Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Mai 2015 - 3 K 6607/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die am 05.11.1953 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.03.2011 als beamtete Lehrerin im Dienste des beklagten Landes.
3Unter dem 08.09.2007 beantragte sie die Anerkennung eines am 23.08.2007 erlittenen Unfalls als Dienstunfall. Sie gab an, um 14.00 Uhr nach dem Unterricht im Klassenraum noch Kinderzeichnungen an der Wand befestigt haben zu wollen, dabei sei sie nach hinten rückwärts von der Leiter gefallen. Erst am 27.08.2007 habe sie Herrn Dr. T. aufgesucht, da sie zunächst geglaubt habe, dass ihre Schmerzen über das folgende Wochenende bestimmt geringer werden würden, was aber nicht der Fall gewesen sei. Da sie immer noch starke Schmerzmittel nehmen müsse, um arbeiten zu können, fände sie erst jetzt die Zeit für diese Anzeige. Als Unfallfolge gab sie an: „Bluterguss am Hinterkopf (Übelkeit), Gehirnerschütterung/Prellung der Wirbelsäule“.
4Nach der ärztliche Bescheinigung des Dr. D. (Praxis Dres. T. und D. ) vom 11.09.2007 hatte sich die Klägerin am 27.08.2007 vorgestellt. Die Röntgenuntersuchung der LWS und des linken Fußes in zwei Ebenen hätten frische knöcherne Verletzungen ausschließen können. Als Diagnose werde gestellt: „Multiple Körperprellungen, insbesondere im Bereich der LWS und des Schädels“. Im Rahmen der Kontrolle vom 10.09.2007 hätten Beschwerden in etwas geringerem Umfang bestanden.
5Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Joachim S. stellte am 28.08.2007 die Diagnose: „Zustand noch Comotio i.R. eines Leitersturzes“.
6Als Befund wird angegeben: „Reduzierter Allgemeinzustand, Druckempfindlichkeit Prellmarke Hinterkopf, Becken dorsal, Geruchssinn intakt, regelrechte Okkulo-/Pupillomotorik, keine Stauungspapille, auch im Übrigen regelrechter neurologischer Untersuchungsbefund, RR 120/80mmHg.“
7Als Beurteilung wurde angegeben: „Erhebliche Becken-/Rücken-/Hinterkopfprellung i.R. eines Leitersturzes. Angesichts der ausgeprägten und anhaltenden vegetativen Beschwerden ist eine Commotio anzunehmen. Bei der hiesigen Untersuchung fand sich kein Hinweis auf eine darüber hinausgehende Unfallfolge.“
8In dem Kurzbefund des Strahlungsinstituts CDT (vermutlich zur Untersuchung am 10.10.2007) wird eine „Querfraktur des Sakrals“ erwähnt. In dem anschließenden ausführlichen Bericht des Strahlungsinstituts CDT vom 12.10.2007 wird diese Diagnose nicht wiederholt, vielmehr findet sich nunmehr die Diagnose „ödematöse Veränderungen von den ISG-Fugen über die Massa laeteralis bds. in SWK2 ziehend“. Auch in der Rechnung des Strahlungsinstituts CDT wird als Diagnose eine „Sakrale Kontusion quer verlaufend etwa in Höhe SWK2“ angegeben; ein Hinweis auf eine Fraktur fehlt.
9Ab dem 27.11.2007 wurden bei der Klägerin u.a. eine Triggertherapie durchgeführt, deren Kosten die Klägerin als Unfallfolge zur Erstattung vorlegte.
10Mit Bescheid vom 10.12.2007 erweiterte das beklagte Land, dem nur der Kurzbefund des Strahlungsinstituts CDT vorlag, die (nicht aktenkundige) Dienstunfallanerkennung vom 26.10.2007. Als Dienstunfallfolgen wurden nunmehr anerkannt: Comotio, multiple Körperprellungen insbesondere im Bereich der LWS und des Schädels sowie Querfraktur Sakrals etwa in Höhe SWK 2.
11Vom 22.11.2010 bis 26.11.2010 hielt sich die Klägerin im evangelischen Fachkrankenhaus S1. (Rheumaklinik) auf. Als Diagnosen wurden gestellt:
12- 13
1. Sekundäre generalisierte Tendomyopathie bei Wirbelsäulenfehlstatik
- Ausschluss HLA-B27 assoziierte Spondylarthropathie
15- 16
2. Impingement-Syndrom des rechten Schultergelenks
- 17
3. Zustand nach Os sacrum-Fraktur 2007
- 18
4. Substituierte Hypothyreose bei Zustand nach subtotaler Strumektomie 10/09 bei kalten Knoten
- 19
5. Vitamin B12-Mangel unklarer Genese.
Als Rheumatologische Anamnese wird angegeben, dass die Klägerin seit August 2010 über zunehmende tiefsitzende Rückenschmerzen klage. Die Beschwerdesymptomatik zeige sich permanent und sei nicht von der Tageszeit abhängig. Bei bekannter rezidivierender Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes nach OSG-Fraktur vor ca. 20 Jahren ergäben sich nun auch zeitweilig Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes und im linken Kniegelenk. Es bestehe ein deutliches allgemeines Krankheitsgefühl und eine quälende Müdigkeit im Tagesverlauf. Im Sommer dieses Jahres habe die Klägerin eine schwere Bindehautentzündung durchgemacht, die anamnestisch jedoch infektiöser Genese gewesen sei. Es würden externe Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule vorgelegt, die eine Spondylarthrose, Spondylosis deformans und Unkovertebralarthrose zeigten. Die ambulante Vorstellung in der Praxis Dr. Teipel/Dr. Toussaint vom 16.11.2010 habe den Verdacht auf eine HLA B 27 positive Spondylarthritis ergeben.
21Am 19.01.2011 erfolgte im MVZ M. eine Computertomographie des Beckenskeletts mit folgenden Diagnosen:
22Unauffällige Darstellung der unteren LWS
23Intakte knöcherne Strukturen und kortikale Randkonturen
24Kein Anhalt für Fraktur oder Gefügestörung
25Keine osteodestruktiven Prozesse
26Nur flache breitbasige Diskusprotrusionen bei LWK3 bis SWK1 ohne nennenswerte Bedrängung nervaler Strukturen
27Kein Diskusprolaps
28Keine signifikante Neuroforamen- oder Spinalkanalstenose
29Mäßiggradige Spondylarthrosen
30Bereits deutlich fortgeschrittene hypertrophe Facettengelenksarthrose bei LWK 3/4 mit teilweise erosiven Veränderungen der Gelenkfortsätze
31Intakte knöcherne Strukturen des Beckenskeletts
32Keine nennenswerten residuellen Veränderungen nach Fraktur des os sacrum, keine erkennbaren Fehlstellungen
33Geringe Vakuumphänomen und verstärkte Sklerosierung entlang der ISG-Fugen beidseits
34Keine Osteodestruktionen
35Kleine randsklerosierte zystische Veränderungen im Bereich der Hüftkopf-/Schenkelhals- Übergänge beidseits ventral subcortical
36...
37Keinec osteodestruktiven Prozesse im gesamten untersuchten Skelettabschnitt.
38Insbesondere intaktes Beckenskelett ohne erkennbare nennenswerten Fehlstellungen
39Keine residuellen Veränderungen nach stattgehabter Fraktur des os sacrum, so dass von einer vollständigen Fraktionskonsolidierung auszugehen ist.
40Beginnende ISG-Arthrose beidseits.
41Im Auftrag des medizinischen Dienstes der Stadt M. vom 24.08.2011 fertigte der Facharzt für Orthopädie Dr. S2. unter dem 20.05.2011 ein Gutachten über weitere Unfallfolgen aus dem Unfall vom 23.08.2007. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die von Herrn Dr. I. mit Bericht vom 31.03.2011 attestierten Diagnosen
42- Rezidivierende pseudoartikuläre Lumboischialgien bei Wirbelsäulenfehlstatik mit betonter Lendenlordose und ventral gekipptem Becken,
43- Zustand nach querverlaufender Os Sakrum Fissur mit Bone-Bruise-Phänomen im August 2007 nach Leitersturz,
44- In Abheilung befindliche Frozen-shoulder bei chronischem Impingement Syndrom rechte Schulter gelenknah arthroskopischer subacromialer Dekompression am 08.03.2011
45kein kausaler Zusammenhang zu dem Dienstunfall vom 26.10.2007 (richtig: 23.08.2007) bestehe. In den vorgelegten Unterlagen seien keinerlei Hinweise auf eine Querfraktur im Bereich des Steißbeines oder eine Fissur zu finden. Vielmehr zeige das Ergebnis der Kernspintomographie vom 10.10.2007 alle typischen Zeichen einer stattgehabten Prellung ohne knöcherne Verletzung. Bei der Untersuchung am 24.03.2011 durch den Kollegen I. habe die Klägerin u.a. über ein „seit August 2010 persistierendes Lumboischialgie-Syndrom mit Ausstrahlung in beide Beine“ geklagt. In dem Bericht des Kollegen I. heiße es weiter „Die aktuellen Beschwerden ergeben sich aufgrund der bestehenden Fehlstatik, die von der Patientin als zunehmende Fehlstatik nach dem Unfallereignis empfunden wird“. Es handele sich also nicht um eine fachärztlich betätigte Kausalität, sondern um ein subjektives Empfinden der Betroffenen. Dieser Eindruck werde durch keinen hier vorgelegten Befund bestätigt.
46Mit ärztlicher Bescheinigung vom 17.10.2011 erklärte der Facharzt für Innere Medizin Dr. E. , bei der Klägerin sei im August 2007 ein Leitersturz als Arbeitsunfall aufgetreten. Trotz anhaltender Schmerzen sei von der Klägerin eine mögliche schwere Verletzung zunächst negiert worden. Bei Persistenz der Beschwerden sei im weiteren Verlauf eine Fraktur des Os Sacrum diagnostiziert worden. Es habe sich ein chronisches Schmerzsyndrom mit einer begleitenden reaktiven Depression entwickelt. Darüber seien eine Polymyalgia rheumatica und ein Impingement der Schulter aufgetreten. Bei der Klägerin sei es zu einer Vermischung der somatischen und der psychosomatischen Schmerzen gekommen.
47Unter dem 18.10.2011 beauftragte die Bezirksregierung Köln das Gesundheitsamt der Stadt M. unter Beifügung u.a. der ärztlichen Bescheinigung vom 17.10.2011 um Stellungnahme zur dauernden oder begrenzten Dienstfähigkeit der Klägerin. Herr Dr. M1. vom Gesundheitsamt der Stadt M. gab auf dem amtsärztlichen Vordruck vom 07.12.2011 an, die Klägerin sei dienstunfähig.
48Mit Bescheid vom 13.03.2012 wurde die Klägerin gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG und § 34 Abs. 1, 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 LBG mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Verfügung zugestellt wurde, in den Ruhestand versetzt.
49Mit Bescheid vom 13.04.2012 setzte das beklagte Land die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Errechnet wurde ein Ruhegehaltssatz von 53,44 v.H. Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 13.04.2012 Widerspruch ein und gab an, ihre Versetzung in den Ruhestand sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme durchgeführt worden. Sie leide seit dem Unfall/Sturz unter Schmerzzuständen unterschiedlichen Ausmaßes. Mit Bescheid vom 14.06.2012 wurde die Zeit vom 23.11.1981 bis 21.10.1989 in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 BeamtVG anerkannt. Hierdurch erhöhte sich der Ruhegehaltssatz auf 58,74 v.H.
50Mit Bescheid vom 15.06.2012 wurde der Antrag der Klägerin vom 13.04.2012 auf Gewährung von Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG abgelehnt, da zwischen dem Dienstunfall und dem aktuellen Beschwerdebild kein kausaler Zusammenhang bestehe.
51Mit fachärztlichem Attest vom 20.02.2013 erklärte Herr Dr. Q. , ein Zusammenhang zwischen dem von ihm diagnostizierten Myofascialen Schmerzsyndrom und dem Sturzereignis 2007 als Auslöser sei wahrscheinlich. Unter dem 31.07.2013 nahm der Schmerzarzt Dr. G. zu den Dienstunfallfolgen vom 23.08.2007 Stellung. Er kommt zu dem Ergebnis, ab dem ersten Halbjahr 2009 mit voller Ausprägung 2010 seien zu den Schmerzen und der depressiven Störung Angstattacken und suizidale Störungen hinzugetreten. Aus dem Dienstunfall seien körperliche und psychische (soziale) Unfallfolgen zu entwickeln. Die Fachklinik für spezielle Schmerztherapie und Schmerzpsychotherapie in Bad Mergentheim führte mit Gutachten vom 21.06.2012 aus, die Klägerin leide an einem Fibromyalgiesyndrom, einer Lumboischialgie, einer Iliosakralgie nach Sturz 2007, einem generalisierten Schmerzsyndrom, sensibler Neuropathie.
52Der vom Beklagten eingeschaltete Dr. M2. vom Institut für Ärztliche Begutachtung führte mit Gutachten vom 21.09.2013 aus, durch den Dienstunfall am 23.08.2007 habe die Klägerin eine Hinterkopfprellung mit der fraglichen Hirnbeteiligung im Sinne einer leichten Hirnerschütterung sowie mehrere Körperprellungen erlitten. Die Hinterkopfprellung sei nach einem zeitlichen Intervall, welches offen sei, durch eine Prellmarke von neurologisch-psychiatrischer Seite aus objektiviert, während eine stattgehabte Hirnerschütterung unter Berücksichtigung des anfänglichen Verlaufs nicht gesichert sei. Von Seiten der übrigen Körperprellungen lägen keine Befunde vor, die diese Diagnose würden sichern lassen. Ein Kreuzbeinbruch sei ausweislich der vorgelegten Röntgen-Nativ-Aufnahmen vom 27.08.2007 sowie der am 10.10.2007 durchgeführten kernspintomographischen Untersuchungen nicht gesichert, vielmehr ausgeschlossen. Die zur Diskussion stehenden dienstunfallbedingten Erst-Körperschäden seien seit langer Zeit völlig folgenlos zur Ausheilung gekommen. Bei der am 17.09.2013 durchgeführten klinischen Untersuchung hätten auf unfallchirurgischem Gebiet keinerlei Folgen des Dienstunfalles vom 23.08.2007 mehr gesichert werden können, wobei dies auch gesicherter unfallchirurgischer Erfahrung nach derartigen unfallbedingten Erst-Körperschäden entspreche, zumal – jedenfalls bisher, mit Ausnahme der Prellmarke im Bereich des Hinterkopfes, keine objektiven Verletzungszeichen gesichert worden seien. Das von der Klägerin im weiteren Verlauf geklagte generalisierte Schmerzsyndrom sei nicht strukturell bedingt. Es sei insbesondere nicht bedingt durch die zur Diskussion stehenden dienstunfallbedingten Erst-Körperschäden. Keine einzige der gesicherten unfallbedingten Erst-Köperschäden bzw. deren Verlauf sei mit dem Risiko einer psychischen Entgleisung verbunden. Diese habe sich auch im zeitlichen Zusammenhang mit den Erst-Körperschäden nicht manifestiert. Es handele sich vielmehr um ein Symptom einer psychischen Erkrankung und bedürfe von daher der Beurteilung durch das dafür zuständige Fachgebiet (Psychiatrie). Dienstunfallbedingt lasse sich diese Erkrankung nicht begründen. Harmlose Körperprellungen, die primär und in den ersten Wochen keine Dienstunfähigkeit begründeten, eine erstmalige ärztliche Konsultation nach einem zeitlichen Intervall von vier Tagen zur Folge hätten und weder klinisch noch bildtechnisch relevante Verletzungsanzeichen sichern ließen, bedingten kausal weder eine sog. Schmerzkrankheit als Folgeschaden noch eine psychische Erkrankung. Für das ab Oktober 2007 zur Diskussion stehende Beschwerde- und Schadensbild seien dienstunfallfremde Faktoren allein wesentlich. Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand lasse sich dienstunfallbedingt nicht begründen.
53Mit Bescheid vom 26.09.2013 wurde der Widerspruch der Klägerin vom 13.07.2012 gegen den Bescheid vom 15.06.2012 zurückgewiesen und die Zahlung eines Unfallruhegehaltes abgelehnt. Zur Begründung wurde angegeben, die Klägerin sei aufgrund der Dienstunfallfolgen nicht dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Das beauftragte Institut für ärztliche Begutachtung habe mit Gutachten vom 21.09.2013 festgestellt, dass der Dienstunfall vom 23.08.2007 nicht ursächlich für die Dienstunfähigkeit der Klägerin gewesen sei.
54Die Klägerin hat am 23.10.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, am 11.10.2007 habe eine Kernspintomographie am Strahleninstitut eine ausgeprägte sakrale Kontusion quer verlaufend etwa in Höhe SWK2, mit ödematösen Veränderungen von den ISG-Fugen ergeben. Aus der handschriftlichen Beurteilung vom 11.10.2007 des Herrn Dr. von Smekal vom vorgenannten Strahleninstitut ergebe sich die stattgehabte Querfraktur des Os Sacrum. Der Arzt habe der Klägerin anlässlich der in Augenscheinnahme der Aufnahmen gesagt, sie hätte querschnittsgelähmt sein können. Dies habe die Klägerin verständlicherweise enorm geschockt. Wegen der seit 2008 immer stärker werdenden Schmerzen in der Schulter sei am 17.09.2010 eine weitere Kernspintomographie am Strahleninstitut der rechten Schulter erfolgt. Bei der Klägerin sei eine Tendinitis der Supraspinatussehne und eine Bursitis subscromialis in der rechten Schulter attestiert worden. In der Zeit vom 22.11.2010 bis 26.11.2010 habe sie sich stationär im Evangelischen Fachkrankenhaus S1. zur Abklärung der Schulterschmerzen rechts und der tief sitzenden Rückenschmerzen aufgehalten. Es habe eine entzündliche rheumatische Erkrankung des Achsenskeletts durch MRT ausgeschlossen werden können, was angesichts des positiven Nachweises von HLA-B 27 bei der Klägerin angezeigt gewesen sei. In dem Krankenhaus (2010) sei bei ihr erstmals bei einer Wirbelsäulenfehlstatik eine sekundäre generalisierte Tendomyopathie, also eine sich langsam entwickelnden Schmerzerkrankung, die auf ein traumatisches Ereignis (den Leitersturz) zurückzuführen sei, charakterisiert durch einen generalisierten Schmerz der Muskeln und Sehnenansätze bei rein somatischer Behandlung bis 2011. Die bei Klägerin vorliegende sekundäre Fibromyalgie, konkret das auf ein traumatisches Erlebnis zurückgehende differentialdiagnostisch festgestellte myofasziale Schmerzsyndrom (MSS) sei von der primären Fibromyalgie, deren Untersachen unklar und kontrovers diskutierten würden, abzugrenzen. Unter MSS würden alle Schmerzsymptome des Bewegungsapparates verstanden, die ihren Ursprung außerhalb der Gelenkkapsel und des Periots (Knochenhaut) hätten und die auch nicht auf eine manifeste Muskelerkrankung im Rahmen einer entzündlichen rheumatischen oder neurologischen Systemerkrankung zurückzuführen seien. Durch die bei Klägerin durchgeführte Ausschlussdiagnostik habe eine manifeste Muskelerkrankung im Rahmen einer entzündlichen rheumatischen oder neurologischen Systemerkrankung ausgeschlossen werden können. Im Dezember 2010 habe sich bei der Klägerin plötzlich die Netzhaut am linken Auge gelöst und es seine Hör- und Hauptprobleme aufgetreten. Diese weitere Symptomatik sei auf das Vorgesagte außer Kontrolle geraten des körperlichen Gleichgewichts zurückzuführen. Am 14.12.2010 habe die konsultierte Facharztpraxis für Neurologie und Psychiatrie, Dres. S. und T. eine Lumbago ischiocrualer Ausstrahlung diagnostiziert, wobei für eine Radikulopathie keine Anzeichen gefunden worden seien. 2011 sei die Klägerin sodann zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie I. gewechselt, der unter dem 31.03.2011 rezidivierende pseudoradikuläre Lumboischialgien, bei Wirbelsäulenfehlstatik mit betonter Lendenlordose und ventral gekipptem Becken attestiert habe. Daneben sei, in gewisser Abweichung zur Diagnose des Strahleninstituts CDT vom 12.10.2007 eine querverlaufende Fissur des Kreuzbeins (Os sacrum) mit Bone bruise Phänomen (Mikrofraktur) im Sakrum, nach dem Leitersturz am 23.08.2007, als Ursache der anhaltenden tief sitzenden Rückenschmerzen benannt worden. Der Facharzt habe der Klägerin erklärt, dass das Bone-bruise Phänomen bei einer MRT, die erst sechs Wochen nach dem Leitersturz erfolgt sei, nicht mehr ohne weiteres erkennbar gewesen sei, da es sich hierbei um eine sog. Mikrofraktur gehandelt habe. Der weitere Befund des Facharztes habe dahingehend gelautet, dass die Klägerin in Seitenansicht ein deutlich ventral gekipptes Becken mit einer ausgeprägten Lendenlordose habe, also einer ventral konvexen Krümmung der Lendenwirbelsäule. Am 08.03.2011 sei die Klägerin an der rechten Schulter operiert worden. Seit dem sei sie arbeitsunfähig krankgeschrieben. Seit dem 25.03.2011 habe sich die Klägerin in verhaltenstherapeutischer Behandlung bei der Diplom-Psychologin, Frau Q1. befunden. Bereits am 19.01.2011 habe sich die Klägerin einer weiteren Computertomographie des Beckenskeletts wegen der persistierenden Schmerzsymptomatik nach der stattgehabten Fraktur des Os sacrum 2007, zur Abklärung knöcherner Pathologie, beim MVZ M. unterzogen. Bei LWK 3/4 sei einer fortgeschrittene hypertrophierte Facettengelenkarthrose diagnostiziert worden, die aus der ärztlichen Sicht möglicherweise sekundär, also auf das Unfallgeschehen am 23.08.2007 zurückzuführen sei. Osteodestruktive Prozesse im gesamten untersuchten Skelettabschnitt sei nicht gefunden worden. Im Gegensatz zur bereits genannten Behandlung bei Herrn Facharzt I. Ende März 2011 habe das MVZ M. der Klägerin ein intaktes Beckenskelett ohne erkennbare nennenswerte Fehlstellungen attestiert. Der behandelnde Arzt Dr. S3. (Radiologe) sei von einer vollständigen Frakturkonsolidierung des Os sacrum ausgegangen. Die Klägerin habe sodann den Facharzt Dr. S4. in L. aufgesucht. Dieser habe mit Arztbrief vom 03.02.2011 ein pseudo Lumbosacral-Syndrom, eine Gelenkspiegelstörung rechtes Fibulo-Tibialgelenk und ein Polyneuropathie-Syndrom diagnostiziert. Von Dezember 2010 bis einschließlich Juni 2011 habe die Klägerin an einer ambulanten Rehamaßnahme teilgenommen. Die Beschwerden hätten sich gleichwohl nicht gebessert. Bereits mit Bescheinigung vom 01.03.2011 habe Herr Dr. E. der Klägerin bescheinigt, das bei ihr eine in Schüben vorliegende Erkrankung vorliege, bei der eine objektive Beurteilung nur im akuten Schub möglich sei und wegen der zur Zeit schweren Symptomatik eine zeitnahe amtsärztliche Untersuchung dringen empfohlen würde.
55Am 20.05.2011 habe eine Begutachtung durch Herrn Dr. S2. stattgefunden. Dieses Gutachten sei in mehrfacher Hinsicht zu kritisieren. So finde sich auf Seite 9 des Gutachtens der Hinweis, dass keine knöcherne Verletzung des Os sacrum stattgefunden hätte. Dies werde widerlegt durch die schriftliche Bescheinigung des Dr. T. und der Bescheinigung des Orthopäden I. , wobei letztere dem Gutachter auf jeden Fall vorgelegen habe. Die dem Gutachter aufgefallene Schonhaltung habe daher gerührt, dass die Klägerin den Schmerzen sozusagen ausgewichen. Hieraus habe sich über die Zeit seit dem Dienstunfall die zunehmende Fehlstatik ergeben. Dies habe der Gutachter nicht berücksichtigt bei seinen Schlussfolgerungerungen. Ferner habe der Gutachter nicht bewertet, dass die Klägerin durchgehend seit 2007 auch wegen der Lumboischialgien nachweislich behandelt worden sei. Die Diagnose zu den Schulterbeschwerden, als chronischen Impingement, sei ebenfalls falsch. Dass sich das sekundäre MSS im Jahr nach dem Unfall auf die Schulter ausgebreitet habe, sei vielmehr typisch für diese Krankheitsbild. Das Gutachten des Herr Dr. S2. sei daher ungeeignet als Grundlage einer Entscheidung über die Kausalitätszusammenhänge im Sinne des § 36 BeamtVG. Auch der Befundbericht der Schmerzklinik Arkauwald beweise, dass die von der Klägerin geklagten Schmerzen nicht idiopathisch seien und nicht auf eine neurotische Reaktion zurückzuführen seien. Sie leide vielmehr an einem sekundären Fibromyalgiesyndrom, einer Lumboischalgie, IIiosakralgie nach Sturz 2007, generalisiertem Zervialsyndrom, sensibler Polyneuropathie bei einem Chronifizierungsstadium mit Grad II und bei Aufnahme in die Klinik am 18.04.2012 Grad III. Eine erneute Kernspintomographie der LWS und ISG am 01.10.2012 am Strahleninstitut CDT habe eine physiologische LWS Lordose am Segment LWK 3/4, eine abgeflachte Bandscheibe, Bandscheibenprotrusion, diskrete Antelisthesis LWK 3 sowie bilaterale Pseudospondylolisthesis und bilateral Facettengelenksarthrose ergeben. Eine weitere ärztliche Bescheinigung des Hausarztes Dr. E. bestätige, dass bei der Klägerin erst der Sturz zu der Schmerzgeneralisierung geführt habe. Das MSS werde auch dergestalt definiert, dass es üblicherweise im Anschluss an ein Trauma der betreffenden Muskulatur entwickele und der Schmerz durch Deaktivierung der hyperaktiven Nervenendigungen an den Triggerpunkten nachlasse. Die Diagnose einer MSS bestätigt u.a. das fachärztliche Attest Dr. Q. vom 20.02.2013, der darauf hinweist, dass aus fachärztlicher Sicht ein Zusammenhang zwischen dem diagnostizierten myofaszialen Schmerzsyndrom und dem Sturzereignis 2007 als Auslöser wahrscheinlich sei. Die bei der Klägerin ab 2010 aufgetretenen Hörprobleme habe sie am 01.02.2013 in der HNO N. und Q2. abklären lassen. Der behandelnde Arzt Dr. N. habe der Klägerin einen Innenohrschwerhörigkeit attestiert und festgestellt, dass aus HNO fachärztlicher Sicht dieses Folge eines im Jahr 2007 erlittenen Hörsturzes sein könne. Dem Gutachten vom 21.09.2013 des Herr Dr. M2. , das zu dem Schluss komme, dass die als Folgen des Dienstunfalles anerkannten Körperschäden seit langer Zeit völlig folgenlos zur Abheilung gekommen seien, könne nicht gefolgt werden. Die Klägerin befinde sich seit dem 27.08.2007 wegen der aus dem Dienstunfall resultierenden Verletzungen, die sich zu einer sekundären Fibromyalgie bzw. zu einem myofaszialem Schmerzsyndrom (MSS) entwickelt hätten, in ständiger fachärztlicher Behandlung. Es könne keine Rede von sein, dass sich die heutigen Beschwerde der Klägerin erst im dritten Jahr nach dem Dienstunfall eingestellt hätten. Gleich zu Anfang habe sie heftige Schmerzen gehabt, die sie seither begleiteten und ständig verschlimmerten. Von dem Auftreten der heutigen Beschwerde erst im dritten Jahr gehe fälschlicherweise auch das Gutachten vom 20.05.2011 aus. Dass sich dieser Ansicht auch der weiter beauftragte Gutachter Dr. M2. zu Eigen mache, liege nahe. Der Gutachter Dr. M2. sei allerdings auch fachlich schon ungeeignet, Zusammenhänge der genannten Art überhaupt festzustellen. Ihm fehlten schmerzmedizinische und schmerzassoziierte psychiatrische Kenntnisse. Auch Dr. M2. negiere, dass oberflächlich betrachtet, an sich harmlose Verletzungen wie im Fall der Klägerin zu einer sekundären Schmerzgeneralisierung führen könnten, wenn diese nicht richtig behandelt würden. Das dies nicht zutreffend sei, entspreche anerkanntem wissenschaftlichem Kenntnisstand. Ohne über das notwendige Fachwissen zu verfügen behaupte Herr Dr. M2. , dass keine einzige der gesicherten unfallbedingten Erstkörperschäden bzw. deren Verlauf mit dem Risiko einer psychischen Entgleisung verbunden wäre. Weiter behaupte er, diese habe sich auch im zeitlichen Zusammenhang mit den Erstkörperschäden (anerkannte Dienstunfallschäden) nicht manifestiert. Es würde sich vielmehr um ein Symptom einer psychischen Erkrankung handeln und bedürfe daher der Beurteilung durch das Fachgebiet (Psychiatrie). Nachdem der Gutachter selbst zugegeben habe, zu psychiatrischen Fragenstellung nicht kompetent zu sein, stelle sich die Frage, wie er dann die vorgenannte Diagnose überhaupt zu stellen vermochte. Auch der Hinweis darauf, das harmlose Körperprellungen die primär und in den ersten Wochen keine Dienstunfähigkeit begründen würden, eine erstmalige Konsultation nach einem zeitlichen Intervall von 4 Tagen zur Folge hätten und weder klinisch noch bildtechnisch relevante Verletzungszeichen sichern ließen, würden kausal weder eine sog. sekundäre Schmerzkrankheit als Folgeschaden noch eine psychische Erkrankung bedingen, sei vor dem Hintergrund, dass Herr Dr. M2. über keine schmerzmediznischen und schmerzassoziierten psychiatrischen Kenntnisse verfüge, in der von ihm postulierten Generalität schon als abwegig, gewiss aber als überheblich zu bezeichnen. Die Aussage im Gutachten, für das ab Oktober 2007 zur Diskussion stehende Beschwerde- und Schadensbild seien dienstunfallfremde Faktoren allein wesentlich, könne Herr Dr. M2. fachärztlich gar nicht beurteilen. Ein Gutachter mit schmerzmedizinischen und schmerzassoziierten psychiatrischen Kenntnissen hätte erkannt, dass sich bei der Klägerin erst durch die Rahmen des Unfalls erlittenen Verletzungen ein myofasziales Schmerzsyndrom (MSS), welches leider nicht erkannt und damit auch nicht behandelt wurde, entwickelt hätte. Der Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin, Herr Dr. C. , habe unter dem 01.08.2013 darauf hingewiesen, dass die in der Vergangenheit gestellten Diagnose wie Impingement-Syndrom der Schulter, Lumboischialgie, Bandscheiben-protrusion, Hyoperlordose, ISG-Arthritis, typische Symptome des MSS seien, die schon viel früher durch Beseitigung der myofaszialen Triggerpunkte behandelt werden sollen. Unbehandelt es zu einem Fortschreiten der Erkrankung mit weiteren Beschwerde im Nackenschulterbereich und krampfartigen Muskelkontraktionen im Bereich der HWS und des oberen Rückens gekommen. MSS sei eine empirische Diagnose, die erst nach Ausschluss Diagnostik (wie bei der Klägerin 2007 bis 2011 stattgefunden habe, gestellte werden dürfe. Sie weise in dynamischen Anteilen des Bewegungssystems eine entscheidende Verantwortung in der ätiopatoginese muskuloskellta Schmerzen werden dergestalt definiert, dass es sich üblicherweise im Anschluss an ein Trauma der betreffenden Muskulatur entwickelt habe und der Schmerz durch die Deaktivierung der hyperaktiven Nervenendigungen an den Triggerpunkten nachlasse. Bei der Klärung von Kausalitätsfragen bei geklagten Schmerzsymptomen basiere die Beweisführung im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Nachweis des zeitlichen Zusammenhangs; im vorliegenden Fall sein ein Beginn der geklagten Schmerzsymptomatik unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetreten. Nachweis des typischen Schmerzverlaufs, wobei Schmerzen in den seltentesten Fällen nach einem Unfallereignis konstant bleiben. Zunächst treten meist eine Besserung nach einer Innitialzeit ein. Eine Schmerzausweitung sei bei komplexen Schmerzsymptomen zu erwarten, die dann mit charakteristischen Befunden einher gehe. Auch dies sei im Fall der Klägerin durch das Vorgesagte nachgewiesen. Ausschluss konkurrierender Erkrankungen. Die Klägerin ausweislich des Befundes ihres Hausarztes mindestens seit 2001 bis auf Kleinigkeiten immer gesund gewesen. Zudem beweise dies die geringe Anzahl an Fehlzeiten im Dienst. Sie weist erneut darauf hin, dass weder der Gutachter Dr. M2. noch Herr Dr. S2. über die fachliche Qualifikation verfügten, die für die Begutachtung der vorliegenden Beschwerdeursachen erforderlich sei. Aufgrund der bei dem Dienstunfall am 23.08.2007 erlittenen Verletzungen habe sich ein myofasziales Syndrom (MSS) entwickelt. Mit ärztlicher Stellungnahme vom 23.04.2014 führte Herr Dr. N1. aus dem Zentrum für interdisziplinäre Therapien Konstanz zur ursächlichen Zusammenhangsfrage aus, die Klägerin habe sich erstmals am 03. und 09.07.2013 in seiner Praxis vorgestellt. Zusammenfassend handele es sich bei den vielen Symptomen um cervicocephale und cervicomedulläre Symptombilder als Folge von Irritationen und Instabilitäten, welche biomechanisch von der HWS in die LWS übertraten würden. Die Beschwerden der Klägerin seien typisch für Beschleunigungs-, Brems- und Stauchungsverletzungen. Die Dynamik des traumatischen Prozesses erkläre schlüssig die Symptombilder im kausalen Zusammenhang zum Unfallgeschehen. Sie habe die erweiterte Unfallfolge auch rechtzeitig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gemeldet. Die ärztliche Bescheinigung vom 17.10.2011 habe bei der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin am 18.10.2011 vorgelegen. Die könne aber auch dahinstehen, denn die Klägerin sei zur Zeit des Erkennens der chronischen Schmerzstörung gar nicht in der Lage gewesen, die weitere Unfallfolge auf der psychischen Ebene zu erkennen, da sie eine Verdrängungsstrategie verfolgt habe. Im Übrigen habe die Bezirksregierung anstandslos alle Behandlungen im Rahmen der Liquidation des Unfallschadens beglichen. In Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung sei sie unfähig gewesen, frühzeitig eine Krankheitseinsicht zu entwickeln.
56Die Klägerin beantragt,
57den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2013 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 13.04.2012 hin Unfallruhegehalt ab dem 01.04.2012 zu gewähren.
58Der Beklagte beantragt,
59die Klage abzuweisen.
60Er trägt vor, dass zwischen dem erlittenen Dienstunfall und den Krankheitsfolgen beziehungsweise zwischen dem erlittenen Dienstunfall und einer wesentlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit kein kausaler Zusammenhang bestehe. Ein Bruch des Kreuzbeines sei nicht gesichert und sei am 11.08.2007 durch Herrn Dr. D1. ausgeschlossen worden. Die Schmerzzustände der Klägerin seien nicht auf die unfallbedingten Prellungen zurückzuführen.
61Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
62E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
63Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Unfallruhegehalt.
64Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens ist § 36 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - in der zum Zeitpunkt des Unfalls anwendbaren Fassung
65vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes: BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, juris.
66Gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der von der Klägerin am 23.08.2007 erlittene Unfall ist zwar als Dienstunfall anerkannt worden. Auch ist die Klägerin mit Ablauf des 31.03.2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Die Gewährung von Unfallruhegehalt setzt - wie sich aus der Wendung "infolge" ergibt - jedoch weiter voraus, dass zwischen dem Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zur Dienstunfähigkeit und infolgedessen zur Zurruhesetzung des Beamten geführt haben, ein spezifischer Ursachenzusammenhang besteht.
67Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 2, § 36 BeamtVG Rn. 9; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Band 2 (BeamtVG), § 36 BeamtVG Rn. 6.
68Maßgeblich für die Feststellung der Ursächlichkeit ist der Zeitpunkt, zu dem das aktive Beamtenverhältnis sein Ende gefunden hat.
69Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 36 BeamtVG Rn. 10.
70Der nach § 36 Abs. 1 BeamtVG erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Eintritt in den Ruhestand beurteilt sich nach dem im Recht der Dienstunfallfürsorge allgemein geltenden Begriff der Ursächlichkeit. Dieser setzt einen spezifischen Ursachenzusammenhang voraus, zu dessen Feststellung es nach der Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache einer wertenden Betrachtung der als Ursachen in Betracht kommenden Umstände bedarf. Danach sind als (Mit-) Ursachen im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Erfolg ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich- philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtung zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Haben mehrere Bedingungen beim Eintritt des Erfolgs mitgewirkt, ist jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Demgegenüber ist unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend auf den Eintritt des Erfolgs hingewirkt hat und deswegen den Verursachungsbeitrag der anderen Bedingungen als von nur untergeordneter Bedeutung zurücktreten lässt.
71Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. 10. 2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176 = juris, Rn. 26, vom 01. 03. 2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16 = juris, Rn. 8, vom 30.06.1988 - 2 C 3.88 -, BVerwGE 4 = juris Rn. 12, und vom 20.04. 1967 - II C 118.64 -, BVerwGE 26, 332 = juris Rn. 34, 39; Beschluss vom 20. 02. 1998 - 2 B 81.97 -, Schütz BeamtR ES/C II, 3.4 Nr. 7 = juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteile vom 10. 12. 2010 - 1 A 669/07 -, juris Rn. 54 f., vom 15. 09. 2005 - 1 A 3329/03 -, Schütz BeamtR ES /A II 5.1 Nr. 90 = juris, Rn. 52, vom 6.05.1999 - 12 A 2983/96 -, juris Rn. 50, vom 04.11.1999 - 12 A 2174/98 -, juris Rn. 47, und vom 03.05.1996 - 6 A 5978/94 -, DÖD 1997, 39 = juris, Rn. 10; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 31 BeamtVG Rn. 78, § 36 BeamtVG Rn. 6a ff.; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 31 BeamtVG Rn. 36.
72Der Beamte trägt dabei nach den - auch im Recht der Dienstunfallfürsorge geltenden - allgemeinen Beweisgrundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen und damit auch für den Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit. Lässt sich der volle Beweis ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") nicht erbringen, geht dies zu Lasten des Beamten.
73Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.12.2010 - 1 A 669/07 -, juris Rn. 56, und vom 15. 09.2005 - 1 A 3329/03 -, Schütz BeamtR ES /A II 5.1 Nr. 90 = juris, Rn. 54, jeweils m.w.N.
74In Anwendung dieser Grundsätze ist hier auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten auszuschließen, dass die dienstunfallbedingten Körperschäden allein ursächlich für die Zurruhesetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit waren.
75Zwischen den Beteiligten steht nicht in Streit, dass die Klägerin am 23.08.2007 einen Dienstunfall erlitten hat. Dieses Ereignis hat bei der Klägerin auch einen Körperschaden, und zwar in Form einer Comotio, multiplen Körperprellungen insbesondere im Bereich der LWS und des Schädels verursacht. Diese Unfallfolgen hat der Beklagte – ebenso wie den Dienstunfall als solchen – mit seinem Bescheid vom 10.12.2007 bereits anerkannt, erweitert um die Unfallfolge „ Querfraktur Sakrals etwa in Höhe SWK 2“. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass diese anerkannte Unfallfolge „Querfraktur Sakrals“ unzutreffend ist. Sie beruht auf der handschriftlich verfassten vorläufigen Beurteilung (Kurzbefund) des Strahleninstituts CDT, während im endgültigen Befund vom 12.10.2007 – der der personalaktenführenden Dienststelle nach Aktenlage nicht vorgelegt worden war - nach spezieller Auswertung „nur noch“ von „ödematösen Veränderungen“ die Rede ist. Auch in der Rechnung des Strahlungsinstituts CDT wird als Diagnose eine „Sakrale Kontusion quer verlaufend etwa in Höhe SWK2“ angegeben; ein Hinweis auf eine Fraktur fehlt.
76Folgerichtig haben auch die späteren Ärzte und Gutachter (Dr. S2. am 20.05.2011) und Dr. M2. eine Fraktur ausgeschlossen. Herr Dr. M2. führte mit Gutachten vom 21.09.2013 u.a. aus, durch den Dienstunfall am 23.08.2007 habe die Klägerin eine Hinterkopfprellung mit der fraglichen Hirnbeteiligung im Sinne einer leichten Hirnerschütterung sowie mehrere Körperprellungen erlitten. Die Hinterkopfprellung sei nach einem zeitlichen Intervall, welches offen sei, durch eine Prellmarke von neurologisch-psychiatrischer Seite aus objektiviert, während eine stattgehabte Hirnerschütterung unter Berücksichtigung des anfänglichen Verlaufs nicht gesichert sei. Ein Kreuzbeinbruch sei ausweislich der vorgelegten Röntgen-Nativ-Aufnahmen vom 27.08.2007 sowie der am 10.10.2007 durchgeführten kernspintomographischen Untersuchungen nicht gesichert, vielmehr ausgeschlossen.
77Entgegen der Auffassung der Klägerin sind neben diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen die weiteren von ihr geklagten Beschwerden, insbesondere das myofasziale Schmerzsyndrom (MSS) nicht als Unfallfolge anerkannt und wegen der Ausschlussfrist des § 45 BeamtVG nicht mehr anerkennungsfähig. Die Klägerin hat hierzu im Klageverfahren selbst vorgetragen, ab dem 27.11.2007 eine „Triggerbehandlung“ begonnen zu haben, die von der Bezirksregierung Köln auch im Rahmen der Unfallfürsorge erstattet worden sei. Dies belegt, dass sie ab diesem Zeitpunkt für sich selbst in der Laiensphäre die Möglichkeit gesehen und thematisiert hat, dass ihre aktuellen Schmerzen Folge des Ereignisses vom 23.08.2007 sein können. Dies genügt, um die Drei-Monats-Frist in Gang zu setzen. Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung und ihrer Verursachung, etwa dadurch, dass ein Arzt den Ursachenzusammenhang in allen Einzelheiten aufzeigt, ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass die Klägerin „mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls“ rechnen konnte und ihr damit die Meldung seiner Beschwerden zumutbar und möglich war. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, nach Erhalt des Bescheides vom 10.12.2007, in dem dieses Krankheitsbild nicht als Unfallfolge enthalten war, zeitnah auf eine Erweiterung der Unfallfolgen zu dringen.
78Zum Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall und Zurruhesetzung führt Dr. M2. in dem o.a. Gutachten ferner überzeugend und in sich schlüssig weiter aus, die zur Diskussion stehenden dienstunfallbedingten Erst-Körperschäden seien seit langer Zeit völlig folgenlos zur Ausheilung gekommen. Bei der am 17.09.2013 durchgeführten klinischen Untersuchung hätten auf unfallchirurgischem Gebiet keinerlei Folgen des Dienstunfalles vom 23.08.2007 mehr gesichert werden können, wobei dies auch gesicherter unfallchirurgischer Erfahrung nach derartigen unfallbedingten Erst-Körperschäden entspreche, zumal – jedenfalls bisher - mit Ausnahme der Prellmarke im Bereich des Hinterkopfes, keine objektiven Verletzungszeichen gesichert worden seien. Das von der Klägerin im weiteren Verlauf geklagte generalisierte Schmerzsyndrom sei nicht strukturell bedingt. Es sei insbesondere nicht bedingt durch die zur Diskussion stehenden dienstunfallbedingten Erst-Körperschäden. Keine einzige der gesicherten unfallbedingten Erst-Köperschäden bzw. deren Verlauf sei mit dem Risiko einer psychischen Entgleisung verbunden. Diese habe sich auch im zeitlichen Zusammenhang mit den Erst-Körperschäden nicht manifestiert. Es handele sich vielmehr um ein Symptom einer psychischen Erkrankung und bedürfe von daher der Beurteilung durch das dafür zuständige Fachgebiet (Psychiatrie). Dienstunfallbedingt lasse sich diese Erkrankung nicht begründen. Harmlose Körperprellungen, die primär und in den ersten Wochen keine Dienstunfähigkeit begründeten, eine erstmalige ärztliche Konsultation nach einem zeitlichen Intervall von vier Tagen zur Folge hätten und weder klinisch noch bildtechnisch relevante Verletzungsanzeichen sichern ließen, bedingten kausal weder eine sog. Schmerzkrankheit als Folgeschaden noch eine psychische Erkrankung. Für das ab Oktober 2007 zur Diskussion stehende Beschwerde- und Schadensbild seien dienstunfallfremde Faktoren allein wesentlich. Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand lasse sich dienstunfallbedingt nicht begründen.
79Die Einwände, die die Klägerin gegen dieses Gutachten vorbringt, sind sämtlich nicht geeignet, die darin enthaltenen überzeugenden Ausführungen durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin hat keine aussagekräftigen fachärztlichen Einschätzungen vorgelegt, die von einer zutreffenden Tatsachenbasis ausgehend das Ergebnis der Begutachtung in Frage stellen könnten. Sie kann auch nicht mit dem Vorwurf durchdringen, das Gutachten sei wegen fehlender Fachkompetenz des Gutachters nicht verwertbar. Als Facharzt für Orthopädie ist der Gutachter Dr. M2. ohne weiteres in der Lage, die hier interessierenden Krankheitsbilder der Klägerin fachkundig zu beurteilen.
80Die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens ist nicht erforderlich. Ob die vorhandenen Gutachten und Unterlagen im Übrigen dem Gericht für seine Überzeugungsbildung ausreichen oder ob es die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für erforderlich hält, hat das Gericht nach seinem Ermessen zu bestimmen. Eines neuen Gutachtens bedarf es nur, wenn die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne können vorliegende Gutachten für die Überzeugung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unauflösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter oder stellvertretenden Ärzte besteht. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
81Vgl. unter anderem OVG NRW, Urteil vom 24.01.1997 – 12 A 5532/94 -.
82Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
83 84 85Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
86- 87
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 88
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 89
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 90
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 91
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
93Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
94Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
95Beschluss
96Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
97 98festgesetzt.
99Gründe
100Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkataloges).
101Rechtsmittelbelehrung
102Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
103Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
104Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Mai 2015 - 3 K 6607/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Mai 2015 - 3 K 6607/13
Referenzen - Gesetze
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
- 1.
(weggefallen) - 2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, - 3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, - 4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, - 5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn - a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und - b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
- 6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, - 7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, - 2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, - a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder - b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, - 2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.