Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 11. Feb. 2015 - 33 L 2274/14.PVB

Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die am 11.09.2014 erfolgte Wahl des Beteiligten zu 3) zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung für unwirksam zu erklären,
4über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
5Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn der Antragsteller nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird und wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen.
6Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Antragsteller haben einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass bei der Wahl am 11.09.2014 gegen die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG verstoßen wurde. Nach dieser Bestimmung hat der Vorsitzende die Mitglieder des Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Die mitgeteilte Tagesordnung muss die Tagesordnungspunkte so detailliert benennen, dass die Personalratsmitglieder sich aufgrund ihrer Angaben ein genaues Bild von den zu behandelnden Angelegenheiten machen können,
7vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.02.2004 – 18 P 03.692 -, juris.
8Die mit der Einladung zur Personalratssitzung am 11.09.2014 mitgeteilte Tagesordnung enthielt unter der Überschrift „2.3 Bericht des Vorsitzenden“ den Tagesordnungspunkt „Nachwahlen zum Vorstand (Gruppensprecher Soldaten, ggf. weitere Wahlen)“. In der mitgeteilten Tagesordnung wurde damit zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Sitzung am 11.09.2014 auch die Wahl zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) erfolgen sollte. Auf der Grundlage der den Mitgliedern des Beteiligten 1) bekannten Gesamtumstände konnte der unter 2.3 mitgeteilte Tagesordnungspunkt aber dahingehend verstanden werden, dass er auch die Wahl zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) umfasste. Den Mitgliedern des Beteiligten zu 1) war bekannt, dass mehrere Funktionen im Vorstand des Beteiligten zu 1) - nämlich das Amt des Gruppensprechers der Soldaten und das des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) - neu zu besetzen waren. Der ehemalige Vorsitzende des Beteiligten zu 1), der zugleich Gruppensprecher der Soldaten war, hatte im Juli 2014 angekündigt, beide Ämter zum 13.10.2014 niederzulegen. Die in der Tagesordnung im Plural gewählte Formulierung „Nachwahlen zum Vorstand“ schloss die Nachwahl für beide genannten Vorstandsämter ein. Der Klammerzusatz („Gruppensprecher Soldaten, ggf. weitere Wahlen“) verengte den Tagesordnungsordnungspunkt zwar zunächst auf die Wahl zum Gruppensprecher der Soldaten. Allerdings erfuhr die Verengung durch den Zusatz „ggf. weitere Wahlen“ zugleich wiederum eine Erweiterung. Diese erweiternde Formulierung konnte jedenfalls dahingehend verstanden werden, dass nach erfolgreicher Durchführung der Wahl zum Gruppensprecher der Soldaten auch die Wahl zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) durchgeführt werden sollte, für die als Kandidaten vorrangig die Sprecher der im Beteiligten zu 1) vertretenen Gruppen in Betracht kamen. Ob die in der Einladung mitgeteilte Tagesordnung den nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG gebotenen Bestimmtheitsanforderungen genügt, kann mit den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln der Sachverhaltsaufklärung nicht abschließend entschieden werden. Eine hinreichende Bestimmtheit wäre dann nicht mehr gegeben, wenn die Behauptung der Antragsteller zuträfe, dass der ehemalige Vorsitzende des Beteiligten zu 1) im Vorfeld der Sitzung am 11.09.2014 gegenüber Mitgliedern des Beteiligten zu 1) auf Nachfrage zu der am 08.09.2014 mitgeteilten Tagesordnung erklärt hat, dass nur die Wahl zum Sprecher der Gruppe der Soldaten anstehe. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
9Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.

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Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Gruppe wählen das auf ihre Gruppe entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(2) Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die größte oder zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.