Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 10. Feb. 2016 - 16 K 5268/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin beantragte mit am 1. Oktober 2013 bei der Beklagten (C. für H. ) eingegangenen Antrag die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe für die Förderperiode 2014 nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 in der Fassung der Änderung vom 19. August 2013 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Dem Antrag beigefügt war die Anlage 1 zum Antrag „Fahrzeugaufstellung und –nachweise“ zum 15. September 2013. Das Anlagenformular weist Felder für die Eintragung von „LKW-Kennzeichen“, „Eingetragener Halter“, „Fahrzeugart“ sowie „zGG** in Tonnen“ auf. Sämtliche dieser Felder blieben unausgefüllt und leer. Die Anlage 1 war von einem gesetzlichen Vertreter der Klägerin unter Beifügung des Firmenstempels unterschrieben. Dem Antrag waren beigefügt eine „ Zulassungsbescheinigung Teil I“ und eine „Zulassungsbescheinigung Teil II“ für ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen I. -B. 00.
3Dem Antragsformular vorangestellt ist der Hinweis, dass der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag an das C. zu senden ist. Ferner findet sich der Hinweis, dass der Antrag bis zum 31. Oktober 2013 beim C. eingegangen sein müsse. In Ziffer 2. des Antragsvordruck ist u.a. ausgeführt: “Zum Nachweis der einzelnen schweren Nutzfahrzeuge ist zwingend die Anlage 1 „Fahrzeugaufstellung und –nachweise“ zu verwenden“. Unter Ziff. 5 des Antragsvordrucks werden vom Antragsteller verschiedene Erklärungen verlangt. Unter anderem wird erklärt „Eigentümer oder Halter des/der unter Anlage 1 dieses Antrags aufgeführten, in der Bundesrepublik Deutschland verkehrsrechtlich zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge(s) zu sein, sowie die Kenntnis des Antragstellers davon dokumentiert, dass „alle Angaben in diesem Antrag sowie die „Fahrzeugaufstellung und -nachweise (Anlage 1) ...... subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) sind.“ Außerdem ist der „Hinweis“ formuliert „BITTE FÜGEN SIE SÄMTLICHE NOTWENDIGEN ANLAGEN VOLLSTÄNDIG DEM ANTRAGSVORDRUCK BEI!“
4In einem internen Prüfvermerk der Beklagten vom 17. Oktober 2014 wird als Ergebnis der formellen Antragsprüfung festgehalten, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit unzulässig sei. Es fehlten die Eintragung aller amtlichen Fahrzeuge in der Anlage 1, auch eine durch die Zulassungsstelle bestätigte Fahrzeugliste liege nicht vor. Eine weitere Prüfung sei entbehrlich.
5Mit Schreiben vom 11.03.2014 wie die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Anlage 1 keine amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge enthalten habe und forderte die Klägerin auf, die „angeforderten Angaben, Erklärungen bzw. Nachweise ...... umgehend, spätestens jedoch bis zum 26.03.2014“ nachzureichen. Es sei zu beachten, dass dieses Schreiben keinen Anspruch auf die Bewilligung des Antrags in Aussicht stelle, sondern der Vervollständigung der Antragsunterlagen diene. Hierauf reichte die Klägerin unter dem 13.03.2014 bei der Beklagten eine ausgefüllte und unterschriebene Anlage 1 auf dem vorgesehenen Anlageformular ein.
6Mit Bescheid vom 30.04.2014 lehnte die Beklagte den Förderantrag der Klägerin unter Bezugnahme auf eine Unvollständigkeit des ursprünglichen Antrags, wegen fehlender Angabe der amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge in der Anlage 1, ab.
7Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2014, der Klägerin zugestellt am 26.08.2014, zurück. Sie begründete dies mit der seit der Förderperiode 2014 verkürzten Förderungsantragsfrist von einem Monat (1. Oktober bis 31. Oktober 2013), innerhalb derer die Förderanträge vollständig ausgefüllt und unterschrieben mitsamt erforderlicher und ihrerseits unterschriebener Anlagen beim C. eingehen müssten. Dies folge bereits aus Ziff. 8.1.3 der einschlägigen Förderrichtlinie. Anders als in früheren Förderperioden mit z.T. längerer Antragsfrist könne ein Nachreichen von Unterlagen außerhalb der als „Ausschlussfrist“ bezeichneten Antragsfrist keine Berücksichtigung finden.
8Die Klägerin hat am 25.09.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe der Beklagten fristgerecht einen ausreichend substantiierten Antrag vorgelegt und die Beklagte sei auch gehalten, dem Antragsteller vermeintliche Mängel des Antrags unverzüglich mitzuteilen. Hätte die Beklagte daher auf die fehlenden Angaben in Anlage 1 frühzeitig hingewiesen, wäre es der Klägerin nach Eingang ihres Antrags am 1. Oktober 2013 möglich gewesen, bis zum Ablauf der Antragsfrist am 31. Oktober 2013 einen vollständigen Antrag nachzureichen. Außerdem seien der Beklagten die entsprechenden Angaben aus den früheren Förderanträgen der Klägerin für die Förderperioden 2012 und 2013, die positiv beschieden worden waren, bereits bekannt gewesen.
9Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2014 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 1. Oktober 2013 positiv zu bescheiden,
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die ablehnende Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Eine Bewilligung in der Förderperiode 2014 erfolge nach der einheitlichen Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des Rechtsgrundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur, wenn der Antrag vollständig innerhalb der Antragsfrist eingereicht werde. Die durch Ziff. 8.1.3 der Förderrichtlinie formulierte Antragsfrist vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2013 sei eine Ausschlussfrist. Zwingend erforderlich zur Vollständigkeit des Antrags sei u.a. das Ausfüllen der Anlage 1., worauf im Antragformular ausdrücklich hingewiesen worden sei. Dies gelte nicht zuletzt deshalb, weil anderenfalls der Beklagten notwendige Prüfungen mangels verbindlicher Erklärung des Antragstellers unmöglich seien. Die Beklagte habe in derartigen Fällen eine einheitliche Bearbeitungspraxis, die durch einen entsprechenden Antragsprüfvermerk sicherstelle, dass Fragen der Beurteilung der Antragsvollständigkeit dem Gleichheitsgrundsatz gemäß entschieden würden. Diese aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit gewählte einheitliche Entscheidungsfindung sei auch nicht willkürlich. Bei rund 50.000 Anträgen pro Jahr sei die Beklagte auf eine praktikable Handhabung der Förderrichtlinie angewiesen, was durch die Anwendung der im Antragsprüfvermerk vorgegebenen Kriterien zur Vollständigkeit des Antrags gewährleistet werde.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
17Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig erhobene Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Entscheidung über ihren Förderantrag vom 1. Oktober 2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht;
19vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – BVerwGE 104, 220 und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 = NVwZ 2003, 92; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08, juris.
20Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten;
21vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2010 – 16 K 7907/09, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 (51), und des OVG NRW, vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 – 4 A 719/82.
22Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung des Zuwendungsantrags der Klägerin mit der Begründung, dass die Anlage 1 (Fahrzeugaufstellung und –nachweise) nicht ausgefüllt und somit die Formerfordernisse nicht erfüllt waren, nicht zu beanstanden.
23Die Beklagte hat zunächst zu Recht bei der Bearbeitung des Antrags der Klägerin auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe die Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 in der Fassung der Änderung vom 19. August 2013 zugrundegelegt, denn dies sind die für die Förderpraxis der Beklagten im fraglichen Förderzeitraum maßgeblichen, die Verwaltungspraxis lenkenden Zuwendungsbestimmungen.
24Nach den in dieser Förderrichtlinie angelegten und in der tatsächlichen Förderpraxis konkretisierten formellen und materiellen Entscheidungsmaßstäben, derer sich die Beklagte bei der Beurteilung von Förderanträgen in einer einheitlichen Weise bedient, ist eine notwendige Fördervoraussetzung im Fall der Klägerin nicht erfüllt, die Ermessensentscheidung der Beklagten somit nicht zu beanstanden. Denn die Anlagen 1 war zum Ablauf des Endes der Antragsfrist am 31. Oktober 2013 nicht ausgefüllt (1.). Bei dem Erfordernis einer ausgefüllten Anlage 1 handelt es sich um eine Fördervoraussetzung, an deren Vorliegen die Beklagte nach den oben genannten Grundsätzen die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung zu knüpfen berechtigt ist (2.). Von dieser Rechtsfolge war im vorliegenden Fall auch keine Ausnahme wegen einer Verletzung verwaltungsverfahrensrechtlicher Fürsorgepflichten durch die Beklagte zu machen (3.).
251.
26Der amtliche Antragsvordruck, den Antragsteller zu verwenden haben, verlangt unter Ziff. 2 von diesen „zwingend“ die Verwendung der Anlage 1 „Fahrzeugaufstellung und –nachwiese“ zum Nachweis der einzelnen schweren Nutzfahrzeuge. Die Anlage 1 ihrerseits enthält mehrere vorgegebene Felder, die sämtlich im gegebenen Antrag der Klägerin vom 1. Oktober 2013 unausgefüllt blieben.
272.
28Das Erfordernis einer nicht nur unterschriebenen,
29vgl. hierzu Gerichtsbescheid der Kammer vom 24.03.2015 – 16 K 4868/14 -, juris
30sondern auch inhaltlich in den einzelnen Feldern vollständig ausgefüllten Anlage 1 des Antragsvordrucks folgt bereits aus dem Antragsformular selbst. Nicht nur sind die vorgegebenen Felder selbst schon hinreichend deutlich, auf Seite 2 des Antragsvordrucks heißt es sogar, dass „zum Nachweis der einzelnen schweren Nutzfahrzeuge zwingend die Anlage 1 „Fahrzeugaufstellung und –nachweise“ zu verwenden“ ist. Ferner wird auf Seite 4 des Antragsvordrucks der Hinweis erteilt, dass dem Antragsvordruck „sämtliche notwendigen Anlagen vollständig“ beizufügen sind.
31Das Erfordernis einer vollständig ausgefüllten Anlage 1 ergibt sich ferner aus den weiteren formularmäßig vorgegebenen Erklärungen der Antragsteller auf Seite 3 des Antragsvordrucks, die unter anderem die Kenntnis erklären, dass „die Fahrzeugaufstellung und –nachweise (Anlage 1) subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) sind“. Das setzt die Abgabe einer inhaltlich ausgefüllten Anlage 1 voraus.
32Dass für Antragsteller am Erfordernis einer vollständig ausgefüllten Anlage 1 kein Zweifel bestehen kann, folgt darüber hinaus auch aus den auf der Webseite des Bundesamts hinterlegten allgemeinen Informationen für Antragsteller zur jeweiligen Förderperiode. So heißt es dort für die hier einschlägige Förderperiode 2014: „Unvollständige Anträge (...) werden abgelehnt.“ Ferner wird ausgeführt, dass ein „vollständiger Antrag erforderlich“ sei.
33Das mit richtlinienäquivalenter Wirkung zu beachtende „Merkblatt zum Förderprogramm für die Bereiche der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen („De-minimis“-Förderprogramm)“, welches auf der Internetseite des Bundesamts frei abrufbar ist und dessen Kenntnisnahme durch Antragsteller auf dem Antragsformular selbst durch ihre Unterschrift zu erklären ist (siehe Ziff. 5.3. 3. Spiegelstrich), informiert diese ausdrücklich, dass zur Antragstellung ein „vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck“ erforderlich ist. Ferner heisst es in dem Merkblatt unter der Überschrift „Welche Angaben und Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?“ ausdrücklich, dass die „Erklärung über die auf den Antragsteller/die Antragstellerin am 15. September 2013 verkehrsrechtlich zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge in der Anlage 1 „Fahrzeugaufstellung und –nachweise“ erforderlich ist.
34Schließlich stützt die Beklagte ihre Handhabung hinsichtlich zur Anlage 1 unvollständiger Anträge richtigerweise auf die einschlägige Förderrichtlinie. Unter der Ziff. 8 werden hier Bestimmungen zum Verfahren („Antragsverfahren, Antragsfrist, Antragsform“) getroffen, die die Beklagte zur Grundlage ihrer Verwaltungstätigkeit gemacht hat. Nach Ziff. 8.1.3 Satz 1 sind Anträge „frühestens ab dem 1. Oktober und spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres zu stellen, welches dem Jahr vorausgeht, in dem mit der geförderten Maßnahme (...) begonnen werden soll.“ In Ziff. 8.1.3 Satz 3 heißt es ferner, „für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrags bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich.“
35Ausgehend hiervon wird deutlich, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse von der Verwaltungsübung der Beklagten nicht zweifelhaft sein kann, dass ein zum Ablauf des 31. Oktober 2013 in der Anlage 1 nicht ausgefüllter Antrag unvollständig ist und damit eine Fördervoraussetzung fehlt.
363.
37Fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist (31. Oktober) an einem in diesem Sinne vollständigen Antrag, kommt nach der gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten die Berücksichtigung einer nachträglich vervollständigten Anlage 1 nur ausnahmsweise in Betracht. Derartige Ausnahmefälle sind hier jedoch nicht zu bejahen.
38Insbesondere ist die Beklagte in Konstellationen wie der hier gegebenen nicht nach § 25 VwVfG gehalten, den Antragsteller noch innerhalb der Antragsfrist auf etwaige Mängel seines Antrags hinzuweisen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben. Aus diesen Vorschriften kann die Klägerin keine Fürsorgepflicht mit den von ihr geforderten Konsequenzen herleiten.
39Die aus § 25 VwVfG folgende Betreuungspflicht der Behörde richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind dabei u.a. der Verfahrensstand sowie die Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers.
40OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 – 13 A 2975/06, A&R 2007, 126.
41Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu verhindern, dass die Verwirklichung der den Beteiligten nach materiellem Recht oder im Verfahren zustehenden Rechte an der Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit im Umgang mit Behörden scheitert. Die Vorschrift begründet aber grundsätzlich keine Verpflichtung der Behörde, einen Antragsteller, der die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten für die Inanspruchnahme von Leistungen der Verwaltung nicht innerhalb angemessener Zeit erfüllt, vor den durch seine Säumigkeit bedingten Risiken zu bewahren.
42VG Köln, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2006 – 7 K 4241/02, juris-Rn. 26.
43Zu beachten ist daher in Antragsverfahren wie dem vorliegenden, dass die Antragsteller die Gewährung öffentlicher Zuwendungen als Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs begehren. Von dieser Adressatengruppe wird nichts Unmögliches verlangt, wenn in einem Massenverfahren mit rund 50.000 Antragstellungen pro Förderperiode das Antragsverfahren an die Einhaltung strikter formaler Prüfschritte gebunden wird und daher – wie hier - das Fehlen einer vollständig ausgefüllten Anlage zum Antragsvordruck zu Lasten der Antragsteller geht. Dass aus § 25 VwVfG keine weitergehende Erörterungspflicht für die Beklagte herzuleiten ist, folgt nicht zuletzt aus Ablauf und Gestalt des Antragsverfahrens selbst. Denn es entspricht gängiger Auffassung und wird auch von der Kammer so gesehen, dass die Erörterungs- und Betreuungspflicht nicht nur konkret-individuell, sondern gerade auch abstrakt-generell durch entsprechend eindeutiges Informationsmaterial und standardisierte Merkblätter erfüllt werden kann.
44Vgl. nur Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 25 Rn. 40; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 25 Rn. 38.
45Dass aber die vorherige Information der Antragsteller hinsichtlich der Erfordernisse vollständiger Antragstellung hier nicht zu beanstanden ist, ist nach den obigen Ausführungen zu den entsprechenden Hinweisen offensichtlich. Weitergehende Erörterungs- und Hinweispflichten bestehen danach grundsätzlich nicht.
46Damit bleibt es bei der üblichen Verwaltungspraxis der Beklagten, Anträge wie den der Klägerin im Zuwendungsverfahren unberücksichtigt zu lassen und im üblichen Geschäftsgang abzulehnen. Der Kammer ist darüber hinaus nicht bekannt, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen dieser Förderperiode gleichwohl positiv über einen in diesem Sinne unvollständigen Antrag entschieden hätte. Auch Art. 3 Abs. 1 GG gebietet daher keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage.
47Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass die Beklagte auch entgegen ihrer im Verfahren 16 K 5657/14 dokumentierten Verwaltungspraxis im vorliegenden Verfahren zunächst die Vervollständigung der Anlage 1 mit Schreiben vom 11.03.2014 von der Klägerin angefordert hat. Denn abgesehen davon, dass die Beklagte mit der Antragsablehnung jedenfalls letztendlich ihrer Verwaltungspraxis in derartigen Fällen entsprochen hat, ist durch dieses Schreiben kein rechtlich belastbarer Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin geschaffen worden. Dies ist im Hinweisschreiben des Gerichts zur Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 10. Feb. 2016 - 16 K 5268/14
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, - 2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, - 3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder - 4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil - a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und - b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- 2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
- 1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder - 2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin beantragte mit am 1. Oktober 2013 bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) eingegangenen Antrag die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe für die Förderperiode 2014 nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 in der Fassung der Änderung vom 19. August 2013 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Dem Antrag beigefügt waren die Anlage 1 zum Antrag „Fahrzeugaufstellung und –nachweise“ zum 15. September 2013 sowie die Anlage 2 zum Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe Förderperiode 2014. Sowohl das Antragsformular als auch die beiden Anlagenformulare weisen Felder für die Eintragung von Ort und Datum sowie die Unterschrift des Antragstellers bzw. Bevollmächtigten oder Vertreters, ggf. nebst Firmenstempel, auf. Sämtliche dieser Felder blieben in Antrag und Anlagen der Klägerin vom 1. Oktober 2013 unausgefüllt und leer.
3Dem Antragsformular vorangestellt ist der Hinweis, dass der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag an das Bundesamt zu senden ist. Ferner findet sich der Hinweis, dass der Antrag bis zum 31. Oktober 2013 beim Bundesamt eingegangen sein müsse. Unter Ziff. 5 des Antragsvordrucks werden vom Antragsteller verschiedene Erklärungen verlangt, deren Abgabe durch die oben bezeichnete Unterschrift am Schluss des Formulars dokumentiert wird. Unter anderem wird die Kenntnis des Antragstellers davon dokumentiert, dass „der Antrag nur als vollständig zu werten ist, sofern alle Pflichtanlagen eigenhändig unterschrieben dem Antrag beigefügt sind“.
4In einem internen Prüfvermerk der Beklagten vom 9. Oktober 2014 wird als Ergebnis der formellen Antragsprüfung festgehalten, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit unzulässig sei. Es fehlten die Unterschriften auf Antragsvordruck, Anlagen 1 und 2. Eine materielle Antragsprüfung werde nicht durchgeführt.
5Mit Bescheid vom 13. März 2014 lehnte die Beklagte den Förderantrag der Klägerin unter Bezugnahme auf die Nichteinhaltung der Formerfordernisse ab. Den daraufhin unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie unter Beifügung vollständig ausgefüllter Unterlagen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2014, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 8. August 2014, zurück. Sie begründete dies mit der seit der Förderperiode 2014 verkürzten Förderungsantragsfrist von einem Monat (1. Oktober bis 31. Oktober 2013), innerhalb derer die Förderanträge vollständig ausgefüllt und unterschrieben mitsamt erforderlicher und ihrerseits unterschriebener Anlagen beim Bundesamt eingehen müssten. Dies folge bereits aus Ziff. 8.1.3 der einschlägigen Förderrichtlinie. Anders als in früheren Förderperioden mit z.T. längerer Antragsfrist könne ein Nachreichen von Unterlagen außerhalb der als „Ausschlussfrist“ bezeichneten Antragsfrist keine Berücksichtigung finden.
6Die Klägerin hat am 3. September 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Beklagte habe nach § 25 VwVfG nicht nur eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Vollständigkeit der Antragsunterlagen, sondern sei auch gehalten, dem Antragsteller etwaige Mängel unverzüglich mitzuteilen. Hätte die Beklagte daher auf die fehlenden Unterschriften frühzeitig hingewiesen, wäre es der Klägerin nach Eingang ihres Antrags am 1. Oktober 2013 möglich gewesen, bis zum Ablauf der Antragsfrist am 31. Oktober 2013 einen vollständigen Antrag nachzureichen. Denn im konkreten Fall sei der Antrag abgesehen von den Unterschriften vollständig gewesen, so dass keine weiteren zeitaufwändigen Recherchetätigkeiten bei der Beklagten angefallen wären. Eine Berufung auf die Versäumung der Antragsfrist sei der Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben deshalb verwehrt, weil sie die Wahrung der Antragsausschlussfrist dadurch verhindert habe, dass sie nicht unverzüglich die Antragsunterlagen überprüft und die Klägerin über deren Unvollständigkeit informiert habe. Die Beklagte könne sich vorliegend auch nicht auf die nur begrenzt vorhandenen Ressourcen des sog. „Windhundverfahrens“ berufen, denn es sei nicht ersichtlich, dass, zumal der Antrag der Klägerin bereits am 1. Oktober 2013 und damit zu Beginn der Antragsfrist gestellt worden sei, zu einem späteren Zeitpunkt der Nachreichung der Unterschrift keine Ressourcen mehr zur Verfügung gestanden hätten. Die Hinweispflicht nach § 25 VwVfG gelte auch in Massenverfahren. Ziff. 8.1.8 der Förderrichtlinie sehe selbst das Nachreichen fehlender Unterlagen innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist vor. Erst nach Ablauf dieser Frist und vorherigem Hinweis könne die Beklagte den Antrag als unvollständig werten. Ein Hinweis jedenfalls auf offensichtliche Unvollständigkeiten wie das Fehlen von Unterschriften sei des Weiteren praktikabel, die Beklagte könne dies bereits in der Eingangsbestätigung vornehmen. Insgesamt sei die Nichtberücksichtigung formwidriger Anträge in einer Konstellation wie der vorliegenden ermessensfehlerhaft. Dass die Klägerin einen ernsthaften Antragswillen habe, sei offensichtlich gewesen; Rückschlüsse aufgrund des offensichtlichen Versehens fehlender Unterschriftleistung verböten sich daher.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2014 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 1. Oktober 2013 positiv zu bescheiden,
9die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die ablehnende Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Eine Bewilligung in der Förderperiode 2014 erfolge nach der einheitlichen Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des Rechtsgrundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur, wenn der Antrag vollständig innerhalb der Antragsfrist eingereicht werde. Die durch Ziff. 8.1.3 der Förderrichtlinie formulierte Antragsfrist vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2013 sei eine Ausschlussfrist. Zwingend erforderlich zur Vollständigkeit des Antrags sei u.a. die Unterschrift des Antragsvordrucks sowie der Anlagen 1 und 2. Dies gelte nicht zuletzt deshalb, weil anderenfalls der Beklagten notwendige Prüfungen mangels verbindlicher Erklärung des Antragstellers unmöglich seien. Die Beklagte habe in derartigen Fällen eine einheitliche Bearbeitungspraxis, die durch einen entsprechenden Antragsprüfvermerk sicherstelle, dass Fragen der Beurteilung der Antragsvollständigkeit dem Gleichheitsgrundsatz gemäß entschieden würden. Diese aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit gewählte einheitliche Entscheidungsfindung sei auch nicht willkürlich. Bei rund 40.000 Anträgen pro Jahr sei die Beklagte auf eine praktikable Handhabung der Förderrichtlinie angewiesen, was durch die Anwendung der im Antragsprüfvermerk vorgegebenen Kriterien zur Vollständigkeit des Antrags gewährleistet werde. Die Annahme einer wie von der Klägerin geforderten Fürsorgepflicht zum unverzüglichen Hinweis auf die Vollständigkeit von Anträgen komme vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
16Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig erhobene Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 13. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Entscheidung über ihren Förderantrag vom 1. Oktober 2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht;
18vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – BVerwGE 104, 220 und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 = NVwZ 2003, 92; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08, juris.
19Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten;
20vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2010 – 16 K 7907/09, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 (51), und des OVG NRW, vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 – 4 A 719/82.
21Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung des Zuwendungsantrags der Klägerin mit der Begründung, dass der Antragsvordruck und die Anlagen 1 (Fahrzeugaufstellung und –nachweise) und 2 (Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe) zum Antrag nicht unterschrieben und somit die Formerfordernisse nicht erfüllt waren, nicht zu beanstanden.
22Die Beklagte hat zunächst zu Recht bei der Bearbeitung des Antrags der Klägerin auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe die Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 in der Fassung der Änderung vom 19. August 2013 zugrundegelegt, denn dies sind die für die Förderpraxis der Beklagten im fraglichen Förderzeitraum maßgeblichen, die Verwaltungspraxis lenkenden Zuwendungsbestimmungen.
23Nach den in dieser Förderrichtlinie angelegten und in der tatsächlichen Förderpraxis konkretisierten formellen und materiellen Entscheidungsmaßstäben, derer sich die Beklagte bei der Beurteilung von Förderanträgen in einer einheitlichen Weise bedient, ist eine notwendige Fördervoraussetzung im Fall der Klägerin nicht erfüllt, die Ermessensentscheidung der Beklagten somit nicht zu beanstanden. Denn sowohl Antragsvordruck als auch Anlagen 1 und 2 waren zum Ablauf des Endes der Antragsfrist am 31. Oktober 2013 nicht unterschrieben (1.). Bei dem Erfordernis der rechtsverbindlichen Unterschrift unter das in den jeweiligen Vordrucken vorgesehene Unterschriftsfeld handelt es sich um eine Fördervoraussetzung, an deren Vorliegen die Beklagte nach den oben genannten Grundsätzen die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung zu knüpfen berechtigt ist (2.). Von dieser Rechtsfolge war im vorliegenden Fall auch keine Ausnahme wegen einer Verletzung verwaltungsverfahrensrechtlicher Fürsorgepflichten durch die Beklagte zu machen (3.).
241.
25Der amtliche Antragsvordruck, den Antragsteller zu verwenden haben, verlangt unter Ziff. 5 von diesen zahlreiche formularmäßig aufgeführte Erklärungen und schließt mit einem vorgegebenen Unterschriftsfeld sowie Feldern für Ort und Datum ab. Die gleiche förmliche Gestaltung weisen die Vordrucke für die Anlage 1 („Fahrzeugaufstellung und –nachweise“) und die Anlage 2 (Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe) auf. Sämtliche drei Unterschriftsfelder sowie die weiteren Datenfelder (Ort, Datum, Firmenstempel, Name des Unterzeichners in Druckbuchstaben) blieben im gegebenen Antrag der Klägerin vom 1. Oktober 2013 unausgefüllt.
262.
27Das Erfordernis von Unterschriften auf Antragsvordruck und den erforderlichen Anlagen folgt bereits aus dem Antragsformular selbst. Nicht nur sind die Unterschriftsfelder selbst schon hinreichend deutlich, auf Seite 3 des Antragsvordrucks heißt es sogar, dass „der Antrag nur als vollständig zu werten ist, sofern alle Pflichtanlagen eigenhändig unterschrieben dem Antrag beigefügt sind.“ Ferner wird auf Seite 4 des Antragsvordrucks der Hinweis erteilt, dass dem Antragsvordruck „sämtliche notwendigen Anlagen vollständig“ beizufügen sind. Ferner legt die Rechtsnatur des Antrags als das Verwaltungsverfahren auf Auskehrung öffentlicher Haushaltsmittel einleitender Formalakt nahe (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG), dass der Antragswille in hinreichender Klarheit dokumentiert ist, was vor dem Hintergrund des mit dem Antrag abzugebenden umfangreichen Erklärungskatalogs – u.a. zu unionsrechtlichen Beihilferegelungen und strafrechtlichen Implikationen der Subventionsvergabe – nur in der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers bzw. eines im Rechtssinne verantwortlichen Vertreters desselben liegen kann.
28Dass für Antragsteller am Erfordernis der Unterschrift kein Zweifel bestehen kann, folgt darüber hinaus auch aus den auf der Webseite des Bundesamts hinterlegten allgemeinen Informationen für Antragsteller zur jeweiligen Förderperiode. So heißt es dort für die hier einschlägige Förderperiode 2014: „Unvollständige Anträge (...) werden abgelehnt.“ Ein ausdrücklicher „Hinweis“ fordert Antragsteller auf: „Sämtliche Unterlagen sind bitte möglichst per Computer auszufüllen. Drucken Sie die ausgefüllten Vordrucke und Formulare danach aus und unterschreiben Sie diese an den entsprechend gekennzeichneten Stellen.“
29Vgl. Internetauftritt des Bundesamts (Stand 23. März 2015), http://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/Deminimis/Deminimis_2014/Antrag/antrag_demin14_node.html.
30Das mit richtlinienäquivalenter Wirkung zu beachtende „Merkblatt zum Förderprogramm für die Bereiche der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen („De-minimis“-Förderprogramm)“, welches auf der Internetseite des Bundesamts frei abrufbar ist und dessen Kenntnisnahme durch Antragsteller auf dem Antragsformular selbst durch ihre Unterschrift zu erklären ist (siehe Ziff. 5.3. 3. Spiegelstrich), informiert diese ausdrücklich, dass zur Antragstellung ein „vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck“ erforderlich ist.
31Schließlich stützt die Beklagte ihre Handhabung hinsichtlich der Unterschriften unvollständiger Anträge richtigerweise auf die einschlägige Förderrichtlinie. Unter der Ziff. 8 werden hier Bestimmungen zum Verfahren („Antragsverfahren, Antragsfrist, Antragsform“) getroffen, die die Beklagte zur Grundlage ihrer Verwaltungstätigkeit gemacht hat. Nach Ziff. 8.1.3 Satz 1 sind Anträge „frühestens ab dem 1. Oktober und spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres zu stellen, welches dem Jahr vorausgeht, in dem mit der geförderten Maßnahme (...) begonnen werden soll.“ In Ziff. 8.1.3 Satz 3 heißt es ferner, „für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrags bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich.“ Die Übermittlung des Antrags ist nach Ziff. 8.1.5 sowohl auf elektronischem Wege als auch postalisch möglich. In beiden Varianten ist eine rechtsverbindliche Unterschrift erforderlich: „Das im Rahmen der elektronischen Antragstellung erstellte Kontrollformular ist unterschrieben und mit Firmenstempel versehen zusammen mit gegebenenfalls erforderlichen Anlagen zum Antrag (...) zu senden. (...) Alternativ ist der mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehene Antrag auf amtlichem Vordruck schriftlich (...) zu stellen.“
32Ausgehend hiervon wird deutlich, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse von der Verwaltungsübung der Beklagten nicht zweifelhaft sein kann, dass ein zum Ablauf des 31. Oktober 2013 nicht unterschriebener Antrag unvollständig ist und damit eine Fördervoraussetzung fehlt.
333.
34Fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist (31. Oktober) an einem in diesem Sinne vollständigen Antrag, kommt nach der Verwaltungspraxis der Beklagten die Berücksichtigung nachgereichter Unterschriften auf Antrag wie Anlagen nur ausnahmsweise in Betracht. Derartige Ausnahmefälle sind hier jedoch nicht zu bejahen.
35Bereits grundsätzlich kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass sich aus Ziff. 8.1.8 der Förderrichtlinie die Möglichkeit und Zulässigkeit des Nachreichens fehlender Antragsunterlagen ergebe. Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten findet diese Richtlinienbestimmung keine Anwendung auf fehlende Unterschriften im Antragsformular. Die Bestimmung regelt nach dieser Übung nur, dass „die Bewilligungsbehörde ohne weitere Aufforderung zur Vorlage nach Aktenlage entscheiden“ kann, wenn „der Antragsteller von der Bewilligungsbehörde angeforderte antragsbegründende Unterlagen nicht innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist von zwei Wochen“ vorlegt. Wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, bezieht sich diese Bestimmung und die darauf aufruhende Ermessensbetätigung der Beklagten nur auf „antragsbegründende Unterlagen“, wozu sämtliche von der Beklagten verlangten Nachweisdokumente gehören. Nicht hierzu gehören jedoch die Antrags- sowie die Anlagenformblätter selbst. Diese betreffen nicht die inhaltliche Begründung des Zuwendungsantrags, sondern die verfahrenseinleitende Qualität desselben als verwaltungsverfahrensrechtlicher Formalakt (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG).
36Eine grundsätzliche Ausnahme vom oben ausgeführten – fristgebundenen – Erfordernis vollständiger Unterschriftleistung ist ebenfalls nicht einschlägig. Etwas anderes folgt auch nicht aus der seitens der Klägerin zusammen mit dem Widerspruch beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Kammer versteht die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten in Fällen der Versäumung der Antragsfrist bisher dahingehend und hat dies auch ihrer Rechtsprechung zugrundegelegt, dass verspätete Anträge als Ausnahme zum grundsätzlichen Verständnis der Antragsfrist als „Ausschlussfrist“,
37vgl. zum Zweck materiell-rechtlicher Ausschlussfristen im Subventionsrecht, aus Gründen der Rechtssicherheit eine Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in angemessener Zeit zu gewährleisten: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 – 15 A 527/00, ZKF 2002, 233; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 9,
38nur in bestimmten Fallgruppen „zugelassen“ werden.
39Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der im Zuwendungsverhältnis entsprechend § 242 BGB geltende Grundsatz von Treu und Glauben die Berücksichtigung verspäteter Anträge (bzw. deren jeweiliger Unterschrift) gebietet, sei es, weil die rechtzeitige, vollständige Antragstellung aufgrund höherer Gewalt unmöglich war, sei es, weil hierfür staatliches Fehlverhalten kausal war, sei es, weil sonstige nicht in der Zurechnungssphäre des Antragstellers liegende Gründe ähnlichen Gewichts die Berücksichtigung gebieten.
40Vgl. allgemein Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 10.
41Danach kann unentschieden bleiben, ob es sich bei der am 31. Oktober 2013 endenden Antragsfrist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt. Denn jedenfalls kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine sonstige Nachsicht hinsichtlich versäumter Rechtshandlungen nur gewährt werden, wenn und soweit das einschlägige materielle Recht sie nicht versagt.
42BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1986 – 3 C 42.85 – BVerwGE 72, 368, und vom 18. April 1997 – 8 C 38.95, Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2 = NJW 1997, 2966 m.w.N.
43Wird das maßgebende materielle Recht jedoch – wie hier – durch die Selbstbindung der Verwaltung in der regelmäßigen Ausübung von Ermessen geprägt, bleibt es bei den auf dieser Praxis beruhenden Ausnahmetatbeständen; Raum für weitergehende, außerhalb dieser Verwaltungspraxis liegende Kategorien der Berücksichtigungsfähigkeit verspäteter Anträge besteht danach nicht.
44Daher könnte letztlich sogar offen bleiben, ob die Beklagte nach § 25 VwVfG eine Fürsorgepflicht dergestalt trifft, dass sie Anträge bereits bei Eingang jedenfalls kursorisch prüfen und den Antragsteller jedenfalls bei offensichtlichen Fehlern auf dieses Versäumnis so frühzeitig hinweisen muss, dass diesem noch innerhalb der laufenden Antragsfrist die Möglichkeit zur Nachholung bleibt. Denn nach dem oben Gesagten rechtfertigt die Verletzung einer behördlichen Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflicht es nicht, eine versäumte materielle „Ausschlussfrist“ als gewahrt anzusehen und einen Anspruch zu bejahen, wenn dieser nach dem einschlägigen materiellen Recht nicht mehr besteht.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 38.95, Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2 = NJW 1997, 2966 m.w.N. aus seiner ständigen Rechtsprechung; auch Beschluss vom 17. März 2000 – 8 B 287.99 – BVerwGE 111, 61 = NVwZ 2000, 1298.
46Da Fälle höherer Gewalt oder eines Fehlverhaltens staatlicher Stellen im engeren Sinn nicht ersichtlich sind, käme § 25 VwVfG keine darüber hinausgehende Bedeutung für die Frage einer möglichen „Wiedereinsetzung“ zu. Da jedoch immerhin denkbar ist, dass sich aus dieser verfahrensrechtlichen Vorschrift eine inhaltliche Deckung mit der Fallgruppe „staatlichen Fehlverhaltens“ ergibt, wird hiermit klargestellt, dass die Beklagte in Konstellationen wie der hier gegebenen nicht nach § 25 VwVfG gehalten ist, den Antragsteller noch innerhalb der Antragsfrist auf etwaige Mängel seines Antrags hinzuweisen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben. Aus diesen Vorschriften kann die Klägerin keine Fürsorgepflicht mit den von ihr geforderten Konsequenzen herleiten.
47Die aus § 25 VwVfG folgende Betreuungspflicht der Behörde richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind dabei u.a. der Verfahrensstand sowie die Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers.
48OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 – 13 A 2975/06, A&R 2007, 126.
49Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu verhindern, dass die Verwirklichung der den Beteiligten nach materiellem Recht oder im Verfahren zustehenden Rechte an der Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit im Umgang mit Behörden scheitert. Die Vorschrift begründet aber grundsätzlich keine Verpflichtung der Behörde, einen Antragsteller, der die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten für die Inanspruchnahme von Leistungen der Verwaltung nicht innerhalb angemessener Zeit erfüllt, vor den durch seine Säumigkeit bedingten Risiken zu bewahren.
50VG Köln, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2006 – 7 K 4241/02, juris-Rn. 26.
51Zu beachten ist daher in Antragsverfahren wie dem vorliegenden, dass die Antragsteller die Gewährung öffentlicher Zuwendungen als Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs begehren. Von dieser Adressatengruppe wird nichts Unmögliches verlangt, wenn in einem Massenverfahren mit rund 40.000 Antragstellungen pro Förderperiode das Antragsverfahren an die Einhaltung strikter formaler Prüfschritte gebunden wird und daher das Fehlen rechtsverbindlicher Unterschriften auf Antragsvordruck und/oder Anlagenformularen zu Lasten der Antragsteller geht. Die Kenntnis der Verbindlichkeit einer Erklärung im rechtsgeschäftlichen Bereich muss von gewerblich tätigen Unternehmen und Unternehmern genauso verlangt werden wie die Kenntnis der Bedeutung einer Unterschrift unter einem Antragsformular zur Auskehr öffentlicher Fördermittel. Jedenfalls nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre muss Antragstellern in derartigen Zuwendungsverfahren demgemäß offensichtlich vor Augen stehen, dass ein Antrag ohne Unterschrift ein rechtliches Nullum ist. Dass aus § 25 VwVfG keine weitergehende Erörterungspflicht für die Beklagte herzuleiten ist, folgt nicht zuletzt aus Ablauf und Gestalt des Antragsverfahrens selbst. Denn es entspricht gängiger Auffassung und wird auch von der Kammer so gesehen, dass die Erörterungs- und Betreuungspflicht nicht nur konkret-individuell, sondern gerade auch abstrakt-generell durch entsprechend eindeutiges Informationsmaterial und standardisierte Merkblätter erfüllt werden kann.
52Vgl. nur Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 25 Rn. 40; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 25 Rn. 38.
53Dass aber die vorherige Information der Antragsteller hinsichtlich der Erfordernisse vollständiger Antragstellung hier nicht zu beanstanden ist, ist nach den obigen Ausführungen zu den entsprechenden Hinweisen offensichtlich. Weitergehende Erörterungs- und Hinweispflichten bestehen danach grundsätzlich nicht.
54Ist damit eine Verletzung von § 25 VwVfG und damit auch ein mögliches staatliches Fehlverhalten als Ausnahmetatbestand der „Wiedereinsetzung“ ausgeschlossen, bleibt es bei der üblichen Verwaltungspraxis der Beklagten, Anträge wie den der Klägerin im Zuwendungsverfahren unberücksichtigt zu lassen und im üblichen Geschäftsgang abzulehnen. Der Kammer ist darüber hinaus nicht bekannt, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen dieser Förderperiode gleichwohl positiv über einen in diesem Sinne unvollständigen Antrag entschieden hätte. Auch Art. 3 Abs. 1 GG gebietet daher keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
57Für eine positive Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist angesichts der getroffenen Kostengrundentscheidung kein Raum.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, - 2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, - 3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder - 4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil - a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und - b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- 2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
- 1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder - 2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.