Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2015 - 7 K 3422/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die 1982 in Libyen geborene Klägerin lebt seit Mai 2013 im Bundesgebiet.
3Im Februar 2014 beantragte sie bei der Bezirksregierung Köln die Erteilung einer Approbation als Ärztin. Sie erklärte, sie habe von 1999 bis 2005 an der Universität Al-Margeb in Libyen studiert. Die Abschlussurkunde vom 03.01.2010 der Universität Al-Margeb bescheinigt der Klägerin, im akademischen Jahr 2004/2005 den Bachelorabschluss in allgemeiner Medizin und Chirurgie erworben zu haben. Zur Veranschaulichung des Inhalts ihres Studiums legte die Klägerin eine Bescheinigung über den Lehrplan des Medizinstudiums des Ministeriums für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung vom 31.12.2013 sowie einen Leistungsnachweis vom 03.07.2011 der Medizinischen Fakultät vor. Eine Absolvierungsbescheinigung vom 03.07.2011 bescheinigt zusätzlich, dass die Klägerin ihr Klinikum am 15.04.2007 absolviert hat. Die Inhalte der praktischen Ausbildung sind in einem vorgelegten Zeugnis der Medizinischen Fakultät vom 03.07.2011 aufgezählt. Zu ihrer anschließenden Berufstätigkeit gab die Klägerin unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung an: Von Januar bis Dezember 2009 habe sie als Assistenzärztin im Zletin Lehrkrankenhaus und von August 2010 bis April 2013 als Assistenzärztin im Izdo Al-Janobia Zentrum gearbeitet. Von Januar bis Juli 2010 habe sie einen Intensivkurs für Familienmedizin in Kairo absolviert und von September 2009 bis April 2013 habe sie als Tutorin für Innere Medizin bei der Al-Khoms-Universität in Mergeb/Libyen gearbeitet.
4Zudem legte die Klägerin eine Bescheinigung der Praxis Beta Klinik vom 12.02.2014 vor, dass sie dort am 01.04.2014 eine Facharztausbildung Radiologie beginnen werde.
5Zur Begutachtung des Ausbildungsstandes der Klägerin beauftragte die Bezirksregierung Köln Prof. Dr. S. . In seinem Gutachten vom 19.05.2014 kommt er zu dem Ergebnis, dass das Studium der Klägerin an der Al-Margeb Universität einem deutschen Medizinstudium vom Aufbau her entspreche, diesem aber nicht äquivalent sei. Nicht oder ungenügend abgedeckte Defizite, die klinisch relevant und nicht durch Berücksichtigung der ärztlichen Tätigkeiten der Klägerin abgedeckt seien, bestünden in folgenden Fächern:
6- Dermatologie und Venerologie,
7- Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik,
8- Neurologie,
9- Pathologie,
10- Psychiatrie und Psychotherapie,
11- Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
12- Querschnittsbereich Medizin des Alterns und des alten Menschen,
13- Querschnittsbereich Notfallmedizin,
14- Querschnittsbereich Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz,
15- Querschnittsbereich Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren und
16- Querschnittsbereich Palliativmedizin.
17Tutorien berücksichtigte Prof. Dr. S. bei der Bewertung nicht, da es sich hierbei um freie Lernzeiten handele und nicht um Präsenzstunden mit Dozenten.
18Mit Bescheid vom 23.05.2014 stellte die Bezirksregierung Köln unter Hinweis auf den Befund des Gutachters fest, dass die Ausbildung der Klägerin Defizite in den oben genannten Fächern aufweise.
19Hiergegen legte die Klägerin unter dem 12.06.2014 „Beschwerde“ bei der Bezirksregierung Köln ein und trug vor, dass die Tutorien zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich legte sie ein Schreiben des Ministeriums für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung in Libyen vom 17.06.2014 vor, in dem bestätigt wird, dass es sich bei den Tutorien um Diskussionsrunden handele, die von Hochschullehrern geführt würden. Das Fach Querschnittsbereich Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung und Strahlenschutz sei zudem von ihrem Studium ausreichend im 5. Studienjahr abgedeckt. Hierzu legte sie eine korrigierte Fassung der Bescheinigung über den Lehrplan des Medizinstudiums des Ministeriums für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung vor, die das Fach „Klinische Radiologie, Radiotherapie und Strahlenschutz“ mit 48 Gesamtstunden aufweist.
20Die Bezirksregierung Köln holte eine ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. S. zu der vorgelegten Bescheinigung über die Tutorien ein. In seiner Stellungnahme vom 18.06.2014 kommt Herr Prof. Dr. S. zu dem Ergebnis, dass die Bescheinigung zur Anerkennung der Tutorien als relevante Studienleistung nicht ausreiche. Ausweislich der Bescheinigung handele es sich um Diskussionsrunden und nicht um die Vermittlung neuer Lehrinhalte. Eine Berücksichtigung könne jedoch nur erfolgen, wenn die Tutorien wesentlicher Bestandteil seien, um das Pflichtcurriculum abzudecken und nicht nur Inhalte des Pflichtcurriculums vertiefen. Es ergebe sich auch nicht ausdrücklich, dass die zulässige Gruppengröße von maximal 20 Personen eingehalten und ein Hochschuldozent tatsächlich während der gesamten Veranstaltung präsent im Raum sei. Das Fehlen eines Prüfungsergebnisses des Tutoriums sei auch ein Indiz dafür, dass die Tutorien nur zusätzlichen Charakter aufweisen würden.
21Unter Hinweis auf die Ausführungen des Herrn Prof. Dr. S. teilte die Bezirksregierung der Klägerin unter dem 20.06.2014 mit, dass sie nicht beabsichtige, den Bescheid vom 23.05.2014 aufzuheben oder abzuändern.
22Die Klägerin hat am 23.06.2014 Klage erhoben.
23Sie macht geltend, die geforderte Gesamtstundenzahl durch ihr siebenjähriges Studium um ein Vielfaches überschritten zu haben. Die Tutorien seien zu berücksichtigen. Aus dem Schreiben der Universität vom 17.06.2014 ergebe sich, dass die Stunden von Mitgliedern des Kollegiums der Fakultät abgehalten würden. Bei den Vergleichsstunden der RWTH Aachen seien auch sämtliche Unterrichtsstunden berücksichtigt worden.
24Der vorgelegte Syllabus könne zwar nicht namentlich der Klägerin zugeordnet werden. Eine personifizierte Bescheinigung könne jedoch aufgrund der Einstellung des Universitätsbetriebes wegen des Bürgerkrieges nicht eingeholt werden. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Studieninhalte und Fächerbezeichnungen sogar innerdeutsch variierten. An ausländischen Universitäten sei es üblich, mehrere Fächer im Lehrplan zusammenzufassen, die nach dem Syllabus mehrere deutsche Fächer beinhalteten. Ohne Hinzuziehung des Syllabus könne ein Gutachter daher nicht wissen, welche Studieninhalte sich hinter den einzelnen Fächern verbergen.
25Es bestehe keine Gefahr der eigenständigen Niederlassung der Klägerin, da sie als Assistenzärztin zunächst unter fachlicher Anleitung eine Weiterbildung zur Fachärztin in einem Lehrkrankenhaus antreten werde. Daher seien die Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht überspitzt anzusetzen.
26Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit sei eine Gewichtung vorzunehmen, die gerade nicht erfordere, dass sämtliche Fächer nach § 27 Appropationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vorliegen. Primär seien die Fächer nach § 27 Abs. 4 ÄApprO zu gewichten, die die Klägerin unstreitig absolviert habe. Der Querschnittsbereich Palliativmedizin sei in der ÄApprO nicht vorgesehen und könne daher kein Defizit darstellen.
27Die berufliche Erfahrung der Klägerin sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden.
28Die Klägerin trägt zudem vor, das Gutachten verkenne die Bewertungsmaßstäbe und liefere keine hinreichende Begründung. Die Entscheidung des Sachverständigen sei zudem ohne eigene Reflektion und Würdigung von der Beklagten übernommen worden.
29Die Klägerin verweist auf einen Kollegen, dem die Gleichwertigkeit der lybischen Ausbildung von der Bezirksregierung Münster anerkannt worden sein soll.
30Die Klägerin beantragt,
31den Bescheid vom 23.05.2014 aufzuheben und die Gleichwertigkeit der libyschen medizinischen Ausbildung der Klägerin gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Bundesärzteordnung festzustellen.
32Das beklagte Land beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Es meint, die Klägerin habe die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes nicht zweifelsfrei nachgewiesen und verweist auf das Gutachten des Herrn Prof. Dr. S. .
35Ergänzend trägt das beklagte Land vor:
36Die Richtlinie 2005/36/EG gehe von 5.500 Kontaktstunden (z.B. Vorlesungen und Seminare) aus, in die Tutorien oder Stunden im Eigenstudium nicht mit einzuberechnen seien. Tutorien seien keine klassischen Lehrveranstaltungen, sondern würden der Stoffnachbereitung dienen. Eine wirksame Vermittlung der Ausbildungsinhalte sei nicht belegt.
37Für die Erteilung einer Approbation sei es unerheblich, ob die Klägerin die Niederlassung in eigener Praxis anstrebe oder nicht. Entscheidend sei, dass die Approbation zur eigenständigen und unbeaufsichtigten Ausübung des ärztlichen Berufes ermächtige.
38Alle in § 27 ÄApprO genannten Fächer und Querschnittsbereiche seien bei der Bewertung der Gleichwertigkeit zu berücksichtigen, da diese Voraussetzung für die Prüfungszulassung und Prüfungsgegenstand seien.
39Der von der Klägerin vorgelegte Syllabus könne bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung nicht berücksichtigt werden, da sein Beweiswert in Frage stehe und er der Klägerin nicht eindeutig zuzuordnen sei. Zudem könnten aus dem Syllabus keine absoluten Stundenzahlen ermittelt werden. Er sei nicht geeignet zu belegen, dass die Klägerin die entsprechenden Fächer tatsächlich in angemessener Stundenzahl absolviert habe.
40Der Syllabus aus dem Jahr 2013 solle seit Gründung der Universität bis zum heutigen Tag unverändert gelten. Dies erscheine aufgrund der rasanten medizinischen Fortschritte in allen Bereichen unglaubwürdig und würde - sofern dies wahr sei - dazu führen, dass voranschreitende wissenschaftliche Erkenntnisse nicht vermittelt würden. Alleine dieser Umstand führe zu einer Verneinung der Gleichwertigkeit. Der Syllabus beziehe sich teilweise auf Literatur aus dem Jahr 2005. Dies erscheine äußert zweifelhaft vor dem Hintergrund, dass der Lehrplan seit Gründung der Universität gelten solle und die Klägerin ihr Studium erst im Jahr 2005 beendet habe.
41Nach Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen handele es sich bei den in Libyen geltenden Lehrplänen vermutlich um Vorgaben, die den Hochschulen von staatlicher Seite zentral aufgegeben würden, sich jedoch von dem, was sich in den einzelnen Universitäten tatsächlich abspiele, stark unterscheide. Nach der Einstufungsliste der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 01.03.2007 sei die libysche ärztliche Ausbildung in Kategorie 2 („keinen objektive Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes erwiesen – Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes erforderlich“) eingestuft. Hierzu legte das beklagte Land ein Schreiben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 15.04.2015 vor.
42Entgegen des Vortrages der Klägerin sei der Querschnittsbereich Palliativmedizin in § 27 Abs. 1 ÄApprO vorgesehen.
43Die berufliche Erfahrung der Klägerin sei angemessen berücksichtigt worden, da sie zum Ausgleich von Defiziten herangezogen worden sei. Sie könne jedoch nicht alle Defizite ausgleichen.
44Bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, so dass eine erteilte Approbation an einen Kollegen irrelevant sei.
45Das beklagte Land verweist darauf, dass gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Kenntnisprüfung auch nachzuweisen sind, wenn die Prüfung des Antrages nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich sei, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können. Der zu gewährleistende Schutz der Patienten vor möglicherweise nicht ausreichend qualifizierten Ärzten wiege schwerer als das Recht des Einzelnen, den ärztlichen Beruf ohne Kenntnisprüfung auszuüben.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
47Entscheidungsgründe
48Die nach gebotener Auslegung gemäß § 88 VwGO auf Erteilung einer Approbation gerichtete, zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
49Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Ärztin gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 und 8 Bundesärzteordnung (BÄO). Sie wird durch die Weigerung des beklagten Landes, ihr die ärztliche Approbation zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO.
50Gemäß § 3 Abs. 3 BÄO ist Antragstellern, die - wie die Klägerin - über einen außerhalb der EU ausgestellten Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, die ärztliche Approbation zu erteilen, wenn der Ausbildungsstand gleichwertig ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentliche Unterschiede gegenüber der ärztlichen Ausbildung in Deutschland aufweist, wie sie in der BÄO und in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 BÄO, der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO), geregelt ist, § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO. Wesentliche Unterschiede liegen insbesondere vor, wenn die Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, § 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO. Eine solcher Unterschied ist anzunehmen, wenn die Kenntnis des Fachs eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung des Antragstellers gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren (§ 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BÄO). Antragsteller i.S.v. § 3 Abs. 2 BÄO haben im Falle der Feststellung wesentlicher Ausbildungsunterschiede die für die Ausübung des ärztlichen Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ablegen einer Eignungsprüfung (sog. „Defizitprüfung“) nachzuweisen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht (§ 3 Abs. 2 Sätze 6 und 7 BÄO). Antragsteller i.S.v. § 3 Abs. 3 BÄO wie die Klägerin haben den entsprechenden Nachweis durch Ablegen einer Prüfung (sog. „Kenntnisprüfung“) zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO). Dies gilt selbst dann, wenn Ausbildungsdefizite nur in einem Fach festgestellt werden.
51Ausgehend hiervon kann der Klägerin die Approbation als Ärztin nicht erteilt werden, weil ihre medizinische Ausbildung gegenüber der deutschen Ausbildung nicht in vollem Umfang gleichwertig ist. Ihre Ausbildung weist wesentliche Unterschiede in elf Fächern auf. Hiervon geht die Kammer aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 19.05.2014 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.06.2014 aus, auf die Bezug genommen wird.
52Die Einschätzung des im Verwaltungsverfahren eingeschalten Prof. Dr. S. lässt sich anhand der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen nachvollziehen. Dieser hat als Vergleichsmaßstab für die Gleichwertigkeit der medizinischen Ausbildung der Klägerin die Stundenzahlen der Pflichtveranstaltungen der Studienordnung für den Regelstudiengang Medizin der Medizinischen Fakultät der RWTH-Aachen herangezogen und die von der Klägerin absolvierten Stunden anhand der ihm vorgelegten Unterlagen – insbesondere der Bescheinigung über den Lehrplan des Medizinstudiums des Ministeriums für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung vom 31.12.2013 –
53festgestellt. Eine Verkennung der Bewertungsmaßstäbe ist dabei nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Bewertungsmaßstäbe für alle Antragsteller gleich, unabhängig davon welche berufliche Tätigkeit sie nach der Erteilung der Approbation anstreben. Auch hat sich der Sachverständige in seiner zweiten Stellungnahme mit dem Thema der Einbeziehung von Tutorien befasst und seine Ansicht ausführlich erläutert.
54Kenntnisse der festgestellten defizitären Fächer stellen entgegen der Ansicht der Klägerin eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs dar. Sie zählen sämtlich zu den Fächern, in denen nach § 27 Abs. 1 ÄApprO Leistungsnachweise für die Zulassung zum 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu erbringen sind. Der Umstand, dass der Nachweis von Kenntnissen in diesen Fächern Voraussetzung für die Prüfungszulassung ist, indiziert, dass es sich um Fächer handelt, deren Kenntnis wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufes ist,
55vgl. VG Köln, Urteil vom 31.10.2012 - 7 K 2850/12 -.
56Der von der Klägerin vorgelegte Syllabus stellt keinen geeigneten Studiennachweis dar und ist nicht zum Nachweis geeignet, dass die Klägerin die durch Prof. Dr. S. als nicht abgedeckt festgestellten Fächer belegt hat.
57Die Kammer hält es nicht für glaubhaft, dass die Ausbildung der Klägerin tatsächlich die im Syllabus aufgezählten Fächer beinhaltete. Der Syllabus datiert vom 20.05.2013, soll jedoch seit Gründung der Fakultät unverändert landesweit gelten. Gleichzeitig wird unter anderem Literatur aus dem Jahr 2008 angegeben, während die Klägerin bereits im Jahr 2005 ihr Studium beendet hatte. Die Unterschrift des N. T. B. -I. auf dem Syllabus ist offensichtlich nicht identisch mit dessen Unterschrift auf der Bescheinigung über den Lehrplan des Medizinstudiums vom 31.12.2013.
58Unabhängig hiervon ist der Syllabus auch aufgrund seines Inhaltes nicht geeignet, ausreichende Kenntnisse in den als nicht abgedeckt festgestellten Fächern nachzuweisen. Denn der Syllabus enthält keine Auflistung der Stunden für die einzelnen Fächer. Aufgrund der fehlenden Angabe des Umfangs der Pflichtveranstaltungen zu den aufgeführten Fächern ist ein Vergleich mit den deutschen Anforderungen schon nicht möglich. Zudem ist der Syllabus nicht personifiziert. Die Bescheinigung über den Lehrplan ist hingegen explizit für die Klägerin ausgestellt worden und enthält eine Auflistung der Stunden pro Fach. Maßgeblich sind daher die Stundenangaben in der Bescheinigung über den Lehrplan. Es ist auch von dessen Vollständigkeit auszugehen. Insbesondere stimmt die in der Bescheinigung über den Lehrplan angegebene Gesamtstundenzahl mit der Gesamtstundenzahl des Syllabus überein.
59Das Fach „Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik“ ist zwar sowohl im Syllabus als auch in der Bescheinigung über den Lehrplan unter der Kategorie „Innere Medizin“ enthalten. Die Bescheinigung über den Lehrplan weist jedoch keine Stunden in diesem Fach aus, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin dieses Fach tatsächlich nicht belegt hat.
60Die Fächer „Querschnittsbereich Medizin des Alterns und des alten Menschen“, „Querschnittsbereich Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren“ und „Querschnittsbereich Palliativmedizin“ sollen nach Angabe der Klägerin im Rahmen des Faches „Geriatrische Medizin“ gelehrt worden sein. Die Bescheinigung über den Lehrplan weist unter diesem Fach jedoch keine Stunden aus, so dass wiederum davon auszugehen ist, dass die Klägerin diese Fächer nicht belegt hat.
61Der Syllabus zählt zwar die Fächer „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ und „Psychiatrie“ im Rahmen des 5. Studienjahres auf. In der Bescheinigung über den Lehrplan werden die beiden Fächer zusammengefasst und wurden von Prof. Dr. S. bereits für das deutsche Vergleichsfach „Psychiatrie und Psychotherapie“ berücksichtigt. Eine weitere und damit doppelte Berücksichtigung für das Fach „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ kann daher nicht erfolgen.
62Hinsichtlich des Faches „Querschnittsbereich Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung und Strahlenschutz“ legte die Klägerin eine korrigierte Fassung der Bescheinigung über den Lehrplan vor. Die Kammer hat sich von der inhaltlichen Richtigkeit dieser korrigierten Fassung der Bescheinigung über den Lehrplan nicht zu überzeugen vermocht. Die korrigierte Fassung beschränkt sich darauf, passgenau das defizitäre Fach als belegt zu bescheinigen. Beide Fassungen datieren vom 31.12.2013 und enthalten identische Gesamtstundenzahlen, obwohl ausweislich der korrigierten Fassung 48 Stunden ergänzt wurden. Die Unterschrift des N. T. B. -I. ist wiederum nicht identisch mit dessen Unterschrift auf der ursprünglichen Bescheinigung.
63Die sich aus der Bescheinigung über den Lehrplan ergebenen Stunden der Tutorien, die unter dem Punkt „Lehrveranstaltungen“ aufgeführt sind, können nicht hinsichtlich der von Prof. Dr. S. als unzureichend abgedeckt festgestellten Fächer berücksichtigt werden.
64Die Tutorien der Vergleichsuniversität Aachen wurden von Prof. Dr. S. nicht als Pflichtveranstaltungen bei der Bewertung der Gleichwertigkeit berücksichtigt, da es sich bei diesen Tutorien lediglich um Veranstaltungen zur Nachbereitung des Lehrstoffes handelt.
65Die Art und Weise der Vermittlung des Lehrstoffes und die Art der Leistungskontrolle sind bei der Bemessung der Gleichwertigkeit zu beachten,
66vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 - 3 C 64/90 -.
67Dabei kommt es nicht auf die bloße Bezeichnung der Veranstaltung an, sondern auf die tatsächliche Art und Weise der Unterrichtsform. Die in der Bescheinigung über den Lehrplan enthaltenen Tutorien können daher nur berücksichtigt werden, wenn diese mit den Pflichtveranstaltungen vergleichbar sind und es sich nicht nur um eine bloße Nachbereitung oder ein Eigenstudium handelt.
68Dieser, von der Klägerin zu erbringende, Nachweis liegt nicht vor. Das Schreiben des Ministeriums für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung in Libyen vom 17.06.2014 bestätigt lediglich, dass es sich um Diskussionsrunden als Ergänzung zu den Vorlesungen, gehalten von Hochschullehrern handelt. Zur genauen Ausgestaltung der Tutorien gibt das Schreiben keine Auskunft. Der Bezeichnung „Diskussionsrunden als Ergänzung“ ist nicht zu entnehmen, ob neues Wissen vermittelt wird oder lediglich eine Nachbereitung stattfindet.
69Ergänzend ist festzustellen, dass selbst bei Berücksichtigung der Tutorien das Fach „Pathologie“ weiterhin nicht ausreichend abgedeckt wäre. Die deutsche Vergleichsuniversität weist für das Fach 336 Pflichtveranstaltungen auf. Bei Berücksichtigung der Tutorien läge die Stundenzahl der Klägerin jedoch nur bei 280 Gesamtstunden.
70Die beruflichen Tätigkeiten der Klägerin wurden durch Herrn Prof Dr. S. angemessen berücksichtigt. Defizite in den Fächern „Allgemeinmedizin“, „Berufsfelderkennung“, „Einführung in die klinische Medizin“ und „Querschnittsbereich Klinisch-pathologische Konferenz“ bewerte er als durch die ärztliche Tätigkeit der Klägerin ausgeglichen. Die restlichen festgestellten Defizite konnten dagegen nicht im Rahmen der ärztlichen Berufspraxis der Klägerin ausgeglichen werden. Denn ein Ausgleich kann nur insoweit erfolgen, als ärztliche Berufserfahrung nachgewiesen wird, die sich qualitativ auf die defizitären Fächer bezieht,
71vgl. VG Köln, Urteil vom 31.10.2012 - 7 K 2850/12 -.
72Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Approbation als Ärztin ergibt sich auch nicht aus einer Anerkennung eines Kollegen. Denn die Gleichwertigkeit ist bei jedem Antragsteller anhand der vorgelegten, individuellen Qualifikationsnachweise zu prüfen,
73vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 33/07 -.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
75Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2015 - 7 K 3422/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2015 - 7 K 3422/14
Referenzen - Gesetze
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation.
(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der Ausbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse in den versorgungsrelevanten Bereichen zu vermitteln. Die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG sind einzuhalten.
(3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der unterrichtsfreien Zeiten des vorklinischen Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden. Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrichtungen der Hochschulen.
(4) (weggefallen)
(5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die Ergänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluß der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist.
(6) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, entsprechend den Artikeln 8, 50, 51, und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Arzt und das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.
(6a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 vorzusehen.
(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.