Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Nov. 2014 - 23 K 5744/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der im Jahr 1960 geborene Kläger steht als Berufssoldat im Range eines Oberst im Dienst der Beklagten. Unter dem 10. August 2012 bekundete er gegenüber dem damaligen Personalamt der Bundeswehr sein Interesse an einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 2 SKPersStruktAnpG zum 31. Dezember 2012.
3Mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Kläger mit, dass seiner Interessenbekundung zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht entsprochen werden könne. Die gewünschte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand liege nicht im dienstlichen Interesse, vielmehr bestehe auch weiterhin Bedarf, den Kläger als Berufssoldat in der Bundeswehr zu verwenden. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Bescheid nicht beigefügt.
4Unter dem 15. Januar 2013 beantragte der Kläger, ihn nach § 2 SKPersStruktAnpG aus gesundheitlichen Gründen zum 31. Dezember 2013 in den Ruhestand zu versetzen. Bei seiner ursprünglichen Interessenbekundung sei ihm ein Fehler unterlaufen, indem er den 31. Dezember 2012 anstatt 2013 als gewünschten Termin für das Ausscheiden aus dem Dienst angegeben habe. Daher bitte er, den neuen Antrag so zu verstehen, als wenn er schon am 10. August 2012 gestellt worden sei.
5Mit E-Mail vom 01. März 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im Hinblick auf die angedeuteten gesundheitlichen Probleme möglichst schnell ein ausgefülltes Formular BA 90/5 übersenden solle. Dann könne geprüft werden, ob er in die „Kategorie Härtefall“ übernommen werden könne. Hierauf schrieb der Kläger am 04. März 2013, sein Antrag sei ein solcher im Sinne des Gesetzes und bedürfe daher keiner Begründung; auch nicht, was seine Motivation hierfür anbelange.
6Mit Schreiben vom 18. März 2013 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, mit der erneuten Interessenbekundung hätten sich die Entscheidungsgrundlagen gegenüber dem Bescheid vom 21. Dezember 2012 nicht verändert. Dies gelte schon deshalb, weil der Kläger seine gesundheitlichen Gründe nicht näher habe erläutern wollen. Daher erfolge keine Überprüfung des inzwischen bestandskräftigen Bescheides vom 21. Dezember 2012.
7Am 27. März 2013 legte der Kläger Beschwerde gegen die Bescheide vom 21. Dezember 2012 und vom 18. März 2013 ein. Zur Begründung machte er geltend, seiner vorzeitigen Versetzung stünden keine dienstlichen Gründe entgegen, weil er ohne Weiteres ersetzt werden, bzw. sein Dienstposten wegfallen könne. Seit 2003 bestehe bei ihm die Diagnose eines Kleinhirnkavernoms, welches die ständige Gefahr weiterer ggfls. lebensbedrohlicher Blutungen in sich berge. Dies belaste ihn sehr. Zudem beabsichtige er nach Neuseeland auszuwandern.
8Mit Beschwerdebescheid vom 10. September 2013 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Im Bescheid wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde sei auch noch gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2012 zulässig, weil dieser Bescheid nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei und damit keine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt worden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe weiterhin ein Interesse daran, den Kläger als Berufssoldat in der Bundeswehr zu verwenden. Dies ergebe sich derzeit schon daraus, dass die Quote für Offiziere des Truppendienstes innerhalb der vom Streitkräftepersonalstrukturanpassungsgesetz genannten Zahl von insgesamt 2.170 Berufssoldaten erschöpft sei. Jedenfalls bis September 2014 bestehe für Offiziere des Truppendienstes und des militärfachlichen Dienstes grundsätzlich keine Möglichkeit der vorzeitigen Zurruhesetzung mehr. Darüber hinaus bestünden im Bereich der Besoldungsstufe A 15 Vakanzen, die voraussichtlich auch über den 31. Dezember 2017 weiter andauern würden. Darin, dass dem Kläger die individuelle Förderperspektive A 16 zuerkannt worden sei, zeige sich das Interesse des Dienstherrn, auf die Fähigkeiten und Erfahrungen des Klägers weiter zurückgreifen zu können. Die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen hätten mangels Nachweises nicht berücksichtigt werden können. Die Absicht, auswandern zu wollen, sei für die zu treffende Entscheidung nicht relevant. Sofern der Kläger eine Entlassung aus persönlichen Gründen anstrebe, stehe es ihm frei, einen Antrag nach § 46 Abs. 3 SG zu stellen.
9Am 20. September 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus der Beschwerdebegründung und trägt weiter vor, er bestreite mit Nichtwissen, dass die Zahl von 2.170 Berufssoldaten und insbesondere das Kontingent für Offiziere des Truppendienstes erschöpft sei. Die Behauptung von Vakanzen im Bereich der Besoldungsgruppe A 15 sei völlig unsubstantiiert. Es werde auch bestritten, dass eine detaillierte Betrachtung seiner AVR stattgefunden habe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er seit fast 10 Jahren nicht in der AVR IT eingesetzt werde. Seine Aufgaben könnten ohne Weiteres von jedem GenStOffz oder FmStOffz wahrgenommen werden.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Personalamtes der Bundeswehr vom 21. Dezember 2012 und vom 18. März 2013 sowie des Beschwerdebescheides vom 10. September 2013 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Interessenbekundung auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor, das dienstliche Interesse an der Weiterverwendung des Klägers ergebe sich schon aus dessen Werdegang und Qualifikationen im Bereich der IT. Dies zeige sich auch daran, dass der Kläger seit dem 01. Januar 2014 auf einem Beförderungsdienstposten verwendet werde. Soweit der Kläger auf schwerwiegende gesundheitliche Gründe verweise, müsse der Dienstherr dies im Rahmen des vorrangigen § 44 Abs. 3 SG berücksichtigen. Allerdings seien die gesundheitlichen Gründe aufgrund der Weigerung des Klägers, sich truppenärztlich untersuchen zu lassen, bislang nicht aktenkundig. Im Übrigen sei das Verhalten des Klägers widersprüchlich, weil er einerseits die vorzeitige Zurruhesetzung betreibe und andererseits mit der Verwendung auf einem A 16 Dienstposten einverstanden sei, was mit einer zwingenden Verlängerung der Dienstzeit verbunden sei.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Klage ist nicht begründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über seine Interessenbekundungen vom 10. August 2012 und vom 15. Januar 2013 (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18Ob ein Berufssoldat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, steht ausweislich des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung („kann“ / „können“) im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Sie bedarf hierfür lediglich – was im Gesetz ebenfalls ausdrücklich bestimmt ist – der Zustimmung des Berufssoldaten, weil dessen Dienstverhältnis auf Lebenszeit begründet ist und deshalb im Grundsatz nicht gegen seinen Willen vorzeitig beendet werden kann. Der Ermessenscharakter ergibt sich auch aus der zahlenmäßigen Begrenzung der Zurruhesetzungen, die nicht einzuhalten wäre, wenn alle interessierten Soldaten, die die subjektiven Voraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand hätten.
19Zur vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich des Personalanpassungsgesetzes siehe BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 46.03 -.
20Mit dem Bundeswehrreform-Begleitgesetz, dessen Bestandteil (Artikel 1) das Streitkräftepersonalstrukturanpassungsgesetz ist, sollen die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Strukturreform der Bundeswehr geschaffen werden und dabei die Ziele einer einsatzorientierten Verjüngung des Personalkörpers, einer deutlichen Reduzierung der Personalumfänge sowie eines einsatzorientierten Umbaus des Personalkörpers verfolgt werden. Insbesondere § 2 SKPersStruktAnpG soll nach dem gesetzgeberischen Willen – in Ergänzung zum Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (PersAnpassG) – die rechtlichen Voraussetzungen zur Anpassung des militärischen Personalkörpers mit den Zielen Einsatzausrichtung, Effizienzsteigerung und Verschlankung schaffen.
21Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/9340, S. 30.
22Ebenso wie bereits beim PersAnpassG hat sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung nach § 2 SKPersStruktAnpG allein an den Belangen der Bundeswehr, mithin ausschließlich an eigenen Interessen, zu orientieren. Private Interessen der Soldaten daran, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, sind nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend sieht das Gesetz auch kein Antragserfordernis, sondern nur ein Zustimmungserfordernis vor. Die Initiative, von dem Gesetz Gebrauch zu machen, geht allein von der Beklagten aus.
23So auch zur vergleichbaren Rechtslage nach dem PersAnpassG BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 46.03 –, und zum aktuellen Recht VG München, Beschluss vom 27. Januar 2013 – M 21 E 14.56 –.
24Diese gesetzliche Konstruktion hat Auswirkungen auf den gerichtlichen Prüfungsumfang im vorliegenden Verfahren. Denn zur Kontrolle über die Ermessensausübung sind die Verwaltungsgerichte nur insoweit befugt und berufen (§ 114 VwGO), wie die Klagebefugnis des Klägers reicht. Denn nur insoweit unterliegt das Vorgehen der Beklagten einer materiellen Nachprüfung. Deshalb kann die Ermessensausübung der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nur insoweit überprüft werden, als sich das Ermessen auf seine subjektive Rechtsstellung auswirkt. Der Kläger kann somit zwar geltend machen, die Beklagte habe über seine Interessenbekundung unter Verletzung des Gleichheitssatzes nach sachlich unzulässigen, willkürlichen Gesichtspunkten entschieden. Er kann jedoch nicht zur Nachprüfung des Verwaltungsgerichts stellen, ob die Beklagte die Ziele des jeweils geltenden Personalstrukturmodells mit zutreffenden Mitteln angestrebt, erreicht oder verfehlt hat. Auch kann er nicht etwa geltend machen, die eigene vorzeitige Versetzung in den Ruhestand diene der Verwirklichung der Ziele des Streitkräftepersonalstrukturanpassungsgesetzes.
25Vgl. zu den zum PersAnpassG entwickelten Grundsätzen BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 46.03 –; zur Vergleichbarkeit der Regelungen des PersAnpassG und des SKPersStruktAnpG vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. März 2014 – 1 WB 9/14 –, vgl. im Übrigen VG München, Beschluss vom 27. Januar 2013 – M 21 E 14.56 – und VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. März 2014 – 12 A 187/13 –.
26Vor diesem Hintergrund sind die von der Beklagten mit den Bescheid vom 21. Dezember 2012 und 18. März 2013 getroffenen Ermessensentscheidungen nicht zu beanstanden, so dass der Kläger keinen Neubescheidungsanspruch hat.
27Insbesondere ist unerheblich, ob die Beklagte prüfen musste, ob ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung des Klägers besteht, oder ob (nur) zu prüfen war, ob dienstliche Gründe der vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand entgegen stehen. Denn die Frage des dienstlichen Interesses im Rahmen des § 2 SKPersStruktAnpG ist alleine an der internen Bedarfsplanung der Bundeswehr auszurichten und betrifft die subjektiven Rechte des Klägers nicht. Nur nebenbei und ohne dass es hierauf ankäme sei angemerkt, dass das dienstliche Interesse an der Weiterverwendung des Klägers schon dadurch dokumentiert ist, dass dieser nach seinen Interessensbekundungen zunächst auf einem Beförderungsdienstposten verwendet und inzwischen auch zum Oberst befördert ist.
28Angesichts des oben dargestellten Zwecks des § 2 SKPersStruktAnpG, die für die Umstrukturierung der Bundeswehr notwendigen Personalmaßnahmen zu ermöglichen, waren die vorgetragenen gesundheitlichen Belange des Klägers im Rahmen der Entscheidung über seine Interessenbekundung schon im Ansatz nicht zu berücksichtigen. Insoweit sei noch angemerkt, dass nach den oben dargestellten gesetzgebererischen Erwägungen es nicht Sinn und Zweck des § 2 SKPersStrukAnpG ist, dienstunfähige Berufssoldaten vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Vielmehr ist insoweit die zwingende Bestimmung des § 44 Abs. 3 SG vorrangig heranzuziehen.
29Gleiches gilt – erst Recht – für die Absicht des Klägers, nach Neuseeland auszuwandern.
30Eine Verletzung des Gleichheitssatzes hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht erkennbar.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu
- 1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist, - 2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist, - 3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und - 4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.
(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
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eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu
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dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist, - 2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist, - 3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und - 4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.
(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 2 des Gesetzes zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur- Anpassungsgesetz – SKPersStruktAnpG –, Art. 1 des Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG –) vom 21. Juli 2012 (BGBl I S. 1583).
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Der Kläger trat am 01.10.1981 in die Bundeswehr ein und wurde am 07.06.1991 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Er ist Soldat im Range eines Oberstabsbootsmannes. Seine planmäßige Zurruhesetzung wird voraussichtlich nach Überschreitung der besonderen Altersgrenze mit Ablauf des 31.08.2017 erfolgen. Die Beklagte setzt den Kläger derzeit als Sanitätsfeldwebel und Schiffahrtmediziner Assistent in der Einsatzflottille 1 in Kiel ein.
- 3
Der Kläger stellte am 28.01.2013 einen Antrag, mit dem er sein Interesse bekundete, zu einem von der personalbearbeitenden Stelle festzusetzenden Termin innerhalb des gesetzlich möglichen Zeitraumes, spätestens bis zum 31.12.2017, vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden.
- 4
Der nächste Disziplinarvorgesetzte des Klägers teilte mit Stellungnahme vom 04.02.2013 mit, dass er das Interesse an der vorzeitigen Zurruhesetzung prinzipiell unterstütze, allerdings könne die Dienststelle eine Vakanz auf dem Dienstposten nicht hinnehmen.
- 5
Den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.04.2013 ab. Zur Begründung führte sie an, eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand sei ausschließlich durch dienstliche Zwänge, die von den jeweils zuständigen zentralen personalbearbeitenden Stellen zu beurteilen seien, hinreichend begründet. Ein dienstliches Interesse an einer Ausgliederung bemesse sich an dem Bedarf. In diesem Fall sei auch ohne detaillierte AVR-Betrachtung aus Sicht des Bedarfsträgers Inspekteur des Sanitätsdienstes (InspSan) und der Bedarfsdeckung grundsätzlich kein Bedarf an vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand für Feldwebel im Sanitätsdienst (Fw SanDst) zu sehen.
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Die am 08.05.2013 eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Der Kläger begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der ablehnende Bescheid die Formulierung „auch ohne detaillierte AVR-Betrachtung werde aus Sicht des Bedarfsträgers InspSan und der Bedarfsdeckung grundsätzlich kein Bedarf an der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand für Fw SanDst gesehen“ enthielt. Diese Art der Bearbeitung habe gezeigt, dass eine grundsätzliche und personenbezogene Bearbeitung des Antrags nicht stattgefunden habe. Im Übrigen fühle er sich im Gegensatz zu SanFw, die in den vorzeitigen Ruhestand entlassen wurden, ungleich behandelt.
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Die Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 23.05.2013 zurückgewiesen. Der Beschwerdebescheid wurde insbesondere damit begründet, dass die Ablehnung der Sach- und Rechtslage entspräche. Ob ein Berufssoldat nach § 2 SKPersStruktAnpG in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden könne, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen personalbearbeitenden Stelle. Es bedürfe dafür lediglich der Zustimmung des Berufssoldaten. Soweit eine Zustimmung vorläge, habe sich die zuständige personalbearbeitende Stelle bei ihrer Entscheidung allein an die Belange der Bundeswehr zu orientieren. Der Wortlaut des § 2 SKPersStruktAnpG räume dem Dienstherrn ein Ermessen bei der Entscheidung ein. Aus dem Kreis der Portepeeunteroffiziere, die ein Interesse an einer vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG bekundet hätten, würden anhand dienstlicher Kriterien die Soldaten identifiziert werden, die für die vorzeitige Zurruhesetzung infrage kämen. Hierbei werde geprüft, inwieweit im Rahmen eines Soll/Ist-Vergleichs ein Überhang in der Verwendung des Soldaten bestehe. In der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 85908 des Klägers seien von 2194 zu besetzenden Dienstposten derzeit nur 1803 Dienstposten besetzt. Daher bestehe derzeit auch weiterhin Bedarf an der AVR des Klägers. Insbesondere lägen auch keine besonders zu berücksichtigenden persönlichen Gründe vor, die ein außer Acht lassen der dienstlichen Gründe rechtfertigen könnten. Ein vorzeitiger Ruhestand käme wegen fehlenden dienstlichen Interesses nicht in Betracht. Die Regelung des Streitkräftepersonalstruktur- Anpassungsgesetz diene ausschließlich den Interessen des Dienstherrn und gebe dem Soldaten keinen Rechtsanspruch auf eine vorzeitige Zurruhesetzung. Es fände keine Interessenabwägung statt, weil das Interesse des Einzelnen an einer vorzeitigen Zurruhesetzung unerheblich sei. Die personalbearbeitende Stelle prüfe lediglich, ob den dienstlichen Belangen besser durch Zurruhesetzung als durch Verbleiben des Soldaten im Dienst gedient sei.
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Am 14.06.2013 hat der Kläger Klage erhoben.
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Zur Begründung führte er insbesondere an, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß gebraucht habe. Zudem sei die AVR des Klägers die AVR 85906 (Krankenpfleger) und nicht AVR 85908 (Rettungsdienstpersonal). Die Beklagte läge im Rahmen von Einzelfallprüfungen einen strengeren Maßstab an. Zunächst hätte sie den Kläger fragen müssen, ob es aus seiner Sicht schwerwiegende Gründe gäbe. Jedoch dabei verließe die Beklagte den gesetzlichen Rahmen, der als einziges Kriterium für die Auswahlentscheidung das dienstliche Interesse vorsehe. Insofern dürften keine Einzelfallentscheidungen in Abhängigkeit von persönlichen Gründen oder Härten getroffen werden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 23.05.2013 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 28.01.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Dies begründet sie insbesondere damit, dass der Zweck des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes sei, im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr den militärischen Personalkörper deutlich zu reduzieren und bedarfsorientiert anzupassen. Sämtliche Maßnahmen unterlägen dem dienstlichen Interesse und bemesse sich grundsätzlich am konkreten Bedarf im Rahmen des reduzierten Personalkörpers. Den Vorbemerkungen der Ausführungsbestimmungen zum Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz sei zu entnehmen, dass jede Maßnahme nur dann zu realisieren sei, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstünden, wobei die personalbearbeitenden Dienststellen nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beobachtung personalstruktureller Vorgaben zu entscheiden hätten. Die personalstrukturellen Vorgaben seien für den Bereich des Sanitätsdienstes der Bundeswehr durch die „Weisung Personalstärkesteuerung 2012 der Unteroffiziere und Mannschaften im SanDstBw und FWDL im MilOrgBer ZSanDstBw – ergänzende Maßnahme 2012“ vom 15.10.2012 konkretisiert worden. Danach bestünde im Bereich des Sanitätsdienstes in den Jahren 2012 bis 2014 grundsätzlich kein Bedarf, Anträgen nach den Ausführungsbestimmungen zum Bundeswehrreformbegleitgesetz stattzugeben. Begründet werde das mit der deutlich personellen Unterdeckung in sämtlichen Bereichen der Sanität. Die Weisung MilOrgBer ZSanDstBw fülle als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift den ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff der „Reduzierung“ im Lichte der Vorbemerkungen zum Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz für den Bereich des Sanitätsdienstes aus und sei in ihrer Verbindlichkeit mit einer gesetzlichen Regelung vergleichbar. Dementsprechend fehle es in dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG an einer bedarfsorientierten Reduzierung des Personalkörpers. Die Weisung des militärischen Organisationsbereichs (MilOrgBer) des zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr (ZSanDstBw) sehe in Nr. 1 Ausnahmefälle vor, dass in begründeten Ausnahmefällen das dienstliche Interesse zurückstehen könne. Begründete Ausnahmefälle könnten nur vorliegen, wenn persönliche Umstände vorgetragen würden, die im Rahmen einer Interessenabwägung geeignet seien, dass Interesse des jeweiligen Antragsstellers an einer vorzeitigen Zurruhesetzung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer weiteren Dienstleistung überwiegen würden. Angesichts der Grundentscheidung des Verordnungsgebers und der angespannten Personallage im Sanitätsdienst, seien hohe Maßstäbe an die persönlichen Gründe anzulegen. Die Entscheidung decke sich mit der Erlasslage und sei nicht das Ergebnis unterschiedlicher Wertungsmaßstäbe. Gemäß Personalstrukturmodell (PSM) 185 sei ein Dienstpostenumfang von 6.632 Feldwebeln im Sanitätsdienst vorgesehen und nur 5.652 Posten seien besetzt. Eine Übertragung auf einzelne AVR sei noch nicht möglich.
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Ergänzend trägt der Kläger dazu am 17.12.2013 vor, der Bescheid sei ohne Berücksichtigung oder Untersuchung der persönlichen Umstände ergangen und darin läge ein Ermessensausfall, jedenfalls ein Ermessensfehlgebrauch. Ein Bezug auf eine verwaltungsinterne Verwaltungsvorschrift, die ihren Ursprung allein im ZSanDstBw habe und nicht vom zuständigen Minister erlassen sei, genüge nicht. Ebenso genüge die Begründung des Ausschlusses der individuellen Betrachtung mit bloßem Hinweis auf ein Fehl an Feldwebeln im Sanitätsdienst nicht. Im Übrigen läge kein Beweis der Unterdeckung mit der pauschalen Behauptung dessen vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte nach Übertragung mit Beschluss der Kammer vom 11.02.2014 durch den Einzelrichter und infolge des Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung in den Ruhestand. Diese kann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG nur erteilt werden, wenn dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist, eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist, sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann, § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG.
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Das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz wurde erlassen, um das Ziel zu verfolgen, eine einsatzorientierte und schnelle Anpassung des Personalkörpers unter Beachtung sozialverträglicher Gesichtspunkte zu erreichen. Die einsatzorientierte Personalanpassung beschreibt dabei den Umbau zu einem auftragsgerechten und ausgewogenen Personalkörper. Dieser Umbau bedingt eine Verjüngung des Personalkörpers durch Abbau lebensälteren Personals zugunsten bedarfsgerechter Neueinstellungen. Somit können nach § 2 Abs. 1 S. 2 SKPersStruktAnpG Berufssoldaten bis zum 31.12.2017 mit ihrer Zustimmung vor Einschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhrstand versetzt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und zudem für sie aus organisatorischen oder sonstigen dienstlichen Gründen keine anderweitige adäquate Verwendungsmöglichkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder bei einer anderen Bundesbehörde/anderen Dienstherrn besteht bzw. möglich ist.
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Das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz räumt keine subjektiven Rechte auf Anwendung einer Maßnahme ein. Es dient in seiner gesamten Zielrichtung ausschließlich den Interessen der Beklagten. So heißt es in der Gesetzesbegründung:
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„Die Neuausrichtung der Bundeswehr erfordert neben einer deutlichen Verringerung des militärischen und des zivilen Personals eine grundlegende Umstrukturierung des gesamten Personalkörpers hin zu einer stärkeren Einsatzausrichtung und Effizienzsteigerung. Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine schnelle, einsatzorientierte und sozialverträgliche Personalanpassung zu schaffen und die Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeber durch reformbegleitende Initiativen bachhaltig zu sichern. Dabei wird vorrangig angestrebt, nicht mehr benötigte Berufssoldaten sowie Beamte der Bundeswehr anderweitig zu verwenden. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung und Verjüngung des Personals gelten bis zum 31.12.2017.“ (BT-Drucks. 17/9340, S. 1)
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Die unterschiedlichen für einzelne Soldaten möglicherweise auch reizvoll erscheinenden Ansprüche zur Ausgestaltung von Maßnahmen nach dem Streitkräftepersonalstruktur- Anpassungsgesetz sind dem Umstand geschuldet, dass das grundsätzlich auf Lebenszeit begründete Dienstverhältnis der Berufssoldaten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SG) in der Regel nicht gegen seinen Willen vorzeitig beendet werden kann.
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Ob dagegen für den einzelnen Berufssoldaten eine solche Maßnahme ergriffen werden soll, steht dagegen allein im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Private Interessen eines Soldaten, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, sind dagegen nicht zu berücksichtigen (vgl. zur entsprechenden Situation im Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalanpassungsgesetz – PersAnpassG –, Art. 4 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Bundeswehr vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 4013)) BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 – 2 C 46/03 – Buchholz 236.1 § 44 SG Nr 8 und BayVGH, Beschluss vom 03.12.2013 – 6 ZB 13.122 – Juris Rn. 9).
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Ermessensfehler sind angesichts des aus Sicht des Klägers bestehenden Grundhemmnisses, dass die Beklage weiter eine Verwendung für ihn sieht, nicht ersichtlich. Auch in der Gesetzesbegründung ist vorgesehen, dass die Versetzung in den Ruhestand als „Ultima Ratio“ angewendet werden soll. (BT-Drucks. 17/9340, S. 31) Dementsprechend ist eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nur möglich, wenn weder eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung besteht noch eine Verwendung bei einer anderen Bundesbehörde oder bei einem anderen Dienstherrn in Betracht kommt (BT-Drucks. a.a.O).
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Dass die AVR-Einordnung nicht konkret, sondern pauschalisiert erfolgte, macht die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft, da der Kläger auch der allgemeinen Gruppe des Sanitätsdienstes unterfiel. Eine breitere Sichtweise ist dabei notwendig, da der Kläger durch seine Ausbildung auch in den unterschiedlichen Kategorien des Sanitätsdienstes einsatzfähig ist und so dem Dienstherrn wegen der Unterdeckung in diesem Bereich nützlich ist.
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Unschädlich ist, dass die Bundeswehr durch verwaltungsinterne Vorschriften die Ausgestaltung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes konkretisiert.
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Im Übrigen verkehrte es auch die Intention des Streitkräftepersonalstruktur- Anpassungsgesetz ins Gegenteil, der Beklagten eine Beweislast dafür aufzuerlegen, dass ihre Aussage zutrifft, es bestehe ein dienstliches Interesse an einer weiteren Verwendung des Klägers. Diese Argumentation liefe darauf hinaus, dass ein an früherer Zurruhesetzung interessierter Soldat mit der Behauptung seiner Entbehrlichkeit eine Rechtfertigungslast bei der Beklagten auslösen könne. Dies ist jedoch durch das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz ersichtlich nicht intendiert.
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Eine Ungleichbehandlung vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu
- 1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist, - 2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist, - 3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und - 4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.
(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.