Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Aug. 2014 - 23 K 3691/12

ECLI:ECLI:DE:VGK:2014:0813.23K3691.12.00
bei uns veröffentlicht am13.08.2014

Tenor

    Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baugesetzbuch - BBauG | § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften


(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich

Baugesetzbuch - BBauG | § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau


(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2008 - 3 S 2772/06

bei uns veröffentlicht am 15.07.2008

Tenor Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
10 
Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
11 
Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
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Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
13 
Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
14 
In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
15 
Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
16 
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
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aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.