Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 01. Juli 2015 - 19 K 5232/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist der Vater des am 00. 00. 2011 geborenen Kindes M. G. . M. besuchte von September 2013 bis August 2014 die Kindertageseinrichtung KiTa N. in Köln.
3Auf Anforderung der Beklagten legten der Kläger im Juli 2014 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vor (Bruttoarbeitslohn 91.482,- €, Werbungskosten - 5.864,- €, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - 36.760,- €).
4Mit Bescheid vom 15. 08. 2014, dem Kläger und seiner Ehefrau zugegangen am 03. 09. 2014, wurde daraufhin der Elternbeitragsbescheid vom 12. 09. 2013 abgeändert. Für den Besuch der Kindertageseinrichtung wurde der Elternbeitrag für die Zeit ab dem 01. 08. 2013 auf 409,28 € monatlich (Betreuungsart unter 3, 45 Stunden) und für die Zeit ab 01. 02. 2014 auf 307,63 € monatlich (Betreuungsart 3 bis 6, 45 Stunden) festgesetzt. Dem lag eine Eingruppierung des Klägers und seiner Frau in die Einkommensgruppe bis 100.000,- € zu Grunde. Mit dem nunmehr abgeänderten Bescheid vom 12. 09. 2013 waren der Kläger und seine Frau in die Einkommensgruppe bis 49.084,- € eingeordnet gewesen. Die Nachforderung der Beklagten für den Zeitraum 01. 08. 2013 bis 31. 07. 2014 beträgt ausweislich des Bescheides vom 15. 08. 2014 2.213,88 €.
5Der Kläger hat am 24. 09. 2014 Klage erhoben. Er führt unter anderem aus, die als Rechtsgrundlage für die Festsetzung herangezogene Satzung sei rechtswidrig. Da die Satzung nur die Berücksichtigung positiver Einkünfte und keine Verlustsaldierung vorsehe, verstoße sie gegen den Grundsatz der Heranziehung der Gebührenschuldner nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten müsse zulässig sein. § 23 Abs. 5 KiBiz sei so auszulegen, dass unter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der steuerrechtliche Einkommensbegriff zu verstehen sei. Die Satzung verstoße auch gegen Art. 6 GG, indem sie den Verlustausgleich zwischen zusammen veranlagten Eheleuten untersage.
6Der Beitragsbescheid verstoße unabhängig davon auch gegen die Regelung in § 5 Abs. 1 der Satzung, nach der das Einkommen in dem dem Kindergartenjahr vorangegangenen Kalenderjahr maßgebend sei. Es hätte auch keine bloß vorläufige Festsetzung erfolgen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheides vom 12. 09. 2013 hätten nicht vorgelegen, der Kläger genieße im Hinblick auf diesen Bescheid Vertrauensschutz bzw. Bestandsschutz.
7Der Kläger beantragt,
8den Beitragsfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 15. 08. 2014 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie führt unter anderem aus, es gebe keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Satzung und der Kläger habe diesbezüglich auch nichts Substantiiertes vorgetragen. Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger nicht berufen, Elternbeitragsbescheide stünden von vorneherein unter dem Vorbehalt nachträglicher Änderung, wenn das tatsächlich im Beitragsjahr erzielte Einkommen zu einer Änderung der Festsetzung zwingt.
12Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, unter dem 29. 04. 2015 angehört.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Kammer kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Einer Zustimmung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid bedarf es nicht.
16Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
17Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. 08. 2014 erfolgte nachträgliche Neufestsetzung des Elternbeitrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18Vertrauensschutzgesichtspunkte oder verfahrensrechtliche Bestimmungen - etwa des SGB X - stehen der Neufestsetzung nicht entgegen.
19Nach der zur Erhebung von Elternbeiträgen ergangenen Rechtsprechung stehen Elternbeitragsbescheide von vornherein – unabhängig von einem in den Bescheid aufgenommenen Vorbehalt – unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung und Änderung zur Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast; sie stellen keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine oder keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Eine Nacherhebung ist ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig. Die Interessenlage der Elternbeitragspflichtigen unterscheidet sich nicht von der Interessenlage von Schuldnern anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben. Auch bei der Festsetzung von Elternbeiträgen bedarf es im Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz auf der einen Seite und der materiellen Gerechtigkeit auf der anderen Seite eines sachgerechten Ausgleichs. Dieser Ausgleich wird angemessen dadurch sichergestellt, dass eine Nachveranlagung nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist erlaubt ist,
20vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008 – 12 A 1860/08 -, juris; Urteil vom 27.10.2008 – 12 A 1983/08 -, juris; Beschluss vom 25.02.2011 – 12 A 2037/10 -, juris.
21Die vierjährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides noch nicht verstrichen.
22Die Neuveranlagung des Klägers zu Elternbeiträgen für den streitigen Zeitraum steht auch nicht im Widerspruch zu der Beitragssatzung der Beklagten. Nach § 5 Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 1. August 2013 (BS) ist für die Ermittlung der Beitragshöhe nicht das Einkommen im vorangegangenen Kalenderjahr, sondern das tatsächliche Jahreseinkommen zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat ausweislich der vorliegenden Steuerbescheide im Jahr 2013 ein Einkommen erzielt, das über dem im Jahr 2012 lag (Bruttomehrverdienst 1.997,- €). Darauf, ob es sich um eine „wesentliche“ Erhöhung handelt, stellt der Wortlaut des § 5 Abs. 2 der Satzung in der hier maßgeblichen Fassung nicht ab. Ohnehin regelt der auf den Vorjahresverdienst abstellende § 5 Abs. 1 BS lediglich die Bemessung der vorläufigen Beitragshöhe für das laufende Kindergartenjahr. Den Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 BS kann hinreichend deutlich entnommen werden, dass eine endgültige Festsetzung erst nachträglich erfolgen kann und soll, wenn das Einkommen für das jeweilige Jahr feststeht und verlässlich - insbesondere durch Vorlage des Steuerbescheides für das jeweilige Jahr - nachgewiesen ist. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Festsetzung für 2014 im Bescheid vom 15. 08. 2014 weiterhin nur vorläufig ist und unter dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung nach Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 2014 steht.
23Die Neufestsetzung ist auch der Höhe nach berechtigt.
24Das der Beitragserhebung zu Grunde zu legende Einkommen ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der Beitragssatzung der Beklagten die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Der Beklagte hat die positiven Einkünfte des Klägers zutreffend zur Beitragserhebung herangezogen.
25Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Beitragssatzung nicht zulässig. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verluste des Klägers aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt geblieben sind.
26Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Beitragssatzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das dort formulierte Verbot des Verlustausgleichs bestehen nicht.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. 12. 2014 - 12 A 1906/14 -, juris, Beschluss vom 18. 11. 2013 - 12 A 2412/13 -, juris und Beschluss vom 31. 03. 2006 - 12 A 808/06 -, juris.
28Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber zu sachgerechten Typisierungen und Pauschalierungen berechtigt, zumal die Beitragserhebung hier im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. 09. 1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18. 11. 2013 - 12 A 2412/13 -, juris, Beschluss vom 31. 03. 2006 - 12 A 808/06 -, juris und Beschluss vom 29. 08. 2005 - 12 A 3380/02 -, juris.
30Soweit geltend gemacht wird, die Verwaltungspraktikabilität rechtfertige das Verbot des Verlustausgleichs nicht, da eine einfache Ermittlung auf Grund der Steuerbescheide der Betroffenen möglich sei, mag dies im Einzelfall zutreffen. Dem Gesetzgeber bleibt es jedoch im Rahmen des ihm bei der Leistungsgewährung eröffneten Gestaltungsspielraums und unter Berücksichtigung des mit der Erhebung der Elternbeiträge zu erzielenden geringen Deckungsgrades unbenommen, über die von tatsächlichen Gegebenheiten bestimmte Belastungslage der mit der Beitragserhebung befassten Behörden hinaus Teilbereiche der steuerlichen Einkommensermittlung von vornherein auszuklammern.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. 03. 2006 - 12 A 808/06 -, juris.
32Die pauschale Versagung des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten begegnet auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. 03. 2006 - 12 A 808/06 -, juris
34Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Beitragssatzung, die einen Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässt, folgte im übrigen dem Vorbild des § 21 BaföG, der ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
35Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. 09. 1986 - 1 BvR 363/86 -; BVerwG, Beschlüsse vom 30. 01. 1986 - 5 B 93.85 - und vom 10. 02. 1987 - 5 B 10.87 -, juris.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
37Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:
- 1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes), - 2.
(weggefallen) - 3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer, - 4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und - 5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
- 1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro, - 2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro, - 3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro, - 4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
- 1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht, - 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt; - 3.
(weggefallen) - 4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
(4) Nicht als Einkommen gelten
- 1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, - 2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen, - 3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde, - 4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind, - 5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.