Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 29. Jan. 2015 - 20 L 2583/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 20 K 7126/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.12.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.
6Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung spricht und auch eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgeht.
7Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen sind § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 4 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW), auf die die Antragsgegnerin die Maßnahmen auch gestützt hat.
8Die Antragstellerin hält seit August 2012 einen Hund der Rasse Pitbull Bluenose und damit einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Die Rasse des Hundes steht aufgrund der am 24.10.2014 auf Veranlassung der Antragsgegnerin durchgeführten Rassebestimmung durch die Amtsveterinärin fest und wird von der Antragstellerin auch nicht in Frage gestellt. Die für die Haltung ihres Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG erforderliche Erlaubnis hat die Antragstellerin nicht. Bei summarischer Prüfung spricht auch Überwiegendes dafür, dass ihr auf ihren Antrag vom 19.11.2014 hin eine Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW nicht erteilt werden kann, da die Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass die Antragstellerin nach Aktenlage die Haltungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 LHundG NRW erfüllt und auch die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 LHundG NRW erforderlichen Nachweise vorhanden sind.
9Denn der Erteilung einer Erlaubnis steht zur Überzeugung der Kammer gegenwärtig § 4 Abs. 2 LHundG NRW entgegen. Ein besonderes privates Interesse an der Haltung des Hundes hat die Antragstellerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ob ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung ihres Hundes besteht ist in hohem Maße zweifelhaft. In Betracht käme insoweit allenfalls ein öffentliches Interesse aus Tierschutzgründen, weil durch die weitere Haltung seitens der Antragstellerin ein Tierheimaufenthalt vermieden würde.
10Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse aus Tierschutzgründen bejaht werden kann, hat die Kammer unter Bezugnahme auf ihre ständige Rechtsprechung in ihrem Urteil vom 12.08.2010 – 20 K 7961/09 - Folgendes ausgeführt:
11„An die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 LHundG NRW sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Landeshundegesetz dient dem Ziel, die Bevölkerung besser vor den von Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. In Bezug auf gefährliche Hunde soll dieser Schutz nach dem Willen des Gesetzgebers auch dadurch erreicht werden, dass der Bestand an gefährlichen Hunden insgesamt minimiert und zurückgedrängt wird. Dies ergibt sich namentlich aus den Regelungen über die Unzulässigkeit der Verpaarung gefährlicher Hunde und der Zulässigkeit der Anordnung einer Unfruchtbarmachung in § 9 Satz 2 und 3 LHundG NRW sowie dem Erlaubnisvorbehalt zur Haltung eines gefährlichen Hundes. Auf bundesgesetzlicher Ebene spiegelt sich das Ziel der Zurückdrängung des Bestandes an gefährlichen Hunden in der Regelung des § 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) wieder. Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks muss der Begriff des öffentlichen – und privaten – Interesses gemäß § 4 Abs. 2 LHundG NRW eng ausgelegt werden. Die Erteilung einer Erlaubnis kommt daher grundsätzlich nur ausnahmsweise nach sorgfältiger Ermittlung und Bewertung aller bekannten Umstände des Einzelfalls in Betracht.
12Im Falle der Übernahme bzw. Vermittlung eines Hundes aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung wird ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes durch eine Privatperson aus Tierschutzgründen allerdings in der Regel bejaht. Auch in diesen Fällen gilt es aber, dem gesetzgeberischen Ziel einer Minimierung des Bestandes an Tieren, deren Haltung er für besonders gefährlich hält, Rechnung zu tragen. Insbesondere beinhaltet die Regelung des öffentlichen Interesses daher nicht die nachträgliche Legalisierung der Haltung von privat erworbenen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW und bewusste Umgehungen des § 4 Abs. 2 LHundG NRW sind zu verhindern (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2010 – 5 B 159/10 und 5 E 127/10 -).
13Es ist daher in der Regel rechtsmissbräuchlich, sich erst einen gefährlichen Hund zu verschaffen, um ihn dann – zur Vermeidung oder Beendigung eines Tierheimaufenthaltes – legal behalten bzw. wieder aufnehmen zu können. Ein öffentliches Interesse aus Tierschutzgründen an der weiteren Haltung ist daher in diesen Fällen regelmäßig zu verneinen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Hund im Zeitpunkt der Haltungsuntersagung bereits in einem Tierheim befindet oder nicht. Um die tatsächliche Wirkung des Gesetzes nicht zu beeinträchtigen, kommt es dabei zur Überzeugung der Kammer nicht maßgeblich auf weitergehende subjektive Kriterien in der Person des (vormaligen) Halters wie etwa Kenntnis von der Rassezugehörigkeit des Hundes oder Kenntnis von der Gesetzeslage an (anders OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2010 – 5 B 159/10 und 5 E 127/10 -).
14Denn wer einen gefährlichen Hund ohne die entsprechende Erlaubnis in Obhut nimmt, führt objektiv einen gesetzlich missbilligten Zustand herbei. Für die hieraus folgende ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit genügt die Verursachung durch den Betroffenen und ein etwaiges persönliches Verschulden ist insoweit ohne Bedeutung. Hinzukommt, dass belastbare Beweise für derartige subjektive Kriterien, namentlich für eine positive Kenntnis von der Rassezugehörigkeit und einen gezielten Verstoß gegen die Erlaubnispflicht, gerade in den Fällen einer gezielten Umgehung des § 4 Abs. 2 LHundG NRW, die in der Regel unter Beteiligung der Verkäuferkreise stattfinden, nur schwer zu finden sein dürften. So ist der Kammer etwa aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW häufig gerade als angebliche Boxer-Mischlinge verkauft und auch als solche steuerlich angemeldet werden.“
15Auch nach neuerlicher Überprüfung hält die Kammer an dieser Rechtsauffassung fest und sieht sich damit in Einklang mit der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des VG Düsseldorf,
16vgl. u.a. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.21010 - 18 L 2243/10 – und Beschluss vom 22.08.2014 – 18 L 1463/14 -,
17und dem auf dieser Grundlage nunmehr geänderten Erlass des Ministeriums für Klimaschutz pp. vom 17.11.2014 zum Landeshundegesetz, Öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes – AZ: VI-6-78.01.54 -, wenngleich letzterer naturgemäß für die Kammer keinerlei Bindungswirkung entfaltet.
18Auch das OVG NRW verneint nicht nur in den Fällen einer bewussten Umgehung ein öffentliches Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 LHundG NRW, sondern setzt mit dieser Fallgestaltung unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten den Fall gleich, dass ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss,
19vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 – 5 B 446/14 -.
20Vor diesem Hintergrund kann ein öffentliches Interesse an der (weiteren) Haltung des Hundes „D. “ durch die Antragstellerin auch aus Tierschutzgründen nicht bejaht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ihre Angaben betreffend die Umstände des Kaufes des Hundes und ihre behauptete tatsächliche Unkenntnis über dessen Rassezugehörigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs zutreffen. Denn darauf kommt es aus Rechtsgründen zur Überzeugung der Kammer bereits nicht an. Darüber hinaus bestehen hier erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Rassezugehörigkeit ihres Hundes - jedenfalls seitdem dieser aus dem Welpenalter herausgewachsen ist - hätte kennen müssen, da der Phänotyp des Hundes ausweislich der Ausführungen der Amtsveterinärin vom 24.10.2014 dem Standard des Pitbull Bluenose entspricht und er fast als reinrassig anzusehen ist. Es ist daher auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sowohl der Tierarzt der Antragstellerin als auch die Hundeschule F. sich nicht in einem Irrtum über die Rassezugehörigkeit befanden. Für die Behauptung, dass sie dennoch niemals einen Hinweis auf die Rassezugehörigkeit erhalten hat, bleibt die Antragstellerin jeden Beleg anhand schriftlicher Unterlagen wie etwa aktueller Impfausweis schuldig. Soweit sie in diesem Zusammenhang Rechnungen der Hundeschule F. vorgelegt, erfassen diese lediglich einen Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2103 und enthalten zudem keinerlei Angabe zur Identität und Rasse des dort trainierten Hundes.
21Bei dieser Sachlage ist die Untersagung der Hundehaltung ermessensfehlerfrei erfolgt, weil gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW die Haltung eines Hundes u.a. untersagt werden soll, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gesichtspunkte, die entgegen dieser Regelung ein Absehen von der Untersagung der Hundehaltung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
22Ebenso erweist sich die Anordnung des Entzugs des Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung als rechtmäßig. Soweit der Antragstellerin dort zusätzlich verboten wird, den Hund an eine mit ihr verwandte oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person, u.a. Mitglieder der Familie T. , abzugeben, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit als offen zu bewerten. Die Kammer hat zwar keine grundsätzlichen Bedenken, dass ein Verbot der Abgabe des Hundes an bestimmte Personen zum Ausschluss einer Scheinhaltung im Einzelfall ausgesprochen werden kann. Ob diese Voraussetzungen hier – insbesondere bezogen auf Mitglieder der Familie T. - vorliegen, bedarf gegebenenfalls der weiteren Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens überwiegt jedoch bei einer insoweit unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmenden Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ebenfalls nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Denn derzeit verfügt nach Aktenlage weder eine der von Ziffer 2 Sätze 3 und 4 der Verfügung erfassten Personen über die erforderlichen Erlaubnisvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW noch hat eine der Personen überhaupt einen entsprechenden Erlaubnisantrag gestellt.
23Bedenken gegen die Zwangsmittelandrohungen in Ziffer 3 des Bescheides bestehen ebenfalls nicht.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
vorzuschreiben, - a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind, - b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
- 2.
Vorschriften über - a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr, - b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie - c)
das Verfahren
zu erlassen. - 3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 4169/14 gegen die Ordnungsverfügung vom 2. Juni 2014 hinsichtlich der Untersagung der Hundehaltung (Ziffern 2. und 4. des Verfügungstenors) wiederherzustellen und im Übrigen - soweit die Klage sich gegen die Sicherstellung des Hundes „H. “ und die Androhung der Wegnahme künftig gehaltener, geführter oder betreuter Hunde (Ziffern 1. und 6. des Verfügungstenors) richtet - anzuordnen,
4ist nicht begründet.
5Es besteht kein Anlass, der Klage aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, weil bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt.
6Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Ordnungsverfügung vom 2. Juni 2014, die bezüglich der Anordnungen unter den Ziffern 2. und 4. eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält, als offensichtlich rechtmäßig, soweit dem Antragsteller die Haltung des American Staffordshire Terriers „H. “ und die künftige Haltung, Führung und Betreuung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW (also gefährlicher Hunde, Hunde bestimmter Rassen und großer Hunde) untersagt worden ist.
7Die Untersagung der weiteren Haltung des American Staffordshire Terriers „H. “ beruht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Nach dieser Vorschrift soll das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde.
8Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Bei dem Hund „H. “ des Antragstellers handelt es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich um einen American Staffordshire Terrier. Eine Erlaubnis für die Haltung dieses Hundes kann dem Antragsteller aus mehreren Gründen nicht erteilt werden.
9Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.
10Für ein privates Interesse des Antragstellers, das nach § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW vorliegen kann, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
11Ein öffentliches Interesse an der Hundehaltung liegt gemäß Nr. II 4.2 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW vom 2. Mai 2003 aus Gründen des Tierschutzes in der Regel vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. Diese Fallkonstellation ist hier nicht einschlägig. Der Antragsteller hat den Hund „H. “ nicht aus einem Tierheim geholt, sondern von einer Privatperson erworben.
12Die darüber hinaus in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, ein öffentliches Interesse an der weiteren Hundehaltung könne auch dann bestehen, wenn durch die Haltung ein drohender Tierheimaufenthalt vermieden werde, sofern keine bewusste Umgehung des § 4 Abs. 2 LHundG NRW vorliege,
13Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juli 2010 ‑ 16 K 199/09 ‑, www.nrwe.de; siehe auch den an dieses Urteil anknüpfenden Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2010 (VI‑6 ‑ 78.01.54).
14teilt das erkennende Gericht nicht. Die Unterbringung des Hundes in einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung ist die regelmäßige Folge der Haltungsuntersagung. Aus der drohenden Unterbringung ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung der Hundehaltung herzuleiten führt daher auf einen Zirkelschluss. Die Erlaubnisvoraussetzung des öffentlichen Interesses wäre dann praktisch immer gegeben und somit ihres Sinngehaltes entleert. Dem lässt sich nicht dadurch begegnen, dass in den Fällen einer bewussten Umgehung des Gesetzes durch den Hundehalter ein öffentliches Interesse verneint wird. Denn die Erlaubnisvoraussetzung des öffentlichen Interesses in § 4 Abs. 2 LHundG NRW ist rein objektiv zu verstehen. Der Einbeziehung einer subjektiven Komponente im Sinne von „bewusster Umgehung“ ist sie nicht zugänglich. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut, der ‑ in Abgrenzung etwa zu den Begriffen privates Interesse oder Zuverlässigkeit ‑ auf Gegebenheiten außerhalb der Person des Hundehalters abstellt. Vielmehr spricht auch der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck der Gefahrenabwehr gegen eine Interpretation des § 4 Abs. 2 LHundG NRW dahingehend, dass es bei der Frage, ob ein öffentliches Interesse besteht, maßgeblich darauf ankommen soll, ob der Halter wissentlich gegen das Gesetz verstoßen hat. Es liegt auf der Hand, dass praktisch jeder Hundehalter gegenüber der Ordnungsbehörde dieses Wissen abstreiten wird. Eine solche Einlassung dürfte im konkreten Fall kaum zu widerlegen sein. Damit liefen die der Ordnungsbehörde speziell bei sog. Kampfhunden eingeräumten Eingriffsbefugnisse weit gehend leer. Dies verdeutlicht exemplarisch der Sachverhalt, der der zitierten Entscheidung des VG Gelsenkirchen zu Grunde lag. Dort gab es einige Indizien dafür, dass der Hund wissentlich als sog. Kampfhund erworben worden war; gleichwohl vermochte die Kammer dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Allein ein an objektive Gegebenheiten, nicht an subjektive Vorstellungen des Hundehalters im Sinne einer Umgehungsabsicht anknüpfendes Verständnis des Begriffs des öffentlichen Interesses in § 4 Abs. 2 LHundG NRW korrespondiert im Übrigen auch mit dem im Ordnungsrecht allgemein geltenden Grundsatz, dass die Inanspruchnahme als Störer in Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr kein Verschulden voraussetzt.
15Unabhängig davon liegen die Erlaubnisvoraussetzungen auch deshalb nicht vor, weil der Antragsteller nicht über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LHundG NRW erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel (u.a.) solche Personen nicht, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen haben, § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW. Bei summarischer Prüfung ist dies bei dem Antragsteller der Fall. Dieser dürfte schwerwiegend gegen die ihn nach § 8 Abs. 1 LHundG NRW treffenden Anzeige‑ und Mitteilungspflichten verstoßen haben, indem er die Haltung des gefährlichen Hundes nicht angezeigt hat. Seine Einlassung, er habe einer Fehlinformation im Internet Glauben geschenkt, lässt die Zuverlässigkeit nicht in einem besseren Licht erscheinen. Entweder hat der Antragsteller, wie er geltend macht, sich vor dem Erwerb von „H. “ umfassend mit der Haltung derartiger Hunde und deren Voraussetzungen befasst; dann kann ihm das Genehmigungserfordernis und die jeden Hundehalter in diesem Zusammenhang treffenden Pflichten nicht entgangen sein. Oder er hat sich eben nicht umfassend informiert und leichtfertig den angeblichen Auskünften der Vorbesitzerin des Hundes Glauben geschenkt; dies würde dann ebenfalls seine Unzuverlässigkeit begründen. Abgesehen davon erscheint es widersprüchlich, wenn der Antragsteller einerseits behauptet, er habe im Internet die Information erhalten, dass eine Anmeldung und ein Nachreichen der Unterlagen bis zu vier Wochen nach dem Erwerb des Tieres möglich seien, und andererseits vorträgt, er habe von der Vorbesitzerin die Auskunft erhalten, dass der Hund angemeldet sei und eine generelle Haltungserlaubnis für Nordrhein-Westfalen bestehe. Denn letzteres impliziert die Vorstellung, dass der Hund gerade nicht - erneut - angemeldet werden musste. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Ausnahme von der Regelrechtsfolge der Unzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW eingreift, liegen nicht vor.
16Sind nach alledem die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt, so sieht § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW als Rechtsfolge die Regel („soll“) der Untersagung vor. Für einen atypischen Fall, der eine Ausnahme von der Regel begründen könnte, ist hier nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.
17Soweit die Antragsgegnerin unter Ziffer 4. der Ordnungsverfügung die künftige Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW untersagt hat, findet dies seine rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW. Diese Vorschrift berechtigt die Behörde zur Untersagung der künftigen Hundehaltung, wenn die Voraussetzungen für die Untersagung der Haltung eines bestimmten Hundes ‑ wie hier ‑ vorliegen und sieht eine Verbindung beider Maßnahmen vor. Da sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht nur auf die Haltung von „H. “ auswirkt, die Zuverlässigkeit vielmehr ein allgemeines Erfordernis für die Haltung von Hunden, denen ein besonderes Gefahrenpotential innewohnt, darstellt, ist diese Maßnahme ermessensfehlerfrei ergangen.
18Die Untersagung, die von den Ziffern 2. und 4. der Verfügung erfassten Hunde zu führen und zu betreuen, beruht auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW und lässt ebenfalls keinen Ermessensfehler erkennen. Sie berücksichtigt, dass sich aus jeder Art des näheren Umgangs einer unzuverlässigen Person mit einem gefährlichen Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LHundG NRW); darüber hinaus dient sie dazu, eine Umgehung der Haltungsuntersagung durch formale Verlagerung der Haltereigenschaft auf eine dritte Person zu verhindern.
19Ob auch die auf § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. §§ 24 Nr. 13 OBG NRW, 43 Nr. 1 PolG NRW beruhende Sicherstellung des Hundes „H. “ rechtmäßig, insbesondere frei von Ermessensfehlern, erfolgt ist, bedarf keiner Entscheidung. Das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Herausgabe des Hundes muss jedenfalls deshalb hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherstellung zurückstehen, weil ihm inzwischen die Hundehaltung sofort vollziehbar - siehe oben - untersagt worden ist. Dies bedeutet, dass durch die Herausgabe des Hundes nicht nur eine Situation wiederhergestellt würde, die durch einen formalen Verstoß gegen die Erlaubnispflicht gekennzeichnet wäre. Vielmehr würde die Antragsgegnerin einen materiell ordnungswidrigen Zustand schaffen, wenn sie den Hund an einen Halter herausgäbe, dem die Haltung vollziehbar untersagt worden ist. Zugleich würden dann die Voraussetzungen für die Sicherstellung sofort erneut eintreten, was nach dem Rechtsgedanken des § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW einer Herausgabe des Hundes entgegen steht. Soweit darüber hinaus in Ziffer 2. der Verfügung die Freigabe des Hundes zur Vermittlung angeordnet wurde, beruht dies ‑ als Sonderform der Verwertung ‑ auf der entsprechenden Anwendung der §§ 24 Nr. 13 OBG NRW, 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW.
20Schließlich sieht sich das Gericht nicht veranlasst, der Klage aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, soweit diese sich gegen die Androhung der Wegnahme künftig gehaltener Hunde und deren Unterbringung in einem Tierheim im Wege des unmittelbaren Zwanges (Ziffer 6. des Verfügungstenors) richtet. Diese Maßnahme ist offensichtlich rechtmäßig. Die Androhung der Wegnahme (als Sonderform der Sicherstellung) findet ihre rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 VwVG NRW und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie verhältnismäßig. Da bei Verstößen gegen eine Haltungsuntersagung regelmäßig von einer gesteigerten Eilbedürftigkeit des behördlichen Einschreitens auszugehen ist, wäre die Androhung von Zwangsgeld mit ‑ im Falle eines Verstoßes ‑ nach vorheriger Festsetzung erfolgendem Beitreibungsversuch und ‑ bei dessen Erfolglosigkeit (der Antragsteller bezieht Arbeitslosengeld) ‑ der Anordnung und Durchführung von Ersatzzwangshaft unzweckmäßig (§ 62 Abs. 1 VwVG NRW).
21Bei den Ausführungen zur Kostentragung (Ziffer 3. der Verfügung) handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die sich aus § 24 Nr. 13 OBG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3 PolG NRW kraft Gesetzes ergebende Rechtslage ohne eigenständigen Regelungsgehalt. Aus der Begründung ergibt sich, dass insoweit noch ein separater Bescheid ergehen soll.
22Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die es geboten erscheinen lassen, dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers Vorrang zukommen zu lassen. Vielmehr liegt es im überwiegenden öffentlichen Interesse, möglichst umgehend den Gefahren für die Allgemeinheit zu begegnen, die von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW ausgehen, deren Halter sich als unzuverlässig erwiesen haben. Betroffen sind hochrangige Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen. Dem Antragsteller war bekannt oder hätte jedenfalls bekannt sein müssen, dass er einen American Staffordshire Terrier nicht halten darf. Da er sich über die gesetzlichen Bestimmungen hinweggesetzt hat, muss er nunmehr die Konsequenzen tragen und sich wieder von dem Hund trennen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren.
25Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. März 2014 wird den Antragstellern für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L. aus E. beigeordnet, soweit die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 1218/14 (VG Düsseldorf) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2014 begehren. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. März 2014 teilweise geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 1218/14 (VG Düsseldorf) wird angeordnet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2014 richtet. Im Übrigen wird diese Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Im Verfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe tragen die Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei die Festgebühr (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz) auf die Hälfte ermäßigt wird; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
21. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat teilweise Erfolg. Die Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen die sofort vollziehbare Sicherstellung des Hundes „Q.“ richtet (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2014, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Antragsteller können nach den von ihnen dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der erstinstanzlichen Prozessführung nicht aufbringen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 ZPO). Die Beiordnung von Rechtsanwältin L. beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO.
3Soweit die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin (Untersagung der Haltung, Führung und Betreuung des Hundes „Q.“) begehren, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. aus E. zu Recht als unbegründet abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
42. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt – soweit es um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 1218/14 (VG Düsseldorf) gegen die Untersagung des Haltens, Führens und Betreuens des Hundes „Q.“ der Antragsteller geht (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2014) – ebenfalls erfolglos (a). Hingegen hat die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der genannten Ordnungsverfügung (Sicherstellung des Hundes „Q.“) betroffen ist (b).
5a) Bei summarischer Prüfung spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die Untersagungsverfügung rechtmäßig erfolgt ist. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss. Diese werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
6Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, bei „Q.“ handele es sich nicht um einen der Rasse nach gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW mit der Folge, dass dessen Haltung nicht erlaubnispflichtig sei. Nach den nachvollziehbaren Angaben der amtlichen Tierärztin weist der Hund deutlich hervortretende Rassemerkmale eines Hundes vom Typ Staffordshire-Terrier auf. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass der Verkäufer des Hundes ihnen erklärt habe, die Optik von „Q.“ erinnere ein wenig an einen Kampfhund. Schließlich war es auch das phänotypische Erscheinungsbild, aufgrund dessen die Antragsgegnerin auf „Q.“ aufmerksam gemacht wurde. Die von den Antragstellern geltend gemachte Einordnung von „Q.“ als Boxer-Labrador-Mix wird hingegen weder durch die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos untermauert noch haben die Antragsteller insoweit aussagekräftige Unterlagen vorgelegt. Unabhängig davon, dass sich den Antragstellern schon aufgrund der ausgeprägten phänotypischen Merkmale hätte aufdrängen müssen, dass „Q.“ kein Boxer-Labrador-Mix ist, wird die objektiv vorzunehmende Feststellung der Rassezugehörigkeit nicht durch ihre etwaige Unkenntnis in Frage gestellt. Für die Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW ist schließlich auch unerheblich, dass „Q.“ sich bislang als „zuverlässiger Familienhund“ verhalten habe, der nie auffällig geworden sei. Denn die Gefährlichkeit der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW aufgeführten Hunderassen und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden ergibt sich unmittelbar kraft Gesetzes. Es kommt hierbei – anders als bei den im Einzelfall gefährlichen Hunden gemäß § 3 Abs. 3 LHundG NRW – nicht darauf an, ob ein einzelner Hund ein gefährliches oder aggressives Verhalten gezeigt hat.
7Vgl. Reich, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2005, § 3 Rn. 1 f.
8Im Übrigen hat in Zweifelsfällen der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW nicht vorliegt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW). Das gilt auch bei „völlig unauffälligen“ Hunden. Dieser Nachweis ist vorliegend nicht erbracht.
9Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW ist die Haltung eines gefährlichen Hundes erlaubnispflichtig. Die Antragsteller verfügen jedoch weder über eine Erlaubnis noch erfüllen sie sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung einer derartigen Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LHundG NRW): Abgesehen davon, dass bislang keine fälschungssichere Kennzeichnung von „Q.“ nachgewiesen ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 7 LHundG NRW), fehlt es insbesondere an einem öffentlichen Interesse an der weiteren Haltung (§ 4 Abs. 2 LHundG NRW).
10Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Die Antragsteller machen erfolglos geltend, es gehe um eine Vermittlung eines gefährlichen Hundes aus einem Tierheim. Zwar kann nach der Senatsrechtsprechung ein öffentliches Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 LHundG NRW auch aus Gründen des Tierschutzes bestehen, wenn ein Hund aus einem Tierheim an eine Privatperson vermittelt werden soll.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2014 - 5 B 185/14 - und vom 19. Mai 2010 - 5 B 159/10 -. Siehe auch LT-Drs. 13/2387, S. 22, und Nr. 4.2 VV LHundG NRW).
12Ein derartiges öffentliches Interesse scheidet aber jedenfalls aus, wenn die Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW bewusst umgangen werden. Mit dieser Fallgestaltung ist es unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten gleichzusetzen, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 5 E 888/10 -.
14Wie bereits ausgeführt, hätte sich den Antragstellern angesichts der deutlich hervortretenden Rassemerkmale eines Hundes vom Typ Staffordshire Terrier und des oben zitierten Hinweises des Verkäufers aufdrängen müssen, dass es sich bei „Q.“ um einen gefährlichen Hund handelt. Zumindest hätten sie sich in Bezug auf die Rassezugehörigkeit des Tieres genauer informieren müssen. § 4 Abs. 2 LHundG NRW dient nicht dazu, die Haltung eines privat erworbenen Hundes nachträglich zu legalisieren, nachdem der Hund wegen Fehlens der Erlaubnisvoraussetzungen weggenommen und in einem Tierheim untergebracht worden ist. Andernfalls könnte der Hundehalter, der mit der nicht erlaubten Haltung eines gefährlichen Hundes selber die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Hund in ein Tierheim verbracht wird, nach seinem Belieben ein öffentliches Interesse erzeugen. Auf diese Weise würde § 4 Abs. 2 LHundG NRW letztlich bedeutungslos.
15Die von den Antragstellern vorgetragene Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Personen, die mit einem gefährlichen Hund aus einem anderen Bundesland, in welchem keine Erlaubnispflicht besteht, nach Nordrhein-Westfalen ziehen, verfängt nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend begründet (Seite 3, letzter Absatz des Beschlussabdrucks); die Antragsteller haben dem nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.
16Ihr Hinweis, dass sie zu „Q.“ eine emotionale Bindung aufgebaut hätten, führt mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde betreffend die Untersagungsverfügung.
17b) Die im Wege des Sofortvollzugs erfolgte, u.a. auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte Sicherstellung von „Q.“ ist bei summarischer Prüfung materiell ermessensfehlerhaft. Außer in den Fällen der Haltungsuntersagung, in denen ein Hund gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW entzogen und seine Abgabe angeordnet werden kann, kommt die Sicherstellung eines Hundes als ordnungsrechtliche Standardmaßnahme nur unter den engeren Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 PolG NRW in Betracht. Neben dieser spezielleren Ermächtigung tritt die allgemeine hunderechtliche Generalklausel zurück.
18Vgl. sinngemäß Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/2387, S. 32, wonach die §§ 15 ff. OBG zu beachten sind.
19Eine Sicherstellung kann danach unter anderem erfolgen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51, 58.
21Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt beispielsweise dann vor, wenn jemand einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält und auch die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen. Aber auch in einer Hundehaltung ohne die erforderliche Erlaubnis liegt für sich gesehen ein schon eingetretener formaler Rechtsverstoß, der eine Sicherstellung rechtfertigen kann. Allerdings verlangt die Formulierung „kann" in § 43 PolG NRW zusätzlich eine Ermessensausübung über ein Einschreiten im Einzelfall, die nach § 40 VwVfG NRW den strengeren Anforderungen des gesetzlichen Tatbestands Rechnung tragen muss. Einer nachvollziehbaren Ermessensausübung bedarf es gerade in Fällen lediglich formaler Rechtsverstöße bei der Hundehaltung, weil aus ihnen nicht notwendig auf eine hohe Wahrscheinlichkeit der Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Menschen und anderen Tieren geschlossen werden kann. Jedenfalls lassen sich der gesetzlichen Ermächtigung keine Anzeichen dafür entnehmen, bei Fehlen der erforderlichen Erlaubnis sei das Ermessen regelmäßig dahingehend reduziert, dass eine Sicherstellung des Hundes und Unterbringung in einem Tierheim erfolgen müsse.
22Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 5 B 669/12 -, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 5 B 212/13 -.
23Genau dies hat vorliegend jedoch die Antragsgegnerin angenommen, indem sie den Hund deshalb sicherstellte, weil „weder ein Sachkundenachweis, Haftpflichtversicherung, Haltungserlaubnis, Kastration u.ä. vorhanden waren“ (vgl. Vermerk vom 15. Januar 2014), obwohl „Q.“ nicht konkret gefährlich in Erscheinung getreten ist (z. B. Beißvorfall, Beinahe-Beißvorfall oder auffallende Aggressivität des Hundes).
24Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin etwaige weniger belastende Alternativen in Erwägung gezogen hat. Derartiges ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 15 Abs. 1 LHundG i. V. m. § 15 OBG NRW nötig. Bei Verstößen gegen ein Genehmigungserfordernis bietet sich insbesondere an zu klären, ob eine Erlaubnis kurzfristig erteilt werden kann. Dies liegt gerade dann nahe, wenn der Betroffene signalisiert, er wolle und könne die Erlaubnisvoraussetzungen kurzfristig nachweisen. In derartigen Fällen drängt es sich auf, dem betroffenen Hundehalter hierzu Gelegenheit zu geben, etwa indem gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW eine angemessene Frist eingeräumt wird, innerhalb derer er die erforderliche Erlaubnis beantragen kann. Sofern nicht bereits andere behördliche Erkenntnisse über eine konkret gefährliche Hundehaltung vorliegen, lässt im Allgemeinen erst das anschließende Verhalten des Hundehalters eine hinreichend verlässliche Beurteilung zu, ob mildere Alternativen zu einer vorläufigen Sicherstellung nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 PolG NRW vorhanden sind oder ob nach dem ordnungsbehördlichen Opportunitätsprinzip für die Dauer des Genehmigungsverfahrens von einer Tierheimunterbringung abgesehen werden kann. Auch Gründe des Tierschutzes können dafür sprechen, stattdessen andere Unterbringungsmöglichkeiten bei einer Privatperson in Erwägung zu ziehen.
25Vgl. Art. 20 a GG und Art. 29 a LV NRW sowie Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2 LHundG NRW, LT-Drs. 13/2387, S. 22; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 5 B 669/12 -, juris, Rn. 18 ff.
26Ob mittlerweile die Entziehung des Hundes „Q.“ auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW angeordnet werden könnte, bedarf keiner Entscheidung.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
29Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.