Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Feb. 2016 - 2 K 6785/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 0, Flurstücke 000, 000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 (O. Str. 000 – 000 in L. - X. ) einen Lebensmittel-Discountmarkt, mit einer Verkaufsfläche von ca. 810 qm und 153 Einstellplätzen. Die Flurstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beklagten.
3Die Klägerin plant, den existenten Discountmarkt abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Am 1. September 2014 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für den Abbruch des bestehenden Marktes und die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit einer Verkaufsfläche von 1.190 qm auf den Flurstücken 000, 000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000. Sie fragte konkret an, ob ein Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.190 qm unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig sei.
4Der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 6. November 2014, unter anderem für das Vorhabengrundstück einen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: „O. 774 in L. -X. “ aufzustellen mit dem Ziel, Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente auszuschließen. In der Beschlussvorlage (Vorlagen-Nr. 0000/0000) wird zur Begründung ausgeführt:
5„Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 hat der Rat der Stadt L. ein neues Einzelhandelskonzept beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz der Versorgungszentren vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Das Nahversorgungszentrum X. , O. Straße/L1. Straße erstreckt sich von der Kreuzung L1. Straße/O. Straße etwa 300 m entlang der O. Straße nach Norden. Nördlich dieser Zentrenabgrenzung existiert ein Discount-Supermarkt in nicht integrierter Lage. Die Betreiber beabsichtigen, diesen Supermarkt auf 1.190 qm Verkaufsfläche zu erweitern und haben diesbezüglich eine Bauvoranfrage gestellt. Ein Bebauungsplan existiert nicht, das Vorhaben ist gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Zum Schutz des Nahversorgungszentrums vor Kaufkraftabflüssen sind die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Rückstellung der Bauvoranfrage notwendig. Hinsichtlich einer konsequenten Anwendung des Einzelhandelskonzepts soll neben großflächigem Einzelhandel zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß Sortimentsliste der Stadt L. generell ausgeschlossen werden. Der bestehende Einzelhandelsbetrieb genießt Bestandsschutz.
6Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB.“
7Der Beschluss wurde am 26. November 2014 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.
8Durch Bescheid vom 9. Dezember 2014 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Voranfrage der Klägerin nach deren vorherigen Anhörung auf der Grundlage von § 15 BauGB bis zum 28. November 2015 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass das Vorhaben mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel „O. Str. 000“ nicht zu vereinbaren sei und die Durchführung der städtebaulichen Planung wesentlich erschwere. Der Bescheid wurde der Klägerin am 11. Dezember 2014 zugestellt.
9Am 10. September 2015 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in L. -X. (Arbeitstitel „O. Str. 000 in L. -X. “). Die Satzung wurde am 25. Oktober 2015 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.
10Durch Bescheid vom 22. Januar 2016 lehnte die Beklagte die Voranfrage der Klägerin ab. Diesen Bescheid hob die Beklagte durch Bescheid vom 28. Januar 2016 auf und lehnte die Voranfrage der Klägerin vom 1. September 2014 erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, die beabsichtigte Planung zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs sei mit den Regelungen der erlassenen Veränderungssperre vom 12. Oktober 2015 nicht zu vereinbaren.
11Die Klägerin hatte schon am 4. Dezember 2014 Klage erhoben.
12Sie macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Die Veränderungssperre der Beklagten vom 12. Oktober 2015 sei unwirksam. Der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans sei nicht wirksam bekannt gemacht worden. Es fehle hier an einer Bestätigung des Oberbürgermeisters der Beklagten nach § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung, dass der Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses mit der Beschlussfassung übereinstimme und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung verfahren worden sei. Weiterhin mangele es auch an einer positiven Planungskonzeption. Die Beklagte wolle nur Zeit gewinnen, um ein bestimmtes Konzept noch zu entwickeln. Der strikte Ausschluss bestimmter Sortimente werde von ihr nicht ernsthaft verfolgt, es fehle damit an einer sicherungsfähigen Planung. Insofern sei das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Es füge sich nach der Art der baulichen Nutzung unproblematisch in die Eigenart der maßgeblichen Umgebung ein. Schon der Bestandsmarkt auf dem Vorhabengrundstück überschreite die Schwelle zur Großflächigkeit mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und diene daher als „Vorbild“ für das streitgegenständliche Vorhaben. Schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten seien von dem Vorhaben nicht zu erwarten, da hier nur eine maßvolle Erweiterung der Verkaufsfläche beabsichtigt sei.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Januar 2016 (Az.: 00/V00/0000/0000) zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom 1. September 2014 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.190 qm auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 0, Flurstücke 000, 000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000 (O. Str. 000-000 in L. -X. ) positiv zu bescheiden.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung verweist sie auf den Versagungsbescheid vom 28. Januar 2016 und führt ergänzend aus, die erlassene Veränderungssperre sei rechtswirksam. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans sei formell ordnungsgemäß gefasst worden. Er sei wie eine Satzung nach den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung bekannt gemacht worden, wie sich aus dem entsprechenden Verwaltungsvorgang ergebe.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 1. September 2014 mit der darin enthaltenen Fragestellung, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 28. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21Die Kammer lässt offen, ob der Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts den formellen Anforderungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und § 16 BauPrüfVO entspricht. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann zu Fragen „des Bauvorhabens“ ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Die gestellten Fragen müssen sich nach dem Wortlaut des Gesetzes damit auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Dieses Vorhaben zu bestimmen, ist allein Sache des Antragstellers. Ob es insoweit zulässig ist, nur – wie hier - nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens seiner Art nach unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme - und damit im Wesentlichen von dessen immissionsschutzrechtlicher Verträglichkeit - zu fragen, auch wenn das Vorhaben im Übrigen nur in Umrissen bestimmt ist und seine Ausführung im Einzelnen der späteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben soll, ist aus Sicht der Kammer fraglich. Denn ein darauf ergehender positiver Bescheid der Beklagten hätte für das folgende Genehmigungsverfahren keine Bindungswirkung, weil er die angefragte planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in dessen konkreter Ausführung gerade offen lässt. Ein derartiger Bescheid dürfte auf eine unzulässige, weil mehr oder minder unverbindliche, gutachterliche Stellungnahme hinauslaufen, die nicht Inhalt eines Vorbescheids sein darf,
22zur Problematik vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, BRS 81 Nr. 157 die Zulässigkeit bejahend einerseits und OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2006 – 10 A 434/05 - die Zulässigkeit verneinend andererseits; ferner Johlen in Gädtke u.a., Kommentar zur Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rdnr. 28 a ff. m.w.N.
23Die aufgeworfene Frage bedarf in diesem Fall keiner Entscheidung durch das Gericht. Denn der Bauvoranfrage der Klägerin steht zum heutigen Zeitpunkt in jedem Fall die Sperrwirkung der von der Beklagten erlassenen Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in L. -X. (Arbeitstitel: „O. Str. 000 in L. -X. “) vom 12. Oktober 2015 entgegen. Nach § 3 lit. a dieser Veränderungssperre dürfen in dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich Vorhaben i.S.v. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Das Vorhaben der Klägerin unterfällt dieser Regelung. Das Baugrundstück wird vom räumlichen Geltungsbereich der Satzung (vgl. deren § 2) erfasst. Weiterhin hat die gestellte Voranfrage die Errichtung einer baulichen Anlage i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB und den Abriss des existenten Marktes zum Inhalt.
24Das Gericht hat nach Durchsicht des übersandten Aufstellungsvorgangs keine Bedenken, dass die Satzung über eine Veränderungssperre vom 12. Oktober 2015 formell wirksam erlassen worden ist. Insoweit hat auch die Klägerin keine Fehler gerügt.
25Die Satzung ist entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch materiell wirksam. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 BauGB liegen hier vor.
261. Der zuständige Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten hat am 6. November 2014 den nach § 14 Abs. 1 BauGB notwendigen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans (Arbeitstitel: “O. Str. 000 in L. -X. “) gefasst. Dieser Beschluss ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch rechtswirksam. Er ist von der Beklagten am 26. November 2014 in ihrem Amtsblatt bekannt gemacht worden. Die wesentlichen Verfahrensvorschriften hat die Beklagte bei dieser Bekanntmachung beachtet.
27Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen. Art und Form der ortsüblichen Bekanntmachung richten sich nach dem jeweiligen Landes- und Ortsrecht. Der Landesgesetzgeber hat mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des OVG NRW,
28Vgl. dessen Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 -, BauR 2013, 746 ff.; ferner Beschluss der erkennenden Kammer vom 19. Mai 2015 – 2 K 2511/14 – juris,
29die Bestimmung des § 7 Abs. 7 GO neu eingeführt. Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 GO bestimmen die Gemeinden in ihrer Hauptsatzung die Form der öffentlichen Bekanntmachung für die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten. Für die Form und den Vollzug der Bekanntmachung gilt nach § 7 Abs. 7 Satz 2 GO die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 5 (d.h. die Bekanntmachungsverordnung) entsprechend. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW klarstellen wollen, dass die Regelungen der Bekanntmachungsverordnung nur hinsichtlich Form und Vollzug der Bekanntmachung, nicht hingegen hinsichtlich des Verfahrens vor der Bekanntmachung entsprechend anzuwenden sind. Anzuwenden sind nach der Neuregelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 GO NRW nach dem Willen des Gesetzgebers damit nur die Regelungen unter § 4 und § 6 der Bekanntmachungsverordnung,
30so die Begründung der Neuregelung, vgl. Landtags-Drucksache 163967
31Blatt 25 und Blatt 26,
32nicht hingegen § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung.
33Diesen rechtlichen Vorgaben entspricht die durch die Beklagte vorgenommene Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 6. November 2014. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Beklagten werden öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, im „Amtsblatt der Stadt L. “ vollzogen. Das gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung auch für sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen. Dieser Vollzug ist hier ordnungsgemäß durch Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgt. Die Einwände der Klägerin greifen insoweit nicht.
34§ 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung, auf dessen angebliche Verletzung die Klägerin abstellt, gilt nach dem eindeutigen Willen des Landesgesetzgebers nicht. Im Übrigen hat die Beklagte sich im vorliegenden Fall sogar weiterhin an dieser nicht mehr geltenden Regelung orientiert. Dies belegen die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen. Der Oberbürgermeister der Beklagten hat am 17. November 2014 schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses mit dem vom Stadtentwicklungsausschusses am 6. November 2014 gefassten Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung verfahren worden ist (vgl. Blatt 35 der Beiakte 2). Ferner hat der Oberbürgermeister am 17. November 2014 die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses angeordnet (Blatt 36 der Beiakte 2). Die formellen Anforderungen der §§ 4 und 6 Bekanntmachungsverordnung sind ebenfalls eingehalten. Insbesondere ist die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 26. November 2014 im Amtsblatt der Beklagten erfolgt und damit mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblatts vollzogen (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a und § 6 Abs. 1 Satz 1 Bekanntmachungsverordnung).
352. Die Veränderungssperre vom 12. Oktober 2015 dient auch i.S.v. § 14 Abs. 1 BauGB der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Wenn nämlich Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücksflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund von Artikel 14 Abs. 1 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Die Veränderungssperre schützt nämlich die künftige Planung, nicht aber nur die abstrakte Planungshoheit einer Kommune,
36ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, NVwZ 2013, 304; Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118; ferner Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum Baugesetzbuch, § 14 (Stand: Januar 2011) Rdnr. 43 ff. m.w.N.
37Gemessen daran sind die Absichten der Beklagten zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel: „O. Straße 000 in L. -X. “ hinreichend konkretisiert und nicht lediglich vorgeschoben, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Februar 2016 meint. Die Beklagte will nicht nur das Bauvorhaben der Klägerin verhindern oder nur Zeit gewinnen, um ein bestimmtes Plankonzept noch zu entwickeln. Ihre aktuelle Planung beinhaltet ein positives Nutzungskonzept für den betroffenen Grundstücksbereich und nicht eine reine Negativplanung. Die Beklagte will auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 a BauGB zur Sicherung des Nahversorgungszentrums in X. im Bereich O. Straße/L1. Straße einen einfachen Bebauungsplan aufstellen und in diesem Bauleitplan großflächigen Einzelhandel und Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente ausschließen. Dieses Planungskonzept ist hinreichend ersichtlich aus der Beschlussvorlage für die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 6. November 2014 (Vorlagen-Nr. 0000/0000). Die Beklagte will damit dem vom Rat am 17. Dezember 2013 beschlossenen Einzelhandelskonzept Rechnung tragen, welches dem Schutz der Versorgungszentren vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen dient.
38Neben der notwendigen Klarheit, welcher zentrale Versorgungsbereich mit der Planung geschützt werden soll, bestehen hier auch keine Zweifel, welchen Charakter der überplante Bereich aus Sicht der Plangeberin hat,
39vgl. insoweit Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Auflage 2007, Rdnr. 693.
40Die Beklagte hat dazu in der genannten Beschlussvorlage darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplans für das fragliche Grundstücksareal nicht besteht und das Vorhaben deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen sei.
413. Die nach allem sicherungsfähigen Planungsabsichten der Beklagten sind auch rechtlich umsetzbar. Der Erlass einer Veränderungssperre ist dann nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, wenn bereits bei Erlass der Veränderungssperre erkennbar ist, dass die Planung der Gemeinde offensichtlich rechtswidrig und der Mangel nicht behebbar ist,
42Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.; Beschluss vom 12. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685; Stock, a.a.O., § 14 Rdnr. 55 m.w.N.
43Eine solche Fallgestaltung ist hier allerdings nicht gegeben. Die von der Beklagten beabsichtigte Bauleitplanung ist nicht offensichtlich unzulässig. An der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestehen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel. Die Beklagte hat in der Begründung der Vorlage für die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 6. November 2014 ausreichende städtebauliche Erwägungen für ihre Planungsabsichten dargelegt. Die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ist ein bedeutsamer städtebaulicher Belang, der nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen ist. Für die beabsichtigten planerischen Festsetzungen besteht mit § 9 Abs. 2 a BauGB auch die notwendige Rechtsgrundlage. Es ist nicht ersichtlich, dass deren Voraussetzungen im Verlauf des Planungsverfahrens nicht erfüllt werden können.
44Schließlich ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, ob die Planung der Beklagten den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB genügt. Eventuelle Abwägungsmängel eines künftigen Bebauungsplans – etwa weil von Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz geschützte Nutzungsinteressen des Planbetroffenen vom Satzungsgeber verkannt oder fehlgewichtet werden - sind bei der gerichtlichen Kontrolle einer Veränderungssperre grundsätzlich nicht zu prüfen, weil regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans noch vermieden werden können,
45Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.
46Gegen den Inhalt der Veränderungssperre der Beklagten vom 12. Oktober 2015 bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die festgesetzten Rechtswirkungen der Veränderungssperre nach § 3 der Satzung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB.
474. Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Veränderungssperre steht der Klägerin nicht zu. Ihrem Vorhaben stehen nämlich überwiegende öffentliche Belange im Sinne dieser Bestimmung entgegen, weil es mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht zu vereinbaren ist.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.