Verwaltungsgericht Köln Urteil, 15. Juni 2015 - 19 K 7745/13
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind die Eltern des am 00. 00. 2012 geborenen Kindes G. N. T. .
3Die Kläger beantragten im September 2012 die Zuweisung eines KiTa-Platzes für ihre Tochter zum 01. 08. 2013.
4Mit Bescheid vom 27. 08. 2013 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass ein Platz in einer städtischen KiTa nicht angeboten werden könne und bot den Klägern einen Platz in der Kindertagespflege (Betreuung durch eine Tagesmutter / einen Tagesvater) an.
5G. wird seit dem 12. 08. 2013 in der Betreuungseinrichtung „Q. D. GbR“ von wechselnden Tagespflegepersonen (K. I. , T1. S. , B. C. ) betreut. Die Kläger sind aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit Q. D. verpflichtet, ein Betreuungsentgelt an die Einrichtung zu zahlen. Diese privatrechtliche Verpflichtung besteht neben der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht.
6Die Kläger legten zunächst trotz unter dem 09. 10. 2013 erfolgter Aufforderung seitens der Beklagten keine Einkommenserklärung und keine Einkommensnachweise vor.
7Mit Bescheid vom 12. 11. 2013 wurde daraufhin der Elternbeitrag für die Betreuung in der Kindertagespflege für die Zeit vom 01. 09. 2013 bis 31. 07. 2014 zunächst auf 432,91 € monatlich festgesetzt. Dem lag eine Eingruppierung der Kläger in der höchsten Einkommensgruppe („über 100.000,- €“) zu Grunde.
8Die Kläger haben am 12. 12. 2013 Klage erhoben.
9Mit weiterem Bescheid vom 17. 07. 2014 wurde der Elternbeitrag für die Betreuung in der Kindertagespflege für die Zeit vom 01. 08. 2014 bis 31. 07. 2015 weiterhin auf 432,91 € monatlich festgesetzt. Dem lag weiterhin eine Eingruppierung der Kläger in der höchsten Einkommensgruppe („über 100.000,- €“) zu Grunde.
10Mit Änderungsbescheid vom 18. 02. 2015 wurde der Elternbeitrag für die Betreuung in der Kindertagespflege für die Zeit vom 01. 01. 2015 bis 31. 07. 2015 wegen einer Erhöhung der Betreuungszeit von 35 Stunden auf 45 Stunden auf 456,44 € monatlich festgesetzt. Dem lag weiterhin eine Eingruppierung der Kläger in der höchsten Einkommensgruppe („über 100.000,- €“) zu Grunde.
11Mit Änderungsbescheiden vom 11. 05. 2015 und vom 19. 05. 2015 wurde der Elternbeitrag aufgrund von während des Klageverfahrens eingereichten Einkommensnachweisen schließlich wie folgt festgesetzt:
12Ab 01. 09. 2013: Einkommensstufe bis 78.000,- €
13Ab 01. 01. 2014: Einkommensstufe bis 100.000,- €
14Ab 01. 01. 2015: Einkommensstufe bis 61.355,- €
15Zur Begründung der Klage führen die Kläger unter anderem aus, der Bescheid sei unverhältnismäßig, da die Beklagte den Elternbeitrag in voller Höhe festgesetzt habe, obwohl sie die Kosten der Kindertagespflege nicht vollständig übernehme. Dem erhobenen Elternbeitrag stehe der Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten gegenüber, die dadurch entstünden, dass ein KiTa-Platz nicht zugewiesen worden sei. Der Aufwendungsersatzanspruch sei den Klägern von deren Tochter abgetreten worden. Gegen die Forderung aus den Elternbeitragsbescheiden werde mit dem Aufwendungsersatzanspruch aufgerechnet. Die Mehrkosten würden sich für den Zeitraum August 2013 bis März 2015 auf 6.772,76 € belaufen. Der Vorrang des Primärrechtsschutzes stehe dem Aufwendungsersatzanspruch nicht entgegen, da der Anspruch auf Aufwendungsersatz die vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz nicht gebiete.
16Den ursprünglich gestellten Hilfsantrag auf Erstattung der durch die anderweitige Kinderbetreuung entstandenen Mehrkosten an das Kind G. T. als Klägerin haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
17Die Kläger beantragen,
18die Beitragsfestsetzungsbescheide der Beklagten vom 12. 11. 2013, 17. 07. 2014 und 18. 02. 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. 05. 2015 und 19. 05. 2015 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie führt unter anderem aus, die Tagespflegepersonen bei Q. D. hätten sich gegenüber der Beklagten verpflichtet, keine Zuzahlungen von den Eltern zu erheben. Die ursprüngliche Einstufung in der Einkommensgruppe über 100.000,- € habe auf den eigenen Angaben der Kläger beruht. Ein Anspruch auf Erstattung etwaiger Mehrkosten stehe den Klägern nicht zu.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
25Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.
26Die streitbefangenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung ist die auf der Grundlage von § 90 SGB VIII und § 5 Abs. 2 Kibiz NRW ergangene Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 01. 08. 2013 (BS).
28Die ursprüngliche Festsetzung des Höchstbetrages findet ihre Rechtfertigung in § 6 Satz 4 BS. Nach dieser Vorschrift ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen, wenn keine Einkommensnachweise vorgelegt werden. Das war hier ursprünglich der Fall. Allerdings stehen Elternbeitragsbescheide nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung
29- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008, 12 A 1860/08, juris -
30regelmäßig – unabhängig von einem in den Bescheid aufgenommenen Vorbehalt – von vornherein unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung und Änderung zur Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Aufgrund dieses Vorbehaltes ist die Beklagte verpflichtet, zunächst erfolgte Beitragsfestsetzungen zu ändern, wenn die Beitragspflichtigen durch die Vorlage von Einkommensteuerbescheiden ihre tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belegen. Die Beklagte wird deshalb die Beitragsbescheide überprüfen und gegebenenfalls ändern müssen, wenn die Einkommensteuerbescheide beider Kläger für die jeweils maßgeblichen Jahre vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die bislang angenommene Einkommensgruppe unzutreffend ist. Zu dem vorläufigen Beitragsbescheid vom 11. 05. 2015 bleibt anzumerken, dass die Beklagte dort zwar neue Einkommensstufen festgesetzt hat, aber versäumt hat, den sich daraus für das Zeitfenster September 2013 bis Juli 2014 ergebenden neuen Beitrag mitzuteilen. Das hat die Beklagte noch nachzuholen.
31Die Zahlungsverpflichtung der Kläger ist nicht durch Aufrechnung erloschen.
32Ein eventueller Aufwendungsersatzanspruch analog § 36 a Abs. 3 SGB VIII wegen der Mehrkosten durch die Betreuung in der Einrichtung Q. D. , mit dem vorliegend die Aufrechnung erklärt wurde, steht den Klägern nicht zu. Denn Inhaber eines Aufwendungsersatzanspruchs analog § 36 a Abs. 3 SGB VIII ist allein das Kind, da dieses hinsichtlich des Primäranspruchs gemäß § 24 SGB VIII leistungsberechtigt ist.
33Ein eventueller Aufwendungsersatzanspruch analog § 36 a Abs. 3 SGB VIII des Kindes G. wurde auch nicht wirksam an die Kläger abgetreten. Der Abtretung steht § 181 BGB entgegen.
34Nach § 181 BGB kann ein Vertreter, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
35Die Kläger haben ein unzulässiges Insichgeschäft im vorgenannten Sinne vorgenommen, indem sie als Vertreter ihres Kindes G. mit sich selbst die Abtretung eines dem Kind zustehenden eventuellen Anspruchs vereinbart haben. Durch dieses Rechtsgeschäft wurde auch keine Verbindlichkeit des Kindes G. erfüllt.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
37Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.