Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Okt. 2014 - 7 K 5716/12
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 23.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2012 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Zulassung des Fertigarzneimittels E. -U. Gel (Eingangs-Nr. 0000000) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin stellte am 19.03.2010 einen Antrag auf Neuzulassung des Fertigarzneimittels E. -U. Gel zur lokalen Behandlung von Schmerzen, Entzündungen, Schwellungen bei rheumatischen Erkrankungen der Weichteile, degenerativen Erkrankungen der Gelenke und der Wirbelsäule sowie bei Sport- und Unfallverletzungen. Der alleinige Wirkstoff des Arzneimittels ist Diclofenac-Natrium in einer Menge von 1 % der Gelzubereitung. Ferner enthält das Arzneimittel neben anderen Hilfsstoffen als gel-bildende Bestandteile 1,10 % Carbomer 974P und 0,75 % Diethylamin.
3Zum Nachweis von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nahm die Klägerin zunächst auf die Zulassungsunterlagen für das in Deutschland zugelassene Arzneimittel „Voltaren Emulgel“ nach § 24 b AMG bzw. Art. 10 Abs. 1 RL 2001/83/EG Bezug („generischer Antrag“). Das Referenzarzneimittel „Voltaren Emulgel“ enthält als Wirkstoff Diclofenac- Diethylamin in einer Menge von 1,16 % der Gelzubereitung. Als gelbildende Bestandteile werden in dieser Zubereitung 1,20 % Carbomer 974P und 0,90 % Diethylamin sowie als weiterer Hilfsstoff 0,10 % Parfum creme 45 verwendet. Hinsichtlich der übrigen Hilfsstoffe sind Antrags- und Bezugsarzneimittel qualitativ und quantitativ identisch.
4Nach einem Hinweis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte - BfArM -, dass für lokal anzuwendende Arzneimittel nur ein sogenannter „Hybrid-Antrag“ nach Art. 10 Abs. 3 RL 2001/83/EG möglich sei, legte die Klägerin mit Schreiben vom 27.03.2010 einen entsprechend geänderten Antrag vor. Zur Begründung der Gleichwertigkeit der verschiedenen Wirkstoffsalze (Diclofenac-Diethylamin und Diclofenac-Natrium) bezog sich die Klägerin - wie im Ausgangsantrag - auf den seit über 10 Jahren bestehenden well-established-use beider Diclofenac-Salze in der EU sowie einige neuere Publikationen zur Wirksamkeit von Diclofenac-Natrium im beantragten Anwendungsgebiet aus den USA. Im Übrigen begründete sie ihre Auffassung, dass die beiden Arzneimittel hinsichtlich der Hilfsstoffe und des Herstellungsverfahrens nur geringfügige Unterschiede aufwiesen, sodass die Vorlage weiterer vorklinischer oder klinischer Studien zur Begründung der Äquivalenz nicht erforderlich sei.
5Mit Mängelschreiben vom 18.08.2011, zugestellt am 22.08.2011, übersandte das BfArM eine klinische Stellungnahme vom 12.07.2010 und eine Stellungnahme zur pharmazeutischen Qualität vom 08.08.2011 und setzte zur Beseitigung der dort genannten Beanstandungen eine Frist von 6 Monaten. In der klinischen Stellungnahme führte das BfArM aus, dass die beiden Arzneimittel hinsichtlich des Herstellungsverfahrens und der eingesetzten Hilfsstoffe nicht vollständig identisch seien und der Einfluss dieser Unterschiede auf Penetration und klinische Wirksamkeit bei einem topischen Arzneimittel nicht ausgeschlossen werden könne. Daher sei die beabsichtigte Bezugnahme auf das Referenzarzneimittel nicht möglich.
6Eine Zulassung auf der Grundlage eines well-established-use sei nicht möglich, weil für die Wirksamkeit auch die Hilfsstoffe von entscheidender Bedeutung seien. Es sei daher zum Nachweis der Wirksamkeit bzw. der therapeutischen Äquivalenz eine dreiarmige klinische Studie mit aktivem Komparator und Placebokontrolle vorzulegen.
7In der Stellungnahme zur Qualität wurde beanstandet, dass beantragtes und Bezugsarzneimittel im Hinblick auf den Wirkstoff und auf weitere Bestandteile qualitativ und quantitativ nicht identisch seien, sondern erhebliche Unterschiede aufwiesen. Das beantragte Arzneimittel enthalte im Vergleich zum Referenzarzneimittel Diclofenac-Natrium als zusätzlichen arzneilich wirksamen Bestandteil sowie den Duftstoff Parfüm Creme 45. Im Referenzarzneimittel liege der Wirkstoff zu 100 % als Diclofenac-Diethylamin vor, im beantragten Arzneimittel aber nur zu 76,5 % als Diclofenac-Diethylamin und zu 23,5 % als Diclofenac-Natrium. Damit liege der Diethylamingehalt in „E. U. Gel“ bei nur 66,4 % des Diethylamingehaltes von „Voltaren Emulgel“. Quantitative Unterschiede bestünden außerdem bezüglich des Carbomers 974P und des Natriumgehaltes. Daher könne ein signifikanter Einfluss der unterschiedlichen Wirkstoffzusammensetzung und der abweichenden pharmazeutischen Formulierung auf die physikochemischen, pharmakokinetischen und pharmakodynamischen Eigenschaften des Arzneimittels nicht ausgeschlossen werden.
8In der Stellungnahme der Klägerin zum Mängelschreiben vom 15.02.2012, eingegangen beim BfArM am 21.02.2012, wurde erklärt, das beantragte Arzneimittel weise keine gravierenden qualitativen Unterschiede zum Referenzarzneimittel auf. Auch das Referenzmittel enthalte – nicht deklariertes – Natrium in kleiner Menge. Der Duftstoff „Parfüm Creme 45“ habe wegen seiner geringen Menge keinen Einfluss auf das Penetrationsverhalten des Wirkstoffs (Nokhodchi A. et al. 2007). Die Unterschiede der Wirkstoffsalze seien unerheblich. Denn es sei anzunehmen, dass die das Salz bildenden Moleküle im Gel vollständig dissoziiert, als in freier Form vorlägen. Da das Diclofenac-Carboxylatanion das wirksame Molekül sei, das in beiden Arzneimitteln in derselben Menge (0,9277 g pro 100 g Gel) vorliege, komme es auf die unterschiedlichen Kationen (Natrium bzw. Diethylamin) nicht an. Demnach sei das Diclofenac-Natrium kein zusätzlicher Wirkstoff.
9Es bestünden zwar quantitative Unterschiede wegen der Verwendung unterschiedlicher Wirkstoffsalze mit unterschiedlichen Molekulargewichten. Jedoch seien diese Unterschiede therapeutisch unerheblich. Der Originator weise in der Fachinformation auf die therapeutische Gleichwertigkeit der Salze hin, in dem er den Wirkstoffgehalt des Voltaren Emulgels angebe mit „1,16 % Diclofenac-Diethylamin entsprechend 1 % Diclofenac-Natrium“. Diclofenac-Natrium-Gele seien in den USA und inDeutschland mit denselben Indikationen zugelassen wie Diclofenac-Diethylamin-Gele. Klinische Studien mit Natrium-haltigen Gelen belegten Wirksamkeit und Verträglichkeit (Altmann et al. 2009, Barthel et al. 2009, Barthel et al. 2010).
10Die beiden Salze unterschieden sich auch nicht im Hinblick auf Löslichkeit, pH-Wert oder Penetrationsvermögen durch die Haut. Die in den Sachverständigengutachten bewerteten Vergleichs-Untersuchungen zu den physiko-chemischen Eigenschaften zeigten, dass beide Salze im Lösungsmittel vollständig löslich seien und den gleichen pH-Wert hätten. Ferner sei durch in-vitro-Versuche von Fang et al. 2000 das gleiche Permeationsverhalten unterschiedlicher Diclofenac-Salze dokumentiert.
11Die Unterschiede bei den verwendeten Hilfsstoffen seien ebenfalls marginal und wirkten sich nicht auf die physikalischen Eigenschaften aus. Die Menge des Carbomers und des zur Neutralisierung verwendeten Diethylamins sei zwar im Vergleich zum Innovatorprodukt geringfügig reduziert worden. Dies sei aber erforderlich gewesen, um eine vergleichbare Viskosität zu gewährleisten. In Vergleichsstudien von Prof. Q. vom 04.03.2008 (Bl. 532 VV) seien ähnliche Textur und rheologische Eigenschaften der beiden Produkte (Härte, Kohäsion, Elastizität, Klebrigkeit, Gummiartigkeit und Viskosität) festgestellt worden. Im Gutachten von Prof. M. vom 06.03.2008 seien die vergleichbaren physikalischen Eigenschaften bestätigt worden (Bl. 345 VV). Prof. N. habe im Gutachten vom 21.12.2007 (Bl. 526 VV) die klinische Gleichwertigkeit bestätigt.
12Da somit die Unterschiede zwischen dem beantragten und dem Referenzprodukt geringfügig seien und sich nicht auf Wirksamkeit und Verträglichkeit auswirkten, seien nach der Guideline CPMP/QWP/239/95 „The clinical requirements for locally applied, locally acting products containing known constituents“ nicht unbedingt klinische Studien notwendig. Vielmehr sei dort ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, die Geringfügigkeit der Unterschiede durch eine angemessene Begründung darzulegen (Summary Table, S. 4). Dies sei hier erfolgt. Daher könne hinsichtlich der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels auf die Unterlagen des Referenzarzneimittels Bezug genommen werden.
13Mit Bescheid vom 23.03.2012 lehnte das BfArM den Zulassungsantrag nach § 25 Abs. 4 AMG ab, da den mitgeteilten Mängeln innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist nicht abgeholfen worden sei. Die Zulassung sei zu versagen, weil das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden sei, § 25 Abs. 2 Nr. 2 AMG. Außerdem sei die angegebene therapeutische Wirksamkeit nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend begründet worden, § 25 Abs. 2 Nr. 4 AMG.
14Zur Begründung wurde ausgeführt, das beantragte Arzneimittel sei mit dem Bezugsarzneimittel „Voltaren Emulgel“ bezüglich seiner qualitativen und quantitativen Zusammensetzung nicht identisch. Die Arzneimittel unterschieden sich hinsichtlich des Herstellungsverfahrens, der unterschiedlichen Verdickungsmittel (Carbomer) und des unterschiedlichen Gehalts an Parfume cream 45 (Terpenverbindung) und damit hinsichtlich ihrer Viskosität und lokalen Eigenschaften. Die verwendeten Hilfsstoffe leisteten einen entscheidenden Beitrag zur Penetrationskinetik und damit zur Wirksamkeit/Unbedenklichkeit. Um die Texturunterschiede im Hinblick auf klinische Parameter zu prüfen, reiche eine Texturanalyse nicht aus. Die Klägerin könne daher nicht auf die Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsdaten des Referenzarzneimittels zurückgreifen. Vielmehr sei nach der „Guideline on clinical investigations of medicinal products used in the treatment of osteoarthritis, CPMP/EWP/784/97 Rev. 1” vom 23.04.2009 eine dreiarmige klinische Studie mit aktivem Komparator und Placebo-Kontrolle zum Nachweis der therapeutischen Äquivalenz nach § 24 b Abs. 2 Satz 6 AMG erforderlich. Eine derartige Studie sei nicht vorgelegt worden.
15Hiergegen legte die Klägerin am 19.04.2012 Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 23.08.2012. Durch Widerspruchsbescheid vom 17.09.2012 wies das BfArM den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung wies das Amt darauf hin, dass es bei topischen nichtsteroidalen Antirheumatika in der Regel keine Generikaverfahren gebe. Denn es gebe zwischen dem beantragten Arzneimittel und dem Bezugsarzneimittel quantitative Unterschiede hinsichtlich der Hilfsstoffe; außerdem sei ein unterschiedliches Wirkstoffderivat für das Arzneimittel verwendet worden. Diese Unterschiede spiegelten sich in den gemessenen Eigenschaften Viskosität und pH-Wert wider. Das streitgegenständliche Arzneimittel sei dünnflüssiger und saurer als das Referenzarzneimittel. Darüber hinaus könne das unterschiedliche Herstellungsverfahren die Eigenschaften des Arzneimittels deutlich beeinflussen.
16Aus der „Note for guidance on the clinical requirements for locally applied, locally acting products containing known constituents, CPMP/EWP/239/05” lasse sich im vorliegenden Fall nicht ableiten, dass es im Fall von “minor differences”, also geringfügiger Unterschiede, keiner klinischen Studie, sondern lediglich einer Begründung bedürfe. Eine Begründung sei nur ausreichend, wenn diese geringfügigen Unterschiede keine Relevanz für die Wirksamkeit und Sicherheit hätten. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall.
17Am 03.10.2012 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben, mit der sie ihren Antrag auf Zulassung des streitgegenständlichen Arzneimittels weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, eine Bezugnahme auf die Daten des Referenzarzneimittels „Voltaren Emulgel“ sei möglich, weil tatsächlich nur sehr geringfügige Unterschiede zwischen den beiden Arzneimitteln bestünden, die keine signifikanten Einflüsse auf die Eigenschaften des Arzneimittels hätten. Daher seien gemäß der Guideline CPMP/QWP/239/95 keine klinischen Studien notwendig, sondern lediglich eine wissenschaftliche Begründung für die Äquivalenz, die die Klägerin im Zulassungs- und Mängelbeseitigungsverfahren vorgelegt habe. Die im Widerspruchs- und Klageverfahren ergänzend vorgelegten Unterlagen seien nicht präkludiert, sondern dienten nur der Erläuterung und weiteren Begründung, dass schon die zuvor eingereichten Unterlagen ausreichend gewesen seien, um gerügte Mängel zu beseitigen.
18Die Anforderungen der genannten Leitlinie für die Zulassung von topischen Arzneimitteln seien nach wie vor aktuell, wie sich aus dem Dokument „Questions and Answers der CMDh (Co-ordination group for mutual recognition and decentralised procedures) vom Oktober 2012 (CMDh/272/2012, Rev. 0) zu Frage 11 ergebe.
19Das beantragte und das Bezugsarzneimittel seien trotz geringfügiger Unterschiede therapeutisch äquivalent. Zwar seien in den zu vergleichenden Arzneimitteln unterschiedliche Wirkstoffsalze von Diclofenac eingesetzt worden, nämlich einerseits 1 % Diclofenac -Natrium in E. U. und 1,16 % Diclofenac-Diethylamin in Voltaren Emulgel. Dies sei jedoch nach § 24 b Abs. 2 Satz 2 AMG unerheblich, da die verschiedenen Salze eines Wirkstoffs als ein- und derselbe Wirkstoff zu betrachten seien. Im vorliegenden Fall seien die Diclofenac-Salze als identischer Wirkstoff anzusehen, da das gemeinsame aktive Prinzip in beiden Substanzen das Diclofenac Carboxylat-Anion sei, das in beiden Arzneimitteln in derselben Menge von 0,9277 g pro 100 g Gel vorhanden sei. Damit seien die Arzneimittel hinsichtlich des Wirkstoffs qualitativ und quantitativ äquivalent.
20Hinsichtlich der Hilfsstoffe bestünden keine qualitativen Unterschiede, bis auf die im Bezugsarzneimittel eingesetzte Parfumcreme (0,10 %). Diese sei ein Duftstoff, auf den im beantragten Arzneimittel wegen der allergischen Risiken verzichtet worden sei. In der geringen eingesetzten Menge habe dieser Stoff (zyklische Terpen-Verbindung) keinen Einfluss auf die Penetration des Wirkstoffs (Anlage 11 zum Widerspruch).
21Quantitative Unterschiede seien nur hinsichtlich der Menge des Gel-Bildners Carbomer 974P und des für die Neutralisation des Gelbildners verwendeten Diethylamin vorhanden. Diese Stoffe seien in geringen Umfang reduziert worden, um das beantragte Arzneimittel hinsichtlich des pH-Wertes und der Viskosität an das Referenzarzneimittel optimal anzupassen. Die Vergleichbarkeit der chemisch-physikalischen Eigenschaften sei bereits durch die im Zulassungsverfahren und Mängelbeseitigungsverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten belegt worden (vgl. die Gutachten von Prof. M. vom 06.03.2008, Bl. 345 VV und Prof. Q. vom 04.03.2008 und Prof. N. vom 21.12.2007, Anlagen 5 und 7 zum Widerspruch, Bl. 526 und 532 VV).
22Die Klägerin habe die Viskosität verschiedener Diclofenac-Gele zusätzlich am 21.06.2012 untersucht. Aus den Ergebnissen sei zu entnehmen, dass lediglich ein Unterschied in der Viskosität zwischen dem streitgegenständlichen Arzneimittel und dem Bezugsarzneimittel von durchschnittlich 180 mPa.s bestehe. Ein Viskositätsunterschied in dieser Größenordnung sei nicht signifikant, wie die teilweise erheblichen Abweichungen zwischen verschiedenen zugelassenen Diclofenac-Gelen bzw. verschiedenen Chargen desselben Gels zeigten (vgl. Gutachten Prof. M. , Anlage 5 zum Widerspruch).
23Die Herstellungsverfahren für Voltaren Emulgel und E. U. Gel, die denselben Gelbildner verwendeten, seien weitestgehend standardisiert. Diese erzeugten Arzneimittel mit vergleichbaren physikalischen Eigenschaften. Das werde in den bereits vorgelegten Untersuchungen und Expertenberichten bestätigt. Die vorgelegten Gutachten bezögen sich auf Arzneimittel, die mit E. U. Gel identisch seien, und könnten daher hier herangezogen werden.
24Die von der Beklagten beanstandeten Unterschiede in der Zusammensetzung zwischen Diclofenac Emulgel und E. U. Gel seien nach dem Sachverständigengutachten von Prof. Q. nicht relevant. Alle untersuchten Parameter der Texturanalyse (Festigkeit, Kohäsion, Adhäsion, Klebrigkeit) sowie der Vergleich der rheologischen Eigenschaften (Fließverhalten) zeigten vergleichbare Werte, sodass eine abweichende perkutane Absorption der beiden Arzneimittel nicht zu erwarten sei. Demnach könnten die minimalen Unterschiede auch nicht zu therapeutisch relevanten Abweichungen in Wirksamkeit und Verträglichkeit führen.
25Daher habe die französische Zulassungsbehörde auch mehrere generische Zulassungen für Arzneimittel, die mit dem beantragten Arzneimittel identisch seien, erteilt. Diese Zulassungen stützten sich auf die Zulassungsunterlagen von Voltaren Emulgel als Referenzarzneimittel und seien ohne konfirmatorische Studien genehmigt worden.
26Die von der Beklagten angeführte Leitlinie über die Durchführung von klinischen Studien bei „Osteoarthritis“ enthalte keine Aussage für die hier maßgebliche Frage, ob auch bei geringfügigen Unterschieden von lokal wirkenden Arzneimitteln eine klinische Studie erforderlich sei. Vielmehr beantworte die Leitlinie allein die Frage, wie derartige Studien durchzuführen seien, und stelle hierfür aus Gründen der Harmonisierung einheitliche Kriterien auf. Demgegenüber sei die Leitlinie CPMP/EWP/239/95 (Summary table II e mit Verweisung auf II c), allein maßgeblich für die Beurteilung der Notwendigkeit einer klinischen Studie.
27Die Beklagte habe nunmehr in ihrem Klageerwiderungs-Schriftsatz vom 14.03.2013 die Unterschiede der Arzneimittel hinsichtlich Carbomergehalt, Viskosität, pH-Wert, Aromastoffe und Herstellverfahren ebenfalls als geringfügig eingestuft, jedoch die Identität des beantragten Arzneimittels mit den in den Vergleichsuntersuchungen eingesetzten Diclofenac-Natrium-haltigen Arzneimitteln bezweifelt. Diese Identität sei jedoch ausweislich der der Beklagten vorliegenden Zulassungsdossiers sowie einer nunmehr vorgelegten Bestätigung des Herstellers belegt (Anlagen K8 und K9, Beiakte 5).
28Die Beklagte sehe inzwischen hauptsächlich die Unterschiede hinsichtlich der eingesetzten Wirkstoffsalze als gravierend an. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Topische Arzneimittel mit den Wirkstoffen Diclofenac-Diethylamin und Diclofenac-Natrium würden seit mehr 20 Jahren in denselben Anwendungsgebieten, Dosierungen und Anwendungsdauern eingesetzt, ohne dass therapeutisch relevante Unterschiede deutlich geworden wären. Die Wirksamkeit und Verträglichkeit von Diclofenac Natrium-Gelen werde auch in neueren klinischen Studien aus den USA bestätigt.
29Die Überlegungen der Beklagten zum molekularen Transportmechanismus von Diclofenac durch die Haut mittels solvatisierten Ionenpaaren seien nur theoretischer Natur. Die Aussage, dass Diclofenac in der Gelformulierung in Form von Ionenpaaren tatsächlich in einer größeren Menge vorliege und nur oder vorwiegend in dieser Form durch die Haut aufgenommen werden könne, sei wissenschaftlich nicht bewiesen und bisher auch nicht beweisbar. Insbesondere sei es kein allgemeines Prinzip, dass in wässrigen Phasen Salze stets in Form von Ionenpaaren vorlägen. Im Gegenteil kämen in wässrigen Lösungen von Salzen vorwiegend Einzelionen vor; die Konzentration der undissoziierten Säure sowie der Ionenpaare sei gering.
30Auf die noch nicht endgültig geklärte Frage, wie das maßgebliche Diclofenac-Anion durch die Haut resorbiert werde, komme es aber nicht entscheidend an. Maßgeblich sei der Gesamttransport eines Wirkstoffsalzes unter Einbeziehung aller Molekülarten und aller Transportwege. Hierzu lägen in-vitro und in-vivo-Daten vor, aus denen sich ergebe, dass die Transportraten der verschiedenen Diclofenac-Salze durch Hautgewebe nicht signifikant unterschiedlich seien (Fang et al. 2000, Wang et al. 2008).
31Die von der Beklagten zitierten Untersuchungen, die unterschiedliche Permeationseigenschaften der Wirkstoffsalze gezeigt hätten, seien aus methodischen Gründen nicht verwertbar (Fini et al. 1999: keine Membran eingesetzt; Fini et al. 2012: kein Diclofenac-Natrium geprüft, Minghetti et al. 2007: nur gesättigte Lösungen mit unterschiedlichen Konzentrationen). Die vorgelegten Untersuchungen von Fang et al. 2000 und Wang et al. 2008 wiesen diese Einschränkungen nicht auf und seien daher zum Nachweis einer vergleichbaren Permeabilität beider Diclofenac-Salze geeignet. Daraus sei abzuleiten, dass sich die geringfügig abweichenden Formulierungen der beiden Arzneimittel nicht auf den Transport durch die Haut auswirkten. Die vergleichbare Permeabilität der Diclofenac-Salze werde letztlich auch dadurch bestätigt, dass sich erwiesenermaßen mit beiden Wirkstoffsalzen vergleichbare therapeutische Effekte erzielen ließen.
32Die Klägerin beantragt,
33die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 23.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2012 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Zulassung für das Fertigarzneimittel E. -U. Gel (Eingangs-Nr. 0000000) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
34Die Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Sie trägt vor, Rechtsgrundlage des Zulassungsantrages sei § 24 b Abs. 2 Satz 6 AMG. Da im Rahmen des generischen Antrages die Bioäquivalenz nicht durch Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen werden könne, seien die Ergebnisse geeigneter vorklinischer oder klinischer Versuche vorzulegen.
37Der Nachweis der Bioäquivalenz durch klinische Studien sei auch notwendig, da zwischen den Arzneimitteln nicht nur geringfügige, sondern erhebliche Unterschiede bestünden, die die Wirksamkeit/Sicherheit des Arzneimittels beeinflussen könnten. Die unterschiedlichen eingesetzten Wirkstoffsalze seien hier nicht als ein- und derselbe Wirkstoff anzusehen. Denn sie könnten sich auf die Penetrationsfähigkeit des Wirkstoffs auswirken. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege das für die pharmakologische Wirkung maßgebliche Carboxylatanion nicht in Form eines freien Anions vor, sondern zusammen mit seinem Gegenion als solvatisiertes Ionenpaar. Erst die Bildung dieser solvatisierten Ionenpaare ermögliche bei einem pH-Wert von etwa 7,2 eine Penetration der Wirkstoffsalze durch lipophile, unpolare Membranen. Infolgedessen könnten die Art und Anzahl der Gegenionen wie Diethylammonium-Kation bzw. Natrium-Kation für die Penetration von entscheidender Bedeutung sein. Bei Voltaren Emulgel liege der Wirkstoff zu 100 % als solvatisiertes Ionenpaar Diclofenac Diethylamin vor, bei E. -U. Gel dagegen nur zu 76,5 % als solvatisiertes Ionenpaar Diclofenac Diethylamin und zu etwa 23,5 % als solvatisiertes Ionenpaar Diclofenac Natrium.
38Aus neueren Studien ergebe sich, dass die Permeationsfähigkeit von Diclofenac Diethylamin erheblich höher liege als die von Diclofenac Natrium. In den Untersuchungen werde die Feststellung getroffen, dass die Permeationsfähigkeit von Diclofenac-Salzen von der durch die Ionenpaarbildung erzeugten Hydrophobizität/Lipophilie abhängig sei und somit durch die Art und Struktur des Gegenions bestimmt sei (Fini et al. 2012; Minghetti et al. 2007). Demnach seien die beiden Wirkstoffsalze von Diclofenac weder identisch noch äquivalent, sodass eine Bezugnahme auf das Referenzarzneimittel ausgeschlossen sei.
39Hinsichtlich der Hilfsstoffe sei festzuhalten, dass sich der Diethylamingehalt der beiden Produkte erheblich unterscheide. In Voltaren Emulgel liege dieser bei 1,13 % der Zubereitung (Kation + Hilfsstoff), in E. U. Gel bei 0,75 % der Stoffmenge (nur Hilfsstoff). Damit habe das beantragte Arzneimittel nur 66,4 % des Diethylamingehaltes des Bezugsarzneimittels, was nach der Note for Guidance on Manufacture of the finished Dosage Form zu rechtfertigen sei. Ferner bestehe ein eindeutiger Unterschied hinsichtlich des Stoffes Natrium, der im Bezugsarzneimittel gar nicht vorhanden sei.
40Aus den vorgelegten vergleichenden Untersuchungen zur Viskosität sei zu entnehmen, dass die Viskosität der beiden Arzneimittel in einer vergleichbaren Größenordnung liege und daher als nahezu gleichwertig anzusehen sei. Dasselbe gelte für den pH-Wert. Allerdings habe die Klägerin die Identität des beantragten Arzneimittels mit den untersuchten Arzneimitteln E1. N1. 1 % bzw. E1. 1 % Gel ASN nicht nachgewiesen.
41Es sei aber davon auszugehen, dass die Reduzierung des Carbomergehaltes im beantragten Arzneimittel um 9,2 % gerechtfertigt sei. Aufgrund der niedrigen Menge sei nicht anzunehmen, dass der im Originalprodukt enthaltene Duftstoff (Parfumcreme 0,1 %) eine Wirkung auf die Penetrationsfähigkeit habe. Mit der Anwendung eines standardisierten Herstellungsverfahrens bei hydrophilen Gelen, die denselben Gelbildner verwendeten, entstünden Gele mit vergleichbaren physikalischen Eigenschaften.
42In späteren Schriftsätzen hat die Beklagte auf die ursprüngliche Argumentation zurückgegriffen und beanstandet, dass die Zusammensetzung der beiden Arzneimittel hinsichtlich des Carbomergehalts, des Diethylamingehaltes und des Natriumgehaltes nicht als geringfügig einzustufen seien. Hinzu käme die unterschiedliche Salzform des Wirkstoffes, die einen entscheidenden Einfluss auf den therapeutischen Nutzen haben könne.
43Andere generische Zulassungen in Frankreich oder anderen europäischen Ländern könnten nicht als Richtschnur für das Verfahren dienen, da diese eine andere Datenbasis bzw. einen anderen Verfahrenshintergrund haben könnten.
44Die Wirksamkeit könne auch über den well-established use nicht belegt werden, da ein Einfluss verschiedener Wirkstoffsalze oder verschiedener Hilfsstoffe auf den therapeutischen Nutzen nicht auszuschließen sei.
45Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die weiteren, von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
47Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Zulassungsantrages für das Arzneimittel „E. -U. Gel“. Der ablehnende Bescheid des BfArM vom 23.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
48Rechtsgrundlage für eine Versagung der beantragten Zulassung ist § 25 Abs. 4 AMG i.V.m. § 25 Abs. 2 AMG. Danach ist die Zulassung zu erteilen, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Liegt nach Auffassung der Behörde ein Versagungsgrund vor, so hat sie diesen Mangel unter Angabe einer Begründung zu beanstanden und dem Antragsteller eine angemessene Frist – höchstens 6 Monate – zur Mängelbeseitigung zu setzen, § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2 AMG. Wenn dem Mangel nicht innerhalb der Frist abgeholfen wird, ist die Zulassung zu versagen, § 25 Abs. 4 Satz 3 AMG. Hierbei hat die Behörde die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Versagungsgrundes zu tragen.
49Zwar hat die Beklagte mit dem Mängelschreiben vom 18.08.2011 in einer ordnungsgemäßen Weise beanstandet, dass die Klägerin die Wirksamkeit des beantragten Arzneimittels unzureichend begründet hat bzw. das Arzneimittel nicht ausreichend geprüft hat. Sie hat auch eine angemessene Mängelbeseitigungsfrist in Höhe der gesetzlichen Höchstfrist von 6 Monaten gesetzt (hierzu I.).
50Jedoch konnte die Beklagte nicht in einer überzeugenden Weise darlegen, dass die Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AMG tatsächlich vorliegen, insbesondere die Wirksamkeitsbegründung der Klägerin den rechtlichen Anforderungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht genügt (hierzu II.).
51I.
52Die Beklagte hat in der medizinischen Stellungnahme vom 12.07.2010 und in der pharmazeutischen Stellungnahme vom 08.08.2011 in ausreichender Weise gerügt, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen für eine Bewertung von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nicht ausreichen.
53Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt eine Mängelmitteilung den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie den Mangel bezeichnet, Gründe benennt, die ihn belegen sollen und - soweit Abhilfe möglich ist - einen Weg aufzeigt, wie der geltend gemachte Mangel ausgeräumt werden kann. Ob die vom BfArM gerügten Mängel in der Sache zutreffen, ist hingegen keine Frage einer ordnungsgemäßen Beanstandung, sondern betrifft das Vorliegen der Versagungsgründe selbst,
54vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2010 – 3 C 25/09 – juris, Rn. 17.
55Die Beklagte hat beanstandet, dass die Klägerin einen Nachweis für Wirksamkeit und Unbedenklichkeit weder mit der Bezugnahme auf bibliographische Unterlagen nach § 22 Abs. 3 AMG noch mit der generischen Bezugnahme auf das Arzneimittel „Voltaren Emulgel“ nach § 24 b Abs. 1 Satz 1 AMG führen könne und eine klinische Studie nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 AMG nicht vorgelegt habe. Damit hat die Beklagte in einer erkennbaren Weise auf die Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AMG Bezug genommen.
56Die Beklagte hat ebenfalls eine ausreichende Begründung dafür angegeben, dass die vorgelegten Unterlagen für eine Bewertung des Arzneimittels nicht ausreichend sind. Sie hat insbesondere beanstandet, dass eine generische Zulassung nach § 24 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AMG nicht in Betracht komme, weil das beantragte Arzneimittel und das Bezugsarzneimittel hinsichtlich der Hilfsstoffe, des Herstellungsverfahrens und wegen der verschiedenen Wirkstoffsalze (Diclofenac-Diethylamin bzw. Diclofenac- Natrium) nicht identisch seien, sondern wesentliche Unterschiede aufwiesen.
57Zwar hat die Beklagte erstmals im Klageverfahren vorgetragen, bei der Beurteilung der therapeutischen Äquivalenz komme es nicht nur auf das in gleichen Mengen vorhandene Diclofenac-Carboxylat-Anion an, sondern ebenfalls auf das Natrium-Kation, weil dieses wegen der Bildung von solvatisierten Ionenpaaren einen erheblichen Einfluss auf die Permeation habe. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine Erweiterung der Mängelrüge um neue, bisher nicht benannte Mängel. Vielmehr hat die Beklagte damit lediglich eine Vertiefung und Konkretisierung der Begründung vorgenommen, die bereits im Grundsatz in den Stellungnahmen des Mängelverfahrens enthalten war.
58Denn diese Begründung bezieht sich auf den schon gerügten Mangel, dass das beantragte und das Referenzarzneimittel unterschiedliche Wirkstoffsalze verwenden, die sich auf die pharmakokinetischen Eigenschaften, d.h. auch auf die Aufnahme in den Körper durch die Haut (Permeation), auswirken können (vgl. pharmazeutische Stellungnahme vom 08.08.2011, Ziff. 4, Bl. 298 Beiakte 2). Nunmehr werden diese Auswirkungen näher erläutert, indem eine Einflussnahme der verschiedenen Diclofenac-Salze auf die Permeationsfähigkeit unter Bezugnahme auf einen bestimmten Permeationsmechanismus (Veränderung der Hydrophobizität durch die Bildung von Ionenpaaren) dargelegt wird.
59Da die Beklagte schließlich auch einen Weg zur Beseitigung des Mangels aufgezeigt hat, nämlich die Vorlage einer dreiarmigen, Placebo-kontrollierten Studie mit einem aktiven Komparator, liegt ein ausreichendes Mängelschreiben vor.
60II.
61Jedoch hat die Beklagte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend dargelegt, dass der Zulassung des Arzneimittels die Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AMG entgegenstehen. Sie hat nicht nachvollziehbar vorgetragen und belegt, dass die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit unzureichend begründet worden ist und damit gleichzeitig das Arzneimittel nicht nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft ausreichend geprüft worden ist.
62Unzureichend begründet ist die Wirksamkeit grundsätzlich dann, wenn die eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind – etwa zu bestimmten Forschungsergebnissen oder klinischen Erprobungen, die gegen die therapeutische Wirksamkeit sprechen, keine Stellung nehmen – oder wenn sie inhaltlich unrichtig sind,
63vgl. BVerwG, Urteile vom 14.10.1993 - 3 C 21.91 - BVerwGE 94, 215 und - 3 C 46.91 - , PharmR 1994, 380.
64Die Bundesoberbehörde trifft die Darlegungslast und die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Versagungsgrundes. Im Fall des Versagungsgrundes des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. AMG ist die Darlegungslast der Behörde allerdings erleichtert. Die Behörde muss nicht die Unwirksamkeit des Arzneimittels beweisen. Es reicht aus, eine fehlende oder fehlerhafte Schlussfolgerung in der Antragsbegründung aufzuzeigen, ein Forschungsergebnis zu benennen, zu dem sich der Antragsteller nicht geäußert hat, oder die inhaltliche Unrichtigkeit wesentlicher Antragsunterlagen nachzuweisen,
65vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2010 - 3 C 25.09 - und ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 13.04.2011 - 13 A 58/09 - .
66Der Wirksamkeitsnachweis kann nach Wahl des Antragstellers anstelle einer präparatespezifischen klinischen Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 3 AMG auch mit anderen Unterlagen geführt werden. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin auf Unterlagen eines Vorantragstellers nach § 24 b Abs. 1 Satz 1 AMG Bezug genommen und sich ergänzend auf anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial gemäß § 22 Abs. 3 AMG berufen. Welche Anforderungen nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse an den Inhalt dieser Unterlagen zu stellen sind, ergibt sich unter anderem aus den Leitlinien (Guidelines oder Notes for Guidance) der wissenschaftlichen Ausschüsse der EMA (Europäische Arzneimittelagentur). Diese sind rechtlich als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten zur Auslegung und Anwendung des AMG heranzuziehen, weil sie in der Regel den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse widerspiegeln,
67vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2011 - 13 A 58/09 - und Beschluss vom 30.06.2011 - 13 A 2188/10 - .
68Im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte nicht nachvollziehbar und überzeugend dargetan, dass die Voraussetzungen des § 24 b Abs. 2 Satz 1 AMG in Verbindung mit den anzuwendenden Leitlinien für eine Bezugnahme auf die Unterlagen für das zugelassene Arzneimittel „Voltaren Emulgel“ nicht erfüllt sind und damit kein ausreichender Wirksamkeitsbeleg vorliegt.
69Die Zulassung als Generikum erfordert grundsätzlich, dass das betreffende Arzneimittel die gleiche Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art und Menge und die gleiche Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel aufweist und die Bioäquivalenz durch Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen wurde, § 24 b Abs. 2 Satz 1 AMG. Zwar hat die Klägerin hier keine Bioverfügbarkeitsstudien mit dem streitgegenständlichen Arzneimittel vorgelegt. Jedoch sind diese auch ausnahmsweise entbehrlich, wenn beispielsweise die Voraussetzungen nach § 24 b Abs. 2 Satz 6 AMG vorliegen. Nach dieser Vorschrift sind in den Fällen, in denen die Bioäquivalenz nicht durch Bioäquivalenzstudien nachgewiesen werden kann oder im Fall einer Änderung des Wirkstoffs die Ergebnisse der geeigneten vorklinischen oder klinischen Versuche vorzulegen.
70Bei dem streitgegenständlichen Arzneimittel können keine vergleichenden Bioverfügbarkeitsuntersuchungen, also Untersuchungen der Plasmakonzentration des Wirkstoffs, vorgelegt werden, weil es sich um ein lokal anzuwendendes und lokal wirkendes Arzneimittel handelt. Bei diesen Arzneimitteln findet kein oder nur ein geringer Übergang des Wirkstoffs in das (Blut)plasma statt. Die maßgebliche Leitlinie für die Untersuchung der Bioäquivalenz („Guideline on the investigation of bioequivalence“ vom 20.01.2010, CPMP/EWP/QWP/1401/98 Rev. 1/Corr **) verweist daher im letzten Abschnitt „Locally acting locally applied products“ auf andere, einschlägige Leitlinien, insbesondere die Leitlinie zu den klinischen Anforderungen bei lokal anwendbaren und lokal wirkenden Arzneimitteln mit bekannten Wirkstoffen („The clinical requirements for locally applied, locally acting products containing known constituents“, CPMP/QWP/239/95).
71Diese Leitlinie ist ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Dokuments der Co-ordination-Group für die dezentralen Verfahren bei der EMA, „Questions and Answers“ vom Oktober 2012 (CMDh/272/2012,Rev. 0, Frage 11) auch in aktuellen Zulassungsverfahren anwendbar.
72In der Leitlinie wird ausgeführt, dass eine Änderung der Formulierung, also beispielsweise der unwirksamen Bestandteile, die Wirkstoffpenetration und damit die Wirksamkeit bzw. Sicherheit des Arzneimittels beeinflussen könne. Daher müsse auch für lokal wirksame Produkte eine therapeutische Gleichwertigkeit mit einem bereits zugelassenen Produkt gezeigt werden. Dies erfordere grundsätzlich klinische Studien. Es könnten jedoch auch andere Modelle zum Einsatz kommen, beispielsweise pharmakodynamische Untersuchungen am Menschen, lokale Verfügbarkeitsuntersuchungen oder Tieruntersuchungen und in-vitro-Studien, sofern alle Methoden gebührend validiert seien.
73In der Übersichtstabelle am Ende der Leitlinie wird für generische Produkte (Ziff. II e) auf die Anforderungen entsprechend der Ziff. II c Bezug genommen. Dort heißt es: „Möglichst pharmakodynamische Untersuchungen oder lokale Verfügbarkeitsuntersuchungen; möglicherweise In-vitro-Studien oder Argumentation bei geringfügigen Unterschieden. Ansonsten klinische Studien. ...“
74Zwar hat die Klägerin zum Nachweis der therapeutischen Gleichwertigkeit keine validierten Untersuchungen mit dem streitgegenständlichen Präparat vorgelegt. Die Klägerin hat sich jedoch darauf berufen, zwischen dem beantragten und dem Bezugsarzneimittel bestünden nur geringfügige Unterschiede; daher genüge entsprechend Ziff. II c der Leitlinie eine entsprechende Argumentation und es könne auf eigene Untersuchungen verzichtet werden. Diesen Vortrag der Klägerin zur Vergleichbarkeit der Arzneimittel, der bei generischen Anträgen an die Stelle der eigenständigen Begründung der Wirksamkeit tritt, hat die Beklagte bisher nicht mit einem nachvollziehbaren und belegten Gegenvortrag erschüttert. Es ist ihr bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, die Fehlerhaftigkeit der Argumentation der Klägerin aufzuzeigen.
75Die Beklagte kann sich zunächst nicht darauf berufen, dass zum Nachweis der therapeutischen Gleichwertigkeit bei lokal wirkenden Arzneimitteln im Anwendungsgebiet der „Osteoarthritis“ (deutsch: „Arthrose) nach der Leitlinie „Guideline on clinical investigation of medicinal products used in the treatment of osteoarthritis“ vom 20.01.2010, CPMP/EWP/784/97 Rev. 1 stets klinische Studien erforderlich seien. Die Leitlinie stellt lediglich Anforderungen an das Studiendesign für die Durchführung von klinischen Studien im Rahmen einer Entwicklung von neuen Medikamenten im Anwendungsgebiet der Arthrose auf. Dies ergibt sich eindeutig aus dem 1. Abschnitt der Leitlinie unter der Überschrift „Executive Summary“. Sie betrifft also die Frage, wie klinische Studien durchzuführen sind. Die Leitlinie enthält hingegen keine Aussage zu der Frage, ob eine klinische Studie im Rahmen eines generischen Antrags bei lokal wirksamen Arzneimitteln notwendig ist.
76Dieses Thema ist Gegenstand der bereits erwähnten Leitlinie CPMP/QWP/239/95, die bei generischen Anträgen ebenfalls klinische oder andere Untersuchungen fordert, es sei denn, dass die Unterschiede nur geringfügig sind. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass zwischen dem beantragten Arzneimittel und dem Referenzarzneimittel wesentliche Unterschiede bestehen oder dass die Begründung der Klägerin für eine Geringfügigkeit der Unterschiede erhebliche Fehler aufweist.
77Soweit die Beklagte sich auf die Unterschiede in den Hilfsstoffen und im Herstellungsverfahren beruft, ist ihr Vortrag widersprüchlich, unvollständig und nicht verfahrensangepasst. In den angefochtenen Bescheiden vom 23.03.2012 und vom 17.09.2012 beanstandet die Beklagte, dass sich die Unterschiede im Herstellungsverfahren sowie im Gehalt des Verdickungsmittels (Carbomer) und der Parfume cream 45 auf die Viskosität, den pH-Wert und die lokalen Eigenschaften auswirkten und damit auch Unterschiede in der Penetrationskinetik und der klinischen Wirksamkeit nicht auszuschließen seien. Um die Texturunterschiede im Hinblick auf klinische Parameter zu prüfen, reiche eine Texturanalyse nicht aus. Damit wiederholt die Beklagte nur ihre Argumentation aus den Mängelschreiben, ohne sich mit der Begründung der Klägerin zur Vergleichbarkeit der Formulierung des Gels im Einzelnen auseinanderzusetzen.
78Im Klageerwiderungsschriftsatz vom 14.03.2013 geht die Beklagte erstmals auf die Begründung der Klägerin im Antrags- und Mängelbeseitigungsverfahren ein. Dort hatte die Klägerin unter Vorlage verschiedener Sachverständigengutachten dargelegt, dass sich die geringfügigen Unterschiede im Produktionsverfahren und hinsichtlich der Hilfsstoffe auf die physiko-chemischen Eigenschaften der Produkte nicht auswirkten. Vielmehr hätten Untersuchungen mit Arzneimitteln, die mit dem beantragten Arzneimittel identisch seien (E1. N1. 1 % und E1. 1 % Gel ASN), im Vergleich zum Referenzarzneimittel zu vergleichbaren Ergebnissen im Hinblick auf die Textur sowie den pH-Wert und die Viskosität geführt.
79Im Schriftsatz vom 14.03.2013 hat die Beklagte eingeräumt, dass die unstreitigen Unterschiede in der Formulierung der Arzneimittel keinen relevanten Einfluss auf pH-Wert und Viskosität der verschiedenen Zubereitungen hätten. Sie stellt auch nicht in Frage, dass es sich bei diesen Parametern um wesentliche Faktoren für die Permeationsfähigkeit einer Zubereitung handelt. Es wird zugestanden, dass die Parfume cream, die im beantragten Arzneimittel nicht enthalten ist, wegen ihrer geringen Konzentration keine Wirkung auf das Penetrationsverhalten des Arzneimittels habe. Schließlich wird auch der Argumentation zugestimmt, dass das Herstellungsverfahren von hydrophilen Gelen, die denselben Gelbildner verwenden, weitgehend standardisiert sei, sodass im Ergebnis Produkte mit vergleichbaren physikalischen Eigenschaften entstünden.
80Allerdings gelangt die Beklagte gleichwohl nicht zu der Schlussfolgerung, dass die beiden Arzneimittel hinsichtlich der Hilfsstoffe und des Herstellungsverfahrens vergleichbar seien, weil sie die Identität des beantragten Arzneimittels mit den Arzneimitteln bestreitet, die bei den durchgeführten Untersuchungen zu den physiko-chemischen Eigenschaften verwendet wurden. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen, weil die Klägerin durch Bestätigungen der Hersteller (Anlagen K8 und K9, Beiakte 5) im Klageverfahren die Identität der untersuchten mit dem beantragten Arzneimittel belegt hat. Diese Unterlagen sind auch nicht präkludiert, weil sie die bereits im Antrags- und Mängelbeseitigungsverfahren vorgelegten Unterlagen lediglich ergänzen und unterstützen. Auf den Nachweis der Identität der Arzneimittel hat die Beklagte jedoch nicht reagiert.
81Vielmehr kehrte die Beklagte im weiteren Verlauf des Klageverfahrens ohne nähere Erläuterung wieder zu ihrer ursprünglichen Argumentation zurück, dass die bestehenden Abweichungen bei den Hilfsstoffen und beim Herstellungsverfahren sich auf die Penetration des Wirkstoffs zum Wirkort und auf das Verweilen des Wirkstoffs am Wirkort auswirken könnten (z. B. Schriftsatz vom 02.09.2013). Diese Begründung ist jedoch nicht ausreichend, um die Argumentation der Klägerin in Frage zu stellen, weil sie im Widerspruch zu der früheren Stellungnahme steht und sich nur auf allgemeine Erkenntnisse bezieht, ohne auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles einzugehen.
82Die Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass zwischen den verwendeten Wirkstoffsalzen – Diclofenac-Diethylamin 1,16 % einerseits und Diclofenac-Natrium
831 % andererseits– erhebliche Unterschiede bestünden, die die Vorlage eigener Untersuchungen erforderlich machen. Zwar ist offensichtlich, dass sich die Arzneimittel im Hinblick auf den Wirkstoff bei formaler Betrachtung qualitativ und quantitativ unterscheiden und damit nicht identisch im Sinne des § 24 b Abs. 2 Satz 1 AMG sind. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil § 24 b Abs. 2 Satz 2 AMG eine Ausnahme von dem Erfordernis der Wirkstoffgleichheit in § 24 b Abs. 2 Satz 1 AMG regelt.
84In § 24 b Abs. 2 Satz 2 AMG ist bestimmt, dass die verschiedenen Salze eines Wirkstoffs als ein und derselbe Wirkstoff gelten, es sei denn, ihre Eigenschaften unterscheiden sich erheblich hinsichtlich der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit. Die Klägerin kann sich somit darauf berufen, dass das beantragte Arzneimittel hinsichtlich des Wirkstoffs mit dem Referenzarzneimittel vergleichbar ist, weil beide Präparate das gleiche Wirkprinzip enthalten und nutzen, nämlich die Diclofenacsäure bzw. das Diclofenac-Anion, das für die pharmakologische Wirkung verantwortlich ist. Dieses Anion liegt in beiden Arzneimitteln in derselben Menge vor.
85Die Definition in § 24 b Abs. 2 Satz 1 AMG gilt zunächst für alle Arzneimittel und damit auch für lokal anwendbare und lokal wirksame Arzneimittel. Die Bestimmung enthält jedoch wiederum eine Gegenausnahme, die mit den Worten „es sei denn“ eingeleitet wird. Da die Beklagte sich auf diese Gegenausnahme stützt, ist sie für das Vorliegen der Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig. Sie muss somit nachvollziehbar darlegen, dass sich die Eigenschaften der verwendeten Salze hinsichtlich der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit bei der Verwendung in den streitgegenständlichen Arzneimitteln „erheblich unterscheiden“. Das ist bisher für die Kammer nicht erkennbar geworden.
86Zwar sind im vorliegenden Verfahren die Besonderheiten lokal wirksamer Arzneimittel zu beachten. Bei diesen Arzneimitteln ist die Wirksamkeit immer von einer Aufnahme durch die Haut abhängig, die von allen Stoffen in der Zubereitung beeinflusst werden kann, vgl. die Leitlinie CPMP/EWP/239/95. Daher kann der Beklagten insoweit gefolgt werden, dass unterschiedliche Kationen in der Wirkstoffzubereitung, nämlich einerseits das Diethylaminkation und andererseits das Natriumkation, über die Bildung von sog. Ionenpaaren einen Einfluss auf die Permeation des Wirkstoffs (Anions) durch die Haut haben „können“ und damit zu einer unterschiedlichen Wirksamkeit führen „können“. Ein derartiger Zusammenhang wird in allen vorgelegten Publikationen zu diesem Thema bejaht, auch in den von der Klägerin vorgelegten Untersuchungsberichten,
87vgl. Fang, et al. 2000 (abstract); Wang, et al. 2008 (abstract); Fini et al. 1999, S. 171; Kamal et al. 2005, S. 443; Minghetti et al. 2007, S. 821; Sarveiya et al. 2004, (abstract und S. 723); Fini et al. 2012 (abstract und S. 422).
88Der ursprüngliche Vortrag der Klägerin, dass das jeweilige Kation keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Arzneimittels habe, kann daher nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht aufrechterhalten werden.
89Jedoch hat die Klägerin ihre Begründung für die Vergleichbarkeit der beiden Diclofenac-Salze dahingehend ergänzt, dass der genaue Mechanismus der Permeation der Diclofenac-Salze durch die Haut und der Anteil von Ionenpaaren an diesem Mechanismus noch nicht eindeutig geklärt sei. Jedenfalls habe sich bei vergleichenden Permeationsversuchen in-vitro gezeigt, dass das Diclofenac-Natriumsalz hinsichtlich seiner Permeationsfähigkeit vergleichbare Eigenschaften habe wie das Diclofenac-Diethylaminsalz, sodass keine unterschiedliche Wirksamkeit anzunehmen sei.
90Zum Beleg für diese Argumentation hat sich die Klägerin im Wesentlichen auf die Publikationen von Fang et al. 2000 (Anlage K10, Beiakte 5) und von Wang et al. 2008 (Anlage K11, Beiakte 5) berufen, bei denen die Permeation beider Salze durch isolierte Hautgewebe von Nagetieren untersucht wurde und vergleichbare Ergebnisse hinsichtlich der Durchflussgeschwindigkeit und der Durchflussmenge festgestellt wurden. Diese Unterlagen sind auch nicht gemäß § 25 Abs. 4 Satz 4 AMG präkludiert. Die Untersuchung von Fang et al. 2000 wurde bereits im Mängelbeseitigungsverfahren eingereicht. Der Bericht von Wang et al. 2008 ist zwar erst im Klageverfahren vorgelegt worden. Er bezieht sich aber nicht auf einen gerügten Mangel im engeren Sinne und ist daher auch nicht ausgeschlossen. Denn die Beklagte hat sich erstmalig im Klageverfahren auf die unterschiedlichen Permeationsmechanismen von Diclofenac-Salzen, insbesondere auf die Bildung von Ionenpaaren, berufen und hierzu Publikationen vorgelegt. In diesem Fall kann es der Klägerin nicht verwehrt sein, sich ihrerseits auf neue, ergänzende Unterlagen zu berufen, die den ursprünglichen Vortrag, dass die Salze therapeutisch gleichwertig sind, weiter stützen,
91vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.2014 – 3 B 40.13 – juris, Rn. 15.
92Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin zur vergleichbaren Permeationsfähigkeit der beiden Diclofenac-Salze bisher nicht durch belastbare Argumente erschüttert und gezeigt, dass die Wirkstoffe wegen unterschiedlicher Permeation erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Wirksamkeit aufweisen, § 24 b Abs. 2 Satz 2 AMG.
93Die Argumentation der Beklagten beruht im Wesentlichen auf der theoretischen Annahme, dass der Wirkstoff in Voltaren Emulgel zu 100 Stoffmengenprozent als solvatisiertes Ionenpaar Diclofenac Diethylamin vorliege, bei E. U. Gel jedoch nur zu 76,5 % als solvatisiertes Ionenpaar Diclofenac Diethylamin und zu 23,5 Stoffmengenprozent als solvatisiertes Ionenpaar Diclofenac Natrium. Daraus wird ein unterschiedliches Permeationsverhalten in Abhängigkeit vom jeweiligen Kation im Ionenpaar abgeleitet.
94Der Ausgangspunkt der Beklagten, dass in beiden Arzneimitteln der Wirkstoff ausschließlich in Form von Ionenpaaren vorliegt und diese das Permeationsverhalten bestimmen, ist jedoch nicht belegt. Vielmehr ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Studie von Fini, et al. 2012, dass in Lösungen von Diclofenac-Salzen drei verschiedene Molekülarten vorkommen, nämlich freie Anione in hoher Konzentration sowie die undissoziierte Diclofenac-Säure und Ionenpaare bestehend aus Diclofenac-Anion und Diethylamin-Kation in geringer Menge. Insbesondere sei das Vorkommen von Ionenpaaren in Diclofenac-Natrium sehr begrenzt („very limited“). Darüber hinaus wird die Permeation in Diclofenac-Aminsalzen zwar überwiegend der Bildung von Ionenpaaren zugeschrieben, jedoch nicht bei Diclofenac-Natriumsalzen. Für diese sei eine Permeation des freien Diclofenac-Anions in der Literatur beschrieben, vgl. Fini et al., 2012, S. 421 und 422. Mit diesen Ausführungen lässt sich die Argumentation der Beklagten nicht vereinbaren.
95Im Übrigen kommt es auf die Kenntnis der genauen Molekülzusammensetzung der Arzneimittel und den hierdurch beeinflussten Permeationsmechanismus nicht an, wenn jedenfalls im Ergebnis durch vergleichende Untersuchungen festgestellt werden kann, dass das Permeationsverhalten der beiden Salze vergleichbar ist. Hierzu hat die Klägerin, wie bereits ausgeführt, wissenschaftliche Untersuchungen vorgelegt, die eine derartige Schlussfolgerung enthalten.
96Die Beklagte hat sich bisher aber weder mit den Ergebnissen noch mit der Methodik der von der Klägerin angeführten Untersuchungen von Fang et al. 2000 und Wang et al. 2008 auseinandergesetzt. Sie hat auch schriftsätzlich nicht vorgetragen, dass derartige Versuche generell nicht geeignet seien, eine Aussage zur Frage des Transports des Wirkstoffs zum Wirkort zu machen. Die Vertreter des BfArM haben sich erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf berufen, dass Versuche mit Haut von Tieren nicht aussagekräftig seien und keine Bewertung der Geschwindigkeit der Aufnahme und der Verweildauer des Wirkstoffs zuließen. Die hierfür gegebene Begründung beruhte jedoch auf allgemeinen Überlegungen und bezog sich nicht auf die angeführten Veröffentlichungen, die offenbar vom BfArM noch nicht im Einzelnen beurteilt worden sind.
97Das BfArM hat bisher auch noch nicht berücksichtigt, dass mit einem identischen Arzneimittel (E1. B. Gel 1 %) ein vergleichender in-vitro-Test mit dem Referenz-Arzneimittel Voltaren Emulgel durchgeführt worden ist, bei dem menschliche Haut verwendet wurde und bei dem keine statistisch signifikanten Unterschiede hinsichtlich der Absorption durch das Hautgewebe auftraten. Dieser Test wird im Gutachten von Prof. Dr. Claus-Michael M. vom 06.03.2008 auf S. 6 und 7 dargestellt und bewertet. Das Gutachten wurde im Mängelbeseitigungsverfahren vorgelegt, Bl. 345 ff. des Verwaltungsvorgangs (BA 2), von der Beklagten aber bisher nicht bewertet.
98Die Beklagte hat sich vielmehr ihrerseits auf Berichte über Permeationsversuche in-vitro berufen, aus denen sich eine deutlich bessere Permeationsfähigkeit von Diclofenac-Diethylamin gegenüber Diclofenac-Natrium ergeben soll und die somit in Widerspruch zu den von der Klägerin vorgelegten Erkenntnissen stehen. Hierzu hat sie sich im Wesentlichen auf die Publikationen von Minghetti et al. 2007 und von Fini et al. 2012 gestützt. Diese Untersuchungen sind jedoch nicht geeignet, die Begründung der Klägerin zur vergleichbaren Permeationsfähigkeit der beiden Wirkstoffsalze zu erschüttern.
99In der Untersuchung von Minghetti, in der das Durchflussverhalten von Diclofenac-Diethylamin und Diclofenac Natrium mit Hilfe menschlicher Hautproben verglichen wurde, wurde eine signifikant höhere Permeationsfähigkeit des Aminsalzes in Wasser (J = 5,60) gegenüber dem Natriumsalz (J = 2,29) festgestellt. Die Beklagte hat hierzu eine nicht nachvollziehbare Berechnung angestellt, die sogar zu einem 4,45 fach höheren Wert für das Aminsalz kommt. Die Versuche von Minghetti sind aber nach dem Vortrag der Klägerin auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil die Salze in einer gesättigten Lösung vorlagen und damit in unterschiedlichen Ausgangskonzentrationen. Da die Ausgangskonzentration aber nach dem Vortrag der Klägerin ein wesentliches Element für das Permeationsverhalten ist, ist zweifelhaft, ob das Verhalten der Salze überhaupt vergleichbar ist und auf die hier vorliegende Ausgangskonzentration von 1 % Diclofenac Natrium übertragbar ist (Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 17.03.2014, S. 6). Die Autoren haben selbst eingeräumt, dass die Sättigungskonzentration der Salze kritisch zu bewerten ist und Unterschiede zwischen den geprüften Salzen im Absorptionsverhalten nicht bewiesen sind (vgl. Minghetti et al. 2007, abstract). Zu diesen Einwänden hat die Beklagte bisher nicht Stellung genommen.
100Soweit die Beklagte sich auf die Veröffentlichung von Fini et al. 2012 beruft, ist die Aussagekraft dieser Versuche für den vorliegenden Fall ebenfalls zweifelhaft. Dort wurden lediglich organische Diclofenac-Salze in gesättigter Lösung untersucht, darunter Diclofenac-Diethylamin, aber nicht Diclofenac-Natrium. Gleichwohl wurden für den Permeations-Koeffizienten D von Diclofenac Natrium Vergleichswerte aus anderen Versuchen herangezogen, die einen deutlichen Vorteil für Diclofenac-Diethylamin ergaben. Die Beklagte hat errechnet, dass die Permeationswerte für das Amin-Salz diejenigen des Natrium-Salzes um das 2,8-fache bis 4,6-fache überstiegen. Da jedoch die Werte aus unterschiedlichem Versuchsaufbau stammten, ist der unmittelbare Vergleich fraglich. Auch auf diese Fragen ist die Beklagte nicht eingegangen.
101Für die Kammer ist letztlich nicht plausibel, dass das Diclofenac-Diethylamin eine signifikant höhere Permeationsfähigkeit und damit Wirksamkeit als Diclofenac-Natrium haben soll. Dies ist zum einen mit den von der Klägerin vorgelegten Versuchen nicht in Einklang zu bringen und zum anderen nicht mit dem Umstand, dass Diclofenac-Natrium in 1 %igen Gelzubereitungen zur lokalen Anwendung bei Schmerzen zugelassen ist (z.B. Diclofenac-ratiopharm Gel) und seine Wirksamkeit bei Hand- und Kniearthrose in klinischen Studien nachgewiesen worden ist (vgl. Altmann RD et al. 2009, Barthel HR et al. 2009 und 2010, vorgelegt in Modul 1.5.2 des Antrags).
102Unabhängig von den Eigenschaften der unterschiedlichen Diclofenac-Salze in ihrer Funktion als Wirkstoff hat sich die Beklagte zusätzlich auch auf einen isolierten Mengenvergleich von Natrium und Diethylamin im beantragten und Bezugsarzneimittel berufen. Sie hat festgestellt, dass Natrium im Bezugsarzneimittel überhaupt nicht vorhanden sei (streitig) und dass Diethylamin im beantragten Arzneimittel nur in einer Menge von 66,4 % im Vergleich zum Bezugsarzneimittel vorhanden sei. Sie hat daraus abgeleitet, dass die Zusammensetzung des Arzneimittels eindeutig nicht als identisch zu bewerten sei (Schriftsätze vom 19.08.2014 und vom 07.10.2014).
103Diese Schlussfolgerung ist zwar zutreffend, aber rechtlich nicht relevant. Sie steht in Widerspruch zu § 24 b Abs. 2 Satz 2 AMG, wonach die unterschiedlichen Salze eines Wirkstoffs als ein und derselbe Wirkstoff anzusehen sind. Aus dieser rechtlichen Gleichstellung verschiedener Stoffe ergibt sich, dass unterschiedliche Stoffmengen, die sich aus der Verwendung verschiedener Wirkstoffsalze ergeben – hier Natrium und Diethylamin - , nicht zu berücksichtigen sind, es sei denn, es ergeben sich daraus erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit. Derartige Unterschiede hat die Beklagte zwar behauptet, aber nicht in einer überzeugenden und nachvollziehbaren Weise dargelegt. Der angefochtene Versagungsbescheid war daher rechtswidrig und aufzuheben.
104Da die Kammer nicht feststellen kann, dass der beantragten Zulassung keine Versagungsgründe entgegenstehen, ist die Sache nicht spruchreif, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Beklagte war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zu einer Neubescheidung des Zulassungsantrages zu verpflichten.
105Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Okt. 2014 - 7 K 5716/12
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(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die Zulassung schriftlich unter Zuteilung einer Zulassungsnummer. Die Zulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid aufgeführte Arzneimittel und bei Arzneimitteln, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt sind, auch für die in einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 in der vor dem 17. August 1994 geltenden Fassung bekannt gemachten Ergebnis genannten und im Zulassungsbescheid aufgeführten Verdünnungsgrade.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde darf die Zulassung nur versagen, wenn
- 1.
die vorgelegten Unterlagen, einschließlich solcher Unterlagen, die auf Grund einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorzulegen sind, unvollständig sind, - 2.
das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist oder das andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 nicht dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht, - 3.
das Arzneimittel nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt wird oder nicht die angemessene Qualität aufweist, - 4.
dem Arzneimittel die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit fehlt oder diese nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Antragsteller unzureichend begründet ist, - 5.
das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist, - 5a.
bei einem Arzneimittel, das mehr als einen Wirkstoff enthält, eine ausreichende Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in einer risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen sind, - 6.
das Inverkehrbringen des Arzneimittels gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen eine Verordnung oder eine Richtlinie oder eine Entscheidung oder einen Beschluss der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union verstoßen würde.
(3) Die Zulassung ist für ein Arzneimittel zu versagen, das sich von einem zugelassenen oder bereits im Verkehr befindlichen Arzneimittel gleicher Bezeichnung in der Art oder der Menge der Wirkstoffe unterscheidet. Abweichend von Satz 1 ist ein Unterschied in der Menge der Wirkstoffe unschädlich, wenn sich die Arzneimittel in der Darreichungsform unterscheiden.
(4) Ist die zuständige Bundesoberbehörde der Auffassung, dass eine Zulassung auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht erteilt werden kann, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe von Gründen mit. Dem Antragsteller ist dabei Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb von sechs Monaten abzuhelfen. Wird den Mängeln nicht innerhalb dieser Frist abgeholfen, so ist die Zulassung zu versagen. Nach einer Entscheidung über die Versagung der Zulassung ist das Einreichen von Unterlagen zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(5) Die Zulassung ist auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen und auf der Grundlage der Sachverständigengutachten zu erteilen. Zur Beurteilung der Unterlagen kann die zuständige Bundesoberbehörde eigene wissenschaftliche Ergebnisse verwerten, Sachverständige beiziehen oder Gutachten anfordern. Die zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, prüfen oder klinisch prüfen, zulassungsbezogene Angaben und Unterlagen, auch im Zusammenhang mit einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, Unterlagen einsehen sowie Auskünfte verlangen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann ferner die Beurteilung der Unterlagen durch unabhängige Gegensachverständige durchführen lassen und legt deren Beurteilung der Zulassungsentscheidung und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, dem der Zulassungskommission nach Absatz 6 Satz 1 vorzulegenden Entwurf der Zulassungsentscheidung zugrunde. Als Gegensachverständiger nach Satz 5 kann von der zuständigen Bundesoberbehörde beauftragt werden, wer die erforderliche Sachkenntnis und die zur Ausübung der Tätigkeit als Gegensachverständiger erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dem Antragsteller ist auf Antrag Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Verlangt der Antragsteller, von ihm gestellte Sachverständige beizuziehen, so sind auch diese zu hören. Für die Berufung als Sachverständiger, Gegensachverständiger und Gutachter gilt Absatz 6 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt ferner einen Beurteilungsbericht über die eingereichten Unterlagen zur Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit und gibt darin eine Stellungnahme hinsichtlich der Ergebnisse von pharmazeutischen und vorklinischen Versuchen, von klinischen Prüfungen sowie zum Risikomanagement- und zum Pharmakovigilanz-System ab. Der Beurteilungsbericht ist zu aktualisieren, wenn hierzu neue Informationen verfügbar werden.
(5b) Absatz 5a findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt werden, sofern diese Arzneimittel dem Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG unterliegen.
(6) Vor der Entscheidung über die Zulassung eines Arzneimittels, das den Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie oder Anthroposophie zuzurechnen ist und das der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegt, ist eine Zulassungskommission zu hören. Die Anhörung erstreckt sich auf den Inhalt der eingereichten Unterlagen, der Sachverständigengutachten, der angeforderten Gutachten, die Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen, das Prüfungsergebnis und die Gründe, die für die Entscheidung über die Zulassung wesentlich sind, oder die Beurteilung durch die Gegensachverständigen. Weicht die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung über den Antrag von dem Ergebnis der Anhörung ab, so hat sie die Gründe für die abweichende Entscheidung darzulegen. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder der Zulassungskommission unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Kammern der Heilberufe, der Fachgesellschaften der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Heilpraktiker sowie der für die Wahrnehmung ihrer Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenverbände der pharmazeutischen Unternehmer, Patienten und Verbraucher. Bei der Berufung sind die jeweiligen Besonderheiten der Arzneimittel zu berücksichtigen. In die Zulassungskommissionen werden Sachverständige berufen, die auf den jeweiligen Anwendungsgebieten und in der jeweiligen Therapierichtung (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie) über wissenschaftliche Kenntnisse verfügen und praktische Erfahrungen gesammelt haben.
(7) Für Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, werden bei der zuständigen Bundesoberbehörde Kommissionen für bestimmte Anwendungsgebiete oder Therapierichtungen gebildet. Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die zuständige Bundesoberbehörde kann zur Vorbereitung der Entscheidung über die Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 1 die zuständige Kommission beteiligen. Betrifft die Entscheidung nach Satz 3 Arzneimittel einer bestimmten Therapierichtung (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie), ist die zuständige Kommission zu beteiligen, sofern eine vollständige Versagung der Verlängerung nach § 105 Abs. 3 Satz 1 beabsichtigt oder die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist; sie hat innerhalb von zwei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung nach Satz 4 die Stellungnahme der Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die Gründe dar.
(7a) Zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche gebildet. Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels, das auch zur Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen bestimmt ist, beteiligt die zuständige Bundesoberbehörde die Kommission. Die zuständige Bundesoberbehörde kann ferner zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines anderen als in Satz 3 genannten Arzneimittels, bei dem eine Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen in Betracht kommt, die Kommission beteiligen. Die Kommission hat Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung die Stellungnahme der Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die Gründe dar. Die Kommission kann ferner zu Arzneimitteln, die nicht für die Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen zugelassen sind, den anerkannten Stand der Wissenschaft dafür feststellen, unter welchen Voraussetzungen diese Arzneimittel bei Kindern oder Jugendlichen angewendet werden können. Für die Arzneimittel der Phytotherapie, Homöopathie und anthroposophischen Medizin werden die Aufgaben und Befugnisse nach den Sätzen 3 bis 7 von den Kommissionen nach Absatz 7 Satz 4 wahrgenommen.
(8) Bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Allergenen, xenogenen Arzneimitteln, die keine Arzneimittel nach § 4 Absatz 9 sind, erteilt die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung entweder auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen oder auf Grund eigener Untersuchungen oder auf Grund der Beobachtung der Prüfungen des Herstellers. Dabei können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten und in diesen sowie in den dem Betrieb dienenden Beförderungsmitteln Besichtigungen vornehmen. Auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde hat der Antragsteller das Herstellungsverfahren mitzuteilen. Bei diesen Arzneimitteln finden die Absätze 6, 7 und 7a keine Anwendung.
(8a) (weggefallen)
(9) Werden verschiedene Stärken, Darreichungsformen, Verabreichungswege oder Ausbietungen eines Arzneimittels beantragt, so können diese auf Antrag des Antragstellers Gegenstand einer einheitlichen umfassenden Zulassung sein; dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Erweiterungen. Dabei ist eine einheitliche Zulassungsnummer zu verwenden, der weitere Kennzeichen zur Unterscheidung der Darreichungsformen oder Konzentrationen hinzugefügt werden müssen. Für Zulassungen nach § 24b Abs. 1 gelten Einzelzulassungen eines Referenzarzneimittels als einheitliche umfassende Zulassung.
(10) Die Zulassung lässt die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des pharmazeutischen Unternehmers unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die Zulassung schriftlich unter Zuteilung einer Zulassungsnummer. Die Zulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid aufgeführte Arzneimittel und bei Arzneimitteln, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt sind, auch für die in einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 in der vor dem 17. August 1994 geltenden Fassung bekannt gemachten Ergebnis genannten und im Zulassungsbescheid aufgeführten Verdünnungsgrade.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde darf die Zulassung nur versagen, wenn
- 1.
die vorgelegten Unterlagen, einschließlich solcher Unterlagen, die auf Grund einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorzulegen sind, unvollständig sind, - 2.
das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist oder das andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 nicht dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht, - 3.
das Arzneimittel nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt wird oder nicht die angemessene Qualität aufweist, - 4.
dem Arzneimittel die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit fehlt oder diese nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Antragsteller unzureichend begründet ist, - 5.
das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist, - 5a.
bei einem Arzneimittel, das mehr als einen Wirkstoff enthält, eine ausreichende Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in einer risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen sind, - 6.
das Inverkehrbringen des Arzneimittels gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen eine Verordnung oder eine Richtlinie oder eine Entscheidung oder einen Beschluss der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union verstoßen würde.
(3) Die Zulassung ist für ein Arzneimittel zu versagen, das sich von einem zugelassenen oder bereits im Verkehr befindlichen Arzneimittel gleicher Bezeichnung in der Art oder der Menge der Wirkstoffe unterscheidet. Abweichend von Satz 1 ist ein Unterschied in der Menge der Wirkstoffe unschädlich, wenn sich die Arzneimittel in der Darreichungsform unterscheiden.
(4) Ist die zuständige Bundesoberbehörde der Auffassung, dass eine Zulassung auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht erteilt werden kann, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe von Gründen mit. Dem Antragsteller ist dabei Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb von sechs Monaten abzuhelfen. Wird den Mängeln nicht innerhalb dieser Frist abgeholfen, so ist die Zulassung zu versagen. Nach einer Entscheidung über die Versagung der Zulassung ist das Einreichen von Unterlagen zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(5) Die Zulassung ist auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen und auf der Grundlage der Sachverständigengutachten zu erteilen. Zur Beurteilung der Unterlagen kann die zuständige Bundesoberbehörde eigene wissenschaftliche Ergebnisse verwerten, Sachverständige beiziehen oder Gutachten anfordern. Die zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, prüfen oder klinisch prüfen, zulassungsbezogene Angaben und Unterlagen, auch im Zusammenhang mit einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, Unterlagen einsehen sowie Auskünfte verlangen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann ferner die Beurteilung der Unterlagen durch unabhängige Gegensachverständige durchführen lassen und legt deren Beurteilung der Zulassungsentscheidung und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, dem der Zulassungskommission nach Absatz 6 Satz 1 vorzulegenden Entwurf der Zulassungsentscheidung zugrunde. Als Gegensachverständiger nach Satz 5 kann von der zuständigen Bundesoberbehörde beauftragt werden, wer die erforderliche Sachkenntnis und die zur Ausübung der Tätigkeit als Gegensachverständiger erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dem Antragsteller ist auf Antrag Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Verlangt der Antragsteller, von ihm gestellte Sachverständige beizuziehen, so sind auch diese zu hören. Für die Berufung als Sachverständiger, Gegensachverständiger und Gutachter gilt Absatz 6 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt ferner einen Beurteilungsbericht über die eingereichten Unterlagen zur Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit und gibt darin eine Stellungnahme hinsichtlich der Ergebnisse von pharmazeutischen und vorklinischen Versuchen, von klinischen Prüfungen sowie zum Risikomanagement- und zum Pharmakovigilanz-System ab. Der Beurteilungsbericht ist zu aktualisieren, wenn hierzu neue Informationen verfügbar werden.
(5b) Absatz 5a findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt werden, sofern diese Arzneimittel dem Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG unterliegen.
(6) Vor der Entscheidung über die Zulassung eines Arzneimittels, das den Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie oder Anthroposophie zuzurechnen ist und das der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegt, ist eine Zulassungskommission zu hören. Die Anhörung erstreckt sich auf den Inhalt der eingereichten Unterlagen, der Sachverständigengutachten, der angeforderten Gutachten, die Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen, das Prüfungsergebnis und die Gründe, die für die Entscheidung über die Zulassung wesentlich sind, oder die Beurteilung durch die Gegensachverständigen. Weicht die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung über den Antrag von dem Ergebnis der Anhörung ab, so hat sie die Gründe für die abweichende Entscheidung darzulegen. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder der Zulassungskommission unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Kammern der Heilberufe, der Fachgesellschaften der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Heilpraktiker sowie der für die Wahrnehmung ihrer Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenverbände der pharmazeutischen Unternehmer, Patienten und Verbraucher. Bei der Berufung sind die jeweiligen Besonderheiten der Arzneimittel zu berücksichtigen. In die Zulassungskommissionen werden Sachverständige berufen, die auf den jeweiligen Anwendungsgebieten und in der jeweiligen Therapierichtung (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie) über wissenschaftliche Kenntnisse verfügen und praktische Erfahrungen gesammelt haben.
(7) Für Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, werden bei der zuständigen Bundesoberbehörde Kommissionen für bestimmte Anwendungsgebiete oder Therapierichtungen gebildet. Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die zuständige Bundesoberbehörde kann zur Vorbereitung der Entscheidung über die Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 1 die zuständige Kommission beteiligen. Betrifft die Entscheidung nach Satz 3 Arzneimittel einer bestimmten Therapierichtung (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie), ist die zuständige Kommission zu beteiligen, sofern eine vollständige Versagung der Verlängerung nach § 105 Abs. 3 Satz 1 beabsichtigt oder die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist; sie hat innerhalb von zwei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung nach Satz 4 die Stellungnahme der Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die Gründe dar.
(7a) Zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche gebildet. Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels, das auch zur Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen bestimmt ist, beteiligt die zuständige Bundesoberbehörde die Kommission. Die zuständige Bundesoberbehörde kann ferner zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines anderen als in Satz 3 genannten Arzneimittels, bei dem eine Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen in Betracht kommt, die Kommission beteiligen. Die Kommission hat Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung die Stellungnahme der Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die Gründe dar. Die Kommission kann ferner zu Arzneimitteln, die nicht für die Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen zugelassen sind, den anerkannten Stand der Wissenschaft dafür feststellen, unter welchen Voraussetzungen diese Arzneimittel bei Kindern oder Jugendlichen angewendet werden können. Für die Arzneimittel der Phytotherapie, Homöopathie und anthroposophischen Medizin werden die Aufgaben und Befugnisse nach den Sätzen 3 bis 7 von den Kommissionen nach Absatz 7 Satz 4 wahrgenommen.
(8) Bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Allergenen, xenogenen Arzneimitteln, die keine Arzneimittel nach § 4 Absatz 9 sind, erteilt die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung entweder auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen oder auf Grund eigener Untersuchungen oder auf Grund der Beobachtung der Prüfungen des Herstellers. Dabei können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten und in diesen sowie in den dem Betrieb dienenden Beförderungsmitteln Besichtigungen vornehmen. Auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde hat der Antragsteller das Herstellungsverfahren mitzuteilen. Bei diesen Arzneimitteln finden die Absätze 6, 7 und 7a keine Anwendung.
(8a) (weggefallen)
(9) Werden verschiedene Stärken, Darreichungsformen, Verabreichungswege oder Ausbietungen eines Arzneimittels beantragt, so können diese auf Antrag des Antragstellers Gegenstand einer einheitlichen umfassenden Zulassung sein; dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Erweiterungen. Dabei ist eine einheitliche Zulassungsnummer zu verwenden, der weitere Kennzeichen zur Unterscheidung der Darreichungsformen oder Konzentrationen hinzugefügt werden müssen. Für Zulassungen nach § 24b Abs. 1 gelten Einzelzulassungen eines Referenzarzneimittels als einheitliche umfassende Zulassung.
(10) Die Zulassung lässt die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des pharmazeutischen Unternehmers unberührt.
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin ist Inhaberin der arzneimittelrechtlichen Zulassung für das apothekenpflichtige Kombinationspräparat Monapax, ein homöopathisches Hustenmittel. Im Nachzulassungsverfahren bat die Beklagte mit Mängelschreiben vom 12. Februar 2003 unter anderem darum, Erfahrungsmaterial zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Präparats bei Kindern vorzulegen oder in die Informationstexte einen Hinweis aufzunehmen, dass das Arzneimittel bei Kindern unter 12 Jahren nicht angewendet werden solle. Ferner bat sie um Übernahme der Dosierungsempfehlung der Kommission D aus dem Jahr 2002. Bei einer abweichenden Dosierung sei deren Überlegenheit durch präparatespezifisches Erkenntnismaterial zu belegen. Die Klägerin legte zum Nachweis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bei Kindern unter 12 Jahren zwei Anwendungsbeobachtungen aus den Jahren 1990 und 2003 vor, mit denen - so die Klägerin - auch das beantragte Dosierungsschema belegt werde.
- 2
-
Die Beklagte verlängerte mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 die Zulassung des Arzneimittels unter anderem mit zwei auf § 28 Abs. 2 AMG gestützten Auflagen zum Inhalt der Informationstexte, die einen Warnhinweis für die Anwendung bei Kindern unter einem Jahr (Auflage M.3) und eine vom Antrag abweichende Dosierung (Auflage M.4) betreffen. Letztere lautet:
-
M.4: Dosierungsanleitung
-
Hier ist in der Gebrauchs- und Fachinformation wie folgt zu formulieren: "Soweit nicht anders verordnet, nehmen Erwachsene 1-3 mal täglich je 5 Tropfen ein. Kleinkinder vom 1. bis 6. Lebensjahr nehmen 1-3 mal täglich 2-3 Tropfen ein. Kinder zwischen dem 6. und 12. Lebensjahr nehmen 3-4 Tropfen ein. Bei Besserung der Beschwerden ist die Häufigkeit der Anwendung zu reduzieren."
- 3
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Zur Begründung führte die Beklagte an, dass die vorgelegten Anwendungsbeobachtungen eine Unbedenklichkeit für Kinder unter einem Jahr nicht belegten. Die Auflage zur Dosierung sei erforderlich, weil die Überlegenheit der beantragten höheren Dosierung gegenüber der neuen Dosierungsempfehlung der Kommission D nicht nachgewiesen sei. Eine Dosierung für Kinder unter einem Jahr könne nicht beansprucht werden, da hierfür kein ausreichendes Erkenntnismaterial vorgelegt worden sei.
- 4
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Mit der gegen diese Auflagen geführten Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass die Wirksamkeit und Verträglichkeit des Medikaments bei Säuglingen durch die vorgelegten Anwendungsbeobachtungen und die langjährige Erfahrung hinreichend belegt sei. Das Arzneimittel habe bei der beantragten Dosierung auch für Säuglinge keine schädlichen Nebenwirkungen. Eine Einschränkung der Dosierung aufgrund der Neufassung der Dosierungsempfehlung der Kommission D sei nicht gerechtfertigt. Diese Empfehlung gelte ausdrücklich nur für Erwachsene und nur für den Fall, dass keine präparatespezifischen Erkenntnisse beigebracht würden. Die für die neue Dosierungsrichtlinie angeführten Risiken wie das Auftreten einer Erstverschlimmerung oder einer Prüfsymptomatik seien bei allen homöopathischen Medikamenten unabhängig von der Dosierung möglich.
- 5
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die vorgelegten Anwendungsbeobachtungen seien aus methodischen und inhaltlichen Gründen nicht ausreichend. Die Klägerin habe kein Erkenntnismaterial vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass die von ihr vorgeschlagene Dosierung zur Erreichung des Therapieziels geeigneter und wirksamer sei als die Empfehlung der Dosierungsrichtlinie. Die neue Dosierungsrichtlinie berücksichtige die spezifischen Risiken homöopathischer Arzneimittel durch Erstverschlimmerungen und das Auftreten einer Arzneimittelprüfsymptomatik und sei aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich. Der Anwendung bei Säuglingen könne auch aus toxikologischer Sicht nicht zugestimmt werden; der Bestandteil Drosera enthalte Stoffe, die mutagene Wirkung hätten.
- 6
-
Das Verwaltungsgericht hat die Auflagen mit Urteil vom 26. August 2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über die Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel hinsichtlich der beantragten Anwendung bei Kindern von 3 bis 12 Monaten und der Dosierung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Änderung der beantragten Dosierung und die Gegenanzeige für Kinder unter einem Jahr enthielten konkludente Teilversagungen, die mit der Verpflichtungsklage anzugreifen seien. Die Teilversagungen seien rechtswidrig, weil kein ordnungsgemäßes Mängelbeseitigungsverfahren durchgeführt worden sei. Die Beklagte habe sich auf die neue Dosierungsrichtlinie der Kommission D aus dem Jahr 2002 gestützt, die fachlich nicht begründet sei. Soweit eine neue Bewertung toxikologischer Risiken bei Kindern unter einem Jahr erfolgen müsse, handele es sich um neue Einwände, die nicht Gegenstand des Mängelverfahrens gewesen seien und deshalb nicht als Grundlage einer Versagung dienen könnten.
- 7
-
Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil hat die Beklagte nur die Aufhebung der Auflage M.4 und die diesbezügliche Verpflichtung zur Neubescheidung angegriffen. Bei den Angaben zur Dosierung handele es sich lediglich um eine Auflage, nicht um eine Teilversagung. Das Mängelverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden; die Klägerin sei aufgefordert worden, die beantragte Dosierung mittels präparatespezifischer Unterlagen zu begründen oder die Dosierungsangaben an die Empfehlungen der Kommission D anzupassen. Den Kriterien der Kommission D komme die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Die aktuelle Dosierungsempfehlung sei nachvollziehbar begründet und durch - von der Beklagten dem Gericht vorgelegte - Fachliteratur und Erfahrungen der Homöopathie abgesichert. Selbst wenn die aktuelle Dosierungsempfehlung ungenügend sei, trete nicht die Dosierempfehlung aus dem Jahr 1993 an ihre Stelle, zumal die von der Klägerin beantragte Dosierung auch jener Empfehlung nicht entspreche, sondern hinsichtlich Gabengröße und -wiederholung davon abweiche. Die Beweislast für die Notwendigkeit und Unbedenklichkeit der von ihr beantragten Dosierung trage die Klägerin. Einem Anspruch auf Verlängerung der Zulassung mit der beantragten Dosierung stünden die Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 AMG entgegen.
- 8
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 17. Juni 2009 zurückgewiesen. Die Klage sei nur als Verpflichtungsklage auf Zulassung des Arzneimittels mit der beantragten Dosierung statthaft. Als wesentliches Element der Zulassung dürfe eine Dosierung für die Informationstexte nur vorgeschrieben werden, wenn sie in der Zulassungsentscheidung selbst enthalten sei. Die Auflage bedeute deshalb zugleich die konkludente Versagung der beantragten Dosierung. Die Klägerin habe einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die beantragte Dosierung. Auch eine Teilversagung sei ohne vorheriges Mängelverfahren rechtswidrig. Die Beklagte habe die beantragte Dosierung nicht ordnungsgemäß gerügt, weil sich das Mängelschreiben auf die neue Dosierungsempfehlung der Kommission D stütze, die rechtsfehlerhaft sei. Sie genüge schon nicht den Anforderungen an eine sachverständige Feststellung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Um die Standarddosierung für eine ganze Therapierichtung zu ändern, müsse nachvollziehbar und begründet dargelegt werden, warum die wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Abkehr von früheren Erfahrungen erforderten. Daran fehle es, da der Kommissionsbeschluss nicht begründet sei. Zudem sei nicht erkennbar, dass die Empfehlung auf die Komplexmittelhomöopathie übertragbar sei. Außerdem verkenne die Kommission D wie die Beklagte, dass das angenommene Gefährdungspotential durch Erstverschlimmerungen und das Auftreten einer Arzneimittelprüfsymptomatik im Zulassungsverfahren nicht relevant sei. Schließlich sei ein Zusammenhang zwischen Dosis und etwaigen Risiken nicht plausibel. Die allgemeine Möglichkeit einer Erstverschlimmerung und des Auftretens einer Prüfsymptomatik bei höheren Dosen reiche nicht aus. Die neue Dosierungsempfehlung der Kommission D sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Andere Mängel habe die Beklagte im Mängelbeseitigungsverfahren nicht benannt.
- 9
-
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des Arzneimittelgesetzes. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, das Mängelverfahren sei schon wegen der Bezugnahme auf die neue Dosierungsrichtlinie fehlerhaft durchgeführt worden. Der beantragten Dosierung stünden Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 AMG entgegen, weil sie nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht ausreichend geprüft und die Wirksamkeit nicht ausreichend begründet worden sei. Anstelle von Studien könne für Altarzneimittel anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial im Sinne des § 22 Abs. 3 AMG, insbesondere Aufbereitungsmonographien und Empfehlungen der Kommission D, vorgelegt werden. Hier habe die Kommission D aber in der neuen Empfehlung eine deutlich niedrigere Dosierung angeraten als die frühere Aufbereitungskommission. Um die neue Empfehlung transparent zu machen, habe sie - die Beklagte - anhand von wissenschaftlichen Stellungnahmen aus der Fachliteratur die in der Homöopathie geltenden Prinzipien der Dosierung dargestellt. Damit habe sich das Berufungsgericht nicht näher befasst. Hinzu komme, dass die von der Klägerin beantragte Dosierung auch von der Empfehlung aus dem Jahr 1993 abweiche. Die Klägerin müsse deshalb Dosisfindungsstudien vorlegen, ansonsten sei die Zulassung insgesamt zu versagen. Die beigebrachten Anwendungsbeobachtungen seien nicht aussagekräftig. Das Berufungsgericht habe auch den Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG und den Begriff der schädlichen Wirkungen unrichtig ausgelegt. Es genüge der begründete Verdacht, dass mit höheren Dosen die Gefahr einer Erstverschlimmerung und einer Arzneimittelprüfsymptomatik steige. Zwar lägen dazu keine präparatespezifischen Erkenntnisse vor. Aus den Erfahrungen in der Homöopathie ergebe sich jedoch, dass zu hohe und zu häufige Gaben allgemein zu solchen unerwünschten Wirkungen führen könnten. Außerdem enthalte der Wirkstoff Drosera erbgutschädigende und krebserregende Substanzen in einer Höhe, die jedenfalls für Kinder unter einem Jahr bedenklich sei.
- 10
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Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil. Ein ordnungsgemäßes Mängelverfahren habe nicht stattgefunden. Hinzu komme, dass die beauflagte Dosierung mit einer 3maligen Tagesgabe sogar noch niedriger sei als die neue Empfehlung der Kommission D, die bis zu 6 Gaben täglich vorsehe. Außerdem habe die Beklagte außer Acht gelassen, dass die neue Empfehlung anders als die Empfehlung aus dem Jahr 1993 nur für Erwachsene gelte. Die beauflagte Dosierung für Kinder beruhe auf einer freihändigen Übertragung des Dosierungsschemas für Kinder aus der alten Empfehlung, die die Beklagte selbst für obsolet halte. Die angeführten Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Beklagte könne keine klinischen Studien oder Dosisfindungsstudien verlangen. Vielmehr reiche es aus, anderes wissenschaftliches Material im Sinne des § 22 Abs. 3 AMG vorzulegen. Der Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG liege ebenfalls nicht vor. In der Homöopathie bestehe bekanntlich keine Dosis-Wirkung-Beziehung. Deshalb könnten auch vermeintliche Nebenwirkungen, hier Erstverschlimmerungen und eine Prüfsymptomatik, nicht durch eine Dosisreduzierung eingedämmt werden.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, weil es auf einem unzutreffenden Verständnis der arzneimittelrechtlichen Auflagenbefugnis nach § 28 Abs. 2, des Mängelbeseitigungsverfahrens nach § 105 Abs. 5 sowie der Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 AMG beruht. Ob die Klage Erfolg hat, kann ohne Tatsachenfeststellungen zu den von der Beklagten geltend gemachten Versagungsgründen nicht entschieden werden. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
- 12
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1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Nach der Rechtsprechung des Senats können Auflagen nach § 28 Abs. 2 AMG mit der Anfechtungsklage angegriffen werden (Urteile vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 39.06 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 48, vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 10.09 - NVwZ-RR 2010, 320 und vom 18. März 2010 - BVerwG 3 C 19.09 - juris).
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Die Klägerin wendet sich gegen eine Auflage nach § 28 Abs. 2 AMG (i.V.m. § 105 Abs. 5a Satz 2 1. Alt. AMG). Das ergibt sich aus der von der Behörde gewählten Bezeichnung der Auflage, ferner aus ihrem Inhalt, der einen bestimmten Text der Packungsbeilage und der Fachinformation vorgibt, sowie aus der gesamten Gestaltung des Bescheids, der einerseits die Hauptentscheidung auf der Zulassungsebene enthält und andererseits Nebenentscheidungen in Form von Auflagen.
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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist mit der Auflage keine konkludente Beschränkung der Zulassung des Arzneimittels verbunden, die nur mit einer Verpflichtungsklage angegriffen werden könnte. Die wesentlichen Merkmale eines Arzneimittels, zu denen die hier in Rede stehende Dosierung gehört, können nicht allein dadurch verbindlich gemacht werden, dass die Zulassungsbehörde durch Auflagen einen entsprechenden Text für die Packungsbeilage und die Fachinformation vorschreibt. Vielmehr muss die Zulassungsentscheidung selbst regeln, unter welchen materiellen Voraussetzungen das Arzneimittel zugelassen ist (Urteile vom 21. Juni 2007, vom 19. November 2009 und vom 18. März 2010 a.a.O.).
- 15
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2. Die angefochtene Auflage ist rechtswidrig. § 28 Abs. 2 AMG ermächtigt nicht zu Zulassungsbeschränkungen, sondern nur zu Anpassungen der Informationstexte an das zugelassene Arzneimittel (Urteile vom 21. Juni 2007, vom 19. November 2009 und vom 18. März 2010 a.a.O.). Da das Arzneimittel durch den Bescheid ohne die in Streit stehende Beschränkung zugelassen ist, nämlich auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der Angaben des Antragstellers, also mit der beantragten Dosierung, kann eine andere Dosierung nicht über § 28 Abs. 2 AMG oder sonstige Auflagenbefugnisse für die Informationstexte vorgegeben werden.
- 16
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3. Die Aufhebung der Auflagen setzt neben ihrer Rechtswidrigkeit und ihrer Abtrennbarkeit voraus, dass die Nachzulassung des Arzneimittels ohne die Auflage rechtmäßig bestehen kann. Die Prüfung ist thematisch beschränkt auf den Gegenstand der Auflage, hier also auf die Frage, ob der beantragten Dosierung die angeführten Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AMG entgegenstehen (vgl. Urteile vom 19. November 2009 a.a.O. Rn. 23 und vom 18. März 2010 a.a.O. Rn. 16).
- 17
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Diese Prüfung hat das Berufungsgericht bislang nicht geleistet. Es ist davon ausgegangen, dass der Klägerin schon deshalb keine Versagungsgründe entgegengehalten werden können, weil es an einem ordnungsgemäßen Mängelbeseitigungsverfahren fehle; denn die Beklagte habe im Mängelschreiben auf die Dosierungsempfehlung der Kommission D aus dem Jahr 2002 abgestellt, die ihrerseits rechtsfehlerhaft sei. Diese Argumentation überspannt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mitteilung der Beanstandungen im Sinne des § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG. Richtig ist zwar, dass nach der gesetzlichen Systematik nur solche Mängel zu einer Versagung oder Teilversagung führen können, die zuvor beanstandet wurden und denen nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Dafür reicht es aber aus, dass die Behörde den Mangel bezeichnet, Gründe benennt, die ihn belegen sollen und - soweit Abhilfe möglich ist - einen Weg aufzeigt, wie der geltend gemachte Mangel ausgeräumt werden kann. Ob die von der Behörde angeführten Gründe in der Sache zutreffen, ist hingegen keine Frage einer ordnungsgemäßen, die Mängelbeseitigungspflicht auslösenden Beanstandung, sondern betrifft die Versagungsgründe selbst. Das Schreiben vom 12. Februar 2003 genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beanstandung: Es bemängelt die beantragte Dosierung und fordert die Klägerin auf, die Dosierung entweder der neuen Empfehlung der Kommission D anzupassen oder präparatespezifisches Erkenntnismaterial für die Überlegenheit einer abweichenden Dosierung vorzulegen. Daraus konnte die Klägerin ohne Weiteres erkennen, dass die Beklagte die beantragte Dosierung angesichts der neueren Erkenntnisse der Kommission D als nicht hinreichend belegt ansieht. Demgemäß hat sie als Reaktion auf das Mängelschreiben präparatespezifisches Erkenntnismaterial in Form von Anwendungsbeobachtungen vorgelegt.
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4. Zu klären bleibt somit für das Berufungsgericht, ob hinsichtlich der beantragten Dosierung Versagungsgründe bestehen. Der maßgebliche Zeitpunkt für diese Prüfung, namentlich soweit es den gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis betrifft, ist der des Erlasses der Zulassungsentscheidung, die als solche nicht Gegenstand der Klage ist, sondern im Rahmen der Anfechtung der Auflage daraufhin überprüft wird, ob sie mit der beantragten und demzufolge auch genehmigten Dosierung erlassen werden durfte.
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Die Beklagte hat hinsichtlich der beantragten Dosierung Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 AMG geltend gemacht. Bei deren Prüfung sind die jeweiligen Darlegungslasten zu beachten. Die Verantwortung für die Zulassungsentscheidung trägt die Behörde, sie trifft die Darlegungslast und die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Versagungsgrundes (Urteil vom 14. Oktober 1993 - BVerwG 3 C 21.91 - BVerwGE 94, 215 <218> = Buchholz 418.32 AMG Nr. 25 S. 35). Freilich enthalten bestimmte Versagungsgründe Erleichterungen zugunsten der Behörde. Soweit als Versagungsgrund ausreicht, dass die therapeutische Wirksamkeit nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Antragsteller unzureichend begründet ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. AMG), muss die Behörde nicht die Unwirksamkeit des Mittels dartun, sondern nur die Tatsache einer gescheiterten Begründung. Dazu reicht es aus, eine fehlende oder fehlerhafte Schlussfolgerung in der Antragsbegründung aufzuzeigen, ein Forschungsergebnis zu benennen, zu dem sich der Antragsteller nicht geäußert hat, oder die inhaltliche Unrichtigkeit wesentlicher Antragsunterlagen nachzuweisen (Urteil vom 14. Oktober 1993 a.a.O. S. 218 f. bzw. S. 35 f.). Gleiches gilt für den Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG, soweit er ausreichen lässt, dass das wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 AMG nicht dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entspricht, während der Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG den tatsächlichen Nachweis eines ungünstigen Nutzen-Risiko-Verhältnisses verlangt. Ein Risiko im Sinne des Arzneimittelgesetzes erfordert allerdings ebenso wenig wie der Begriff der bedenklichen Arzneimittel die sichere Erwartung schädlicher Nebenwirkungen, sondern nur den begründeten Verdacht, es könne vermehrt zu solchen Nebenwirkungen kommen. Ein solcher Verdacht besteht schon dann, wenn ernstzunehmende Erkenntnisse einen solchen Schluss nahelegen (Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 3 C 36.06 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 46 Rn. 27).
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Daraus ergibt sich für die weitere Prüfung Folgendes:
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a) Soweit es die von der Beklagten gegen die Höhe der Dosierung angeführten Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 AMG betrifft, wird zuerst zu untersuchen sein, auf welches wissenschaftliches Erkenntnismaterial sich die Klägerin stützen kann. Soweit sie Anwendungsbeobachtungen zu dem Arzneimittel vorgelegt hat, ist dies nicht problematisch. Anwendungsbeobachtungen zählen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der homöopathischen Therapie zu dem anderen wissenschaftlichen Erkenntnismaterial im Sinne des § 22 Abs. 3 AMG (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 3 C 23.07 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 53 Rn. 18). Allerdings hat sich die Klägerin ergänzend auch auf die Dosierungsempfehlung der Kommission D aus dem Jahr 1993 bezogen. Derartige Empfehlungen fallen zwar ebenfalls unter § 22 Abs. 3 AMG. Die Beklagte hat aber zutreffend geltend gemacht, dass die beantragte Dosierung, wenn auch nicht hinsichtlich der täglichen Gesamtdosis, so doch hinsichtlich des Dosierungsschemas von der alten Empfehlung abweicht. Vor der Prüfung, ob diese Empfehlung noch dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 AMG entspricht oder durch die neue Empfehlung überholt ist, steht deshalb die Frage, ob die alte Empfehlung die beantragte Dosierung überhaupt stützen kann. Dafür muss geklärt werden, ob die Abweichung unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Therapierichtung eine Bezugnahme auf die alte Empfehlung von vornherein ausschließt.
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Steht fest, auf welches Erkenntnismaterial sich die Klägerin stützen kann, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die Beklagte die Tragfähigkeit der Dosierungsbegründung erschüttert hat, weil ihre fachlichen Einwände gegen die vorgelegten Anwendungsbeobachtungen und - wenn von Bedeutung (s.o.) - gegen die alte Dosierungsempfehlung durchgreifen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Anwendungsbeobachtungen als präparatespezifische Erkenntnisse nur mit ebenfalls spezifischen Einwänden und nicht mit anderslautenden allgemeinen Empfehlungen der Kommission D zur Höhe der Dosierung in Zweifel ziehen kann. Das folgt unmittelbar aus den Empfehlungen selbst, die nur Bedeutung beanspruchen, soweit keine auf das konkrete Arzneimittel bezogenen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen. Ergeben solche Erkenntnisse, dass das Arzneimittel in der beantragten Dosierung wirksam und unbedenklich ist, kann ihm eine Empfehlung der Kommission D, die allgemein zu einer niedrigeren Dosierung rät, nicht mehr entgegengehalten werden. Ferner kann die Beklagte gegen die Anwendungsbeobachtungen nicht mit Erfolg einwenden, dass solche Untersuchungen keine Aussagen über niedrigere Dosierungen zuließen. Es trifft zwar zu, dass eine Anwendungsbeobachtung nur die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der konkret praktizierten Dosierung belegen kann. Wenn dieser Nachweis aber erbracht ist, besteht bei homöopathischen Arzneimitteln, die bereits langjährig beanstandungsfrei eingesetzt werden, unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelsicherheit im Nachzulassungsverfahren kein Anlass zu weitergehenden Prüfungen. Davon gehen ersichtlich auch die nach § 26 AMG erlassenen Arzneimittelprüfrichtlinien wie auch die Richtlinien der Kommission D aus (so bereits Urteil vom 16. Oktober 2008 a.a.O.). Die Prüfung reduziert sich deshalb, soweit es die Anwendungsbeobachtungen betrifft, auf die konkreten Einwände der Beklagten gegen die Validität dieser Untersuchungen.
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Sollten diese Einwände durchgreifen, bleibt zu prüfen, inwieweit die von der Klägerin ergänzend angeführte Dosierungsempfehlung der Kommission D aus dem Jahr 1993 die beantragte Dosierung zu stützen vermag oder ob die Beklagte mit der neuen Dosierungsempfehlung der Kommission D und ihren darauf bezogenen fachwissenschaftlichen Erläuterungen ernstzunehmende Erkenntnisse dafür vorgelegt hat, dass mit der Verringerung der beantragten Dosierung eine Minderung der Gefahr von Erstverschlimmerungen und des Auftretens einer Arzneimittelprüfsymptomatik erreicht werden kann, ohne den Nutzen des Arzneimittels wesentlich zu mindern. Das betrifft in erster Linie den Versagungsgrund des ungünstigen Nutzen-Risiko-Verhältnisses nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG. Das Berufungsgericht ist bislang davon ausgegangen, dass die neue Dosierungsempfehlung der Kommission D schlechthin ungeeignet sei, um eine niedrigere Dosierung zu begründen. Die dafür angeführten Gründe hat der Senat bereits im Urteil vom 19. November 2009 (a.a.O.), auf das verwiesen wird, als unzutreffend angesehen. Insbesondere enthebt der Umstand, dass die Dosierungsempfehlung selbst keine nähere Begründung enthält, nicht davon, die Berechtigung einer niedrigeren Dosierung zur Vermeidung von Erstverschlimmerungen und dem Auftreten einer Prüfsymptomatik zu untersuchen. Die Beklagte hat, nachdem die Klägerin die neue Dosierungsempfehlung der Kommission D in Zweifel gezogen hat, im gerichtlichen Verfahren unter Vorlage von Fachliteratur darzulegen versucht, warum die neue Dosierungsempfehlung dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und dem Selbstverständnis der Homöopathie besser entspricht als die frühere Empfehlung. Damit muss sich das Berufungsgericht auseinandersetzen, bevor es die neue Dosierungsempfehlung als unmaßgeblich ansieht.
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b) Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren zusätzlich geltend gemacht, dass der Dosierung, soweit sie für Kinder unter einem Jahr gelten soll, neuere Erkenntnisse entgegenstünden, wonach der Wirkstoff Drosera erbgutverändernde und krebserregende Stoffe enthalte. Der Einwand ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen; denn die Überprüfung ist thematisch beschränkt auf den Gegenstand der Auflage. Soweit es Kinder unter einem Jahr betrifft, hat die Beklagte sie mit der Auflage deshalb von einer Dosierung ausnehmen wollen, weil sie meinte, die von der Klägerin vorgelegten Anwendungsbeobachtungen gäben keine hinreichende Auskunft für eine Anwendung des Arzneimittels in dieser Altersgruppe. Der im gerichtlichen Verfahren erhobene Einwand zielt hingegen auf Risiken und Nebenwirkungen des Arzneimittels und damit auf den Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG, der unter diesem Aspekt nicht Gegenstand des Mängelverfahrens war. Außerdem ist die inhaltliche Verknüpfung mit dem Gegenstand der Auflage M.3 zu berücksichtigen. Soweit die beauflagte Dosierung Kinder unter einem Jahr ausnimmt, liegt dies in der Konsequenz der mit der Auflage M.3 für diese Altersgruppe formulierten Gegenanzeige. Die Dosierung ist - insoweit - eine bloße Folgeregelung, die nicht anders beurteilt werden kann als die Gegenanzeige selbst. Dieser Teil des Rechtsstreits ist bereits abschließend entschieden. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der Auflage M.3 verpflichtet, über die Anwendung des Arzneimittels bei Kindern von 3 bis 12 Monaten erneut zu entscheiden und dabei zu prüfen, ob die neuen Grenzwerte für toxische Stoffe eingehalten worden sind. Das Ergebnis dieser Prüfung muss die Beklagte in die Zulassungsentscheidung einarbeiten, und zwar einschließlich einer gegebenenfalls notwendigen Folgeänderung bei der Dosierung.
(1) Dem Antrag auf Zulassung müssen vom Antragsteller folgende Angaben beigefügt werden:
- 1.
der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers und des Herstellers, - 2.
die Bezeichnung des Arzneimittels, - 3.
die Bestandteile des Arzneimittels nach Art und Menge; § 10 Abs. 6 findet Anwendung, - 4.
die Darreichungsform, - 5.
die Wirkungen, - 6.
die Anwendungsgebiete, - 7.
die Gegenanzeigen, - 8.
die Nebenwirkungen, - 9.
die Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, - 10.
die Dosierung, - 11.
zur Herstellungsweise des Arzneimittels, - 12.
die Art der Anwendung und bei Arzneimitteln, die nur begrenzte Zeit angewendet werden sollen, die Dauer der Anwendung, - 13.
die Packungsgrößen, - 14.
die Art der Haltbarmachung, die Dauer der Haltbarkeit, die Art der Aufbewahrung, die Ergebnisse von Haltbarkeitsversuchen, - 15.
die Methoden zur Kontrolle der Qualität (Kontrollmethoden).
(1a) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 müssen in deutscher, die übrigen Angaben in deutscher oder englischer Sprache beigefügt werden; andere Angaben oder Unterlagen können im Zulassungsverfahren statt in deutscher auch in englischer Sprache gemacht oder vorgelegt werden, soweit es sich nicht um Angaben handelt, die für die Kennzeichnung, die Packungsbeilage oder die Fachinformation verwendet werden.
(2) Es sind ferner vorzulegen:
- 1.
die Ergebnisse physikalischer, chemischer, biologischer oder mikrobiologischer Versuche und die zu ihrer Ermittlung angewandten Methoden (analytische Prüfung), - 2.
die Ergebnisse der pharmakologischen und toxikologischen Versuche, - 3.
die Ergebnisse der klinischen Prüfungen oder sonstigen ärztlichen oder zahnärztlichen Erprobung, - 4.
eine Erklärung, dass außerhalb der Europäischen Union durchgeführte klinische Prüfungen unter ethischen Bedingungen durchgeführt wurden, die mit den ethischen Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 gleichwertig sind, - 5.
eine zusammenfassende Beschreibung des Pharmakovigilanz-Systems des Antragstellers, die Folgendes umfassen muss: - a)
den Nachweis, dass der Antragsteller über eine qualifizierte Person nach § 63a verfügt, und die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen diese Person ansässig und tätig ist, sowie die Kontaktangaben zu dieser Person, - b)
die Angabe des Ortes, an dem die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation für das betreffende Arzneimittel geführt wird, und - c)
eine vom Antragsteller unterzeichnete Erklärung, dass er über die notwendigen Mittel verfügt, um den im Zehnten Abschnitt aufgeführten Aufgaben und Pflichten nachzukommen,
- 5a.
der Risikomanagement-Plan mit einer Beschreibung des Risikomanagement-Systems, das der Antragsteller für das betreffende Arzneimittel einführen wird, verbunden mit einer Zusammenfassung, - 6.
(weggefallen) - 7.
eine Kopie jeder Ausweisung des Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. EG Nr. L 18 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, - 8.
eine Bestätigung des Arzneimittelherstellers, dass er oder eine von ihm vertraglich beauftragte Person sich von der Einhaltung der Guten Herstellungspraxis bei der Wirkstoffherstellung durch eine Überprüfung vor Ort überzeugt hat; die Bestätigung muss auch das Datum des Audits beinhalten.
(3) An Stelle der Ergebnisse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden, und zwar
- 1.
bei einem Arzneimittel, dessen Wirkstoffe seit mindestens zehn Jahren in der Europäischen Union allgemein medizinisch verwendet wurden, deren Wirkungen und Nebenwirkungen bekannt und aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich sind, - 2.
bei einem Arzneimittel, das in seiner Zusammensetzung bereits einem Arzneimittel nach Nummer 1 vergleichbar ist, - 3.
bei einem Arzneimittel, das eine neue Kombination bekannter Bestandteile ist, für diese Bestandteile; es kann jedoch auch für die Kombination als solche anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden, wenn die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels nach Zusammensetzung, Dosierung, Darreichungsform und Anwendungsgebieten auf Grund dieser Unterlagen bestimmbar sind.
(3a) Enthält das Arzneimittel mehr als einen Wirkstoff, so ist zu begründen, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet.
(3b) Bei radioaktiven Arzneimitteln, die Generatoren sind, sind ferner eine allgemeine Beschreibung des Systems mit einer detaillierten Beschreibung der Bestandteile des Systems, die die Zusammensetzung oder Qualität der Tochterradionuklidzubereitung beeinflussen können, und qualitative und quantitative Besonderheiten des Eluats oder Sublimats anzugeben.
(3c) Ferner sind Unterlagen vorzulegen, mit denen eine Bewertung möglicher Umweltrisiken vorgenommen wird, und für den Fall, dass die Aufbewahrung des Arzneimittels oder seine Anwendung oder die Beseitigung seiner Abfälle besondere Vorsichts- oder Sicherheitsmaßnahmen erfordert, um Gefahren für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu vermeiden, dies ebenfalls angegeben wird. Angaben zur Verminderung dieser Gefahren sind beizufügen und zu begründen.
(4) Wird die Zulassung für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestelltes Arzneimittel beantragt, so muss der Nachweis erbracht werden, dass der Hersteller berechtigt ist, das Arzneimittel herzustellen. Dies gilt nicht für einen Antrag nach § 21 Abs. 3 Satz 2.
(5) Wird die Zulassung für ein außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestelltes Arzneimittel beantragt, so ist der Nachweis zu erbringen, dass der Hersteller nach den gesetzlichen Bestimmungen des Herstellungslandes berechtigt ist, Arzneimittel herzustellen, und im Falle des Verbringens aus einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, dass der Einführer eine Erlaubnis besitzt, die zum Verbringen des Arzneimittels in den Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt.
(6) Soweit eine Zulassung im Ausland erteilt worden ist, ist eine Kopie dieser Zulassung und eine Kopie der Zusammenfassung der Unbedenklichkeitsdaten einschließlich der Daten aus den regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichten, soweit verfügbar, und der Berichte über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen beizufügen. Ist eine Zulassung ganz oder teilweise versagt worden, sind die Einzelheiten dieser Entscheidung unter Darlegung ihrer Gründe mitzuteilen. Wird ein Antrag auf Zulassung in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union geprüft, ist dies anzugeben. Kopien der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigten Zusammenfassungen der Produktmerkmale und der Packungsbeilagen oder, soweit diese Unterlagen noch nicht vorhanden sind, der vom Antragsteller in einem Verfahren nach Satz 3 vorgeschlagenen Fassungen dieser Unterlagen sind ebenfalls beizufügen. Ferner sind, sofern die Anerkennung der Zulassung eines anderen Mitgliedstaates beantragt wird, die in Artikel 28 der Richtlinie 2001/83/EG vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben sowie die sonstigen dort vorgeschriebenen Angaben zu machen. Satz 5 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.
(7) Dem Antrag ist der Wortlaut der für das Behältnis, die äußere Umhüllung und die Packungsbeilage vorgesehenen Angaben sowie der Entwurf einer Zusammenfassung der Produktmerkmale beizufügen, bei der es sich zugleich um die Fachinformation nach § 11a Absatz 1 Satz 2 handelt, soweit eine solche vorgeschrieben ist. Der zuständigen Bundesoberbehörde sind außerdem die Ergebnisse von Bewertungen der Packungsbeilage vorzulegen, die in Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen durchgeführt wurden. Die zuständige Bundesoberbehörde kann verlangen, dass ihr ein oder mehrere Muster oder Verkaufsmodelle des Arzneimittels einschließlich der Packungsbeilagen sowie Ausgangsstoffe, Zwischenprodukte und Stoffe, die zur Herstellung oder Prüfung des Arzneimittels verwendet werden, in einer für die Untersuchung ausreichenden Menge und in einem für die Untersuchung geeigneten Zustand vorgelegt werden.
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die Zulassung schriftlich unter Zuteilung einer Zulassungsnummer. Die Zulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid aufgeführte Arzneimittel und bei Arzneimitteln, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt sind, auch für die in einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 in der vor dem 17. August 1994 geltenden Fassung bekannt gemachten Ergebnis genannten und im Zulassungsbescheid aufgeführten Verdünnungsgrade.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde darf die Zulassung nur versagen, wenn
- 1.
die vorgelegten Unterlagen, einschließlich solcher Unterlagen, die auf Grund einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorzulegen sind, unvollständig sind, - 2.
das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist oder das andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 nicht dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht, - 3.
das Arzneimittel nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt wird oder nicht die angemessene Qualität aufweist, - 4.
dem Arzneimittel die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit fehlt oder diese nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Antragsteller unzureichend begründet ist, - 5.
das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist, - 5a.
bei einem Arzneimittel, das mehr als einen Wirkstoff enthält, eine ausreichende Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in einer risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen sind, - 6.
das Inverkehrbringen des Arzneimittels gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen eine Verordnung oder eine Richtlinie oder eine Entscheidung oder einen Beschluss der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union verstoßen würde.
(3) Die Zulassung ist für ein Arzneimittel zu versagen, das sich von einem zugelassenen oder bereits im Verkehr befindlichen Arzneimittel gleicher Bezeichnung in der Art oder der Menge der Wirkstoffe unterscheidet. Abweichend von Satz 1 ist ein Unterschied in der Menge der Wirkstoffe unschädlich, wenn sich die Arzneimittel in der Darreichungsform unterscheiden.
(4) Ist die zuständige Bundesoberbehörde der Auffassung, dass eine Zulassung auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht erteilt werden kann, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe von Gründen mit. Dem Antragsteller ist dabei Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb von sechs Monaten abzuhelfen. Wird den Mängeln nicht innerhalb dieser Frist abgeholfen, so ist die Zulassung zu versagen. Nach einer Entscheidung über die Versagung der Zulassung ist das Einreichen von Unterlagen zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(5) Die Zulassung ist auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen und auf der Grundlage der Sachverständigengutachten zu erteilen. Zur Beurteilung der Unterlagen kann die zuständige Bundesoberbehörde eigene wissenschaftliche Ergebnisse verwerten, Sachverständige beiziehen oder Gutachten anfordern. Die zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, prüfen oder klinisch prüfen, zulassungsbezogene Angaben und Unterlagen, auch im Zusammenhang mit einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, Unterlagen einsehen sowie Auskünfte verlangen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann ferner die Beurteilung der Unterlagen durch unabhängige Gegensachverständige durchführen lassen und legt deren Beurteilung der Zulassungsentscheidung und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, dem der Zulassungskommission nach Absatz 6 Satz 1 vorzulegenden Entwurf der Zulassungsentscheidung zugrunde. Als Gegensachverständiger nach Satz 5 kann von der zuständigen Bundesoberbehörde beauftragt werden, wer die erforderliche Sachkenntnis und die zur Ausübung der Tätigkeit als Gegensachverständiger erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dem Antragsteller ist auf Antrag Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Verlangt der Antragsteller, von ihm gestellte Sachverständige beizuziehen, so sind auch diese zu hören. Für die Berufung als Sachverständiger, Gegensachverständiger und Gutachter gilt Absatz 6 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt ferner einen Beurteilungsbericht über die eingereichten Unterlagen zur Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit und gibt darin eine Stellungnahme hinsichtlich der Ergebnisse von pharmazeutischen und vorklinischen Versuchen, von klinischen Prüfungen sowie zum Risikomanagement- und zum Pharmakovigilanz-System ab. Der Beurteilungsbericht ist zu aktualisieren, wenn hierzu neue Informationen verfügbar werden.
(5b) Absatz 5a findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt werden, sofern diese Arzneimittel dem Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG unterliegen.
(6) Vor der Entscheidung über die Zulassung eines Arzneimittels, das den Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie oder Anthroposophie zuzurechnen ist und das der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegt, ist eine Zulassungskommission zu hören. Die Anhörung erstreckt sich auf den Inhalt der eingereichten Unterlagen, der Sachverständigengutachten, der angeforderten Gutachten, die Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen, das Prüfungsergebnis und die Gründe, die für die Entscheidung über die Zulassung wesentlich sind, oder die Beurteilung durch die Gegensachverständigen. Weicht die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung über den Antrag von dem Ergebnis der Anhörung ab, so hat sie die Gründe für die abweichende Entscheidung darzulegen. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder der Zulassungskommission unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Kammern der Heilberufe, der Fachgesellschaften der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Heilpraktiker sowie der für die Wahrnehmung ihrer Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenverbände der pharmazeutischen Unternehmer, Patienten und Verbraucher. Bei der Berufung sind die jeweiligen Besonderheiten der Arzneimittel zu berücksichtigen. In die Zulassungskommissionen werden Sachverständige berufen, die auf den jeweiligen Anwendungsgebieten und in der jeweiligen Therapierichtung (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie) über wissenschaftliche Kenntnisse verfügen und praktische Erfahrungen gesammelt haben.
(7) Für Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, werden bei der zuständigen Bundesoberbehörde Kommissionen für bestimmte Anwendungsgebiete oder Therapierichtungen gebildet. Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die zuständige Bundesoberbehörde kann zur Vorbereitung der Entscheidung über die Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 1 die zuständige Kommission beteiligen. Betrifft die Entscheidung nach Satz 3 Arzneimittel einer bestimmten Therapierichtung (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie), ist die zuständige Kommission zu beteiligen, sofern eine vollständige Versagung der Verlängerung nach § 105 Abs. 3 Satz 1 beabsichtigt oder die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist; sie hat innerhalb von zwei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung nach Satz 4 die Stellungnahme der Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die Gründe dar.
(7a) Zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche gebildet. Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels, das auch zur Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen bestimmt ist, beteiligt die zuständige Bundesoberbehörde die Kommission. Die zuständige Bundesoberbehörde kann ferner zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines anderen als in Satz 3 genannten Arzneimittels, bei dem eine Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen in Betracht kommt, die Kommission beteiligen. Die Kommission hat Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung die Stellungnahme der Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die Gründe dar. Die Kommission kann ferner zu Arzneimitteln, die nicht für die Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen zugelassen sind, den anerkannten Stand der Wissenschaft dafür feststellen, unter welchen Voraussetzungen diese Arzneimittel bei Kindern oder Jugendlichen angewendet werden können. Für die Arzneimittel der Phytotherapie, Homöopathie und anthroposophischen Medizin werden die Aufgaben und Befugnisse nach den Sätzen 3 bis 7 von den Kommissionen nach Absatz 7 Satz 4 wahrgenommen.
(8) Bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Allergenen, xenogenen Arzneimitteln, die keine Arzneimittel nach § 4 Absatz 9 sind, erteilt die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung entweder auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen oder auf Grund eigener Untersuchungen oder auf Grund der Beobachtung der Prüfungen des Herstellers. Dabei können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten und in diesen sowie in den dem Betrieb dienenden Beförderungsmitteln Besichtigungen vornehmen. Auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde hat der Antragsteller das Herstellungsverfahren mitzuteilen. Bei diesen Arzneimitteln finden die Absätze 6, 7 und 7a keine Anwendung.
(8a) (weggefallen)
(9) Werden verschiedene Stärken, Darreichungsformen, Verabreichungswege oder Ausbietungen eines Arzneimittels beantragt, so können diese auf Antrag des Antragstellers Gegenstand einer einheitlichen umfassenden Zulassung sein; dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Erweiterungen. Dabei ist eine einheitliche Zulassungsnummer zu verwenden, der weitere Kennzeichen zur Unterscheidung der Darreichungsformen oder Konzentrationen hinzugefügt werden müssen. Für Zulassungen nach § 24b Abs. 1 gelten Einzelzulassungen eines Referenzarzneimittels als einheitliche umfassende Zulassung.
(10) Die Zulassung lässt die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des pharmazeutischen Unternehmers unberührt.
(1) Dem Antrag auf Zulassung müssen vom Antragsteller folgende Angaben beigefügt werden:
- 1.
der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers und des Herstellers, - 2.
die Bezeichnung des Arzneimittels, - 3.
die Bestandteile des Arzneimittels nach Art und Menge; § 10 Abs. 6 findet Anwendung, - 4.
die Darreichungsform, - 5.
die Wirkungen, - 6.
die Anwendungsgebiete, - 7.
die Gegenanzeigen, - 8.
die Nebenwirkungen, - 9.
die Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, - 10.
die Dosierung, - 11.
zur Herstellungsweise des Arzneimittels, - 12.
die Art der Anwendung und bei Arzneimitteln, die nur begrenzte Zeit angewendet werden sollen, die Dauer der Anwendung, - 13.
die Packungsgrößen, - 14.
die Art der Haltbarmachung, die Dauer der Haltbarkeit, die Art der Aufbewahrung, die Ergebnisse von Haltbarkeitsversuchen, - 15.
die Methoden zur Kontrolle der Qualität (Kontrollmethoden).
(1a) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 müssen in deutscher, die übrigen Angaben in deutscher oder englischer Sprache beigefügt werden; andere Angaben oder Unterlagen können im Zulassungsverfahren statt in deutscher auch in englischer Sprache gemacht oder vorgelegt werden, soweit es sich nicht um Angaben handelt, die für die Kennzeichnung, die Packungsbeilage oder die Fachinformation verwendet werden.
(2) Es sind ferner vorzulegen:
- 1.
die Ergebnisse physikalischer, chemischer, biologischer oder mikrobiologischer Versuche und die zu ihrer Ermittlung angewandten Methoden (analytische Prüfung), - 2.
die Ergebnisse der pharmakologischen und toxikologischen Versuche, - 3.
die Ergebnisse der klinischen Prüfungen oder sonstigen ärztlichen oder zahnärztlichen Erprobung, - 4.
eine Erklärung, dass außerhalb der Europäischen Union durchgeführte klinische Prüfungen unter ethischen Bedingungen durchgeführt wurden, die mit den ethischen Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 gleichwertig sind, - 5.
eine zusammenfassende Beschreibung des Pharmakovigilanz-Systems des Antragstellers, die Folgendes umfassen muss: - a)
den Nachweis, dass der Antragsteller über eine qualifizierte Person nach § 63a verfügt, und die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen diese Person ansässig und tätig ist, sowie die Kontaktangaben zu dieser Person, - b)
die Angabe des Ortes, an dem die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation für das betreffende Arzneimittel geführt wird, und - c)
eine vom Antragsteller unterzeichnete Erklärung, dass er über die notwendigen Mittel verfügt, um den im Zehnten Abschnitt aufgeführten Aufgaben und Pflichten nachzukommen,
- 5a.
der Risikomanagement-Plan mit einer Beschreibung des Risikomanagement-Systems, das der Antragsteller für das betreffende Arzneimittel einführen wird, verbunden mit einer Zusammenfassung, - 6.
(weggefallen) - 7.
eine Kopie jeder Ausweisung des Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. EG Nr. L 18 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, - 8.
eine Bestätigung des Arzneimittelherstellers, dass er oder eine von ihm vertraglich beauftragte Person sich von der Einhaltung der Guten Herstellungspraxis bei der Wirkstoffherstellung durch eine Überprüfung vor Ort überzeugt hat; die Bestätigung muss auch das Datum des Audits beinhalten.
(3) An Stelle der Ergebnisse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden, und zwar
- 1.
bei einem Arzneimittel, dessen Wirkstoffe seit mindestens zehn Jahren in der Europäischen Union allgemein medizinisch verwendet wurden, deren Wirkungen und Nebenwirkungen bekannt und aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich sind, - 2.
bei einem Arzneimittel, das in seiner Zusammensetzung bereits einem Arzneimittel nach Nummer 1 vergleichbar ist, - 3.
bei einem Arzneimittel, das eine neue Kombination bekannter Bestandteile ist, für diese Bestandteile; es kann jedoch auch für die Kombination als solche anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden, wenn die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels nach Zusammensetzung, Dosierung, Darreichungsform und Anwendungsgebieten auf Grund dieser Unterlagen bestimmbar sind.
(3a) Enthält das Arzneimittel mehr als einen Wirkstoff, so ist zu begründen, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet.
(3b) Bei radioaktiven Arzneimitteln, die Generatoren sind, sind ferner eine allgemeine Beschreibung des Systems mit einer detaillierten Beschreibung der Bestandteile des Systems, die die Zusammensetzung oder Qualität der Tochterradionuklidzubereitung beeinflussen können, und qualitative und quantitative Besonderheiten des Eluats oder Sublimats anzugeben.
(3c) Ferner sind Unterlagen vorzulegen, mit denen eine Bewertung möglicher Umweltrisiken vorgenommen wird, und für den Fall, dass die Aufbewahrung des Arzneimittels oder seine Anwendung oder die Beseitigung seiner Abfälle besondere Vorsichts- oder Sicherheitsmaßnahmen erfordert, um Gefahren für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu vermeiden, dies ebenfalls angegeben wird. Angaben zur Verminderung dieser Gefahren sind beizufügen und zu begründen.
(4) Wird die Zulassung für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestelltes Arzneimittel beantragt, so muss der Nachweis erbracht werden, dass der Hersteller berechtigt ist, das Arzneimittel herzustellen. Dies gilt nicht für einen Antrag nach § 21 Abs. 3 Satz 2.
(5) Wird die Zulassung für ein außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestelltes Arzneimittel beantragt, so ist der Nachweis zu erbringen, dass der Hersteller nach den gesetzlichen Bestimmungen des Herstellungslandes berechtigt ist, Arzneimittel herzustellen, und im Falle des Verbringens aus einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, dass der Einführer eine Erlaubnis besitzt, die zum Verbringen des Arzneimittels in den Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt.
(6) Soweit eine Zulassung im Ausland erteilt worden ist, ist eine Kopie dieser Zulassung und eine Kopie der Zusammenfassung der Unbedenklichkeitsdaten einschließlich der Daten aus den regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichten, soweit verfügbar, und der Berichte über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen beizufügen. Ist eine Zulassung ganz oder teilweise versagt worden, sind die Einzelheiten dieser Entscheidung unter Darlegung ihrer Gründe mitzuteilen. Wird ein Antrag auf Zulassung in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union geprüft, ist dies anzugeben. Kopien der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigten Zusammenfassungen der Produktmerkmale und der Packungsbeilagen oder, soweit diese Unterlagen noch nicht vorhanden sind, der vom Antragsteller in einem Verfahren nach Satz 3 vorgeschlagenen Fassungen dieser Unterlagen sind ebenfalls beizufügen. Ferner sind, sofern die Anerkennung der Zulassung eines anderen Mitgliedstaates beantragt wird, die in Artikel 28 der Richtlinie 2001/83/EG vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben sowie die sonstigen dort vorgeschriebenen Angaben zu machen. Satz 5 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.
(7) Dem Antrag ist der Wortlaut der für das Behältnis, die äußere Umhüllung und die Packungsbeilage vorgesehenen Angaben sowie der Entwurf einer Zusammenfassung der Produktmerkmale beizufügen, bei der es sich zugleich um die Fachinformation nach § 11a Absatz 1 Satz 2 handelt, soweit eine solche vorgeschrieben ist. Der zuständigen Bundesoberbehörde sind außerdem die Ergebnisse von Bewertungen der Packungsbeilage vorzulegen, die in Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen durchgeführt wurden. Die zuständige Bundesoberbehörde kann verlangen, dass ihr ein oder mehrere Muster oder Verkaufsmodelle des Arzneimittels einschließlich der Packungsbeilagen sowie Ausgangsstoffe, Zwischenprodukte und Stoffe, die zur Herstellung oder Prüfung des Arzneimittels verwendet werden, in einer für die Untersuchung ausreichenden Menge und in einem für die Untersuchung geeigneten Zustand vorgelegt werden.
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die Zulassung schriftlich unter Zuteilung einer Zulassungsnummer. Die Zulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid aufgeführte Arzneimittel und bei Arzneimitteln, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt sind, auch für die in einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 in der vor dem 17. August 1994 geltenden Fassung bekannt gemachten Ergebnis genannten und im Zulassungsbescheid aufgeführten Verdünnungsgrade.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde darf die Zulassung nur versagen, wenn
- 1.
die vorgelegten Unterlagen, einschließlich solcher Unterlagen, die auf Grund einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorzulegen sind, unvollständig sind, - 2.
das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist oder das andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 nicht dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht, - 3.
das Arzneimittel nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt wird oder nicht die angemessene Qualität aufweist, - 4.
dem Arzneimittel die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit fehlt oder diese nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Antragsteller unzureichend begründet ist, - 5.
das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist, - 5a.
bei einem Arzneimittel, das mehr als einen Wirkstoff enthält, eine ausreichende Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in einer risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen sind, - 6.
das Inverkehrbringen des Arzneimittels gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen eine Verordnung oder eine Richtlinie oder eine Entscheidung oder einen Beschluss der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union verstoßen würde.
(3) Die Zulassung ist für ein Arzneimittel zu versagen, das sich von einem zugelassenen oder bereits im Verkehr befindlichen Arzneimittel gleicher Bezeichnung in der Art oder der Menge der Wirkstoffe unterscheidet. Abweichend von Satz 1 ist ein Unterschied in der Menge der Wirkstoffe unschädlich, wenn sich die Arzneimittel in der Darreichungsform unterscheiden.
(4) Ist die zuständige Bundesoberbehörde der Auffassung, dass eine Zulassung auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht erteilt werden kann, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe von Gründen mit. Dem Antragsteller ist dabei Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb von sechs Monaten abzuhelfen. Wird den Mängeln nicht innerhalb dieser Frist abgeholfen, so ist die Zulassung zu versagen. Nach einer Entscheidung über die Versagung der Zulassung ist das Einreichen von Unterlagen zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(5) Die Zulassung ist auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen und auf der Grundlage der Sachverständigengutachten zu erteilen. Zur Beurteilung der Unterlagen kann die zuständige Bundesoberbehörde eigene wissenschaftliche Ergebnisse verwerten, Sachverständige beiziehen oder Gutachten anfordern. Die zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, prüfen oder klinisch prüfen, zulassungsbezogene Angaben und Unterlagen, auch im Zusammenhang mit einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, Unterlagen einsehen sowie Auskünfte verlangen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann ferner die Beurteilung der Unterlagen durch unabhängige Gegensachverständige durchführen lassen und legt deren Beurteilung der Zulassungsentscheidung und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, dem der Zulassungskommission nach Absatz 6 Satz 1 vorzulegenden Entwurf der Zulassungsentscheidung zugrunde. Als Gegensachverständiger nach Satz 5 kann von der zuständigen Bundesoberbehörde beauftragt werden, wer die erforderliche Sachkenntnis und die zur Ausübung der Tätigkeit als Gegensachverständiger erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dem Antragsteller ist auf Antrag Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Verlangt der Antragsteller, von ihm gestellte Sachverständige beizuziehen, so sind auch diese zu hören. Für die Berufung als Sachverständiger, Gegensachverständiger und Gutachter gilt Absatz 6 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt ferner einen Beurteilungsbericht über die eingereichten Unterlagen zur Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit und gibt darin eine Stellungnahme hinsichtlich der Ergebnisse von pharmazeutischen und vorklinischen Versuchen, von klinischen Prüfungen sowie zum Risikomanagement- und zum Pharmakovigilanz-System ab. Der Beurteilungsbericht ist zu aktualisieren, wenn hierzu neue Informationen verfügbar werden.
(5b) Absatz 5a findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt werden, sofern diese Arzneimittel dem Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG unterliegen.
(6) Vor der Entscheidung über die Zulassung eines Arzneimittels, das den Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie oder Anthroposophie zuzurechnen ist und das der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegt, ist eine Zulassungskommission zu hören. Die Anhörung erstreckt sich auf den Inhalt der eingereichten Unterlagen, der Sachverständigengutachten, der angeforderten Gutachten, die Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen, das Prüfungsergebnis und die Gründe, die für die Entscheidung über die Zulassung wesentlich sind, oder die Beurteilung durch die Gegensachverständigen. Weicht die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung über den Antrag von dem Ergebnis der Anhörung ab, so hat sie die Gründe für die abweichende Entscheidung darzulegen. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder der Zulassungskommission unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Kammern der Heilberufe, der Fachgesellschaften der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Heilpraktiker sowie der für die Wahrnehmung ihrer Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenverbände der pharmazeutischen Unternehmer, Patienten und Verbraucher. Bei der Berufung sind die jeweiligen Besonderheiten der Arzneimittel zu berücksichtigen. In die Zulassungskommissionen werden Sachverständige berufen, die auf den jeweiligen Anwendungsgebieten und in der jeweiligen Therapierichtung (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie) über wissenschaftliche Kenntnisse verfügen und praktische Erfahrungen gesammelt haben.
(7) Für Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, werden bei der zuständigen Bundesoberbehörde Kommissionen für bestimmte Anwendungsgebiete oder Therapierichtungen gebildet. Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die zuständige Bundesoberbehörde kann zur Vorbereitung der Entscheidung über die Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 1 die zuständige Kommission beteiligen. Betrifft die Entscheidung nach Satz 3 Arzneimittel einer bestimmten Therapierichtung (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie), ist die zuständige Kommission zu beteiligen, sofern eine vollständige Versagung der Verlängerung nach § 105 Abs. 3 Satz 1 beabsichtigt oder die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist; sie hat innerhalb von zwei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung nach Satz 4 die Stellungnahme der Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die Gründe dar.
(7a) Zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche gebildet. Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels, das auch zur Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen bestimmt ist, beteiligt die zuständige Bundesoberbehörde die Kommission. Die zuständige Bundesoberbehörde kann ferner zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines anderen als in Satz 3 genannten Arzneimittels, bei dem eine Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen in Betracht kommt, die Kommission beteiligen. Die Kommission hat Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung die Stellungnahme der Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die Gründe dar. Die Kommission kann ferner zu Arzneimitteln, die nicht für die Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen zugelassen sind, den anerkannten Stand der Wissenschaft dafür feststellen, unter welchen Voraussetzungen diese Arzneimittel bei Kindern oder Jugendlichen angewendet werden können. Für die Arzneimittel der Phytotherapie, Homöopathie und anthroposophischen Medizin werden die Aufgaben und Befugnisse nach den Sätzen 3 bis 7 von den Kommissionen nach Absatz 7 Satz 4 wahrgenommen.
(8) Bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Allergenen, xenogenen Arzneimitteln, die keine Arzneimittel nach § 4 Absatz 9 sind, erteilt die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung entweder auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen oder auf Grund eigener Untersuchungen oder auf Grund der Beobachtung der Prüfungen des Herstellers. Dabei können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten und in diesen sowie in den dem Betrieb dienenden Beförderungsmitteln Besichtigungen vornehmen. Auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde hat der Antragsteller das Herstellungsverfahren mitzuteilen. Bei diesen Arzneimitteln finden die Absätze 6, 7 und 7a keine Anwendung.
(8a) (weggefallen)
(9) Werden verschiedene Stärken, Darreichungsformen, Verabreichungswege oder Ausbietungen eines Arzneimittels beantragt, so können diese auf Antrag des Antragstellers Gegenstand einer einheitlichen umfassenden Zulassung sein; dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Erweiterungen. Dabei ist eine einheitliche Zulassungsnummer zu verwenden, der weitere Kennzeichen zur Unterscheidung der Darreichungsformen oder Konzentrationen hinzugefügt werden müssen. Für Zulassungen nach § 24b Abs. 1 gelten Einzelzulassungen eines Referenzarzneimittels als einheitliche umfassende Zulassung.
(10) Die Zulassung lässt die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des pharmazeutischen Unternehmers unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.