Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 13. Juli 2016 - 19 L 1316/16
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind – trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
3Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die im Intranet der Antragsgegnerin ausgeschriebene Stelle einer Personalentwicklerin (Kennziffer 000/00-00) im Bereich der Verwaltung der Gebäudewirtschaft der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wurde,
5hat keinen Erfolg.
6Der dem Wortlaut nach gestellte Antrag, der Antragsgegnerin die Besetzung der in Rede stehenden Stelle zu untersagen, solange über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist, war gem. §§ 122, 88 VwGO in den oben bezeichneten Antrag auszulegen, weil die Auswahlentscheidung als die Stellenbesetzung vorbereitende verwaltungsinterne Maßnahme nicht der Bestandskraft fähig ist.
7Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
8Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
9Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin ist vorliegend nicht gegeben. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist rechtmäßig. Die Antragsgegnerin durfte die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen auf das Ergebnis der mit ihr und der Antragstellerin am 20.05.2016 geführten Auswahlgespräche stützen. Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich im Rahmen der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 92 Abs. 1 LBG NRW). Als Vergleichsgrundlage müssen sie inhaltlich aussagekräftig sein, d.h. sie müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird,
10vgl. BVerwG, Urteile vom 19. 12. 2002 - 2 C 31.01 -, vom 27. 02. 2003 - 2 C 16.02 - und vom 21. 08. 2003 - 2 C 14.02 -, juris; Beschluss vom 20. 06. 2013 - 2 VR 1.13 -, juris.
11Ergibt sich aber – wie hier - aus den für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen ein Leistungsgleichstand mehrerer Bewerber, darf der Dienstherr zur Begründung seiner Auswahlentscheidung auf das Ergebnis mit den Bewerbern geführter Auswahlgespräche abstellen. Voraussetzung für die Heranziehung von Auswahlgesprächen ist, dass sie aussagekräftige Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber ermöglichen, die Chancengleichheit der Bewerber gewährleistet ist und dass ihre Ergebnisse ausreichend dokumentiert sind,
12vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.06.2012 – 6 A 1991/11 -, juris, OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2005 – 6 B 1845/05 -, juris.
13Der Antragsgegner durfte auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu Recht von einem Leistungsgleichstand ausgehen. Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene sind in ihren aktuellen Beurteilungen vom 03.11.2014 und 05.11.2014 mit der Bestnote 1 („eine Leistung, die die Anforderungen erheblich übertrifft“) im Gesamtergebnis der Leistungsbeurteilung bewertet. Ein Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin ergibt sich nicht daraus, dass die Beigeladene in 3 von den insgesamt 14 Einzelmerkmalen, in denen auch die Antragstellerin beurteilt wurde, nur mit der zweitbesten Note 2 beurteilt wurde. Auch die Antragstellerin wurde in 3 von 14 Einzelmerkmalen, nämlich hinsichtlich Ausdrucksfähigkeit, Verhandlungsgeschick sowie Teamorientierung und Kommunikationsfähigkeit mit der zweitbesten Note 2 beurteilt. Dass die Beigeladene in Bezug auf ihre Führungskompetenz in 4 weiteren Einzelmerkmalen dreimal mit der Bestnote 1 und einmal mit der Note 2 bewertet wurde, musste die Antragsgegnerin nicht in den Leistungsvergleich einbeziehen, weil die Antragstellerin keine Führungskompetenzen wahrgenommen hat und ihre dienstliche Beurteilung insoweit keine Bewertungen enthält.
14Die für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen sind auch miteinander vergleichbar.
15Beide Beurteilungen sind hinreichend aktuell. Eine dienstliche Beurteilung ist regelmäßig als hinreichend aktuell anzusehen, wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter ist als drei Jahre,
16vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2010 - 6 B 368/10 -, juris; Beschluss vom 22.09.2011 – 6 A 1284/11 -, juris.
17Dies ist bei den Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen der Fall. Die auf den 28.10.2014 und 01.11.2014 datierenden Endzeitpunkte der Beurteilungszeiträume beider Beurteilungen lagen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Mai 2016 rund 18 Monate zurück.
18Die Beurteilungen decken auch einen genügend langen Beurteilungszeitraum ab. Es ist in diesem Zusammenhang unschädlich, dass der Beurteilungszeitraum der Beurteilung der Beigeladenen erst ab dem 01.08.2013 beginnt. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Die Beurteilungszeiträume müssen dazu so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können; dass sie (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich,
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.09.2011 - 6 A 1284/11 -, juris m. w. N. und vom 27.02.2012 - 6 B 181/12 -, juris m. w. N.
20Davon ausgehend reicht es hier aus, dass die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen vom 01.08.2013 bis Ende Oktober 2014 einen gemeinsamen Beurteilungszeitraum von rund 15 Monaten abdecken. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt,
21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2014 - 6 B 360/14 -, juris m. w. N.
22Diesem Erfordernis ist vorliegend Genüge getan. Die Beurteilungszeiträume beider Beurteilungen enden zum 28.10.2014 und 01.11.2014.
23Ein Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen ergibt sich auch nicht mit Blick auf deren vorangegangene dienstliche Beurteilungen vom 25.02.2010 und 22.11.2010. Darin sind beide im Gesamturteil mit der Bestnote 1 bewertet worden. Die diesen Gesamturteilen zugrundeliegenden Einzelmerkmale zu den Leistungs- und Eignungsmerkmalen geben für einen sich aufdrängenden Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin nichts her.
24Die von der Antragsgegnerin für ihre Auswahlentscheidung herangezogenen am 20.05.2016 geführten Auswahlgespräche lassen ebenfalls keine Fehler erkennen. Entschließt sich der Dienstherr zu derartigen Gesprächen, muss sichergestellt sein,
25dass die Gespräche aussagekräftige Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber ermöglichen, die Chancengleichheit der Bewerber gewährleistet ist und dass ihre Ergebnisse ausreichend dokumentiert sind. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Auswahlgespräche und der Frage, anhand welcher Kriterien deren Ergebnisse zu bewerten sind, ist dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum eingeräumt. Ihm obliegt es, nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbotes darüber zu befinden, welche Fragen bzw. Themenkomplexe er zur Diskussion stellt und wie die Leistung und das Verhalten der Bewerber zu beurteilen ist,
26vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2005 – 6 B 1845/05 -, juris.
27Diesen Vorgaben genügen die in Rede stehenden Auswahlgespräche. Den Gesprächen lag ein für beide Bewerber einheitlicher Fragenkatalog zugrunde. Die den Bewerbern gestellten 15 Fragen hatten fachlichen Bezug zum Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Stelle einer Personalentwicklerin oder zielten darauf ab, nähere Erkenntnisse über den bisherigen beruflichen Werdegang der Bewerber zu erhalten (Fragen 2-4, 11-13). Für jedes Gespräch war ein Zeitrahmen von 60 Minuten vorgesehen. Die Inhalte der Gespräche wurden durch die Mitglieder der Auswahlkommission protokolliert. Auf deren Grundlage durfte die Antragsgegnerin der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin den Vorzug geben. Soweit die Antragsgegnerin die Auswahl der Beigeladenen mit Vorteilen in den Aspekten der Kommunikationsfähigkeit sowie Ausdrucksfähigkeit begründet, hält sie sich im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessensspielraums, weil diese Leistungsmerkmale von wesentlicher Bedeutung für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Personalentwicklerin sind. Dass die Beigeladene in den genannten Merkmalen der Kommunikationsfähigkeit und Ausdrucksfähigkeit Vorzüge aufweist, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar damit begründet, dass die Beigeladene insbesondere bei der Beantwortung der Frage 10 konkrete Ansätze zur Ermittlung des Fortbildungsbedarfs aufgezeigt und ausführlich beschrieben hat. Die Antragstellerin habe demgegenüber nach Einschätzung der Auswahlkommission einen konkreten methodischen Ansatz zur Ermittlung des Fortbildungsbedarfs nicht erläutern können.
28Der Einwand der Antragstellerin, das Mitglied der Auswahlkommission Gerhards habe das Auswahlgespräch durch an sie gerichtete Nachfragen unzulässig beeinflusst, greift nicht durch. Der Dienstherr hält sich innerhalb des ihm eingeräumten Ermessens, wenn er – wie hier - innerhalb des durch den Fragenkatalog festgelegten Gesprächsrahmens auf seiner Ansicht nach zu knappe oder erläuterungsbedürftige Antworten der Bewerber reagiert und den Bewerbern durch Nachfragen Gelegenheit gibt, ihre Antworten zu überdenken und ggfls. näher zu erläutern. Herr H. durfte auch als Leiter der Abteilung 000 – Planen und Bauen der Gebäudewirtschaft – in Übereinstimmung mit den ermessensbindenden Auswahlrichtlinien der Antragsgegnerin als Mitglied der Auswahlkommission an den Auswahlgesprächen teilnehmen. Er wurde von der Betriebsleitung der Gebäudewirtschaft der Antragsgegnerin zum Mitglied der Auswahlkommission berufen und war deshalb als Vertreter der Dienststelle i.S.v. Ziff. 4.3.1 Satz 2 der Auswahlrichtlinien teilnahmeberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission. Die Besetzung der Auswahlkommission verstößt auch nicht gegen die Bestimmung des § 9 Abs. 2 LGG NRW, wonach Auswahlkommissionen zur Hälfte mit Frauen besetzt werden sollen. Bei der Vorschrift des § 9 Abs. 2 LGG NRW handelt es sich um keine zwingende Vorgabe, sondern um eine Soll-Vorschrift, die eine paritätische Besetzung der Auswahlkommission nur für den Regelfall vorsieht. Von einer paritätischen Besetzung der Auswahlkommission konnte hier ausnahmsweise abgesehen werden. Eine geschlechtsspezische Benachteiligung von Frauen, die durch die paritätische Besetzung von Auswahlkommissionen verhindert werden soll, war vorliegend nicht zu befürchten, weil sich um die in Rede stehende Stelle ausschließlich Frauen beworben hatten.
29Die Auswahlentscheidung ist auch im Übrigen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Personalrat hat der Stellenbesetzung mit der Beigeladenen am 08.06.2016 zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde am 31.05.2016 beteiligt. Die Schwerbehindertenvertretung ist gem. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX beteiligt worden. Sie hat zudem gem. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX an den Auswahlgesprächen teilgenommen.
30Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
31Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
- 1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen, - 2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen auf die Stellen im ersten Beförderungsamt an der Realschule T. (Ausschreibung vom 3. Juni 2013) zu befördern, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner und die Beigeladenen als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen auf die Stellen im ersten Beförderungsamt an der Realschule T. zu befördern, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an der Glaubhaftmachung eines nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruchs. Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin schlechter als die Beigeladenen beurteilt sei. Sie habe in der Anlassbeurteilung vom 8. April 2011 lediglich das Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ erreicht, während die für die Beigeladenen erstellten Anlassbeurteilungen vom 17. bzw. 18. Oktober 2013 jeweils mit der Spitzennote „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße“ endeten. Dabei sei das Zurückgreifen auf die Beurteilung vom 8. April 2011 nicht ermessensfehlerhaft, auch wenn es zweifelhaft erscheine, ob diese noch hinreichend aussagekräftig sei. Denn es gebe keine „aktuellere“ dienstliche Beurteilung über die Antragstellerin; eine solche könne wegen deren andauernder Dienstunfähigkeit auch nicht zeitnah erstellt werden.
4Die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
5Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Der Anordnungsanspruch ist gegeben. Die streitige Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen verletzt das durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte grundrechtsgleiche Recht der Antragstellerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl.
7Die in dem Auswahlvermerk vom 2. Dezember 2013 dokumentierte Auswahlentscheidung des Antragsgegners beruht auf einem rechtlich fehlerhaften Qualifikationsvergleich. Sie ist auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen worden, die den an ihre hinreichende Vergleichbarkeit in zeitlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht genügen. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Instrument zur "Klärung einer Wettbewerbssituation" erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt.
8Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1/13 –, juris, und 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 –, juris, und Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, vom 27. Februar 2012 – 6 B 181/12 - und vom 20. April 2011 – 6 B 335/11 –, jeweils nrwe.de.
9Gemessen an diesen Vorgaben ist eine hinreichende Vergleichbarkeit der der Auswahlentscheidung im Streitfall zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nicht gegeben. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin datiert bereits vom 8. April 2011 und umfasst den Zeitraum vom 11. Mai 2010 (Datum der letzten Beurteilung) bis zum 8. April 2011. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zu 1. datiert hingegen vom 17. Oktober 2013 (Zeitraum 25. Mai 2011 bis 17. Oktober 2013), die der Beigeladenen zu 2. vom 18. Oktober 2013 (Zeitraum 1. August 2010 bis 18. Oktober 2013). Die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume fallen mithin mehr als zwei Jahre und sechs Monate auseinander. Diese Aktualitätsdifferenz gewährleistet die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit nicht ausreichend.
10Davon ging offenbar auch der Antragsgegner aus, der der Antragstellerin gerade aufgrund ihrer unter dem 16. Januar 2014 erhobenen Einwendungen zur fehlenden Vergleichbarkeit ihrer Beurteilung mit denen der Beigeladenen mit Schreiben vom selben Tage die Möglichkeit eines erneuten Revisionsverfahrens mit anschließender Beurteilung einräumte und ihr eine auf dieser Grundlage zu treffende erneute Auswahlentscheidung in Aussicht stellte. Diese Auffassung hat er ausdrücklich im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 bekräftigt, wonach es „richtig ist, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin nicht mehr hinreichend aktuell ist, da sich diese auf Erkenntnisse aus dem Jahr 2010 bezieht.“ Deshalb habe er mit Schreiben vom 16. Januar 2014 erklärt, „der Antragstellerin die Möglichkeit einer erneuten Revision zu geben und die Auswahlentscheidung auf dieser Basis neu zu treffen“. Weiter hat er hinzugefügt, dass er „von der zunächst getroffenen Auswahlentscheidung (…) somit Abstand genommen“ habe.
11Der aufgezeigte Fehler ist nicht durch eine erneute (rechtmäßige) Auswahlentscheidung behoben worden. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner überhaupt eine weitere Auswahlentscheidung getroffen hat. Er hat zwar – wie dargestellt – mit Schreiben vom 16. Januar 2014 angekündigt, dass er beabsichtige, auf der Grundlage des Ergebnisses eines von der Antragstellerin noch zu durchlaufenden Revisionsverfahrens „die Auswahlentscheidung für die Stellenbesetzung an der Realschule in T. erneut zu treffen“ und dies im vorliegenden gerichtlichen Verfahren bestätigt. Zu einem erneuten Revisionsverfahren mit anschließender Beurteilung ist es aber wegen der längerfristigen Erkrankung der Antragstellerin nicht gekommen. Auch ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner unabhängig von dem geplanten Revisionsverfahren eine neue Auswahlentscheidung getroffen hat.
12Aber auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht annimmt, der Antragsgegner habe eine neue Auswahlentscheidung bzw. eine seine alte Auswahl bestätigende Entscheidung getroffen und dabei einfließen lassen, dass ein neues Revisionsverfahren mit anschließender dienstlicher Ablassbeurteilung wegen der längerfristigen Erkrankung der Antragstellerin (Dienstunfähigkeit zunächst bis Ende April 2014) unterblieben ist, wäre diese rechtlich fehlerhaft. Eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungen und damit ein rechtmäßiger Qualifikationsvergleich wären weiterhin nicht gegeben, weil der Aktualitätsunterschied nicht behoben wäre.
13Einschränkungen des Grundsatzes der "höchstmöglichen Vergleichbarkeit" der Beurteilungen sind hier nicht angebracht. Denn solche müssen auf zwingenden, vorliegend nicht auszumachenden dienstlichen Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 63/12 –, nrwe.de.
15Zu keinem anderen Ergebnis führt es, dass es rechtlich zulässig sein kann, einen Bewerber von dem nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmenden Leistungsvergleich bzw. dem Auswahlverfahren auszunehmen, etwa weil die Stellenbesetzung aus dienstlichen Erwägungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll und der Bewerber dann nicht (rechtzeitig) zur Verfügung steht.
16Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 6 B 467/14 –, nrwe.de.
17Denn der Antragsgegner hat diesen Weg nicht gewählt, sondern die Antragstellerin vielmehr auf der Grundlage einer nicht hinreichend vergleichbaren Beurteilung in die Auswahlentscheidung einbezogen.
18Die Antragstellerin hat schließlich die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstellen einhergehenden Ernennungen der Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
20Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.