Verwaltungsgericht Köln Urteil, 01. Juni 2015 - 16 K 1375/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger beantragte unter dem 30. Mai 2012 bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Bewilligungsbehörde des Beklagten (im Folgenden nur noch: der Beklagte) die Gewährung einer Zuwendung des Landes NRW und der Europäischen Gemeinschaft nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse – Förderrichtlinie forstwirtschaftliche Erzeugnisse (Holz 2010) vom 15. Juni 2010 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Die Zuwendung sollte der Errichtung einer Lagerhalle zur Lagerung und Trocknung von Holzhackschnitzeln dienen. Im Antragsverfahren legte der Kläger ein vom 31. August 2012 datierendes Angebot der Firma „T. C. F. GmbH“ über die Ausführung von Tiefbauarbeiten in Höhe von (korrigiert) 73.525,82 Euro vor.
3Mit Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 20. Juni bis 31. Dezember 2013 eine Zuwendung in Höhe von 93.834,22 Euro, davon anteilig aus nationalen Mitteln 70.735,67 Euro und EG-Förderung 23.458,55 Euro. Beigefügt waren dem Bescheid als Anlagen u.a. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P, der Vordruck des Verwendungsnachweises und ein Merkblatt zu „Kürzungen und Ausschlüssen“. Die Förderung wurde dem Kläger ausweislich des Bescheids in Form einer Anteilfinanzierung in Höhe von 40 % („Höchstbetrag s. Zuwendungsbetrag“) zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss gewährt. Nach Ziff. 7 des Bescheids waren die ANBest-P Bestandteil desselben. Ausweislich eines ausdrücklichen Hinweises (S. 4 des Bescheids) und des beigefügten Merkblatts wurde der Kläger auf etwaige Kürzungs- und Rückforderungsmodalitäten aufmerksam gemacht.
4Der Kläger realisierte daraufhin auf einem ihm zur Nutzung überlassenen Grundstück seiner Ehefrau, Frau F. C. , das geförderte Projekt.
5Unter dem 6. November 2013, beim Beklagten eingegangen am 13. November 2013, legte der Kläger den Verwendungsnachweis vor. Die hierbei eingereichten Rechnungen waren ausschließlich an die Ehefrau des Klägers adressiert. Eine dieser Rechnungen mit Rechnungsdatum vom 23. September 2013 i.H.v. 77.357,79 Euro wurde durch die Firma „T. C. F. GmbH“ ausgestellt. Diese Rechnung wie auch die anderen vorgelegten Rechnungen wurde zunächst durch Frau F. C. beglichen. Mit Eingang beim Beklagten am 16. Dezember 2013 reichte der Kläger die entsprechenden Rechnungen nochmals beim Beklagten ein, wobei diesmal als Rechnungsempfänger der Kläger selbst genannt wurde; die Rechnung der Firma „T. C. GmbH“ vom 23. September 2013 war ebenfalls dabei.
6Aufgrund der Auszahlungsmitteilung des Beklagten vom 23. Dezember 2013 erfolgte sodann eine Auszahlung i.H.v. 67.162 Euro, darunter aus Landesmitteln 50.371,50 Euro und aus Mitteln der EU 16.790,50 Euro.
7Mit hier streitigem Bescheid vom 5. Februar 2014 (Az. 340-10-05-19-2012) lehnte der Beklagte den Auszahlungsantrag i.H.v. 26.672,22 Euro ab. Zwar seien ursprünglich Fördermittel i.H.v. 93.834,22 Euro bewilligt worden, die am 13. November 2013 eingereichte Rechnung der Firma „T. C. “ könne jedoch aufgrund eines Erlasses des zuständigen Ministeriums vom 3. Juni 2013 nicht berücksichtigt werden. Der Erlass sei anwendbar, da die Bewilligung an den Kläger nach Inkrafttreten des Erlasses erfolgt sei.
8Der Kläger hat am 5. März 2014 Klage erhoben. Der Kläger sei in Person Mitgesellschafter der Firma „T. C. GmbH“. Deren Angebot sei das günstigste von drei Vergleichsangeboten, die der Kläger bereits bei Antragstellung eingeholt und dem Beklagten eingereicht habe. Auf den fraglichen Erlass hätte der Beklagte bereits bei Erstellung des Bewilligungsbescheids hinweisen können. Mit Letzterem habe der Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Im Übrigen sei der Erlass lediglich eine Verwaltungsvorschrift, die in der Vergangenheit liegende Subventionsvorgänge nicht abweichend regeln könne. Davon sei auch der Beklagte wohl selbst erst ausgegangen, wie sich aus internen Vermerken ergebe. Fraglich sei überdies, ob der Erlass, der selbst nur auf einen früheren Erlass Bezug nehme, vom Wortlaut her überhaupt auf den Kläger anwendbar sei. Schließlich sei relevant, dass zwischen den Beteiligten zum hiesigen Streitkomplex direkte Gespräche geführt worden seien. So habe die zuständige Sachbearbeiterin beim Kläger, nachdem dieser zunächst die auf seine Ehefrau als Grundstückseigentümerin ausgestellten Rechnungen eingereicht hatte, unter Fristsetzung die Übersendung von auf ihn persönlich ausgestellten Rechnungen verlangt. Daraufhin habe der Kläger nicht nur die Rechnungen durch das betroffene Unternehmen – die Firma I. – neu ausstellen lassen, sondern gerade auch eine Rückabwicklung der bisherigen Zahlung durch seine Ehefrau veranlasst und selbst die Zahlung von seinem Konto vorgenommen. Die entsprechenden Nachweise habe er dann bei der Sachbearbeiterin eingereicht.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Februar 2014 zu verpflichten, die Zuwendung in Höhe weiterer 26.672,22 Euro auf insgesamt 93.834,22 Euro festzusetzen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er verteidigt den angegriffenen Ablehnungsbescheid und führt vertiefend aus, dass dem fraglichen Erlass jedenfalls über die Ausgestaltung der ständigen Verwaltungspraxis mittelbare Außenwirkung zukomme. Eine Mitteilung der Erlasslage an den Kläger sei nicht erfordert gewesen. Auch die Kenntnis bzw. Unkenntnis des Erlasses seitens des Sachbearbeiters sei irrelevant. Dass die fragliche Rechnung aufgrund des offensichtlichen Näheverhältnisses der Firma zum Kläger bei Anwendung des Erlasses ausgeschlossen werden müsse, sei alleine entscheidend. Von unzulässiger Rückwirkung könne im Übrigen schon deswegen keine Rede sein, weil der Erlass zum Zeitpunkt der Bewilligung schon gegolten habe.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 16 K 5156/14 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
17Die mit Bescheid vom 5. Februar 2014 erfolgte Ablehnung der Festsetzung einer weiteren Förderung in Höhe von 26.672,22 Euro ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18Der als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch hier allein in Betracht kommende – bestandskräftige – Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2013 ist in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit hinsichtlich der geltend gemachten Kostenposition unwirksam geworden.
19Eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW ist hier zunächst in der durch Ziff. 6 und 7 des Zuwendungsbescheides in Bezug genommenen Regelung der Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) vom 14. März 2001 in der Fassung vom 17. Dezember 2007 zu sehen. Nach dieser Bestimmung, die zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden ist, ermäßigt sich die Zuwendung bei Anteilfinanzierung anteilig, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen. In Verbindung mit der sich aus Ziff. 3 des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung wird durch diese Regelung zur Überzeugung der Kammer für einen verständigen Adressaten des Zuwendungsbescheides mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag von 93.834,22 Euro für die Durchführung der Fördermaßnahme – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten der Fördermaßnahmen erweist.
20VG Köln, Urteile vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris-Rn. 30, und vom 10. April 2014 – 16 K 3594/12, juris-Rn. 20, jeweils m.w.N.
21Mit anderen Worten reduziert sich nach den genannten Regelungen des Zuwendungsbescheides der Förderbetrag um die Positionen, die sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als nicht zuwendungsfähige Kosten erweisen. Zuwendungsfähig sind nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides aber nur solche Ausgaben, die innerhalb des durch den Zuwendungsbescheid selbst festgelegten Bewilligungszeitraumes in unmittelbarem Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen getätigt worden sind.
22Vgl. hierzu die Rechtsprechung der Kammer, zuletzt VG Köln, Urteile vom 21. November 2013 – 16 K 2816/12, juris, und vom 10. April 2014 – 16 K 3594/12, juris.
23Welche Maßnahmen im vorliegenden Fall gefördert sind, bestimmt sich in erster Linie nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides vom 27. Juni 2013, zu dessen Auslegung auch der Förderantrag selbst einschließlich der ihm beigelegten Unterlagen heranzuziehen ist.
24Vgl. VG Köln, Urteil vom 4. Februar 2015 – 16 K 3453/14, unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 25.06.1997 – 4 A 3234/95).
25Der Zuwendungsbescheid selbst regelte die Förderfähigkeit der einzelnen Kostenpositionen nicht. Ihm beigefügt waren zwar mehrere Angebote, darunter auch das hier streitbefangene der Firma „T. C. F. GmbH“ vom 31. August 2012. Damit war jedoch nicht im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW eine abschließende Regelung über die Berücksichtigungsfähigkeit einzelner Rechnungspositionen getroffen. Insoweit bestand Raum für die Bestimmung der Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen durch die spätere Konkretisierung im Verwendungsnachweis- und mithin Endabrechnungsverfahren.
26Vgl. VG Köln, Urteil vom 1. Juni 2015 – 16 K 6959/13.
27Fehlt es an einer hinreichend konkreten Regelung im Zuwendungsbescheid selbst, bestimmt sich die Zuwendungs- und Förderfähigkeit der Maßnahme wie auch einzelner Kostenpositionen nach der am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden Ermessenspraxis des Beklagten, die wiederum nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegt.
28So bereits BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766.
29Die Verwaltungspraxis des Beklagten richtet sich hier u.a. nach der im Zeitpunkt des Zuwendungsbescheids bereits geltenden Erlasslage. Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 (dort Ziff. 4) gestaltete das zuständige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des beklagten Landes gegenüber seinen nachgeordneten Stellen die einschlägige Förderrichtlinie insoweit aus, dass bei einer Auftragsvergabe der Antragsteller als Person, als Mitinhaber bzw. Gesellschafter von antragstellenden Gesellschaften und Körperschaften von der Auftragsvergabe auszuschließen sei. Darüber hinaus sei von der Auftragsvergabe ausgeschlossen, wer in einem offensichtlichen Näheverhältnis zum Antragsteller stehe. Jedenfalls sinngemäß wird hierdurch mit verwaltungsinterner Verbindlichkeit festgelegt, dass derartige Angebote bzw. Rechnungen in der Förderpraxis des Beklagten nicht berücksichtigungsfähig sind. Die Kammer, die einen solchen Erlass nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen auslegt, sondern lediglich als Maßstab einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden Ermessensausübung der Behörde heranzieht,
30vgl. schon BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766,
31hat danach keinen Zweifel, dass die vom Kläger eingereichte Rechnung der „T. C. F. GmbH“ über Tiefbauarbeiten zum geförderten Projekt nicht berücksichtigungsfähig ist. Dass das genannte Unternehmen zum Kläger in einem offensichtlichen Näheverhältnis steht, ist aufgrund dessen Eigenschaft als Mitgesellschafter und Namensgeber der Firma nicht zu verleugnen.
32Unerheblich ist vor diesem Hintergrund, dass der Kläger selbst keine Kenntnis von der Erlasslage hatte. Es ist allein zu verlangen, dass der Beklagte seine Verwaltung insoweit gleichmäßig und gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG beanstandungsfrei ausübt. Da keine Hinweise bestehen, dass der Beklagte in vergleichbaren Konstellationen abweichend vom vorliegenden Fall eine derartige Kostenposition als zuwendungsfähig betrachtet, bleibt es beim dargelegten Ergebnis.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 21. August 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger beantragte unter dem 30. Mai 2012 bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Bewilligungsbehörde des Beklagten (im Folgenden nur noch: der Beklagte) die Gewährung einer Zuwendung des Landes NRW und der Europäischen Gemeinschaft nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse – Förderrichtlinie forstwirtschaftliche Erzeugnisse (Holz 2010) vom 15. Juni 2010 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Die Zuwendung sollte der Errichtung einer Lagerhalle zur Lagerung und Trocknung von Holzhackschnitzeln dienen. Im Antragsverfahren legte der Kläger ein vom 31. August 2012 datierendes Angebot der Firma „T. C. GmbH“ über die Ausführung von Tiefbauarbeiten in Höhe von (korrigiert) 73.525,82 Euro vor.
3Mit Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 20. Juni bis 31. Dezember 2013 eine Zuwendung in Höhe von 93.834,22 Euro, davon anteilig aus nationalen Mitteln 70.735,67 Euro und EG-Förderung 23.458,55 Euro. Der Durchführungszeitraum wurde vom 20. Juni bis 20. Dezember 2013 festgelegt. Der Bescheid enthielt hierzu die Formulierung: „Für den weiteren reibungslosen Verlauf sollte mir der Verwendungsnachweis bis spätestens zum 30.11.2013 vorliegen“. Beigefügt waren dem Bescheid ferner als Anlagen u.a. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P, der Vordruck des Verwendungsnachweises und ein Merkblatt zu „Kürzungen und Ausschlüssen“. Die Förderung wurde dem Kläger ausweislich des Bescheids in Form einer Anteilfinanzierung in Höhe von 40 % („Höchstbetrag s. Zuwendungsbetrag“) zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss gewährt. Nach Ziff. 7 des Bescheids waren die ANBest-P Bestandteil desselben. Ausweislich eines ausdrücklichen Hinweises (S. 4 des Bescheids) und des beigefügten Merkblatts wurde der Kläger auf etwaige Kürzungs- und Rückforderungsmodalitäten aufmerksam gemacht.
4Der Kläger realisierte daraufhin auf einem ihm zur Nutzung überlassenen Grundstück seiner Ehefrau, Frau F. C. , das geförderte Projekt.
5Unter dem 6. November 2013, beim Beklagten eingegangen am 13. November 2013, legte der Kläger den Verwendungsnachweis vor. Die hierbei eingereichten Rechnungen waren ausschließlich an die Ehefrau des Klägers adressiert. Eine dieser Rechnungen mit Rechnungsdatum vom 23. September 2013 i.H.v. 77.357,79 Euro wurde durch die Firma „T. C. GmbH“ ausgestellt. Diese Rechnung wie auch die anderen vorgelegten Rechnungen wurde zunächst durch Frau F. C. beglichen. Mit Eingang beim Beklagten am 16. Dezember 2013 reichte der Kläger die entsprechenden Rechnungen nochmals beim Beklagten ein, wobei diesmal als Rechnungsempfänger der Kläger selbst genannt wurde; die Rechnung der Firma „T. C. “ vom 23. September 2013 war ebenfalls dabei. Der Kläger übereichte hierbei auch Unterlagen, aus denen sich die nunmehr eigene Zahlung der Rechnungsbeträge an deren Empfänger ergab.
6Aufgrund der Auszahlungsmitteilung des Beklagten vom 23. Dezember 2013 erfolgte sodann eine Auszahlung i.H.v. 67.162 Euro, darunter aus Landesmitteln 50.371,50 Euro und aus Mitteln der EU 16.790,50 Euro.
7Mit – im Parallelverfahren mit dem Az. 16 K 1375/14 angegriffenen – Bescheid vom 5. Februar 2014 lehnte der Beklagte zunächst den Auszahlungsantrag i.H.v. 26.672,22 Euro ab. Zwar seien ursprünglich Fördermittel i.H.v. 93.834,22 Euro bewilligt worden, die am 13. November 2013 eingereichte Rechnung der Firma „T. C. “ könne jedoch aufgrund eines Erlasses des zuständigen Ministeriums vom 3. Juni 2013 nicht berücksichtigt werden. Der Erlass sei anwendbar, da die Bewilligung an den Kläger nach Inkrafttreten des Erlasses erfolgt sei.
8Nachdem der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben hatte (Az. 16 K 1375/14), hörte ihn der Beklagte im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014 unter Bezugnahme auf unionsrechtliche Sanktionsbestimmungen zur Rückforderung eines Überzahlungsbetrags i.H.v. 26.062,58 Euro an.
9Mit hier streitgegenständlichem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 21. August 2014 (Az. 340-0-00-008.RFA15-Jo) hob der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2013 rückwirkend ab dem 13. November 2013 auf und forderte die überzahlte Zuwendung i.H.v. 67.162 Euro – darunter den Anteil von 25 % aus EG-Mitteln i.H.v. 16.790,50 Euro – zurück. Der Rückforderungsbetrag war ab dem 19. Oktober 2014 zu verzinsen. Der Bescheid wurde begründet mit einem Verstoß gegen das Erstattungsprinzip, wonach Auszahlungen auf Grundlage des Zuwendungsbescheids ausweislich dessen ausdrücklicher Regelungen sowie des beigefügten Merkblatts nur aufgrund von Originalrechnungen, die an den Kläger adressiert und von diesem bezahlt wurden, erfolgen könnten. Mit dem am 13. November 2013 eingegangenen Verwendungsnachweis habe der Kläger jedoch ausschließlich an seine Ehefrau adressierte Rechnungen vorgelegt; dabei handelte es sich um drei Rechnungen der Firma S. I. GmbH & Co. KG und eine Rechnung seiner eigenen Firma „T. C. GmbH“. Ferner seien Kontobelege der Ehefrau des Klägers vorgelegt worden, aus denen sich ergebe, dass diese die Zahlungen geleistet habe. Mit der Sachbearbeitung habe der Kläger sodann unter Verstoß gegen das Erstattungsprinzip vereinbart, die Rechnungen in korrigierter Fassung sowie entsprechende Zahlungsbelege nochmals einzureichen. Der Zuwendungsbescheid sei daher gemäß „§ 48 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG“ rückwirkend zu widerrufen, da der Kläger gegen die Auflage zu Ziff. 6 des Zuwendungsbescheids verstoßen habe, selbst und auf an ihn gerichtete Rechnungen zu zahlen. Die Rückwirkung datiere auf den Zeitpunkt der Vorlage der nicht zulässigen Belege, mithin den Eintritt des Rückforderungsgrundes. Eine spätere Berichtigung der Nachweise sei ausgeschlossen. Im Bescheid findet sich die Formulierung, dass die Anwendung der Sanktion eine gebundene Entscheidung und unumgänglich sei. Die Rückzahlungsverpflichtung für den Landesanteil beruhe auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, für den EG-Anteil auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 65/2011. Wörtlich führte der Bescheid weiter aus: „Wegen des Auflagenverstoßes war mein Zuwendungsbescheid aufzuheben, wodurch Sie die Berechtigung einer Zuwendung verloren haben.“
10Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 18. September 2014 Klage erhoben. Zur Begründung verweist der Kläger zunächst umfänglich auf seine Ausführungen im vor der Kammer anhängigen und mit Entscheidung vom heutigen Tag entschiedenen Parallelverfahren (Az. 16 K 1375/14). Darüber hinaus sei die Anhörung nicht rechtmäßig erfolgt.
11Der Kläger beantragt,
12den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 21. August 2014 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. Ergänzend führt der Beklagte aus, dass eine Anhörung des Klägers auch noch im gerichtlichen Verfahren, namentlich durch Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgen könne.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 16 K 1375/14 und des dort beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet.
19Der als Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid bezeichnete Bescheid des Beklagten vom 21. August 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid leidet an formellen (zu 1.) und materiellen (zu 2.) Fehlern.
201.
21Der mit der Klage angefochtene Bescheid ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, weil der Beklagte den Kläger nicht in dem nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gebotenen Umfang zu der beabsichtigten Aufhebung, Rück- sowie Sanktionsforderung angehört hat. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, bevor ein Verwaltungsakt, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, erlassen wird, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Erforderlich ist außerdem die Ankündigung, dass der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt ist. Denn fehlt die Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme, geht der mit der Anhörung verfolgte Zweck ins Leere.
22Einhellige Auffassung: BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11, BVerwGE 142, 205 = NJW 2012, 2823, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 7 B 18.13, DVBl 2014, 303; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – 5 B 669/12, NWVBl 2013, 261; VG Köln, Urteil vom 21. November 2013 – 16 K 6430/11, juris-Rn. 24.
23Diesen Anforderungen genügt die im vorliegenden Zusammenhang als Anhörungsschreiben allein in Betracht kommende schriftsätzliche Äußerung im Parallelverfahren mit dem Az. 16 K 1375/14 vom 18. Juli 2014 nicht. Aus dem Schreiben ergibt sich schon nicht, dass überhaupt eine Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 27. Juni 2013 beabsichtigt ist. Insoweit wird lediglich ein „Rückforderungsbescheid wegen der Überzahlung i.H.v. 26.062,58 Euro“ angekündigt. Auch kann selbst von einem anwaltlich vertretenen Empfänger wie dem Kläger nicht erwartet werden, dass er den in Duktus und Begründung komplexen wie konfusen Schriftsatz in einer Weise auslegt, dass ihm gleichsam handgreiflich vor Augen steht, zu welchem Sachverhalt er zu äußern Gelegenheit und welche Rechtsfolgen er gegebenenfalls zu gewärtigen hat. Nicht zuletzt verfehlt dieses Schreiben seinen von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW intendierten Zweck deshalb, weil die „Anhörung“ nur hinsichtlich eines Teilbetrages i.H.v. 26.062,58 Euro, nicht aber hinsichtlich des dann schlussendlich streitigen Gesamtbetrages i.H.v. 67.162 Euro erfolgt ist.
24Die Verletzung von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist hier auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nachträglich geheilt worden. Nach Maßgabe dieser Regelung ist eine Heilung zwar auch noch während des gerichtlichen Verfahrens möglich. Sie setzt jedoch voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Dabei ist anerkannt, dass allein ein Austausch von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren für eine Heilung nicht genügt, weil durch bloße Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im Prozess die Funktion einer Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde nicht vollständig erreicht werden kann.
25BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09, BVerwGE 137, 199 = NVwZ 2011, 115, und vom 22. März 2012 – 3 C 16.11, BVerwGE 142, 205 = NJW 2012, 2823; VG Köln, Urteil vom 21. November 2013 – 16 K 6430/11, juris-Rn. 27; vgl. ausführlich Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 45 Rn. 110; noch strenger Meyer, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 45 Rn. 45.
26Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte die seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärte „Gelegenheit, zum Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid im Wege einer Anhörung Stellung zu nehmen“, keine Fehlerheilung herbeiführen. Unabhängig von allen weiteren Anforderungen, die nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Anhörung aufgestellt wurden, ist doch Mindestvoraussetzung einer solchen, wenn die Anhörung nicht leerer Formalismus bleiben soll, dass die Behörde ihre Entscheidungsoffenheit klar und eindeutig zum Ausdruck bringt.
27Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 45 Rn. 110.
28Dass hiervon keine Rede sein kann, wenn bereits vorangehend hierzu ein abweisender Klageantrag gestellt worden ist, liegt auf der Hand.
29Der in der nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers liegende Mangel ist auch nicht ausnahmsweise nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Von einer solchen Situation kann nur dann die Rede sein, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 7 B 18.13, DVBl 2014, 303; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 – 6 A 100/10, juris; Beschluss vom 27. März 2012 – 6 B 1362/11, NVwZ-RR 2012, 692; VG Köln, Urteil vom 21. November 2013 – 16 K 6430/11, juris-Rn. 29.
31Das ist hier nicht der Fall. Jedenfalls im Hinblick auf die Aufhebungsanordnung bestand ein Entscheidungsspielraum des Beklagten. Die Möglichkeit, dass es unter Vermeidung des Fehlers zu einer abweichenden Entscheidung gekommen wäre, ist nicht auszuschließen.
322.
33Der Bescheid des Beklagten vom 21. August 2014 ist ferner materiell rechtswidrig, denn der vom Beklagten gerügte Verstoß gegen das „Erstattungsprinzip“ liegt nicht vor. Dieser Fehler betrifft sowohl den mit einem Auflagenverstoß begründeten Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW (im Bescheid fälschlich bezeichnet mit § 48 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG), als auch die im Bescheid genannte Sanktionsbestimmung gem. Art. 30 VO (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011.
34Der Beklagte wirft dem Kläger der Sache nach vor, entgegen Ziff. 6 des Zuwendungsbescheides vom 27. Juni 2013 keine ordnungsgemäßen Zahlungsnachweise vorgelegt zu haben. Nach dieser Regelung, die insoweit Ziff. 7.3 der einschlägigen Förderrichtlinie entspricht, erfolgt die Auszahlung von Zuwendungen ausschließlich aufgrund von Originalrechnungen, die an den Kläger adressiert sind, und nachweislich seiner geleisteten Zahlungen (Erstattungsprinzip). Nach Auffassung des Beklagten verwirklichte der Kläger mit der am 13. November 2013 erstmalig erfolgten Einreichung der auf den Namen seiner Ehefrau adressierten Rechnungsdokumente sowie der entsprechenden Zahlungsnachweise seiner Ehefrau den in Rede stehenden Verstoß gegen diese Regelung des Zuwendungsbescheides. Die nach Rücksprache mit Mitarbeitern des Beklagten am 16. Dezember 2013 erfolgte erneute Einreichung korrigierter Rechnungen und Zahlungsbelege hingegen könne nicht berücksichtigt werden.
35Diese Auffassung ist rechtsirrig. Der Kläger konnte den Verwendungsnachweis einschließlich der besagten Rechnungs- und Zahlungsdokumente jedenfalls bis zum 20. Dezember 2013, dem Ende des Durchführungszeitraums, erbringen. Soweit der hierfür maßgebliche Zuwendungsbescheid die Formulierung enthält, dass „für den weiteren reibungslosen Verlauf (...) der Verwendungsnachweis bis spätestens zum 30.11.2013 vorliegen“ sollte, ist hiermit keine abweichende Regelung getroffen, dass der Durchführungszeitraum am 20. Dezember, der Bewilligungszeitraum sogar erst am 31. Dezember 2013 endete; bei objektiver Betrachtung konnte ein verständiger Adressat diese Bestimmungen nur so verstehen, dass die Beibringung des Verwendungsnachweises jedenfalls bis zum Ende des Durchführungszeitraums möglich sein muss. Hiervon geht im Übrigen der Beklagte auch selbst aus, wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung klarstellte.
36Bis zur damit maßgeblichen (frühesten) Zäsur am 20. Dezember 2013 konnte der Kläger daher den Verwendungsnachweis beim Beklagten einreichen. Dem kam der Kläger am 16. Dezember 2013 nach, was vom Beklagten in der Sache auch nicht in Frage gestellt wird. Da zudem keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder auch nur ansatzweise vorgetragen sind, dass die Korrektur der Rechnungen sowie die Veranlassung der eigenen Zahlung des Klägers missbräuchlich oder zum Schein erfolgt wäre, gibt es keine sachlichen Gründe, die Nachweise vom 16. Dezember 2013 zu beanstanden. Nach alledem konnten weder Aufhebung noch Sanktion Bestand haben.
37Gleichfalls rechtswidrig sind zwangsläufig die auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW und Art. 5 Abs. 1 VO (EU) Nr. 65/2011 gestützten Rückzahlungsanordnungen.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Teilrückforderung einer durch den Beklagten auf der Grundlage der Förderrichtlinie „Investitionspakt zur energetischen Erneuerung sozialer Infrastruktur in den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen“ gemäß Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 21. Mai 2008 – im Folgenden: Förderrichtlinie – dem Kläger gewährten Zuwendung.
3Nach näherer Maßgabe der Förderrichtlinie unterstützte der Beklagte Maßnahmen zur bedarfsorientierten energetischen und ggf. baulichen Erneuerung von Gebäuden, die als soziale Infrastruktur in den Gemeinden genutzt werden. Die Fördermittel sollten im Rahmen einer Projektförderung in der Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 2/3 der förderfähigen Ausgaben bewilligt werden. Zuständig für die Bewilligung der Zuwendung waren die Bezirksregierungen. Zuwendungsempfänger konnten ausschließlich die Gemeinden und Gemeindeverbände sein. Allerdings sollten auch Gebäude privater Eigentümer förderfähig sein. Für den Fall der Weiterleitung einer Zuwendung an Dritte durch Zuwendungsbescheid nach Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften -VV- zu § 44 Landeshaushaltsordnung -LHO- bestimmte Ziffer 8.1 der Förderrichtlinie, dass die Kommune die Regelungen nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für den außergemeindlichen Bereich zu beachten habe. Dabei habe sie insbesondere Regelungen zur Verwendungsnachweisführung gegenüber Dritten zu treffen. Der Verwendungsnachweis sei regelmäßig in qualifizierter Form zu führen. Im Verhältnis zwischen Erstempfänger und Letztempfänger der Zuwendungen sollten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung -ANBest-P- Anwendung finden. Für die Prüfung einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung durch Dritte sei die Kommune zuständig. Gegenüber der Bewilligungsbehörde habe sie das Recht, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch Dritte im vereinfachten Verfahren nachzuweisen. Nach Ziffer 8.2 hatte die Kommune auch im Fall einer Weiterleitung einen Eigenanteil von mindestens 10 v.H. der förderfähigen Ausgaben aufzubringen.
4Am 28. August 2008 stellte der Kläger auf der Grundlage der Förderrichtlinie einen Förderantrag für die energetische Sanierung und die Neugestaltung des Eingangsbereichs der Johanniter-Kindertagesstätte „T. “ in C. , deren Eigentümerin die Evangelische Kirchengemeinde C. ist. Unter Ziffer 7.1.1 des Förderantrags – Gebäudeentwicklungskonzept / Kurzbeschreibung der Inhalte und Ziele – erklärte der Kläger, im Bewilligungsbescheid an den Träger der Einrichtung werde für den Fall einer Bewilligung von Landes- und Kreismitteln eine zweckentsprechende Nutzung von 20 Jahren festgeschrieben. Unter Ziffer 8 erklärte der Kläger zudem, dass die Evangelische Kirchengemeinde C. als Eigentümerin einen Finanzierungsanteil von 23 % übernehme. Die restlichen 10 % würden – vorbehaltlich der Zustimmung des Jugendhilfeausschusses – vom Kreis übernommen. Dem Antrag beigefügt war als Anlage 1 eine schriftliche Erklärung der Evangelischen Kirchengemeinde C. vom 22. August 2008, nach der diese 23 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Sanierung übernehmen werde. Weitere schriftliche Erklärungen der Evangelischen Kirchengemeinde C. enthielten die Antragsunterlagen nicht.
5Mit Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 4. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 eine Zuwendung in Höhe von 138.000,00 Euro als Zuschuss in der Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 2/3 zu zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 206.000,00 Euro. Bestandteil des Zuwendungsbescheides waren die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden -ANBest-G- nach Maßgabe von Ziffer 1 sowie ergänzt durch die Ziffern 2 bis 17 der im Zuwendungsbescheid enthaltenen besonderen Nebenbestimmungen.
6Mit einem an den Evangelischen Gemeindeverbund Niederwupper adressierten Schreiben vom 21. Januar 2009 leitete der Kläger eine Abschrift des Zuwendungsbescheides an die Evangelische Kirchengemeinde C. weiter und kündigte die Auszahlung eines ersten, durch den Beklagten zur Verfügung gestellten Teilbetrages von 10.000 Euro sowie die Erteilung eines Bewilligungsbescheides an. Wörtlich hieß es in diesem Schreiben: „als Anlage übersende ich Ihnen den Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Hiernach ist ein Betrag von 10.000,00 Euro als erster Teilbetrag angekündigt. Sobald dieser Betrag bei mir eingegangen ist, werde ich ihn an Sie weiterleiten. […] Außerdem teile ich Ihnen mit, dass der Jugendhilfeausschuss des Rheinisch-Bergischen Kreises in seiner Sitzung vom 15.09.2008 einen Betrag von bis 20.600 Euro für die Umbau- und Instandhaltungsarbeiten der Kindertagesstätte T. zur Verfügung gestellt hat. Ich werde Ihnen den Betrag überweisen, sobald Sie die Mittel benötigen, und Ihnen dann auch den Bewilligungsbescheid zuschicken.“ Ein Bewilligungsbescheid erging dann jedoch zunächst nicht. Stattdessen zahlte der Kläger weitere durch den Beklagten zur Verfügung gestellte Fördergelder an die Evangelische Kirchengemeinde C. aus.
7Aufgrund einer Anfrage des Klägers aus dem August 2009 erhielt die Bezirksregierung Köln Kenntnis davon, dass der Kläger aufgrund eines Zuwendungsbescheides des Landschaftsverbands Rheinland vom 4. Juni 2009 weitere Fördergelder für Baumaßnahmen in der Kindertagesstätte „T. “ zur Schaffung sogenannter U3-Plätze erhalten hatte. Nach Durchführung eines Ortstermins im Dezember 2009 ging die Bezirksregierung davon aus, dass sich die geförderten Baumaßnahmen teilweise überschnitten und erließ zur Vermeidung einer Doppelförderung unter dem 18. März 2010 einen Änderungs- und Rückforderungsbescheid, mit dem sie die Zuwendung unter Neuberechnung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf 107.000,00 Euro festsetzte und von dem Beklagten einen bislang überzahlten Betrag von 11.000,00 Euro zurückforderte. Auf eine hiergegen durch den Kläger vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage – 16 K 2344/10 – und in Folge einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten hob der Beklagte den angefochtenen Änderungs- und Rückforderungsbescheid wieder auf, setzte die Zuwendung mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 29. Juni 2011 nunmehr auf 116.634,24 Euro fest und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf 1.365,75 Euro.
8Am 16. Dezember 2010 übermittelte der Kläger den Verwendungsnachweis. Nach dessen abschließender Prüfung, die auch eine Einsichtnahme in die Originalbelege beinhaltete, und Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 8. August 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 8. Mai 2012, dem Kläger am 10. Mai 2012 zugegangen, mit, dass der Zuwendungsbescheid vom 4. Dezember 2008 in der Fassung der Bescheide vom 18. März 2010 und 29. Juni 2011 nach Maßgabe von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung in Höhe von 12.219,23 Euro unwirksam geworden sei. Die Gesamtzuwendung werde daher auf 104.415,02 Euro festgesetzt. Ein überzahlter Betrag von 12.219,23 Euro werde auf der Grundlage von § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurückgefordert. Zur Begründung führte der Beklagte unter näherer Darlegung im Einzelnen an, dass sich nach Prüfung des Verwendungsnachweises die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 2.1 ANBest-G ermäßigt hätten. Teils seien geltend gemachte Ausgaben wegen fehlender Stundenlohnnachweise bzw. einer fehlenden Originalrechnung nicht anrechenbar, teils seien die angeführten Arbeiten nicht der Fördermaßnahme zuzuordnen.
9Am 6. Juni 2012 hat der Kläger Klage erhoben.
10Zu deren Begründung führt der Kläger an, dass die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Rückforderungsentscheidung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sei, weil sich der Beklagte in einer Konstellation wie der vorliegenden jedenfalls mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob die Rückforderung nicht unmittelbar gegenüber der Evangelischen Kirchengemeinde C. als Letztempfängerin der Fördermittel hätte erfolgen müssen. Hierzu verweist der Kläger insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sogenannten „gestreckten Zuwendung“. Der Kläger habe die Fördermittel lediglich an die Evangelische Kirchengemeinde C. weitergeleitet, die für alle Beteiligten von Anfang an erkennbar Letztempfängerin der Zuwendung habe sein sollen. Die Rückforderungsentscheidung leide insoweit an einem Ermessensausfall.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2012 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte tritt der Rechtsauffassung des Klägers entgegen. Die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gestreckten Zuwendung sei schon deshalb nicht einschlägig, weil dem Beklagten im Rahmen von § 49a Abs. 1 VwVfG NRW kein Ermessen zustünde. Außerdem habe der Kläger die Fördermittel auch nicht ohne eigenes wirtschaftliches Risiko eins zu eins an die Evangelische Kirchengemeinde C. weitergeleitet, sondern nach den Bestimmungen der Förderrichtlinie einen Eigenanteil in Höhe von 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.
16Nach Erhebung der Klage bewilligte der Kläger der Evangelischen Kirchengemeinde C. mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 erstmals eine – bereits die endgültige Höhe der durch den Beklagten bewilligten Fördermittel berücksichtigende – Zuwendung in Höhe von 104.415,02 Euro und forderte bislang ohne Rechtsgrund ausgezahlte Landesmittel in Höhe von 13.584,98 Euro zurück. Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage der Evangelischen Kirchengemeinde C. ist Gegenstand des Verfahrens 16 K 6232/12.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten einschließlich des durch den Kläger im Verfahren 16 K 6232/12 nachgereichten Vorgangs Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
18Entscheidungsgründe
19Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zur Entscheidung übertragen hat.
20Die Klage, mit der sich der Kläger bei verständiger Würdigung seines Klageantrags sowie seines sonstigen Klagevorbringens nach Maßgabe von § 88 VwGO gegen die mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2012 getroffene Rückforderungsentscheidung richtet, ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2012 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Hiernach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn der Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2008 in der Fassung der Bescheide vom 18. März 2010 und 29. Juni 2011 ist in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit in dem durch den angefochtenen Bescheid festgestellten und als Rückforderungsbetrag geltend gemachten Umfang von 12.219,23 Euro unwirksam geworden.
22Eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW ist hier in der zum Bescheidinhalt gemachten Regelung in Nr. 2.1 ANBest-G in Verbindung mit der durch den Zuwendungsbescheid unter Ziffer 3 getroffenen Entscheidung zur Anteilsfinanzierung zu sehen. Nach Maßgabe von Nr. 2.1 ANBest-G ermäßigt sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen. Darin liegt wegen des vorgesehenen Automatismus eine auflösende Bedingung. Mit der Bewilligung der Zuwendung in der Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 2/3 der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wird durch den Zuwendungsbescheid zudem noch kein bestimmter Betrag als endgültige Höhe der bewilligten Zuwendung festgelegt. Vielmehr ergibt sich die endgültige Höhe der bewilligten Zuwendung erst aus dem Betrag der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die durch den Zuwendungsgeber zunächst unter Prüfung des Verwendungsnachweises festgestellt werden müssen. Damit wird der Aspekt der Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben in die auflösende Bedingung einbezogen. Der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Bewilligungsbetrag von zuletzt 116.634,24 Euro ermäßigt sich mithin – automatisch – auf 2/3 des Betrages, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erweist;
23vgl. auch Urteil der Kammer vom 2. Dezember 2010 – 16 K 185/08 – und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 4 A 326/11 – sowie Urteile der Kammer vom 14. März 2013 – 16 K 1112/16 – und 13. Juni 2013 – 16 K 1261/11 –, jeweils zitiert nach juris; vgl. allgemein zur Qualifizierung der entsprechenden Bestimmung in Nr. 2.1 ANBestP als auflösende Bedingung in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 – 4 A 326/11 –, vom 21. April 2004 – 4 A 1951/03 – und vom 28. Januar 2002 – 4 A 4927/99 –, ebenso zur entsprechenden nordrhein-westfälischen Regelung Beschluss vom 15. Mai 2003 – 4 A 992/02 –, jeweils zitiert nach juris.
24Zuwendungsfähig sind dabei diejenigen Ausgaben, die der Kläger in dem durch den Zuwendungsbescheid definierten Bewilligungszeitraum zweckentsprechend, d.h. gemäß dem durch den Zuwendungsbescheid für verbindlich erklärten Finanzierungsplan sowie den weiteren Vorgaben für die Mittelverwendung getätigt und im Rahmen des Verwendungsnachweises nachgewiesen hat. Für Inhalt und Umfang des Verwendungsnachweises genügt es hierbei nicht, dass der Kläger irgendwelche Angaben macht oder Unterlagen vorlegt. Er hat den Verwendungsnachweis vielmehr in der Form zu erbringen, die ihm durch die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides über die Führung des Verwendungsnachweises vorgegeben sind;
25vgl. Urteile der Kammer vom 14. März 2013 – 16 K 1112/16 – und 13. Juni 2013 – 16 K 1261/11 – unter Hinweis auf Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2009 – 1 D 65/09 –, jeweils zitiert nach juris.
26Hiernach hatte der Kläger die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch die Evangelische Kirchengemeinde C. nach Nr. 7 ANBest-G grundsätzlich in der Form eines vereinfachten Verwendungsnachweises nachzuweisen, gemäß Nr. 8 ANBest-G auf Anforderung des Beklagten aber auch Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zum Zweck einer vertieften Prüfung vorzulegen bzw. eine Vorortprüfung zu ermöglichen. Da der Kläger nach Ziffer 8.1 der durch Ziffer 7 der Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid einbezogenen Förderrichtlinie im Falle der Weiterleitung der Fördermittel an einen Dritten zudem dafür Sorgen zu tragen hatte, dass der Dritte seinerseits einen Verwendungsnachweis in qualifizierter Form erbringt und im Verhältnis zum Dritten die Regelungen der ANBest-P Anwendung finden, erstreckt sich das aus Nr. 8 ANBest-G ergebende Prüfungsrecht des Beklagten dem Kläger gegenüber jedenfalls auf solche Unterlagen, die dieser seinerseits gegenüber Evangelischen Kirchengemeinde C. auf der Grundlage eines qualifizierten Verwendungsnachweises und der ANBest-P im Übrigen zu fordern berechtigt ist.
27Daran gemessen hat der Kläger für die im angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgeführten Ausgabenpositionen im Verwendungsnachweisverfahren keinen hinreichenden Nachweis erbracht. Dies gilt namentlich für die zum Nachweis von Stundenlohnarbeiten gemäß Nr. 3.1.1 ANBest-P i.V.m. § 15 Abs. 4 Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B -VOB/B- in der hier maßgeblichen Fassung vom 4. September 2006 erforderlichen Stundenlohnrechnungen, für die jedenfalls nicht hinreichend aussagekräftige Rechnung der Firma Gerlach für Wärmedämmarbeiten sowie für die weiteren in keinem nachgewiesenen Zusammenhang mit den geförderten Baumaßnahmen stehenden Arbeiten an einem Regenrohr, an den Kalt- und Warmwasserleitungen sowie der Außenzapfstelle. Den Beanstandungen des Beklagten ist der Kläger mit seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren nicht entgegen getreten. Eine Nachholung oder Ergänzung des Verwendungsnachweises im gerichtlichen Verfahren ist zudem nach anerkannter obergerichtlicher Rechtsprechung ausgeschlossen. Sie würde dazu führen, dass die dem Zuwendungsgeber zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf längere Zeit blockiert wären und anderen förderungswürdigen Projekten fehlen würden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist daher nach materiellem Recht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung;
28vgl. Urteile der Kammer vom 14. März 2013 – 16 K 1112/16 – und 13. Juni 2013 – 16 K 1261/11 – unter Hinweis auf Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2009 – 1 D 65/09 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern – 2 L 137/01 –, NordÖR 2002, 382; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 1987 – 5 S 2954/86 –, NVwZ 1987, 520-521; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16. November 2005 – 3 K 779/04 –, juris.
29Der angefochtene Rückforderungsbescheid erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Beklagte den Rückforderungsbescheid unmittelbar gegenüber der Evangelischen Kirchengemeinde C. als Letztempfängerin der Zuwendung hätte erlassen oder sich jedenfalls im Rahmen einer ihm obliegenden Ermessensentscheidung mit einer vorrangigen Inanspruchnahme der Evangelischen Kirchengemeinde C. hätte auseinandersetzen müssen. Denn der Beklagte hat den sich aus dem Eintritt der auflösenden Bedingung ergebenden Rückforderungsanspruch aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hier allein innerhalb des Zuwendungsverhältnisses gegenüber dem Kläger erlassen dürfen. Insofern hat dem Kläger bei der ohnehin gebundenen Entscheidung zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs auch kein Auswahlermessen hinsichtlich der Inanspruchnahme des Schuldners zugestanden.
30In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass eine Rücknahme oder ein Widerruf eines Zuwendungsbescheides grundsätzlich nur innerhalb des Zuwendungsverhältnisses erfolgen können. Denn eine Rücknahme oder ein Widerruf sind actus contrarius zum zurückzunehmenden bzw. zu widerrufenden Zuwendungsbescheid. Sie zielen auf die Beseitigung des durch den Zuwendungsbescheid begründeten Rechtsverhältnisses. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie sich an denjenigen richten, dem gegenüber das Rechtsverhältnis begründet worden ist. Eine Rücknahme oder ein Widerruf eines Zuwendungsbescheides haben demnach gegenüber dem Adressaten des Zuwendungsbescheides zu erfolgen;
31vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Beschluss vom 29. September 1987 – 7 B 161/87 –, NVwZ 1988, 151; Urteil vom 26. August 1999 – 3 C 17/98 –, NVwZ-RR 2000, 196 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Dezember 2006 – OVG 8 B 14.6 –, juris, m.w.N.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 48 Rn. 32.
32Entsprechendes gilt für die Rückforderung überzahlter Leistungen durch einen Rückforderungsbescheid nach Maßgabe von § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Die Regelung knüpft tatbestandlich an die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts durch eine Rücknahme oder einen Widerruf oder in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung an. Die Rückforderung durch Verwaltungsakt findet ihre Berechtigung in der Bewilligung bzw. Gewährung der Leistung durch Verwaltungsakt. Der Rückforderungsbescheid kann sich daher nicht ohne weiteres gegen denjenigen richten, der sich im Zeitpunkt des Erlasses gerade im Besitz der Leistung befindet. Er hat vielmehr grundsätzlich gegenüber dem Adressaten des aufgehobenen bzw. auf sonstige Weise unwirksam gewordenen Verwaltungsakts zu ergehen;
33vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 12. August 1998 – 4 B 31/98 –, NJW 1998, 3513 ff; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 49a Rn. 10 m.w.N.
34Anderes folgt unter den vorliegenden Umständen auch nicht aus den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten und durch den Kläger angeführten Grundsätzen zu den Fällen einer sogenannten „gestreckten Zuwendung“. Hiernach kann eine Rücknahme oder ein Widerruf bzw. – wie hier – ein Rückforderungsbescheid ausnahmsweise über den unmittelbaren Adressaten des Zuwendungsbescheides hinaus auch gegenüber dem durch die Leistung begünstigten Dritten ergehen. Diese Ausnahme ist maßgeblich damit begründet worden, dass insbesondere das sich aus einer Regelung wie § 48 Abs. 2 VwVfG NRW ergebende Recht der Behörde zur Rücknahme eines Bescheides in vielfacher Hinsicht von den Verhältnissen des Begünstigten abhängig sei und dann nicht praktikabel wäre, wenn der Adressat des Bescheides die Leistung lediglich an den eigentlich begünstigten Dritten weiterleitet. Für die Annahme einer solchen gestreckten Zuwendung ist jedoch nach den durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen die bloße Weiterleitung der bewilligten Zuwendung an einen Dritten allein nicht ausreichend. Erforderlich ist zudem, dass der Dritte nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides als Empfänger der Zuwendung festgelegt und in das durch den Zuwendungsbescheid begründete Rechtsverhältnis einbezogen wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Adressat des Zuwendungsbescheides durch den Zuwendungsbescheid verpflichtet wird, die Fördermittel an einen Dritten weiterzugeben und wenn die Gewährung von vornherein davon abhängig gemacht wird, dass der Dritte sich den Bedingungen des Zuwendungsbescheides unterwirft;
35so BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 – 3 C 17/98 –, NVwZ-RR 2000, 196 ff.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Dezember 2006 – OVG 8 B 14.6 –, juris; Urteile der Kammer vom 5. November 2009 – 16 K 714/05 – und vom 2. September 2010 – 16 K 2727/09 –.
36Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar folgt aus der durch den Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 4. Dezember 2008 in Verbindung mit dem zugrundeliegenden Förderantrag des Klägers vom 28. August 2008 getroffenen Zweckbestimmung, dass die mit dem Zuwendungsbescheid bewilligten Fördermittel für eine energetische Erneuerung und bauliche Neugestaltung des Eingangsbereichs der Johanniter-Kindertagesstätte „T. “ bestimmt sind, deren Eigentümerin die Evangelische Kirchengemeinde C. ist. Indes fehlt es jedenfalls an einer Regelung, nach der die Evangelische Kirchengemeinde C. auch in das durch den Zuwendungsbescheid begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger unmittelbar einbezogen wird und sich insbesondere für den Fall einer Weiterleitung der Fördermittel den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides unterwirft. Vielmehr liegt dem Zuwendungsbescheid die Vorstellung zugrunde, dass im Fall einer Weiterleitung der Fördermittel ein zweites und durch teils abweichende Regelungen gekennzeichnetes Zuwendungsverhältnisses zwischen dem Kläger als Adressat des Zuwendungsbescheides und der Evangelische Kirchengemeinde C. als Letztempfängerin begründet wird. Dies ergibt sich in erster Linie aus Ziffer 8.1 der über Ziffer 7 der Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid einbezogenen Förderrichtlinie, nach der im Fall einer Weiterleitung der Fördermittel an Dritte ein (weiterer) Zuwendungsbescheid ergehen soll. Für die Mittelverwendung sollen dabei im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Zuwendungsempfänger die ANBest-G, im Verhältnis zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Dritten hingegen die ANBest-P Geltung beanspruchen. Weiterhin soll der Dritte dem Zuwendungsempfänger zur Erbringung eines qualifizierten Verwendungsnachweises, der Zuwendungsempfänger gegenüber dem Beklagten hingegen zur Erbringung eines vereinfachten Verwendungsnachweises verpflichtet sein. Für die Verwendungsnachweisprüfung ist der Beklagte, im Verhältnis zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Dritten jedoch der Zuwendungsempfänger selbst zuständig. Hiermit gehen nach Maßgabe von Nr. 9 ANBest-G bzw. Nr. 8 ANBest-P zugleich unabhängige und allein innerhalb des jeweiligen Zuwendungsverhältnisses geltende Erstattungspflichten einher. Diesem rechtlichen Rahmen entsprechend hat sich die Evangelische Kirchengemeinde C. zudem weder durch entsprechende Erklärungen im Förderantrag des Klägers, noch im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Fördermittel dem Regelungsregime des Zuwendungsbescheides der Bezirksregierung Köln unterworfen. Eine solche verbindliche Unterwerfung wird auch weder durch die rein informatorische Übersendung des Zuwendungsbescheides „mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung“ durch das Schreiben des Klägers vom 21. Januar 2009 ersetzt, noch kann vor dem Hintergrund dieses Schreibens in der Entgegennahme der Fördermittel eine jedenfalls konkludente Unterwerfungserklärung der Evangelische Kirchengemeinde C. erblickt werden. Dies gilt hier schon deshalb, weil der Kläger mit demselben Schreiben den Erlass eines eigenen Zuwendungsbescheides angekündigt hat und die Evangelische Kirchengemeinde C. damit bei verständiger Würdigung des Schreibens davon ausgehen konnte, dass die ihr gegenüber maßgeblichen Bestimmungen für die Mittelverwendung einer Regelung durch den noch ausstehenden Zuwendungsbescheid des Klägers vorbehalten bleiben. Nach alledem ist die Evangelische Kirchengemeinde C. nicht unmittelbar in das durch den Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln begründete Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten einbezogen und den sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Rechten und Verpflichten unterworfen worden.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.