Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Nov. 2013 - 26 K 1208/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Rückzahlung des ihm während seines Studiums als sog. Vorausleistung auf seinen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater nach § 36 BAföG gewährten Darlehens nach dem BAföG, da das Land Sachsen-Anhalt es pflichtwidrig unterlassen habe, die übergegangenen Unterhaltsansprüche vollständig durchzusetzen.
3Der Kläger erhielt während seines Studiums im Studiengang Bauingenieurwesen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die Ausbildungsförderung wurde in der Zeit vom Oktober 2003 bis 30. September 2007 als Vorausleistung nach § 36 BAföG auf einen gegen den Vater des Klägers bestehenden Unterhaltsanspruch geleistet, da dieser sich geweigert hatte, Unterhaltsleistungen zu erbringen.
4Im Rahmen der Durchsetzung der nach § 37 BaföG auf das Land Sachsen-Anhalt übergegangenen Unterhaltsansprüche des Klägers machte der Vater des Klägers geltend, dem Grunde nach nicht (mehr) zu Unterhaltsleistungen für seinen Sohn verpflichtet zu sein, da dieser volljährig sei, eine abgeschlossenen Berufsausbildung als Zimmerer absolviert habe und er von seinem Sohn über die Absicht, nach der Berufsausbildung das Fachabitur abzulegen, um anschließend zu studieren, zu keinem Zeitpunkt informiert worden sei, so dass er sich auf eine solche Situation auch nicht habe einstellen können.
5Durch Mahnbescheid vom 09. März 2005 machte das Land Sachsen-Anhalt gegen den Vater des Klägers Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht in Höhe von 3.514,44 EUR geltend.
6Der Vater des Klägers legte hiergegen Widerspruch ein.
7Im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens ( Amtsgericht Zerbst 7 F 411/05 UK ) machte das Studentenwerk Magdeburg – Amt für Ausbildungsförderung (AfA)- geltend, dass der ausbildungsrelevante Werdegang des Klägers eine einheitliche Gesamtausbildung im Sinne der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung darstelle, die noch im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Berufsausbildung stehe. Der Vater des Klägers sei auch über dessen Absicht, nach Abschluss der Lehre die Fachhochschulreife zu erwerben, um anschließend zu studieren, von seiner Mutter informiert worden.
8Der Vater des Klägers machte geltend, nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, da es sich im Falle seines Sohnes nicht um eine einheitliche Gesamtausbildung gehandelt habe und er weder durch seinen Sohne noch von dessen Mutter über den Abschluss der Ausbildung zum Zimmerer und der Absicht, hiernach die Fachhochschulreife zu erwerben, um anschließend zu studieren, informiert worden sei.
9Im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Zerbst vom 31. Dezember 2005 schlossen das Land Sachsen-Anhalt und der Vater des Klägers einen Vergleich mit dem sich der Vater des Klägers verpflichtete, für den Zeitraum Oktober 2003 bis einschließlich Dezember 2005 rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.900,00 EUR zu leisten und beginnend ab Januar 2006 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 150,00 bis längstens zum 30. September 2007 zu zahlen.
10Der sich nach diesem Vergleich ergebende Unterhaltsbetrag in Höhe von insgesamt 7.200,00 EUR wurde vom Vater des Klägers geleistet.
11Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. Mai 2012 stellte das Bundesverwaltungsamt das dem Kläger gewährte Darlehen nach dem BAföG mit 5.061,50 EUR fest und forderte ihn zur Rückzahlung auf.
12Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er habe kein Darlehen nach dem BAföG erhalten sondern Vorausleistungen, da sich sein Vater geweigert habe, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Dementsprechend seien seine Unterhaltsansprüche gegen seinen Vater auf das Land Sachsen-Anhalt nach § 37 BAföG übergegangen. Ob gegen seinen Vater noch offene Ansprüche des Landes bestehen würden, entziehe sich seiner Kenntnis.
13Auf entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte das AfA mit Schreiben vom 5. November 2012 mit, dass als Vorausleistungen ein Darlehensgesamtbetrag von 8.661,50 EUR geleistet worden sei. Die von dem Vater des Klägers erbrachten Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 7.200,00 seien berücksichtigt und die Rückforderung des Darlehens um den auf das Darlehen entfallenden Teil in Höhe von 3.600,00 EUR gemindert worden.
14Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei Schuldner des Rückforderungsanspruchs, da es das AfA nicht pflichtwidrig unterlassen habe, den Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater durchzusetzen.
15Der Kläger hat am 20. Februar 2013 Klage erhoben.
16Der Kläger ist der Auffassung, nicht zur Rückzahlung des ihm als Vorausleistung nach § 36 BAföG gewährten Darlehens nach dem BAföG verpflichtet zu sein. Sein Vater sei aufgrund seiner Einkünfte finanziell in der Lage gewesen, während seines Studiums den gesamten Unterhalt zu leisten. Es sei nicht ersichtlich, warum das AfA seinerzeit den Vergleich abgeschlossen habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das AfA pflichtwidrig gehandelt habe, zumal dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Zerbst nicht entnommen werden könne, welche Erwägungen den Richter am Amtsgericht dazu bewogen hätten, den Parteien den abgeschlossenen Vergleich vorzuschlagen.
17Der Kläger beantragt,
18den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. Mai 2013 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Das AfA habe mit dem Abschluss des durch den Richter am Amtsgericht vorgeschlagenen Vergleichs augenscheinlich auf ein nicht unerhebliches Prozessrisiko reagiert. Auch wenn die Gründe für den Vorschlag aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung nicht ersichtlich seien, müsse davon ausgegangen werden, dass erst das Vorbringen im Gerichtsverfahren dazu geführt habe, dass ein Abschluss eines Vergleichs zur Vermeidung einer eventuellen Klageabweisung für erforderlich gehalten wurde.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Klage, über die mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet.
25Der Kläger ist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG zur Rückzahlung des ihm als Vorausleistung gewährten Darlehens in Höhe von 5.061,50EUR verpflichtet. Er kann – was er allein geltend macht - gegenüber dem ihm als Vorausleistung nach § 36 BAföG gewährten Darlehen nicht mit Erfolg einwenden, dass das AfA bzw. das Land auch diesen Betrag von seinem unterhaltsverpflichteten Vater hätte zurückverlangen können und müssen.
26In der obergerichtlichen Rechtssprechung ist anerkannt, dass ein geförderter Auszubildender, der während seiner Ausbildung Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung als Darlehen erhalten hat, gegenüber dem Verlangen des Bundesverwaltungsamtes auf Rückzahlung des Darlehens grundsätzlich einwenden kann, er sei von der Pflicht zur Rückzahlung deshalb befreit, weil die Rückforderung des Darlehens allein darauf beruhe, dass es die zuständigen Behörden der Förderungsverwaltung des zuständigen Landes pflichtwidrig unterlassen hätten, den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern durchzusetzen,
27vgl. Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG ), Urteile vom 13. Dezember 1990 - 5 C 21.88-, BVerwGE 87, 217, FamRZ 1991, 996 und vom 15 . Mai 1993 – 5 C 23.88 -, FamRZ 1992, 486 sowie vom 15. Mai 1991 – 5 C 23/88 – und 4. Juni 1991 – 5 C 30/88 -, JURIS; OVG NW Urteil vom 19. Juni 1991 – 16 A 972/90-, FamRZ 1992,119.
28Ein pflichtwidriges Unterlassen in der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern eines Auszubildenden kann nur angenommen werden, wenn das zuständige Amt für Ausbildungsförderung bei pflichtgemäßer Prüfung des Falles hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass das Bestehen eines Unterhaltsanspruches des Auszubildenden gegen den jeweiligen Elternteil nicht ausgeschlossen werden konnte und der Anspruch auch durchsetzbar war,
29vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1990, a.a.O.; Beschluss vom 14. September 1994 – 11 B 91.94 -, FamRZ 1995, 381.
30Im vorliegenden Fall lässt sich ein pflichtwidriges Unterlassen nicht feststellen.
31Das AfA hat zunächst den übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Klägers diesem gegenüber rechtzeitig geltend gemacht. Auf die Weigerung, Unterhaltszahlungen zu erbringen, hat das AfA zudem einen Mahnbescheid erwirkt und –nach Widerspruch- versucht, im Wege einer Unterhaltsklage den Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Klägers durchzusetzen. Schon vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht angenommen werden, dass das AfA die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs nicht ernsthaft betrieben hätte.
32Es kann hier letztlich dahingestellt bleiben, ob der Abschluss eines Prozessvergleichs auf Anraten des zuständigen Richters im Hinblick auf das in einer derartigen Situation gegebene Prozessrisiko schon von vornherein die Annahme des pflichtwidrigen Unterlassens der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ausschließt. Jedenfalls ist hier aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen des AfA befindlichen, im Rahmen des Unterhaltsprozesses gewechselten Schriftsätze offensichtlich, dass nicht die – offenbar gegebene - Leistungsfähigkeit des Vaters des Klägers, sondern Fragen des Vorliegens einer noch einheitlichen Gesamtausbildung des Klägers nach bereits abgeschlossener Berufsausbildung und des Vertrauensschutzes des Vaters des Klägers wegen (angeblich) fehlender Informationen über dessen Absicht, nach abgeschlossener Berufsausbildung die Fachhochschulreife zu erwerben, um anschließend ein Fachhochschulstudium zu beginnen, im Vordergrund standen.
33In der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Unterhaltsschuldner grundsätzlich nur für eine vom Unterhaltsgläubiger angestrebte (Erst-)Ausbildung zum Unterhalt verpflichtet ist und ein volljähriger Unterhaltsgläubiger nach abgeschlossener Berufsausbildung nur dann noch Unterhalt verlangen kann, wenn die sich anschließenden Ausbildungsabschnitte noch einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Erstausbildung aufweisen, aufgrund dessen sich der Unterhaltsschuldner auf eine weiter bestehende Unterhaltspflicht einstellen konnte bzw. zumindest aufgrund der Auskünfte und Informationen des Unterhaltsgläubigers über die weiter geplanten Ausbildungsabschnitte einstellen musste.
34Vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1994 – XII ZR 215/93 –FamRZ 1995, S. 416 ff..
35Im Hinblick darauf, dass selbst der Kläger trotz mehrfachen Nachfragens durch das AfA keine Nachweise über die Information seines Vaters über den beabsichtigten Ausbildungsablauf nach Abschluss der (ersten) Berufsausbildung beibringen konnte und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsganges (Berufsausbildung zum Zimmerer; anschließend Erwerb der Fachhochschulreife; anschließend 9-monatiger Grundwehrdienst; April-September 2003 arbeitslos; Oktober 2003 Aufnahme des Studiums) kann der Abschluss des Vergleichs durch das AfA nicht als pflichtwidrig angesehen werden.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
37Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
- 1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder - 2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.
(5) (weggefallen)
(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Für
- 1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b, - 2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.
(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.
(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.
(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate
- 1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.
(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.
(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.
(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.
(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.
(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.
(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über
- 1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen, - 2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder, - 3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und - 4.
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.