Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 13. Aug. 2014 - 20 K 459/13

Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/11 und der Beklagte zu 2/11.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung unter Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Dem Kläger wurden am 23.05.1985 eine Waffenhandelserlaubnis und am 24.02.1987 eine Waffenherstellungserlaubnis erteilt.
3In einem Bericht des Beklagten (Sachgebiet ZA 00 an KK 00) vom 16.05.2012 wird über Ermittlungen gegen den Kläger wegen illegalen Waffenhandels (Verdacht der illegalen Ausfuhr von erlaubnispflichtigen Waffen aus der Bundesrepublik Deutschland in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und entsprechende Einfuhr, Verdacht des unerlaubten Waffenhandels durch Stellvertreter) berichtet. Insofern sei es erforderlich, bei den Niederlassungen des Klägers neben entsprechenden Maßnahmen in einem Ermittlungsverfahren gleichzeitig eine Waffenherstellungs- und Waffenhandelskontrolle durchzuführen. In einem Schreiben vom selben Tag
4an das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen wird gebeten, im Hinblick auf die erforderliche gleichzeitige Umsetzung von Maßnahmen in Kotzen und Köln sowie in Sehlde ein entsprechendes Amtshilfeersuchen zu befürworten und ggfls. die hierfür erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen mit den zuständigen Behörden in Niedersachsen und in Brandenburg in die Wege zu leiten. Zur Begründung wird insoweit u.a. auf eine unzureichende Buchführung bei dem Export von Waffen ins Ausland hingewiesen, insbesondere in die Schweiz. Des Weiteren heißt es „In diesem Zusammenhang möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass kürzlich bekannt wurde, dass der von Herrn E. betriebene Waffenhandel namentlich auf einer bei der rechtsextremistischen terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) aufgefundenen Liste auftauchte.“
5Am 24.10.2012 kam es aufgrund amtsgerichtlicher Durchsuchungsbeschlüsse für die Standorte Köln, Kotzen, Sehlde und Königslutter zu entsprechenden Durchsuchungsmaßnahmen.
6In einem Bericht vom 26.10.2012 über die Waffenherstellungs- und Waffenhandelskontrolle in den Niederlassungen Köln und in Kotzen heißt es (u.a), gegen 14.00 Uhr sei nach Sichtung von ca.70 % des Innenraumes der Werkstatt in Köln festgestellt worden, dass dort bislang nur ca.100 Waffen aufgefunden worden seien, die in dem Waffenhandelsbuch 2012 des Klägers eingetragen seien. Man habe dort außerdem weitere 72 erlaubnispflichtige Waffen und wesentliche Teile von erlaubnispflichtigen Waffen gefunden, die nicht im Waffenhandelsbuch eingetragen seien. Augenscheinlich seien weitere erlaubnispflichtige Waffen und wesentliche Teile von erlaubnispflichtigen Waffen vorhanden. Aufgrund der baulichen Beschaffenheit der Werkstatt sei gegen 14.00 Uhr seitens der am Einsatzort eingetroffenen RAR’in F. festgestellt worden, dass die Werkstatt für die Aufbewahrung der hohen Anzahl der dort aufgefundenen erlaubnispflichtigen Waffen und wesentlichen Teile von erlaubnispflichtigen Waffen nicht ausreichend sei. In Anbetracht dessen, der weiteren Gegebenheiten vor Ort sowie der bisherigen im Rahmen der Waffenherstellungs- und Waffenhandelskontrolle in Kotzen gewonnenen Erkenntnisse hätte Frau F. die sofortige Sicherstellung der zum Waffengewerbe gehörenden Waffen und Munition in Köln und Kotzen wegen des Verdachts des Überlassens von Waffen und Munition an Nichtberechtigte angeordnet.
7Mit Bescheid vom 26.11.2012 bestätigte der Beklagte schriftlich die am 24.10.2012 mündlich angeordnete sofortige Sicherstellung der zum gewerbsmäßigen Waffenhandel und zur gewerbsmäßigen Herstellung von Waffen gehörenden Waffen und Munition in den Niederlassungen Köln und Kotzen nach § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WaffG. Die dem Waffenhandel und der Waffenherstellung zuzuordnenden Waffen und Munition seien nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend aufbewahrt worden. Ein Abgleich der Waffenbücher mit den vor Ort vorgefundenen Waffen hätte zudem gezeigt, dass nicht alle in den Waffenbüchern aufgeführten Waffen tatsächlich vorhanden gewesen seien. Vielmehr fehlten mehr als 400 erlaubnispflichtige Waffen, deren Verbleib bis dato nicht habe geklärt werden können. Der Kläger habe dazu am 24.10.2012 vor Ort keine Angaben machen können.
8Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 27.12.2012 gab der Beklagte dem Kläger auf, bezüglich von in einer Anlage 2 aufgelisteten Gegenständen einen empfangsbereiten Berechtigten zu benennen und bezüglich von in Anlagen 3 und 4 aufgelisteten Gegenständen die Herkunft dieser Gegenstände unter Vorlage von Belegen nachzuweisen. Für die Sicherstellung von in einer Anlage 5 erfassten Gegenständen sowie die Sicherstellung von 12 Gefahrguttransportbehältnissen mit Munition wurde eine Sicherstellungsgebühr von 15.881,45 Euro festgesetzt sowie eine Verwahrungsgebühr von 25.425,00 Euro. Die Herausgabe der in der Anlage 2 genannten Gegenstände wurde von der Zahlung der Gesamtgebühr in Höhe von 41.306,45 Euro abhängig gemacht.
9Des Weiteren widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2013 die dem Kläger erteilten Waffenhandels- und Waffenherstellungserlaubnisse wegen Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit und erhob dafür eine Verwaltungsgebühr (Gegenstand des Verfahrens 20 K 1934/13).
10Gegen den Bescheid vom 27.12.2012 hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben.
11Am 15.04.2013 hat der Kläger einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Gebührenerhebung (20 L 494/13) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
12Mit Beschluss vom 08.08.2013 hat die Kammer im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit im angefochtenen Bescheid eine Verwahrungsgebühr i.H.v. 25.425,00 Euro festgesetzt und soweit die Herausgabe der in der Anlage 2 aufgelisteten Gegenstände von der Zahlung der Gebühr in Höhe von 41.306,45 Euro abhängig gemacht wird. Im Übrigen ist der Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt worden.
13Entsprechend ist auch im Verfahren 20 L 494/13 der Prozesskostenhilfe nur teilweise (hinsichtlich der Festsetzung der Verwahrungsgebühr) positiv beschieden worden. Die dort gegen die teilweise Ablehnung der Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde des Klägers ist mit Beschluss des OVG NRW vom 01.10.2013 -9 E 936/13- zurückgewiesen worden.
14Während des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der teilweisen Versagung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte am 18.10.2013 den Bescheid vom 27.12.2012 in der Form abgeändert, dass die Verwahrungsgebühr von 25.425,00 Euro auf 10.170,00 Euro reduziert und der Bescheid aufgehoben worden ist, soweit die Herausgabe der in der Anlage 2 aufgelisteten Gegenstände von der Zahlung der Gebühr in Höhe von 41.306,45 Euro abhängig gemacht worden war. Zur Neufestsetzung der Verwahrungsgebühr hat der Beklagte ausgeführt, dass die Gebühren so zu bemessen seien, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehe. Zur Ermittlung der Verwahrungsleistung seien bei drei Waffenhändlern in der Region die marktüblichen Preisen abgefragt worden. Das günstigste Angebot habe bei einer monatlichen Gebühr von 5,00 Euro pro Waffe gelegen (Firma „ E1. “ aus S. ). Dies sei zugrundegelegt und dabei zugunsten des Klägers nur eine Verwahrzeit von zwei Monaten angesetzt worden, was in etwa der im angefochtenen Bescheid gesetzten Frist für die Benennung eines empfangsbereiten Berechtigten entspreche. Die seitdem vergangene Verwahrungszeit sei nicht berücksichtigt worden, damit dem Kläger durch die Anrufung des Gerichts keine Nachteile entstünden.
15Das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ist nach übereinstimmender Hauptsa-
16chenerledigungserklärung eingestellt worden.
17Die Parteien haben das vorliegende Verfahren im Umfang der v.g. Aufhebung des Bescheides vom 27.12.2012 ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt.
18Der Kläger führt aus, die Gebührenerhebung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die zugrundeliegende Sicherstellung als strafprozessuale Maßnahme zu bewerten sei. Die Durchsuchungsbeschlüsse seien aufgrund angeblicher strafrechtlicher Verstöße gegen das Waffenrecht beantragt worden. Zudem habe man geglaubt, einen Waffenlieferanten des sogen. NSU dingfest zu machen. So habe man auch schon vor der Durchsuchung und damit auch vor der angeblichen waffenrechtlichen Überprüfung in großer Zahl Fahrzeuge und Personal zum Abtransport von Waffen bereit gestellt. Der Umstand, dass erst nach eingehender Prüfung zwei Monate nach der Durchsuchung die Sicherstellung verfügt worden sei, begründe Zweifel daran, dass bei der Durchsuchung so gravierende Mängel festgestellt worden seien, dass eine sofortige Sicherstellung erforderlich gewesen sei. Das Vorgehen der Behörde sei für eine Betriebsprüfung äußerst untypisch, weil man üblicherweise Fristen für die Abstellung von Mängeln einräume. Zudem zeige die zwischen dem Schreiben des LKA NRW an das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW vom 25.05.2012 (betr. namentliche Erwähnung des Waffenhandels des Klägers auf einer NSU-Liste) und der Durchsuchung liegende Zeitraum von fünf Monaten, dass eine Sicherstellung zur Gefahrenabwehr nicht notwendig gewesen sei.
19Bei den Anbieterabfragen bzgl. der Verwahrungsgebühr habe nach Angaben des Beklagten die Firma „ E1. “ aus S. den günstigen Preis genannt. Nach Kenntnis des Klägers handele es sich bei dieser Firma allerdings um einen der teuersten Anbieter. Er werde deshalb kurzfristig Vergleichsangebote beibringen (Schriftsatz vom 28.10.2013 im Verfahren 20 L 494/13) –entsprechende Unterlagen wurden allerdings nicht vorgelegt-.
20Der Kläger beantragt sinngemäß,
21den Bescheid des Beklagten vom 27.12.2012 in Gestalt der Abänderung vom 18.10.2013 aufzuheben.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist er darauf hin, die Bereitstellung von Transportmitteln der Polizei am 24.10.2012 sei Folge der Doppelfunktionalität dieser Behörde. Vorliegend sei auch eine Waffenhandels- und-Herstellungskontrolle nach § 39 Abs. 2 S.1 WaffG durchgeführt worden, die nach Nr. 39.2 VwV WaffG mindestens alle zwei Jahre erfolgen solle und daher schon überfällig gewesen sei. Wenn nicht bereits eine entsprechende Zahl von Kräften vor Ort gewesen wäre, hätte man diese noch hinzuziehen müssen. Am Umfang der erforderlichen Kosten hätte dies nichts geändert.
25Der Ansatz der (vom OVG NRW im Beschluss vom 06.03.2014 -9 B 142/14- angesprochenen) Personalkosten für Beamte der 3. TEE der Bereitschaftspolizei am 24.10.2012 bereits ab 14.00 Uhr sei berechtigt. Denn nach Feststellung verschiedener waffenrechtlicher Verstöße habe die gegen 14.00 Uhr am Einsatzort eingetroffene RAR’in F. festgestellt, dass die Werkstatt aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit nicht zur Aufbewahrung der hohen Zahl der dort aufgefundenen erlaubnispflichtigen Waffen und wesentlichen Teile von erlaubnispflichtigen Waffen ausreiche. Daher habe sie unmittelbar deren sofortige Sicherstellung angeordnet. Die angesetzten Personalkosten der Beamten der 3. TEE seien ab diesem Zeitpunkt für die Durchführung dieser Sicherstellungsmaßnahmen angefallen.
26Die Verwahrung der in Kotzen sichergestellten vier Waffen (-teile) beruhe ebenfalls auf einer Sicherstellung. Diese Gegenstände seien am 18.11.2012 vom KK 13 an ZA 12 zum dortigen waffenrechtlichen Verfahren übergeben worden. Die Sicherstellung ergebe sich aus den Ausführungen des Bescheides vom 27.12.2012.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der der Verfahren 20 L 494/13, 20 K 1934/13 und 20 K 6218/12, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
29Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Den Parteien ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (§ 84 Abs. 1 VwGO).
30Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
31Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
32Der Bescheid vom 27. 12 2012 (in Gestalt der Abänderung vom 18.10.2013) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs.1 VwGO).
33Dieser Bescheid–soweit noch streitig- bestimmt im ersten Teil, dass hinsichtlich der in der Anlage 2 genannten Gegenstände ein empfangsbereiter Berechtigter zu benennen ist, die Gegenstände aber mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit nicht an den Kläger herausgegeben werden können (1), die Verpflichtung des Klägers, die Herkunft der in den Anlagen 3 und 4 genannten Gegenstände nachzuweisen (2) und eine bestimmte, in der Anlage 1 aufgeführte PTB-Waffe bis zum 28.2.2013 abzuholen, anderenfalls diese eingezogen und verwertet werde (3) und setzt im zweiten Teil eine Sicherstellungsgebühr in Höhe von 15.881,45 Euro und eine Verwahrungsgebühr von (noch) 10.170,00 Euro (insgesamt also 26.051,45 Euro) fest (4).
34(1) Rechtsgrundlage für die Regelung ist § 46 Abs. 5 WaffG. Die zugrundeliegende Annahme, dass die Gegenstände nicht an den Kläger herausgegeben werden können, weil dieser waffenrechtlich unzuverlässig ist, hält die Kammer für zutreffend. Zur Begründung wird diesbezüglich auf den Gerichtsbescheid vom heutigen Tage im Verfahren 20 K 1934/13 (Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse) verwiesen.
35Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung in Zweifel zieht, vermag der Kläger damit nicht durchzudringen, weil die Sicherstellung bestandskräftig und damit einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich ist. Die schriftliche Bestätigung der Sicherstellung vom 26.11.2012 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß Empfangsbekenntnis am 30.11.2012 zugestellt worden. Eine (ausdrücklich) dagegen gerichtete Klage ist nicht erhoben worden. Selbst wenn man annehmen wollte, dass sich die vorliegende Klage auchkonkludent gegen die Sicherstellung richten sollte (was im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung allerdings kaum begründbar erscheint), würde sich an der genannten Bewertung nichts ändern. Denn bei Erhebung der vorliegenden Klage (28.1.2013) war die Klagefrist hinsichtlich der Sicherstellung längst abgelaufen.
36Davon abgesehen bestehen auch in der Sache angesichts der eingehenden Darstellung der Abläufe im Bericht vom 26.10.2012 über die Waffenherstellungs- und Waffenhandelskontrolle am 24. und 25.10.2012 keine ernsthaften Zweifel, dass eine waffenrechtliche Sicherstellung der Gegenstände erfolgt ist und keine strafprozessuale Beschlagnahme.
37(2) Bedenken gegen diese Regelung sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden.
38(3) Die Regelung ist geboten, weil –jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung- die Herkunft der in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Gegenstände unbekannt war. Insoweit hat der Kläger ebenfalls Gründe für die Rechtswidrigkeit dieser Regelung nicht genannt.
39(4) Die Gebührenerhebung ist ebenfalls rechtmäßig.
40Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 1 Nr.13 VO VwVG NRW i.V.m. § 77 VwVG NRW.
41Eine entsprechende Sicherstellung liegt vor. Soweit der Kläger die Gebührenfestsetzung für rechtswidrig hält, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die zugrunde liegende Sicherstellung nicht vorlagen, ist dem nicht weiter nachzugehen, weil –wie schon ausgeführt- die Sicherstellungsverfügung bestandskräftig ist.
42Die Gebührenhöhe ist bzgl. der Sicherstellung nicht zu beanstanden, da der Beklagte insoweit entsprechend § 77 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW den Verwaltungsaufwand nicht nur berücksichtigt, sondern diesen konkret berechnet (Personalkosten von 15.881,45 Euro) und die zunächst errechnete Rahmengebühr entsprechend reduziert hat. Dabei sieht das Gericht auch den Ansatz der Personalkosten für die Beamten der 3. TEE ab 14.00 Uhr für ausreichend geklärt. Denn nach dem zeitlichen Ablauf, wie er auch im Bericht vom 26.10.2012 dargestellt wird, sind diese Polizeikräfte ab 14.00 Uhr im Rahmen der waffenrechtlichen Sicherstellung tätig gewesen.
43Die Höhe der Verwahrungsgebühren ist ebenfalls nicht rechtswidrig. Insoweit ist der Beklagte nunmehr bei der Bemessung der Gebühr deutlich unter dem in § 15 Abs. 1 Nr. 14 VO VwVG NRW vorgesehenen Gebührenrahmen geblieben. Die Berücksichtigung (auch) des wirtschaftlichen Wertes der Amtshandlung für den Gebührenschuldner ist dabei nicht zu beanstanden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW). Soweit der Kläger meint, dass die Firma „E1. “, die bei der Abfrage den günstigsten Preis von 5,00 Euro pro Waffe genannt haben solle, tatsächlich zu den teuersten Anbietern gehöre, hat er dies –unbeschadet der Frage der rechtlichen Relevanz – schon in keiner Weise substantiiert. Die Orientierung der Gebührenbemessung an einem Zeitraum von (nur) zwei Monaten überschreitet ebenfalls nicht den Spielraum bei der Bestimmung einer Rahmengebühr.
44Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 161 Abs.2 VwGO.
45Bei der Festlegung der Kostenquote hat das Gericht sich am Verhältnis der der jeweiligen Partei zuzurechnenden Verfahrenskosten orientiert. Dabei sind die bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten verhältnismäßig aufgeteilt worden, wobei das Obsiegen und Unterliegen bzgl. der Verwaltungsgebühren entsprechend dem Verhältnis des streitig gebliebenen Teils der Verwaltungsgebühr (Kläger) zum aufgehobenen Teils der Verwaltungsgebühr (Beklagter) bewertet und bzgl. des restlichen (mit einem Streitwert von 5.000,00 Euro bewerteten) Teils des Bescheides von einem hälftigen Obsiegen und Unterliegen beider Parteien ausgegangen worden ist. Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils des Bescheides sind die gesamten diesbezüglich angefallenen (deutlich höheren) Kosten im Rahmen der Quotenberechnung zu Lasten des unterlegenen Klägers berücksichtigt worden.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder - 2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und - 3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder - 2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.
(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von
ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder - 2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und - 3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder - 2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.