Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Aug. 2014 - 18 L 1463/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 4169/14 gegen die Ordnungsverfügung vom 2. Juni 2014 hinsichtlich der Untersagung der Hundehaltung (Ziffern 2. und 4. des Verfügungstenors) wiederherzustellen und im Übrigen - soweit die Klage sich gegen die Sicherstellung des Hundes „H. “ und die Androhung der Wegnahme künftig gehaltener, geführter oder betreuter Hunde (Ziffern 1. und 6. des Verfügungstenors) richtet - anzuordnen,
4ist nicht begründet.
5Es besteht kein Anlass, der Klage aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, weil bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt.
6Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Ordnungsverfügung vom 2. Juni 2014, die bezüglich der Anordnungen unter den Ziffern 2. und 4. eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält, als offensichtlich rechtmäßig, soweit dem Antragsteller die Haltung des American Staffordshire Terriers „H. “ und die künftige Haltung, Führung und Betreuung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW (also gefährlicher Hunde, Hunde bestimmter Rassen und großer Hunde) untersagt worden ist.
7Die Untersagung der weiteren Haltung des American Staffordshire Terriers „H. “ beruht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Nach dieser Vorschrift soll das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde.
8Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Bei dem Hund „H. “ des Antragstellers handelt es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich um einen American Staffordshire Terrier. Eine Erlaubnis für die Haltung dieses Hundes kann dem Antragsteller aus mehreren Gründen nicht erteilt werden.
9Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.
10Für ein privates Interesse des Antragstellers, das nach § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW vorliegen kann, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
11Ein öffentliches Interesse an der Hundehaltung liegt gemäß Nr. II 4.2 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW vom 2. Mai 2003 aus Gründen des Tierschutzes in der Regel vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. Diese Fallkonstellation ist hier nicht einschlägig. Der Antragsteller hat den Hund „H. “ nicht aus einem Tierheim geholt, sondern von einer Privatperson erworben.
12Die darüber hinaus in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, ein öffentliches Interesse an der weiteren Hundehaltung könne auch dann bestehen, wenn durch die Haltung ein drohender Tierheimaufenthalt vermieden werde, sofern keine bewusste Umgehung des § 4 Abs. 2 LHundG NRW vorliege,
13Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juli 2010 ‑ 16 K 199/09 ‑, www.nrwe.de; siehe auch den an dieses Urteil anknüpfenden Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2010 (VI‑6 ‑ 78.01.54).
14teilt das erkennende Gericht nicht. Die Unterbringung des Hundes in einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung ist die regelmäßige Folge der Haltungsuntersagung. Aus der drohenden Unterbringung ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung der Hundehaltung herzuleiten führt daher auf einen Zirkelschluss. Die Erlaubnisvoraussetzung des öffentlichen Interesses wäre dann praktisch immer gegeben und somit ihres Sinngehaltes entleert. Dem lässt sich nicht dadurch begegnen, dass in den Fällen einer bewussten Umgehung des Gesetzes durch den Hundehalter ein öffentliches Interesse verneint wird. Denn die Erlaubnisvoraussetzung des öffentlichen Interesses in § 4 Abs. 2 LHundG NRW ist rein objektiv zu verstehen. Der Einbeziehung einer subjektiven Komponente im Sinne von „bewusster Umgehung“ ist sie nicht zugänglich. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut, der ‑ in Abgrenzung etwa zu den Begriffen privates Interesse oder Zuverlässigkeit ‑ auf Gegebenheiten außerhalb der Person des Hundehalters abstellt. Vielmehr spricht auch der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck der Gefahrenabwehr gegen eine Interpretation des § 4 Abs. 2 LHundG NRW dahingehend, dass es bei der Frage, ob ein öffentliches Interesse besteht, maßgeblich darauf ankommen soll, ob der Halter wissentlich gegen das Gesetz verstoßen hat. Es liegt auf der Hand, dass praktisch jeder Hundehalter gegenüber der Ordnungsbehörde dieses Wissen abstreiten wird. Eine solche Einlassung dürfte im konkreten Fall kaum zu widerlegen sein. Damit liefen die der Ordnungsbehörde speziell bei sog. Kampfhunden eingeräumten Eingriffsbefugnisse weit gehend leer. Dies verdeutlicht exemplarisch der Sachverhalt, der der zitierten Entscheidung des VG Gelsenkirchen zu Grunde lag. Dort gab es einige Indizien dafür, dass der Hund wissentlich als sog. Kampfhund erworben worden war; gleichwohl vermochte die Kammer dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Allein ein an objektive Gegebenheiten, nicht an subjektive Vorstellungen des Hundehalters im Sinne einer Umgehungsabsicht anknüpfendes Verständnis des Begriffs des öffentlichen Interesses in § 4 Abs. 2 LHundG NRW korrespondiert im Übrigen auch mit dem im Ordnungsrecht allgemein geltenden Grundsatz, dass die Inanspruchnahme als Störer in Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr kein Verschulden voraussetzt.
15Unabhängig davon liegen die Erlaubnisvoraussetzungen auch deshalb nicht vor, weil der Antragsteller nicht über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LHundG NRW erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel (u.a.) solche Personen nicht, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen haben, § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW. Bei summarischer Prüfung ist dies bei dem Antragsteller der Fall. Dieser dürfte schwerwiegend gegen die ihn nach § 8 Abs. 1 LHundG NRW treffenden Anzeige‑ und Mitteilungspflichten verstoßen haben, indem er die Haltung des gefährlichen Hundes nicht angezeigt hat. Seine Einlassung, er habe einer Fehlinformation im Internet Glauben geschenkt, lässt die Zuverlässigkeit nicht in einem besseren Licht erscheinen. Entweder hat der Antragsteller, wie er geltend macht, sich vor dem Erwerb von „H. “ umfassend mit der Haltung derartiger Hunde und deren Voraussetzungen befasst; dann kann ihm das Genehmigungserfordernis und die jeden Hundehalter in diesem Zusammenhang treffenden Pflichten nicht entgangen sein. Oder er hat sich eben nicht umfassend informiert und leichtfertig den angeblichen Auskünften der Vorbesitzerin des Hundes Glauben geschenkt; dies würde dann ebenfalls seine Unzuverlässigkeit begründen. Abgesehen davon erscheint es widersprüchlich, wenn der Antragsteller einerseits behauptet, er habe im Internet die Information erhalten, dass eine Anmeldung und ein Nachreichen der Unterlagen bis zu vier Wochen nach dem Erwerb des Tieres möglich seien, und andererseits vorträgt, er habe von der Vorbesitzerin die Auskunft erhalten, dass der Hund angemeldet sei und eine generelle Haltungserlaubnis für Nordrhein-Westfalen bestehe. Denn letzteres impliziert die Vorstellung, dass der Hund gerade nicht - erneut - angemeldet werden musste. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Ausnahme von der Regelrechtsfolge der Unzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW eingreift, liegen nicht vor.
16Sind nach alledem die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt, so sieht § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW als Rechtsfolge die Regel („soll“) der Untersagung vor. Für einen atypischen Fall, der eine Ausnahme von der Regel begründen könnte, ist hier nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.
17Soweit die Antragsgegnerin unter Ziffer 4. der Ordnungsverfügung die künftige Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW untersagt hat, findet dies seine rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW. Diese Vorschrift berechtigt die Behörde zur Untersagung der künftigen Hundehaltung, wenn die Voraussetzungen für die Untersagung der Haltung eines bestimmten Hundes ‑ wie hier ‑ vorliegen und sieht eine Verbindung beider Maßnahmen vor. Da sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht nur auf die Haltung von „H. “ auswirkt, die Zuverlässigkeit vielmehr ein allgemeines Erfordernis für die Haltung von Hunden, denen ein besonderes Gefahrenpotential innewohnt, darstellt, ist diese Maßnahme ermessensfehlerfrei ergangen.
18Die Untersagung, die von den Ziffern 2. und 4. der Verfügung erfassten Hunde zu führen und zu betreuen, beruht auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW und lässt ebenfalls keinen Ermessensfehler erkennen. Sie berücksichtigt, dass sich aus jeder Art des näheren Umgangs einer unzuverlässigen Person mit einem gefährlichen Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LHundG NRW); darüber hinaus dient sie dazu, eine Umgehung der Haltungsuntersagung durch formale Verlagerung der Haltereigenschaft auf eine dritte Person zu verhindern.
19Ob auch die auf § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. §§ 24 Nr. 13 OBG NRW, 43 Nr. 1 PolG NRW beruhende Sicherstellung des Hundes „H. “ rechtmäßig, insbesondere frei von Ermessensfehlern, erfolgt ist, bedarf keiner Entscheidung. Das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Herausgabe des Hundes muss jedenfalls deshalb hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherstellung zurückstehen, weil ihm inzwischen die Hundehaltung sofort vollziehbar - siehe oben - untersagt worden ist. Dies bedeutet, dass durch die Herausgabe des Hundes nicht nur eine Situation wiederhergestellt würde, die durch einen formalen Verstoß gegen die Erlaubnispflicht gekennzeichnet wäre. Vielmehr würde die Antragsgegnerin einen materiell ordnungswidrigen Zustand schaffen, wenn sie den Hund an einen Halter herausgäbe, dem die Haltung vollziehbar untersagt worden ist. Zugleich würden dann die Voraussetzungen für die Sicherstellung sofort erneut eintreten, was nach dem Rechtsgedanken des § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW einer Herausgabe des Hundes entgegen steht. Soweit darüber hinaus in Ziffer 2. der Verfügung die Freigabe des Hundes zur Vermittlung angeordnet wurde, beruht dies ‑ als Sonderform der Verwertung ‑ auf der entsprechenden Anwendung der §§ 24 Nr. 13 OBG NRW, 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW.
20Schließlich sieht sich das Gericht nicht veranlasst, der Klage aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, soweit diese sich gegen die Androhung der Wegnahme künftig gehaltener Hunde und deren Unterbringung in einem Tierheim im Wege des unmittelbaren Zwanges (Ziffer 6. des Verfügungstenors) richtet. Diese Maßnahme ist offensichtlich rechtmäßig. Die Androhung der Wegnahme (als Sonderform der Sicherstellung) findet ihre rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 VwVG NRW und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie verhältnismäßig. Da bei Verstößen gegen eine Haltungsuntersagung regelmäßig von einer gesteigerten Eilbedürftigkeit des behördlichen Einschreitens auszugehen ist, wäre die Androhung von Zwangsgeld mit ‑ im Falle eines Verstoßes ‑ nach vorheriger Festsetzung erfolgendem Beitreibungsversuch und ‑ bei dessen Erfolglosigkeit (der Antragsteller bezieht Arbeitslosengeld) ‑ der Anordnung und Durchführung von Ersatzzwangshaft unzweckmäßig (§ 62 Abs. 1 VwVG NRW).
21Bei den Ausführungen zur Kostentragung (Ziffer 3. der Verfügung) handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die sich aus § 24 Nr. 13 OBG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3 PolG NRW kraft Gesetzes ergebende Rechtslage ohne eigenständigen Regelungsgehalt. Aus der Begründung ergibt sich, dass insoweit noch ein separater Bescheid ergehen soll.
22Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die es geboten erscheinen lassen, dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers Vorrang zukommen zu lassen. Vielmehr liegt es im überwiegenden öffentlichen Interesse, möglichst umgehend den Gefahren für die Allgemeinheit zu begegnen, die von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW ausgehen, deren Halter sich als unzuverlässig erwiesen haben. Betroffen sind hochrangige Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen. Dem Antragsteller war bekannt oder hätte jedenfalls bekannt sein müssen, dass er einen American Staffordshire Terrier nicht halten darf. Da er sich über die gesetzlichen Bestimmungen hinweggesetzt hat, muss er nunmehr die Konsequenzen tragen und sich wieder von dem Hund trennen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren.
25Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.