Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Nov. 2014 - 19 K 3524/13
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 82 % und der Beklagte zu 18 %.
Das Urteil ist hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung Steueroberinspektor im Dienst des beklagten Landes. Er erkrankte ab dem 22. 01. 2010 dauerhaft. Ein Versuch der Wiedereingliederung scheiterte letztlich. Während der Wiedereingliederungsphase wurde dem Kläger antragsgemäß für die Zeit vom 06. 05. 2011 bis 03. 06. 2011 (20 Werktage) Urlaub gewährt. Mit Ablauf des 29. 02. 2012 wurde er in den Ruhestand versetzt.
3Unter dem 31. 03. 2012 beantragte der Kläger, ihm für den krankheitsbedingt in den Jahren 2009 bis 2012 nicht genommenen Erholungsurlaub eine finanzielle Abgeltung zu zahlen.
4Mit Bescheid vom 08. 05. 2013 sagte die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) die finanzielle Vergütung von insgesamt 23,33 Urlaubstagen für die Jahre 2010 und 2012 zu (20 Tage für 2010, 3,33 Tage für 2012). Die Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Jahre 2009 und 2011 lehnte die OFD ab und führte zur Begründung aus, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2009 sei verfallen und der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2011 sei durch Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindesturlaubs abgegolten.
5Der Kläger hat am 08. 06. 2013 Klage erhoben zu deren Begründung er unter anderem ausführt, ein Verfall des Urlaubsanspruchs könne nur angenommen werden, wenn der Urlaub tatsächlich habe genommen werden können. Dies sei bei dem Kläger wegen durchgehender Erkrankung nicht der Fall gewesen. Er habe im Jahr 2011 keinen Urlaub genommen, der vermeintliche Urlaub sei zeitlich in die Wiedereigliederungsphase gefallen, während der sich ein Beamter weiter im Krankenstand befinde und keinen Urlaub nehmen könne.
6Während des laufenden Klageverfahrens - nach Änderung des § 73 LBG NRW sowie der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - sagte der Beklagte mit Bescheid vom 03. 04. 2014 die Vergütung von weiteren 10,83 Urlaubstagen zu (jeweils 5 für 2010 und 2011 sowie 0,83 für 2012 - Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gemäß § 125 SGB IX -). Insoweit wurde der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
7In der Sache beantragt der Kläger nunmehr noch,
8den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08. 05. 2013 zu verpflichten, ihm für die Jahre 2009 bis 2012 insgesamt 47 weitere Tage Urlaub finanziell zu vergüten.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung macht er unter anderem geltend, der verbliebene Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2009 sei mit Ablauf des 30. 06. 2011 verfallen. Der Urlaubsanspruch für 2011 sei durch Inanspruchnahme verbraucht, der Kläger habe vom 06. 05. 2011 bis 03. 06. 2011 berechtigterweise für 20 Tage Erholungsurlaub genommen. Denn während der Wiedereingliederung (Arbeitsversuch) gelte ein Beamter als (beschränkt) dienstfähig mit allen Rechten und Pflichten, dies folge u. a. auch aus § 2 Abs. 6 AZVO.
12Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
15Im Übrigen ist die Klage zwar als Verpflichtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
16Der von dem Kläger geltend gemachte weitergehende Anspruch auf finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs ergibt sich weder aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG noch aus § 19a der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW). Die beiden Rechtsgrundlagen sind - bis auf den Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, für den sich aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG kein Erstattungsanspruch ergibt,
17vgl. BVerwG, Urteil vom 31. 01. 2013 (BVerwG 2 C 10.12), juris -
18in Voraussetzungen und Rechtsfolge identisch.
19Ausgehend von den vorgenannten rechtlichen Grundlagen besteht ein Anspruch auf Abgeltung für bei Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommenen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nicht verfallen ist. Gleiches gilt nach nationalem Recht für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde. Im Urlaubsjahr bereits gewährte Urlaubstage sind vom Mindesturlaubsanspruch und von einem Zusatzurlaubsanspruch nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für dieses Jahr in Abzug zu bringen, unerheblich ob diese in Abrechnung von Urlaubsansprüchen auch für andere Jahre genommen wurden. Darüber hinausgehende etwaige Erholungsurlaubs- oder Zusatzurlaubsansprüche werden nicht abgegolten.
20vgl. BVerwG, Urteil vom 31. 01. 2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2012 - 6 A 1738/10 - juris und Urteil vom 22.08.2012 - 1 A 2122/10 -, juris.
21Der Abgeltungsanspruch besteht nur, wenn und soweit der betreffende Beamte in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht den garantierten Mindesturlaub in Anspruch genommen hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Urlaub in Abrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr genommen wurde. Dem Schutzzweck des in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG garantierten Mindesturlaubs ist Genüge getan, wenn der Urlaub im jeweiligen Urlaubsjahr tatsächlich in Anspruch genommen werden konnte. Es kommt deshalb nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub handelt.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. 01. 2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 22.08.2012 - 1 A 2122/10 -, juris, m.w.N..
23In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger neben den bereits durch die Bescheide vom 08. 05. 2013 und vom 03. 04. 2014 als abgeltungsfähig anerkannten 34,16 Urlaubstagen keinen weitergehenden Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen:
24Im Jahr 2009 hatte der Kläger ausweislich der von ihm zu den Akten gereichten Urlaubskarte (Bl. 80 GA) insgesamt 42 Urlaubstage genommen. Der Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen sowie der Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen nach § 125 Absatz 1 Satz 1 SGB IX wurden damit in Anspruch genommen. Es ist wie ausgeführt unerheblich, dass es sich dabei teilweise um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub handelte. Eine Abgeltung scheidet aus, ohne das es darauf ankommt, ob der Urlaubsanspruch zudem auch verfallen wäre.
25Für das Jahr 2010 wurden mit Bescheiden vom 08. 05. 2013 und vom 03. 04. 2014 bereits 25 Urlaubstage als abgeltungsfähig anerkannt. Es handelt sich um die höchstmögliche Zahl abgeltungsfähiger Urlaubstage für ein Jahr. Ein weitergehender Abgeltungsanspruch für 2010 ist ausgeschlossen.
26Für das Jahr 2011 wurden mit Bescheid vom 03. 04. 2014 fünf Urlaubstage als abgeltungsfähig anerkannt. Für die unter Abgeltungsgesichtspunkten verbliebenen 20 Tage scheidet eine Abgeltung aus, da der Kläger im Jahr 2011 in diesem Umfang tatsächlich Urlaub in Anspruch genommen hatte. Dem Kläger wurde - wie er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt hat - in der Zeit vom 06. 05. 2011 bis 03. 06. 2011 antragsgemäß Erholungsurlaub gewährt. Es ist unter Abgeltungsgesichtspunkten vorliegend unerheblich, dass der Kläger sich zu dieser Zeit in einer Wiedereingliederungsphase befand. Der Kläger hat während der Wiedereingliederungsmaßnahme tatsächlich Dienst geleistet, war also nicht dienstunfähig, sondern beschränkt dienstfähig. Durch die Urlaubsgewährung wurde er antragsgemäß von dieser beschränkten Dienstpflicht befreit. Durch die Beanspruchung einer finanziellen Abgeltung für diese Zeit setzt sich der Kläger in treuwidriger Weise zu seinem damaligen Verhalten in Widerspruch. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ging es ihm bei dem Urlaubsantrag darum, einen lange geplanten Familienurlaub zu realisieren. Der Dienstherr hat dem Kläger trotz der laufenden Wiedereingliederung antrags- und wunschgemäß den Familienurlaub ermöglicht. Bei dieser Sachlage verstößt es gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Kläger nunmehr für die Zeit des Familienurlaubs eine zusätzliche finanzielle Abgeltung mit der Begründung verlangt, ein Urlaub im Rechtssinne habe nicht vorgelegen. Es gibt keinen Grund, die von dem Kläger zum Zwecke des Erholungsurlaubs in Anspruch genommenen freien Tage anders als regulär genommenen Erholungsurlaub anzusehen.
27Vgl. VG Minden, Urteil vom 23. 06. 2014 - 4 K 1439/13 -, juris, VG Düsseldorf, Urteil vom 25. 06. 2010 - 13 K 5206 -, juris.
28Für das Jahr 2012 wurden mit Bescheiden vom 08. 05. 2013 und vom 03. 04. 2014 bereits 4,16 Urlaubstage als abgeltungsfähig anerkannt. Es handelt sich um die höchstmögliche Zahl abgeltungsfähiger Urlaubstage für die allein in Rede stehenden Monate Januar und Februar 2012 (2/12 von 25). Ein weitergehender Abgeltungsanspruch für 2012 ist ausgeschlossen.
29Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils (47 Urlaubstage) auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (10,83 Urlaubstage), beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht insoweit billigem Ermessen, dem Beklagten die Verfahrenskoten aufzuerlegen, da er den Kläger durch die nachträgliche Zuerkennung des Vergütungsanspruchs für die aus § 125 SGB IX resultierenden Zusatzurlaubstage klaglos gestellt hat.
30Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und - 2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
- 1.
der zu betreuende Personenkreis, - 2.
die erforderliche sächliche Ausstattung, - 3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und - 2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
- 1.
der zu betreuende Personenkreis, - 2.
die erforderliche sächliche Ausstattung, - 3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten in Bezug auf die Abgeltung von 20 Urlaubstagen für das Jahr 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der geborene Kläger, der wegen Dienstunfähigkeit zum 1. November 2009 vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, begehrt eine finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus den Jahren 2007 bis 2009. Der Kläger ist schwerbehindert. Zum 9. Juli 2008 wurde ihm ein Grad der Behinderung von 60 vom Hundert zuerkannt.
3Nach einem Dienstunfall Ende Januar 2008 begann er, nachdem er zuvor in Februar für einige Tage wieder voll im Dienst gewesen war, am 10. März 2008 eine insgesamt 12 Monate, bis zum 9. März 2009 dauernde Wiedereingliederungsmaßnahme, während derer er zunächst mit vier, dann mit fünf und später mit sechs Stunden täglich beschäftigt wurde. Vom 6. April bis zum 31. Oktober 2009 war er wieder dienstunfähig erkrankt. Danach begann der Ruhestand.
4Im Jahr 2007 nahm er 26 Urlaubstage in Anspruch. Auf seinen Antrag wurden ihm im Februar 2008 4 Urlaubstage und später, während der Eingliederungsmaßnahme, weitere 27 Tage Urlaub gewährt. Zusätzlich wurden ihm im Jahr 2008 6 Tage Sonderurlaub gewährt (zur Wahrnehmung seines Mandates in der Psychotherapeutenkammer; zur Teilnahme an einer Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Psychologische Schmerztherapie und -forschung und zur Teilnahme am Kongress der Deutschen Gesellschaft für Psychologische Schmerztherapie). Im Jahr 2009 hat er keinen Urlaub genommen.
5Im Mai 2009 hatte der Kläger Klage erhoben (4 K 1314/09) mit dem Antrag, das Land zu verpflichten, seinem Urlaubskonto 34 Tage gutzuschreiben. Diese Tage seien ihm während der Wiedereingliederungsmaßnahme gewährt worden und hätten zu einer Reduzierung seines Urlaubskontos geführt. Später habe er erfahren, dass die Bewilligung von Erholungsurlaub während einer Eingliederungsmaßnahme gar nicht möglich sei. Die rechtswidrig von seinem Urlaubskonto abgezogenen Erholungsurlaubstage seien ihm daher wieder gutzuschreiben. Das Klageverfahren wurde nach der Zurruhesetzung des Klägers nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten im Dezember 2009 eingestellt.
6Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 wandte sich der Kläger an den Verwaltungsleiter der JVA I. und bat um eine Ausgleichszahlung für den während seiner Krankheit nicht genommenen Urlaub. Der Angeschriebene verwies mit Schreiben vom 8. Juni 2012 darauf, dass eine landesweite Regelung abgewartet werden solle.
7Unter dem 14. März 2013 beantragte der Kläger eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 11.395,95 € für vor dem Eintritt in den Ruhestand insgesamt 51 Tage nicht genommenen Urlaubs aus den Jahren 2007 bis 2009. Er verband seinen Antrag mit der Aufforderung, den finanziellen Ausgleich der Urlaubsansprüche dem Grunde und der Höhe nach bis zum 28. März 2013 durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, andernfalls er seine Ansprüche gerichtlich geltend machen wolle.
8Mit Bescheid vom 28. März 2013, dem Kläger zugegangen am 8. April 2013, erkannte der Beklagte einen Vergütungsanspruch für 20 Urlaubstage aus dem Jahr 2009 an. Für die Jahre 2007 und 2008 bestehe kein Anspruch, weil der Kläger jeweils mehr als den Mindestjahresurlaub genommen habe. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hingewiesen.
9Bereits mit Schriftsatz vom 5. April 2013 hat der Kläger am 8. April 2013 Klage erhoben und am 29. April 2013, einem Montag, bei dem Beklagten unter Verweis auf die bereits erhobene Klage Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. März 2013 eingelegt.
10Er geht davon aus, für die Jahre 2007 bis 2009 für insgesamt 51 krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich zu haben. Die Zahl der zu vergütenden Tage ergebe sich aus einer Urlaubsliste, die das beklagte Land selbst zur Verfügung gestellt habe. Ihm, dem Kläger, sei es seit dem Jahr 2007 verwehrt gewesen, Urlaub zu nehmen. Alle von ihm damals eingereichten Urlaubsanträge seien wegen einer langwierigen Erkrankung des damaligen zweiten Anstaltspsychologen abgelehnt worden. Während der dienstlichen Wiedereingliederung dürfe sowohl nach allgemeinen Regelungen als auch nach den internen Bestimmungen des Landes kein Urlaub gewährt werden. Deshalb seien die dem Kläger in dieser Zeit als Urlaub angerechneten Fehltage auf die bereits errechneten 51 Urlaubstage aufzuschlagen. Eine entsprechende Geltendmachung behalte er sich vor. Schließlich sei es auch nicht richtig, nur den Mindesturlaubsanspruch in Höhe von 20 Urlaubstagen zu gewähren. Überdies seien hier dem Kläger die wegen seiner Schwerbehinderung zusätzlich zu gewährenden fünf Urlaubstage finanziell auszugleichen.
11Nachdem dem Kläger für 20 Tage im Jahr 2009 eine finanzielle Abgeltung geleistet worden ist, hat er - übereinstimmend mit dem Beklagten - insoweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er beantragt nunmehr,
12das beklagte Land unter entsprechender Teilaufhebung seines Bescheides vom 28. März 2013 zu verpflichten, ihm für 31 krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Oktober 2009 eine finanzielle Abgeltung zu bewilligen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Ein Anspruch des Klägers bestehe nur in Bezug auf das Jahr 2009, und "die entsprechende Zahlbarmachung" sei bereits veranlasst worden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Das Verfahren war in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen, soweit es die Beteiligten in Bezug auf die Abgeltung von 20 Urlaubstagen für das Jahr 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
19Soweit der Kläger sein Begehren in Bezug auf die Abgeltung von weiteren 31 krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubstagen in den Jahren 2007 bis 2009 weiter verfolgt, hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung weiterer Urlaubstage. Der seinen entsprechenden Antrag ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 28. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommener Urlaubstage richtet sich seit Inkrafttreten von § 19 a der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2)
21- FrUrlV NRW - am 31. Oktober 2013 nach § 73 Landesbeamtengesetz NRW - LBG NRW - in Verbindung mit § 19 a FrUrlV NRW. Auf diese Rechtslage ist auch für den Anspruch des Klägers für die am 23. Juni 2014 mündlich verhandelte Verpflichtungsklage abzustellen.
22Nach § 19 a Abs. 1 gilt: Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Abs. 2 nicht verfallen ist, von Amts wegen abzugelten (Satz 1) Gleiches gilt für den nicht beanspruchten Zusatzurlaub von 5 Tagen für Schwerbehinderte nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - (vgl. Satz 2). Im Urlaubsjahr bereits gewährte Urlaubstage sind vom Mindesturlaubsanspruch und von einem Zusatzurlaubsanspruch nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für dieses Jahr in Abzug zu bringen, dabei ist es unerheblich, ob die gewährten Urlaubstage gegebenenfalls in Abrechnung von Urlaubsansprüchen auch für andere Jahre genommen wurden (vgl. Satz 5). Nach § 19 a Abs. 1 Satz 6 findet § 18 Abs. 8 keine Anwendung; deshalb ist, ergibt sich der Bruchteil eines Arbeitstages, bei der Abgeltung von Urlaub abweichend von der sonstigen Rechtslage nicht aufzurunden.
23Bei Zugrundelegung dieser Normen ergibt sich für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch Folgendes:
24Eine finanzielle Abgeltung für im Jahr 2007 krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage kommt - ungeachtet der Frage, ob es in dem Jahr solche Tage überhaupt gegeben hat - nicht in Betracht. Dieser Urlaub war bei Beendigung des Beamtenverhältnisses des Klägers am 31. Oktober 2009 nach § 19 Abs. 2 FrUrlV bereits verfallen und zwar unabhängig davon, ob es hier auf die alte Verfallsfrist von 12 oder die neue Verfallsfrist von 15 Monaten ankommt.
25Im Jahr 2008 hat der Kläger auf seine entsprechenden Anträge hin insgesamt 31 Tage Erholungsurlaub erhalten, davon entfallen 27 Tage auf die Zeit seiner Wiedereingliederung. Diese Tage sind nach § 19 a Abs. 1 Satz 5 FrUrlV NRW vom Mindesturlaubsanspruch (20 Tage) und dem Zusatzurlaubsanspruch (5 Tage) in Abzug zu bringen. Damit verbleiben für das Jahr 2008 keine abzugeltenden Urlaubstage.
26Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm der Erholungsurlaub nicht hätte gewährt werden dürfen und die in Anspruch genommenen Urlaubstage deshalb wie nicht genommener Urlaub zu werten seien.
27Der sog. Arbeitsversuch, also die Möglichkeit, im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs (in begründeten Ausnahmefällen auch bis zu zwölf) Monaten unter Fortzahlung der Dienstbezüge eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen, ist in § 2 Abs. 6 der auf der Grundlage von § 60 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW (früher: §78 Abs. 3 LBG NRW) ergangenen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335) - AZVO - geregelt. Die Norm selbst enthält keine Vorgaben für die Gewährung von Erholungsurlaub in der Zeit des Arbeitsversuches.
28Maßgeblich ist insoweit für den Kläger als Angehörigen des Justizvollzugsdienstes des beklagten Landes der mit dem insoweit federführenden Innenministerium abgestimmte Erlass des Justizministeriums - JM - vom 19. Januar 2007. Die "Ergänzenden Hinweise" des Generalstaatsanwaltes I1. vom 20. November 2006, auf die sich der Kläger beruft, sind, wenn sie nicht durch den zeitlich späteren Erlass des JM ohnehin obsolet geworden sind, dagegen für den Kläger ohne Belang.
29Nach dem hier einschlägigen Erlass des JM setzt die Bewilligung eines beantragten Erholungsurlaubs während der Dauer des Arbeitsversuchs eine Einzelfallprüfung voraus. Bei dieser ist auf der einen Seite das Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu berücksichtigen, das unter Umständen, z.B. bei kurzzeitigen Arbeitsversuchen, ein Urlaubsverbot erfordern kann. Auf der anderen Seite können nicht verschiebbare private Termine einen dienstfreien Tag notwendig werden lassen oder für den weiteren Wiedereingliederungsprozess Ruhepausen erforderlich sein.
30In Übereinstimmung mit dem genannten Erlass ist offensichtlich beim Kläger im Einzelfall geprüft und bejaht worden, ob bzw. dass die Gewährung des von ihm jeweils beantragten Erholungsurlaubs das Ziel des Arbeitsversuches, ihn in den Arbeitsprozess wieder einzugliedern, nicht gefährden würde. Möglicherweise wollte man ihm damit für den weiteren Wiedereingliederungsprozess erforderliche Ruhepausen gewähren. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Es gibt jedenfalls keinen Grund, die hier tatsächlich noch fraglichen 21 Urlaubstage (4 Tage waren vor dem Arbeitsversuch gewährt worden; nur 20 Tage kommen als Mindesturlaub in Betracht, dazu kommen die 5 Tage Zusatzurlaub) anders als regulär genommenen Erholungsurlaub anzusehen.
31Für das Jahr 2009 hat der Kläger keinen Anspruch auf Abgeltung von mehr als den 20 Urlaubstagen, die ihm bereits zugebilligt wurden.
32Zwar unterliegen bei ihm wegen seiner Schwerbehinderung grundsätzlich nach § 19 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 FrUrlV NRW insgesamt 25 (20 + 5) Urlaubstage der Abgeltung. Das gilt aber nur für ein volles im Beamtenverhältnis verbrachtes Arbeitsjahr. Endet dagegen das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch nur auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 FrUrlV NRW). Die Zahl der gegebenenfalls abzugeltenden Urlaubstage betrug damit für den Kläger, der zum 1. November 2009 in den Ruhestand getreten ist, 25 x 10/12 = 20,83. Da die Aufrundungsvorschrift des § 18 Abs. 8 FrUrlV NRW nach § 19 a Abs. 1 Satz 6 FrUrlV NRW keine Anwendung findet, bleibt es bei 20 finanziell abzugeltenden Urlaubstagen. Diesen Anspruch hat der Beklagte bereits erfüllt. Insoweit ist das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten für den erledigten Teil des Verfahrens zu tragen, denn in Bezug auf die Abgeltung von 20 Urlaubstagen für das Jahr 2009 war seine Klage unzulässig. Bei Klageerhebung waren seit seiner maßgeblichen Antragstellung am 14. März 2013 noch keine drei Monate vergangen. Innerhalb der der Behörde nach § 75 VwGO zugebilligten Bearbeitungsfrist hatte der Beklagte in Bezug auf die Abgeltung für 2009 schon zugunsten des Klägers entschieden, so dass es insoweit keiner Klage mehr bedurft hätte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und - 2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
- 1.
der zu betreuende Personenkreis, - 2.
die erforderliche sächliche Ausstattung, - 3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.