Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Sept. 2015 - 7 K 4496/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der 1979 im Jemen geborene Kläger lebt seit 2008 im Bundesgebiet.
3Im Mai 2013 beantragte er bei der Bezirksregierung Köln die Erteilung einer Approbation als Arzt. Er erklärte, er habe von 1997 bis 2004 an der Universität Sanaa Medizin studiert. Das Abschlusszeugnis vom 27.02.2006 der Universität Sanaa bescheinigt dem Kläger, im Juni 2004 den Bachelorabschluss mit dem Hauptfach Medizin und Chirurgie erworben zu haben. Als Anlage zu dem Abschlusszeugnis weist das „Transcript“ die während des Studiums in den einzelnen Fächern erzielten Resultate aus. Zur Veranschaulichung des Inhalts seines Studiums legte der Kläger zusätzlich einen „Prospectus of the Faculty of Medicine and Health Sciences“ der Universität Sanaa aus dem Jahr 2000 und einen Studienplan („Undergraduates Curriculum“) vor. An das Studium schloss sich einem Zeugnis des Al-Kuwait University Hospitals zufolge ab April 2004 eine zwölfmonatige klinische Rotationsausbildung (Innere Medizin, allgemeine Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie, Gemeinschaftsmedizin, Notfallmedizin, Dermatologie, HNO) an. Zu seiner anschließenden Berufstätigkeit gab der Kläger unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen an: Von Juni bis August 2005 habe er in der Neurochirurgischen Abteilung eines Krankenhauses in Amman (Jordanien), ab April 2005 bis Dezember 2007 als Stationsarzt im Modern German Hospital (Neurochirurgie/Allgemeine Chirurgieabteilung) und von Mai 2005 bis Juli 2008 als Betriebsarzt bei einem Unternehmen (Bereitschaftsdienst) gearbeitet. Weiter legte der Kläger in Kopie und Übersetzung einen Arbeitsnachweis des Yemen German Hospital vom 29.04.2013 vor, wonach er dort von Juni 2006 bis Juni 2008 als Stationsarzt (in sechs verschiedenen Stationen, u.a. sechs Monate Anästhesie und Intensivabteilung) tätig gewesen sei.
4Auf der Grundlage einer Erlaubnis zur vorübergehenden ärztlichen Berufsausübung, die ihm aus entwicklungshilfepolitischen Gründen für eine Weiterbildung im Fachgebiet der Neurochirurgie erteilt und bis Juli 2015 verlängert worden ist, wurde der Kläger von Dezember 2009 an als Gastarzt in der Neurochirurgischen Universitätsklinik C. beschäftigt.
5Zur Begutachtung des Ausbildungsstandes des Klägers beauftragte die Bezirksregierung Köln Prof. Dr. S. , Facharzt für Innere Medizin und Klinische Pharmakologie, S1. C1. . Sein Gutachten vom 07.07.2013 kommt zu dem Ergebnis, dass das Studium des Klägers von dem Curriculum einer Medizinischen Fakultät einer deutschen Hochschule (beispielhaft: RWTH Aachen) abweiche. Bezüglich des vorklinischen Studienabschnitts fänden sich keine Hinweise auf Unterrichtseinheiten in den Fächern Physik, Chemie und Biologie für Mediziner sowie medizinische Terminologie und Einführung in die klinische Medizin; im klinischen Studienabschnitt fehlten Unterrichtsnachweise in Anästhesiologie und Klinischer Chemie/Laboratoriumsmedizin (-diagnostik).
6Mit Bescheid vom 11.07.2013 stellte die Bezirksregierung Köln fest, dass die Ausbildung des Klägers Defizite in den Fächern Anästhesiologie und Klinische Chemie/Laboratoriumsmedizin aufweise. Hierzu verwies sie auf den Befund des Gutachters.
7Der Kläger hat am 23.07.2013 Klage erhoben.
8Er macht geltend, die Bezirksregierung Köln habe ihn nicht vor Ablehnung des Antrags darauf hingewiesen, welche Unterlagen für die Approbationserteilung noch benötigt würden. Ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich vor einer Entscheidung zu dem eingeholten Gutachten zu äußern. Mit der Klageschrift hat der Kläger Kopie und Übersetzung von Schreiben vom 15.07.2013 und vom 24.07.2013 vorgelegt, wonach die Universität Sanaa dem Kläger, der sein Medizinstudium 2003/2004 absolviert habe, die Belegung folgender Fächer bescheinigt:
9- Chemie für Mediziner, 145 Stunden,
10- Einführung in die klinische Medizin, 220 Stunden, sowie
11- Klinische Chemie und deren Fachgebiete, 150 Stunden,
12- Physik, 150 Stunden,
13- Biologie, 150 Stunden,
14- Medizinische Terminologie, 20 Stunden,
15- Anästhesiologie, 70 Stunden.
16Der Kläger meint, die inhaltliche Richtigkeit dieser Bescheinigungen werde durch den Tätigkeitsnachweis im deutsch-jemenitischen Krankenhaus, der hervorragende Leistungen in der Anästhesie und Intensivabteilung ausweise, untermauert. Im Übrigen habe der Gutachter sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit er ursprüngliche Defizite durch Fortbildungsmaßnahmen und berufliche Tätigkeiten habe ausgleichen können. Zudem beabsichtige er die Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie. Nach Mitteilung der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie der Universitätsklinik C. vom 23.01.2015 befindet sich der Kläger noch im Anfangsstadium der Weiterbildung, die durch die vorübergehende Zurücknahme seiner Berufserlaubnis nicht habe fortgeführt werden können. Die beigefügte Dokumentation weist Tätigkeiten des Klägers bis Mai 2013 aus.
17Der Kläger beantragt,
18das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2013 zu verpflichten, ihm die ärztliche Approbation zu erteilen.
19Das beklagte Land beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Es meint, der Kläger habe die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Es verweist darauf, dass es den Kläger bei Antragstellung ausdrücklich aufgefordert habe, eine Aufstellung aller Fächer mit absolvierten Stunden, deren inhaltliche Erläuterung und sonstige Nachweise zu Inhalt, Dauer und Rahmenbedingungen der Ausbildung vorzulegen. Den jetzt eingereichten, nachträglich ausgestellten und genau an die festgestellten Defizite angepassten Bescheinigungen, die im seinerzeit vorgelegten Studienplan sowie im Notentranskript keine Entsprechung fänden, komme keine Beweiskraft zu. Zwar habe die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen an diesen Studienbescheinigungen nach Überprüfung oberflächlicher Merkmale keine Hinweise auf Unechtheit gefunden. Über die inhaltliche Plausibilität treffe sie jedoch keine Aussage. Dass der Kläger im Mai und im November 2014 Kenntnisprüfungen nicht bestanden habe, stehe der Erteilung einer Approbation zusätzlich entgegen. Eine Approbation könne er jetzt nur noch beanspruchen, wenn er eine erneute Kenntnisprüfung erfolgreich absolviere.
22In einem von dem beklagten Land ergänzend eingeholten Gutachten vom 05.06.2015 kommt Prof. Dr. S2. zu dem Ergebnis, dass die Ausbildung des Klägers unter Berücksichtigung seiner ärztlichen Tätigkeiten der deutschen ärztlichen Ausbildung nicht gleichwertig ist. Er sieht das Fach Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik als abgedeckt an, bemängelt aber im Bereich der klinisch relevanten Fächer neben dem Fach Anästhesiologie folgende weitere Defizite:
23- Arbeitsmedizin, Sozialmedizin
24- Humangenetik
25- Orthopädie
26- Pathologie
27- Psychiatrie und Psychotherapie
28- Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
29- Medizin des Alterns und des alten Menschen
30- Notfallmedizin
31- Pharmakologie/Pharmakotherapie
32- Prävention, Gesundheitsförderung
33- Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren
34- Palliativmedizin.
35Das beklagte Land schließt sich diesen Ausführungen an und führt ergänzend aus, an der Rechtsfolge des angefochtenen Bescheids (Erfordernis der Kenntnisprüfung) ändere sich hierdurch nichts; daher werde auf den Erlass eines neuen Bescheids verzichtet.
36Der Kläger ist den Ausführungen des Gutachters entgegengetreten. Hinsichtlich der Bedenken von Prof. Dr. S2. gegen die Plausibilität seiner Angaben zur beruflichen Tätigkeit im Jemen führt der Kläger aus, er habe vom 02.04.2005 bis 31.05.2006 am Modern German Hospital in Vollzeit gearbeitet. Zwischen Juni 2006 und November 2007 habe er in zwei Krankenhäusern gearbeitet, nämlich im Yemen German Hospital von 8 – 15 Uhr und in Modern German Hospital von 16 – 23 Uhr. Ab dem 01.12.2007 sei er bis zum 01.06.2008 wiederum in Vollzeit im Yemen German Hospital beschäftigt gewesen, wobei er während einer Urlaubszeit vom 18.06. bis 18.08.2005 eine Fortbildung in der Klinik in Jordanien durchlaufen habe. Seine zusätzliche Funktion als Betriebsarzt zwischen Mai 2005 bis Juni 2008 habe er in der im Jemen üblichen Weise ausgeübt, dass Mitarbeiter des Unternehmens sich zu seiner Arbeitsstelle ins Krankenhaus begeben hätten.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
39Die zulässige Klage ist nicht begründet.
40Der Kläger wird durch die Weigerung des beklagten Landes, ihm die ärztliche Approbation zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Absatz 5 VwGO (1.). Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Defizitfeststellungen im angefochtenen Bescheid wendet (2.).
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1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Approbation als Arzt nach § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 und 8 Bundesärzteordnung - BÄO - nicht zu.
Gem. § 3 Abs. 3 BÄO ist Antragstellern, die wie der Kläger über einen außerhalb der EU ausgestellten Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, die ärztliche Approbation zu erteilen, wenn der Ausbildungsstand gleichwertig ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentliche Unterschiede gegenüber der ärztlichen Ausbildung in Deutschland aufweist, wie sie in der BÄO und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 BÄO, der Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO -, geregelt ist, § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO. Wesentliche Unterschiede liegen insbesondere vor, wenn die Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, § 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO. Eine solcher Unterschied ist anzunehmen, wenn die Kenntnis des Fachs eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung des Antragstellers gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren (§ 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BÄO). Antragsteller i.S.v. § 3 Abs. 2 BÄO haben im Falle der Feststellung wesentlicher Ausbildungsunterschiede die für die Ausübung des ärztlichen Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ablegen einer Eignungsprüfung (sog. „Defizitprüfung“) nachzuweisen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht (§ 3 Abs. 2 Sätze 6 und 7 BÄO). Antragsteller i.S.v. § 3 Abs. 3 BÄO wie der Kläger haben den entsprechenden Nachweis durch Ablegen einer Prüfung (sog. „Kenntnisprüfung“) zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO). Dies gilt selbst dann, wenn Ausbildungsdefizite nur in einem Fach festgestellt werden.
44Ausgehend hiervon kann dem Kläger die Approbation derzeit nicht erteilt werden, weil seine medizinische Ausbildung gegenüber der deutschen Ausbildung nicht in vollem Umfang gleichwertig ist. Seine Ausbildung weist einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich des Fachs Anästhesiologie auf.
45Kenntnisse des Fachs Anästhesiologie stellen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs dar. Es zählt zu den Fächern, in denen nach § 27 Abs. 1 ÄApprO Leistungsnachweise für die Zulassung zum 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu erbringen sind.
46Gegenüber der deutschen Ausbildung weist die Ausbildung des Klägers in diesem Fach wesentliche Abweichungen auf.
47Hiervon geht die Kammer aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. S2. aus, mit deren Ergebnis der Befund des Sachverständigen Prof. Dr. S. insoweit übereinstimmt. Danach lässt sich anhand der vorgelegten Unterlagen der Universität Sanaa nicht feststellen, dass das Fach Anästhesiologie während des Studiums des Klägers überhaupt bzw. in einem äquivalenten Umfang gelehrt worden ist. Es findet in keinem der Belege, die der Kläger bei Antragstellung vorgelegt hat, ausdrückliche Erwähnung: Weder das „Transcript“ der Sanaa University (BA 3) Bl.103), das die vom Kläger während des Studiums in den einzelnen Fächern erzielten Resultate bescheinigt, noch das hiervon inhaltlich abweichende, nicht ausdrücklich auf die Person des Klägers bezogene „Undergraduates Curriculum“ (BA 3 Bl. 96-98) weisen das Fach Anästhesiologie aus. Dasselbe gilt für den „Prospectus of the Faculty of Medicine and Health Sciences“, aus dessen Aufschlüsselung der in den einzelnen Fächern behandelten Themen sich auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, dass nennenswerte Lerninhalte der Anästhesiologie in einem anderen Fach vermittelt wurden. Die im Laufe des Klageverfahrens eingereichte Bescheinigung der Universität Sanaa vom 15.07.2013, wonach der Kläger 70 Stunden Anästhesiologie belegt habe, stellt keinen geeigneten Studiennachweis dar. Die Kammer hat sich von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Bescheinigung nicht zu überzeugen vermocht. Generell sind die Angaben und Unterlagen, die zu Beginn eines Verfahrens zum Gegenstand des Vorbringens gemacht werden, im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit eines Vortrags von besonderer Bedeutung, weil spätere Einlassungen den sachlichen und rechtlichen Vorhalten der Beklagten angepasst werden können. Das nachträglich vorgelegte Schriftstück vom 15.07.2013 beschränkt sich zusammen mit demjenigen vom 24.07.2013 gerade darauf, passgenau diejenigen Fächer in der geforderten Stundenzahl als belegt zu bescheinigen, die Prof. Dr. S. im vorangegangenen Verwaltungsverfahren als defizitär beurteilt hatte. Ihr Inhalt ist mit dem der ursprünglich vorgelegten akademischen Bescheinigungen, die während bzw. unmittelbar nach dem Studium ausgestellt worden waren, nicht in Einklang zu bringen. Auch fällt auf, dass der Bescheinigung vom 15.07.2015 anders als den ursprünglich vorgelegten Studienunterlagen jegliche Angaben darüber fehlen, in welchem Studienjahr bzw. -abschnitt der Kläger die Stunden belegt haben soll. Diese Ungereimtheiten hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht auszuräumen vermocht. Soweit er erklärt, im Jemen bekomme man nicht für jede Veranstaltung unmittelbar nach deren Ende eine Bescheinigung, vielmehr müsse man diese bei der Uni beantragen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger, der zahlreiche Belege über die sonstigen Einzelheiten seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs gesammelt und bei der Bezirksregierung Köln vorgelegt hat, sich nicht schon im Anschluss an sein Studium oder zumindest vor seiner Ausreise aus dem Jemen bei der Universität um die Bescheinigung sämtlicher belegter Studienfächer bemüht hat. Der Beglaubigung durch das jemenitische Außenministerium vermag die Kammer schließlich keine Richtigkeitsgewähr für die getroffene Aussage entnehmen, denn es ist nicht erkennbar, dass ihr eine inhaltliche Überprüfung der Bescheinigung vorausgegangen wäre. Ungewöhnlich erscheint schließlich der zeitliche Ablauf: Auf den Erlass des ablehnenden Bescheides vom 11.07.2013 hin, der dem Kläger per Postzustellungsurkunde nicht vor Freitag, dem 12.07.2013, zugestellt worden sein kann, wurde bereits am Montag, dem 15.07.2013, die Bescheinigung der Universität Sanaa zu einzelnen Stundenzahlen eines neun Jahre zurückliegenden Studiums ausgestellt und noch am selben Tag vom jemenitischen Außenministerium beglaubigt. Insgesamt ergeben sich im Zusammenhang mit der Bescheinigung vom 15.07.2013 derart zahlreiche Auffälligkeiten, dass die Kammer nicht mit der für die Überzeugungsbildung notwendigen Gewissheit davon ausgehen kann, dass der Bescheinigung reale Tatsachen zugrundeliegen.
48Das Ausbildungsdefizit im Fach Anästhesiologie vermag der Kläger auch nicht durch nachgewiesene ärztliche Berufspraxis auszugleichen.
49Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, die ihm adäquate anästhesiologische Kenntnisse vermittelt haben. Die Kammer hält es insbesondere nicht für glaubhaft, dass der Kläger während einer Tätigkeit im Yemen German Hospital zwischen Juni 2006 und Juni 2008 sechs Monate in einer Anästhesie- und Intensivabteilung sieben Stunden bzw. Vollzeit gearbeitet hat. Den überwiegenden Teil dieser Zeit will er mit drei gleichzeitig ausgeübten Berufstätigkeiten an zwei verschiedenen Arbeitsplätzen bei täglich 14-stündiger Arbeit verbracht haben. Um das Gericht von der Richtigkeit dieses Vorbringens zu überzeugen, hätte es der Vorlage plausibler Belege bedurft. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Kläger stützt sich zum Nachweis seiner Tätigkeit im Yemen German Hospital auf eine Arbeitsbescheinigung des neurochirurgischen Facharztes Prof. Dr. B. -L. vom 29.04.2013. Ihre Aussagekraft sieht die Kammer dadurch in Zweifel gezogen, dass der Kläger sie sich erst fünf Jahre nach Beendigung der angeblichen Tätigkeit und seiner Ausreise aus dem Jemen hat ausstellen lassen, während er bzgl. der weitgehend gleichzeitig absolvierten Arbeit am Modern German Hospital ein zum Zeitpunkt ihrer Beendigung ausgestelltes Arbeitszeugnis vorweisen kann. Zudem fällt auf, dass die Bescheinigung vom 29.04.2013 von einem Facharzt für Neurochirurgie unterzeichnet worden ist, obwohl von einer Tätigkeit des Klägers in einer (neuro-) chirurgischen Abteilung des Yemen German Hospital - anders als im Modern German Hospital - nicht die Rede ist.
50Auch der Zeitraum, in dem der Kläger in der Universitätsklinik C. auf der Grundlage einer vorläufigen Berufserlaubnis tätig war, kommt zum Defizitausgleich für das Fach Anästhesiologie nicht in Betracht. Von einem Ausgleich ist insbesondere nicht schon deshalb auszugehen, weil der Kläger dort offenbar zunächst eine Facharztausbildung auf dem Gebiet der Neurochirurgie aufgenommen hat. Zwar erstrecken sich nach Abschnitt B Nr. 19 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein Weiterbildungsinhalte des Gebietes Neurochirurgie auf den Bereich der (Lokal- und Regional-)Anästhesie. Auch mögen darüber hinaus anästhesiologische Themen, etwa im Rahmen der interdisziplinären Zusammenarbeit, Teil einer neurochirurgischen Facharztausbildung sein. Dass der Kläger während seiner Tätigkeit an der Uniklinik C. bereits mit solchen Weiterbildungsinhalten befasst war, ergibt sich aber nicht aus den hierzu vorgelegten Unterlagen. Vielmehr hat der Kläger seine Tätigkeit dort bereits im Mai 2013 zu einem Zeitpunkt beendet, als die Weiterbildung sich noch in einem Anfangsstadium befand. Die Mitteilung der Universitätsklinik zu den dortigen Tätigkeitsbereichen des Klägers lässt auch ansonsten keinen substantiierten fachlichen Bezug zu dem nicht abgedeckten Sachgebiet erkennen.
51- 52
2. Soweit der Kläger sich im Wege der isolierten Anfechtung
- vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 29.05.2013 - 13 E 1164/12 - und vom 22.07.2013 - 13 E 1165/12 -
54gegen die Defizitfeststellung im Bescheid vom 11.07.2013 wendet, bleibt die Klage gleichfalls ohne Erfolg.
55Der Rechtmäßigkeit der Feststellung steht gem. § 46 VwVfG nicht entgegen, dass dem Kläger vor der behördlichen Entscheidung keine Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu dem eingeholten Gutachten zu äußern. Die unterbliebene Anhörung hat die Sachentscheidung nicht beeinflusst. Auch das nachfolgende Vorbringen des Klägers führt nicht zu einer abweichenden Feststellung.
56Neben dem Fach Anästhesiologie hat die Bezirksregierung Köln zu Recht auch das Fach Klinische Chemie/Laboratoriumsmedizin - gemeint ist Laboratoriumsdiagnostik -, das einen wesentlichen Bestandteil der ärztlichen Ausbildung darstellt (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 13 ÄApprO), als defizitär eingestuft.
57Die Feststellung dieses Ausbildungsdefizits beruht maßgeblich auf der entsprechenden Stellungnahme des im Verwaltungsverfahren eingeschalteten Prof. Dr. S. . Die Einschätzung des Sachverständigen lässt sich anhand der vorgelegten Studienunterlagen nachvollziehen. Der gegenteiligen Beurteilung von Prof. Dr. S2. folgt die Kammer nicht. Im „Transcript“ und im „Undergraduates Curriculum“ ist das Fachgebiet Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik nicht genannt. Dass Prof. Dr. S2. das Fach durch „Analytical Chemistry“ laut „Prospectus“ abgedeckt sieht, beruht offenkundig auf einem Versehen: Der „Prospectus“ erwähnt „Analytical Chemistry“ nicht als Bestandteil des Medizinstudiums, das im Abschnitt „Division of Medicine“ wiedergegeben ist, sondern als Gegenstand der „Division of Laboratory Medicine“. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es sich hierbei um einen eigenständigen Studiengang handelt, den er nicht absolviert hat. Für seinen entgegen dem Sachverständigenvotum vertretenen Standpunkt, Kenntnisse im Fach Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik in adäquatem Umfang durch die Belegung anderer Fächer des Medizinstudiengangs erworben zu haben, fehlt es an einem entsprechenden dezidierten und belastbaren Beleg. Hierbei fällt auch ins Gewicht, dass dem vorgelegten „Prospectus“ nur begrenzte Aussagekraft hinsichtlich der akademischen Ausbildung des Klägers zukommt. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bildet er das Studienprogramm aus dem Jahr 2000 ab, welches sich nicht mit dem der Vor- und Folgejahre deckt. Damit hat der Kläger erklärt, dass er Fächer belegt habe, die nicht im „Prospectus“ erwähnt sind. Gibt der „Prospectus“ bei jährlich wechselndem Studienprogramm aber nur Informationen über das Fächerspektrum im Jahr 2000 wieder, verbietet sich auch der Schluss, der Kläger habe sämtliche Studieninhalte, die im „Prospectus 2000“ dargestellt sind, während seines Studiums zwischen 1997 und 2004 abgedeckt.
58Dass sich aus der Bescheinigung vom 15.07.2013, die eine Stundenbelegung im Fach „Klinische Chemie und deren Fachgebiete“ bestätigt, keine für den Kläger günstigen Folgerungen ziehen lassen, hat die Kammer bereits erläutert.
59Ein Ausgleich des Defizits „Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik“ durch berufliche Tätigkeit ist nicht erkennbar.
60Ob die weiteren von Prof. Dr. S2. angenommenen Defizite in der medizinischen Ausbildung des Klägers tatsächlich vorliegen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. In dem durch den Klageantrag bestimmten Rahmen, der zur Entscheidung gestellt ist, war das Gericht nicht gehalten, sich mit den diesbezüglichen sachverständigen Äußerungen zu befassen. Einem Anspruch auf Erteilung einer Approbation steht bereits das Defizit im Fach Anästhesiologie entgegen, ohne dass es auf mögliche weitere Defizite ankommt. Der angefochtene Feststellungsbescheid verhält sich lediglich zu den Defiziten Anästhesiologie und Klinische Chemie/Laboratoriumsmedizin.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
62Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Sept. 2015 - 7 K 4496/13
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Referenzen - Gesetze
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation.
(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der Ausbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse in den versorgungsrelevanten Bereichen zu vermitteln. Die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG sind einzuhalten.
(3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der unterrichtsfreien Zeiten des vorklinischen Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden. Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrichtungen der Hochschulen.
(4) (weggefallen)
(5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die Ergänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluß der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist.
(6) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, entsprechend den Artikeln 8, 50, 51, und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Arzt und das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.
(6a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 vorzusehen.
(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.