Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 09. Okt. 2015 - 16 K 2977/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin beantragte mit am 26. November 2010 bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) eingegangenem Antrag die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe (Förderprogramm DM – Förderperiode 2011) nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Als Antragstellerin wurde in Ziff. 1 des Antrags die „C. H. C1. Gmbh“ bezeichnet. Unter Ziff. 2 a) des Antrags kreuzte die Klägerin zum Nachweis der Durchführung von Güterkraftverkehr ein Feld an, wonach sie gewerblichen Güterkraftverkehr betreibe; das außerdem vorhandene Feld „Werkverkehr“ wurde nicht angekreuzt. Unter Ziff. 5.1 erklärte die Klägerin mit ihrer Unterschrift, dass sie „als antragstellendes Unternehmen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)“ durchführe.
3Mit Zuwendungsbescheid vom 25. Februar 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 eine Zuwendung i.H.v. insgesamt höchstens 20.000 €. Im Dezember 2011 reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis ein. Aufgrund der Verwendungsnachweisprüfung gelangten nach der Ergebnismitteilung vom 12. Januar 2012 insgesamt 18.616,70 € zur Auszahlung. Aufgrund des daraufhin eingereichten weiteren Verwendungsnachweises vom Januar 2012 erfolgte auf Grundlage des Abrechnungsbescheides vom 16. März 2012 eine weitere Auszahlung i.H.v. 1.383,30 €.
4Mit Schreiben vom 4. September 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur Aufhebung von Zuwendungsbescheid und Ergebnismitteilung sowie zu einer möglichen Rückforderung an. Im Rahmen einer Antragsprüfung sei festgestellt worden, dass die Klägerin entgegen ihrer Erklärung im Antrag für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung keine gültige Erlaubnis bzw. Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr habe nachweisen können. Am 26. September 2014 legte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin eine Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr vom 16. Mai 2000 vor, ausgestellt auf die „Firma C. H. “. Die Einzelfirma „C. H. “ sei zum 1. Januar 2007 in die „C. H. C1. GmbH“ umgewandelt worden. Hierbei sei unterblieben, die Erlaubnisurkunde entsprechend neu zu beantragen.
5Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 12. November 2014 hob die Beklagte zum einen den Zuwendungsbescheid vom 25. Februar 2011 i.H.v. 20.000 € (Ziff. 1), zum anderen die Ergebnismitteilung vom 12. Januar 2012 i.H.v. 18.616,70 € (Ziff. 2) sowie den Abrechnungsbescheid vom 16. März 2012 i.H.v. 1.383,30 € (Ziff. 3) jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit auf, forderte den ausgezahlten Betrag i.H.v. 20.000 € zurück (Ziff. 4) und machte insoweit Zinsen in Gesamthöhe von 2.692,53 € geltend (Ziff. 5 und 6). Zur Begründung verwies sie auf die fehlende Zuwendungsberechtigung der Klägerin nach Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie. In der maßgeblichen Förderperiode 2011 sei die Klägerin als Unternehmen nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis bzw. Lizenz gewesen. In Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide das insoweit nicht schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der Zuwendung.
6Den am 19. November 2014 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2015, zugestellt am 30. März 2015, zurück.
7Die Klägerin hat am 29. April 2015 Klage erhoben. Die Aufhebung sei zu Unrecht erfolgt. Die frühere Einzelfirma „C. H. “ sei 2007 in die Klägerin umgewandelt worden, es sei lediglich nicht aufgefallen, dass hier die Erlaubnisurkunde neu hätte beantragt werden müssen. Die Klägerin hätte aber bereits damals unzweifelhaft eine EU-Lizenz erhalten. Ferner habe die Klägerin im Jahr 2011 knapp 80 Prozent ihrer Erlöse im Werkverkehr erzielt, der jedoch erlaubnisfrei sei. Auch vor diesem Hintergrund habe die Klägerin einen Anspruch auf Zuwendung gehabt.
8Die Klägerin beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 (Gz. 00/0000-0000.0.000/000#000-0000) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 (Gz. 00/0000.0.000/000#000-0000) aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Hinweis auf die Rechtsprechung der entscheidenden Kammer. Ferner trägt sie vor, dass zwar die Durchführung von Werkverkehr erlaubnisfrei sei, jedoch die nach § 15a GüKG erforderliche Eintragung der Klägerin in die Werkverkehrsdatei bis zum heutigen Tag nicht feststellbar sei. Dies habe sie in ihren Anträgen auch nie angegeben.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 16 K 2546/15, 16 K 2976/15, 16 K 2978/15 und 16 K 2979/15 Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. Auch der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 8. Oktober 2015 hat an dieser Bewertung nichts geändert, neue Gesichtspunkte enthält er nicht.
16Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 (Gz. 00/0000-0000.0.000/000#000-0000) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 (Gz. 00/0000.0.000/000#000-0000) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17I.
18Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 25. Februar 2011 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist – wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend angegeben – § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Zuwendungsbescheid vom 25. Februar 2011 war rechtswidrig (1.), auch die weiteren Voraussetzungen der Rücknahme liegen vor (2.).
191.
20Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die mit Antrag vom 23. November 2010 begehrte Zuwendung, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie gehörte. Denn sie verfügte nach ihrem eigenen Vortrag nicht über die danach erforderliche Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 GüKG.
21Nach Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie sind zuwendungsberechtigt nur Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen. Die Klägerin führte im maßgeblichen Zeitpunkt der Förderantragstellung keinen Güterkraftverkehr in diesem Sinne durch. Sie betrieb weder Güterkraftverkehr nach § 1 Abs. 1 GüKG noch Werkverkehr nach § 1 Abs. 2 GüKG.
22Inhaber einer nach § 3 Abs. 1 GüKG erforderlichen Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr war zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 2010 nur die Einzelfirma „C. H. “ als Rechtsvorgänger der Klägerin. Bereits 2007 sei nach Vortrag der Klägerin die Einzelfirma in die Rechtsform der nunmehr klagenden GmbH umgewandelt worden, wobei versäumt worden sei, die Lizenz entsprechend neu zu beantragen. Entscheidend ist aber, dass die Klägerin selbst als eigenständige juristische Person den Förderantrag gestellt hat und rechtsverbindlich mit Unterschrift erklärt hat, selbst als antragstellendes Unternehmen Güterkraftverkehr in diesem Sinne zu betreiben. Denn nach der in den Ziff. 8.1.2 und 3.1 der Förderrichtlinie dokumentierten Verwaltungspraxis der Beklagten kommt es darauf an, dass gerade der Antragsteller des Förderantrags Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführt. Antragsteller des bei der Beklagten am 26. November 2010 eingegangenen Förderantrags war jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut die Klägerin als eigenständige juristische Person und nicht die Einzelfirma „C. H. “.
23Auf die in der Förderrichtlinie dokumentierte Verwaltungspraxis der Beklagten kommt es zudem in maßgeblicher Hinsicht an. Denn angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten,
24vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766, und zuletzt vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24, juris,
25kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. Der Kammer ist jedoch nicht bekannt, dass die Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden eine andere als die hier angewandte formale Betrachtung zur Anwendung bringen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge in stetiger Verwaltungspraxis trotz der genannten fehlenden und ihr bekannten Eigenschaft eines Antragstellers positiv entschieden hätte. Im Gegenteil entspricht diese Praxis der obergerichtlich bestätigten Rechtsprechung der erkennenden Kammer.
26VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 – 16 K 6734/12, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 4 A 488/14; zuletzt VG Köln, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2015 – 16 K 7026/14.
27Die Kammer hat bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an die formalen Umstände anknüpft, ob das antragstellende Unternehmen selbst Güterkraftverkehr in dem in Rede stehenden Sinne betreibt, förderungsrechtlich zu beanstanden.
28Auch der Hinweis auf den überwiegend durchgeführten Werkverkehr im Jahr 2011 kann der Klägerin nicht weiterhelfen. Sie hat im fraglichen Antrag vom November 2010 schon nicht angegeben, Werkverkehr zu betreiben, was ab der Förderperiode 2010 unter Ziff. 2 a) des Antragsformulars ausdrücklich zu vermerken ist. Unabhängig davon und selbstständig tragend fehlt es an der Voraussetzung der Durchführung von Werkverkehr auch deshalb, weil die Klägerin im maßgeblichen Antragszeitpunkt nicht nach § 15a Abs. 1 GüKG in der entsprechenden Werkverkehrsdatei registriert war. Dies ist nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die nach dem oben Gesagten für das Gericht relevant ist, jedoch entscheidend. Werkverkehr ist danach zwar erlaubnisfrei, aber anzeigepflichtig (vgl. § 15a Abs. 2 GüKG).
292.
30Auch die weiteren Voraussetzungen von § 48 VwVfG für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides sind gegeben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. So liegt der Fall hier. Die im Antrag vom 23. November 2010 ausdrücklich vorgenommene Erklärung, Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG durchzuführen, war nach den obigen Ausführungen in wesentlicher Beziehung unrichtig, das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Zuwendungsgewährung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG somit nicht schutzwürdig. Die insoweit ferner angestellte Abwägung der betroffenen Interessen durch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ist dabei nicht zu beanstanden. Auch die Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist gewahrt.
31II.
32Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit nicht zu beanstanden, als in ihnen die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung vom 12. Januar 2012 und der Abrechnungsbescheid vom 16. März 2012 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurden. Die Beklagte stützt sich insoweit zu Recht auf § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung sowie der Abrechnungsbescheid sind im vorliegenden Fall als Verwaltungsakte zu qualifizieren, mit denen nicht nur durch die Festsetzung eigenständig über die endgültige Höhe der Zuwendung entschieden wird, sondern die auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf ihrer Grundlage ausgezahlten Zuwendung darstellen. Wird der diesen Bescheiden vorangehende und sie bestimmende Zuwendungsbescheid – wie hier – mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, gehen der Auszahlungs- und Ergebnisbescheid sowie der Abrechnungsbescheid gleichsam „ins Leere“, da ihnen kein bewilligender Zuwendungsbescheid mehr zugrunde liegt. Da die Rücknahmeentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückwirkt, waren auch die Ergebnismitteilung vom 12. Januar 2012 und der Abrechnungsbescheid vom 16. März 2012 rechtswidrig. Dass die Klägerin insoweit in ihrem Vertrauen nicht schutzwürdig ist, folgt aus den obigen Ausführungen.
33III.
34Die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 20.000 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Zinsforderung beruht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Beide sind nicht zu beanstanden.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Das Bundesamt führt eine Datei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, um unmittelbar feststellen zu können, welche Unternehmen Werkverkehr mit größeren Kraftfahrzeugen betreiben.
(2) Jeder Unternehmer, der Werkverkehr im Sinne des Absatzes 1 betreibt, ist verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt anzumelden.
(3) Zur Speicherung in der Werkverkehrsdatei hat der Unternehmer bei der Anmeldung folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens, - 2.
Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes, - 3.
Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter, - 4.
Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, sowie - 5.
Anschriften der Niederlassungen.
(4) Das Bundesamt darf die in Absatz 3 genannten Angaben
- 1.
zur Vorbereitung verkehrspolitischer Entscheidungen durch die zuständigen Stellen, - 2.
zur Überwachung der Einhaltung der für Werkverkehrsunternehmer geltenden Pflichten einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen, - 3.
als Auswahlgrundlage für Unternehmensbefragungen im Rahmen der Marktbeobachtung nach § 14 sowie für die Durchführung der Unternehmensstatistik im Werkverkehr, - 4.
zur Durchführung von Beihilfeverfahren im Sinne des § 14a und - 5.
für die Erledigung der Aufgaben, die ihm nach dem Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs sowie durch das Gesetz zur Sicherstellung von Verkehrsleistungen übertragen sind,
(5) Ändern sich die in Absatz 3 genannten Angaben, so hat der Unternehmer dies dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(6) Führt der Unternehmer keinen Werkverkehr im Sinne des Absatzes 1 mehr durch, hat er sich unverzüglich beim Bundesamt abzumelden.
(7) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie für die in Absatz 4 genannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens aber ein Jahr, nachdem sich der Unternehmer beim Bundesamt abgemeldet hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin beantragte mit am 29. Juni 2009 bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) eingegangenem Antrag die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe (Förderprogramm DM) nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3. Februar 2009 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Als Antragstellerin wurde in Ziff. 1 des Antrags die „C. H. C1. Gmbh“ bezeichnet. Unter Ziff. 5.1 erklärte die Klägerin mit ihrer Unterschrift, dass sie „als antragstellendes Unternehmen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)“ durchführe.
3Mit Zuwendungsbescheid vom 12. November 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 29. Juni bis 31. Dezember 2009 eine Zuwendung i.H.v. insgesamt höchstens 6.000 €. Nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids wurde zunächst ein Teil-Förderbetrag i.H.v. 3.000 € ausgezahlt. Im Februar 2010 reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis ein. Aufgrund der Verwendungsnachweisprüfung gelangten nach der Ergebnismitteilung vom 14. Juni 2010 weitere 2.593,63 € zur Auszahlung.
4Mit Schreiben vom 4. September 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur Aufhebung von Zuwendungsbescheid und Ergebnismitteilung sowie zu einer möglichen Rückforderung an. Im Rahmen einer Antragsprüfung sei festgestellt worden, dass die Klägerin entgegen ihrer Erklärung im Antrag für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung keine gültige Erlaubnis bzw. Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr habe nachweisen können. Am 26. September 2014 legte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin eine Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr vom 16. Mai 2000 vor, ausgestellt auf die „Firma C. H. “. Die Einzelfirma „C. H. “ sei zum 1. Januar 2007 in die „C. H. C1. GmbH“ umgewandelt worden. Hierbei sei unterblieben, die Erlaubnisurkunde entsprechend neu zu beantragen.
5Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 12. November 2014 hob die Beklagte zum einen den Zuwendungsbescheid vom 12. November 2009 i.H.v. 6.000 € (Ziff. 1), zum anderen die Ergebnismitteilung vom 14. Juni 2010 (Ziff. 2) jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit auf, forderte die ausgezahlten Beträge i.H.v. 5.593,93 € zurück (Ziff. 3) und machte insoweit Zinsen in Gesamthöhe von 1.303,80 € geltend (Ziff. 4 und 5). Zur Begründung verwies sie auf die fehlende Zuwendungsberechtigung der Klägerin nach Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie. In der maßgeblichen Förderperiode 2009 sei die Klägerin als Unternehmen nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis bzw. Lizenz gewesen. In Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide das insoweit nicht schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der Zuwendung.
6Den am 19. November 2014 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2015, zugestellt am 30. März 2015, zurück.
7Die Klägerin hat am 29. April 2015 Klage erhoben. Die Aufhebung sei zu Unrecht erfolgt. Die frühere Einzelfirma „C. H. “ sei 2007 in die Klägerin umgewandelt worden, es sei lediglich nicht aufgefallen, dass hier die Erlaubnisurkunde neu hätte beantragt werden müssen. Die Klägerin hätte aber bereits damals unzweifelhaft eine EU-Lizenz erhalten. Ferner habe die Klägerin im Jahr 2009 rund 80 Prozent ihrer Erlöse im Werkverkehr erzielt, der jedoch erlaubnisfrei sei. Auch vor diesem Hintergrund habe die Klägerin einen Anspruch auf Zuwendung gehabt.
8Die Klägerin beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 (Gz. 00/0000-0000.0.000/000#000-0000) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 (Gz. 00/-0000.0.000/000#000-0000) aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Hinweis auf die Rechtsprechung der entscheidenden Kammer. Ferner trägt sie vor, dass zwar die Durchführung von Werkverkehr erlaubnisfrei sei, jedoch die nach § 15a GüKG erforderliche Eintragung der Klägerin in die Werkverkehrsdatei bis zum heutigen Tag nicht feststellbar sei. Dies habe sie in ihren Anträgen auch nie angegeben.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. Auch der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 8. Oktober 2015 hat an dieser Bewertung nichts geändert, neue Gesichtspunkte enthält er nicht.
16Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 (Gz. 00/0000-0000.0.000/000#000-0000) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 (Gz. 00/-0000.0.000/000#000-0000) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17I.
18Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 12. November 2009 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist – wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend angegeben – § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Zuwendungsbescheid vom 12. November 2009 war rechtswidrig (1.), auch die weiteren Voraussetzungen der Rücknahme liegen vor (2.).
191.
20Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die mit Antrag vom 17. Juni 2009 begehrte Zuwendung, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie gehörte. Denn sie verfügte nach ihrem eigenen Vortrag nicht über die danach erforderliche Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 GüKG.
21Nach Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie sind zuwendungsberechtigt nur Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen. Die Klägerin führte im maßgeblichen Zeitpunkt der Förderantragstellung keinen Güterkraftverkehr in diesem Sinne durch. Sie betrieb weder Güterkraftverkehr nach § 1 Abs. 1 GüKG noch Werkverkehr nach § 1 Abs. 2 GüKG.
22Inhaber einer nach § 3 Abs. 1 GüKG erforderlichen Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr war zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juni 2009 nur die Einzelfirma „C. H. “ als Rechtsvorgänger der Klägerin. Bereits 2007 sei nach Vortrag der Klägerin die Einzelfirma in die Rechtsform der nunmehr klagenden GmbH umgewandelt worden, wobei versäumt worden sei, die Lizenz entsprechend neu zu beantragen. Entscheidend ist aber, dass die Klägerin selbst als eigenständige juristische Person den Förderantrag gestellt hat und rechtsverbindlich mit Unterschrift erklärt hat, selbst als antragstellendes Unternehmen Güterkraftverkehr in diesem Sinne zu betreiben. Denn nach der in den Ziff. 8.1.2 und 3.1 der Förderrichtlinie dokumentierten Verwaltungspraxis der Beklagten kommt es darauf an, dass gerade der Antragsteller des Förderantrags Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführt. Antragsteller des bei der Beklagten am 29. Juni 2009 eingegangenen Förderantrags war jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut die Klägerin als eigenständige juristische Person und nicht die Einzelfirma „C. H. “.
23Auf die in der Förderrichtlinie dokumentierte Verwaltungspraxis der Beklagten kommt es zudem in maßgeblicher Hinsicht an. Denn angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten,
24vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766, und zuletzt vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24, juris,
25kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. Der Kammer ist jedoch nicht bekannt, dass die Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden eine andere als die hier angewandte formale Betrachtung zur Anwendung bringen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge in stetiger Verwaltungspraxis trotz der genannten fehlenden und ihr bekannten Eigenschaft eines Antragstellers positiv entschieden hätte. Im Gegenteil entspricht diese Praxis der obergerichtlich bestätigten Rechtsprechung der erkennenden Kammer.
26VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 – 16 K 6734/12, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 4 A 488/14; zuletzt VG Köln, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2015 – 16 K 7026/14.
27Die Kammer hat bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an die formalen Umstände anknüpft, ob das antragstellende Unternehmen selbst Güterkraftverkehr in dem in Rede stehenden Sinne betreibt, förderungsrechtlich zu beanstanden.
28Auch der Hinweis auf den überwiegend durchgeführten Werkverkehr im Jahr 2009 kann der Klägerin nicht weiterhelfen. Sie hat im fraglichen Antrag vom Juni 2009 schon nicht angegeben, Werkverkehr zu betreiben, was jedenfalls ab der Förderperiode 2010 unter Ziff. 2 a) des Antragsformulars ausdrücklich zu vermerken wäre. Unabhängig davon und selbstständig tragend fehlt es an der Voraussetzung der Durchführung von Werkverkehr auch deshalb, weil die Klägerin im maßgeblichen Antragszeitpunkt nicht nach § 15a Abs. 1 GüKG in der entsprechenden Werkverkehrsdatei registriert war. Dies ist nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die nach dem oben Gesagten für das Gericht relevant ist, jedoch entscheidend. Werkverkehr ist danach zwar erlaubnisfrei, aber anzeigepflichtig (vgl. § 15a Abs. 2 GüKG).
292.
30Auch die weiteren Voraussetzungen von § 48 VwVfG für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides sind gegeben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. So liegt der Fall hier. Die im Antrag vom 17. Juni 2009 ausdrücklich vorgenommene Erklärung, Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG durchzuführen, war nach den obigen Ausführungen in wesentlicher Beziehung unrichtig, das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Zuwendungsgewährung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG somit nicht schutzwürdig. Die insoweit ferner angestellte Abwägung der betroffenen Interessen durch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ist dabei nicht zu beanstanden. Auch die Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist gewahrt.
31II.
32Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit nicht zu beanstanden, als in ihnen die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung vom 14. Juni 2010 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Die Beklagte stützt sich insoweit zu Recht auf § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung ist im vorliegenden Fall als Verwaltungsakt zu qualifizieren, mit dem nicht nur durch die Festsetzung eigenständig über die endgültige Höhe der Zuwendung entschieden wird, sondern der auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf seiner Grundlage ausgezahlten Zuwendung darstellt. Wird der diesem Bescheid vorangehende und ihn bestimmende Zuwendungsbescheid – wie hier – mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, geht der Auszahlungs- und Ergebnisbescheid gleichsam „ins Leere“, da ihm kein bewilligender Zuwendungsbescheid mehr zugrunde liegt. Da die Rücknahmeentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückwirkt, war auch die Ergebnismitteilung vom 14. Juni 2010 rechtswidrig. Dass die Klägerin insoweit in ihrem Vertrauen nicht schutzwürdig ist, folgt aus den obigen Ausführungen.
33III.
34Die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 5.593,93 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Zinsforderung beruht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Beide sind nicht zu beanstanden.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin beantragte mit am 21. Januar 2010 bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) eingegangenem Antrag die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe (Förderprogramm DM) nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Als Antragstellerin wurde in Ziff. 1 des Antrags die „C. H. C1. Gmbh“ bezeichnet. Unter Ziff. 2 a) des Antrags kreuzte die Klägerin zum Nachweis der Durchführung von Güterkraftverkehr ein Feld an, wonach sie gewerblichen Güterkraftverkehr betreibe; das außerdem vorhandene Feld „Werkverkehr“ wurde nicht angekreuzt. Unter Ziff. 5.1 erklärte die Klägerin mit ihrer Unterschrift, dass sie „als antragstellendes Unternehmen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)“ durchführe.
3Mit Zuwendungsbescheid vom 19. Juli 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 21. Januar bis 31. Dezember 2010 eine Zuwendung i.H.v. insgesamt höchstens 20.000 €. Im März 2011 reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis ein. Aufgrund der Verwendungsnachweisprüfung gelangten nach der Ergebnismitteilung vom 11. Mai 2011 insgesamt 19.991,30 € zur Auszahlung.
4Mit Schreiben vom 4. September 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur Aufhebung von Zuwendungsbescheid und Ergebnismitteilung sowie zu einer möglichen Rückforderung an. Im Rahmen einer Antragsprüfung sei festgestellt worden, dass die Klägerin entgegen ihrer Erklärung im Antrag für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung keine gültige Erlaubnis bzw. Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr habe nachweisen können. Am 26. September 2014 legte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin eine Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr vom 16. Mai 2000 vor, ausgestellt auf die „Firma C. H. “. Die Einzelfirma „C. H. “ sei zum 1. Januar 2007 in die „C. H. C1. GmbH“ umgewandelt worden. Hierbei sei unterblieben, die Erlaubnisurkunde entsprechend neu zu beantragen.
5Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 12. November 2014 hob die Beklagte zum einen den Zuwendungsbescheid vom 19. Juli 2010 i.H.v. 20.000 € (Ziff. 1), zum anderen die Ergebnismitteilung vom 11. Mai 2011 i.H.v. 19.991,30 € (Ziff. 2) jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit auf, forderte den ausgezahlten Betrag i.H.v. 19.991,30 € zurück (Ziff. 3) und machte insoweit Zinsen i.H.v. 3.418,66 € geltend (Ziff. 4). Zur Begründung verwies sie auf die fehlende Zuwendungsberechtigung der Klägerin nach Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie. In der maßgeblichen Förderperiode 2010 sei die Klägerin als Unternehmen nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis bzw. Lizenz gewesen. In Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide das insoweit nicht schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der Zuwendung.
6Den am 19. November 2014 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2015, zugestellt am 30. März 2015, zurück.
7Die Klägerin hat am 29. April 2015 Klage erhoben. Die Aufhebung sei zu Unrecht erfolgt. Die frühere Einzelfirma „C. H. “ sei 2007 in die Klägerin umgewandelt worden, es sei lediglich nicht aufgefallen, dass hier die Erlaubnisurkunde neu hätte beantragt werden müssen. Die Klägerin hätte aber bereits damals unzweifelhaft eine EU-Lizenz erhalten. Ferner habe die Klägerin im Jahr 2010 rund 80 Prozent ihrer Erlöse im Werkverkehr erzielt, der jedoch erlaubnisfrei sei. Auch vor diesem Hintergrund habe die Klägerin einen Anspruch auf Zuwendung gehabt.
8Die Klägerin beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 (Gz. 00/-0000.0.000/000#000-0000) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 (Gz. 00/-0000.0.000/000#000-0000) aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Hinweis auf die Rechtsprechung der entscheidenden Kammer. Ferner trägt sie vor, dass zwar die Durchführung von Werkverkehr erlaubnisfrei sei, jedoch die nach § 15a GüKG erforderliche Eintragung der Klägerin in die Werkverkehrsdatei bis zum heutigen Tag nicht feststellbar sei. Dies habe sie in ihren Anträgen auch nie angegeben.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 16 K 2546/15, 16 K 2977/15, 16 K 2978/15 und 16 K 2979/15 Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. Auch der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 8. Oktober 2015 hat an dieser Bewertung nichts geändert, neue Gesichtspunkte enthält er nicht.
16Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 (Gz. 00/-0000.0.000/000#000-0000) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 (Gz. 00/-0000.0.000/000#000-0000) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17I.
18Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 19. Juli 2010 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist – wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend angegeben – § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Zuwendungsbescheid vom 19. Juli 2010 war rechtswidrig (1.), auch die weiteren Voraussetzungen der Rücknahme liegen vor (2.).
191.
20Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die mit Antrag vom 19. Januar 2010 begehrte Zuwendung, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie gehörte. Denn sie verfügte nach ihrem eigenen Vortrag nicht über die danach erforderliche Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 GüKG.
21Nach Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie sind zuwendungsberechtigt nur Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen. Die Klägerin führte im maßgeblichen Zeitpunkt der Förderantragstellung keinen Güterkraftverkehr in diesem Sinne durch. Sie betrieb weder Güterkraftverkehr nach § 1 Abs. 1 GüKG noch Werkverkehr nach § 1 Abs. 2 GüKG.
22Inhaber einer nach § 3 Abs. 1 GüKG erforderlichen Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr war zum Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2010 nur die Einzelfirma „C. H. “ als Rechtsvorgänger der Klägerin. Bereits 2007 sei nach Vortrag der Klägerin die Einzelfirma in die Rechtsform der nunmehr klagenden GmbH umgewandelt worden, wobei versäumt worden sei, die Lizenz entsprechend neu zu beantragen. Entscheidend ist aber, dass die Klägerin selbst als eigenständige juristische Person den Förderantrag gestellt hat und rechtsverbindlich mit Unterschrift erklärt hat, selbst als antragstellendes Unternehmen Güterkraftverkehr in diesem Sinne zu betreiben. Denn nach der in den Ziff. 8.1.2 und 3.1 der Förderrichtlinie dokumentierten Verwaltungspraxis der Beklagten kommt es darauf an, dass gerade der Antragsteller des Förderantrags Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführt. Antragsteller des bei der Beklagten am 21. Januar 2010 eingegangenen Förderantrags war jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut die Klägerin als eigenständige juristische Person und nicht die Einzelfirma „C. H. “.
23Auf die in der Förderrichtlinie dokumentierte Verwaltungspraxis der Beklagten kommt es zudem in maßgeblicher Hinsicht an. Denn angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten,
24vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766, und zuletzt vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24, juris,
25kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. Der Kammer ist jedoch nicht bekannt, dass die Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden eine andere als die hier angewandte formale Betrachtung zur Anwendung bringen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge in stetiger Verwaltungspraxis trotz der genannten fehlenden und ihr bekannten Eigenschaft eines Antragstellers positiv entschieden hätte. Im Gegenteil entspricht diese Praxis der obergerichtlich bestätigten Rechtsprechung der erkennenden Kammer.
26VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 – 16 K 6734/12, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 4 A 488/14; zuletzt VG Köln, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2015 – 16 K 7026/14.
27Die Kammer hat bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an die formalen Umstände anknüpft, ob das antragstellende Unternehmen selbst Güterkraftverkehr in dem in Rede stehenden Sinne betreibt, förderungsrechtlich zu beanstanden.
28Auch der Hinweis auf den überwiegend durchgeführten Werkverkehr im Jahr 2010 kann der Klägerin nicht weiterhelfen. Sie hat im fraglichen Antrag vom Januar 2010 schon nicht angegeben, Werkverkehr zu betreiben, was ab der Förderperiode 2010 unter Ziff. 2 a) des Antragsformulars ausdrücklich zu vermerken ist. Unabhängig davon und selbstständig tragend fehlt es an der Voraussetzung der Durchführung von Werkverkehr auch deshalb, weil die Klägerin im maßgeblichen Antragszeitpunkt nicht nach § 15a Abs. 1 GüKG in der entsprechenden Werkverkehrsdatei registriert war. Dies ist nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die nach dem oben Gesagten für das Gericht relevant ist, jedoch entscheidend. Werkverkehr ist danach zwar erlaubnisfrei, aber anzeigepflichtig (vgl. § 15a Abs. 2 GüKG).
292.
30Auch die weiteren Voraussetzungen von § 48 VwVfG für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides sind gegeben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. So liegt der Fall hier. Die im Antrag vom 19. Januar 2010 ausdrücklich vorgenommene Erklärung, Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG durchzuführen, war nach den obigen Ausführungen in wesentlicher Beziehung unrichtig, das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Zuwendungsgewährung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG somit nicht schutzwürdig. Die insoweit ferner angestellte Abwägung der betroffenen Interessen durch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ist dabei nicht zu beanstanden. Auch die Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist gewahrt.
31II.
32Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit nicht zu beanstanden, als in ihnen die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung vom 11. Mai 2011 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Die Beklagte stützt sich insoweit zu Recht auf § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung ist im vorliegenden Fall als Verwaltungsakt zu qualifizieren, mit dem nicht nur durch die Festsetzung eigenständig über die endgültige Höhe der Zuwendung entschieden wird, sondern der auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf seiner Grundlage ausgezahlten Zuwendung darstellt. Wird der diesem Bescheid vorangehende und ihn bestimmende Zuwendungsbescheid – wie hier – mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, geht der Auszahlungs- und Ergebnisbescheid gleichsam „ins Leere“, da ihm kein bewilligender Zuwendungsbescheid mehr zugrunde liegt. Da die Rücknahmeentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückwirkt, war auch die Ergebnismitteilung vom 11. Mai 2011 rechtswidrig. Dass die Klägerin insoweit in ihrem Vertrauen nicht schutzwürdig ist, folgt aus den obigen Ausführungen.
33III.
34Die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 19.991,30 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Zinsforderung beruht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Beide sind nicht zu beanstanden.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin beantragte mit am 1. Oktober 2011 bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) eingegangenem Antrag die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe (Förderprogramm DM – Förderperiode 2012) nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 in der Fassung der Änderung vom 11. August 2011 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Als Antragstellerin wurde in Ziff. 1 des Antrags die „C. H. C1. Gmbh“ bezeichnet. Unter Ziff. 2 a) des Antrags kreuzte die Klägerin zum Nachweis der Durchführung von Güterkraftverkehr ein Feld an, wonach sie gewerblichen Güterkraftverkehr betreibe; das außerdem vorhandene Feld „Werkverkehr“ wurde nicht angekreuzt. Unter Ziff. 5.1 erklärte die Klägerin mit ihrer Unterschrift, dass sie „als antragstellendes Unternehmen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)“ durchführe.
3Mit Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 eine Zuwendung i.H.v. insgesamt höchstens 20.000 €. Im November 2012 reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis ein. Aufgrund der Verwendungsnachweisprüfung gelangten nach dem Abrechnungsbescheid vom 11. Dezember 2012 insgesamt 20.000 € zur Auszahlung.
4Mit Schreiben vom 4. September 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur Aufhebung von Zuwendungsbescheid und Ergebnismitteilung sowie zu einer möglichen Rückforderung an. Im Rahmen einer Antragsprüfung sei festgestellt worden, dass die Klägerin entgegen ihrer Erklärung im Antrag für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung keine gültige Erlaubnis bzw. Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr habe nachweisen können. Am 26. September 2014 legte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin eine Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr vom 16. Mai 2000 vor, ausgestellt auf die „Firma C. H. “. Die Einzelfirma „C. H. “ sei zum 1. Januar 2007 in die „C. H. C1. GmbH“ umgewandelt worden. Hierbei sei unterblieben, die Erlaubnisurkunde entsprechend neu zu beantragen.
5Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 12. November 2014 hob die Beklagte zum einen den Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2011 i.H.v. 20.000 € (Ziff. 1), zum anderen den Abrechnungsbescheid vom 11. Dezember 2012 i.H.v. 20.000 € (Ziff. 2) jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit auf, forderte den ausgezahlten Betrag i.H.v. 20.000 € zurück (Ziff. 3) und machte insoweit Zinsen i.H.v. 1.770,45 € geltend (Ziff. 4). Zur Begründung verwies sie auf die fehlende Zuwendungsberechtigung der Klägerin nach Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie. In der maßgeblichen Förderperiode 2012 sei die Klägerin als Unternehmen nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis bzw. Lizenz gewesen. In Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide das insoweit nicht schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der Zuwendung.
6Den am 19. November 2014 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2015, zugestellt am 30. März 2015, zurück.
7Die Klägerin hat am 29. April 2015 Klage erhoben. Die Aufhebung sei zu Unrecht erfolgt. Die frühere Einzelfirma „C. H. “ sei 2007 in die Klägerin umgewandelt worden, es sei lediglich nicht aufgefallen, dass hier die Erlaubnisurkunde neu hätte beantragt werden müssen. Die Klägerin hätte aber bereits damals unzweifelhaft eine EU-Lizenz erhalten. Ferner habe die Klägerin im Jahr 2012 rund 87 Prozent ihrer Erlöse im Werkverkehr erzielt, der jedoch erlaubnisfrei sei. Auch vor diesem Hintergrund habe die Klägerin einen Anspruch auf Zuwendung gehabt.
8Die Klägerin beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 (Gz. 00/0000-0000.0.000/000#000-0000) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 (Gz. 00/0000.0.000/000#000-0000) aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Hinweis auf die Rechtsprechung der entscheidenden Kammer. Ferner trägt sie vor, dass zwar die Durchführung von Werkverkehr erlaubnisfrei sei, jedoch die nach § 15a GüKG erforderliche Eintragung der Klägerin in die Werkverkehrsdatei bis zum heutigen Tag nicht feststellbar sei. Dies habe sie in ihren Anträgen auch nie angegeben.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 16 K 2546/15, 16 K 2976/15, 16 K 2977/15 und 16 K 2979/15 Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. Auch der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 8. Oktober 2015 hat an dieser Bewertung nichts geändert, neue Gesichtspunkte enthält er nicht.
16Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 (Gz. 00/0000-0000.0.000/000#000-0000) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 (Gz. 00/0000.0.000/000#000-0000) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17I.
18Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 16. Dezember 2011 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist – wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend angegeben – § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2011 war rechtswidrig (1.), auch die weiteren Voraussetzungen der Rücknahme liegen vor (2.).
191.
20Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die mit Antrag vom 1. Oktober 2011 begehrte Zuwendung, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie gehörte. Denn sie verfügte nach ihrem eigenen Vortrag nicht über die danach erforderliche Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 GüKG.
21Nach Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie sind zuwendungsberechtigt nur Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen. Die Klägerin führte im maßgeblichen Zeitpunkt der Förderantragstellung keinen Güterkraftverkehr in diesem Sinne durch. Sie betrieb weder Güterkraftverkehr nach § 1 Abs. 1 GüKG noch Werkverkehr nach § 1 Abs. 2 GüKG.
22Inhaber einer nach § 3 Abs. 1 GüKG erforderlichen Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr war zum Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 2011 nur die Einzelfirma „C. H. “ als Rechtsvorgänger der Klägerin. Bereits 2007 sei nach Vortrag der Klägerin die Einzelfirma in die Rechtsform der nunmehr klagenden GmbH umgewandelt worden, wobei versäumt worden sei, die Lizenz entsprechend neu zu beantragen. Entscheidend ist aber, dass die Klägerin selbst als eigenständige juristische Person den Förderantrag gestellt hat und rechtsverbindlich mit Unterschrift erklärt hat, selbst als antragstellendes Unternehmen Güterkraftverkehr in diesem Sinne zu betreiben. Denn nach der in den Ziff. 8.1.2 und 3.1 der Förderrichtlinie dokumentierten Verwaltungspraxis der Beklagten kommt es darauf an, dass gerade der Antragsteller des Förderantrags Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführt. Antragsteller des bei der Beklagten am 1. Oktober 2011 eingegangenen Förderantrags war jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut die Klägerin als eigenständige juristische Person und nicht die Einzelfirma „C. H. “.
23Auf die in der Förderrichtlinie dokumentierte Verwaltungspraxis der Beklagten kommt es zudem in maßgeblicher Hinsicht an. Denn angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten,
24vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766, und zuletzt vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24, juris,
25kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. Der Kammer ist jedoch nicht bekannt, dass die Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden eine andere als die hier angewandte formale Betrachtung zur Anwendung bringen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge in stetiger Verwaltungspraxis trotz der genannten fehlenden und ihr bekannten Eigenschaft eines Antragstellers positiv entschieden hätte. Im Gegenteil entspricht diese Praxis der obergerichtlich bestätigten Rechtsprechung der erkennenden Kammer.
26VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 – 16 K 6734/12, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 4 A 488/14; zuletzt VG Köln, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2015 – 16 K 7026/14.
27Die Kammer hat bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an die formalen Umstände anknüpft, ob das antragstellende Unternehmen selbst Güterkraftverkehr in dem in Rede stehenden Sinne betreibt, förderungsrechtlich zu beanstanden.
28Auch der Hinweis auf den überwiegend durchgeführten Werkverkehr im Jahr 2012 kann der Klägerin nicht weiterhelfen. Sie hat im fraglichen Antrag vom Oktober 2011 schon nicht angegeben, Werkverkehr zu betreiben, was ab der Förderperiode 2010 unter Ziff. 2 a) des Antragsformulars ausdrücklich zu vermerken ist. Unabhängig davon und selbstständig tragend fehlt es an der Voraussetzung der Durchführung von Werkverkehr auch deshalb, weil die Klägerin im maßgeblichen Antragszeitpunkt nicht nach § 15a Abs. 1 GüKG in der entsprechenden Werkverkehrsdatei registriert war. Dies ist nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die nach dem oben Gesagten für das Gericht relevant ist, jedoch entscheidend. Werkverkehr ist danach zwar erlaubnisfrei, aber anzeigepflichtig (vgl. § 15a Abs. 2 GüKG).
292.
30Auch die weiteren Voraussetzungen von § 48 VwVfG für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides sind gegeben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. So liegt der Fall hier. Die im Antrag vom 1. Oktober 2011 ausdrücklich vorgenommene Erklärung, Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG durchzuführen, war nach den obigen Ausführungen in wesentlicher Beziehung unrichtig, das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Zuwendungsgewährung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG somit nicht schutzwürdig. Die insoweit ferner angestellte Abwägung der betroffenen Interessen durch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ist dabei nicht zu beanstanden. Auch die Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist gewahrt.
31II.
32Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit nicht zu beanstanden, als in ihnen der Abrechnungsbescheid vom 11. Dezember 2012 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Die Beklagte stützt sich insoweit zu Recht auf § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Der Abrechnungsbescheid ist im vorliegenden Fall als Verwaltungsakt zu qualifizieren, mit dem nicht nur durch die Festsetzung eigenständig über die endgültige Höhe der Zuwendung entschieden wird, sondern der auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf seiner Grundlage ausgezahlten Zuwendung darstellt. Wird der diesem Bescheid vorangehende und ihn bestimmende Zuwendungsbescheid – wie hier – mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, geht der Abrechnungsbescheid gleichsam „ins Leere“, da ihm kein bewilligender Zuwendungsbescheid mehr zugrunde liegt. Da die Rücknahmeentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückwirkt, war auch der Abrechnungsbescheid vom 11. Dezember 2012 rechtswidrig. Dass die Klägerin insoweit in ihrem Vertrauen nicht schutzwürdig ist, folgt aus den obigen Ausführungen.
33III.
34Die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 20.000 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Zinsforderung beruht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Beide sind nicht zu beanstanden.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin beantragte mit am 1. Oktober 2012 bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) eingegangenem Antrag die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe (Förderprogramm DM – Förderperiode 2013) nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 in der Fassung der Änderung vom 6. August 2012 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Als Antragstellerin wurde in Ziff. 1 des Antrags die „C. H. C1. GmbH“ bezeichnet. Unter Ziff. 2 a) des Antrags kreuzte die Klägerin zum Nachweis der Durchführung von Güterkraftverkehr ein Feld an, wonach sie gewerblichen Güterkraftverkehr betreibe; das außerdem vorhandene Feld „Werkverkehr“ wurde nicht angekreuzt. Unter Ziff. 5.1 erklärte die Klägerin mit ihrer Unterschrift, dass sie „als antragstellendes Unternehmen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)“ durchführe.
3Mit Zuwendungsbescheid vom 21. Februar 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 eine Zuwendung i.H.v. insgesamt höchstens 15.000 €. Im September 2013 reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis ein. Aufgrund der Verwendungsnachweisprüfung gelangten nach dem Abrechnungsbescheid vom 8. Oktober 2013 insgesamt 15.000 € zur Auszahlung.
4Mit Schreiben vom 4. September 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur Aufhebung von Zuwendungsbescheid und Ergebnismitteilung sowie zu einer möglichen Rückforderung an. Im Rahmen einer Antragsprüfung sei festgestellt worden, dass die Klägerin entgegen ihrer Erklärung im Antrag für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung keine gültige Erlaubnis bzw. Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr habe nachweisen können. Am 26. September 2014 legte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin eine Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr vom 16. Mai 2000 vor, ausgestellt auf die „Firma C. H. “. Die Einzelfirma „C. H. “ sei zum 1. Januar 2007 in die „C. H. C1. GmbH“ umgewandelt worden. Hierbei sei unterblieben, die Erlaubnisurkunde entsprechend neu zu beantragen.
5Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 12. November 2014 hob die Beklagte zum einen den Zuwendungsbescheid vom 21. Februar 2013 i.H.v. 15.000 € (Ziff. 1), zum anderen den Abrechnungsbescheid vom 8. Oktober 2013 i.H.v. 15.000 € (Ziff. 2) jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit auf, forderte den ausgezahlten Betrag i.H.v. 15.000 € zurück (Ziff. 3) und machte insoweit Zinsen i.H.v. 734,76 € geltend (Ziff. 4). Zur Begründung verwies sie auf die fehlende Zuwendungsberechtigung der Klägerin nach Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie. In der maßgeblichen Förderperiode 2013 sei die Klägerin als Unternehmen nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis bzw. Lizenz gewesen. In Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide das insoweit nicht schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der Zuwendung.
6Den am 19. November 2014 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2015, zugestellt am 30. März 2015, zurück.
7Die Klägerin hat am 29. April 2015 Klage erhoben. Die Aufhebung sei zu Unrecht erfolgt. Die frühere Einzelfirma „C. H. “ sei 2007 in die Klägerin umgewandelt worden, es sei lediglich nicht aufgefallen, dass hier die Erlaubnisurkunde neu hätte beantragt werden müssen. Die Klägerin hätte aber bereits damals unzweifelhaft eine EU-Lizenz erhalten. Ferner habe die Klägerin im Jahr 2013 rund 87 Prozent ihrer Erlöse im Werkverkehr erzielt, der jedoch erlaubnisfrei sei. Auch vor diesem Hintergrund habe die Klägerin einen Anspruch auf Zuwendung gehabt.
8Die Klägerin beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 (Gz. 00/0000-0000.0.000/000#000-0000) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 (Gz. 00/0000.0.000/000#000-0000) aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Hinweis auf die Rechtsprechung der entscheidenden Kammer. Ferner trägt sie vor, dass zwar die Durchführung von Werkverkehr erlaubnisfrei sei, jedoch die nach § 15a GüKG erforderliche Eintragung der Klägerin in die Werkverkehrsdatei bis zum heutigen Tag nicht feststellbar sei. Dies habe sie in ihren Anträgen auch nie angegeben.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 16 K 2546/15, 16 K 2976/15, 16 K 2977/15 und 16 K 2978/15 Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. Auch der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 8. Oktober 2015 hat an dieser Bewertung nichts geändert, neue Gesichtspunkte enthält er nicht.
16Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 (Gz. 00/0000-0000.0.000/000#000-0000) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 (Gz. 00/0000.0.000/000#000-0000) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17I.
18Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 21. Februar 2013 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist – wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend angegeben – § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Zuwendungsbescheid vom 121. Februar 2013 war rechtswidrig (1.), auch die weiteren Voraussetzungen der Rücknahme liegen vor (2.).
191.
20Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die mit Antrag vom 25. September 2012 begehrte Zuwendung, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie gehörte. Denn sie verfügte nach ihrem eigenen Vortrag nicht über die danach erforderliche Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 GüKG.
21Nach Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie sind zuwendungsberechtigt nur Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen. Die Klägerin führte im maßgeblichen Zeitpunkt der Förderantragstellung keinen Güterkraftverkehr in diesem Sinne durch. Sie betrieb weder Güterkraftverkehr nach § 1 Abs. 1 GüKG noch Werkverkehr nach § 1 Abs. 2 GüKG.
22Inhaber einer nach § 3 Abs. 1 GüKG erforderlichen Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr war zum Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 2012 nur die Einzelfirma „Bernard H. “ als Rechtsvorgänger der Klägerin. Bereits 2007 sei nach Vortrag der Klägerin die Einzelfirma in die Rechtsform der nunmehr klagenden GmbH umgewandelt worden, wobei versäumt worden sei, die Lizenz entsprechend neu zu beantragen. Entscheidend ist aber, dass die Klägerin selbst als eigenständige juristische Person den Förderantrag gestellt hat und rechtsverbindlich mit Unterschrift erklärt hat, selbst als antragstellendes Unternehmen Güterkraftverkehr in diesem Sinne zu betreiben. Denn nach der in den Ziff. 8.1.2 und 3.1 der Förderrichtlinie dokumentierten Verwaltungspraxis der Beklagten kommt es darauf an, dass gerade der Antragsteller des Förderantrags Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführt. Antragsteller des bei der Beklagten am 1. Oktober 2012 eingegangenen Förderantrags war jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut die Klägerin als eigenständige juristische Person und nicht die Einzelfirma „C. H. “.
23Auf die in der Förderrichtlinie dokumentierte Verwaltungspraxis der Beklagten kommt es zudem in maßgeblicher Hinsicht an. Denn angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten,
24vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766, und zuletzt vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24, juris,
25kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. Der Kammer ist jedoch nicht bekannt, dass die Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden eine andere als die hier angewandte formale Betrachtung zur Anwendung bringen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge in stetiger Verwaltungspraxis trotz der genannten fehlenden und ihr bekannten Eigenschaft eines Antragstellers positiv entschieden hätte. Im Gegenteil entspricht diese Praxis der obergerichtlich bestätigten Rechtsprechung der erkennenden Kammer.
26VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 – 16 K 6734/12, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 4 A 488/14; zuletzt VG Köln, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2015 – 16 K 7026/14.
27Die Kammer hat bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an die formalen Umstände anknüpft, ob das antragstellende Unternehmen selbst Güterkraftverkehr in dem in Rede stehenden Sinne betreibt, förderungsrechtlich zu beanstanden.
28Auch der Hinweis auf den überwiegend durchgeführten Werkverkehr im Jahr 2013 kann der Klägerin nicht weiterhelfen. Sie hat im fraglichen Antrag mit Eingangsdatum vom 1. Oktober 2012 schon nicht angegeben, Werkverkehr zu betreiben, was ab der Förderperiode 2010 unter Ziff. 2 a) des Antragsformulars ausdrücklich zu vermerken ist. Unabhängig davon und selbstständig tragend fehlt es an der Voraussetzung der Durchführung von Werkverkehr auch deshalb, weil die Klägerin im maßgeblichen Antragszeitpunkt nicht nach § 15a Abs. 1 GüKG in der entsprechenden Werkverkehrsdatei registriert war. Dies ist nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die nach dem oben Gesagten für das Gericht relevant ist, jedoch entscheidend. Werkverkehr ist danach zwar erlaubnisfrei, aber anzeigepflichtig (vgl. § 15a Abs. 2 GüKG).
292.
30Auch die weiteren Voraussetzungen von § 48 VwVfG für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides sind gegeben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. So liegt der Fall hier. Die im Antrag vom 25. September 2012 ausdrücklich vorgenommene Erklärung, Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG durchzuführen, war nach den obigen Ausführungen in wesentlicher Beziehung unrichtig, das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Zuwendungsgewährung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG somit nicht schutzwürdig. Die insoweit ferner angestellte Abwägung der betroffenen Interessen durch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ist dabei nicht zu beanstanden. Auch die Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist gewahrt.
31II.
32Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit nicht zu beanstanden, als in ihnen der Abrechnungsbescheid vom 8. Oktober 2013 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Die Beklagte stützt sich insoweit zu Recht auf § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Der Abrechnungsbescheid ist im vorliegenden Fall als Verwaltungsakt zu qualifizieren, mit dem nicht nur durch die Festsetzung eigenständig über die endgültige Höhe der Zuwendung entschieden wird, sondern der auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf seiner Grundlage ausgezahlten Zuwendung darstellt. Wird der diesem Bescheid vorangehende und ihn bestimmende Zuwendungsbescheid – wie hier – mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, geht der Abrechnungsbescheid gleichsam „ins Leere“, da ihm kein bewilligender Zuwendungsbescheid mehr zugrunde liegt. Da die Rücknahmeentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückwirkt, war auch der Abrechnungsbescheid vom 8. Oktober 2013 rechtswidrig. Dass die Klägerin insoweit in ihrem Vertrauen nicht schutzwürdig ist, folgt aus den obigen Ausführungen.
33III.
34Die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 15.000 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Zinsforderung beruht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Beide sind nicht zu beanstanden.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. - 2.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. - 3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. - 4.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
- 1.
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und - 3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.
(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.
(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.
(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften gegenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die
- 1.
die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und - 2.
- a)
das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen, - b)
Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen, - c)
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
- 3.
die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie - 4.
die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden Fassung
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. - 2.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. - 3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. - 4.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
- 1.
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und - 3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.
(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.
(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.
(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften gegenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die
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die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und - 2.
- a)
das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen, - b)
Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen, - c)
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
- 3.
die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie - 4.
die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden Fassung
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. - 2.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. - 3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. - 4.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
- 1.
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und - 3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Nr. 3.1 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (Förderrichtlinie) gehörte. Denn sie verfügte nicht über die danach erforderliche Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Die von ihr vorgelegte Lizenz vom 4. Oktober 2010 ist nicht auf sie, sondern auf ihren Geschäftsführer B. T. ausgestellt. Die Ansicht der Klägerin, diese Lizenz sei infolge einer Änderung der Rechtsform von einer Einzelfirma auf eine GmbH und Co. KG auf sie übergegangen, geht fehl. Denn die Klägerin wurde bereits im August 2010 gegründet, die gewerberechtliche Anmeldung datiert vom 25. August 2010. Ein Übergang der erst später ausgestellten Lizenz ist damit schon wegen der zeitlichen Abfolge ausgeschlossen. Zudem hat Herr T. am 20. September 2010 – offenbar zeitgleich mit der Gewerbeabmeldung der früheren Einzelfirma – (erneut) eine Einzelfirma gewerberechtlich angemeldet. Bezeichnenderweise ist Gegenstand dieser neuen Firma nunmehr erstmals ausdrücklich der „Transport“, hinsichtlich des beibehaltenen Gewerbes „Berufskraftfahrer“ ist der frühere Zusatz „ohne eigenes Fahrzeug“ gestrichen worden.
4Unabhängig davon bewirkt ein Rechtsformwechsel einer Gesellschaft nicht, dass die Lizenz nach §§ 1, 3 GüKG Gültigkeit auch für die neue Gesellschaft entfaltete. Nach den Randnummern 1, 8 und 22 der gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV – Bundesanzeiger Nr. 246 vom 31. Dezember 1998, S. 17901) muss bei einer Rechtsformänderung vielmehr ein neues Erlaubniserteilungsverfahren durchgeführt werden. Eine davon abweichende ständige Praxis der Beklagten ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Klägerin hat ein solches Erlaubnisverfahren nicht durchlaufen.
5Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Klägerin Eigentümerin oder Halterin der zu fördernden Fahrzeuge war, nicht an. Unabhängig davon begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte insoweit auf den formellen Halterbegriff abgestellt hat.
6Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 4 A 2074/13 ‑.
7Dies gilt umso mehr, als nach Ziff. 8.1.7 der Förderrichtlinie die Haltereigenschaft (nur) durch eine Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde oder die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) erfolgen kann. Die von der Klägerin eingereichten Fahrzeugscheine weisen als Halter jedoch wiederum allein den Geschäftsführer der Klägerin persönlich aus, der – wie ausgeführt – zum fraglichen Zeitpunkt selbst eine Einzelfirma betrieben hat. Dass die frühere Firma „B. T. Transport- und lohntechnisches Unternehmen“ möglicherweise nicht mehr existierte, ist angesichts dessen ohne Belang. Zum Nachweis der Haltereigenschaft gerade der Klägerin ist dieser Vortrag im Übrigen von vornherein ungeeignet.
8Dass die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis von den Vorgaben der Förderrichtlinie abgewichen sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit reicht es insbesondere nicht aus, dass die Klägerin möglicherweise im Vorjahr zu Unrecht eine Zuwendung erhalten haben könnte. Daraus kann sie jedenfalls keinen Anspruch auf eine Weiterförderung ableiten. Hierzu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt.
9Soweit die Klägerin schließlich auf vermeintliche Beratungsfehler abstellt, kann dies dahingestellt bleiben. Hieraus könnten ihr - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat ‑ allenfalls Schadensersatzansprüche entstehen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Einen Herstellungsanspruch kennt das Zuwendungsrecht nicht. Unabhängig davon ist eine Verletzung von Fürsorgepflichten der Beklagten nicht zu erkennen. Den mit Schreiben vom 30. August 2012 geforderten Eigentumsnachweis hat die Klägerin ebenso wenig geführt wie den Nachweis über den gewerblichen Güterkraftverkehr. Nach dem von ihr eingereichten Anlagenspiegel zur Bilanz handelt es sich um Leasingfahrzeuge, an denen die Klägerin gerade kein Eigentum hatte. Dass sie das Schreiben der Beklagten vom 30. August 2012 in dem Sinne auslegte, es komme allein auf die Vorlage von Unterlagen, nicht jedoch auf deren Inhalt an, hat die Beklagte nicht zu verantworten. Unabhängig davon könnte der Klägerin selbst aus einem von der Beklagten zu verantwortenden Fehlverständnis kein Schaden entstanden sein, weil sie die Fördervoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt hat. Hieran hätten auch weitere Ermittlungen der Beklagten, die die Klägerin für notwendig hält, nichts ändern können.
10Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht in der Sache eine Ermessensentscheidung der Beklagten gesehen und im erforderlichen Umfang geprüft, und zwar mit zutreffendem, wenn auch nicht mit dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis.
11Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von dem Senatsurteil vom 23. September 2013 – 4 A 1288/12 – in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Weise abgewichen ist. Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in Nr. 4 genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 ‑ 11 B 1136/97 ‑, NVwZ 1998, 306; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 ‑, NVwZ-RR 1996, 712; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 158 m.w.N.
13Eine solche Divergenz ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Dieses nennt bereits keinen tragenden Rechtssatz aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses von einem – ebenfalls nicht benannten – tragenden abstrakten Rechtssatz des beschließenden Gerichts abgewichen sein könnte. Der angeführten Entscheidung des Senats lag im Übrigen eine im Tatsächlichen vollständig anders geartete Fallgestaltung zugrunde. Insbesondere erfüllte der Kläger im dort entschiedenden Verfahren die Fördervoraussetzungen dem Grunde nach. Dies ist bei der Klägerin – wie ausgeführt – gerade nicht der Fall.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
15Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Die Klägerin beantragte am 1. Oktober 2013 bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe für die Förderperiode 2014 nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 in der Fassung der Änderung vom 19. August 2013 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Unter Ziff. 2a) des Antrags erklärte die Klägerin, gewerblichen Güterkraftverkehr zu betreiben und verwies diesbezüglich auf eine unbefristet geltende Lizenz bzw. Erlaubnisurkunde vom 9. Mai 2000 mit der Nr. 000000/00. Dem Antrag beigefügt war eine Abschrift dieser unbefristeten Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr, ausgestellt am 9. Mai 2000 durch den Landkreis F. (Freistaat Thüringen) für den Unternehmer „I. S. “.
3Mit Schreiben vom 3. März 2014 forderte die Beklagte bei der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 18. März 2014 u.a. einen Nachweis über die Durchführung von Güterkraftverkehr zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Kopie einer gültigen Erlaubnisurkunde/Gemeinschaftslizenz für die „I. S. GmbH & Co. KG“ an. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass bei Nichtvorlage der genannten Unterlagen beabsichtigt sei, gemäß Ziff. 8.1.8 der Förderrichtlinie nach Ablauf der Frist ohne weitere Aufforderung nach Aktenlage zu entscheiden. Die Klägerin antwortete hierauf mit E-Mail vom 10. März 2014. Sie verwies darauf, dass im Dezember 2011 aus der Einzelfirma I. S. eine GmbH & Co. KG gemacht und eine entsprechende Gewerbeummeldung vorgenommen worden sei. Seitens des zuständigen Landratsamtes sei Herrn S. mitgeteilt worden, dass die Erlaubnisurkunde weiterhin Gültigkeit habe; das Amt habe den Vorgang nicht weiter bearbeitet.
4Die Klägerin übersandte der Beklagten daraufhin am 31. März 2014 eine weitere Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr (Nr. 000000), ausgestellt am 28. März 2014 vom Landratsamt des Landkreises F. für die Klägerin in ihrer aktuellen Firma. Die Erlaubnis hat Geltung befristet vom 6. März 2014 bis zum 31. Dezember 2023.
5Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 lehnte die Beklagte den Förderantrag der Klägerin ab. Gemäß Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie sei zuwendungsberechtigt nur, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr durchführe. Als Zeitpunkt der Antragstellung gelte der form- und fristgerechte Eingang des Antrags. Es sei festgestellt worden, dass die Klägerin eine zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Lizenz/Erlaubnisurkunde bzw. Registrierung in der Werkverkehrsdatei nicht vorlegen konnte. Der Förderantrag sei daher ohne weitere Sachprüfung abzulehnen gewesen.
6Die Klägerin legte unter dem 3. Juni 2014, weiter begründet am 16. Juli 2014, unter Vorlage des Betriebsübernahmevertrags vom 31. Dezember 2011, von Gewerbeummeldungsunterlagen vom Januar 2012 und eines Handelsregisterauszugs vom 30. Dezember 2011 Widerspruch ein. Sie führte aus, dass zugleich mit der Gewerbeummeldung im Januar 2012 ein Antrag auf Umschreibung einer neuen Erlaubnisurkunde nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz – GüKG gestellt worden sei. Am 9. Oktober 2014 ersuchte die Beklagte die Klägerin um Übersendung eines schriftlichen Nachweises „bezüglich des Lizenz Erteilungsverfahrens, also die Beantragung bzw. die Mitteilung an das Landratsamt, ggf. dessen Antwort, evtl. Sachstandsanfragen und –antworten o.ä.“
7Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2014, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 17. November 2014, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es fehle an einer formal ordnungsgemäßen Lizenz zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die frühere Lizenz des umgewandelten Unternehmens gelte nicht fort. Auch seien trotz Anfrage keine Unterlagen zu einem Antrag auf Umschreibung vom Januar 2012 vorgelegt worden.
8Die Klägerin hat am 17. Dezember 2014 Klage erhoben. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs am 1. Oktober 2013 habe eine gültige Lizenz für die Klägerin vorgelegen. Der Güterkraftverkehrsbetrieb der Klägerin sei ununterbrochen durchgeführt worden, lediglich eine Umfirmierung habe stattgefunden. Die unbefristete Erlaubnisurkunde vom 9. Mai 2000 habe weiterhin Gültigkeit besessen. Ferner sei schon im Januar 2012 ein Antrag auf Umschreibung dieser Erlaubnisurkunde gestellt worden. Sofern die Beklagte auf Rechtsprechung der zur Entscheidung berufenen Kammer rekurriere, sei diese vom Sachverhalt her nicht vergleichbar. Schließlich leide die Ablehnungsentscheidung an Ermessensfehlern deshalb, weil die Beklagte nicht hinreichend die Falschberatung durch das Landratsamt berücksichtigt habe.
9Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2014 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 1. Oktober 2013 positiv zu bescheiden,
11die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die ablehnende Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Unternehmen des Einzelkaufmanns I. S. sei nicht nur in seinem Namen geändert worden, vielmehr sei dieses Unternehmen von der Klägerin mit dem Betriebsübernahmevertrag übernommen worden. Hierbei seien die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden, eine Gesamtrechtsnachfolge habe nicht stattgefunden. Werde, wie hier, die Rechtsform des Unternehmens geändert, müsse für die Güterkraftverkehrserlaubnis ein Neuerteilungsverfahren durchgeführt werden. Den schon im Widerspruchsverfahren angesprochenen Antrag auf Umschreibung der Erlaubnis habe die Klägerin bis heute nicht vorgelegt. Im Übrigen wäre nur ein Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis zureichend gewesen. Das Fortbestehen des Gewerbes der Klägerin sei hingegen für die Frage der Lizenz ohne Relevanz. Die formale Betrachtungsweise hinsichtlich der Inhaberschaft der Lizenz/Erlaubnis entspreche ständiger Verwaltungspraxis aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und sei durch die erkennende Kammer als rechtmäßig erachtet worden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.
18Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig erhobene Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 16. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Entscheidung über ihren Förderantrag vom 1. Oktober 2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht;
20vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95, BVerwGE 104, 220 = NVwZ 1998, 273, und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 = NVwZ 2003, 92; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08, juris.
21Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten.
22Vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2010 – 16 K 7907/09, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79, BVerwGE 58, 45, und des OVG NRW, vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 – 4 A 719/82.
23Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung des Zuwendungsantrags der Klägerin mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung keine die Klägerin ausweisende Lizenz/Erlaubnisurkunde zur Durchführung von Güterkraftverkehr vorlag, nicht zu beanstanden.
24Nach Aktenlage – bezogen auf das Förderprogram DM / Förderperiode 2014 und den deshalb maßgebenden Zeitpunkt 1. Oktober 2013 (Tag der Antragstellung) – ist festzustellen, dass hinsichtlich der Antragsberechtigung „Durchführung von Güterkraftverkehr“ im Sinne des § 1 i.V.m. § 3 GüKG die von der Klägerin vorgelegte Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr vom 9. Mai 2000 nicht auf die Klägerin, sondern auf den früheren Inhaber des Einzelunternehmens „G. + C. I. S. “ und jetzigen Kommanditisten der Klägerin, nämlich I. S. persönlich ausgestellt ist.
25Nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten, hinsichtlich derer dem Gericht eine nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnet ist, muss der Subventionsantragsteller auch formalrechtlich betrachtet ein antragsberechtigtes bzw. förderfähiges Unternehmen darstellen, welches selbst Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführt. Die Antragstellerin muss mithin selbst über eine Lizenz für die Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs verfügen. Dies war zum fraglichen Zeitpunkt am 1. Oktober 2013 nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin galt die auf Herrn I. S. persönlich ausgestellte Erlaubnisurkunde vom 9. Mai 2000 auch nicht für die Klägerin fort. Denn ein Rechtsformwechsel einer Gesellschaft bewirkt nicht, dass die Lizenz nach §§ 1, 3 GüKG Gültigkeit auch für die neue Gesellschaft entfaltete. Nach den Randnummern 1, 8 und 22 der gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Güterkraftverkehrsrecht vom 9. November 2012 – GüKVwV muss bei einer Rechtsformänderung vielmehr ein neues Erlaubniserteilungsverfahren durchgeführt werden.
26OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 4 A 488/14; vgl. auch BR-Drs. 447/12, S. 7.
27Eine davon abweichende Praxis der Beklagten ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Klägerin hat ein solches Erlaubnisverfahren erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt durchlaufen; die neue Erlaubnisurkunde wurde am 25. März 2014 ausgestellt.
28Die Nichtberücksichtigung der Fördermaßnahme wegen der fehlenden Eigenschaft als Güterkraftverkehrsunternehmen zum maßgeblichen Antragszeitpunkt verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge in stetiger Verwaltungspraxis trotz der genannten fehlenden Eigenschaft eines Antragstellers positiv entschieden hätte. Im Gegenteil entspricht diese Praxis der obergerichtlich bestätigten Rechtsprechung der erkennenden Kammer.
29VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 – 16 K 6734/12, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 4 A 488/14.
30Die Kammer hat bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an die formalen Umstände anknüpft, ob das antragstellende Unternehmen selbst Güterkraftverkehr in dem in Rede stehenden Sinne betreibt, förderungsrechtlich zu beanstanden. Bildet mithin allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
31VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 – 16 K 6734/12, juris, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
32Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten als Fördervoraussetzung an.
33Gerade vor diesem Hintergrund dieser subventionsrechtlich zulässigen Zwecksetzung von Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit waren vermeintliche Beratungsfehler durch das für das Erlaubniserteilungsverfahren zuständige Landratsamt für die Beklagte nicht in der Weise relevant, dass sich hierfür Folgen für ihre Ermessensausübung ergeben hätten. Ermessensfehler liegen unabhängig deshalb schon nicht vor, weil die Beklagte die Klägerin am 9. Oktober 2014 telefonisch als auch schriftlich um Übersendung eines schriftlichen Nachweises „bezüglich des Lizenz Erteilungsverfahrens, also die Beantragung bzw. die Mitteilung an das Landratsamt, ggf. dessen Antwort, evtl. Sachstandsanfragen und –antworten o.ä.“ ersuchte. Dass die Klägerin hierauf reagierte und entsprechende Unterlagen, aus denen sich die behauptete Beantragung einer neuen Erlaubnis im Januar 2012 ergeben könnte, übersandte, lässt sich dem – vollständigen – Verwaltungsvorgang nicht entnehmen.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36Für eine positive Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist angesichts der getroffenen Kostengrundentscheidung kein Raum.
37Die Berufung war nicht zuzulassen, denn Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
(1) Das Bundesamt führt eine Datei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, um unmittelbar feststellen zu können, welche Unternehmen Werkverkehr mit größeren Kraftfahrzeugen betreiben.
(2) Jeder Unternehmer, der Werkverkehr im Sinne des Absatzes 1 betreibt, ist verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt anzumelden.
(3) Zur Speicherung in der Werkverkehrsdatei hat der Unternehmer bei der Anmeldung folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens, - 2.
Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes, - 3.
Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter, - 4.
Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, sowie - 5.
Anschriften der Niederlassungen.
(4) Das Bundesamt darf die in Absatz 3 genannten Angaben
- 1.
zur Vorbereitung verkehrspolitischer Entscheidungen durch die zuständigen Stellen, - 2.
zur Überwachung der Einhaltung der für Werkverkehrsunternehmer geltenden Pflichten einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen, - 3.
als Auswahlgrundlage für Unternehmensbefragungen im Rahmen der Marktbeobachtung nach § 14 sowie für die Durchführung der Unternehmensstatistik im Werkverkehr, - 4.
zur Durchführung von Beihilfeverfahren im Sinne des § 14a und - 5.
für die Erledigung der Aufgaben, die ihm nach dem Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs sowie durch das Gesetz zur Sicherstellung von Verkehrsleistungen übertragen sind,
(5) Ändern sich die in Absatz 3 genannten Angaben, so hat der Unternehmer dies dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(6) Führt der Unternehmer keinen Werkverkehr im Sinne des Absatzes 1 mehr durch, hat er sich unverzüglich beim Bundesamt abzumelden.
(7) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie für die in Absatz 4 genannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens aber ein Jahr, nachdem sich der Unternehmer beim Bundesamt abgemeldet hat.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. - 2.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. - 3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. - 4.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
- 1.
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und - 3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.