Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 34 Vorstand

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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Gruppe wählen das auf ihre Gruppe entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die größte oder zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.

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(1) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 34 Absatz 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 34 Absatz 2 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen.

(1) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches der nach § 34 Absatz 1 gewählten Vorstandsmitglieder den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung der oder des Vorsitzenden. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen d
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published on 16/10/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller, der Personalrat des Klinikums der Universität München, betreibt den Ausschluss der Beteiligten zu 1 aus dem Personalrat. Die Beteiligte
published on 13/11/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1G r ü n d e: 2Die Antragsteller sind Mitglieder des Beteiligten zu 1), also des Personalrates beim Bundesministerium für W.            mit erstem Dienstsitz in C.    . In der Sitzung des Beteiligten zu 1) am 11.09.
published on 27/04/2015 00:00

Tenor Der angegriffene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass ein Beschluss des Beteiligten zu 1. rechtswidrig ist, wenn der Beratungsgegenstand erst in der Personalratssitzung auf die Tagesordnung gesetzt wird und nicht alle anwesenden
published on 11/02/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1G r ü n d e: 2Der Antrag des Antragstellers, 3die am 11.09.2014 erfolgte Wahl des Beteiligten zu 3) zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung für unwirksam zu erklären, 4über den di
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