Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 12. Dez. 2012 - 1 B 349/12

Gericht
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse Rottweiler und die Anordnung, den Hund außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur an der Leine und mit einem Maulkorb zu führen.
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Er war Halter eines Rottweilers, den er am 18.07.2012 an Frau C. verkauft hat
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Am 22.03.2012 informierte das Polizeirevier Tucheim die Verwaltungsgemeinschaft Möckern-Loburg-Fläming über eine Anzeige des Herrn M. P.. In der Anzeige gab Herr P. an, er sei am 18.03.2012 gegen 6.30 Uhr mit seinem Traktor zur Dorfstraße in A-Stadt gefahren, um seine Tochter abzuholen. Der damals vom Antragsteller gehaltene Hund sie unangeleint und unbeaufsichtigt umher gelaufen. Als die Tochter des Anzeigerstatters zum Einsteigen die Straßenseite gewechselt habe, habe sie der Hund plötzlich und unvermittelt angegriffen. Auch nachdem sich die Tochter in den Traktor habe retten können, habe der Hund nicht von seinem Angriff abgelassen. Lediglich ein gezielter Tritt an den Kopf des Tieres habe sein Eindringen in den Fahrgastraum verhindert. Danach habe der Hund von den Personen abgelassen und sich in den Reifen des Fahrzeugs verbissen.
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Die Verwaltungsgemeinschaft Möckern-Loburg-Fläming teilte hierauf dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.03.2012 den von ihr zur Kenntnis genommen Sachverhalte mit und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Schreibens zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte der Antragsteller am 03.04.2012 mündlich Gebrauch. Er bestritt das Verbeißen des Hundes im Traktorreifen nicht, sondern vertrat lediglich die Auffassung, der Hund sei nicht gefährlich.
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Mit Bescheid vom 05.04.2012 stellte die Verwaltungsgemeinschaft Möckern-Loburg-Fläming die Gefährlichkeit des Hundes fest (Ziffern1 ), verpflichtete den Antragsteller unverzüglich die Erlaubnis zum Halten des Hundes zu beantragen und bis zum 08.05.2012 die zur Prüfung der Erlaubnis erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Ziffer 2), gab dem Antragsteller auf, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Haltung de Hunde die Hunde außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur von dem Antragsteller persönlich an einer Leine und mit Maulkorb zu führen (Ziffer 3), verpflichtete den Antragsteller darauf zu achten, das der Hund keine Personen oder Tiere anspringt, anfällt oder beißt (Ziffer 4), drohte für jeden Fall der Nichtbefolgung von Ziffer 3 und Ziffer 4 ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 150,00 € an und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 5). Gegen den Bescheid vom 05.04.2012 legte der Antragsteller am 20.04.2012 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2012, dem Antragsteller zugestellt am 26.10.2012, hob das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Ziffer 2 und 4 des Bescheides vom 05.04.2012 auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
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Mit Wirkung zum 01.07.2012 wurde die Gemeinde A-Stadt in die Einheitsgemeinde Stadt B., die Antragsgegnerin, eingemeindet.
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Der Antragsteller erhob zunächst am 17.10.2012 unter dem Aktenzeichen 1 A 321/12 MD Untätigkeitsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Mit am 06.11.2012 bei Gericht auch unter dem Aktenzeichen 1 A 321/12 MD eingegangen Schriftsatz vom 05.11.2012 bat er um Überprüfung des Bescheides vom 05.04.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012.
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Am 29.10.2012 hat der Antragsteller das erkennende Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt vor: Der Anzeigeerstatter, Herr P. habe den von ihm geschilderten Sachverhalt übertrieben dargestellt. Der Hund sei damals eine verspielte Hündin von einem Jahr und vier Monaten gewesen. Wenn das Mädchen von einer aggressiven Rottweiler Hündin angegriffen worden wäre, hätte es wohl keine Chance gehabt sich in den Traktor zu retten, der sehr hoch gewesen ist. Auch hätte ein aggressiver Rottweiler den Fuß des Herrn P. erfasst und nicht mehr losgelassen. Weil der Traktor sehr hoch sei, habe Herr P. den Hund nicht mit Fußtritten bearbeiten können. Auch sei der junge Hund nicht in der Lage gewesen, den Türgriff oder den Reifen des Traktors zu zerbeißen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er derzeit mit Herrn P. einen Nachbarschaftsstreit habe.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012 hinsichtlich der Ziffer 1 und der Ziffer 5 anzuordnen und im Hinblick auf Ziffer 3 wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt unter Verteidigung des Bescheides vom 05.04.2012,
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den Antrag abzulehnen.
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Die bisher zuständige Behörde, der Verwaltungsgemeinschaft Möckern-Loburg-Fläming, hat das Verfahren nicht fortgeführt.
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Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Antrag ginge ins Leere, weil der Antragsteller seinen Hund bereits am 18.07.2012 veräußert habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller den Hund bereits am 18.07.2012 an Frau C. veräußert hat. Der vom Antragsteller mit seinem Widerspruch bzw. einer nachfolgenden Klage angefochtene Bescheid vom 05.04.2012 betrifft inhaltlich einen Hund, dessen Eigentümer und Halter der Antragsteller nicht mehr ist. Insofern gehen von diesem Bescheid seit der Veräußerung des Hundes keine belastenden Wirkungen gegenüber dem Antragsteller mehr aus. Vielmehr richten sich die im Bescheid enthaltenen Regelungen nunmehr an die neue Eigentümerin des Hundes, die nunmehr einen als gefährlich festgestellten Hund hält, den sie außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur persönlich an der Leine und mit Maulkorb führen soll.
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Würde man die rechtlichen Wirkungen eines Bescheides, mit dem die Behörde die Gefährlichkeit eines Hundes feststellt auf den jeweiligen Adressaten beschränken, könnten die Regelungen des GefHuG LSA von ihrem Sinn und Zweck durch die Veräußerung des betreffenden Hundes umgangen werden. Denn dann müsste die Behörde immer wieder von neuem gegenüber dem aktuellen Hundehalter die Gefährlichkeit des Hundes feststellen. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Regelungen des GefHuG LSA nicht zu vereinbaren. Das Gesetz will die Allgemeinheit vor Gefahren durch die Haltung von gefährlichen Hunden schützen. Gemäß § 4 Abs. 2 GefHuG LSA darf ein als gefährlich festgestellter Hund i. S. v. § 3 Abs. 3 GefHuG LSA nur mit einer Erlaubnis gehalten werden. Sofern Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass von einem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, ist nach § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHuG LSA dessen Gefährlichkeit festzustellen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Feststellung haben nach § 4 Abs. 4 Satz 3 GefHuG LSA keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 5 Abs. 3 GefHuG LSA hat die Hundehalterin oder der Hundehalter der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag angemessen verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis (ohne weitere Prüfung) zu versagen. Auch gegen die Versagung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung (§ 6 Abs. 4 GefHuG LSA). Diese Vorschriften sprechen dafür, dass die rechtlichen Folgen der Feststellung eines Hundes als gefährlich zum Schutze der Allgemeinheit vor Gefahren, die von einem solchen Hund ausgehen, zeitnah umgesetzt werden sollen. Diese gesetzliche Zielrichtung könnte aber umgegangen werden, wenn die Behörde im Falle der Veräußerung eines als gefährlich festgestellten Hundes dessen Gefährlichkeit erneut gegenüber dem neuen Hundehalter feststellen müsste.
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Auch sprechen die Vorschriften des GefHuG LSA dafür, dass die rechtlichen Wirkungen der Feststellung eines Hundes als gefährlich auch gegenüber dem neuen Hundehalter gelten sollen. So hat die Halterin oder der Halter eines als gefährlich festgestellten Hundes i. S. v. § 3 Abs. 3 GefHuG gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 GefHuG LSA die Aufgabe des Hundes einschließlich des Namens und der Anschrift der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters anzuzeigen. Die Vorschriften über die Erlaubnis der Haltung eines gefährlichen Hundes sind auf den jeweiligen Hundehalter zugeschnitten. Denn der Halter eines gefährlichen Hundes hat gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 GefHuG LSA besondere persönliche Voraussetzunge zu erfüllen, damit ihm die Haltung des gefährlichen Hundes erlaubt werden kann. Er muss zuverlässig (§ 7 GefHuG LSA), persönlich geeignet (§ 8 GefHuG LSA) sein und die für die Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben (§ 9 GefHuG LSA). Auch hängt der Ausgang des Wesenstests, mit dem die Fähigkeit des gefährlichen Hundes zu sozialverträglichen Verhaltens nachgewiesen werden soll (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 GefHuG LSA), auch von der Person des aktuellen Hundehalters ab. Denn nach § 10 Abs. 3 GefHuG LSA ist bei einem Wechsel der Halterin oder des Halters die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichen Verhalten innerhalb von sechs Monaten erneut (sofern der bisherige Hundehalter bereits einen Wesenstest vorgelegt hat) durch einen Wesenstest nachzuweisen. Dementsprechend ist der Wesenstest in Anwesenheit und unter Mitwirkung des aktuellen Hundehalters durchzuführen (vgl. insbesondere § 8 Abs. 3 GefHuVO LSA).
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Aus diesen Gründen entfaltet die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes mit Bescheid vom 05.04.2012 seine rechtlichen Wirkungen ausschließlich gegenüber der neuen Halterin des Hundes und hat der Antragsteller mit dem Verlust des Eigentums am Hund und der Haltereigenschaft seine Prozessführungsbefugnis verloren.
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Zwar folgt aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass bei einem Eigentumswechsel an der Streitsache nach Klageerhebung die Prozessführungsbefugnis fortbestehen kann, wenn keine Prozessübernahme durch den Erwerber nach § 265 Abs. 2 ZPO erfolgt. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 265 ZPO aber erst mit der Rechtshängigkeit, gemäß § 90 Abs. 1 VwGO also mit der Erhebung der Klage. Für die Anwendung des § 265 ZPO genügt daher nicht schon der Erlass eines belastenden Verwaltungsakts oder die Einlegung des Widerspruchs (BVerwG, U. v. 20.01.1984 - 4 C 37.80 -, juris, Rdnr. 13). Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung für das behördliche Widerspruchsverfahren muss auch daran scheitern, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Denn anders als das gerichtliche Verfahren ist das Widerspruchsverfahren, das ein Verwaltungsverfahren darstellt, unbeschadet seines Charakters als Rechtsbehelfsverfahren kein kontradiktorisches Verfahren (mit zwei Verfahrensgegnern). Insoweit ist es gegenüber einem prozessrechtlichen Verfahren wesensverschieden. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zudem speziell auf das Gerichtsverfahren zugeschnitten. Die Norm hat den Zweck, bei einem Wechsel der Aktivlegitimation das bisherige Prozessergebnis zu erhalten, die Parteien vor einer ergebnislosen Erledigung des anhängigen Rechtsstreits und der Notwendigkeit einer erneuten Klageerhebung zu bewahren und ganz allgemein das Interesse der Parteien daran zu schützen, den Prozess mit der Partei mit dem Ziel einer rechtskräftigen Entscheidung zur Sache zu Ende zu führen, mit der er begonnen wurde. Ein vergleichbares Schutzbedürfnis gibt es im weniger förmlichen Widerspruchsverfahren weder auf Seiten des Widerspruchsführers noch auf Seiten der Behörde. Denn das behördliche Vorverfahren wird geprägt durch die Verfahrensmaximen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 10 VwVfG (vgl. Art. 79 2. HS VwVfG) – Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit. Der Widerspruchsbescheid erwächst auch nicht in Rechtskraft, sondern nur in Bestandskraft. Entfällt die Sachlegitimation im Widerspruchsverfahren, ist vielmehr nach dem bestehenden Sach- und Streitstand ohne Heranziehung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu entscheiden. Daher geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung beispielsweise auch davon aus, dass im Fall der Veräußerung eines Grundstücks während des Vorverfahrens der Erwerber in die Stellung des Veräußerers einrückt und, ohne ein eigenes Widerspruchsverfahren durchführen zu müssen, Klage erheben kann. Hingegen verliert der Veräußerer bei einer Rechtsübertragung vor Klageerhebung mit dem Eigentum an der Sache auch die Prozessführungsbefugnis (BayVGH, U. v. 14.01.2010 - 8 B 09.2529 -, juris, Rdnr. 20 m. w. N.).
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 80 Abs. 5 VwGO bei der hier nur erforderlichen summarischen Prüfung auch deshalb keinen Erfolg, da sich der von dem Antragsteller angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012 als rechtmäßig erweist.
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Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 und der Verfügung vom 05.04.2012 getroffene Feststellung der Gefährlichkeit des ehemals vom Antragsteller gehaltenen Hundes ist § 4 Abs. 4 GefHuG LSA. Danach hat die zuständige Behörde, die einen Hinweis darauf erhält, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Aggressivität gezeigt hat, den Hinweis von Amts wegen zu prüfen (Satz 1). Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind hier nach summarischer Prüfung gegeben.
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Nach der gesetzlichen Wertung ist dabei für ein Einschreiten der zuständigen Behörde nicht erforderlich, dass bereits Tatsachen vorliegen, welche die Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Abs. 3 GefHuG LSA belegen. Dies betrifft vorliegend insbesondere die Voraussetzungen von Ziffer2 der vorgenannten Regelung, wonach im Einzelfall gefährliche Hunde insbesondere Hunde sind, die sich als bissig erwiesen haben. Es reicht hierzu aus, wenn aufgrund von Tatsachen lediglich ein „Verdacht“ auf die Gefährlichkeit des Hundes im vorgenannten Sinn besteht. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23.01.2009 (GVBl. LSA 2009, 22 - vgl. § 1 GefHuG LSA) soll den zuständigen Behörden eine wirksame Vorsorge gegen durch Hundeangriffe drohende Schäden für Menschen oder Tiere ermöglicht werden. Hintergrund dieses Gesetzes sind immer wieder in den Blick der Öffentlichkeit geratene bundesweit aufgetretene Unglücksfälle mit Hunden, bei den Menschen oder Tiere zum Teil schwere Verletzungen erlitten haben und es auch zu Todesfällen gekommen ist. Im Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Gefahrenvorsorge im Hinblick auf die von Hunden ausgehenden potentiellen Gefahren hat der Landesgesetzgeber dementsprechend mit § 4 Abs. 4 GefHuG LSA eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit der bereits bloße Risiken zukünftiger Schädigungen durch Hunde vermieden werden sollen (vgl. Nds. OVG, B. v. 12.05.2005 – 11 ME 92/05 – zitiert nach juris, zur insoweit wortgleichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nds. Gesetz über das Halten von Hunden vom 12.12.2002, Nds. GVBl. 2003, 2).
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Ausgehend hiervon liegen unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akte im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zureichende Tatsachen für einen Verdacht im Sinne des § 4 Abs. 4 S. 2 GefHuG LSA vor.
- 25
Die Antragsgegnerin konnte bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides zu Recht von dem begründeten Verdacht ausgehen, dass der Hund, dessen Halter der Antragssteller gewesen war, am 18.03.2012 die Tochter des Herrn P. angefallen hat und sie sich den Angriffen des Hundes nur deshalb entziehen konnte, indem sie sich in das Innere des Traktors ihres Vaters retten konnte.
- 26
Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorlegten Akte und der Anzeige des Herrn P. liegen im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zureichende Tatsachen für einen Verdacht im Sinne des § 4 Abs. 4 S. 2 GefHuG LSA vor. Nach den Schilderungen des Anzeigeerstatters, hat der Hund seine Tochter ohne Vorwarnung angegriffen und selbst nachdem sich die Tochter ins Innere des Traktors gerettet hatte, seinen Angriff nicht beendet, sondern in den Reifen des Traktors verbissen. Den begründeten Verdacht, dass der Hund am 18.03.2012 die Tochter von Herrn P. angegriffen hat, konnte der Antragsteller weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren entkräften. Der Antragsteller selbst war bei dem Vorfall nicht zugegen und kann demzufolge keine eigenen Wahrnehmungen schildern. Er zieht lediglich die Glaubhaftigkeit der Angaben des Anzeigeerstatters in Zweifel. Er kann sich insbesondere nicht vorstellen, dass die Tochter von Herrn P. den Traktor besteigen konnte, weil dieser sehr hoch sei. Herr P. sei deshalb auch nicht in der Lage gewesen, den Hund mit Fußtritten zu bearbeiten. Diese Argumentation des Antragstellers übersieht aber, dass es durchaus denkbar ist, dass die Tochter von Herrn P. auch das Innere eines Traktors besteigen kann, wenn es sehr hoch ist, insbesondere, wenn sie gerade von einem Hund angegriffen wird. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass der Hund an dem Traktor heraufgesprungen ist und der Anzeigeerstatter dabei versuchte, den Hund mit Fußtritten abzuwehren. Auch der Einwand des Antragstellers, er habe mit dem Anzeigeerstatter einen Nachbarschaftsstreit, schließt die Richtigkeit der vom Anzeigeerstatter gemachten Angaben nicht aus.
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Das Vorkommnis vom 18.03.2012 rechtfertigt den Verdacht, dass von dem Hund des Antragstellers im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 05.04.2012 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging, zu der auch die Individualrechtsgüter wie Leben und Gesundheit zählen. Dabei kommt es bei dem Vorfall vom 18.03.2012 nicht darauf an, ob Herr P. oder seine Tochter von dem damaligen Hund des Antragstellers verletzt worden sind. Denn bei dem Vorfall, bei denen Personen lediglich bedrängt oder bedroht wurden, ist zu berücksichtigen, dass bereits Angst oder Schrecken als solche, wie sie bei umherlaufenden großen Hunden hervorgerufen werden, eine Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen (vgl. VG Magdeburg, B. v. 06.05.2011 - 1 B 125/11 MD -, S. 7 d. B. A.).
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Hierbei ist auch zu berücksichtigen: Ob der Verdacht der Gefährlichkeit der Hündin des Antragstellers gerechtfertigt oder ungerechtfertigt ist, ob also von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht oder ob sein Verhalten als ein normales Aggressionsverhalten zu bewerten ist, soll gerade im nachfolgenden Erlaubnisverfahren durch den nach den §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 GefHuG LSA erforderlichen Wesenstest geklärt werden. Genauere Feststellungen im Hinblick auf die Frage, ob das angezeigte Verhalten eines Hundes als sozialadäquat einzustufen ist oder nicht, lassen sich naturgemäß erst nach Heranziehung sachverständiger Hilfe, insbesondere im Rahmen eines Wesenstests treffen. Derartige Feststellungen der zuständigen Behörde bereits in einem früheren Stadium abzuverlangen, liefe der nach dem Sinne und Zweck des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren gegebenen behördlichen Eingriffsmöglichkeiten auf geringer Gefahrenschwelle beim Vorliegen bloßer Verdachtsumstände zuwider (vgl. Nds. OVG, B. v. 12.05.2005 – 11 ME 92/05 – zitiert nach: juris).
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Die demnach aufgrund einer niedrigen Eingriffsschwelle mögliche Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes beeinträchtigt den betroffenen Hundehalter auch nicht unverhältnismäßig. In Anbetracht des mit dem Gesetz verfolgten Zweckes, eine effektive Vorsorge im Hinblick auf die von Hunden mitunter ausgehenden Beeinträchtigungen zu ermöglichen, führen die mit einer Feststellung der Gefährlichkeit verbundenen Folgen für den Hundehalter, nunmehr seine persönliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde zu belegen, seinen Hund einem Wesenstest zu unterziehen, sowie den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung erbringen zu müssen, nicht zu einer unzumutbaren und damit nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin angesichts der niedrigen Eingriffsschwelle das Ergebnis des Wesenstests bei ihrer Entscheidung über das weitere Vorgehen berücksichtigen muss.
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Auch die unter Ziffer 3 des Bescheides vom 05.04.2012 getroffene Anordnung, der Antragsteller dürfe bis zur Entscheidung über den Antrag der Erlaubnis zu Haltung der Hunde die Hunde außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich an einer Leine und mit Maulkorb führen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Antragsgegnerin für den Zeitpunkt bis zur Beantragung der Erlaubnis die Anordnung auf § 14 Abs. 1 GefHuG LSA i. V. m. § 13 SOG LSA gestützt. Aus § 5 Abs. 2 S. 2 GefHuG LSA lässt sich entnehmen, dass nach dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes das Halten bis zur Entscheidung über den Antrag durch die zuständige Behörde als erlaubt gilt. Zwischen Antragstellung und Erlaubnis bzw. Versagung darf der Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter geführt werden; der Hund ist an der Leine zu führen und hat einen Maulkorb zu tragen. Insofern kann ein Hundehalter, der noch keine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes beantragt hat, nicht besser gestellt werden, als ein Hundehalter, der einen solchen Antrag bereits gestellt hat und dem dann kraft Gesetzes die Pflichten nach § 5 Abs. 2 S. 2 der GefHuG LSA auferlegt sind. Insofern durfte die Antragsgegnerin die in § 5 Abs. 2 S. 2 GefHuG LSA enthaltene Pflicht des Hundehalters gestützt auf den § 13 SOG LSA erstrecken (vgl. VG Oldenburg, B. v. 17.10.2005 – 2 B 3417/05 – zitiert nach: juris). Soweit die Antragsgegnerin die Anordnungen in Ziffer 2 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zur Erlaubnis der Hundehaltung erstreckt, beruht das auf der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 2 S. 2 GefHuG LSA, der – wie bereits ausgeführt – vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zu demjenigen der Entscheidung über den Antrag gerade die Führung des Hundes außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke durch den Hundehalter an einer Leine und mit Maulkorb vorschreibt, und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO und geht auch über die bloße Nennung der Rechtsgrundlage für den Sofortvollzug hinaus. Sie enthält auch nicht nur inhaltsleere oder formelhafte Wendungen. Die Antragsgegnerin hat dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Menschen und Tiere eine so hohe Bedeutung beigemessen, dass die privaten Interessen des Antragstellers an demgegenüber zurücktreten müssen. Darauf, ob die Begründung des Sofortvollzuges inhaltlich überzeugend ist, kommt es im Rahmen der Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht an.
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Für die Anordnung des Sofortvollzuges besteht ein besonderes Vollzugsinteresse. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist notwendig, um Beeinträchtigungen von Leben und Gesundheit anderer Menschen und Tiere zu vermeiden.
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Auch im Übrigen lässt der Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012 keine rechtlichen Fehler erkennen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffer II. 1.5, 1.6.2 und 35.2 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Verfolgung seines Begehrens mit 2.500,- €.

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.