Verwaltungsgericht Köln Urteil, 15. Sept. 2015 - 7 K 4740/14

ECLI:ECLI:DE:VGK:2015:0915.7K4740.14.00
bei uns veröffentlicht am15.09.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 27 Anspruch


(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweic

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 15 Bescheinigungen


(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr v

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 4 Spätaussiedler


(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes sein

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 6 Volkszugehörigkeit


(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. (2) Wer nach dem

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 1 Vertriebener


(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach de

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 100 Anwendung des bisherigen Rechts


(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. (2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn si

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Juli 2015 - 1 C 30/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides sowie die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Juli 2015 - 1 C 29/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides sowie die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Dez. 2010 - 5 B 22/10

bei uns veröffentlicht am 28.12.2010

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) liegen nicht vor.

Referenzen

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.

(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.

(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.

(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides sowie die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung.

2

Die am 5. Oktober 1975 in P. (damals: UdSSR; heute: Russische Föderation) geborene Klägerin ist Tochter eines russischen Volkszugehörigen und - ausweislich einer im Jahr 1993 neu ausgestellten Geburtsurkunde - der deutschen Volkszugehörigen N. B. Diese ist wiederum die Tochter eines russischen Volkszugehörigen und - ausweislich einer im Jahr 1992 neu ausgestellten Geburtsurkunde - der deutschen Volkszugehörigen P. B. Nachdem bereits ihre Mutter für sich und ihren Sohn O., den Bruder der Klägerin, am 29. November 1992 einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler gestellte hatte, stellte auch die Klägerin unter dem 6. November 1993 für sich und ihren am 12. Juni 1993 geborenen Sohn P. einen Aufnahmeantrag. Eine am 2. März 1994 gegen das Bundesverwaltungsamt erhobene Untätigkeitsklage der Klägerin und ihres Sohnes P. wegen Nichtbescheidung des Aufnahmeantrages wies das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1996 - 4 K 1511/94 - ab. Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, nachdem die Klägerin und ihr Sohn am 28. Oktober 1998 in den ihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid als Abkömmlinge einer Spätaussiedlerin einbezogen worden waren.

3

Die Klägerin reiste am 28. März 1999 mit ihrem Sohn, ihrer Mutter sowie ihrem Bruder nach Deutschland ein. In der Folgezeit betrieben die Klägerin und ihre Angehörigen erfolglos eine Reihe gerichtlicher Verfahren mit dem Ziel der Erteilung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht, der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft und der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit.

4

Mit Bescheid vom 25. November 2009 lehnte das Bundesverwaltungsamt einen Antrag der Klägerin und ihres Sohnes P. auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG ab. Die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, weil ihr erster, im Jahr 1991 ausgestellter Inlandspass eine russische Nationalitätseintragung enthalten habe. Darüber hinaus fehle es an einer ausreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Über einen am 10. Juli 2009 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht entschied das Bundesverwaltungsamt nicht.

5

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin "klarstellte", dass sie selbst neben der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG hilfsweise auch die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG begehre, wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2010 zurück.

6

Ihre hiergegen erhobene Klage begründete die Klägerin im Kern damit, dass sie Spätaussiedlerin sei. Sie stamme von einer deutschen Volkszugehörigen ab, nämlich ihrer deutschen Großmutter, sowie ihrer deutschen Mutter. Sie habe die deutsche Sprache von ihrer Mutter und ihren Großeltern gelernt und sei im Zeitpunkt der Einreise in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Der im Aufnahmeverfahren vorgelegte Inlandspass von 1993 sei ihr erster Inlandspass gewesen. Selbst wenn sie in einem etwaigen früheren Pass mit russischer Nationalität geführt worden sein sollte, wäre dies irrelevant, weil sie keine Möglichkeit gehabt habe, die Eintragung vor Änderung des Passes ihrer Mutter durchzusetzen.

7

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Februar 2013 die Klage abgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, dass die bei der Einreise vorhandenen Sprachkenntnisse ihre Grundlage in der familiären Vermittlung der deutschen Sprache während der Prägephase bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres hätten. Außerdem fehle es an dem nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderlichen durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum.

8

Auf den Antrag der Klägerin vom 16. März 2013 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen, weil die Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Urteil nach Inkrafttreten des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes am 14. September 2013 nicht mehr trage. Nachdem mit der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und zur weiteren Begründung auf das Vorbringen im Klageverfahren sowie auf die Begründung des Zulassungsantrages Bezug genommen worden war, wurde in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2014 die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides und - in Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts und unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide - deren Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG beantragt.

9

Die Beklagte hat einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren widersprochen und geltend gemacht, die Berufung sei bereits insgesamt unzulässig, weil sie nicht dem Darlegungserfordernis entspreche.

10

Mit Urteil vom 12. Mai 2014 hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Klage sei insoweit zulässig und die vorgenommene Klageänderung im Berufungsverfahren nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554). Auch für die Bestimmung der für einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler weiterhin erforderlichen deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt und damit auf die Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes abzustellen. Hiernach sei die Klägerin deutsche Volkszugehörige. Sie stamme von einer deutschen Volkszugehörigen ab, habe ein Bekenntnis durch eine Nationalitätenerklärung abgegeben und könne im Zeitpunkt der Begründung ihres Aufenthalts in Deutschland ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Die für den nachträglichen Aufnahmebescheid erforderliche besondere Härte ergebe sich hier daraus, dass die Klägerin seit 15 Jahren im Bundesgebiet und nunmehr auch mit ihrem Ehemann zusammenlebe.

11

Die Klägerin habe gegen die Beklagte weiterhin einen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Für dieses Begehren sei ebenfalls die Rechtslage im Zeitpunkt der vorliegenden Berufungsentscheidung maßgebend und nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Übersiedlung im März 1999. Anderes folge auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Spätaussiedlereigenschaft bereits mit der Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik entstehe und sich die maßgebliche Rechtslage nach diesem Zeitpunkt richte. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Gesichtspunkt immer nur dann betont, wenn sich die Rechtslage im Bescheinigungsverfahren zulasten des Antragstellers geändert hatte, dies jedoch dem Antragsteller wegen des grundsätzlichen Verbots einer echten Rückwirkung nicht entgegengehalten werden konnte, weil er den Spätaussiedlerstatus bereits erworben hatte. Die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung sei im Übrigen auch nicht mit der sonstigen vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zur Härtefallentscheidung nach § 27 BVFG, in Einklang zu bringen, nach der auf die aktuelle Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei. Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der Aufnahme im Bundesgebiet würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass zwar ein Anspruch auf Ausstellung eines (vorläufigen) Aufnahmebescheides, aber kein Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bestünde. Unabhängig hiervon sei die Übergangsregelung in § 100a Abs. 1 BVFG dynamisch auszulegen; sie verweise stets auf die im Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Rechtslage.

12

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von §§ 4, 6 Abs. 2, § 100a BVFG sowie von Verwaltungsprozessrecht.

13

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Berufungsurteil. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass sowohl für die Erteilung eines Aufnahmebescheides, als auch für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach den für die Verpflichtungsklage entwickelten allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen sei.

14

Der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für begründet.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Klägerin der begehrte Aufnahmebescheid zu erteilen und ihr auch eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen ist, steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht im Einklang. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings die Berufung der Klägerin zutreffend als zulässig bewertet (1.) Der Klägerin steht indes für das Begehren auf Erteilung eines (nachträglichen) Aufnahmebescheides schon kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (2.). Für das Begehren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung hat das Berufungsgericht unter Verletzung von Bundesrecht auch für die Frage, ob die Klägerin deutscher Volkszugehörigkeit ist, auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) und damit auf einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab abgestellt. Insoweit fehlt es an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen, so dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3.).

16

1. Die Revision hat nicht schon deswegen insgesamt Erfolg, weil das Berufungsgericht die Berufung hätte verwerfen müssen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt.

17

1.1 Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4, 5 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten; andernfalls ist die Berufung unzulässig. Zum Antrag gehören der Rechtsmittelantrag und der Sachantrag. Er ist unter Heranziehung der Gründe auszulegen (§ 88 VwGO) (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <330>). Die Berufungsgründe müssen - soweit sie nicht auf neue Tatsachen und Erkenntnisse gestützt sind - eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes erkennen lassen, sich insbesondere mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - 9 B 372.99, 9 PKH 102.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 8). Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122>; Beschluss vom 23. September 1999 - 9 B 372.99, 9 PKH 102.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 9; Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31).

18

1.2 Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass es sich bei der Verwendung des Begriffs "Aufnahmebescheid" in dem ursprünglichen Berufungsantrag um eine offenbare Unrichtigkeit handelt und der Sachantrag der Klägerin nach dem Gesamtzusammenhang dahin auszulegen ist, dass (weiterhin) die Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung begehrt wird. Dies ergibt sich bereits aus dem als Versagungsgegenklage formulierten Sachantrag selbst, da die entgegenstehenden Bescheide, unter deren Aufhebung die Erteilung eines "Aufnahmebescheides" begehrt wird, allein die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung betreffen, sowie der Verbindung von Sach- und Rechtsmittelantrag, weil sich das angefochtene Urteil, unter dessen Abänderung die Verpflichtung zur Erteilung eines "Aufnahmebescheides" begehrt wird, ebenfalls allein auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bezieht. Aus den Schriftsätzen im Berufungszulassungsverfahren, auf die die Klägerin in statthafter Weise zur Begründung der Berufung Bezug nimmt, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Streitgegenstand gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren unter Aufgabe des bisherigen Begehrens geändert werden sollte.

19

Dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dann auch ausdrücklich neben der Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt hat, bleibt bei der Auslegung außer Betracht. Dieser Umstand ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetreten und kann nicht herangezogen werden, um den insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont zu diesem Zeitpunkt zu bestimmen. Die Berufungsbegründung genügt auch im Übrigen durch den Verweis auf die Begründung des Zulassungsantrags den Anforderungen von § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO.

20

2. Die Revision ist in Bezug auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides schon deswegen begründet, weil Personen, die - wie die Klägerin - als Ehegatte oder Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen und danach in das Bundesgebiet übergesiedelt waren, grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides als Spätaussiedler haben. Gründe, aus denen sich für die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr Begehren auf Erteilung eines (nachträglichen) Aufnahmebescheides ergeben könnte, sind von dieser nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

21

2.1 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist im Revisionsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.> und vom 5. Mai 2015 - 9 C 12.14 - juris, stRspr). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dann, wenn die Klage für die Klägerin eindeutig nutzlos ist, weil sie ihr offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 8 B 74.10 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 Rn. 11). So liegt es hier.

22

2.1.1 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 ) wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann abweichend hiervon Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn dessen Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. In den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers können unter den in § 27 Abs. 2 BVFG näher bezeichneten Voraussetzungen auch dessen Ehegatte oder Abkömmling einbezogen werden. Die Einbeziehung erfolgt "zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung" mit dem Spätaussiedler(bewerber) (von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt, Stand: 108. Aktualisierung, März 2015, § 27 BVFG n.F. Rn. 34).

23

Die Klägerin benötigt den Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG nicht, um im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG "im Wege des Aufnahmeverfahrens" eingereist zu sein. § 4 Abs. 1 BVFG unterscheidet für die Aufnahme nicht zwischen Personen, die selbst einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erhalten haben, und solchen, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen worden sind (so zur gleichlautenden Formulierung in § 7 Abs. 2 BVFG: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 10.01 - NVwZ-RR 2002, 387 Rn. 10; Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 30.00 - BVerfGE 115, 10 Rn. 12). Eine Aufenthaltnahme nach einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson erfolgt dann im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG "im Wege des Aufnahmeverfahrens". Diese Voraussetzung der Spätaussiedlereigenschaft wird mithin nicht nur durch einen Aufnahmebescheid erfüllt, der für einen Aussiedlungswilligen in eigener Person nach vorläufiger Prüfung eine Spätaussiedlereigenschaft annimmt (s. nur VG Köln, Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 1994 - 9 K 4133/94 - abgedruckt in: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt, Stand: 108. Aktualisierung, März 2015, C.41.1.1.26 und Urteil vom 8. März 1995 - 19 K 6056/92 -, abgedruckt in: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt, Stand: 108. Aktualisierung, März 2015, C.41.1.1.28; missverständlich insoweit BT-Drs. 15/420 S. 119). Für eine Einreise "im Wege des Aufnahmeverfahrens" ist hinreichend auch eine Einreise aufgrund der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines (mutmaßlichen) Spätaussiedlers. Dies gilt auch dann, wenn sich nach der Einreise bei der Prüfung des § 15 BVFG ergibt, dass im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Spätaussiedlereigenschaft der Bezugsperson (§ 27 Abs. 1 BVFG) zu Unrecht angenommen worden ist.

24

2.1.2 Ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedler ist auch nicht Voraussetzung dafür, nach der Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens als Ehegatte oder Abkömmling der Bezugsperson eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG aus eigenem Recht anzustreben, bzw. deren Ausstellung selbst. Nach § 15 Abs. 1 BVFG ist vielmehr die Spätaussiedlereigenschaft - unabhängig von einem etwaigen Aufnahmebescheid - von der zuständigen Behörde eigenständig und eigenverantwortlich als materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung zu prüfen. Wer Spätaussiedler ist, entscheidet sich allein kraft Gesetzes nach § 4 BVFG. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG (eingefügt zum 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) erlaubt die Ausstellung einer Bescheinigung an den in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling zwar nur dann, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Vorschrift knüpft die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung hingegen nicht an die (positive) Verbescheidung eines Aufnahmeantrags. Die in dem Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 19. Juni 2001 (BT-Drs. 14/6310) vorgesehene Regelung, die bei als Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers eingereisten Personen "Umstufungs-" bzw. "Aufstockungsanträge" weitergehend ausschließend wollte, ist so gerade nicht Gesetz geworden (s. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2007 - 5 C 30.06 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 32).

25

2.1.3 Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007 (- 5 C 30.06 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 32), nach dem Personen, die als Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern eingereist sind und denen bereits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt worden ist, auf einen erst nach der Ausreise gestellten Antrag unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG ein nachträglicher eigener Aufnahmebescheid zu erteilen und dann nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung als Spätaussiedler auszustellen sei. An diesem Urteil hält der nunmehr für das Vertriebenenrecht zuständige 1. Revisionssenat insoweit nicht fest, als es die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen nachträglichen eigenen Aufnahmebescheid auch bei Personen betrifft, die im Wege des Aufnahmeverfahrens als Ehegatte oder Abkömmling einer Bezugsperson in das Bundesgebiet übergesiedelt sind.

26

Für das Rechtsschutzbedürfnis verweist diese Entscheidung zwar zutreffend darauf, dass für ein Begehren auf eine Spätaussiedlerbescheinigung aus eigenem Recht (§ 15 Abs. 1 BVFG) nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil trotz der durch § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG bewirkten weitgehenden rechtlichen Gleichstellung von Ehegatten und Abkömmlingen mit Spätaussiedlern ein eigener Spätaussiedlerstatus mit weiteren rechtlichen, insbesondere fremdrentenrechtlichen Vorteilen verbunden ist. Diese Erwägung wird aber ohne nähere Begründung auch auf den nachträglichen Aufnahmebescheid aus eigenem Recht erstreckt. Auf diesen trifft sie aber - wie dargelegt - gerade nicht zu. Auch § 1 Buchst. a des Fremdrentengesetzes (- FRG -, zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes 19. Oktober 2013, BGBl. I S. 3836) etwa erfasst zwar "Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind"; der Nachweis dieser Berechtigung wird indes durch die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, nicht durch einen (entsprechenden) Aufnahmebescheid geführt. Der Aufnahmebescheid erfüllt in Fällen der vorliegenden Art auch sonst gegenüber dem Bescheinigungsverfahren keine eigenständige Funktion.

27

2.1.4 Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) bei Entscheidungen über die nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden in Fällen besonderer Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind und der vom Berufungsgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass dann - zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft maßgeblichen Zeitpunkte - auch für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auf die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei.

28

Diese im Ansatz zutreffende Erwägung des Berufungsgerichts, dass divergierende Beurteilungszeitpunkte zu vermeiden sind, führt allerdings zu einer Modifikation dieser Rechtsprechung dahin, dass sich bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG die (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als "sonstige Voraussetzung" nach derselben Sach- und Rechtslage richtet, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG heranzuziehen ist. Diese Erwägung lag auch bereits dem Urteil vom 22. April 2004 (- 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) zugrunde, nach dem ungeachtet einer Einreise bereits im Jahre 1994 für die Beurteilung der "sonstigen Voraussetzungen" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG die im Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG herangezogen werden sollte, die durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) (nachfolgend auch: BVFG 2001) geschaffen worden und die für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung heranzuziehen war. Soweit diese Entscheidung weitergehend dahin zu verstehen war, dass auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG stets nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind, wird daran nicht festgehalten. Dagegen sprechen durchgreifend systematische Gründe.

29

Das Aufnahmeverfahren hat mit seiner jedenfalls vorläufigen Prüfung der Aussiedler- bzw. jetzt Spätaussiedlereigenschaft vorrangig Lenkungs- und Ordnungsfunktion (BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - BVerwGE 95, 311 <317>). Dieser Zweck ist erfüllt, wenn es erfolgreich durchlaufen wurde, gleichgültig, ob dies bezogen auf die (vermeintliche) Eigenschaft als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG oder bezogen auf die Eigenschaft als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfolgt ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 Rn. 12). Das Bescheinigungsverfahren bewirkt demgegenüber die endgültige sowie für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler zuständig sind, verbindliche Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BVFG). Bei einem nach der Aufenthaltnahme erfolgten Antrag auf einen Aufnahmebescheid, der in Härtefällen erteilt werden kann, wäre es aber nach dem jeweiligen Sinn und Zweck der Verfahren nicht zu rechtfertigen, die lediglich (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft nach anderen Grundsätzen zu beurteilen als die zu diesem Zeitpunkt bereits mögliche (endgültige) Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG selbst. Dies gilt allzumal nach der zum 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage, nach der die Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft auch ohne besonderen Antrag von dem Bundesverwaltungsamt auszustellen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG), also die Entscheidung nach § 27 Abs. 1 BVFG gleichzeitig mit der Entscheidung die über die Ausstellung der Bescheinigung ergehen kann.

30

Diese Erwägungen bestätigen, dass die Klägerin für die Ausstellung eines nachträglichen Aufnahmebescheides kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Kann im Zeitpunkt der Entscheidung über den (nachträglichen) Aufnahmeauftrag abschließend beurteilt werden, ob es im Bescheinigungsverfahren zu einer Statusfeststellung kommen wird, ohne dass - wie hier - diese Entscheidung in irgendeiner Weise von der Erteilung des (nachträglichen) Aufnahmebescheides abhängt, ist kein Grund für die Entscheidung eines Aufnahmeantrages zu erkennen.

31

2.2 Bei dieser Sachlage bedarf es hinsichtlich dieses Streitgegenstandes nicht der Prüfung der weiteren Einwendungen der Beklagten gegen das Berufungsurteil.

32

3. Die Revision ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wendet. Einem Anspruch der Klägerin steht zwar nicht schon § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen (3.1). Das Berufungsgericht hat die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin indes auf einer hier nicht anzuwendenden Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG bejaht (3.2). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben keine abschließende Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin (3.3.).

33

3.1 Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG, der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, kann dem in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.

34

Diese Regelung steht dem Begehren der Klägerin schon deswegen nicht entgegen, weil ihre Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Der von der Klägerin 1993 im Aussiedlungsgebiet gestellte Antrag auf Ausstellung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler ist von der Beklagten nicht beschieden worden. Eine Ablehnung, die bestandskräftig hätte werden können, ist nicht erfolgt. Die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage ist zwar vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben (VG Köln, Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1996 - 4 (17) K 1511/94). Dieser Gerichtsbescheid ist indes für unwirksam erklärt worden, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit Blick auf den Einbezug der Klägerin in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter übereinstimmend für erledigt erklärt hatten (OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 2 A 4322/96). Vor der Einreise der Klägerin ist mithin auch nicht rechtskräftig festgestellt worden, dass der Klägerin kein Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin zustand. Die Abgabe einer Erledigungserklärung wäre der Klägerin hier selbst dann nicht als Aufgabe ihrer Rechtsauffassung, Spätaussiedlerin zu sein, entgegenzuhalten, wenn § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG erweiternd auszulegen wäre; denn bereits nach der seinerzeitigen Rechtsprechung wurde im Aufnahmeverfahren für das Sachbescheidungsinteresse nicht danach unterschieden, ob die Aufnahme aus eigenem Recht als Spätaussiedler oder im Wege der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson ermöglicht wurde (s.a. OVG Münster, Urteil vom 23. März 1995 - 2 A 4117/94 - juris ).

35

Nicht zu vertiefen ist daher, ob bzw. in welchen Fallkonstellationen § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG (Fassung 2005) auf vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen anzuwenden ist.

36

3.2 Das Berufungsgericht hat die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin zu Unrecht nach der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) (Zehntes BVFG-ÄndG) beurteilt. Es hätte vielmehr die Fassung zugrunde legen müssen, die das Bundesvertriebenengesetz durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) erhalten hat (BVFG 2001).

37

3.2.1 Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung richtet sich nach § 15 Abs. 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine solche Bescheinigung steht nach § 15 Abs. 1 BVFG nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, d.h. Spätaussiedler ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 Rn. 9). Für die Beurteilung des Begehrens der Klägerin ist dabei im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bestanden hat (BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - BVerwGE 129, 265 <266>; stRspr), mithin das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung, die es durch das Zehnte BVFG-ÄndG gefunden hat; während des Revisionsverfahrens sind keine weiteren Rechtsänderungen erfolgt.

38

3.2.2 Diese Rechtslage ist allerdings nur dann zugrunde zu legen, soweit nicht Gründe des materiellen Rechts eine andere Betrachtung gebieten. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, soweit bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BVFG zu beurteilen ist, ob eine Person Spätaussiedler im Sinne dieser Vorschrift ist. Ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich - auch im Bescheinigungsverfahren - grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet (BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 Rn. 9 und vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - juris Rn. 20). Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiellrechtlich nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG. Spätaussiedler ist hiernach "ein deutscher Volkszugehöriger, der die (Aussiedlungsgebiete) nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat". § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt also sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Diese Fixierung des Zeitpunktes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (UA S. 11 f.) ist diese Betrachtung gerade nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich die Rechtslage im Bescheinigungsverfahren zulasten eines Antragstellers geändert hatte. Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - BVerwGE 129, 265 <266>), derzufolge unabhängig von entsprechenden Anordnungen des Gesetzgebers auch bei einer Rechtsänderung die Spätaussiedlereigenschaft stets nach der im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltenden Rechtslage zu beurteilen sei, rechtfertigt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss gerade nicht. Diese Entscheidung betraf vielmehr die Frage, ob gemäß der Übergangsregelung des § 100a BVFG die seit dem 7. September 2001 geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG anzuwenden sei oder - gemäß der materiellrechtlichen Fixierung des Zeitpunktes - die für die Klägerin in jenem Verfahren günstigere Rechtslage zur Zeit der ständigen Aufenthaltnahme, und hat aus Gründen des Vertrauensschutzes die vom Gesetzgeber getroffene Übergangsregelung verfassungskonform ausgelegt.

39

3.2.3 Die Übersiedlung der Klägerin nach Deutschland im Wege des Aufnahmeverfahrens erfolgte im März 1999. Danach wäre hier die Rechtslage nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) maßgeblich. Allerdings sind nach der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 7. September 2001 eingeführten Übergangsvorschrift des § 100a BVFG Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG nach dem Recht zu bescheiden, das "nach dem 7. September 2001 gilt". Eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung ist hier nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bei Aufenthaltnahme (hier: im März 1999) bestehenden Rechtslage und auf das Fortbestehen eines seinerzeit entstandenen Spätaussiedlerstatus besteht jedenfalls nicht bei Personen, bei denen die Aufnahme nicht aufgrund der (vorläufig) bejahten deutschen Volkszugehörigkeit erfolgte, sondern die nur als Abkömmling eines Spätaussiedlers aufgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 - BVerwGE 119, 188 <190>).

40

Nach § 100a Abs. 1 BVFG ist die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin mithin nach §§ 4, 6 BVFG 2001 zu beurteilen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. Mai 2015 (1 C 24.14) klargestellt, dass die Übergangsvorschrift des § 100a BVFG nicht dynamisch in dem Sinn auszulegen ist, dass die Spätaussiedlereigenschaft bei Anträgen nach § 15 Abs. 1 BVFG, die vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle von 2001 gestellt worden sind, nach dem jeweils geltenden aktuellen Recht zu bestimmen sei, hier etwa nach den erleichterten Voraussetzungen in § 6 Abs. 2 BVFG des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) (Zehntes BVFG-ÄndG). Hierzu hat er ausgeführt:

"Denn bei dieser Übergangsregelung handelt es sich - wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (BT-Drs.14/6310 S. 6 ff.) - lediglich um einen (statischen) Verweis auf die zum 7. September 2001 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG. Durch sie wollte der Gesetzgeber wieder zu der Rechtslage zurückkehren, die bis zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 (- 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112 u.a.) in der Verwaltungspraxis von Bund und Ländern und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung kam. Hingegen ergeben sich für die Gesetzesnovelle von 2013 keine Anhaltspunkte, dass den durch sie bewirkten Erleichterungen für die Bestimmung der Spätaussiedlereigenschaft Rückwirkung in Altverfahren beigemessen werden sollte."

41

Hieran hält der Senat auch in Ansehung des Vorbringens der Beteiligten im vorliegenden Verfahren fest. Für diese Auslegung spricht neben der systematischen Stellung und dem auf die Korrektur einer bestimmten Rechtsprechung bezogenen Zweck die durch einen bestimmten Stichtag bezeichnete Rechtslage, die gerade nicht auch auf weitere Rechtsänderungen verweist. Bestätigt wird dies dadurch, dass § 100a Abs. 1 BVFG anlässlich späterer Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes nicht aufgehoben worden ist. Dies bekräftigt im Übrigen den Grundsatz, dass sich die Spätaussiedlereigenschaft in den nicht von der Übergangsregelung erfassten Fällen nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet bestimmt.

42

3.2.4 Die durch das Zehnte BVFG-ÄndG geschaffene Rechtslage ist wegen des Zeitpunktes ihrer Aufenthaltnahme auch sonst nicht zugunsten der Klägerin anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 14. September 2013 in Kraft getreten (Art. 2 Zehntes BVFG-ÄndG) und entfaltet keine Rückwirkung für Fälle, bei denen die Aufnahme in das Bundesgebiet bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erfolgt war; eine § 100a Abs. 1 BVFG vergleichbare Übergangsregelung hat der Gesetzgeber gerade nicht geschaffen. Die Entstehungsgeschichte des Zehnten BVFG-ÄndG ergibt ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass das Gesetz mit Rückwirkung erlassen werden sollte. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr der Zweck der Änderungen, die durch eine Kombination von engem Gesetzeswortlaut und restriktiver Auslegung durch die Rechtsprechung sich in der heutigen Praxis ergebenden unverhältnismäßig hohen Aufnahmehürden abzusenken und damit auch darauf zu reagieren, dass die früher bestehende Möglichkeit zur Abgabe von Nationalitätenerklärungen in Inlandspässen oder anderen amtlichen Dokumenten der jüngeren Generation in einigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion verwehrt ist. Insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber sollte die Chance erhalten, durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ihren Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu bekunden (BT-Drs. 17/13937 S. 5 f.). Der Gesetzgeber ist mithin davon ausgegangen, dass die Rechtsänderungen Erleichterungen für ein noch in den Aussiedlungsgebieten zu durchlaufendes Aufnahmeverfahren und damit für Spätaussiedlerbewerber bewirken sollten; eine Erstreckung auf die Fallgruppe der im Bundesgebiet bereits aufgenommenen Personen hat er ersichtlich nicht vorgesehen.

43

3.3 Nach den mithin für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft maßgeblichen §§ 4, 6 BVFG 2001 kann mangels hinreichender berufungsgerichtlicher Feststellungen nicht beurteilt werden, ob die Klägerin Spätaussiedlerin ist. Der Rechtsstreit ist daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

44

3.3.1 Nach § 4 Abs. 1 BVFG 2001 ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor (1.) seit dem 8. Mai 1945 oder (2.) nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder (3.) seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 1 BVFG 2001, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Wer - wie die Klägerin - nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2001 deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (Satz 2). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (Satz 3). Ihre Feststellung entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war (Satz 4). Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (Satz 5).

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3.3.2 Die Klägerin stammt aus der ehemaligen Sowjetunion und wurde im Oktober 1998 als Abkömmling in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogen. Damit hat sie die Aussiedlungsgebiete im Dezember 1999 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und im Bundesgebiet Aufenthalt genommen (§ 4 Abs. 1 BVFG 2001). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - aber nicht abschließend geprüft, ob die Klägerin ihre bei der Einreise vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache auch aufgrund einer innerfamiliären Sprachvermittlung erworben hatte. Nach § 6 Abs. 2 BVFG 2001 muss die insoweit erforderliche familiäre Vermittlung der Sprachkenntnisse dabei nur solange angedauert haben, bis der Antragsteller das Sprachniveau erreicht hat, das ihn im Zeitpunkt der Aussiedlung befähigt, ein einfaches Gespräch zu führen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 - BVerwGE 119, 6 Rn. 15; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2011 - 1 BvR 500/07 - NVwZ-RR 2011, 460 ). Die familiäre Sprachvermittlung muss auch nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im Ausreisezeitpunkt ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es genügt, wenn die fortwirkende familiäre Sprachvermittlung in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend das Niveau der Fähigkeit erreicht hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108). Das Verwaltungsgericht (UA S. 15 ff.) hatte nicht festgestellt, dass die bei der Klägerin bei der Einreise im Jahr 1999 vorhandenen Sprachkenntnisse auf einer familiären Vermittlung beruhten. Vielmehr war es nach eingehender Würdigung des Sachverhalts davon ausgegangen, dass die bei der Einreise festgestellten Sprachkenntnisse ganz überwiegend auf ein fremdsprachliches Erlernen sowie auf eine familiäre Übung der Sprache im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag, also im Erwachsenenalter, zurückzuführen seien. Das Berufungsgericht wird sich mit den hiergegen von der Klägerin im Berufungsverfahren gerichteten Einwendungen auseinanderzusetzen haben.

46

3.3.3 Auch zu der Frage, ob sich die Klägerin bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise (nur) zum deutschen Volkstum bekannt hat, fehlen hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. § 6 Abs. 2 BVFG 2001 erfordert grundsätzlich ein durchgängiges (positives) Bekenntnis ab dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit nur zum deutschen Volkstum (BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 - BVerwGE 119, 192 <194>). Das Berufungsgericht, von dessen Rechtsstandpunkt ein Bekenntnis durch eine Nationalitätenerklärung vor der Begründung des Aufenthalts in Deutschland ausreichend war, wird nunmehr zu prüfen haben, ob in dem ersten der Klägerin ausgestellten Inlandspass ein russischer Nationalitäteneintrag enthalten war. Es wird weiter zu prüfen haben, ob hierin ausnahmsweise kein der Klägerin zurechenbares Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum liegt und ob - dies unterstellt - einem durchgängigen positiven Bekenntnis (nur) zum deutschen Volkstum dann ein längerer "bekenntnisloser" Zustand zwischen dem Eintritt in das bekenntnisfähige Alter und der Ausstellung eines Inlandspasses mit Eintragung der deutschen Nationalität entgegensteht. Letzteres könnte dann der Fall sein, wenn die Klägerin auch nicht auf vergleichbare Weise nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, ihren Willen unzweifelhaft hat zu Tage treten lassen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (zu den Anforderungen s. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104).

47

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und bleibt im Übrigen der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides sowie die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung.

2

Der am 11. Februar 1945 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger stellte im November 1990 einen Aufnahmeantrag als Aussiedler. Auch seine Ehefrau und seine Kinder beantragten die Aufnahme. Der Kläger gab an, er sei deutscher Volkszugehörigkeit und seine Muttersprache sei Deutsch. Im Oktober 1993 erteilte die Beklagte der Ehefrau des Klägers einen Aufnahmebescheid, in den der Kläger und die gemeinsamen Kinder als Ehegatte bzw. Abkömmlinge einbezogen waren. Der Kläger reiste mit seiner Familie im März 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Mai 1994 wurde eine Bescheinigung ausgestellt, die die Ehefrau des Klägers als Spätaussiedlerin auswies und den Kläger als Ehegatten einer Spätaussiedlerin führte.

3

Einen Antrag des Klägers vom November 2009 auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2010 ab, weil der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger sei. Der Kläger entstamme einer gemischtnationalen Ehe und sei damit nach dem Recht der Sowjetunion nicht deutscher Nationalität. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Er sei mit russischer Nationalität in seinem Inlandspass und auch in den Geburtsurkunden seiner in den Jahren 1976 und 1981 geborenen Kinder eingetragen gewesen. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. April 2012 ab; der Kläger habe keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung, weil er sich nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt habe.

4

Auf den Antrag des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen, weil die Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Urteil nach Inkrafttreten des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes am 14. September 2013 nicht mehr trage. Nachdem mit der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und zur weiteren Begründung auf das Vorbringen im Klageverfahren sowie auf die Begründung des Zulassungsantrages Bezug genommen worden war, wurde in der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2014 die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides und - in Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts und unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide - deren Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG beantragt.

5

Die Beklagte hat einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren widersprochen und geltend gemacht, die Berufung sei bereits insgesamt unzulässig, weil sie nicht dem Darlegungserfordernis entspreche.

6

Mit Urteil vom 26. Mai 2014 hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Klage sei insoweit zulässig und die vorgenommene Klageänderung im Berufungsverfahren nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554). Auch für die Bestimmung der für einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler weiterhin erforderlichen deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt und damit auf die Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes abzustellen. Hiernach sei der Kläger deutscher Volkszugehöriger. Er stamme von einem deutschen Volkszugehörigen ab, habe ein Bekenntnis durch eine Nationalitätenerklärung abgegeben und im Zeitpunkt der Begründung seines Aufenthalts in Deutschland ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. Die für den nachträglichen Aufnahmebescheid erforderliche besondere Härte ergebe sich hier daraus, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger sei.

7

Der Kläger habe gegen die Beklagte weiterhin einen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Für dieses Begehren sei ebenfalls die Rechtslage im Zeitpunkt der vorliegenden Berufungsentscheidung maßgebend und nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Übersiedlung im Jahre 1994. Anderes folge auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Spätaussiedlereigenschaft bereits mit der Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik entstehe und sich die maßgebliche Rechtslage nach diesem Zeitpunkt richte. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Gesichtspunkt immer nur dann betont, wenn sich die Rechtslage im Bescheinigungsverfahren zulasten des Antragstellers geändert hatte, dies jedoch dem Antragsteller wegen des grundsätzlichen Verbots einer echten Rückwirkung nicht entgegengehalten werden konnte, weil er den Spätaussiedlerstatus bereits erworben hatte. Die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung sei im Übrigen auch nicht mit der sonstigen vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zur Härtefallentscheidung nach § 27 BVFG, in Einklang zu bringen, nach der auf die aktuelle Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei. Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der Aufnahme im Bundesgebiet würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass zwar ein Anspruch auf Ausstellung eines (vorläufigen) Aufnahmebescheides, aber kein Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bestünde.

8

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von §§ 4, 6 Abs. 2, § 100a BVFG sowie von Verwaltungsprozessrecht.

9

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er ist insbesondere der Auffassung, dass sowohl für die Erteilung eines Aufnahmebescheides als auch für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach den für die Verpflichtungsklage entwickelten allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen sei.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für begründet.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass dem Kläger der begehrte Aufnahmebescheid zu erteilen und ihm auch eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen ist, steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht im Einklang. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings die Berufung des Klägers zutreffend als zulässig bewertet (1.) Dem Kläger steht indes für das Begehren auf Erteilung eines (nachträglichen) Aufnahmebescheides schon kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (2.). Für das Begehren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung hat das Berufungsgericht unter Verletzung von Bundesrecht auch für die Frage, ob der Kläger deutscher Volkszugehörigkeit ist, auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) und damit auf einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab abgestellt. Insoweit fehlt es an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen, so dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3.).

12

1. Die Revision hat nicht schon deswegen insgesamt Erfolg, weil das Berufungsgericht die Berufung hätte verwerfen müssen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt.

13

1.1 Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4, 5 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten; andernfalls ist die Berufung unzulässig. Zum Antrag gehören der Rechtsmittelantrag und der Sachantrag. Er ist unter Heranziehung der Gründe auszulegen (§ 88 VwGO) (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <330>). Die Berufungsgründe müssen - soweit sie nicht auf neue Tatsachen und Erkenntnisse gestützt sind - eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes erkennen lassen, sich insbesondere mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - 9 B 372.99, 9 PKH 102.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 8). Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122>; Beschluss vom 23. September 1999 - 9 B 372.99, 9 PKH 102.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 9; Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31).

14

1.2 Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass es sich bei der Verwendung des Begriffs "Aufnahmebescheid" in dem ursprünglichen Berufungsantrag um eine offenbare Unrichtigkeit handelt und der Sachantrag des Klägers nach dem Gesamtzusammenhang dahin auszulegen ist, dass (weiterhin) die Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung begehrt wird. Dies ergibt sich bereits aus dem als Versagungsgegenklage formulierten Sachantrag selbst, da die entgegenstehenden Bescheide, unter deren Aufhebung die Erteilung eines "Aufnahmebescheides" begehrt wird, allein die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung betreffen, sowie der Verbindung von Sach- und Rechtsmittelantrag, weil sich das angefochtene Urteil, unter dessen Abänderung die Verpflichtung zur Erteilung eines "Aufnahmebescheides" begehrt wird, ebenfalls allein auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bezieht. Aus den Schriftsätzen im Berufungszulassungsverfahren, auf die der Kläger in statthafter Weise zur Begründung der Berufung Bezug nimmt, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Streitgegenstand gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren unter Aufgabe des bisherigen Begehrens geändert werden sollte.

15

Dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dann auch ausdrücklich neben der Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt hat, bleibt bei der Auslegung außer Betracht. Dieser Umstand ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetreten und kann nicht herangezogen werden, um den insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont zu diesem Zeitpunkt zu bestimmen. Die Berufungsbegründung genügt auch im Übrigen durch den Verweis auf die Begründung des Zulassungsantrags den Anforderungen von § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO.

16

2. Die Revision ist in Bezug auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides schon deswegen begründet, weil Personen, die - wie der Kläger - als Ehegatte oder Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen und danach in das Bundesgebiet übergesiedelt waren, grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides als Spätaussiedler haben. Gründe, aus denen sich für den Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf Erteilung eines (nachträglichen) Aufnahmebescheides ergeben könnte, sind von diesem nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

17

2.1 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist im Revisionsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.> und vom 5. Mai 2015 - 9 C 12.14 - juris, stRspr). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dann, wenn die Klage für den Kläger eindeutig nutzlos ist, weil sie ihm offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 8 B 74.10 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 Rn. 11). So liegt es hier.

18

2.1.1 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 ) wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann abweichend hiervon Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn dessen Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. In den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers können unter den in § 27 Abs. 2 BVFG näher bezeichneten Voraussetzungen auch dessen Ehegatte oder Abkömmling einbezogen werden. Die Einbeziehung erfolgt "zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung" mit dem Spätaussiedler(bewerber) (von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt, Stand: 108. Aktualisierung, März 2015, § 27 BVFG n.F. Rn. 34).

19

Der Kläger benötigt den Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG nicht, um im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG "im Wege des Aufnahmeverfahrens" eingereist zu sein. § 4 Abs. 1 BVFG unterscheidet für die Aufnahme nicht zwischen Personen, die selbst einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erhalten haben, und solchen, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen worden sind (so zur gleichlautenden Formulierung in § 7 Abs. 2 BVFG: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 10.01 - NVwZ-RR 2002, 387 Rn. 10; Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 30.00 - BVerfGE 115, 10 Rn. 12). Eine Aufenthaltnahme nach einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson erfolgt dann im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG "im Wege des Aufnahmeverfahrens". Diese Voraussetzung der Spätaussiedlereigenschaft wird mithin nicht nur durch einen Aufnahmebescheid erfüllt, der für einen Aussiedlungswilligen in eigener Person nach vorläufiger Prüfung eine Spätaussiedlereigenschaft annimmt (s. nur VG Köln, Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 1994 - 9 K 4133/94 - abgedruckt in: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt, Stand: 108. Aktualisierung, März 2015, C.41.1.1.26 und Urteil vom 8. März 1995 - 19 K 6056/92 -, abgedruckt in: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt, Stand: 108. Aktualisierung, März 2015, C.41.1.1.28; missverständlich insoweit BT-Drs. 15/420 S. 119). Für eine Einreise "im Wege des Aufnahmeverfahrens" ist hinreichend auch eine Einreise aufgrund der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines (mutmaßlichen) Spätaussiedlers. Dies gilt auch dann, wenn sich nach der Einreise bei der Prüfung des § 15 BVFG ergibt, dass im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Spätaussiedlereigenschaft der Bezugsperson (§ 27 Abs. 1 BVFG) zu Unrecht angenommen worden ist.

20

2.1.2 Ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedler ist auch nicht Voraussetzung dafür, nach der Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens als Ehegatte oder Abkömmling der Bezugsperson eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG aus eigenem Recht anzustreben, bzw. deren Ausstellung selbst. Nach § 15 Abs. 1 BVFG ist vielmehr die Spätaussiedlereigenschaft - unabhängig von einem etwaigen Aufnahmebescheid - von der zuständigen Behörde eigenständig und eigenverantwortlich als materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung zu prüfen. Wer Spätaussiedler ist, entscheidet sich allein kraft Gesetzes nach § 4 BVFG. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG (eingefügt zum 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) erlaubt die Ausstellung einer Bescheinigung an den in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling zwar nur dann, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Vorschrift knüpft die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung hingegen nicht an die (positive) Verbescheidung eines Aufnahmeantrags. Die in dem Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 19. Juni 2001 (BT-Drs. 14/6310) vorgesehene Regelung, die bei als Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers eingereisten Personen "Umstufungs-" bzw. "Aufstockungsanträge" weitergehend ausschließend wollte, ist so gerade nicht Gesetz geworden (s. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2007 - 5 C 30.06 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 32).

21

2.1.3 Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007 (- 5 C 30.06 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 32), nach dem Personen, die als Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern eingereist sind und denen bereits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt worden ist, auf einen erst nach der Ausreise gestellten Antrag unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG ein nachträglicher eigener Aufnahmebescheid zu erteilen und dann nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung als Spätaussiedler auszustellen sei. An diesem Urteil hält der nunmehr für das Vertriebenenrecht zuständige 1. Revisionssenat insoweit nicht fest, als es die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen nachträglichen eigenen Aufnahmebescheid auch bei Personen betrifft, die im Wege des Aufnahmeverfahrens als Ehegatte oder Abkömmling einer Bezugsperson in das Bundesgebiet übergesiedelt sind.

22

Für das Rechtsschutzbedürfnis verweist diese Entscheidung zwar zutreffend darauf, dass für ein Begehren auf eine Spätaussiedlerbescheinigung aus eigenem Recht (§ 15 Abs. 1 BVFG) nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil trotz der durch § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG bewirkten weitgehenden rechtlichen Gleichstellung von Ehegatten und Abkömmlingen mit Spätaussiedlern ein eigener Spätaussiedlerstatus mit weiteren rechtlichen, insbesondere fremdrentenrechtlichen Vorteilen verbunden ist. Diese Erwägung wird aber ohne nähere Begründung auch auf den nachträglichen Aufnahmebescheid aus eigenem Recht erstreckt. Auf diesen trifft sie aber - wie dargelegt - gerade nicht zu. Auch § 1 Buchst. a des Fremdrentengesetzes (- FRG -, zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes 19. Oktober 2013, BGBl. I S. 3836) etwa erfasst zwar "Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind"; der Nachweis dieser Berechtigung wird indes durch die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, nicht durch einen (entsprechenden) Aufnahmebescheid geführt. Der Aufnahmebescheid erfüllt in Fällen der vorliegenden Art auch sonst gegenüber dem Bescheinigungsverfahren keine eigenständige Funktion.

23

2.1.4 Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) bei Entscheidungen über die nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden in Fällen besonderer Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind und der vom Berufungsgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass dann - zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft maßgeblichen Zeitpunkte - auch für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auf die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei.

24

Diese im Ansatz zutreffende Erwägung des Berufungsgerichts, dass divergierende Beurteilungszeitpunkte zu vermeiden sind, führt allerdings zu einer Modifikation dieser Rechtsprechung dahin, dass sich bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG die (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als "sonstige Voraussetzung" nach derselben Sach- und Rechtslage richtet, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG heranzuziehen ist. Diese Erwägung lag auch bereits dem Urteil vom 22. April 2004 (- 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) zugrunde, nach dem ungeachtet einer Einreise bereits im Jahre 1994 für die Beurteilung der "sonstigen Voraussetzungen" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG die im Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG herangezogen werden sollte, die durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) (nachfolgend auch: BVFG 2001) geschaffen worden und die für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung heranzuziehen war. Soweit diese Entscheidung weitergehend dahin zu verstehen war, dass auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG stets nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind, wird daran nicht festgehalten. Dagegen sprechen durchgreifend systematische Gründe.

25

Das Aufnahmeverfahren hat mit seiner jedenfalls vorläufigen Prüfung der damaligen Aussiedler- bzw. jetzt Spätaussiedlereigenschaft vorrangig Lenkungs- und Ordnungsfunktion (BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - BVerwGE 95, 311 <317>). Dieser Zweck ist erfüllt, wenn es erfolgreich durchlaufen wurde, gleichgültig, ob dies bezogen auf die (vermeintliche) Eigenschaft als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG oder bezogen auf die Eigenschaft als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfolgt ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 Rn. 12). Das Bescheinigungsverfahren bewirkt demgegenüber die endgültige sowie für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler zuständig sind, verbindliche Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BVFG). Bei einem nach der Aufenthaltnahme erfolgten Antrag auf einen Aufnahmebescheid, der in Härtefällen erteilt werden kann, wäre es aber nach dem jeweiligen Sinn und Zweck der Verfahren nicht zu rechtfertigen, die lediglich (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft nach anderen Grundsätzen zu beurteilen als die zu diesem Zeitpunkt bereits mögliche (endgültige) Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG selbst. Dies gilt allzumal nach der zum 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage, nach der die Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft auch ohne besonderen Antrag von dem Bundesverwaltungsamt auszustellen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG), also die Entscheidung nach § 27 Abs. 1 BVFG gleichzeitig mit der Entscheidung die über die Ausstellung der Bescheinigung ergehen kann.

26

Diese Erwägungen bestätigen, dass der Kläger für die Ausstellung eines nachträglichen Aufnahmebescheides kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Kann im Zeitpunkt der Entscheidung über den (nachträglichen) Aufnahmeauftrag abschließend beurteilt werden, ob es im Bescheinigungsverfahren zu einer Statusfeststellung kommen wird, ohne dass - wie hier - diese Entscheidung in irgendeiner Weise von der Erteilung des (nachträglichen) Aufnahmebescheides abhängt, ist kein Grund für die Entscheidung eines Aufnahmeantrages zu erkennen.

27

2.2 Bei dieser Sachlage bedarf es hinsichtlich dieses Streitgegenstandes nicht der Prüfung der weiteren Einwendungen der Beklagten gegen das Berufungsurteil.

28

3. Die Revision ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wendet. Einem Anspruch des Klägers steht zwar nicht schon § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen (3.1). Das Berufungsgericht hat die Spätaussiedlereigenschaft des Klägers indes auf einer hier nicht anzuwendenden Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG bejaht (3.2). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben keine abschließende Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers (3.3.).

29

3.1 Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG, der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, kann dem in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.

30

Diese Regelung steht dem Begehren des Klägers schon deswegen nicht entgegen, weil ihre Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Der von dem Kläger 1990/92 im Aussiedlungsgebiet gestellte Antrag auf Ausstellung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler ist von der Beklagten nicht beschieden worden. Eine Ablehnung, die bestandskräftig hätte werden können, ist nicht erfolgt. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau bedeutete hier keine konkludente Ablehnung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht.

31

Nicht zu vertiefen ist daher, ob bzw. in welchen Fallkonstellationen § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG (Fassung 2005) auf vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen anzuwenden ist.

32

3.2 Das Berufungsgericht hat die Spätaussiedlereigenschaft des Klägers zu Unrecht nach der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) (Zehntes BVFG-ÄndG) beurteilt. Es hätte vielmehr die Fassung zugrunde legen müssen, die das Bundesvertriebenengesetz durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) erhalten hat (BVFG 2001).

33

3.2.1 Der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung richtet sich nach § 15 Abs. 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine solche Bescheinigung steht nach § 15 Abs. 1 BVFG nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, d.h. Spätaussiedler ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 Rn. 9). Für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist dabei im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bestanden hat (BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - BVerwGE 129, 265 <266>; stRspr), mithin das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung, die es durch das Zehnte BVFG-ÄndG gefunden hat; während des Revisionsverfahrens sind keine weiteren Rechtsänderungen erfolgt.

34

3.2.2 Diese Rechtslage ist allerdings nur dann zugrunde zu legen, soweit nicht Gründe des materiellen Rechts eine andere Betrachtung gebieten. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, soweit bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BVFG zu beurteilen ist, ob eine Person Spätaussiedler im Sinne dieser Vorschrift ist. Ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich - auch im Bescheinigungsverfahren - grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet (BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 Rn. 9 und vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - juris Rn. 20). Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiellrechtlich nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG. Spätaussiedler ist hiernach "ein deutscher Volkszugehöriger, der die (Aussiedlungsgebiete) nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat". § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt also sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Diese Fixierung des Zeitpunktes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (UA S. 11 f.) ist diese Betrachtung gerade nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich die Rechtslage im Bescheinigungsverfahren zulasten eines Antragstellers geändert hatte. Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - BVerwGE 129, 265 <266>), derzufolge unabhängig von entsprechenden Anordnungen des Gesetzgebers auch bei einer Rechtsänderung die Spätaussiedlereigenschaft stets nach der im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltenden Rechtslage zu beurteilen sei, rechtfertigt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss gerade nicht. Diese Entscheidung betraf vielmehr die Frage, ob gemäß der Übergangsregelung des § 100a BVFG die seit dem 7. September 2001 geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG anzuwenden sei oder - gemäß der materiellrechtlichen Fixierung des Zeitpunktes - die für den Kläger in jenem Verfahren günstigere Rechtslage zur Zeit der ständigen Aufenthaltnahme, und hat aus Gründen des Vertrauensschutzes die vom Gesetzgeber getroffene Übergangsregelung verfassungskonform ausgelegt.

35

3.2.3 Die Übersiedlung des Klägers nach Deutschland im Wege des Aufnahmeverfahrens erfolgte im März 1994. Danach wäre hier die Rechtslage nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) maßgeblich. Allerdings sind nach der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 7. September 2001 eingeführten Übergangsvorschrift des § 100a BVFG Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG nach dem Recht zu bescheiden, das "nach dem 7. September 2001 gilt". Eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung ist hier nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bei Aufenthaltnahme (hier: im März 1994) bestehenden Rechtslage und auf das Fortbestehen eines seinerzeit entstandenen Spätaussiedlerstatus besteht jedenfalls nicht bei Personen, bei denen die Aufnahme nicht aufgrund der (vorläufig) bejahten deutschen Volkszugehörigkeit erfolgte, sondern die nur als Abkömmling eines Spätaussiedlers aufgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 - BVerwGE 119, 188 <190>).

36

Nach § 100a Abs. 1 BVFG ist die Spätaussiedlereigenschaft des Klägers mithin nach §§ 4, 6 BVFG 2001 zu beurteilen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. Mai 2015 (1 C 24.14) klargestellt, dass die Übergangsvorschrift des § 100a BVFG nicht dynamisch in dem Sinn auszulegen ist, dass die Spätaussiedlereigenschaft bei Anträgen nach § 15 Abs. 1 BVFG, die vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle von 2001 gestellt worden sind, nach dem jeweils geltenden aktuellen Recht zu bestimmen sei, hier etwa nach den erleichterten Voraussetzungen in § 6 Abs. 2 BVFG des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) (Zehntes BVFG-ÄndG). Hierzu hat er ausgeführt:

"Denn bei dieser Übergangsregelung handelt es sich - wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (BT-Drs.14/6310 S. 6 ff.) - lediglich um einen (statischen) Verweis auf die zum 7. September 2001 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG. Durch sie wollte der Gesetzgeber wieder zu der Rechtslage zurückkehren, die bis zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 (- 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112 u.a.) in der Verwaltungspraxis von Bund und Ländern und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung kam. Hingegen ergeben sich für die Gesetzesnovelle von 2013 keine Anhaltspunkte, dass den durch sie bewirkten Erleichterungen für die Bestimmung der Spätaussiedlereigenschaft Rückwirkung in Altverfahren beigemessen werden sollte."

37

Hieran hält der Senat auch in Ansehung des Vorbringens der Beteiligten im vorliegenden Verfahren fest. Für diese Auslegung spricht neben der systematischen Stellung und dem auf die Korrektur einer bestimmten Rechtsprechung bezogenen Zweck die durch einen bestimmten Stichtag bezeichnete Rechtslage, die gerade nicht auch auf weitere Rechtsänderungen verweist. Bestätigt wird dies dadurch, dass § 100a Abs. 1 BVFG anlässlich späterer Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes nicht aufgehoben worden ist. Dies bekräftigt im Übrigen den Grundsatz, dass sich die Spätaussiedlereigenschaft in den nicht von der Übergangsregelung erfassten Fällen nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet bestimmt.

38

3.2.4 Die durch das Zehnte BVFG-ÄndG geschaffene Rechtslage ist wegen des Zeitpunktes ihrer Aufenthaltnahme auch sonst nicht zugunsten des Klägers anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 14. September 2013 in Kraft getreten (Art. 2 Zehntes BVFG-ÄndG) und entfaltet keine Rückwirkung für Fälle, bei denen die Aufnahme in das Bundesgebiet bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erfolgt war; eine § 100a Abs. 1 BVFG vergleichbare Übergangsregelung hat der Gesetzgeber gerade nicht geschaffen. Die Entstehungsgeschichte des Zehnten BVFG-ÄndG ergibt ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass das Gesetz mit Rückwirkung erlassen werden sollte. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr der Zweck der Änderungen, die durch eine Kombination von engem Gesetzeswortlaut und restriktiver Auslegung durch die Rechtsprechung sich in der heutigen Praxis ergebenden unverhältnismäßig hohen Aufnahmehürden abzusenken und damit auch darauf zu reagieren, dass die früher bestehende Möglichkeit zur Abgabe von Nationalitätenerklärungen in Inlandspässen oder anderen amtlichen Dokumenten der jüngeren Generation in einigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion verwehrt ist. Insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber sollte die Chance erhalten, durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ihren Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu bekunden (BT-Drs. 17/13937 S. 5 f.). Der Gesetzgeber ist mithin davon ausgegangen, dass die Rechtsänderungen Erleichterungen für ein noch in den Aussiedlungsgebieten zu durchlaufendes Aufnahmeverfahren und damit für Spätaussiedlerbewerber bewirken sollten; eine Erstreckung auf die Fallgruppe der im Bundesgebiet bereits aufgenommenen Personen hat er ersichtlich nicht vorgesehen.

39

3.3 Nach den mithin für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft maßgeblichen §§ 4, 6 BVFG 2001 kann mangels hinreichender berufungsgerichtlicher Feststellungen nicht beurteilt werden, ob der Kläger Spätaussiedler ist. Der Rechtsstreit ist daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

40

3.3.1 Nach § 4 Abs. 1 BVFG 2001 ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor (1.) seit dem 8. Mai 1945 oder (2.) nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder (3.) seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 1 BVFG 2001, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Wer - wie der Kläger - nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2001 deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (Satz 2). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (Satz 3). Ihre Feststellung entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war (Satz 4). Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (Satz 5).

41

3.3.2 Der Kläger stammt aus der ehemaligen Sowjetunion und wurde im Oktober 1993 als Abkömmling in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau einbezogen. Damit hat er die Aussiedlungsgebiete im März 1994 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und im Bundesgebiet Aufenthalt genommen (§ 4 Abs. 1 BVFG 2001). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - aber nicht abschließend geprüft, ob sich der Kläger bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise (nur) zum deutschen Volkstum bekannt hat. Insoweit fehlen hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. § 6 Abs. 2 BVFG 2001 erfordert grundsätzlich ein durchgängiges (positives) Bekenntnis ab dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit nur zum deutschen Volkstum (BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 - BVerwGE 119, 192 <194>). Das Berufungsgericht, von dessen Rechtsstandpunkt ein Bekenntnis durch eine Nationalitätenerklärung vor der Begründung des Aufenthalts in Deutschland ausreichend war, wird nunmehr zu prüfen haben, ob aus dem Umstand, dass der Kläger in seinem (ersten) Inlandspass und Militärausweis die Eintragung seiner deutschen Nationalität bislang nicht nachzuweisen vermocht hat, vor dem Hintergrund des hilfsweise gestellten Beweisantrages in der mündlichen Berufungsverhandlung ausnahmsweise kein dem Kläger zurechenbares Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum liegt. und ob - dies unterstellt - der Kläger auf vergleichbare Weise nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, seinen Willen unzweifelhaft hat zu Tage treten lassen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (zu den Anforderungen s. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104).

42

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und bleibt im Übrigen der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides sowie die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung.

2

Die am 5. Oktober 1975 in P. (damals: UdSSR; heute: Russische Föderation) geborene Klägerin ist Tochter eines russischen Volkszugehörigen und - ausweislich einer im Jahr 1993 neu ausgestellten Geburtsurkunde - der deutschen Volkszugehörigen N. B. Diese ist wiederum die Tochter eines russischen Volkszugehörigen und - ausweislich einer im Jahr 1992 neu ausgestellten Geburtsurkunde - der deutschen Volkszugehörigen P. B. Nachdem bereits ihre Mutter für sich und ihren Sohn O., den Bruder der Klägerin, am 29. November 1992 einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler gestellte hatte, stellte auch die Klägerin unter dem 6. November 1993 für sich und ihren am 12. Juni 1993 geborenen Sohn P. einen Aufnahmeantrag. Eine am 2. März 1994 gegen das Bundesverwaltungsamt erhobene Untätigkeitsklage der Klägerin und ihres Sohnes P. wegen Nichtbescheidung des Aufnahmeantrages wies das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1996 - 4 K 1511/94 - ab. Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, nachdem die Klägerin und ihr Sohn am 28. Oktober 1998 in den ihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid als Abkömmlinge einer Spätaussiedlerin einbezogen worden waren.

3

Die Klägerin reiste am 28. März 1999 mit ihrem Sohn, ihrer Mutter sowie ihrem Bruder nach Deutschland ein. In der Folgezeit betrieben die Klägerin und ihre Angehörigen erfolglos eine Reihe gerichtlicher Verfahren mit dem Ziel der Erteilung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht, der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft und der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit.

4

Mit Bescheid vom 25. November 2009 lehnte das Bundesverwaltungsamt einen Antrag der Klägerin und ihres Sohnes P. auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG ab. Die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, weil ihr erster, im Jahr 1991 ausgestellter Inlandspass eine russische Nationalitätseintragung enthalten habe. Darüber hinaus fehle es an einer ausreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Über einen am 10. Juli 2009 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht entschied das Bundesverwaltungsamt nicht.

5

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin "klarstellte", dass sie selbst neben der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG hilfsweise auch die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG begehre, wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2010 zurück.

6

Ihre hiergegen erhobene Klage begründete die Klägerin im Kern damit, dass sie Spätaussiedlerin sei. Sie stamme von einer deutschen Volkszugehörigen ab, nämlich ihrer deutschen Großmutter, sowie ihrer deutschen Mutter. Sie habe die deutsche Sprache von ihrer Mutter und ihren Großeltern gelernt und sei im Zeitpunkt der Einreise in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Der im Aufnahmeverfahren vorgelegte Inlandspass von 1993 sei ihr erster Inlandspass gewesen. Selbst wenn sie in einem etwaigen früheren Pass mit russischer Nationalität geführt worden sein sollte, wäre dies irrelevant, weil sie keine Möglichkeit gehabt habe, die Eintragung vor Änderung des Passes ihrer Mutter durchzusetzen.

7

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Februar 2013 die Klage abgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, dass die bei der Einreise vorhandenen Sprachkenntnisse ihre Grundlage in der familiären Vermittlung der deutschen Sprache während der Prägephase bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres hätten. Außerdem fehle es an dem nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderlichen durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum.

8

Auf den Antrag der Klägerin vom 16. März 2013 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen, weil die Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Urteil nach Inkrafttreten des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes am 14. September 2013 nicht mehr trage. Nachdem mit der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und zur weiteren Begründung auf das Vorbringen im Klageverfahren sowie auf die Begründung des Zulassungsantrages Bezug genommen worden war, wurde in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2014 die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides und - in Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts und unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide - deren Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG beantragt.

9

Die Beklagte hat einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren widersprochen und geltend gemacht, die Berufung sei bereits insgesamt unzulässig, weil sie nicht dem Darlegungserfordernis entspreche.

10

Mit Urteil vom 12. Mai 2014 hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Klage sei insoweit zulässig und die vorgenommene Klageänderung im Berufungsverfahren nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554). Auch für die Bestimmung der für einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler weiterhin erforderlichen deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt und damit auf die Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes abzustellen. Hiernach sei die Klägerin deutsche Volkszugehörige. Sie stamme von einer deutschen Volkszugehörigen ab, habe ein Bekenntnis durch eine Nationalitätenerklärung abgegeben und könne im Zeitpunkt der Begründung ihres Aufenthalts in Deutschland ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Die für den nachträglichen Aufnahmebescheid erforderliche besondere Härte ergebe sich hier daraus, dass die Klägerin seit 15 Jahren im Bundesgebiet und nunmehr auch mit ihrem Ehemann zusammenlebe.

11

Die Klägerin habe gegen die Beklagte weiterhin einen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Für dieses Begehren sei ebenfalls die Rechtslage im Zeitpunkt der vorliegenden Berufungsentscheidung maßgebend und nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Übersiedlung im März 1999. Anderes folge auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Spätaussiedlereigenschaft bereits mit der Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik entstehe und sich die maßgebliche Rechtslage nach diesem Zeitpunkt richte. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Gesichtspunkt immer nur dann betont, wenn sich die Rechtslage im Bescheinigungsverfahren zulasten des Antragstellers geändert hatte, dies jedoch dem Antragsteller wegen des grundsätzlichen Verbots einer echten Rückwirkung nicht entgegengehalten werden konnte, weil er den Spätaussiedlerstatus bereits erworben hatte. Die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung sei im Übrigen auch nicht mit der sonstigen vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zur Härtefallentscheidung nach § 27 BVFG, in Einklang zu bringen, nach der auf die aktuelle Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei. Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der Aufnahme im Bundesgebiet würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass zwar ein Anspruch auf Ausstellung eines (vorläufigen) Aufnahmebescheides, aber kein Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bestünde. Unabhängig hiervon sei die Übergangsregelung in § 100a Abs. 1 BVFG dynamisch auszulegen; sie verweise stets auf die im Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Rechtslage.

12

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von §§ 4, 6 Abs. 2, § 100a BVFG sowie von Verwaltungsprozessrecht.

13

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Berufungsurteil. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass sowohl für die Erteilung eines Aufnahmebescheides, als auch für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach den für die Verpflichtungsklage entwickelten allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen sei.

14

Der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für begründet.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Klägerin der begehrte Aufnahmebescheid zu erteilen und ihr auch eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen ist, steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht im Einklang. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings die Berufung der Klägerin zutreffend als zulässig bewertet (1.) Der Klägerin steht indes für das Begehren auf Erteilung eines (nachträglichen) Aufnahmebescheides schon kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (2.). Für das Begehren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung hat das Berufungsgericht unter Verletzung von Bundesrecht auch für die Frage, ob die Klägerin deutscher Volkszugehörigkeit ist, auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) und damit auf einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab abgestellt. Insoweit fehlt es an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen, so dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3.).

16

1. Die Revision hat nicht schon deswegen insgesamt Erfolg, weil das Berufungsgericht die Berufung hätte verwerfen müssen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt.

17

1.1 Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4, 5 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten; andernfalls ist die Berufung unzulässig. Zum Antrag gehören der Rechtsmittelantrag und der Sachantrag. Er ist unter Heranziehung der Gründe auszulegen (§ 88 VwGO) (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <330>). Die Berufungsgründe müssen - soweit sie nicht auf neue Tatsachen und Erkenntnisse gestützt sind - eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes erkennen lassen, sich insbesondere mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - 9 B 372.99, 9 PKH 102.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 8). Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122>; Beschluss vom 23. September 1999 - 9 B 372.99, 9 PKH 102.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 9; Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31).

18

1.2 Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass es sich bei der Verwendung des Begriffs "Aufnahmebescheid" in dem ursprünglichen Berufungsantrag um eine offenbare Unrichtigkeit handelt und der Sachantrag der Klägerin nach dem Gesamtzusammenhang dahin auszulegen ist, dass (weiterhin) die Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung begehrt wird. Dies ergibt sich bereits aus dem als Versagungsgegenklage formulierten Sachantrag selbst, da die entgegenstehenden Bescheide, unter deren Aufhebung die Erteilung eines "Aufnahmebescheides" begehrt wird, allein die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung betreffen, sowie der Verbindung von Sach- und Rechtsmittelantrag, weil sich das angefochtene Urteil, unter dessen Abänderung die Verpflichtung zur Erteilung eines "Aufnahmebescheides" begehrt wird, ebenfalls allein auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bezieht. Aus den Schriftsätzen im Berufungszulassungsverfahren, auf die die Klägerin in statthafter Weise zur Begründung der Berufung Bezug nimmt, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Streitgegenstand gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren unter Aufgabe des bisherigen Begehrens geändert werden sollte.

19

Dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dann auch ausdrücklich neben der Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt hat, bleibt bei der Auslegung außer Betracht. Dieser Umstand ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetreten und kann nicht herangezogen werden, um den insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont zu diesem Zeitpunkt zu bestimmen. Die Berufungsbegründung genügt auch im Übrigen durch den Verweis auf die Begründung des Zulassungsantrags den Anforderungen von § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO.

20

2. Die Revision ist in Bezug auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides schon deswegen begründet, weil Personen, die - wie die Klägerin - als Ehegatte oder Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen und danach in das Bundesgebiet übergesiedelt waren, grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides als Spätaussiedler haben. Gründe, aus denen sich für die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr Begehren auf Erteilung eines (nachträglichen) Aufnahmebescheides ergeben könnte, sind von dieser nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

21

2.1 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist im Revisionsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.> und vom 5. Mai 2015 - 9 C 12.14 - juris, stRspr). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dann, wenn die Klage für die Klägerin eindeutig nutzlos ist, weil sie ihr offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 8 B 74.10 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 Rn. 11). So liegt es hier.

22

2.1.1 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 ) wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann abweichend hiervon Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn dessen Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. In den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers können unter den in § 27 Abs. 2 BVFG näher bezeichneten Voraussetzungen auch dessen Ehegatte oder Abkömmling einbezogen werden. Die Einbeziehung erfolgt "zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung" mit dem Spätaussiedler(bewerber) (von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt, Stand: 108. Aktualisierung, März 2015, § 27 BVFG n.F. Rn. 34).

23

Die Klägerin benötigt den Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG nicht, um im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG "im Wege des Aufnahmeverfahrens" eingereist zu sein. § 4 Abs. 1 BVFG unterscheidet für die Aufnahme nicht zwischen Personen, die selbst einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erhalten haben, und solchen, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen worden sind (so zur gleichlautenden Formulierung in § 7 Abs. 2 BVFG: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 10.01 - NVwZ-RR 2002, 387 Rn. 10; Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 30.00 - BVerfGE 115, 10 Rn. 12). Eine Aufenthaltnahme nach einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson erfolgt dann im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG "im Wege des Aufnahmeverfahrens". Diese Voraussetzung der Spätaussiedlereigenschaft wird mithin nicht nur durch einen Aufnahmebescheid erfüllt, der für einen Aussiedlungswilligen in eigener Person nach vorläufiger Prüfung eine Spätaussiedlereigenschaft annimmt (s. nur VG Köln, Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 1994 - 9 K 4133/94 - abgedruckt in: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt, Stand: 108. Aktualisierung, März 2015, C.41.1.1.26 und Urteil vom 8. März 1995 - 19 K 6056/92 -, abgedruckt in: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt, Stand: 108. Aktualisierung, März 2015, C.41.1.1.28; missverständlich insoweit BT-Drs. 15/420 S. 119). Für eine Einreise "im Wege des Aufnahmeverfahrens" ist hinreichend auch eine Einreise aufgrund der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines (mutmaßlichen) Spätaussiedlers. Dies gilt auch dann, wenn sich nach der Einreise bei der Prüfung des § 15 BVFG ergibt, dass im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Spätaussiedlereigenschaft der Bezugsperson (§ 27 Abs. 1 BVFG) zu Unrecht angenommen worden ist.

24

2.1.2 Ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedler ist auch nicht Voraussetzung dafür, nach der Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens als Ehegatte oder Abkömmling der Bezugsperson eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG aus eigenem Recht anzustreben, bzw. deren Ausstellung selbst. Nach § 15 Abs. 1 BVFG ist vielmehr die Spätaussiedlereigenschaft - unabhängig von einem etwaigen Aufnahmebescheid - von der zuständigen Behörde eigenständig und eigenverantwortlich als materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung zu prüfen. Wer Spätaussiedler ist, entscheidet sich allein kraft Gesetzes nach § 4 BVFG. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG (eingefügt zum 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) erlaubt die Ausstellung einer Bescheinigung an den in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling zwar nur dann, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Vorschrift knüpft die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung hingegen nicht an die (positive) Verbescheidung eines Aufnahmeantrags. Die in dem Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 19. Juni 2001 (BT-Drs. 14/6310) vorgesehene Regelung, die bei als Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers eingereisten Personen "Umstufungs-" bzw. "Aufstockungsanträge" weitergehend ausschließend wollte, ist so gerade nicht Gesetz geworden (s. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2007 - 5 C 30.06 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 32).

25

2.1.3 Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007 (- 5 C 30.06 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 32), nach dem Personen, die als Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern eingereist sind und denen bereits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt worden ist, auf einen erst nach der Ausreise gestellten Antrag unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG ein nachträglicher eigener Aufnahmebescheid zu erteilen und dann nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung als Spätaussiedler auszustellen sei. An diesem Urteil hält der nunmehr für das Vertriebenenrecht zuständige 1. Revisionssenat insoweit nicht fest, als es die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen nachträglichen eigenen Aufnahmebescheid auch bei Personen betrifft, die im Wege des Aufnahmeverfahrens als Ehegatte oder Abkömmling einer Bezugsperson in das Bundesgebiet übergesiedelt sind.

26

Für das Rechtsschutzbedürfnis verweist diese Entscheidung zwar zutreffend darauf, dass für ein Begehren auf eine Spätaussiedlerbescheinigung aus eigenem Recht (§ 15 Abs. 1 BVFG) nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil trotz der durch § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG bewirkten weitgehenden rechtlichen Gleichstellung von Ehegatten und Abkömmlingen mit Spätaussiedlern ein eigener Spätaussiedlerstatus mit weiteren rechtlichen, insbesondere fremdrentenrechtlichen Vorteilen verbunden ist. Diese Erwägung wird aber ohne nähere Begründung auch auf den nachträglichen Aufnahmebescheid aus eigenem Recht erstreckt. Auf diesen trifft sie aber - wie dargelegt - gerade nicht zu. Auch § 1 Buchst. a des Fremdrentengesetzes (- FRG -, zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes 19. Oktober 2013, BGBl. I S. 3836) etwa erfasst zwar "Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind"; der Nachweis dieser Berechtigung wird indes durch die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, nicht durch einen (entsprechenden) Aufnahmebescheid geführt. Der Aufnahmebescheid erfüllt in Fällen der vorliegenden Art auch sonst gegenüber dem Bescheinigungsverfahren keine eigenständige Funktion.

27

2.1.4 Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) bei Entscheidungen über die nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden in Fällen besonderer Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind und der vom Berufungsgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass dann - zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft maßgeblichen Zeitpunkte - auch für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auf die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei.

28

Diese im Ansatz zutreffende Erwägung des Berufungsgerichts, dass divergierende Beurteilungszeitpunkte zu vermeiden sind, führt allerdings zu einer Modifikation dieser Rechtsprechung dahin, dass sich bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG die (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als "sonstige Voraussetzung" nach derselben Sach- und Rechtslage richtet, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG heranzuziehen ist. Diese Erwägung lag auch bereits dem Urteil vom 22. April 2004 (- 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) zugrunde, nach dem ungeachtet einer Einreise bereits im Jahre 1994 für die Beurteilung der "sonstigen Voraussetzungen" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG die im Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG herangezogen werden sollte, die durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) (nachfolgend auch: BVFG 2001) geschaffen worden und die für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung heranzuziehen war. Soweit diese Entscheidung weitergehend dahin zu verstehen war, dass auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG stets nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind, wird daran nicht festgehalten. Dagegen sprechen durchgreifend systematische Gründe.

29

Das Aufnahmeverfahren hat mit seiner jedenfalls vorläufigen Prüfung der Aussiedler- bzw. jetzt Spätaussiedlereigenschaft vorrangig Lenkungs- und Ordnungsfunktion (BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - BVerwGE 95, 311 <317>). Dieser Zweck ist erfüllt, wenn es erfolgreich durchlaufen wurde, gleichgültig, ob dies bezogen auf die (vermeintliche) Eigenschaft als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG oder bezogen auf die Eigenschaft als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfolgt ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 Rn. 12). Das Bescheinigungsverfahren bewirkt demgegenüber die endgültige sowie für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler zuständig sind, verbindliche Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BVFG). Bei einem nach der Aufenthaltnahme erfolgten Antrag auf einen Aufnahmebescheid, der in Härtefällen erteilt werden kann, wäre es aber nach dem jeweiligen Sinn und Zweck der Verfahren nicht zu rechtfertigen, die lediglich (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft nach anderen Grundsätzen zu beurteilen als die zu diesem Zeitpunkt bereits mögliche (endgültige) Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG selbst. Dies gilt allzumal nach der zum 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage, nach der die Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft auch ohne besonderen Antrag von dem Bundesverwaltungsamt auszustellen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG), also die Entscheidung nach § 27 Abs. 1 BVFG gleichzeitig mit der Entscheidung die über die Ausstellung der Bescheinigung ergehen kann.

30

Diese Erwägungen bestätigen, dass die Klägerin für die Ausstellung eines nachträglichen Aufnahmebescheides kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Kann im Zeitpunkt der Entscheidung über den (nachträglichen) Aufnahmeauftrag abschließend beurteilt werden, ob es im Bescheinigungsverfahren zu einer Statusfeststellung kommen wird, ohne dass - wie hier - diese Entscheidung in irgendeiner Weise von der Erteilung des (nachträglichen) Aufnahmebescheides abhängt, ist kein Grund für die Entscheidung eines Aufnahmeantrages zu erkennen.

31

2.2 Bei dieser Sachlage bedarf es hinsichtlich dieses Streitgegenstandes nicht der Prüfung der weiteren Einwendungen der Beklagten gegen das Berufungsurteil.

32

3. Die Revision ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wendet. Einem Anspruch der Klägerin steht zwar nicht schon § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen (3.1). Das Berufungsgericht hat die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin indes auf einer hier nicht anzuwendenden Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG bejaht (3.2). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben keine abschließende Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin (3.3.).

33

3.1 Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG, der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, kann dem in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.

34

Diese Regelung steht dem Begehren der Klägerin schon deswegen nicht entgegen, weil ihre Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Der von der Klägerin 1993 im Aussiedlungsgebiet gestellte Antrag auf Ausstellung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler ist von der Beklagten nicht beschieden worden. Eine Ablehnung, die bestandskräftig hätte werden können, ist nicht erfolgt. Die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage ist zwar vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben (VG Köln, Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1996 - 4 (17) K 1511/94). Dieser Gerichtsbescheid ist indes für unwirksam erklärt worden, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit Blick auf den Einbezug der Klägerin in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter übereinstimmend für erledigt erklärt hatten (OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 2 A 4322/96). Vor der Einreise der Klägerin ist mithin auch nicht rechtskräftig festgestellt worden, dass der Klägerin kein Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin zustand. Die Abgabe einer Erledigungserklärung wäre der Klägerin hier selbst dann nicht als Aufgabe ihrer Rechtsauffassung, Spätaussiedlerin zu sein, entgegenzuhalten, wenn § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG erweiternd auszulegen wäre; denn bereits nach der seinerzeitigen Rechtsprechung wurde im Aufnahmeverfahren für das Sachbescheidungsinteresse nicht danach unterschieden, ob die Aufnahme aus eigenem Recht als Spätaussiedler oder im Wege der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson ermöglicht wurde (s.a. OVG Münster, Urteil vom 23. März 1995 - 2 A 4117/94 - juris ).

35

Nicht zu vertiefen ist daher, ob bzw. in welchen Fallkonstellationen § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG (Fassung 2005) auf vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen anzuwenden ist.

36

3.2 Das Berufungsgericht hat die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin zu Unrecht nach der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) (Zehntes BVFG-ÄndG) beurteilt. Es hätte vielmehr die Fassung zugrunde legen müssen, die das Bundesvertriebenengesetz durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) erhalten hat (BVFG 2001).

37

3.2.1 Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung richtet sich nach § 15 Abs. 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine solche Bescheinigung steht nach § 15 Abs. 1 BVFG nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, d.h. Spätaussiedler ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 Rn. 9). Für die Beurteilung des Begehrens der Klägerin ist dabei im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bestanden hat (BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - BVerwGE 129, 265 <266>; stRspr), mithin das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung, die es durch das Zehnte BVFG-ÄndG gefunden hat; während des Revisionsverfahrens sind keine weiteren Rechtsänderungen erfolgt.

38

3.2.2 Diese Rechtslage ist allerdings nur dann zugrunde zu legen, soweit nicht Gründe des materiellen Rechts eine andere Betrachtung gebieten. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, soweit bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BVFG zu beurteilen ist, ob eine Person Spätaussiedler im Sinne dieser Vorschrift ist. Ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich - auch im Bescheinigungsverfahren - grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet (BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 Rn. 9 und vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - juris Rn. 20). Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiellrechtlich nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG. Spätaussiedler ist hiernach "ein deutscher Volkszugehöriger, der die (Aussiedlungsgebiete) nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat". § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt also sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Diese Fixierung des Zeitpunktes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (UA S. 11 f.) ist diese Betrachtung gerade nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich die Rechtslage im Bescheinigungsverfahren zulasten eines Antragstellers geändert hatte. Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - BVerwGE 129, 265 <266>), derzufolge unabhängig von entsprechenden Anordnungen des Gesetzgebers auch bei einer Rechtsänderung die Spätaussiedlereigenschaft stets nach der im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltenden Rechtslage zu beurteilen sei, rechtfertigt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss gerade nicht. Diese Entscheidung betraf vielmehr die Frage, ob gemäß der Übergangsregelung des § 100a BVFG die seit dem 7. September 2001 geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG anzuwenden sei oder - gemäß der materiellrechtlichen Fixierung des Zeitpunktes - die für die Klägerin in jenem Verfahren günstigere Rechtslage zur Zeit der ständigen Aufenthaltnahme, und hat aus Gründen des Vertrauensschutzes die vom Gesetzgeber getroffene Übergangsregelung verfassungskonform ausgelegt.

39

3.2.3 Die Übersiedlung der Klägerin nach Deutschland im Wege des Aufnahmeverfahrens erfolgte im März 1999. Danach wäre hier die Rechtslage nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) maßgeblich. Allerdings sind nach der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 7. September 2001 eingeführten Übergangsvorschrift des § 100a BVFG Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG nach dem Recht zu bescheiden, das "nach dem 7. September 2001 gilt". Eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung ist hier nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bei Aufenthaltnahme (hier: im März 1999) bestehenden Rechtslage und auf das Fortbestehen eines seinerzeit entstandenen Spätaussiedlerstatus besteht jedenfalls nicht bei Personen, bei denen die Aufnahme nicht aufgrund der (vorläufig) bejahten deutschen Volkszugehörigkeit erfolgte, sondern die nur als Abkömmling eines Spätaussiedlers aufgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 - BVerwGE 119, 188 <190>).

40

Nach § 100a Abs. 1 BVFG ist die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin mithin nach §§ 4, 6 BVFG 2001 zu beurteilen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. Mai 2015 (1 C 24.14) klargestellt, dass die Übergangsvorschrift des § 100a BVFG nicht dynamisch in dem Sinn auszulegen ist, dass die Spätaussiedlereigenschaft bei Anträgen nach § 15 Abs. 1 BVFG, die vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle von 2001 gestellt worden sind, nach dem jeweils geltenden aktuellen Recht zu bestimmen sei, hier etwa nach den erleichterten Voraussetzungen in § 6 Abs. 2 BVFG des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) (Zehntes BVFG-ÄndG). Hierzu hat er ausgeführt:

"Denn bei dieser Übergangsregelung handelt es sich - wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (BT-Drs.14/6310 S. 6 ff.) - lediglich um einen (statischen) Verweis auf die zum 7. September 2001 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG. Durch sie wollte der Gesetzgeber wieder zu der Rechtslage zurückkehren, die bis zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 (- 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112 u.a.) in der Verwaltungspraxis von Bund und Ländern und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung kam. Hingegen ergeben sich für die Gesetzesnovelle von 2013 keine Anhaltspunkte, dass den durch sie bewirkten Erleichterungen für die Bestimmung der Spätaussiedlereigenschaft Rückwirkung in Altverfahren beigemessen werden sollte."

41

Hieran hält der Senat auch in Ansehung des Vorbringens der Beteiligten im vorliegenden Verfahren fest. Für diese Auslegung spricht neben der systematischen Stellung und dem auf die Korrektur einer bestimmten Rechtsprechung bezogenen Zweck die durch einen bestimmten Stichtag bezeichnete Rechtslage, die gerade nicht auch auf weitere Rechtsänderungen verweist. Bestätigt wird dies dadurch, dass § 100a Abs. 1 BVFG anlässlich späterer Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes nicht aufgehoben worden ist. Dies bekräftigt im Übrigen den Grundsatz, dass sich die Spätaussiedlereigenschaft in den nicht von der Übergangsregelung erfassten Fällen nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet bestimmt.

42

3.2.4 Die durch das Zehnte BVFG-ÄndG geschaffene Rechtslage ist wegen des Zeitpunktes ihrer Aufenthaltnahme auch sonst nicht zugunsten der Klägerin anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 14. September 2013 in Kraft getreten (Art. 2 Zehntes BVFG-ÄndG) und entfaltet keine Rückwirkung für Fälle, bei denen die Aufnahme in das Bundesgebiet bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erfolgt war; eine § 100a Abs. 1 BVFG vergleichbare Übergangsregelung hat der Gesetzgeber gerade nicht geschaffen. Die Entstehungsgeschichte des Zehnten BVFG-ÄndG ergibt ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass das Gesetz mit Rückwirkung erlassen werden sollte. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr der Zweck der Änderungen, die durch eine Kombination von engem Gesetzeswortlaut und restriktiver Auslegung durch die Rechtsprechung sich in der heutigen Praxis ergebenden unverhältnismäßig hohen Aufnahmehürden abzusenken und damit auch darauf zu reagieren, dass die früher bestehende Möglichkeit zur Abgabe von Nationalitätenerklärungen in Inlandspässen oder anderen amtlichen Dokumenten der jüngeren Generation in einigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion verwehrt ist. Insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber sollte die Chance erhalten, durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ihren Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu bekunden (BT-Drs. 17/13937 S. 5 f.). Der Gesetzgeber ist mithin davon ausgegangen, dass die Rechtsänderungen Erleichterungen für ein noch in den Aussiedlungsgebieten zu durchlaufendes Aufnahmeverfahren und damit für Spätaussiedlerbewerber bewirken sollten; eine Erstreckung auf die Fallgruppe der im Bundesgebiet bereits aufgenommenen Personen hat er ersichtlich nicht vorgesehen.

43

3.3 Nach den mithin für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft maßgeblichen §§ 4, 6 BVFG 2001 kann mangels hinreichender berufungsgerichtlicher Feststellungen nicht beurteilt werden, ob die Klägerin Spätaussiedlerin ist. Der Rechtsstreit ist daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

44

3.3.1 Nach § 4 Abs. 1 BVFG 2001 ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor (1.) seit dem 8. Mai 1945 oder (2.) nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder (3.) seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 1 BVFG 2001, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Wer - wie die Klägerin - nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2001 deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (Satz 2). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (Satz 3). Ihre Feststellung entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war (Satz 4). Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (Satz 5).

45

3.3.2 Die Klägerin stammt aus der ehemaligen Sowjetunion und wurde im Oktober 1998 als Abkömmling in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogen. Damit hat sie die Aussiedlungsgebiete im Dezember 1999 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und im Bundesgebiet Aufenthalt genommen (§ 4 Abs. 1 BVFG 2001). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - aber nicht abschließend geprüft, ob die Klägerin ihre bei der Einreise vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache auch aufgrund einer innerfamiliären Sprachvermittlung erworben hatte. Nach § 6 Abs. 2 BVFG 2001 muss die insoweit erforderliche familiäre Vermittlung der Sprachkenntnisse dabei nur solange angedauert haben, bis der Antragsteller das Sprachniveau erreicht hat, das ihn im Zeitpunkt der Aussiedlung befähigt, ein einfaches Gespräch zu führen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 - BVerwGE 119, 6 Rn. 15; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2011 - 1 BvR 500/07 - NVwZ-RR 2011, 460 ). Die familiäre Sprachvermittlung muss auch nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im Ausreisezeitpunkt ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es genügt, wenn die fortwirkende familiäre Sprachvermittlung in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend das Niveau der Fähigkeit erreicht hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108). Das Verwaltungsgericht (UA S. 15 ff.) hatte nicht festgestellt, dass die bei der Klägerin bei der Einreise im Jahr 1999 vorhandenen Sprachkenntnisse auf einer familiären Vermittlung beruhten. Vielmehr war es nach eingehender Würdigung des Sachverhalts davon ausgegangen, dass die bei der Einreise festgestellten Sprachkenntnisse ganz überwiegend auf ein fremdsprachliches Erlernen sowie auf eine familiäre Übung der Sprache im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag, also im Erwachsenenalter, zurückzuführen seien. Das Berufungsgericht wird sich mit den hiergegen von der Klägerin im Berufungsverfahren gerichteten Einwendungen auseinanderzusetzen haben.

46

3.3.3 Auch zu der Frage, ob sich die Klägerin bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise (nur) zum deutschen Volkstum bekannt hat, fehlen hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. § 6 Abs. 2 BVFG 2001 erfordert grundsätzlich ein durchgängiges (positives) Bekenntnis ab dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit nur zum deutschen Volkstum (BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 - BVerwGE 119, 192 <194>). Das Berufungsgericht, von dessen Rechtsstandpunkt ein Bekenntnis durch eine Nationalitätenerklärung vor der Begründung des Aufenthalts in Deutschland ausreichend war, wird nunmehr zu prüfen haben, ob in dem ersten der Klägerin ausgestellten Inlandspass ein russischer Nationalitäteneintrag enthalten war. Es wird weiter zu prüfen haben, ob hierin ausnahmsweise kein der Klägerin zurechenbares Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum liegt und ob - dies unterstellt - einem durchgängigen positiven Bekenntnis (nur) zum deutschen Volkstum dann ein längerer "bekenntnisloser" Zustand zwischen dem Eintritt in das bekenntnisfähige Alter und der Ausstellung eines Inlandspasses mit Eintragung der deutschen Nationalität entgegensteht. Letzteres könnte dann der Fall sein, wenn die Klägerin auch nicht auf vergleichbare Weise nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, ihren Willen unzweifelhaft hat zu Tage treten lassen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (zu den Anforderungen s. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104).

47

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und bleibt im Übrigen der Schlussentscheidung vorbehalten.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.

(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.

(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.

(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.

(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Januar 1993 begründet haben, können den Ausweis noch bis zum 31. Dezember 1993 beantragen. Im Übrigen wird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt.

(3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung.

(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 erfüllen.

(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen haben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.

(8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.

(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.

(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.

(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.

(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.

(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.

(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) liegen nicht vor.

2

1. Das Verfahren hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht - wie der Kläger meint - grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob auch dann von einer Zuwendung 'auch zur russischen Nationalität' ausgegangen werden kann, wenn jemand während eines behördlichen Verfahrens den Inlandspass (mit russischen Nationalitätseintrag) gelegentlich freiwillig benutzt hat, ohne sich darum zu bemühen, einen Pass mit deutschem Nationalitätseintrag zu bekommen".

3

Soweit diese Rechtsfrage überhaupt einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt hat, ist sie bereits geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 13. September 2007 - BVerwG 5 C 25.06 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 110 Rn. 10) dazu ausgeführt:

"Ist einer Person die Entgegennahme, das Führen, die Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität zurechenbar, dann wendet sie sich damit nach außen einem anderen Volkstum zu. Das ist der Fall, wenn die Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität vom Willen des Passinhabers getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit, sich der Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen und stattdessen einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, nicht nutzt. Dann lässt er ihn für sich wirken (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2005 a.a.O.). Ist dagegen die Entgegennahme und Führung eine Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität nicht vom Willen des Passinhabers getragen und kann er sich der Entgegennahme und Führung dieses Passes auch nicht erfolgversprechend widersetzen, muss er ihn also gegen seinen Willen entgegennehmen und benutzen, dann kann weder in der Entgegennahme noch in der Nutzung des Passes eine dem Passinhaber zurechenbare Hinwendung (auch) zu einem nichtdeutschen Volkstum gesehen werden."

4

Einen weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf.

5

2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde weicht das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts auch weder im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 noch von dem Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 41.03 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104) ab.

6

Das Berufungsgericht ist dem Urteil vom 13. September 2007 nicht entgegengetreten, sondern hat die oben angeführten abstrakten Rechtssätze wörtlich in sein Berufungsurteil übernommen (UA S. 10 Absätze 2 und 3). Im Einklang damit hat es das Oberverwaltungsgericht als zeitweise Hinwendung (auch) zu einem anderen Volkstum gewertet, dass der Kläger in den Jahren 1992 bis 1994 den Pass mit eingetragener russischer Nationalität weiter benutzte, obwohl die Möglichkeit einer Korrektur der Nationalitätseintragung bestand. Das Oberverwaltungsgericht konnte auch schon die gelegentliche Nutzung des Inlandspasses in diesen beiden Jahren als ausreichend ansehen. Denn nach den zitierten Grundsätzen kommt es auf die Häufigkeit der Verwendung eines Passes, mit dem der Inhaber sich als Angehöriger einer fremden Volksgruppe ausweist, nicht an.

7

Die Divergenzrüge lässt sich auch nicht darauf stützen, dem Kläger könne die Weiterbenutzung seines Inlandspasses während eines laufenden Änderungsverfahrens nicht entgegengehalten werden. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Kläger die Nutzung seines Inlandspasses während des behördlichen und gerichtlichen Änderungsverfahrens im Jahr 1995 nicht zum Vorwurf gemacht. Es ist lediglich davon ausgegangen, dass in den Jahren 1992 bis 1994 weder das Änderungsverfahren von 1977 fortwirkte noch neue Änderungsverfahren anhängig gemacht wurden, obwohl eine Änderungsmöglichkeit bestand. Soweit der Kläger diesen einzelfallbezogenen Feststellungen und Erwägungen entgegentritt, lässt sich damit eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen.

8

Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das fortdauernde Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum durch die Benutzung des Passes in den Jahren 1992 bis 1994 nicht mehr vorlag, widerspricht auch nicht der vom Kläger zitierten Entscheidung des Senats vom 13. November 2003 (a.a.O.), die für das Fortwirken eines einmal abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum den Fall eines Gegenbekenntnisses annimmt. Das Berufungsgericht durfte insoweit auf der Grundlage der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 (a.a.O.) in der Passbenutzung eine Abwendung "nur" vom deutschen Volkstum und ein "Gegenbekenntnis" sehen.

9

3. Schließlich greifen auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht durch.

10

a) Von einer den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Überraschungsentscheidung (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <263>; BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - BVerwG 8 B 57.07 - juris Rn. 2) kann schon deswegen nicht gesprochen werden, weil der Beklagte in der Berufungserwiderung vom 1. Juli 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich der Kläger der Führung des 1977 ausgestellten Inlandspasses mit eingetragener russischer Nationalität schon vor 1995, als er die Änderung angesichts seines Aufnahmeverfahrens gerichtlich durchgesetzt habe, erfolgreich hätte widersetzen können (Bl. 188 der Gerichtsakte). Ferner wurde dem Kläger zu Beginn der mündlichen Verhandlung eine Auskunft des Auswärtigen Amts übergeben, in der auf die seit November 1992 bestehende Möglichkeit der Änderung der Nationalitätseintragung im Bereich der ehemaligen Sowjetunion hingewiesen wird (vgl. Protokoll Bl. 233, Urteil Bl. 241 der Gerichtsakte). Daher hätte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter an Stelle des Klägers durchaus mit einer auf dieses Argument gestützten Berufungszurückweisung rechnen und seine Rechtsverteidigung darauf einrichten können. Es konnte in diesem Zusammenhang auch nicht überraschen, dass das Oberverwaltungsgericht aus den Akten das genaue Datum des Antrags auf Korrektur des Passes entnommen hat, so dass eine sorgfältige Prozesspartei auch ohne gerichtlichen Hinweis versucht hätte, die vergleichsweise späte Antrags- und Klageerhebung im Jahr 1995 zu erläutern.

11

b) Die Ablehnung der beiden Hilfsbeweisanträge des Klägers verletzt gleichfalls nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

12

Das Oberverwaltungsgericht konnte die Vernehmung der angebotenen Zeugin zum familiären Spracherwerb des Klägers und zu den Umständen der fehlerhaften Passeintragung im Jahr 1977 aus seiner insoweit allein maßgeblichen rechtlichen Sicht in prozessrechtlich zulässiger Weise mangels Entscheidungserheblichkeit ablehnen. Denn es hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass der Kläger in den Jahren 1992 bis 1994 die ihm zur Verfügung stehende Möglichkeit der Passkorrektur nicht genutzt und sich durch die Weiterverwendung des Passes mit russischer Nationalitätseintragung nicht ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt hat. Bei einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 - BVerwG 9 B 20.10 - juris Rn. 3 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15).

13

Ohne Verstoß gegen Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht auch dem Hilfsbeweisantrag, die Zeugin zu den Passänderungsbemühungen des Klägers, und zu seinen sonstigen gegenüber Behörden abgegebenen Zugehörigkeitserklärungen zur deutschen Volkszugehörigkeit zu vernehmen, als zu unsubstantiiert nicht nachgegangen. Um die Erheblichkeit eines Beweisantrags beurteilen zu können, ist es unerlässlich, dass er konkrete Beweisbehauptungen enthält und zudem dargelegt wird, weshalb das benannte Beweismittel hierüber Erkenntnisse zu vermitteln vermag (Beschluss vom 4. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 187.98 - Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 5 StR 548/09 - juris Rn. 9). Diesen Erfordernissen genügt der genannte Hilfsbeweisantrag nicht. Es wird nicht konkret aufgezeigt, zu welchen Passänderungsbemühungen in welchen Jahren und zu welchen konkreten Erklärungen gegenüber welchen Behörden zu welchen Zeitpunkten die Zeugin vernommen werden sollte. Es wird auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie über Kenntnisse hierzu verfügen kann. Daher ist das Tatsachengericht auch nicht in die Lage versetzt worden, auf Grund seiner Rechtsauffassung die Entscheidungserheblichkeit der Zeugenvernehmung zu einer konkreten Tatsachenbehauptung zu überprüfen. Auf der Grundlage der nach dem Vorbringen des Klägers im Klage- und Berufungs(zulassungs)verfahren naheliegenden Bewertung, es sei erst im Jahre 1995 erneut die Änderung des Nationalitäteneintrags beantragt worden, war dies ohnehin nicht erheblich. Soweit erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen wird, die Zeugin hätte auch den Beweis für Passänderungsanträge in den Jahren 1992 bis 1994 erbringen können, ist dieser neue Tatsachenvortrag im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) und überdies nicht geeignet, den Mangel einer hinreichend konkreten Bezeichnung des Beweisthemas im Hilfsbeweisantrag vom 2. Februar 2010 zu heilen.

14

c) Entgegen der Ansicht des Klägers war das Oberverwaltungsgericht auch nicht auf Grund seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, die Zeugin zu vernehmen. Da der Kläger bei seiner Anhörung im Generalkonsulat in Saratow zur Niederschrift erklärt hatte, nur 1977 und 1995 eine Änderung seines Inlandspasses beantragt zu haben, und da der Kläger im Berufungsverfahren nicht konkret behauptet hatte, bereits in den Jahren 1992 bis 1994 eine Passänderung beantragt zu haben, musste sich der Vorinstanz die Vernehmung einer Zeugin zu den Änderungsbemühungen des Klägers nicht aufdrängen (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Im Übrigen stellt die Aufklärungsrüge kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).

15

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.

(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.

(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.

(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.