handelt, d. h. bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen stellt der Erlass der Nutzungsuntersagung die Regel dar (vgl. Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 269). Im Rahmen der Ermessenserwägung hat die Antragsgegnerin auch den Einwand berücksichtigt bzw. widerlegt, sie habe jahrelang die rechtswidrige Nutzung durch den Voreigentümer geduldet. Zwar kann eine jahrelange Duldung einer Nutzung dazu führen, dass eine Nutzungsuntersagung allein aufgrund der formellen Illegalität der Nutzung ermessensfehlerhaft ist (vgl. Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 270). Allerdings handelt es sich vorliegend schon nicht um die unveränderte Fortführung der angeblich jahrelang geduldeten Nutzung, sondern um neue Nutzungen seit Anfang 2015, die von der Antragsgegnerin aufgrund von Nachbarbeschwerden aufgegriffen wurden und denen sie mit der Nutzungsuntersagung vom 21. Mai 2015 entgegengetreten ist.

Die Auswahl der Antragstellerin als Adressatin der Nutzungsuntersagung aufgrund ihrer Verhaltensstörereigenschaft begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr ist es nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin weder die ihr derzeit weitestgehend unbekannten Untermieter der Teilflächen noch die Grundstückseigentümerin herangezogen hat.

Die zunächst im Bescheid vom 21. Mai 2015 erfolgte Fristsetzung „nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung“ erfolgte nicht zuletzt auch im Interesse der Antragstellerin, um im Hinblick auf eine voraussichtliche gerichtliche Überprüfung der Nutzungsuntersagung zunächst die Nutzung fortsetzen und für ihre Mieter Ausweichgrundstücke suchen zu können. Die im Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2015 gesetzte Frist von vier Monaten bis zum 29. Februar 2016 begegnet im Hinblick auf die Möglichkeit der Antragstellerin, die Mietverträge mit den Untermietern über Nichtwohnräume und Grundstücke ordentlich nach §§ 578, 580a BGB und aus wichtigem Grund auch außerordentlich nach § 543 BGB zu kündigen, keinen Bedenken. Die viermonatige Frist erscheint hierfür ausreichend und damit angemessen, zumal der Antragstellerin spätestens aufgrund der Verfügung vom 21. Mai 2015 die Rechtswidrigkeit der Grundstücksnutzung bewusst sein musste und sie an sich bereits ab diesem Zeitpunkt gehalten gewesen wäre, die notwendigen Vorbereitungen zu deren Beendigung zu treffen.

Der Umstand, dass die Fristsetzung und die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erst nachträglich erfolgten und im ursprünglichen Bescheid die Nutzungsuntersagung erst mit dessen Unanfechtbarkeit wirksam werden sollte, begründet keine Rechtswidrigkeit des Ergänzungsbescheids (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.1988 - 2 CS 88.00208, BayVBl. 1988, 436 f.; vgl. auch Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 287). Hierfür spricht schon, dass die Antragsgegnerin berechtigt gewesen wäre, die Nutzungsuntersagung von Anfang an mit einer bestimmten Frist sowie einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu erlassen. Vor allem ist mit der Verfügung vom 21. Mai 2015 kein Vertrauensschutz zugunsten der Antragstellerin begründet worden, da diese unabhängig vom Erlass und dem Wirksamwerden der Nutzungsuntersagung die geänderte Nutzung ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung nicht hätte aufnehmen und fortsetzen dürfen (BayVGH, B.v. 10.2.1988 - 2 CS 88.00208, BayVBl. 1988, 436, 437). Die Nutzung war von Anfang an formell und wohl auch materiell rechtswidrig, was der Antragstellerin spätestens aufgrund der Verfügung vom 21. Mai 2015 vor Augen geführt wurde.

b) Auch die Androhung der Zwangsgelder in Höhe von 5.000,-- EUR für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Ziff. 1a genannten Verpflichtung und in Höhe von 2.500,-- EUR für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Ziff. 1b genannten Verpflichtung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere sind die Ziffern 1a und 1b des Bescheids vom 21. Mai 2015 aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2015 vollstreckbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Vor der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit war die Vollstreckbarkeit durch die Formulierung „nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung“ sichergestellt. Die gesetzte Frist von vier Monaten ist auch mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG vereinbar. Auch der Höhe nach sind die angedrohten Zwangsgelder angemessen, insbesondere liegen sie innerhalb des Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG von mindestens fünfzehn und höchstens fünfzigtausend Euro, wobei gem. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen soll, wobei das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist.

Schließlich ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar geworden, dass die Antragstellerin im Hinblick auf die Untervermietungen rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage wäre, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Vielmehr zeigt der Umstand, dass die Antragstellerin die im mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016 übermittelten Lageplan blau markierte Fläche räumen konnte, dass die Untermietverhältnisse die Antragstellerin nicht daran hindern, die ihr auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Im Übrigen würde das Fehlen möglicherweise noch erforderlicher Duldungsanordnungen gegenüber den Untermietern lediglich ein Vollstreckungshindernis darstellen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Grundverfügung samt Zwangsgeldandrohung betreffen (vgl. Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 229 ff.). Ihr Fehlen würde daher einem Fälligwerden der Zwangsgelder entgegenstehen. Im Übrigen könnte die Antragsgegnerin gestützt auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO von der Antragstellerin die Mitteilung der Untermieter verlangen, um mit Erlass der Duldungsanordnungen die erforderlichen Voraussetzungen für weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu schaffen.

Daher war der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 21a Satz 2 VwZVG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.