Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 01. März 2016 - 23 K 4388/15
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Gründe
2Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Der Entziehungsbescheid vom 02.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist unter anderem bei Missbrauch von Alkohol der Fall (Nr. 8.1 der Anlage 4), wovon auszugehen ist, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3, § 13 Nr. 2 Buchst. a) FeV an, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
3Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das unter dem 31.03.2015 vom Beklagten angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten hat der Kläger nicht vorgelegt. Entgegen seiner Auffassung war er hierzu jedoch verpflichtet, weil die Anforderung des Gutachtens ordnungsgemäß war. Die Anforderung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat den Kläger in der Anordnung auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV hingewiesen, § 11 Abs. 8 S. 2 FeV. Der Gutachtensauftrag war hinreichend bestimmt (§ 11 Abs. 6 S. 1 FeV).
4Die Anforderung des Gutachtens war auch in materieller Hinsicht ordnungsgemäß. Sie war anlassbezogen und verhältnismäßig; für die Weigerung, das Gutachten beizubringen, oder für dessen nicht fristgerechte Vorlage bestand kein ausreichender Grund.
5Vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 –, juris, Rz. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 07.02.2013 – 16 E 1257/12 –, juris, Rz. 2 ff. m.w.N. und vom 22.10.2003 – 19 A 2549/99 –, juris, Rz. 14.
6Die Anordnung war durch Tatsachen veranlasst, die dem Beklagten bekannt geworden sind und Bedenken an der Fahreignung des Klägers begründet haben. Zu berücksichtigen sind nicht nur Trunkenheitsfahrten, sondern unter bestimmten Umständen auch Tatsachen ohne (unmittelbaren) Bezug zum Straßenverkehr. Jenseits einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ist nach dem aktuellen Stand der verkehrsmedizinischen Forschung von einer Alkoholtoleranz auszugehen, die durch einen Konsum im gesellschaftlich anerkannten Rahmen nicht zu erklären ist. Zukünftige Trunkenheitsfahrten sind sehr wahrscheinlich, wenn zu der hohen Alkoholtoleranz weitere Umstände hinzukommen, zum Beispiel wenn ein Fahrerlaubnisinhaber alkoholisiert Anstalten zu einer Fahrzeugbenutzung gemacht hat. Oder wenn er, möglicherweise außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs, ein Kraftfahrzeug benutzt und alkoholisierungstypische Gefahren hervorgerufen hat. Oder wenn er schon in der Vergangenheit alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat. Ferner ist die Gefahr von Trunkenheitsfahrten erhöht, wenn der Betroffene beruflich oder privat regelmäßig, d. h. täglich oder nahezu täglich, Kraftfahrzeuge nutzt und daher fortwährend den häufigen Alkoholkonsum und die häufige Fahrzeugnutzung koordinieren muss. Außerdem sind zukünftige Trunkenheitsfahrten wahrscheinlich bei alkoholtypischen Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs, aggressivem Auftreten unter Alkoholeinfluss oder Handlungen, die auf einen alkoholbedingten Kontrollverlust hindeuten.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2015 – 16 B 584/15 –, juris, Rz. 9 ff. m.w.N.
8Folgende Tatsachen begründeten die Annahme von Alkoholmissbrauch durch den Kläger: Nachdem die Polizei ihn am 26.12.2013 wegen häuslicher Gewalt gegen seine Ehefrau zur Ausnüchterung auf die Polizeiwache gebracht hatte, ergab die rechtsmedizinische Untersuchung einer entnommenen Blutprobe einen Alkoholgehalt von 2,21 Promille. Der Kläger war – was er zwischenzeitlich abgestritten und später wieder bestätigt hat – Berufskraftfahrer für ein Speditionsunternehmen. Seine Ehefrau hatte der Polizei am 14.08.2014 mitgeteilt, dass er „...obgleich ständig alkoholisiert ... einhergehend mit seiner [weiteren] Wohnungsverweisung den gemeinsam genutzten, jedoch auf sie zugelassenen PKW mitgenommen habe.“ Ein Schreiben der Ehefrau, laut dem der Kläger nie ein Kraftfahrzeug nach Alkoholeinnahme benutzt habe, hat sein damaliger Verfahrensbevollmächtigte dem Beklagten erst nach der Anordnung übersandt. Daher kommt es auf die Überzeugungskraft dieses Schreibens vorliegend nicht an. Es gab somit hinreichende Anzeichen für eine ungewöhnlich hohe Alkoholtoleranz des Klägers, mindestens eine Trunkenheitsfahrt in der Vergangenheit sowie zukünftige Fahrten unter zu hohem Alkoholeinfluss insbesondere als Fernfahrer. Die dadurch ausgelösten Zweifel an seiner Fahreignung hätte der Kläger durch die ordnungsgemäß angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung ausräumen müssen.
9Der Beklagte durfte gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 Fall 1 FeV auf die Fahrungeeignetheit des Klägers schließen, weil dieser das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. § 11 Abs. 8 FeV eröffnet dem Beklagten keinen Ermessensspielraum. Der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ist ein von der Vorschrift positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung, der keine Ermessensentscheidung voraussetzt.
10Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.01.2012 – 10 S 3175/11 –, juris, Rz. 24 m.w.N.
11Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist entsprechend § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, §§ 60, 63 VwVG NRW rechtmäßig.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Mai 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Münster 10 K 953/15 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. April 2015 versagt, durch die dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
3Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf die sich die gerichtliche Prüfung beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht nicht entsprochen hat. Dabei bedarf es nicht des näheren Eingehens auf die Darlegungen des Antragstellers, soweit sich diese auf das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beziehen, wobei indes zu betonen ist, dass die geltend gemachte sachliche Unrichtigkeit von Begründungselementen nicht zwingend zur Folge hätte, die Begründung für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage insgesamt als unzulänglich zu erachten. Jedenfalls fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sich die Entziehung der Fahrerlaubnis im Klageverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen wird.
4Die angefochtene Entziehungsverfügung findet in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nach summarischer Würdigung höchstwahrscheinlich keine Rechtsgrundlage. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist.
5Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 ‑ 3 C 13.01 ‑, NJW 2002, 78 = juris, Rn. 20 (noch zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F.), sowie vom 9. Juni 2005 ‑ 3 C 25.04 ‑, NJW 2005, 3081 = juris, Rn. 19; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. (2015), § 11 FeV Rn. 55.
6Die Beibringungsanordnung der Antragsgegnerin vom 28. November 2014 erfüllt voraussichtlich jedenfalls die materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen nicht. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung an den Antragsteller, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) beizubringen, auf § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützt. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines solchen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Zur näheren Begründung hat die Antragsgegnerin auf zwei Vorkommnisse vom 12. Juli 2013 und vom 17./18. September 2014 verwiesen und ausgeführt, er, der Antragsteller, sei im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungsverfahren in zwei Fällen erheblich alkoholisiert gewesen, wobei am 12. Juli 2013 eine Atemalkoholkonzentration von 1,34 mg/l festgestellt worden sei. Weitere Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Antragstellers ergäben sich aus den Aussagen des Arztes Dr. N. von der LWL‑Klinik in N1. und der getrennt von ihm lebenden Ehefrau des Antragstellers sowie aus den Angaben der Polizei. Es sei zu klären, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde oder ob als Folge missbräuchlichen Konsums berauschender Mittel Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten.
7Aus diesen ‑ hinsichtlich der einzelnen Vorkommnisse noch näher beschriebenen ‑ Umständen folgen nach Einschätzung des Berichterstatters indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch des Antragstellers.
8Unter Alkoholmissbrauch i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ist nicht ‑ wie sonst umgangssprachlich ‑ der übermäßige, die gesellschaftlich anerkannte Norm übersteigende oder aus medizinischen Gründen bedenkliche Gebrauch von Alkohol zu verstehen. Vielmehr liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bzw. über diese Bestimmung sogar noch hinausgehend Alkoholmissbrauch zumindest im Grundsatz (nur dann) vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 ‑ 3 C 32.07 ‑, BVerwGE 131, 163 = NJW 2008, 2601 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2012 ‑ 16 B 809/12 ‑; Dauer, a. a. O., § 2 StVG Rn. 46.
10In der Rechtsprechung der Obergerichte ist nicht bis in die Einzelheiten abschließend geklärt, ob bzw. unter welchen Umständen § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV auch die Berücksichtigung nicht (unmittelbar) straßenverkehrsbezogener Alkoholauffälligkeiten gestattet. Dass diese Vorschrift auch eine Einbeziehung derartiger Auffälligkeiten gestattet, ist angesichts der dieser Vorschrift zukommenden Auffangfunktion mit der ganz überwiegenden Auffassung grundsätzlich zu bejahen. Denn auch rauschbedingte Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs können im Einzelfall Rückschlüsse auf charakterliche Defizite ermöglichen, die sich mit gleicher Wahrscheinlichkeit auch in Kraftfahrten unter Alkoholeinfluss niederschlagen könnten. Hinzu kommen Konstellationen, in denen sowohl die übermäßige Alkoholaufnahme als auch die Kraftfahrzeugbenutzung so stark in das Alltagsleben des Betroffenen integriert sind, dass das strikte Trennen des einen vom anderen nicht mehr gewährleistet erscheint. Demgegenüber reicht aber allein die Feststellung, dass bei einem Fahrerlaubnisinhaber oder ‑bewerber in der Vergangenheit ‑ wie hier ‑ einmal oder wiederholt eine Alkoholkonzentration festgestellt wurde, die auf ein deutlich normabweichendes Trinkverhalten und eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung schließen lässt, in der Regel nicht aus, um den Verdacht zu begründen, dass der Betroffene zukünftig ein Fahrzeug führen könnte, obwohl er hierzu aufgrund alkoholbedingter Beeinträchtigungen nicht mehr uneingeschränkt in der Lage ist.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 16 B 1146/13 ‑, NZV 2014, 236 = Blutalkohol 51 (2014), 35 = juris, Rn. 7 bis 10; VGH Bad.‑Württ., Beschlüsse vom 24. Juni 2002 ‑ 10 S 985/02 ‑, NZV 2002, 580 = VRS 103 (2002), 224 = Blutalkohol 40 (2003), 245 = juris, Rn. 20, vom 29. Juli 2002 ‑ 10 S 1164/02 ‑, NZV 2002, 582 = VRS 103 (2002), 453 = Blutalkohol 40 (2003), 249 = juris, Rn. 9 f., und vom 19. August 2013 ‑ 10 S 1266/13 ‑, juris, Rn. 7; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. Juni 2007 ‑ 10 A 10062/07 ‑, ZfSch 2007, 656 = juris, Rn. 35; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2011 ‑ 2 B 148/11 ‑, NJW 2012, 473 = DAR 2011, 713 = NZV 2012, 355 = juris, Rn. 16 ff.; Dauer, a. a. O., § 13 FeV Rn. 21.
12Im Ausgangspunkt spricht Überwiegendes für eine hohe Alkoholgewöhnung des Antragstellers, der jedenfalls bei dem zeitlich ersten Vorfall vom 12. September 2013 einen Atemalkoholwert von 1,34 mg/l aufgewiesen hat. Auch wenn die gängige Umrechnungsformel, nach der für die Bestimmung des Blutalkoholwertes in Promille rechnerisch der doppelte Betrag des Atemalkohols in mg/l anzunehmen wäre, hier also ein Wert von annähernd 2,7 Promille, Zweifeln ausgesetzt ist, kann doch mit großer Bestimmtheit von einer Alkoholisierung des Antragstellers am 12. September 2013 ausgegangen werden, wie sie von Menschen mit moderaten Trinkgewohnheiten nicht erreicht wird, weil schon zuvor physiologische Prozesse ‑ insbesondere Schläfrigkeit, Schwindel oder starke Übelkeit ‑ auftreten, die einen Abbruch der Alkoholaufnahme erzwingen. Jenseits einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ist nach dem aktuellen Stand der verkehrsmedizinischen Forschung von einer so ausgeprägten Alkoholtoleranz auszugehen, wie sie durch einen bloß gelegentlichen Konsum von Alkohol bzw. durch einen Konsum innerhalb des gesellschaftlich anerkannten Rahmens nicht zu erklären ist.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 ‑ 11 C 34.94 ‑, BVerwGE 99, 249 = NZV 1996, 84 = DAR 1996, 70 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 ‑ 16 A 1533/11 ‑, Blutalkohol 49 (2012), 118 = juris, Rn. 8.
14Vielmehr bedarf es eines intensiven "Trinktrainings", also des häufigen vorangegangenen Genusses hoher Alkoholmengen bis an die erwähnte physiologische Grenze und darüber hinaus, um eine entsprechende Giftfestigkeit zu erlangen. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller am 12. September 2013 in hilflosem Zustand angetroffen worden ist, also deutliche alkoholbedingte Auffälligkeiten an den Tag gelegt hat; denn immerhin hat der Antragsteller den hohen Atemalkoholwert tatsächlich erreicht und war in diesem Zustand auch noch dazu imstande, das Krankenhaus, in das er eingeliefert worden war, aus eigenem Entschluss wieder zu verlassen und den Heimweg anzutreten. Der somit trotz "nur" zweier alkoholbedingter Auffälligkeiten anzunehmende chronisch überhöhte Alkoholkonsum ‑ den der Antragsteller durch seine wiederholt eingeräumte Bereitschaft zu therapeutischen Maßnahmen letztlich ja auch bestätigt ‑ mindert auch notwendigerweise die Fähigkeit, im Einzelfall das Ausmaß der eigenen Alkoholisierung realistisch einzuschätzen. Dies wiederum begründet jedenfalls im Ansatz ein fortdauerndes Risiko überschießenden Verhaltens, wozu je nach den persönlichen Umständen auch gehören kann, unter Verkennung der im Einzelfall gegebenen Alkoholbeeinflussung ein Kraftfahrzeug zu führen. Denn zum einen ist im Zustand starker Trunkenheit erfahrungsgemäß die allgemeine Verhaltenskontrolle herabgesetzt, sodass es trotz grundsätzlicher Trennbereitschaft aufgrund plötzlicher irrationaler Impulse zu Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen kommen kann. Zum anderen wirkt sich insbesondere die Restalkoholproblematik gefahrerhöhend aus, weil eine leichtergradige Alkoholisierung bei hoher Alkoholtoleranz schlechter wahrgenommen wird.
15Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 146, 150 f.
16Gleichwohl kann aus einer hohen Alkoholgewöhnung nicht in jedem Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit zukünftiger Trunkenheitsfahrten abgeleitet werden. Vielmehr hängt die Gefahr von Trunkenheitsfahrten nicht nur von den Trinkgewohnheiten des Betreffenden ab, sondern auch ‑ etwa ‑ von dem Stellenwert, den das Autofahren oder ganz allgemein die Mobilität in dessen Leben einnimmt. Auch die Verhaltensänderungen im Zustand der Trunkenheit sind erfahrungsgemäß individuell höchst unterschiedlich und reichen von einer trägen und passiven Friedfertigkeit bis hin zu einer starken Neigung zu Selbstüberschätzung und Impulshaftigkeit mit teilweise aggressiven Zügen; daraus folgt, dass rauschbedingte zeitweilige Persönlichkeitsveränderungen einzelfallbezogen zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Trunkenheitsfahrten führen können, diesbezogen aber keine Zwangsläufigkeit besteht. Daher müssen zu der hohen Alkoholtoleranz weitere tatsächliche Umstände hinzukommen, die in der Gesamtschau mit der gegebenen oder vermuteten Alkoholproblematik bei realistischer Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
17Solche Umstände liegen in der Regel vor, wenn der jeweilige Fahrerlaubnisinhaber oder Fahrerlaubnisbewerber im Zusammenhang mit der anlassgebenden Alkoholisierung bereits Anstalten zu einer Fahrzeugbenutzung gemacht,
18vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18. September 2000 ‑ 9 W 5/00 ‑, juris, Rn. 15 (im Einzelfall verneint),
19er im Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges, wenngleich möglicherweise außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs, alkoholisierungstypische Gefahren hervorgerufen
20vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 ‑ 16 A 1533/11 ‑, a. a. O.
21oder schon in der Vergangenheit alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2008 ‑ 16 B 749/08 ‑ und vom 19. November 2008; VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 24. Juni 2002 ‑ 10 S 985/02 ‑, NZV 2002, 580 = VRS 103 (2002), 224 = Blutalkohol 40 (2003), 245 = juris, Rn. 19; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 11. September 2006 ‑ 10 B 10734/06 ‑, Blutalkohol 44 (2007), 329 = juris, Rn. 9.
23Weiterhin wirkt sich mit Blick auf Trunkenheitsfahrten gefahrerhöhend aus, wenn der Betroffene beruflich oder privat regelmäßig, d. h. täglich oder nahezu täglich, Kraftfahrzeuge nutzt und daher fortwährend den häufigen Alkoholkonsum und die häufige Fahrzeugnutzung miteinander koordinieren muss, was selbst bei grundsätzlicher Trennbereitschaft erfahrungsgemäß ‑ etwa wegen der erwähnten Restalkoholproblematik ‑ zu einer erhöhten Gefahr gelegentlicher Fahrten unter (zu) hoher Alkoholbeeinflussung führt.
24OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2005 ‑ 16 B 1627/05 ‑ und vom 8. September 2008 ‑ 16 B 749/08 ‑; VGH Bad.‑Württ., Beschlüsse vom 24. Juni 2002 ‑ 10 S 985/02 ‑ und vom 29. Juli 2002 ‑ 10 S 1164/02 ‑, jeweils a. a. O.; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 11. September 2006 ‑ 10 B 10734/06 ‑, a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Januar 2007 ‑ 12 ME 416/06 ‑, DAR 2007, 227 = Blutalkohol 44 (2007), 114 = juris, Rn. 10.
25Das gilt in besonderem Maße dann, wenn die beruflichen Gegebenheiten die Notwendigkeit zur Kraftfahrzeugnutzung aufgrund kurzfristiger und nicht im Vorhinein absehbarer Anforderung durch Dritte mit sich bringen, etwa im Rahmen von Bereitschaftsdiensten.
26Außerdem können aus sonstigen Verhaltensweisen wie der Begehung alkoholtypischer Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs, aggressivem Auftreten unter Alkoholeinfluss oder sonstigen irrationalen, auf einen alkoholbedingten Kontrollverlust hindeutenden Handlungen Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit von Trunkenheitsfahrten gezogen werden,
27vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2005 ‑ 16 B 1627/05 ‑, vom 19. November 2008 ‑ 16 B 1393/08 ‑ und vom 12. Juli 2011 ‑ 16 A 89/11 ‑, DAR 2011, 602 = VRS 122 (2012), 126 = juris, Rn. 5 f.; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 11. September 2006 ‑ 10 B 10734/06 ‑, a. a. O.; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2011 ‑ 2 B 148/11 ‑, a. a. O. (juris, Rn. 20); möglicherweise enger Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juni 2007 ‑ 11 CS 06.3023 ‑, juris, Rn. 21 f., mit der Forderung eines wenigstens mittelbaren Zusammenhangs zwischen übermäßigem Alkoholkonsum und Straßenverkehrsteilnahme,
28wobei aber fraglich ist, ob bereits die Verletzung von Obhuts‑ und Rücksichtnahmeverpflichtungen gegenüber Dritten Zweifel am Trennvermögen auslöst.
29So VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 22. Januar 2001 ‑ 10 S 2032/00 ‑, DÖV 2001, 430 = DAR 2001, 233 = NZV 2001, 279 = juris, Rn. 5.
30Bezogen auf den Antragsteller ergeben sich, abgesehen von der dargestellten hohen Wahrscheinlichkeit normabweichender Trinkgewohnheiten, keine durchgreifenden zusätzlichen Tatsachen der geschilderten Art. Erkenntnisse über frühere Trunkenheitsfahrten liegen nicht vor. Der Antragsteller hat sich nach seinen nicht zu widerlegenden Angaben sowohl am 12. Juli 2013 als auch am 17./18. September 2014 in seiner Wohnung betrunken, so dass der Risikofaktor "Bewältigung des Heimweges" unter normalen Umständen von vornherein keine Bedeutung erlangen konnte. Es ist auch nicht ersichtlich geworden, dass der Antragsteller im Zustand bereits eingetretener Trunkenheit von einem Impuls zur eigenmächtigen Ortsveränderung erfasst worden wäre. Es verhielt sich vielmehr so, dass der Antragsteller wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Selbstgefährdung in wohlmeinender Absicht aus seiner Wohnung verbracht worden ist und anschließend in ihm der Wunsch überhandnahm, zu Fuß wieder nach Hause zurückzukehren, wobei nicht einmal klar ist, ob der Antragsteller auch beim eigenmächtigen Verlassen der LWL‑Klinik im September 2014 noch nennenswert betrunken war. Hinweise auf eine geradezu zwangsläufige regelmäßige Fahrzeugbenutzung des Antragstellers aus beruflichen oder privaten Gründen liegen nicht vor; dagegen dürfte sprechen, dass er zumindest in Zeiten außerhalb seiner Lehrverpflichtungen, dass heißt bei seinen Aufenthalten in N1. , in innerstädtischer Lage wohnt und Geschäfte und sonstige öffentliche Einrichtungen ohne weiteres zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Es fehlt auch an Anhaltspunkten für überschießendes Verhalten des Antragstellers unter Alkoholeinwirkung, das trotz fehlenden Verkehrsbezugs den Schluss auf die Möglichkeit einer Trunkenheitsfahrt nahelegt. Sowohl bei der am 17. September 2014 telefonisch geäußerten Drohung mit Selbstmord ‑ für deren Ernsthaftigkeit sich keine Anhaltspunkte ergeben ‑ als auch bei dem eigenmächtigen Verlassen helfender Einrichtungen handelte es sich offensichtlich um Reaktionen auf eine vom Antragsteller in seinem Zustand als unangebracht empfundene Fürsorge. Diese Verhaltensweisen mögen als unvernünftig bewertet werden, lassen sich aber weder als weitgehender Kontrollverlust noch als "expansives" oder gar aggressives Verhalten des Antragstellers verstehen. Nichts anderes gilt im Ergebnis für das im Polizeibericht über das Geschehen vom 13. Juli 2013 erwähnte "Randalieren" des Antragstellers im Evangelischen Krankenhaus zu N1. ; es tritt schon nicht hervor, dass das so umschriebene Verhalten des Antragstellers über lautstarken Protest und das eigenmächtige Verlassen des Krankenhauses hinausging. In diesem Zusammenhang geht auch die Angabe in der Begutachtungsanordnung der Antragsgegnerin fehl, der Antragsteller sei "im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungsverfahren" alkoholisiert gewesen; die Polizeiberichte zu den beiden genannten Vorkommnissen verhalten sich nicht zu dem Verdacht strafbarer Handlungen, sondern stellen ganz in den Vordergrund, dass der Antragsteller vor sich selbst habe geschützt werden sollen.
31Abrundend ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch nicht auf die Annahme einer Alkoholabhängigkeit gestützt werden konnte. Abgesehen davon, dass weder die Bereitschaft des Antragstellers zu therapeutischen Maßnahmen
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2004 ‑ 19 B 280/04 ‑
33oder der am 13. Juli 2013 erreichte Alkoholisierungsgrad noch Ad-hoc-Bewertungen eines Arztes der LWL‑Klinik nach der Einlieferung des Antragstellers vom 17. September 2014 oder seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau mit hinlänglichem Gewicht auf die Möglichkeit einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers hindeuten dürften, hätte insoweit nur die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV, nicht aber weitergehend eine medizinisch-psychologische Begutachtung verlangt werden dürfen.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 ‑ 16 B 1533/11 ‑, a. a. O., juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 24. August 2010 ‑ 11 CS 10.1139 ‑, SVR 2011, 275 = juris, Rn. 46.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. November 2011 - 4 K 2015/11 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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