Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Okt. 2016 - 15 K 6796/15
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2013 verurteilt, die dienstliche Regelbeurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 01. April 2012 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den genannten Beurteilungszeitraum erneut dienstlich zu beurteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Beamter der Besoldungsgruppe A 10 BBesO und bei der Beklagten dauerhaft am zweiten Dienstsitz in C. tätig. Er wendet sich gegen die für ihn unter dem 27. Juni 2013 erstellte dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 01. April 2012.
3Die dienstliche Beurteilung ist nach der "Beurteilungsrichtlinie vom 13. Januar 2010 i.V.m. RES 100-35 vom 13. Januar 2010" erstellt worden. Diese Beurteilungsrichtlinie (im Folgenden: BR) statuiert ein System zentraler Beurteilung bei dezentraler Berichterstattung: Nach Ziffer 1.2 BR ist Beurteiler der oberste Dienstvorgesetzte, der diese Aufgabe an den Leiter der Zentralabteilung oder den Beauftragten für Personal delegieren kann. Die Beurteilung der Beamten der Besoldungsgruppe A 10 ist dabei dem Beauftragten für Personal übertragen (vgl. Ziffer 4.5 und 4.6 BR). Der zentralen Beurteilung voraus geht die dezentrale Berichterstattung. Die unmittelbaren Vorgesetzten verfassen als Erstberichterstatter für die zu beurteilenden Beamten auf dem Beurteilungsformular einen Beurteilungsbericht (Ziffer 1.2 BR), welcher die Grundlage für die Beurteilung bildet (vgl. Ziffer 4.1 und 4.2 BR). Der Berichterstatter hat für jeden der Bereiche von I. bis VI. im Beurteilungsformular (Soziale Fähigkeiten, Führungsfähigkeiten, Engagement, Intellektuelle Fähigkeiten, Kommunikative Fähigkeiten, Praktische Fähigkeiten) zusätzlich zur verbalen Einschätzung Gründe und wo möglich konkrete Beispiele anzuführen; die Unterpunkte, die die Fähigkeiten konkretisieren, sind dabei besonders zu beachten (Ziffer 6.1 BR). Grundsätzlich ist zur Verbreiterung der Anschauungsgrundlage und zur Förderung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen ferner ein kurzer Zweitbericht eines weiteren Vorgesetzten einzuholen; dieser soll sich zu den Feststellungen der Beurteilungsberichte äußern und darf sich nicht auf deren bloße Übernahme beschränken (Ziffer 4.3 BR). Die Erstberichterstatter müssen eigene und detaillierte Kenntnisse über die zu beurteilenden Mitarbeiter und über deren Aufgaben besitzen (Ziffer 4.2 BR), und die Zweitberichterstatter müssen die zu beurteilenden Mitarbeiter und ihre Aufgabengebiete (zumindest) kennen (Ziffer 4.3 BR). Verfügen die Erst- oder Zweitberichterstatter ausnahmsweise aus eigener Anschauung nicht über eine "hinreichende Bewertungsgrundlage" oder fehlen ihnen selbst die erforderlichen Fachkenntnisse "zur Einschätzung der Leistung und Befähigung", so können sie nach Ziffer 5.6 BR einen schriftlichen Beitrag einer fachkundigen Person einholen. Solche Beurteilungsbeiträge sind ferner zur Vermeidung längerer Beurteilungslücken einzuholen (Ziffer 5.5 BR). Die Berichtsunterlagen werden sodann nach Besprechung mit den zu beurteilenden Beamten (Ziffer 6.2 BR) und möglicher Ergänzung durch diese (Ziffer 6.3 BR) über das zuständige Personalreferat an den Beurteiler weitergeleitet, wobei das Personalreferat die Berichte auf Einhaltung der Beurteilungsrichtlinie (insbesondere: Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Beachtung der Formalien) prüft und befugt ist, unvollständige Berichte oder solche mit erheblichen Unklarheiten den Berichterstattern zur Vervollständigung und/oder Überarbeitung zurückzureichen (Ziffer 1.2, 4.3 und 4.4 BR). Der Beurteiler, welcher bei seinen Entscheidungen vom Personalreferat beraten und unterstützt wird (Ziffer 4.4 und 7 BR), beurteilt schließlich in eigener Verantwortung (Ziffer 1.2 und 4.1 BR), ob und inwieweit die Anforderungen des jeweiligen Amtes oder der jeweiligen Funktion im Rahmen der Vergleichsgruppe erfüllt wurden, und kann dabei weitere Erkenntnisquellen heranziehen und verwerten (Ziffer 4.1 BR). Er setzt für die Beamten die Ausprägungsgrade (von der Spitzennote "A" abfallend bis zu Note "E") der einzelnen Leistungsmerkmale und - unter Berücksichtigung der Richtwerte - die Gesamtnoten (von "Herausragend Ä1Ü" bis "Genügt nicht den Anforderungen Ä7Ü") fest (Ziffer 1.2 und 7 BR). Die Gesamtnote hat er in einer kurzen Zusammenfassung zu begründen, in welcher er auch auf ggf. zusätzlich zum Beurteilungsbericht verwertete Erkenntnisse eingehen und ggf. seine vom Beurteilungsbericht abweichenden Einschätzungen begründen soll (Ziffer 7 BR).
4Die Gesamtnote der für den Kläger erstellten Regelbeurteilung lautete auf "erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht (4)"; rund 78 Prozent der in seiner Vergleichsgruppe Beurteilten erzielten ein besseres Ergebnis. Hinsichtlich der sechs Kompetenzbereiche erzielte er viermal die Einzelnote "C" (ausgeprägt) und zweimal die Einzelnote "B" (stark ausgeprägt).
5Unter dem 21. August 2013 gab der Kläger eine Stellungnahme zu seiner Beurteilung ab und teilte unter Angabe von Gründen mit, diese sei für ihn nicht nachvollziehbar und entspreche nicht seinen Leistungen und Fähigkeiten. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 mit, eine nochmalige Prüfung der Beurteilung unter Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahme habe nicht zu einer Änderung der Beurteilung geführt. Sie wies darauf hin, dass gegen „diesen Bescheid“ innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden könne.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. November 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen einen Bescheid der Beklagten vom 11. November 2013 ein, mit dem ihm unter Hinweis auf seine Beurteilung mitgeteilt worden war, er sei in der anstehenden Beförderungsrunde nach A 11 nicht für eine Beförderung vorgesehen. Den Widerspruch begründete er mit Einwendungen gegen die Regelbeurteilung und „beantragte“, die Beurteilung in die Endnote „2“ abzuändern. Über den Widerspruch hat die Beklagte nicht entschieden.
7Dem wegen seiner Nichtberücksichtigung in der Beförderungsrunde gestellten Eilantrag des Klägers hat die Kammer mit Beschluss vom 03. Dezember 2014 (15 L 1796/13) entsprochen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Beförderungsauswahlverfahren 2013/2014 ausgewählten und zum Verfahren beigeladenen zwölf Beamten und Beamtinnen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern, bis über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Beschluss vom 10. Juli 2015 zurück (1 B 1474/14).
8Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 10. Juli 2015) im Wesentlichen ausgeführt, die für den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, weil sie nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe. Die vom zentralen Beurteiler allein herangezogenen Beurteilungsberichte seien nicht geeignet gewesen, dem Beurteiler ein zutreffendes und vollständiges Bild der Leistungen und Befähigungen des Klägers zu vermitteln. Die freitextlichen Ausführungen der Berichte seien nicht an einem vorgegeben Beurteilungssystem ausgerichtet und ermöglichten es daher dem (zentralen) Beurteiler nicht, ohne weitere Rücksprache mit den Berichterstattern zu einer zuverlässigen Vergabe von Einzelnoten und Gesamturteil zu gelangen. Da die in den Beiträgen enthaltenen wertenden Beschreibungen und (Teil-) Werturteile keinem vorgegebenen Bewertungssystem folgten, lägen ihnen individuell unterschiedliche Bewertungsvorstellungen zu Grunde, die sich aus sich heraus einer bestimmten Notenstufe nicht zuordnen ließen. Werturteile beruhten auf individuellen Vorverständnissen und Erfahrungen und böten daher Raum für verschiedene Interpretationsmöglichkeiten. Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Berichterstatter werde der Inhalt der Beurteilungsbeiträge daher von unterschiedlichen Maßstäben geprägt mit der Folge, dass die betroffenen Beamten unterschiedlich streng bewertet würden. Ein Quervergleich der dem Beurteiler vorgelegten Berichte sei nicht geeignet, dem wirksam zu begegnen, weil der zentrale Beurteiler die Berichterstatter in vielen Fällen nicht persönlich kenne und er wegen der Vielzahl der Fälle den Ausgleich von Verzerrungen gar nicht leisten könne. Überdies sei das Beurteilungssystem auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinie auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil es gegen das in § 50 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) geregelte Erfordernis verstoße, nach dem die dienstlichen Beurteilungen in der Regel von mindestens zwei Personen zu erfolgen hätten. Es reiche hierfür nicht aus, wenn neben nur einem verantwortlichen Beurteiler Hilfspersonen wie etwa Berichterstatter hinzuträten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 10. Juli 2015 (1 B 1474/14) verwiesen.
9Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 27. August 2015 an die Bescheidung seines Widerspruchs gegen die dienstliche Beurteilung erinnert hatte, hat er am 25. November 2015 die vorliegende Klage erhoben, die er unter dem Gesichtspunkt der „Untätigkeitsklage“ für zulässig hält. Zur Begründung beruft er sich auf die Gründe der Entscheidungen des erkennenden Gerichts vom 03. Dezember 2014 (15 L 1796/13) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 10. Juli 2015 (1 B 1474/14).
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2013 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 01. April 2012 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie trägt vor: Das früher bei ihr praktizierte zweistufige dezentrale Beurteilungssystem werde den strukturellen Besonderheiten im Auswärtigen Amt, wie etwa den großen Entfernungen der Auslandsvertretungen zur Zentrale, der außergewöhnlichen Vielgestaltigkeit der Aufgaben, der häufigen Rotation der Mitarbeiter und den besonderen Näheverhältnissen sowie der Verquickung des Dienstes mit dem Privatleben in manchen Vertretungen nicht gerecht. Es sei deswegen nicht geeignet gewesen, die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten, da die Vorgesetzten vor allem in den kleineren Auslandsvertretungen mitunter nur einen Beamten aus dem jeweiligen Statusamt zu beurteilen gehabt hätten und ihre Mitarbeiter nicht mit anderen an anderen Dienstorten vergleichen könnten; auch habe die Rechtsprechung die mangelnde Schlüssigkeit und Plausibilität der Beurteilungen sowie die fehlende Vergleichbarkeit kritisiert.
15Das derzeit praktizierte System der zentralen Beurteilung, das von der für Berlin zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit auch nicht beanstandet werde, biete ein weitaus höheres Maß an Zuverlässigkeit und Objektivität. Die Forderung nach einer Notenvergabe oder einem einheitlichen Maßstab schon bei den Beurteilungsberichten sei überzogen; Leistungseinschätzungen und Werturteile hätten kein höheres Maß an Objektivität, wenn sie sich in Noten oder Skalen ausdrückten; es handele sich dabei immer um höchstpersönliche Leistungseinschätzungen. Das praktizierte zentrale Beurteilungssystem führe vor diesem Hintergrund gerade zu einem einheitlichen Bewertungsmaßstab. Die freitextlichen Beschreibungen bildeten dafür eine zuverlässige Grundlage, zumal sie durch Tätigkeitsbeispiele angereichert würden und in der Praxis Rücksprachen des zentralen Beurteilers mit ihren Verfassern nicht unüblich seien. Dabei werde deutlich mehr Tatsachenmaterial zusammengetragen als es bei dezentralen Beurteilungen der Fall sei. Verzerrungen durch Unterschiede im Ausdrucksverhalten würden durch einen Quervergleich der Berichte wirksam vermieden. Nachträglich durchgeführte Evaluationen der Beurteilungen hätten ergeben, dass die Bewertungen der Beurteiler sowohl hinsichtlich der Notenvergabe als auch hinsichtlich der Reihenfolge zutreffend gewesen seien.
16Ein Verstoß des praktizierten Beurteilungssystems gegen das in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV verankerte „Vier-Augen-Prinzip“ liege nicht vor. Dieses Erfordernis sei nicht in einem formalen Sinne zu verstehen, ihm werde durch die Mitwirkung der Berichterstatter und des Personalreferats genügt. Eine entsprechende Klarstellung in der Bundeslaufbahnverordnung sei geplant und veranlasst.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Weiter wird verwiesen auf den Inhalt der beigezogenen gerichtlichen Verfahrensakten der Verfahren 15 K 6760/15 und 15 L 1796/13 sowie auf die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Klage ist als sog. „Untätigkeitsklage“ gem. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Beklagte hat über den mit Schreiben vom 20. November 2013 erhobenen Widerspruch des Klägers gegen seine dienstliche Regelbeurteilung und gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2013, mit dem eine Abänderung der Beurteilung abgelehnt worden war, ohne zureichenden Grund binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden (§ 75 Satz 1 VwGO); die Dreimonatsfrist (§ 75 Satz 2 VwGO) zwischen Einlegung des Widerspruchs und Klageerhebung wurde gewahrt.
20Der Kläger hat auch - entgegen der von der Beklagten im Verfahren 15 K 6760/15 geäußerten Auffassung - gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2013 rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Zwar wurde in dem anwaltlichen Widerspruchsschreiben vom 20. November 2013 ausdrücklich nur der Bescheid vom 11. November 2013, mit dem eine Beförderung des Klägers abgelehnt worden war, in Bezug genommen. Zur Begründung seines Widerspruchs bezog sich der Kläger jedoch ausschließlich auf die nach seiner Auffassung rechtswidrige Beurteilung und beantragte überdies, diese in eine bessere Gesamtnote abzuändern. Darin ist ein zumindest „sinngemäß“ erhobener Widerspruch auch gegen die dienstliche Beurteilung und den die beantragte Abänderung der Beurteilung ablehnenden Bescheid vom 24. Oktober 2013 zu sehen,
21so OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 1 B 1474/14 – juris, Rn. 14.
22Die Klage ist auch begründet. Die Regelbeurteilung des Klägers ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
23Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen (§§ 48 - 50 Bundeslaufbahnverordnung – BLV) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat,
24vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11.02.2004 - 1 A 2138/01 -.
25Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vom Kläger angegriffene Beurteilung zu beanstanden, weil ihr eine hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage fehlt.
26Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen hat hierzu in seinem Beschluss vom 10. Juli 2015 - 1 B 1474/14 – folgendes ausgeführt:
27„Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die in Rede stehende, dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung als rechtswidrig, weil sie nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht. Denn die Beurteilungsberichte (Erst- und Zweitbericht), welche der zentrale Beurteiler für die Beurteilung in Übereinstimmung mit den - dies ermöglichenden und insoweit rechtswidrigen - Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie allein herangezogenen hat, waren unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht geeignet, dem Beurteiler ein zutreffendes und vollständiges Bild von den Leistungen und Befähigungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. Entsprechendes gilt für die den Beigeladenen für diesen Zeitraum erteilten Regelbeurteilungen.
28Der Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung liegt darin, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige, am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Personalentscheidungen dienen zu können (Art. 33 Abs. 2 GG, vgl. auch Ziffer 1.1 BR). Deshalb muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Das setzt im Grundsatz die vollständige und richtige Kenntnis der insoweit relevanten Tatsachengrundlage und das durchgängige Einhalten eines gleichen Beurteilungsstandards voraus.
29Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2002 - 1 B 1469/01 -, RiA 2003, 256 = Rn. 23 f., m.w.N.
30Allerdings ist es - bezogen auf die Kenntnis der Tatsachengrundlage - nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47 f., m.w.N.
32Das schließt nach der jüngeren ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den - hier für den Antragsteller und für die wohl ganz überwiegende Zahl der übrigen Beurteilten gegebenen - Fall ein, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum überhaupt nicht aus eigener Anschauung kennt.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 25.
34In allen Fällen nur teilweise vorhandener oder sogar gänzlich fehlender eigener Anschauung ist es allerdings erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen (ergänzenden) Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen neben Arbeitsplatzbeschreibungen (vgl. Teil B. der fraglichen dienstlichen Beurteilungen) und schriftlichen Arbeitsergebnissen vor allem - schriftliche oder mündliche - Berichte bzw. Beurteilungsbeiträge von insoweit sachkundigen Personen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 21 f., und OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47 f., jeweils m.w.N.
36Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen. Die Beurteilungsbeiträge dieser Personen müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Fehlt ihm insoweit jegliche Erkenntnis, so muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen; es geht dann nur noch darum, das von dem Beitrag bzw. von den Beiträgen gezeichnete Bild in das Beurteilungssystem einzupassen, und zwar idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl).
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 22, 23 und 25.
38In Anwendung dieser Grundsätze stellen die hier von dem zentralen Beurteiler ohne Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinie als Erkenntnisgrundlage ausschließlich herangezogenen Beurteilungsbeiträge keine hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage für die erfolgte Beurteilung dar. Denn ihre freitextlichen Ausführungen sind, anders als etwa Erstbeurteilungen, nicht an einem vorgegebenen Bewertungssystem auszurichten und ausgerichtet. Sie ermöglichen es dem Beurteiler ohne (mindestens) eine klärende - hier nicht erfolgte - Rücksprache mit den Berichterstattern nicht, zu einer die dienstlichen Leistungen und die Befähigung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum zuverlässig widerspiegelnden Vergabe von Einzelnoten und Gesamturteil zu gelangen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
39Die von den Berichterstattern vorzulegenden Beurteilungsbeiträge bestehen im Wesentlichen aus wertenden Beschreibungen der von dem betroffenen Beamten im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und Befähigung und damit ihrerseits aus (Teil-) Werturteilen. Das ist in der Beurteilungsrichtlinie angelegt (vgl. Ziffer 5.6: "hinreichende Bewertungsgrundlage", "Einschätzung der Leistungen und Befähigung"; ferner Ziffer 6.1: "Einschätzung", "wenn hingegen einzelne Merkmale nicht bewertet werden können"), wird von der Antragsgegnerin so auch vorgetragen und ergibt sich ferner auch tatsächlich aus dem Inhalt der für den Antragsteller und die Beigeladenen vorgelegten Beurteilungsberichte. Für diese (Teil-) Werturteile legt die Beurteilungsrichtlinie kein Bewertungssystem fest, aus dem sich ableiten lässt, was genau mit den einzelnen Bewertungen der gezeigten Leistungen (z.B.: "ausgemachter Teamplayer", "sehr gute Auffassungsgabe") gemeint ist. Es ist evident, dass solche (nur) verschriftlichten (Teil-) Werturteile, die nicht an einem offengelegten (vorgegebenen) Bewertungssystem orientiert und in dieses eingepasst sind, sondern individuell unterschiedlichen, nicht offengelegten Bewertungsvorstellungen folgen, sich regelmäßig nicht aus sich heraus einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen.
40Ähnlich im Ausgangspunkt schon OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 - OVG 6 S 3.12 -, OVGE BE 33, 123 = juris, Rn. 20: "Es liegt aber in der Natur der Sache, dass verbale Einschätzungen in freien Texten sich oft nicht eindeutig einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen und erst durch die mit ihnen verbundene Benotung deutlich wird, wie der Beurteiler oder Berichterstatter seine Ausführungen verstanden wissen will."
41Damit aber bestehen bei solchen schriftlich fixierten Werturteilen schon generell Interpretationsspielräume, die Nachfragen des zentralen Beurteilers bei dem Verfasser des jeweiligen Beurteilungsbeitrags erforderlich machen. Nach der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie sollen die Beurteilungsbeiträge in freier, nicht mit Noten versehener Beschreibung die Einschätzung des Erstberichterstatters - getrennt nach Kompetenzfeldern und "zusammenfassender Würdigung der Leistung, der Eignung und des Potenzials" - enthalten (vgl. das Formular). Diese Vorgaben beruhen letztlich auf der - von der Antragsgegnerin hervorgehobenen - Erwägung, dass die Funktion des Beurteilungsbeitrags, dem Beurteiler ein möglichst anschauliches und genaues Leistungs- und Befähigungsbild von dem zu Beurteilenden zu verschaffen, sachgerechter durch eine (ausführliche) Beschreibung der gezeigten Leistungen und Befähigungen erreicht wird als (nur) durch die Vergabe einer abstrakten Note bzw. eines Ausprägungsgrades. Letztere erklären sich nämlich gerade nicht aus sich selbst heraus, sondern sind wiederum erläuterungsbedürftig.
42Allerdings bestehen auch die in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen nicht nur aus einer Aufzählung von Tatsachenbeobachtungen, aus denen der Beurteiler dann gehalten ist, seine eigenen Schlüsse zu ziehen. Vielmehr enthalten auch die Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen ihrerseits und sogar vorrangig eine Vielzahl von Werturteilen des Berichtsverfassers über die bei dem zu beurteilenden Beamten wahrgenommenen Arbeitsergebnisse, Fähigkeiten, Eigenschaften und Fertigkeiten. Auf andere Weise wäre die Funktion des Beurteilungsberichts, ein nachvollziehbares Bild über den Leistungs- und Befähigungsstand im maßgeblichen Zeitraum zu vermitteln, auch kaum zu erreichen. Denn mit Blick darauf, dass insoweit regelmäßig ein längerer, nämlich zweijähriger Zeitraum in Rede steht (vgl. Ziffer 5.1 BR), der typischerweise zahlreiche Einzelereignisse umfasst und in dem entsprechend viele Eindrücke entstehen, ist eine Filterung und Gewichtung dieser Ereignisse und Eindrücke unerlässlich, was regelmäßig allein im Wege einer zusammenfassenden Bewertung zu realisieren ist. Zu der Natur von Werturteilen gehört es allerdings, dass diese durch ein individuelles Vorverständnis und durch bestimmte Erfahrungen der Person, die sich ihrer entäußert, geprägt werden. Auch bieten sie regelmäßig Raum für verschiedene Interpretationsmöglichkeiten, die wiederum durch den jeweils herangezogenen, hier nicht offengelegten und nicht überindividuell vorgegebenen Bewertungs- und Vergleichsmaßstab bestimmt werden. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als unabdingbar, dass der Beurteiler, dem für die Erstellung der Beurteilung lediglich schriftliche Beurteilungsbeiträge zur Verfügung stehen, den Bedeutungsgehalt der Wertungen klärt, also etwa mit dem jeweiligen Verfasser Kontakt aufnimmt und sich rückversichert, in welchem Sinne und vor welchem tatsächlichen Hintergrund bestimmte - ggf. missverständliche oder auch nur offene - Bewertungen zu verstehen sind. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Beurteiler ein den tatsächlichen Gegebenheiten nicht oder nicht hinreichend entsprechendes Bild von dem Leistungs- und Befähigungsstand des zu Beurteilenden gewinnt und seiner Beurteilung zugrundelegt.
43In diesem Sinne - ebenfalls zu einem "einstufigen" Beurteilungssystem - schon OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 67; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 25, wonach die Ausführungen in nicht mit Noten versehenen Beurteilungsbeiträgen, auf die sich der Beurteiler voll verlassen muss, die Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung selbst an Umfang und Tiefe übertreffen müssen, weil ansonsten vor allem bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich wäre. Vgl. ferner die - deutlichen - Worte von Bowitz, Beurteilungsverfahren - ohne Erstbeurteiler?, DÖV 2014, 998 ff. (1002), zu dem Beurteilungsverfahren des Auswärtigen Amtes: "Ein Beurteilungsverfahren aber, welches bestenfalls auf eine Fülle von Missverständnissen zwischen dem Berichterstatter als dem primären Wissensträger und dem im fernen Berlin agierenden zentralen Beurteiler angelegt ist und welches schlimmstenfalls den zentralen Beurteiler in die Versuchung führen kann, sich mehr oder weniger beliebig von den auf eigenen Beobachtungen beruhenden Angaben der Berichterstatter zu lösen, erfüllt diesen Anspruch auf Transparenz in keiner Weise."
44Keine andere Bewertung rechtfertigt das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung (Seite 19), in der Praxis werde von der Möglichkeit einer Rücksprache vom zentralen Beurteiler mit Berichterstattern "in vielen Fällen Gebrauch gemacht." Denn dieses Vorbringen ist substanzlos und findet in den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und auch der Beigeladenen keinerlei Stütze.
45Zu der eben behandelten Problematik der mangelnden Eindeutigkeit schon der von dem einzelnen Berichterstatter abgegebenen bewertenden Beschreibungen tritt ein Gleichheitsproblem hinzu, nämlich der Umstand, dass der Inhalt der Beurteilungsbeiträge angesichts der in einer Beurteilungsrunde zum Einsatz kommenden Vielzahl unterschiedlicher Berichterstatter maßgeblich von ganz unterschiedlichen individuellen Maßstäben geprägt wird, dass also z.B. die betroffenen Beamten in den jeweiligen Beiträgen (unausgesprochen) unterschiedlich streng bewertet werden. Die Antragsgegnerin hat dieses Problem zwar (teilweise) gesehen und hierzu behauptet, aufgrund des Quervergleichs der dem Beurteiler vorgelegten Berichte werde verhindert, dass sich Unterschiede im Ausdrucksvermögen der Berichterstatter verzerrend auswirkten; insbesondere die weit verbreitete Verwendung von Superlativen werde durch den Beurteiler bei der Bewertung korrigiert. Dass dies tatsächlich gelingen könnte, ist aber nicht anzunehmen. Der zentrale, für die jeweiligen Beurteilungen im Auswärtigen Amt zuständige Beurteiler kennt, wie das OVG Berlin-Brandenburg wiederholt allgemein formuliert hat, in vielen Fällen den (Erst- und/oder Zweit-) Berichterstatter nicht persönlich.
46Vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 - OVG 6 S 3.12 -, OVGE BE 33, 123 = juris, Rn. 20.
47Diese Annahme ist auch vorliegend ohne Weiteres plausibel, da in der hier in Rede stehenden Beurteilungsrunde nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung (S. 21 = Blatt 244 der Gerichtsakte) weltweit etwa 150 Erstberichterstatter zum Einsatz gekommen sind. Vor diesem Hintergrund wird der zentrale Beurteiler regelmäßig nicht einschätzen können, ob ein Erstberichterstatter beispielsweise einen besonders strengen Maßstab anlegt oder - für den im Wettbewerb befindlichen Beamten ebenfalls tendenziell ungünstig - zu einem sehr verknappten Berichtsstil neigt; gleiches gilt für Tendenzen des Berichterstatters, die den Beamten im Ergebnis begünstigen. Der zentrale Beurteiler ist deshalb tatsächlich gar nicht in der Lage, den von der Antragsgegnerin behaupteten Ausgleich von Verzerrungen in den Berichten zu leisten. Wo er dies zufällig und ausnahmsweise einmal doch können sollte, würde ein dann vorgenommener entsprechender Ausgleich wiederum zu einer Ungleichbehandlung von Beamten führen, weil er - obwohl ebenfalls objektiv nötig - an anderer, aber vom Beurteiler nicht erkannter Stelle unterbleiben müsste. Dass solche - den Regelfall bestätigenden, im Verhältnis zu den übrigen zu beurteilenden Beamten willkürlichen - Einzelkorrekturen dennoch gelegentlich vorkommen, ergibt sich aus Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg. So wird in dem soeben zitierten Beschluss dieses Gerichts vom 16. Mai 2012 - OVG 6 S 3/12 -, juris, Rn. 25, der Umstand erwähnt, dass der dort tätig gewordene zentrale Beurteiler in der Gesamtbewertung ausgeführt hat, "dass der Erstberichterstatter zu einem knappen Berichtsstil und einem strengen Maßstab der Leistungsbeschreibung neige", und im Beschluss desselben Gerichts vom 15. Juni 2012 - OVG 6 S 49.11 -, juris, Rn. 7, heißt es bei der Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung u.a.: "Mit seiner Rüge, der zentrale Beurteiler habe die Ausführungen im Beurteilungsbericht seiner aktuellen Vorgesetzten mit der darin enthaltenen Bemerkung, der Bericht sei 'durch die der Berichterstatterin eigene Überschwänglichkeit gekennzeichnet', ins Lächerliche gezogen, habe der Antragsteller die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht aufgezeigt."
48Das Gericht folgt diesen Feststellungen, die sich in wesentlichen Teilen - jedenfalls im Kern der rechtlichen Bewertung des zentralen Beurteilungssystems nach der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinie - mit den Feststellungen im Beschluss der Kammer vom 03. Dezember 2014 im Eilverfahren 21 L 1796/13 decken. Die dagegen (teilweise erneut) erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen im Ergebnis nicht durch: Die von der Beklagen plausibel vorgetragenen Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes mögen sachgerechte Beurteilungen in nicht wenigen Fällen praktisch erschweren; sie können jedoch nicht dazu führen, dass die an die Beurteilungen zu stellenden rechtliche Anforderungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden. Dass ein (Erst-) Beurteiler möglicherweise über keine ausreichenden Erfahrungen für eine vergleichende Beurteilung verfügt, mag innerhalb des Auswärtigen Dienstes häufiger der Fall sein als außerhalb, ist aber keinesfalls auf diesen Bereich beschränkt und vom (End-) Beurteiler in Rechnung zu stellen. Einzuräumen ist auch, dass durch sorgfältige Quervergleiche der Beurteilungsbeiträge der Berichterstatter der Gefahr, dass die Beurteilungen individuellen Bewertungsmustern folgen, in gewisser Weise durch Vornahme von Korrekturen und Anpassungen begegnet werden kann; angesichts der schieren Anzahl der vorliegenden Beiträge und der auf deren Grundlage zu erstellenden Beurteilungen bieten derartige Korrekturen und Anpassungen aber keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Beurteilungen als maßgebliche Grundlage für Beförderungsentscheidungen vergleichbar sind. Einzuräumen ist grundsätzlich auch, dass Noten oder nach einheitlichen Maßstäben definierte Skalen nicht in jedem Fall eine zuverlässigere Basis zur Beurteilung von Fähigkeiten und Leistungen abgeben als freitextliche Beschreibungen. Erfordert eine Beurteilung aber eine Gesamtbewertung in Notenstufen (vgl. Ziffer 7 BR), kommt es auf diese (grundsätzliche) Frage nicht entscheidend an, sondern allein darauf, dass die geforderte Notenbildung aus den vorliegenden Beurteilungsbeiträgen nachvollziehbar und die Gesamtnote zuverlässig ableitbar und so sichergestellt ist, dass die Notenbildung für alle zu beurteilten Beamten denselben Maßstäben und Kriterien folgt. Dies ist vorliegend aber - wie festgestellt - gerade nicht der Fall, weil mangels vorgegebener Maßstäbe und Definitionen die wertenden Beschreibungen der unterschiedlichen Berichterstatter selbst bei Verwendung identischer Termini unterschiedliche Bedeutungen haben können, ebenso wie sie bei Verwendung unterschiedlicher Termini gleiche Bedeutungen haben können. Dessen mag sich der zentrale Beurteiler zwar bewusst sein; ohne (hier unstreitig nicht stattgefundene) weitere klärende Gespräche mit den Verfassern der Beurteilungsbeiträge ist er jedoch nicht in der Lage, diese - möglicherweise bestehenden - Unterschiede im Wege einer Gesamtnotenbildung rechtsfehlerfrei in einen Ausgleich zu bringen.
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Okt. 2016 - 15 K 6796/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Okt. 2016 - 15 K 6796/15
Referenzen - Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab
Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Okt. 2016 - 15 K 6796/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Okt. 2016 - 15 K 6760/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Juli 2015 - 1 B 1474/14
Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Okt. 2016 - 15 K 6760/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.500,25 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller ist Beamter der Besoldungsgruppe A 10 BBesO und bei der Antragsgegnerin dauerhaft am zweiten Dienstsitz in C. tätig. Er wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin ihn im Rahmen der Beförderungsrunde nach A 11 BBesO Ende November 2013 nicht für eine Beförderung vorgesehen hat.
4In die entsprechende Auswahlentscheidung, bei der 96 Planstellen zur Verfügung standen, wurden von insgesamt 226 Beamten (Hinweis: Hier und im Folgenden wird lediglich aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung nur die männliche Form verwendet) 218 in das Betrachterfeld aufgenommen, darunter auch der Antragsteller.
5Der Auswahlentscheidung lagen in 15 Fällen Nachzeichnungen und im Übrigen dienstliche Regelbeurteilungen zugrunde. Letztere waren zum Stichtag 1. April 2012 erstellt worden, und zwar nach der „Beurteilungsrichtlinie vom 13. Januar 2010 i.V.m. RES 100-35 vom 13. Januar 2010“. Diese Beurteilungsrichtlinie (im Folgenden: BR) statuiert ein System zentraler Beurteilung bei dezentraler Berichterstattung: Nach Ziffer 1.2 BR ist Beurteiler der oberste Dienstvorgesetzte, der diese Aufgabe an den Leiter der Zentralabteilung oder den Beauftragten für Personal delegieren kann. Die Beurteilung der Beamten der Besoldungsgruppe A 10 ist dabei dem Beauftragten für Personal übertragen (vgl. Ziffer 4.5 und 4.6 BR; dies war seinerzeit Herrn Ministerialdirigent L. ). Der zentralen Beurteilung voraus geht die dezentrale Berichterstattung. Die unmittelbaren Vorgesetzten verfassen als Erstberichterstatter für die zu beurteilenden Beamten auf dem Beurteilungsformular einen Beurteilungsbericht (Ziffer 1.2 BR), welcher die Grundlage für die Beurteilung bildet (vgl. Ziffer 4.1 und 4.2 BR). Der Berichterstatter hat für jeden der Bereiche von I. bis VI. im Beurteilungsformular (Soziale Fähigkeiten, Führungsfähigkeiten, Engagement, Intellektuelle Fähigkeiten, Kommunikative Fähigkeiten, Praktische Fähigkeiten) zusätzlich zur verbalen Einschätzung Gründe und wo möglich konkrete Beispiele anzuführen; die Unterpunkte, die die Fähigkeiten konkretisieren, sind dabei besonders zu beachten (Ziffer 6.1 BR). Grundsätzlich ist zur Verbreiterung der Anschauungsgrundlage und zur Förderung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen ferner ein kurzer Zweitbericht eines weiteren Vorgesetzten einzuholen; dieser soll sich zu den Feststellungen der Beurteilungsberichte äußern und darf sich nicht auf deren bloße Übernahme beschränken (Ziffer 4.3 BR). Die Erstberichterstatter müssen eigene und detaillierte Kenntnisse über die zu beurteilenden Mitarbeiter und über deren Aufgaben besitzen (Ziffer 4.2 BR), und die Zweitberichterstatter müssen die zu beurteilenden Mitarbeiter und ihre Aufgabengebiete (zumindest) kennen (Ziffer 4.3 BR). Verfügen die Erst- oder Zweitberichterstatter ausnahmsweise aus eigener Anschauung nicht über eine „hinreichende Bewertungsgrundlage“ oder fehlen ihnen selbst die erforderlichen Fachkenntnisse „zur Einschätzung der Leistung und Befähigung“, so können sie nach Ziffer 5.6 BR einen schriftlichen Beitrag einer fachkundigen Person einholen („Beurteilungsbeitrag“ im Sinne der BR). Solche Beurteilungsbeiträge sind ferner zur Vermeidung längerer Beurteilungslücken einzuholen (Ziffer 5.5 BR). Die Berichtsunterlagen werden sodann nach Besprechung mit den zu beurteilenden Beamten (Ziffer 6.2 BR) und möglicher Ergänzung durch diese (Ziffer 6.3 BR) über das zuständige Personalreferat an den Beurteiler weitergeleitet, wobei das Personalreferat die Berichte auf Einhaltung der Beurteilungsrichtlinie (insbesondere: Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Beachtung der Formalien) prüft und befugt ist, unvollständige Berichte oder solche mit erheblichen Unklarheiten den Berichterstattern zur Vervollständigung und/oder Überarbeitung zurückzureichen (Ziffer 1.2, 4.3 und 4.4 BR). Der Beurteiler, welcher bei seinen Entscheidungen vom Personalreferat beraten und unterstützt wird (Ziffer 4.4 und 7 BR), beurteilt schließlich in eigener Verantwortung (Ziffer 1.2 und 4.1 BR), ob und inwieweit die Anforderungen des jeweiligen Amtes oder der jeweiligen Funktion im Rahmen der Vergleichsgruppe erfüllt wurden, und kann dabei weitere Erkenntnisquellen heranziehen und verwerten (Ziffer 4.1 BR). Er setzt für die Beamten die Ausprägungsgrade (von der Spitzennote „A“ abfallend bis zu Note „E“) der einzelnen Leistungsmerkmale und – unter Berücksichtigung der Richtwerte – die Gesamtnoten (von „Herausragend [1]“ bis „Genügt nicht den Anforderungen [7]“) fest (Ziffer 1.2 und 7 BR). Die Gesamtnote hat er in einer kurzen Zusammenfassung zu begründen, in welcher er auch auf ggf. zusätzlich zum Beurteilungsbericht verwertete Erkenntnisse eingehen und ggf. seine vom Beurteilungsbericht abweichenden Einschätzungen begründen soll (Ziffer 7 BR).
6Die Gesamtnote der für den Antragsteller unter dem 27. Juni 2013 erstellten Regelbeurteilung lautete auf „erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht (4)“; rund 78 Prozent der in seiner Vergleichsgruppe Beurteilten erzielten ein besseres Ergebnis. Hinsichtlich der sechs Kompetenzbereiche erzielte er viermal die Einzelnote „C“ (ausgeprägt) und zweimal die Einzelnote „B“ (stark ausgeprägt). Nachdem eine Stellungnahme des Antragstellers, welche auf eine Beurteilung zumindest mit der Note „2“ abzielte, nicht zu einer Änderung der Regelbeurteilung geführt hatte, hat der Antragsteller am 20. November 2013 (sinngemäß) Widerspruch gegen die Beurteilung erhoben, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
7In Auswertung des aktuellen Leistungsbildes der betrachteten 218 Beamten wählte die Antragsgegnerin 96 Beamte aus, und zwar die mit den Noten „1“ oder „2“ benoteten 62 Beamten sowie die 34 Beamten, welche die Note „3“ mit der besten Binnendifferenzierung (d.h. mit einem „A“, zwei „B“ und drei „C“) erhalten haben.
8Mit Bescheid vom 11. November 2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er in der fraglichen Beförderungsrunde nicht für eine Beförderung vorgesehen sei. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
9Dem wegen der Nichtberücksichtigung des Antragstellers in der Beförderungsrunde bei dem Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag hat dieses entsprochen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Beförderungsauswahlverfahren 2012/2013 von ihr ausgewählten Beigeladenen unter Einweisung in die nach Besoldungsgruppe A 11 der Antragsgegnerin bewerteten offenen bzw. ausgeschriebenen Planstellen (Besoldungsgruppe A 11) zu befördern. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensan-spruchs ergebe sich aus Folgendem: Der getroffenen Auswahlentscheidung liege mit der für den Antragsteller erstellten, den Beurteilungszeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 1. April 2012 erfassenden dienstliche Beurteilung vom 27. Juni 2013 eine fehlerhafte Regelbeurteilung zugrunde. Für diese Regelbeurteilung wie auch für die Regelbeurteilungen der übrigen betroffenen Beamten fehle es nämlich systembedingt an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Denn die vom zentralen Beurteiler in Anwendung der Beurteilungsrichtlinie vom 13. Januar 2010 regelmäßig allein heranzuziehenden (und auch im Falle des Antragstellers – unstreitig – allein herangezogenen) Beurteilungsbeiträge („Beurteilungsbericht“ und „Zweitbeurteilungsbericht“) reichten nicht aus, um sich ein zutreffendes Bild des Leistungs- und Befähigungsstandes der zu beurteilenden Beamten zu verschaffen und diese sodann in Relation zu den Leistungen der übrigen Beamten der Vergleichsgruppe zu bewerten. Die Beurteilungsbeiträge könnten den ihnen zugedachten Zweck nicht erreichen, weil die Beurteilungsrichtlinie nicht sicherstelle, dass der Beurteiler die textlich zu treffenden, nicht mit Noten zu versehenden Einschätzungen der Berichterstatter zutreffend erfassen könne. Denn es fehle insoweit an der Vorgabe eines festen, einheitlichen Maßstabes, etwa in der Form eines Notensystems oder einer die Verwendung von Begriffen steuernden Anleitung. Letztlich sei es dem Beurteiler völlig freigestellt, die im Kern bewertenden Ausführungen der Berichterstatter einer konkreten Notenstufe zuzuordnen, ohne dass Gewissheit bestehe, dass sein Verständnis von dem Aussagegehalt der Formulierung mit dem des jeweiligen Berichterstatters überhaupt übereinstimme. Hinzu trete, dass die Beurteilungsrichtlinie im Unklaren lasse, ob und in welchem Umfang in den Berichten überhaupt vergleichende Bewertungen („überdurchschnittlich“, „hervorragend“) zulässig oder erwünscht seien. Die Schwierigkeit, den Inhalt der Berichte in eine Bewertung zu übersetzen, werden auch nicht durch die Vorgabe der Richtlinie beseitigt, für die zu begründende Einschätzung der Leistung und Befähigung des Beamten wo möglich konkrete Beispiele anzuführen. Denn eine Bewertung müsse sich immer auf eine Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen und nicht lediglich auf einzelne, u.U. die dienstliche Tätigkeit nicht prägende Beispielsfälle stützen. Außerdem seien viele der vom Berichterstatter anzusprechenden Unterpunkte der Kompetenzfelder nicht oder nur mit viel Aufwand durch Beispiele zu unterfüttern, so etwa „konzeptionelles und analytisches Denken“. Von dem Antragsteller könne nicht die Glaubhaftmachung verlangt werden, dass seine Beurteilung ohne die aufgezeigte Fehlerhaftigkeit des Beurteilungssystems des Auswärtigen Amtes besser ausgefallen wäre, weil eine solche Glaubhaftmachung faktisch unmöglich sei.
10Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde, die sie im Kern wie folgt begründet: Das früher beim Auswärtigen Amt praktizierte Beurteilungssystem dezentraler Beurteilung sei nicht geeignet gewesen, die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten, da die Vorgesetzten vor allem in den kleineren Auslandsvertretungen mitunter nur einen Beamten aus dem jeweiligen Statusamt zu beurteilen gehabt hätten; auch habe die Rechtsprechung die mangelnde Schlüssigkeit und Plausibilität der Beurteilungen sowie die fehlende Vergleichbarkeit kritisiert. Vor diesem Hintergrund sei man zu dem aktuellen – von der für Berlin zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht beanstandeten – System zentraler, objektiverer und maßstabswahrender Beurteilung durch zentrale Beurteiler der Besoldungsgruppen B 6 oder B 9 übergegangen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung einen fundierten Überblick über Anforderungen und Posten aus eigener Anschauung hätten. Dieses Beurteilungsverfahren stehe entgegen der die gerichtliche Kontrollbefugnis überspannenden Annahme des Verwaltungsgerichts mit den Vorgaben des Gesetzes und der Rechtsprechung im Einklang.
11Das von § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vorgegebene Vier-Augen-Prinzip sei schon deshalb gewahrt, weil neben dem Beurteiler auch die Berichterstatter an den Beurteilungen mitwirkten. Zudem erlaube das Rotationsprinzip auch ein Absehen von dem Regelerfordernis. Das Beurteilungssystem verlasse auch nicht den Gestaltungsspielraum, welcher dem Dienstherrn insoweit zukomme. Die Verlagerung der Beurteilungskompetenz auf zentrale Beurteiler sei nicht zu beanstanden. Das Beurteilungssystem versetze den Beurteiler in die Lage, eine eigene Bewertung vorzunehmen. Hierzu sei es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass er den zu beurteilenden Beamten aus eigener Anschauung kenne. Es sei deshalb unerheblich, dass dezentrale Beurteiler diese Kenntnisse hätten, zumal sie wegen des Auseinanderfallens von Beurteilungszeiträumen und Rotationsrhythmus bis zum Stichtag bezogen auf die zu beurteilenden Beamten häufig nur auf eine schmale Erkenntnisgrundlage zurückgreifen können würden. Es sei ferner zulässig, eine Beurteilung ausschließlich auf der Grundlage von Beurteilungsbeiträgen zu erstellen; dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –. Das gelte auch dann, wenn diese Beiträge nicht mit konkreten Benotungen versehen seien. Denn eine Rechtspflicht zur Notenvergabe durch Berichterstatter bestehe, wie auch das soeben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts belege, nicht, und reine Notenbewertungen seien außerdem ohne Erläuterung ohnehin wenig aussagekräftig und schlechter geeignet als verbale Leistungseinschätzungen, das erforderliche anschauliche und vollständige Bild zu zeichnen. Entscheidend sei allein, dass die herangezogenen Erkenntnisse unter Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet seien, dem Beurteiler ein zutreffendes und vollständiges Bild von den Leistungen und Befähigungen des Beamten im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. Dies sei hier sichergestellt. Die dem Beurteiler zur Verfügung gestellten Unterlagen – insbesondere die gegliederten und sorgfältig erstellten Beurteilungsberichte, bei denen die allgemeinen und dabei auch wertenden Leistungsbeschreibungen und die nur plausibilisierenden Beispiele zu einer „untrennbaren Bewertungseinheit“ verschmölzen –, die Bewertungsvorschläge des Personalreferats sowie der Dialog des Beurteilers mit dem Referat oder (nicht verpflichtend aufgegeben, aber in der Praxis häufig) auch mit den Berichterstattern vermittelten dem Beurteiler ein vielschichtiges Gesamtbild. Eine nachträgliche Einbeziehung der Berichterstatter in den Beurteilungsvorgang sei deshalb nicht erforderlich und wegen des weltweiten Arbeitsfeldes auch nicht praktikabel. Insbesondere aufgrund der vielfältigen Einbeziehung der zu Beurteilenden in das Verfahren sei dieses auch transparent. Die in den Beurteilungsberichten enthaltenen wertenden Begriffe wie „hervorragend“ wiesen nicht auf einen Quervergleich oder eine Notengebung hin, sondern würden nur im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet, drückten also nur die besondere Zufriedenheit der Berichterstatter mit der Arbeit ihrer Untergebenen aus. Aufgrund des Quervergleichs der dem Beurteiler vorgelegten Berichte werde zudem verhindert, dass sich Unterschiede im Ausdrucksvermögen der Berichterstatter verzerrend auswirkten. Insbesondere die weit verbreitete Verwendung von Superlativen werde durch den Beurteiler bei der Bewertung korrigiert. Das zentrale Beurteilungsverfahren gewährleiste auch die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes. Abweichendes ergebe sich nicht aus der Verwendung wertender und zugleich vergleichender Begriffe in den Berichten, weil diese nicht auf die Vergleichsgruppe, sondern nur auf das Blickfeld des Berichterstatters bezogen sein könnten. Schon im Ansatz verfehlt sei es, feste Formulierungsvorgaben für die Berichterstatter zu fordern. Denn auch den Berichterstattern komme bei ihrem Akt wertender Erkenntnis ein eigener Spielraum zu, der nicht ausgehöhlt werden dürfe. Zudem könnten Berichterstatter, denen feste wertende Begriffe vorgegeben seien, eine bestimmte Bewertung durch den Beurteiler gezielt herbeiführen und das Ziel der Einhaltung der Richtwerte konterkarieren. Der zentrale Beurteiler habe im konkreten Fall sein Ermessen bei der Beurteilung auch nicht fehlerhaft ausgeübt. Da die „Übersetzung“ der Berichte in Noten ein geistiger Vorgang wertender Betrachtung sei, könne sie sich lediglich im Ergebnis ausdrücken. Es sei daher Sache des jeweiligen Beamten bzw. Eilantragstellers, glaubhaft zu machen, dass dieses Ergebnis Ausdruck von Willkür oder sachfremder Erwägungen sei; hieran fehle es im vorliegenden Fall.
12Die mithin in Anwendung einer fehlerfreien Beurteilungsrichtlinie erstellte dienstliche Beurteilung sei auch einzelfallbezogen nicht zu beanstanden. Sie sei, wie die weiteren Darlegungen (Punkt 3. der 47seitigen Begründungsschrift) zeigten, entgegen der unmaßgeblichen Selbsteinschätzung des Antragstellers auch plausibel, und zwar sowohl hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale als auch der Gesamtwürdigung. Schließlich sei die Nichtauswahl des Antragstellers aufgrund seines Leistungsrückstandes, der in der Beurteilung dokumentiert werde, nicht zu beanstanden; auch bei einem neuen Auswahlverfahren wäre er chancenlos.
13Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
14den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Dezember 2014 – 15 L 1796/13 – abzulehnen.
15Der Antragsteller beantragt,
16die Beschwerde zurückzuweisen,
17und führt, den erstinstanzlichen Beschluss verteidigend, bekräftigend insbesondere aus: Mangels Vorgabe eines Bewertungssystems für die Berichterstatter sei es jedem Berichterstatter überlassen, ob und welche wertenden Begriffe er verwende. Es sei deshalb nicht möglich einzuordnen, wie denn der jeweilige Berichtsverfasser seine Bewertung meine, ob er sich also z.B. noch eine bessere Leistung vorstellen könne. Vor diesem Hintergrund könnten die Berichte keine taugliche Grundlage für eine Beurteilung sein. Das demnach zu beanstandende Beurteilungssystem sei entgegen den – rechtlich ohnehin irrelevanten – Ausführungen der Antragsgegnerin im Übrigen auch nicht ohne Alternative; insbesondere könne die Einhaltung der Richtwerte auch in einem System mit Erst- und Zweitbeurteilern sichergestellt werden.
18Die Beigeladenen haben sämtlich keinen Antrag gestellt.
19II.
20Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
21Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, dass das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller erstinstanzlich gestellten, vom Verwaltungsgericht sinngemäß dahin verstandenen Antrag,
22der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die im Beförderungsauswahlverfahren 2012/2013 von ihr ausgewählten Beigeladenen unter Einweisung in die nach Besoldungsgruppe A 11 der Antragsgegnerin bewerteten offenen bzw. ausgeschriebenen Planstellen (Besoldungsgruppe A 11) zu befördern,
23hätte ablehnen müssen. Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin keine solchen Gesichtspunkte vorgetragen, die zu einer Abänderung des angegriffenen Beschlusses führen müssten. Namentlich hat sie nicht durchgreifend die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
241. Hinsichtlich der (nicht mit einer Begründung versehenen) Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, scheidet eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses schon deswegen aus, weil das Beschwerdevorbringen hierzu nichts enthält. Unabhängig davon erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die beabsichtigten Beförderungen der Beigeladenen aber auch der Sache nach als zutreffend.
252. Die gegen die Annahme des Bestehens eines Anordnungsanspruchs gerichteten Einwände der Antragsgegnerin greifen sämtlich nicht durch.
26Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt ist (a)) und dass dieser bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung nicht chancenlos wäre (b)).
27a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Verletzung des dem Antragsteller zukommenden Bewerbungsverfahrensanspruchs angenommen, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Denn die dieser Auswahlentscheidung zugrundegelegte Regelbeurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig.
28Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen, verfassungsgerichtlich gebilligten Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie sowohl mit den Regelungen über die dienstliche Beurteilung in den einschlägigen beamten- und insbesondere auch laufbahnrechtlichen Vorschriften als auch mit dem Gesetz im Übrigen im Einklang stehen.
29Vgl. etwa das Senatsurteil vom 24. Januar 2011– 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 30 f., m.w.N., und den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 384/15 –, juris, Rn. 5 f.
30aa) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die in Rede stehende, dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung als rechtswidrig, weil sie nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht. Denn die Beurteilungsberichte (Erst- und Zweitbericht), welche der zentrale Beurteiler für die Beurteilung in Übereinstimmung mit den – dies ermöglichenden und insoweit rechtswidrigen – Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie allein herangezogenen hat, waren unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht geeignet, dem Beurteiler ein zutreffendes und vollständiges Bild von den Leistungen und Befähigungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. Entsprechendes gilt für die den Beigeladenen für diesen Zeitraum erteilten Regelbeurteilungen.
31Der Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung liegt darin, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige, am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Personalentscheidungen dienen zu können (Art. 33 Abs. 2 GG, vgl. auch Ziffer 1.1 BR). Deshalb muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Das setzt im Grundsatz die vollständige und richtige Kenntnis der insoweit relevanten Tatsachengrundlage und das durchgängige Einhalten eines gleichen Beurteilungsstandards voraus.
32Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2002 – 1 B 1469/01 –, RiA 2003, 256 = Rn. 23 f., m.w.N.
33Allerdings ist es – bezogen auf die Kenntnis der Tatsachengrundlage – nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011– 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47 f., m.w.N.
35Das schließt nach der jüngeren ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den – hier für den Antragsteller und für die wohl ganz überwiegende Zahl der übrigen Beurteilten gegebenen – Fall ein, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum überhaupt nicht aus eigener Anschauung kennt.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 25.
37In allen Fällen nur teilweise vorhandener oder sogar gänzlich fehlender eigener Anschauung ist es allerdings erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen (ergänzenden) Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen neben Arbeitsplatzbeschreibungen (vgl. Teil B. der fraglichen dienstlichen Beurteilungen) und schriftlichen Arbeitsergebnissen vor allem – schriftliche oder mündliche – Berichte bzw. Beurteilungsbeiträge von insoweit sachkundigen Personen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 21 f., und OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011– 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47 f., jeweils m.w.N.
39Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen. Die Beurteilungsbeiträge dieser Personen müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Fehlt ihm insoweit jegliche Erkenntnis, so muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen; es geht dann nur noch darum, das von dem Beitrag bzw. von den Beiträgen gezeichnete Bild in das Beurteilungssystem einzupassen, und zwar idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl).
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 22, 23 und 25.
41In Anwendung dieser Grundsätze stellen die hier von dem zentralen Beurteiler ohne Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinie als Erkenntnisgrundlage ausschließlich herangezogenen Beurteilungsbeiträge keine hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage für die erfolgte Beurteilung dar. Denn ihre freitextlichen Ausführungen sind, anders als etwa Erstbeurteilungen, nicht an einem vorgegebenen Bewertungssystem auszurichten und ausgerichtet. Sie ermöglichen es dem Beurteiler ohne (mindestens) eine klärende – hier nicht erfolgte – Rücksprache mit den Berichterstattern nicht, zu einer die dienstlichen Leistungen und die Befähigung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum zuverlässig widerspiegelnden Vergabe von Einzelnoten und Gesamturteil zu gelangen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
42Die von den Berichterstattern vorzulegenden Beurteilungsbeiträge bestehen im Wesentlichen aus wertenden Beschreibungen der von dem betroffenen Beamten im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und Befähigung und damit ihrerseits aus (Teil-) Werturteilen. Das ist in der Beurteilungsrichtlinie angelegt (vgl. Ziffer 5.6: „hinreichende Bewertungsgrundlage“, „Einschätzung der Leistungen und Befähigung“; ferner Ziffer 6.1: „Einschätzung“, „wenn hingegen einzelne Merkmale nicht bewertet werden können“), wird von der Antragsgegnerin so auch vorgetragen und ergibt sich ferner auch tatsächlich aus dem Inhalt der für den Antragsteller und die Beigeladenen vorgelegten Beurteilungsberichte. Für diese (Teil-) Werturteile legt die Beurteilungsrichtlinie kein Bewertungssystem fest, aus dem sich ableiten lässt, was genau mit den einzelnen Bewertungen der gezeigten Leistungen (z.B.: „ausgemachter Teamplayer“, „sehr gute Auffassungsgabe“) gemeint ist. Es ist evident, dass solche (nur) verschriftlichten (Teil-) Werturteile, die nicht an einem offengelegten (vorgegebenen) Bewertungssystem orientiert und in dieses eingepasst sind, sondern individuell unterschiedlichen, nicht offengelegten Bewertungsvorstellungen folgen, sich regelmäßig nicht aus sich heraus einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen.
43Ähnlich im Ausgangspunkt schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2012– OVG 6 S 3.12 –, OVGE BE 33, 123 = juris, Rn. 20: “Es liegt aber in der Natur der Sache, dass verbale Einschätzungen in freien Texten sich oft nicht eindeutig einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen und erst durch die mit ihnen verbundene Benotung deutlich wird, wie der Beurteiler oder Berichterstatter seine Ausführungen verstanden wissen will.”
44Damit aber bestehen bei solchen schriftlich fixierten Werturteilen schon generell Interpretationsspielräume, die Nachfragen des zentralen Beurteilers bei dem Verfasser des jeweiligen Beurteilungsbeitrags erforderlich machen. Nach der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie sollen die Beurteilungsbeiträge in freier, nicht mit Noten versehener Beschreibung die Einschätzung des Erstberichterstatters – getrennt nach Kompetenzfeldern und „zusammenfassender Würdigung der Leistung, der Eignung und des Potenzials“ – enthalten (vgl. das Formular). Diese Vorgaben beruhen letztlich auf der – von der Antragsgegnerin hervorgehobenen – Erwägung, dass die Funktion des Beurteilungsbeitrags, dem Beurteiler ein möglichst anschauliches und genaues Leistungs- und Befähigungsbild von dem zu Beurteilenden zu verschaffen, sachgerechter durch eine (ausführliche) Beschreibung der gezeigten Leistungen und Befähigungen erreicht wird als (nur) durch die Vergabe einer abstrakten Note bzw. eines Ausprägungsgrades. Letztere erklären sich nämlich gerade nicht aus sich selbst heraus, sondern sind wiederum erläuterungsbedürftig.
45Allerdings bestehen auch die in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen nicht nur aus einer Aufzählung von Tatsachenbeobachtungen, aus denen der Beurteiler dann gehalten ist, seine eigenen Schlüsse zu ziehen. Vielmehr enthalten auch die Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen ihrerseits und sogar vorrangig eine Vielzahl von Werturteilen des Berichtsverfassers über die bei dem zu beurteilenden Beamten wahrgenommenen Arbeitsergebnisse, Fähigkeiten, Eigenschaften und Fertigkeiten. Auf andere Weise wäre die Funktion des Beurteilungsberichts, ein nachvollziehbares Bild über den Leistungs- und Befähigungsstand im maßgeblichen Zeitraum zu vermitteln, auch kaum zu erreichen. Denn mit Blick darauf, dass insoweit regelmäßig ein längerer, nämlich zweijähriger Zeitraum in Rede steht (vgl. Ziffer 5.1 BR), der typischerweise zahlreiche Einzelereignisse umfasst und in dem entsprechend viele Eindrücke entstehen, ist eine Filterung und Gewichtung dieser Ereignisse und Eindrücke unerlässlich, was regelmäßig allein im Wege einer zusammenfassenden Bewertung zu realisieren ist. Zu der Natur von Werturteilen gehört es allerdings, dass diese durch ein individuelles Vorverständnis und durch bestimmte Erfahrungen der Person, die sich ihrer entäußert, geprägt werden. Auch bieten sie regelmäßig Raum für verschiedene Interpretationsmöglichkeiten, die wiederum durch den jeweils herangezogenen, hier nicht offengelegten und nicht überindividuell vorgegebenen Bewertungs- und Vergleichsmaßstab bestimmt werden. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als unabdingbar, dass der Beurteiler, dem für die Erstellung der Beurteilung lediglich schriftliche Beurteilungsbeiträge zur Verfügung stehen, den Bedeutungsgehalt der Wertungen klärt, also etwa mit dem jeweiligen Verfasser Kontakt aufnimmt und sich rückversichert, in welchem Sinne und vor welchem tatsächlichen Hintergrund bestimmte – ggf. missverständliche oder auch nur offene – Bewertungen zu verstehen sind. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Beurteiler ein den tatsächlichen Gegebenheiten nicht oder nicht hinreichend entsprechendes Bild von dem Leistungs- und Befähigungsstand des zu Beurteilenden gewinnt und seiner Beurteilung zugrundelegt.
46In diesem Sinne – ebenfalls zu einem „einstufigen“ Beurteilungssystem – schon OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 67; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 25, wonach die Ausführungen in nicht mit Noten versehenen Beurteilungsbeiträgen, auf die sich der Beurteiler voll verlassen muss, die Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung selbst an Umfang und Tiefe übertreffen müssen, weil ansonsten vor allem bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich wäre. Vgl. ferner die– deutlichen – Worte von Bowitz, Beurteilungsverfahren – ohne Erstbeurteiler?, DÖV 2014, 998 ff. (1002), zu dem Beurteilungsverfahren des Auswärtigen Amtes: „Ein Beurteilungsverfahren aber, welches bestenfalls auf eine Fülle von Missverständnissen zwischen dem Berichterstatter als dem primären Wissensträger und dem im fernen Berlin agierenden zentralen Beurteiler angelegt ist und welches schlimmstenfalls den zentralen Beurteiler in die Versuchung führen kann, sich mehr oder weniger beliebig von den auf eigenen Beobachtungen beruhenden Angaben der Berichterstatter zu lösen, erfüllt diesen Anspruch auf Transparenz in keiner Weise.“
47Keine andere Bewertung rechtfertigt das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung (Seite 19), in der Praxis werde von der Möglichkeit einer Rücksprache vom zentralen Beurteiler mit Berichterstattern „in vielen Fällen Gebrauch gemacht.“ Denn dieses Vorbringen ist substanzlos und findet in den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und auch der Beigeladenen keinerlei Stütze.
48Zu der eben behandelten Problematik der mangelnden Eindeutigkeit schon der von dem einzelnen Berichterstatter abgegebenen bewertenden Beschreibungen tritt ein Gleichheitsproblem hinzu, nämlich der Umstand, dass der Inhalt der Beurteilungsbeiträge angesichts der in einer Beurteilungsrunde zum Einsatz kommenden Vielzahl unterschiedlicher Berichterstatter maßgeblich von ganz unterschiedlichen individuellen Maßstäben geprägt wird, dass also z.B. die betroffenen Beamten in den jeweiligen Beiträgen (unausgesprochen) unterschiedlich streng bewertet werden. Die Antragsgegnerin hat dieses Problem zwar (teilweise) gesehen und hierzu behauptet, aufgrund des Quervergleichs der dem Beurteiler vorgelegten Berichte werde verhindert, dass sich Unterschiede im Ausdrucksvermögen der Berichterstatter verzerrend auswirkten; insbesondere die weit verbreitete Verwendung von Superlativen werde durch den Beurteiler bei der Bewertung korrigiert. Dass dies tatsächlich gelingen könnte, ist aber nicht anzunehmen. Der zentrale, für die jeweiligen Beurteilungen im Auswärtigen Amt zuständige Beurteiler kennt, wie das OVG Berlin-Brandenburg wiederholt allgemein formuliert hat, in vielen Fällen den (Erst- und/oder Zweit-) Berichterstatter nicht persönlich.
49Vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 – OVG 6 S 3.12 –, OVGE BE 33, 123 = juris, Rn. 20.
50Diese Annahme ist auch vorliegend ohne Weiteres plausibel, da in der hier in Rede stehenden Beurteilungsrunde nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung (S. 21 = Blatt 244 der Gerichtsakte) weltweit etwa 150 Erstberichterstatter zum Einsatz gekommen sind. Vor diesem Hintergrund wird der zentrale Beurteiler regelmäßig nicht einschätzen können, ob ein Erstberichterstatter beispielsweise einen besonders strengen Maßstab anlegt oder – für den im Wettbewerb befindlichen Beamten ebenfalls tendenziell ungünstig – zu einem sehr verknappten Berichtsstil neigt; gleiches gilt für Tendenzen des Berichterstatters, die den Beamten im Ergebnis begünstigen. Der zentrale Beurteiler ist deshalb tatsächlich gar nicht in der Lage, den von der Antragsgegnerin behaupteten Ausgleich von Verzerrungen in den Berichten zu leisten. Wo er dies zufällig und ausnahmsweise einmal doch können sollte, würde ein dann vorgenommener entsprechender Ausgleich wiederum zu einer Ungleichbehandlung von Beamten führen, weil er – obwohl ebenfalls objektiv nötig – an anderer, aber vom Beurteiler nicht erkannter Stelle unterbleiben müsste. Dass solche – den Regelfall bestätigenden, im Verhältnis zu den übrigen zu beurteilenden Beamten willkürlichen – Einzelkorrekturen dennoch gelegentlich vorkommen, ergibt sich aus Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg. So wird in dem soeben zitierten Beschluss dieses Gerichts vom 16. Mai 2012 – OVG 6 S 3/12 –, juris, Rn. 25, der Umstand erwähnt, dass der dort tätig gewordene zentrale Beurteiler in der Gesamtbewertung ausgeführt hat, „dass der Erstberichterstatter zu einem knappen Berichtsstil und einem strengen Maßstab der Leistungsbeschreibung neige“, und im Beschluss desselben Gerichts vom 15. Juni 2012 – OVG 6 S 49.11 –, juris, Rn. 7, heißt es bei der Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung u.a.: „Mit seiner Rüge, der zentrale Beurteiler habe die Ausführungen im Beurteilungsbericht seiner aktuellen Vorgesetzten mit der darin enthaltenen Bemerkung, der Bericht sei 'durch die der Berichterstatterin eigene Überschwänglichkeit gekennzeichnet', ins Lächerliche gezogen, habe der Antragsteller die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht aufgezeigt.“
51Die vergebenen Noten in der in Rede stehenden, dem Antragsteller erteilten dienstlichen Beurteilung sind auch keiner Plausibilisierung im gerichtlichen Verfahren zugänglich. Ist nämlich die Regelbeurteilung bereits auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage erstellt worden, so fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, welches Ergebnis sie bei rechtsrichtiger Erstellung überhaupt gehabt hätte. Es wäre hier ein Frage bloßen Zufalls, ob entsprechende nachträgliche Bemühungen – etwa durch ein klärendes Gespräch zwischen dem Beurteiler und den Berichterstattern – gerade auf die festgelegten Einzelnoten und die festgesetzte Gesamtnote führen würden.
52Im Übrigen würde eine Plausibilisierung der Regelbeurteilung des Antragstellers nichts an dem für die Auswahlentscheidung erheblichen Befund ändern, dass auch die Regelbeurteilungen der Beigeladenen rechtswidrig sind, da sie – soweit erkennbar – wie die des Antragstellers allein auf der Grundlage der Beurteilungsberichte (und, sofern eingeholt, der Beurteilungsbeiträge) erstellt worden sind.
53bb) Erweist sich die in Rede stehende, dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung nach alledem (ebenso wie vermutlich die Mehrzahl der übrigen in dieser Beurteilungsrunde erstellten Regelbeurteilungen) vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen als rechtswidrig, ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob das von der Beurteilungsrichtlinie etablierte Modell dezentraler Berichterstattung und zentraler Beurteilung auch gegen das in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV geregelte Erfordernis verstößt, nach welchem die dienstlichen Beurteilungen in der Regel von mindestens zwei Personen erfolgen. Allerdings spricht viel dafür, dass ein solcher Verstoß hier vorliegt.
54Mit dem soeben angesprochenen, gelegentlich auch als „Vier-Augen-Prinzip“ bezeichneten Erfordernis des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV dürfte statuiert sein, dass die dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich unter der Beteiligung von zwei Beurteilern zu erstellen sind; es dürfte also im Regelfall nicht ausreichen, wenn nur ein Beurteiler tätig wird, und zwar auch dann nicht, wenn Hilfspersonen wie etwa Berichterstatter hinzutreten. Das dürfte sich schon zwingend aus dem Wortlaut der Norm ergeben. Denn eine Beurteilung „erfolgt“ von der zur Beurteilung berufenen Person und nicht etwa (auch) durch eine von dem Beurteiler lediglich herangezogene Hilfsperson.
55Anders, aber nicht überzeugend die nicht mit einer Begründung versehene Ansicht des Niedersächsischen OVG, Urteil vom 10. Februar 2015– 5 LB 100/14 –, juris, Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 60, wonach der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV, soweit er sich auf das Vier-Augen-Prinzip beziehe, „für eine Mitwirkung mehrerer Personen auch auf Entwurfsebene offen“ sein soll, „soweit (…) eine formale Überprüfung sowie eine Schlüssigkeitskontrolle erfolgt.“
56Das nach dem Vorstehenden naheliegende Verständnis des Wortlauts der Norm entspricht auch deren Sinn und Zweck, eine Objektivierung und Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen sicherzustellen. Denn dieses Ziel wird wohl nicht schon dadurch erreicht, dass Hilfspersonen ohne eigene Befugnisse an der von nur einem Beurteiler verantworteten Beurteilung mitwirken, sondern erst dadurch, dass der (Erst-) Beurteiler einer verantwortlichen, im Falle der Abweichung erläuterungs- bzw. plausibilisierungsbedürftigen Kontrolle durch einen Über- oder Zweitbeurteiler unterliegt.
57Wie hier: Lemhöfer, in Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2015, BLV 2009 § 50 Rn. 4 („Mehrere Beurteiler“) und BLV 2009 § 48 Rn. 29, und wohl auch Leppek, Die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, 2015, S. 24 („Erstbeurteiler“, „Zweitbeurteiler“); offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg, vgl. etwa den Beschluss vom 14. Juni 2012– OVG 6 S 53/11 –, juris, Rn. 16.
58Legt man das Vorstehende zugrunde, so weicht das hier in Rede stehende praktizierte Beurteilungssystem von der in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV aufgestellten Regel ab, weil es nur einen verantwortlichen Beurteiler vorsieht. Ob diese Abweichung gleichwohl rechtmäßig ist, also das Vorliegen einer zulässigen Ausnahme angenommen werden kann, ist mindestens zweifelhaft. Die Vorschrift sagt nicht ausdrücklich, ob der Dienstherr solche Ausnahmen bereichsspezifisch oder nur bezogen auf besonders gelagerte Einzelfälle (z.B.: Wegfall eines praktisch nicht ersetzbaren, eigentlich vorgesehenen Beurteilers) zulassen darf. Sollte Letzteres richtig sein, so läge hier ersichtlich kein zulässiger Ausnahmefall vor. Denn die Beurteilungsrichtlinie sieht nicht lediglich ausnahmsweise von der Einschaltung zweier Beurteiler ab, sondern generell. Sollten nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV hingegen bereichsspezifische Ausnahmen möglich sein, so dürfte es hier auch in Ansehung des dann insoweit anzunehmenden weiten Gestaltungsermessens des Dienstherrn an zureichenden, eine solche Ausnahme rechtfertigenden Gründen fehlen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 14. Juni 2012 – OVG 6 S 53/11 –, juris, Rn. 16, angenommen, der rechtfertigende Grund liege vor dem Hintergrund, dass eine große Zahl von an unterschiedlichen Einsatzorten eingesetzten und verschiedenen Vorgesetzten unterstellten Beamten zu beurteilen sei, in der sachgerechten Erwägung, die Beurteilungskompetenz zur Vereinheitlichung der Beurteilungsmaßstäbe auf einen zentralen Beurteiler zu konzentrieren. Diese Annahme überzeugt schon unabhängig davon nicht, dass ihr die nach den obigen Ausführungen unter Punkt 2. a) aa) dieses Beschlusses nicht tragfähige Annahme zugrundeliegt, das in der Beurteilungsrichtlinie festgelegte Verfahren stelle eine vollständige Berücksichtigung des für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalts (durch den Beurteiler) sicher. Denn es wird nicht nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen ein zweistufiges Beurteilungssystem, in welchem die unmittelbaren Vorgesetzten als Erstbeurteiler und der bisherige zentrale Beurteiler als Zweitbeurteiler fungieren, zur Vereinheitlichung der Beurteilungsmaßstäbe nicht geeignet sein kann. Es ist nicht erkennbar, dass der Tendenz der unmittelbaren Vorgesetzten, die Leistungen und die Befähigung der ihnen jeweils unterstellten (wenigen) Beamten „zu gut“ zu beurteilen, nicht etwa durch Vorgabe eines klaren Bewertungssystems, durch Schulungen der (ihrerseits regelmäßig zu beurteilenden; vgl. insoweit auch Ziffer 1.3 BR) Erstbeurteiler und durch Beurteilungs(video)konferenzen der beteiligten Beurteiler erfolgreich entgegengewirkt werden könnte. Dies dürfte auch vor dem Hintergrund zu gelten haben, dass den unmittelbaren Vorgesetzten insbesondere in kleineren Auslandsvertretungen häufig nur ein zu beurteilender Beamter oder nur wenige zu beurteilende Beamte des gleichen Statusamtes unterstellt sein dürften, ihnen also „vor Ort“ keine oder nur wenige „Vergleichsmöglichkeiten“ zur Verfügung stehen. Denn solche Schwierigkeiten werden auch in anderen Geschäftsbereichen bzw. von anderen Dienstherren gemeistert. Im Übrigen dürfte die im Auswärtigen Amt bekanntermaßen praktizierte „Rotation“ tatsächlich regelmäßig bewirken, dass ein Erstbeurteiler über breitere Erfahrungen in Bezug auf die Leistungen und die Befähigung von Beamten verfügt, aus deren Reihen er aktuell ggf. nur einen oder nur wenige zu beurteilen hat.
59b) Die Aussichten des Antragstellers, bei einer rechtsrichtigen, d.h. auf der Grundlage rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen erfolgenden Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sind auch offen; seine Auswahl erscheint zumindest als möglich.
60Zu diesem Erfordernis vgl. (grundlegend) BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002– 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13.
61Denn es ist schon nicht auszuschließen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers im Falle einer rechtmäßigen Beurteilungspraxis deutlich besser ausgefallen wäre. Im Übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dienstliche Beurteilungen von Beigeladenen dann deutlich schlechter ausgefallen wären.
62Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
63Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW
64vgl. z.B. die Beschlüsse vom 17. April 2015 – 6 B 296/15 –, juris, Rn. 10 ff., und vom 15. April 2015 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 ff., jeweils m.w.N.,
65in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (19. Dezember 2014) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von dem Antragsteller angestrebte
66– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
67Amt (A 11) unter Berücksichtigung der von diesem erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 6) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2014 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich auf 46.001,02 Euro belaufen (= von der Antragsgegnerin mitgeteilter und von dem Antragsteller nicht in Zweifel gezogener Betrag), ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 11.500,25 Euro.
68Einer Änderung des vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Streitwerts von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) bedurfte es hier (nur) deswegen nicht, weil sich die bei der Berechnung erfolgten Fehler – Abstellen auf das Endgrundgehalt des angestrebten Amtes statt auf die erreichte Erfahrungsstufe; Ansatz der erst ab dem 1. August 2013 geltenden Bezüge für das gesamte Jahr 2013 – im Ergebnis nicht auswirken. Denn der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert (11.935,23 Euro) fällt in dieselbe Streitwertstufe (bis 13.000,00 Euro) wie der insoweit zutreffende berechnete Streitwert von 11.160,29 Euro (25.911,13 Euro [= 7 x 3,701,59 Euro] zuzüglich 18.730,05 Euro [= 5 x 3.746,01 Euro] = 44.641,18 Euro; dieser Betrag dividiert durch den Faktor 4).
69Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.500,25 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller ist Beamter der Besoldungsgruppe A 10 BBesO und bei der Antragsgegnerin dauerhaft am zweiten Dienstsitz in C. tätig. Er wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin ihn im Rahmen der Beförderungsrunde nach A 11 BBesO Ende November 2013 nicht für eine Beförderung vorgesehen hat.
4In die entsprechende Auswahlentscheidung, bei der 96 Planstellen zur Verfügung standen, wurden von insgesamt 226 Beamten (Hinweis: Hier und im Folgenden wird lediglich aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung nur die männliche Form verwendet) 218 in das Betrachterfeld aufgenommen, darunter auch der Antragsteller.
5Der Auswahlentscheidung lagen in 15 Fällen Nachzeichnungen und im Übrigen dienstliche Regelbeurteilungen zugrunde. Letztere waren zum Stichtag 1. April 2012 erstellt worden, und zwar nach der „Beurteilungsrichtlinie vom 13. Januar 2010 i.V.m. RES 100-35 vom 13. Januar 2010“. Diese Beurteilungsrichtlinie (im Folgenden: BR) statuiert ein System zentraler Beurteilung bei dezentraler Berichterstattung: Nach Ziffer 1.2 BR ist Beurteiler der oberste Dienstvorgesetzte, der diese Aufgabe an den Leiter der Zentralabteilung oder den Beauftragten für Personal delegieren kann. Die Beurteilung der Beamten der Besoldungsgruppe A 10 ist dabei dem Beauftragten für Personal übertragen (vgl. Ziffer 4.5 und 4.6 BR; dies war seinerzeit Herrn Ministerialdirigent L. ). Der zentralen Beurteilung voraus geht die dezentrale Berichterstattung. Die unmittelbaren Vorgesetzten verfassen als Erstberichterstatter für die zu beurteilenden Beamten auf dem Beurteilungsformular einen Beurteilungsbericht (Ziffer 1.2 BR), welcher die Grundlage für die Beurteilung bildet (vgl. Ziffer 4.1 und 4.2 BR). Der Berichterstatter hat für jeden der Bereiche von I. bis VI. im Beurteilungsformular (Soziale Fähigkeiten, Führungsfähigkeiten, Engagement, Intellektuelle Fähigkeiten, Kommunikative Fähigkeiten, Praktische Fähigkeiten) zusätzlich zur verbalen Einschätzung Gründe und wo möglich konkrete Beispiele anzuführen; die Unterpunkte, die die Fähigkeiten konkretisieren, sind dabei besonders zu beachten (Ziffer 6.1 BR). Grundsätzlich ist zur Verbreiterung der Anschauungsgrundlage und zur Förderung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen ferner ein kurzer Zweitbericht eines weiteren Vorgesetzten einzuholen; dieser soll sich zu den Feststellungen der Beurteilungsberichte äußern und darf sich nicht auf deren bloße Übernahme beschränken (Ziffer 4.3 BR). Die Erstberichterstatter müssen eigene und detaillierte Kenntnisse über die zu beurteilenden Mitarbeiter und über deren Aufgaben besitzen (Ziffer 4.2 BR), und die Zweitberichterstatter müssen die zu beurteilenden Mitarbeiter und ihre Aufgabengebiete (zumindest) kennen (Ziffer 4.3 BR). Verfügen die Erst- oder Zweitberichterstatter ausnahmsweise aus eigener Anschauung nicht über eine „hinreichende Bewertungsgrundlage“ oder fehlen ihnen selbst die erforderlichen Fachkenntnisse „zur Einschätzung der Leistung und Befähigung“, so können sie nach Ziffer 5.6 BR einen schriftlichen Beitrag einer fachkundigen Person einholen („Beurteilungsbeitrag“ im Sinne der BR). Solche Beurteilungsbeiträge sind ferner zur Vermeidung längerer Beurteilungslücken einzuholen (Ziffer 5.5 BR). Die Berichtsunterlagen werden sodann nach Besprechung mit den zu beurteilenden Beamten (Ziffer 6.2 BR) und möglicher Ergänzung durch diese (Ziffer 6.3 BR) über das zuständige Personalreferat an den Beurteiler weitergeleitet, wobei das Personalreferat die Berichte auf Einhaltung der Beurteilungsrichtlinie (insbesondere: Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Beachtung der Formalien) prüft und befugt ist, unvollständige Berichte oder solche mit erheblichen Unklarheiten den Berichterstattern zur Vervollständigung und/oder Überarbeitung zurückzureichen (Ziffer 1.2, 4.3 und 4.4 BR). Der Beurteiler, welcher bei seinen Entscheidungen vom Personalreferat beraten und unterstützt wird (Ziffer 4.4 und 7 BR), beurteilt schließlich in eigener Verantwortung (Ziffer 1.2 und 4.1 BR), ob und inwieweit die Anforderungen des jeweiligen Amtes oder der jeweiligen Funktion im Rahmen der Vergleichsgruppe erfüllt wurden, und kann dabei weitere Erkenntnisquellen heranziehen und verwerten (Ziffer 4.1 BR). Er setzt für die Beamten die Ausprägungsgrade (von der Spitzennote „A“ abfallend bis zu Note „E“) der einzelnen Leistungsmerkmale und – unter Berücksichtigung der Richtwerte – die Gesamtnoten (von „Herausragend [1]“ bis „Genügt nicht den Anforderungen [7]“) fest (Ziffer 1.2 und 7 BR). Die Gesamtnote hat er in einer kurzen Zusammenfassung zu begründen, in welcher er auch auf ggf. zusätzlich zum Beurteilungsbericht verwertete Erkenntnisse eingehen und ggf. seine vom Beurteilungsbericht abweichenden Einschätzungen begründen soll (Ziffer 7 BR).
6Die Gesamtnote der für den Antragsteller unter dem 27. Juni 2013 erstellten Regelbeurteilung lautete auf „erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht (4)“; rund 78 Prozent der in seiner Vergleichsgruppe Beurteilten erzielten ein besseres Ergebnis. Hinsichtlich der sechs Kompetenzbereiche erzielte er viermal die Einzelnote „C“ (ausgeprägt) und zweimal die Einzelnote „B“ (stark ausgeprägt). Nachdem eine Stellungnahme des Antragstellers, welche auf eine Beurteilung zumindest mit der Note „2“ abzielte, nicht zu einer Änderung der Regelbeurteilung geführt hatte, hat der Antragsteller am 20. November 2013 (sinngemäß) Widerspruch gegen die Beurteilung erhoben, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
7In Auswertung des aktuellen Leistungsbildes der betrachteten 218 Beamten wählte die Antragsgegnerin 96 Beamte aus, und zwar die mit den Noten „1“ oder „2“ benoteten 62 Beamten sowie die 34 Beamten, welche die Note „3“ mit der besten Binnendifferenzierung (d.h. mit einem „A“, zwei „B“ und drei „C“) erhalten haben.
8Mit Bescheid vom 11. November 2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er in der fraglichen Beförderungsrunde nicht für eine Beförderung vorgesehen sei. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
9Dem wegen der Nichtberücksichtigung des Antragstellers in der Beförderungsrunde bei dem Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag hat dieses entsprochen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Beförderungsauswahlverfahren 2012/2013 von ihr ausgewählten Beigeladenen unter Einweisung in die nach Besoldungsgruppe A 11 der Antragsgegnerin bewerteten offenen bzw. ausgeschriebenen Planstellen (Besoldungsgruppe A 11) zu befördern. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensan-spruchs ergebe sich aus Folgendem: Der getroffenen Auswahlentscheidung liege mit der für den Antragsteller erstellten, den Beurteilungszeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 1. April 2012 erfassenden dienstliche Beurteilung vom 27. Juni 2013 eine fehlerhafte Regelbeurteilung zugrunde. Für diese Regelbeurteilung wie auch für die Regelbeurteilungen der übrigen betroffenen Beamten fehle es nämlich systembedingt an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Denn die vom zentralen Beurteiler in Anwendung der Beurteilungsrichtlinie vom 13. Januar 2010 regelmäßig allein heranzuziehenden (und auch im Falle des Antragstellers – unstreitig – allein herangezogenen) Beurteilungsbeiträge („Beurteilungsbericht“ und „Zweitbeurteilungsbericht“) reichten nicht aus, um sich ein zutreffendes Bild des Leistungs- und Befähigungsstandes der zu beurteilenden Beamten zu verschaffen und diese sodann in Relation zu den Leistungen der übrigen Beamten der Vergleichsgruppe zu bewerten. Die Beurteilungsbeiträge könnten den ihnen zugedachten Zweck nicht erreichen, weil die Beurteilungsrichtlinie nicht sicherstelle, dass der Beurteiler die textlich zu treffenden, nicht mit Noten zu versehenden Einschätzungen der Berichterstatter zutreffend erfassen könne. Denn es fehle insoweit an der Vorgabe eines festen, einheitlichen Maßstabes, etwa in der Form eines Notensystems oder einer die Verwendung von Begriffen steuernden Anleitung. Letztlich sei es dem Beurteiler völlig freigestellt, die im Kern bewertenden Ausführungen der Berichterstatter einer konkreten Notenstufe zuzuordnen, ohne dass Gewissheit bestehe, dass sein Verständnis von dem Aussagegehalt der Formulierung mit dem des jeweiligen Berichterstatters überhaupt übereinstimme. Hinzu trete, dass die Beurteilungsrichtlinie im Unklaren lasse, ob und in welchem Umfang in den Berichten überhaupt vergleichende Bewertungen („überdurchschnittlich“, „hervorragend“) zulässig oder erwünscht seien. Die Schwierigkeit, den Inhalt der Berichte in eine Bewertung zu übersetzen, werden auch nicht durch die Vorgabe der Richtlinie beseitigt, für die zu begründende Einschätzung der Leistung und Befähigung des Beamten wo möglich konkrete Beispiele anzuführen. Denn eine Bewertung müsse sich immer auf eine Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen und nicht lediglich auf einzelne, u.U. die dienstliche Tätigkeit nicht prägende Beispielsfälle stützen. Außerdem seien viele der vom Berichterstatter anzusprechenden Unterpunkte der Kompetenzfelder nicht oder nur mit viel Aufwand durch Beispiele zu unterfüttern, so etwa „konzeptionelles und analytisches Denken“. Von dem Antragsteller könne nicht die Glaubhaftmachung verlangt werden, dass seine Beurteilung ohne die aufgezeigte Fehlerhaftigkeit des Beurteilungssystems des Auswärtigen Amtes besser ausgefallen wäre, weil eine solche Glaubhaftmachung faktisch unmöglich sei.
10Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde, die sie im Kern wie folgt begründet: Das früher beim Auswärtigen Amt praktizierte Beurteilungssystem dezentraler Beurteilung sei nicht geeignet gewesen, die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten, da die Vorgesetzten vor allem in den kleineren Auslandsvertretungen mitunter nur einen Beamten aus dem jeweiligen Statusamt zu beurteilen gehabt hätten; auch habe die Rechtsprechung die mangelnde Schlüssigkeit und Plausibilität der Beurteilungen sowie die fehlende Vergleichbarkeit kritisiert. Vor diesem Hintergrund sei man zu dem aktuellen – von der für Berlin zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht beanstandeten – System zentraler, objektiverer und maßstabswahrender Beurteilung durch zentrale Beurteiler der Besoldungsgruppen B 6 oder B 9 übergegangen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung einen fundierten Überblick über Anforderungen und Posten aus eigener Anschauung hätten. Dieses Beurteilungsverfahren stehe entgegen der die gerichtliche Kontrollbefugnis überspannenden Annahme des Verwaltungsgerichts mit den Vorgaben des Gesetzes und der Rechtsprechung im Einklang.
11Das von § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vorgegebene Vier-Augen-Prinzip sei schon deshalb gewahrt, weil neben dem Beurteiler auch die Berichterstatter an den Beurteilungen mitwirkten. Zudem erlaube das Rotationsprinzip auch ein Absehen von dem Regelerfordernis. Das Beurteilungssystem verlasse auch nicht den Gestaltungsspielraum, welcher dem Dienstherrn insoweit zukomme. Die Verlagerung der Beurteilungskompetenz auf zentrale Beurteiler sei nicht zu beanstanden. Das Beurteilungssystem versetze den Beurteiler in die Lage, eine eigene Bewertung vorzunehmen. Hierzu sei es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass er den zu beurteilenden Beamten aus eigener Anschauung kenne. Es sei deshalb unerheblich, dass dezentrale Beurteiler diese Kenntnisse hätten, zumal sie wegen des Auseinanderfallens von Beurteilungszeiträumen und Rotationsrhythmus bis zum Stichtag bezogen auf die zu beurteilenden Beamten häufig nur auf eine schmale Erkenntnisgrundlage zurückgreifen können würden. Es sei ferner zulässig, eine Beurteilung ausschließlich auf der Grundlage von Beurteilungsbeiträgen zu erstellen; dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –. Das gelte auch dann, wenn diese Beiträge nicht mit konkreten Benotungen versehen seien. Denn eine Rechtspflicht zur Notenvergabe durch Berichterstatter bestehe, wie auch das soeben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts belege, nicht, und reine Notenbewertungen seien außerdem ohne Erläuterung ohnehin wenig aussagekräftig und schlechter geeignet als verbale Leistungseinschätzungen, das erforderliche anschauliche und vollständige Bild zu zeichnen. Entscheidend sei allein, dass die herangezogenen Erkenntnisse unter Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet seien, dem Beurteiler ein zutreffendes und vollständiges Bild von den Leistungen und Befähigungen des Beamten im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. Dies sei hier sichergestellt. Die dem Beurteiler zur Verfügung gestellten Unterlagen – insbesondere die gegliederten und sorgfältig erstellten Beurteilungsberichte, bei denen die allgemeinen und dabei auch wertenden Leistungsbeschreibungen und die nur plausibilisierenden Beispiele zu einer „untrennbaren Bewertungseinheit“ verschmölzen –, die Bewertungsvorschläge des Personalreferats sowie der Dialog des Beurteilers mit dem Referat oder (nicht verpflichtend aufgegeben, aber in der Praxis häufig) auch mit den Berichterstattern vermittelten dem Beurteiler ein vielschichtiges Gesamtbild. Eine nachträgliche Einbeziehung der Berichterstatter in den Beurteilungsvorgang sei deshalb nicht erforderlich und wegen des weltweiten Arbeitsfeldes auch nicht praktikabel. Insbesondere aufgrund der vielfältigen Einbeziehung der zu Beurteilenden in das Verfahren sei dieses auch transparent. Die in den Beurteilungsberichten enthaltenen wertenden Begriffe wie „hervorragend“ wiesen nicht auf einen Quervergleich oder eine Notengebung hin, sondern würden nur im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet, drückten also nur die besondere Zufriedenheit der Berichterstatter mit der Arbeit ihrer Untergebenen aus. Aufgrund des Quervergleichs der dem Beurteiler vorgelegten Berichte werde zudem verhindert, dass sich Unterschiede im Ausdrucksvermögen der Berichterstatter verzerrend auswirkten. Insbesondere die weit verbreitete Verwendung von Superlativen werde durch den Beurteiler bei der Bewertung korrigiert. Das zentrale Beurteilungsverfahren gewährleiste auch die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes. Abweichendes ergebe sich nicht aus der Verwendung wertender und zugleich vergleichender Begriffe in den Berichten, weil diese nicht auf die Vergleichsgruppe, sondern nur auf das Blickfeld des Berichterstatters bezogen sein könnten. Schon im Ansatz verfehlt sei es, feste Formulierungsvorgaben für die Berichterstatter zu fordern. Denn auch den Berichterstattern komme bei ihrem Akt wertender Erkenntnis ein eigener Spielraum zu, der nicht ausgehöhlt werden dürfe. Zudem könnten Berichterstatter, denen feste wertende Begriffe vorgegeben seien, eine bestimmte Bewertung durch den Beurteiler gezielt herbeiführen und das Ziel der Einhaltung der Richtwerte konterkarieren. Der zentrale Beurteiler habe im konkreten Fall sein Ermessen bei der Beurteilung auch nicht fehlerhaft ausgeübt. Da die „Übersetzung“ der Berichte in Noten ein geistiger Vorgang wertender Betrachtung sei, könne sie sich lediglich im Ergebnis ausdrücken. Es sei daher Sache des jeweiligen Beamten bzw. Eilantragstellers, glaubhaft zu machen, dass dieses Ergebnis Ausdruck von Willkür oder sachfremder Erwägungen sei; hieran fehle es im vorliegenden Fall.
12Die mithin in Anwendung einer fehlerfreien Beurteilungsrichtlinie erstellte dienstliche Beurteilung sei auch einzelfallbezogen nicht zu beanstanden. Sie sei, wie die weiteren Darlegungen (Punkt 3. der 47seitigen Begründungsschrift) zeigten, entgegen der unmaßgeblichen Selbsteinschätzung des Antragstellers auch plausibel, und zwar sowohl hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale als auch der Gesamtwürdigung. Schließlich sei die Nichtauswahl des Antragstellers aufgrund seines Leistungsrückstandes, der in der Beurteilung dokumentiert werde, nicht zu beanstanden; auch bei einem neuen Auswahlverfahren wäre er chancenlos.
13Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
14den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Dezember 2014 – 15 L 1796/13 – abzulehnen.
15Der Antragsteller beantragt,
16die Beschwerde zurückzuweisen,
17und führt, den erstinstanzlichen Beschluss verteidigend, bekräftigend insbesondere aus: Mangels Vorgabe eines Bewertungssystems für die Berichterstatter sei es jedem Berichterstatter überlassen, ob und welche wertenden Begriffe er verwende. Es sei deshalb nicht möglich einzuordnen, wie denn der jeweilige Berichtsverfasser seine Bewertung meine, ob er sich also z.B. noch eine bessere Leistung vorstellen könne. Vor diesem Hintergrund könnten die Berichte keine taugliche Grundlage für eine Beurteilung sein. Das demnach zu beanstandende Beurteilungssystem sei entgegen den – rechtlich ohnehin irrelevanten – Ausführungen der Antragsgegnerin im Übrigen auch nicht ohne Alternative; insbesondere könne die Einhaltung der Richtwerte auch in einem System mit Erst- und Zweitbeurteilern sichergestellt werden.
18Die Beigeladenen haben sämtlich keinen Antrag gestellt.
19II.
20Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
21Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, dass das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller erstinstanzlich gestellten, vom Verwaltungsgericht sinngemäß dahin verstandenen Antrag,
22der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die im Beförderungsauswahlverfahren 2012/2013 von ihr ausgewählten Beigeladenen unter Einweisung in die nach Besoldungsgruppe A 11 der Antragsgegnerin bewerteten offenen bzw. ausgeschriebenen Planstellen (Besoldungsgruppe A 11) zu befördern,
23hätte ablehnen müssen. Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin keine solchen Gesichtspunkte vorgetragen, die zu einer Abänderung des angegriffenen Beschlusses führen müssten. Namentlich hat sie nicht durchgreifend die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
241. Hinsichtlich der (nicht mit einer Begründung versehenen) Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, scheidet eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses schon deswegen aus, weil das Beschwerdevorbringen hierzu nichts enthält. Unabhängig davon erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die beabsichtigten Beförderungen der Beigeladenen aber auch der Sache nach als zutreffend.
252. Die gegen die Annahme des Bestehens eines Anordnungsanspruchs gerichteten Einwände der Antragsgegnerin greifen sämtlich nicht durch.
26Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt ist (a)) und dass dieser bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung nicht chancenlos wäre (b)).
27a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Verletzung des dem Antragsteller zukommenden Bewerbungsverfahrensanspruchs angenommen, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Denn die dieser Auswahlentscheidung zugrundegelegte Regelbeurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig.
28Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen, verfassungsgerichtlich gebilligten Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie sowohl mit den Regelungen über die dienstliche Beurteilung in den einschlägigen beamten- und insbesondere auch laufbahnrechtlichen Vorschriften als auch mit dem Gesetz im Übrigen im Einklang stehen.
29Vgl. etwa das Senatsurteil vom 24. Januar 2011– 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 30 f., m.w.N., und den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 384/15 –, juris, Rn. 5 f.
30aa) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die in Rede stehende, dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung als rechtswidrig, weil sie nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht. Denn die Beurteilungsberichte (Erst- und Zweitbericht), welche der zentrale Beurteiler für die Beurteilung in Übereinstimmung mit den – dies ermöglichenden und insoweit rechtswidrigen – Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie allein herangezogenen hat, waren unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht geeignet, dem Beurteiler ein zutreffendes und vollständiges Bild von den Leistungen und Befähigungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. Entsprechendes gilt für die den Beigeladenen für diesen Zeitraum erteilten Regelbeurteilungen.
31Der Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung liegt darin, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige, am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Personalentscheidungen dienen zu können (Art. 33 Abs. 2 GG, vgl. auch Ziffer 1.1 BR). Deshalb muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Das setzt im Grundsatz die vollständige und richtige Kenntnis der insoweit relevanten Tatsachengrundlage und das durchgängige Einhalten eines gleichen Beurteilungsstandards voraus.
32Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2002 – 1 B 1469/01 –, RiA 2003, 256 = Rn. 23 f., m.w.N.
33Allerdings ist es – bezogen auf die Kenntnis der Tatsachengrundlage – nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011– 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47 f., m.w.N.
35Das schließt nach der jüngeren ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den – hier für den Antragsteller und für die wohl ganz überwiegende Zahl der übrigen Beurteilten gegebenen – Fall ein, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum überhaupt nicht aus eigener Anschauung kennt.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 25.
37In allen Fällen nur teilweise vorhandener oder sogar gänzlich fehlender eigener Anschauung ist es allerdings erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen (ergänzenden) Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen neben Arbeitsplatzbeschreibungen (vgl. Teil B. der fraglichen dienstlichen Beurteilungen) und schriftlichen Arbeitsergebnissen vor allem – schriftliche oder mündliche – Berichte bzw. Beurteilungsbeiträge von insoweit sachkundigen Personen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 21 f., und OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011– 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47 f., jeweils m.w.N.
39Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen. Die Beurteilungsbeiträge dieser Personen müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Fehlt ihm insoweit jegliche Erkenntnis, so muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen; es geht dann nur noch darum, das von dem Beitrag bzw. von den Beiträgen gezeichnete Bild in das Beurteilungssystem einzupassen, und zwar idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl).
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 22, 23 und 25.
41In Anwendung dieser Grundsätze stellen die hier von dem zentralen Beurteiler ohne Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinie als Erkenntnisgrundlage ausschließlich herangezogenen Beurteilungsbeiträge keine hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage für die erfolgte Beurteilung dar. Denn ihre freitextlichen Ausführungen sind, anders als etwa Erstbeurteilungen, nicht an einem vorgegebenen Bewertungssystem auszurichten und ausgerichtet. Sie ermöglichen es dem Beurteiler ohne (mindestens) eine klärende – hier nicht erfolgte – Rücksprache mit den Berichterstattern nicht, zu einer die dienstlichen Leistungen und die Befähigung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum zuverlässig widerspiegelnden Vergabe von Einzelnoten und Gesamturteil zu gelangen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
42Die von den Berichterstattern vorzulegenden Beurteilungsbeiträge bestehen im Wesentlichen aus wertenden Beschreibungen der von dem betroffenen Beamten im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und Befähigung und damit ihrerseits aus (Teil-) Werturteilen. Das ist in der Beurteilungsrichtlinie angelegt (vgl. Ziffer 5.6: „hinreichende Bewertungsgrundlage“, „Einschätzung der Leistungen und Befähigung“; ferner Ziffer 6.1: „Einschätzung“, „wenn hingegen einzelne Merkmale nicht bewertet werden können“), wird von der Antragsgegnerin so auch vorgetragen und ergibt sich ferner auch tatsächlich aus dem Inhalt der für den Antragsteller und die Beigeladenen vorgelegten Beurteilungsberichte. Für diese (Teil-) Werturteile legt die Beurteilungsrichtlinie kein Bewertungssystem fest, aus dem sich ableiten lässt, was genau mit den einzelnen Bewertungen der gezeigten Leistungen (z.B.: „ausgemachter Teamplayer“, „sehr gute Auffassungsgabe“) gemeint ist. Es ist evident, dass solche (nur) verschriftlichten (Teil-) Werturteile, die nicht an einem offengelegten (vorgegebenen) Bewertungssystem orientiert und in dieses eingepasst sind, sondern individuell unterschiedlichen, nicht offengelegten Bewertungsvorstellungen folgen, sich regelmäßig nicht aus sich heraus einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen.
43Ähnlich im Ausgangspunkt schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2012– OVG 6 S 3.12 –, OVGE BE 33, 123 = juris, Rn. 20: “Es liegt aber in der Natur der Sache, dass verbale Einschätzungen in freien Texten sich oft nicht eindeutig einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen und erst durch die mit ihnen verbundene Benotung deutlich wird, wie der Beurteiler oder Berichterstatter seine Ausführungen verstanden wissen will.”
44Damit aber bestehen bei solchen schriftlich fixierten Werturteilen schon generell Interpretationsspielräume, die Nachfragen des zentralen Beurteilers bei dem Verfasser des jeweiligen Beurteilungsbeitrags erforderlich machen. Nach der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie sollen die Beurteilungsbeiträge in freier, nicht mit Noten versehener Beschreibung die Einschätzung des Erstberichterstatters – getrennt nach Kompetenzfeldern und „zusammenfassender Würdigung der Leistung, der Eignung und des Potenzials“ – enthalten (vgl. das Formular). Diese Vorgaben beruhen letztlich auf der – von der Antragsgegnerin hervorgehobenen – Erwägung, dass die Funktion des Beurteilungsbeitrags, dem Beurteiler ein möglichst anschauliches und genaues Leistungs- und Befähigungsbild von dem zu Beurteilenden zu verschaffen, sachgerechter durch eine (ausführliche) Beschreibung der gezeigten Leistungen und Befähigungen erreicht wird als (nur) durch die Vergabe einer abstrakten Note bzw. eines Ausprägungsgrades. Letztere erklären sich nämlich gerade nicht aus sich selbst heraus, sondern sind wiederum erläuterungsbedürftig.
45Allerdings bestehen auch die in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen nicht nur aus einer Aufzählung von Tatsachenbeobachtungen, aus denen der Beurteiler dann gehalten ist, seine eigenen Schlüsse zu ziehen. Vielmehr enthalten auch die Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen ihrerseits und sogar vorrangig eine Vielzahl von Werturteilen des Berichtsverfassers über die bei dem zu beurteilenden Beamten wahrgenommenen Arbeitsergebnisse, Fähigkeiten, Eigenschaften und Fertigkeiten. Auf andere Weise wäre die Funktion des Beurteilungsberichts, ein nachvollziehbares Bild über den Leistungs- und Befähigungsstand im maßgeblichen Zeitraum zu vermitteln, auch kaum zu erreichen. Denn mit Blick darauf, dass insoweit regelmäßig ein längerer, nämlich zweijähriger Zeitraum in Rede steht (vgl. Ziffer 5.1 BR), der typischerweise zahlreiche Einzelereignisse umfasst und in dem entsprechend viele Eindrücke entstehen, ist eine Filterung und Gewichtung dieser Ereignisse und Eindrücke unerlässlich, was regelmäßig allein im Wege einer zusammenfassenden Bewertung zu realisieren ist. Zu der Natur von Werturteilen gehört es allerdings, dass diese durch ein individuelles Vorverständnis und durch bestimmte Erfahrungen der Person, die sich ihrer entäußert, geprägt werden. Auch bieten sie regelmäßig Raum für verschiedene Interpretationsmöglichkeiten, die wiederum durch den jeweils herangezogenen, hier nicht offengelegten und nicht überindividuell vorgegebenen Bewertungs- und Vergleichsmaßstab bestimmt werden. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als unabdingbar, dass der Beurteiler, dem für die Erstellung der Beurteilung lediglich schriftliche Beurteilungsbeiträge zur Verfügung stehen, den Bedeutungsgehalt der Wertungen klärt, also etwa mit dem jeweiligen Verfasser Kontakt aufnimmt und sich rückversichert, in welchem Sinne und vor welchem tatsächlichen Hintergrund bestimmte – ggf. missverständliche oder auch nur offene – Bewertungen zu verstehen sind. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Beurteiler ein den tatsächlichen Gegebenheiten nicht oder nicht hinreichend entsprechendes Bild von dem Leistungs- und Befähigungsstand des zu Beurteilenden gewinnt und seiner Beurteilung zugrundelegt.
46In diesem Sinne – ebenfalls zu einem „einstufigen“ Beurteilungssystem – schon OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 67; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 25, wonach die Ausführungen in nicht mit Noten versehenen Beurteilungsbeiträgen, auf die sich der Beurteiler voll verlassen muss, die Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung selbst an Umfang und Tiefe übertreffen müssen, weil ansonsten vor allem bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich wäre. Vgl. ferner die– deutlichen – Worte von Bowitz, Beurteilungsverfahren – ohne Erstbeurteiler?, DÖV 2014, 998 ff. (1002), zu dem Beurteilungsverfahren des Auswärtigen Amtes: „Ein Beurteilungsverfahren aber, welches bestenfalls auf eine Fülle von Missverständnissen zwischen dem Berichterstatter als dem primären Wissensträger und dem im fernen Berlin agierenden zentralen Beurteiler angelegt ist und welches schlimmstenfalls den zentralen Beurteiler in die Versuchung führen kann, sich mehr oder weniger beliebig von den auf eigenen Beobachtungen beruhenden Angaben der Berichterstatter zu lösen, erfüllt diesen Anspruch auf Transparenz in keiner Weise.“
47Keine andere Bewertung rechtfertigt das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung (Seite 19), in der Praxis werde von der Möglichkeit einer Rücksprache vom zentralen Beurteiler mit Berichterstattern „in vielen Fällen Gebrauch gemacht.“ Denn dieses Vorbringen ist substanzlos und findet in den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und auch der Beigeladenen keinerlei Stütze.
48Zu der eben behandelten Problematik der mangelnden Eindeutigkeit schon der von dem einzelnen Berichterstatter abgegebenen bewertenden Beschreibungen tritt ein Gleichheitsproblem hinzu, nämlich der Umstand, dass der Inhalt der Beurteilungsbeiträge angesichts der in einer Beurteilungsrunde zum Einsatz kommenden Vielzahl unterschiedlicher Berichterstatter maßgeblich von ganz unterschiedlichen individuellen Maßstäben geprägt wird, dass also z.B. die betroffenen Beamten in den jeweiligen Beiträgen (unausgesprochen) unterschiedlich streng bewertet werden. Die Antragsgegnerin hat dieses Problem zwar (teilweise) gesehen und hierzu behauptet, aufgrund des Quervergleichs der dem Beurteiler vorgelegten Berichte werde verhindert, dass sich Unterschiede im Ausdrucksvermögen der Berichterstatter verzerrend auswirkten; insbesondere die weit verbreitete Verwendung von Superlativen werde durch den Beurteiler bei der Bewertung korrigiert. Dass dies tatsächlich gelingen könnte, ist aber nicht anzunehmen. Der zentrale, für die jeweiligen Beurteilungen im Auswärtigen Amt zuständige Beurteiler kennt, wie das OVG Berlin-Brandenburg wiederholt allgemein formuliert hat, in vielen Fällen den (Erst- und/oder Zweit-) Berichterstatter nicht persönlich.
49Vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 – OVG 6 S 3.12 –, OVGE BE 33, 123 = juris, Rn. 20.
50Diese Annahme ist auch vorliegend ohne Weiteres plausibel, da in der hier in Rede stehenden Beurteilungsrunde nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung (S. 21 = Blatt 244 der Gerichtsakte) weltweit etwa 150 Erstberichterstatter zum Einsatz gekommen sind. Vor diesem Hintergrund wird der zentrale Beurteiler regelmäßig nicht einschätzen können, ob ein Erstberichterstatter beispielsweise einen besonders strengen Maßstab anlegt oder – für den im Wettbewerb befindlichen Beamten ebenfalls tendenziell ungünstig – zu einem sehr verknappten Berichtsstil neigt; gleiches gilt für Tendenzen des Berichterstatters, die den Beamten im Ergebnis begünstigen. Der zentrale Beurteiler ist deshalb tatsächlich gar nicht in der Lage, den von der Antragsgegnerin behaupteten Ausgleich von Verzerrungen in den Berichten zu leisten. Wo er dies zufällig und ausnahmsweise einmal doch können sollte, würde ein dann vorgenommener entsprechender Ausgleich wiederum zu einer Ungleichbehandlung von Beamten führen, weil er – obwohl ebenfalls objektiv nötig – an anderer, aber vom Beurteiler nicht erkannter Stelle unterbleiben müsste. Dass solche – den Regelfall bestätigenden, im Verhältnis zu den übrigen zu beurteilenden Beamten willkürlichen – Einzelkorrekturen dennoch gelegentlich vorkommen, ergibt sich aus Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg. So wird in dem soeben zitierten Beschluss dieses Gerichts vom 16. Mai 2012 – OVG 6 S 3/12 –, juris, Rn. 25, der Umstand erwähnt, dass der dort tätig gewordene zentrale Beurteiler in der Gesamtbewertung ausgeführt hat, „dass der Erstberichterstatter zu einem knappen Berichtsstil und einem strengen Maßstab der Leistungsbeschreibung neige“, und im Beschluss desselben Gerichts vom 15. Juni 2012 – OVG 6 S 49.11 –, juris, Rn. 7, heißt es bei der Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung u.a.: „Mit seiner Rüge, der zentrale Beurteiler habe die Ausführungen im Beurteilungsbericht seiner aktuellen Vorgesetzten mit der darin enthaltenen Bemerkung, der Bericht sei 'durch die der Berichterstatterin eigene Überschwänglichkeit gekennzeichnet', ins Lächerliche gezogen, habe der Antragsteller die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht aufgezeigt.“
51Die vergebenen Noten in der in Rede stehenden, dem Antragsteller erteilten dienstlichen Beurteilung sind auch keiner Plausibilisierung im gerichtlichen Verfahren zugänglich. Ist nämlich die Regelbeurteilung bereits auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage erstellt worden, so fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, welches Ergebnis sie bei rechtsrichtiger Erstellung überhaupt gehabt hätte. Es wäre hier ein Frage bloßen Zufalls, ob entsprechende nachträgliche Bemühungen – etwa durch ein klärendes Gespräch zwischen dem Beurteiler und den Berichterstattern – gerade auf die festgelegten Einzelnoten und die festgesetzte Gesamtnote führen würden.
52Im Übrigen würde eine Plausibilisierung der Regelbeurteilung des Antragstellers nichts an dem für die Auswahlentscheidung erheblichen Befund ändern, dass auch die Regelbeurteilungen der Beigeladenen rechtswidrig sind, da sie – soweit erkennbar – wie die des Antragstellers allein auf der Grundlage der Beurteilungsberichte (und, sofern eingeholt, der Beurteilungsbeiträge) erstellt worden sind.
53bb) Erweist sich die in Rede stehende, dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung nach alledem (ebenso wie vermutlich die Mehrzahl der übrigen in dieser Beurteilungsrunde erstellten Regelbeurteilungen) vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen als rechtswidrig, ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob das von der Beurteilungsrichtlinie etablierte Modell dezentraler Berichterstattung und zentraler Beurteilung auch gegen das in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV geregelte Erfordernis verstößt, nach welchem die dienstlichen Beurteilungen in der Regel von mindestens zwei Personen erfolgen. Allerdings spricht viel dafür, dass ein solcher Verstoß hier vorliegt.
54Mit dem soeben angesprochenen, gelegentlich auch als „Vier-Augen-Prinzip“ bezeichneten Erfordernis des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV dürfte statuiert sein, dass die dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich unter der Beteiligung von zwei Beurteilern zu erstellen sind; es dürfte also im Regelfall nicht ausreichen, wenn nur ein Beurteiler tätig wird, und zwar auch dann nicht, wenn Hilfspersonen wie etwa Berichterstatter hinzutreten. Das dürfte sich schon zwingend aus dem Wortlaut der Norm ergeben. Denn eine Beurteilung „erfolgt“ von der zur Beurteilung berufenen Person und nicht etwa (auch) durch eine von dem Beurteiler lediglich herangezogene Hilfsperson.
55Anders, aber nicht überzeugend die nicht mit einer Begründung versehene Ansicht des Niedersächsischen OVG, Urteil vom 10. Februar 2015– 5 LB 100/14 –, juris, Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 60, wonach der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV, soweit er sich auf das Vier-Augen-Prinzip beziehe, „für eine Mitwirkung mehrerer Personen auch auf Entwurfsebene offen“ sein soll, „soweit (…) eine formale Überprüfung sowie eine Schlüssigkeitskontrolle erfolgt.“
56Das nach dem Vorstehenden naheliegende Verständnis des Wortlauts der Norm entspricht auch deren Sinn und Zweck, eine Objektivierung und Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen sicherzustellen. Denn dieses Ziel wird wohl nicht schon dadurch erreicht, dass Hilfspersonen ohne eigene Befugnisse an der von nur einem Beurteiler verantworteten Beurteilung mitwirken, sondern erst dadurch, dass der (Erst-) Beurteiler einer verantwortlichen, im Falle der Abweichung erläuterungs- bzw. plausibilisierungsbedürftigen Kontrolle durch einen Über- oder Zweitbeurteiler unterliegt.
57Wie hier: Lemhöfer, in Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2015, BLV 2009 § 50 Rn. 4 („Mehrere Beurteiler“) und BLV 2009 § 48 Rn. 29, und wohl auch Leppek, Die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, 2015, S. 24 („Erstbeurteiler“, „Zweitbeurteiler“); offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg, vgl. etwa den Beschluss vom 14. Juni 2012– OVG 6 S 53/11 –, juris, Rn. 16.
58Legt man das Vorstehende zugrunde, so weicht das hier in Rede stehende praktizierte Beurteilungssystem von der in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV aufgestellten Regel ab, weil es nur einen verantwortlichen Beurteiler vorsieht. Ob diese Abweichung gleichwohl rechtmäßig ist, also das Vorliegen einer zulässigen Ausnahme angenommen werden kann, ist mindestens zweifelhaft. Die Vorschrift sagt nicht ausdrücklich, ob der Dienstherr solche Ausnahmen bereichsspezifisch oder nur bezogen auf besonders gelagerte Einzelfälle (z.B.: Wegfall eines praktisch nicht ersetzbaren, eigentlich vorgesehenen Beurteilers) zulassen darf. Sollte Letzteres richtig sein, so läge hier ersichtlich kein zulässiger Ausnahmefall vor. Denn die Beurteilungsrichtlinie sieht nicht lediglich ausnahmsweise von der Einschaltung zweier Beurteiler ab, sondern generell. Sollten nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV hingegen bereichsspezifische Ausnahmen möglich sein, so dürfte es hier auch in Ansehung des dann insoweit anzunehmenden weiten Gestaltungsermessens des Dienstherrn an zureichenden, eine solche Ausnahme rechtfertigenden Gründen fehlen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 14. Juni 2012 – OVG 6 S 53/11 –, juris, Rn. 16, angenommen, der rechtfertigende Grund liege vor dem Hintergrund, dass eine große Zahl von an unterschiedlichen Einsatzorten eingesetzten und verschiedenen Vorgesetzten unterstellten Beamten zu beurteilen sei, in der sachgerechten Erwägung, die Beurteilungskompetenz zur Vereinheitlichung der Beurteilungsmaßstäbe auf einen zentralen Beurteiler zu konzentrieren. Diese Annahme überzeugt schon unabhängig davon nicht, dass ihr die nach den obigen Ausführungen unter Punkt 2. a) aa) dieses Beschlusses nicht tragfähige Annahme zugrundeliegt, das in der Beurteilungsrichtlinie festgelegte Verfahren stelle eine vollständige Berücksichtigung des für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalts (durch den Beurteiler) sicher. Denn es wird nicht nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen ein zweistufiges Beurteilungssystem, in welchem die unmittelbaren Vorgesetzten als Erstbeurteiler und der bisherige zentrale Beurteiler als Zweitbeurteiler fungieren, zur Vereinheitlichung der Beurteilungsmaßstäbe nicht geeignet sein kann. Es ist nicht erkennbar, dass der Tendenz der unmittelbaren Vorgesetzten, die Leistungen und die Befähigung der ihnen jeweils unterstellten (wenigen) Beamten „zu gut“ zu beurteilen, nicht etwa durch Vorgabe eines klaren Bewertungssystems, durch Schulungen der (ihrerseits regelmäßig zu beurteilenden; vgl. insoweit auch Ziffer 1.3 BR) Erstbeurteiler und durch Beurteilungs(video)konferenzen der beteiligten Beurteiler erfolgreich entgegengewirkt werden könnte. Dies dürfte auch vor dem Hintergrund zu gelten haben, dass den unmittelbaren Vorgesetzten insbesondere in kleineren Auslandsvertretungen häufig nur ein zu beurteilender Beamter oder nur wenige zu beurteilende Beamte des gleichen Statusamtes unterstellt sein dürften, ihnen also „vor Ort“ keine oder nur wenige „Vergleichsmöglichkeiten“ zur Verfügung stehen. Denn solche Schwierigkeiten werden auch in anderen Geschäftsbereichen bzw. von anderen Dienstherren gemeistert. Im Übrigen dürfte die im Auswärtigen Amt bekanntermaßen praktizierte „Rotation“ tatsächlich regelmäßig bewirken, dass ein Erstbeurteiler über breitere Erfahrungen in Bezug auf die Leistungen und die Befähigung von Beamten verfügt, aus deren Reihen er aktuell ggf. nur einen oder nur wenige zu beurteilen hat.
59b) Die Aussichten des Antragstellers, bei einer rechtsrichtigen, d.h. auf der Grundlage rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen erfolgenden Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sind auch offen; seine Auswahl erscheint zumindest als möglich.
60Zu diesem Erfordernis vgl. (grundlegend) BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002– 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13.
61Denn es ist schon nicht auszuschließen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers im Falle einer rechtmäßigen Beurteilungspraxis deutlich besser ausgefallen wäre. Im Übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dienstliche Beurteilungen von Beigeladenen dann deutlich schlechter ausgefallen wären.
62Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
63Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW
64vgl. z.B. die Beschlüsse vom 17. April 2015 – 6 B 296/15 –, juris, Rn. 10 ff., und vom 15. April 2015 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 ff., jeweils m.w.N.,
65in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (19. Dezember 2014) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von dem Antragsteller angestrebte
66– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
67Amt (A 11) unter Berücksichtigung der von diesem erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 6) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2014 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich auf 46.001,02 Euro belaufen (= von der Antragsgegnerin mitgeteilter und von dem Antragsteller nicht in Zweifel gezogener Betrag), ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 11.500,25 Euro.
68Einer Änderung des vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Streitwerts von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) bedurfte es hier (nur) deswegen nicht, weil sich die bei der Berechnung erfolgten Fehler – Abstellen auf das Endgrundgehalt des angestrebten Amtes statt auf die erreichte Erfahrungsstufe; Ansatz der erst ab dem 1. August 2013 geltenden Bezüge für das gesamte Jahr 2013 – im Ergebnis nicht auswirken. Denn der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert (11.935,23 Euro) fällt in dieselbe Streitwertstufe (bis 13.000,00 Euro) wie der insoweit zutreffende berechnete Streitwert von 11.160,29 Euro (25.911,13 Euro [= 7 x 3,701,59 Euro] zuzüglich 18.730,05 Euro [= 5 x 3.746,01 Euro] = 44.641,18 Euro; dieser Betrag dividiert durch den Faktor 4).
69Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. November 2013 und der Auswahlentscheidung verpflichtet, über die Beförderung des Klägers nach A 11 BBesO im Rahmen der Beförderungsrunde 2013 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Beamter der Besoldungsgruppe A 10 BBesO und bei der Beklagten dauerhaft am zweiten Dienstsitz in C. tätig. Er wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihn - im Gegensatz zu den Beigeladenen - im Rahmen der Beförderungsrunde nach A 11 BBesO Ende November 2013 nicht für eine Beförderung vorgesehen hat.
3In die entsprechende Auswahlentscheidung, bei der 96 Planstellen zur Verfügung standen, wurden von insgesamt 226 Beamten 218 in das Betrachterfeld aufgenommen, darunter auch der Kläger. Die Gesamtnote der für den Kläger unter dem 27. Juni 2013 erstellten Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 01. April 2012 lautete auf "erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht (4)". Rund 78 Prozent der in seiner Vergleichsgruppe Beurteilten erzielten ein besseres Ergebnis. Nachdem eine Stellungnahme des Klägers, welche auf eine Beurteilung zumindest mit der Note "2" abzielte, nicht zu einer Änderung der Regelbeurteilung geführt hatte, hat der Kläger am 25. November 2015 Klage gegen die Beurteilung erhoben.
4In der in Rede stehenden Beförderungsrunde kam der Kläger nicht zum Zuge. In Auswertung des aktuellen Leistungsbildes der betrachteten 218 Beamten wählte die Beklagte 96 Beamte und Beamtinnen - darunter die Beigeladenen - aus, und zwar die mit den Noten "1" oder "2" benoteten 62 Beamten bzw. Beamtinnen sowie die 34 Beamten bzw. Beamtinnen, welche die Note "3" mit der besten Binnendifferenzierung (d.h. mit einem "A", zwei "B" und drei "C") erhalten haben.
5Mit Bescheid vom 11. November 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er in der fraglichen Beförderungsrunde nicht für eine Beförderung vorgesehen sei. Hiergegen hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 20. November 2013 unter Hinweis auf die seiner Auffassung nach rechtsfehlerhafte Beurteilung Widerspruch erhoben, über den die Beklagte nicht entschieden hat.
6Dem wegen der Nichtberücksichtigung des Klägers in der Beförderungsrunde bei dem Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 03. Dezember 2014 (15 L 1796/13) entsprochen und der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Beförderungsauswahlverfahren 2012/2013 von ihr ausgewählten Beigeladenen unter Einweisung in die nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten offenen bzw. ausgeschriebenen Planstellen zu befördern. Zur Begründung verwies die Kammer darauf, dass die dienstliche Beurteilung des Klägers systembedingt rechtswidrig sei, weil sie wegen des bei der Beklagten praktizierten zentralen Beurteilungssystems auf einer nicht hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Beschluss vom 10. Juli 2015 (1 B 1474/14) zurückgewiesen.
7Die Kläger hat am 24. November 2015 die vorliegende Klage erhoben, die er als „Untätigkeitsklage“ für zulässig hält. Zur Begründung führt er aus, die im Rahmen der Beförderungsrunde 2013 getroffene Auswahlentscheidung der Beklagten zur Besetzung der Planstellen nach der Besoldungsgruppe A 11 sei rechtswidrig und verweist zur Begründung auf die seiner Auffassung nach rechtswidrige Beurteilung und die dies bestätigenden Entscheidungen des erkennenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land- Nordrhein- Westfalen im gerichtlichen Eilverfahren.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2013 und der Auswahlentscheidung zu verpflichten, über die Beförderung des Klägers im Rahmen der Beförderungsrunde 2013 nach A 11 BBesO erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor, die ihrer Auswahlentscheidung zu Grunde liegende dienstliche Beurteilung des Klägers leide ebenso wenig an Rechtsfehlern wie die Beurteilungen der Beigeladenen, weshalb sie ihre Auswahlentscheidung im Rahmen der Bestenauslese auf diese Beurteilungen habe stützen können.
13Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
14In dem die dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 01. April 2012 betreffenden Klageverfahren des Klägers (15 K 6796/15) hat das Gericht mit Urteil vom heutigen Tage die Beklagte verurteilt, die Regelbeurteilung des Klägers aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den genannten Beurteilungszeitraum erneut dienstlich zu beurteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die beigezogene Verfahrensakte des die Beurteilung des Klägers betreffenden Verfahrens 15 K 6796/15 und die in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage ist als sog. „Untätigkeitsklage“ gem. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Beklagte hat über den mit Schreiben vom 20. November 2013 erhobenen Widerspruch des Klägers gegen den die Beförderung versagenden Bescheid der Beklagten vom 11. November 2013 ohne zureichenden Grund binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden (§ 75 Satz 1 VwGO); die Dreimonatsfrist (§ 75 Satz 2 VwGO) zwischen Einlegung des Widerspruchs und Klageerhebung wurde gewahrt.
18Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 11. November 2013 und die diesem zugrunde liegende Auswahlentscheidung sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Neuentscheidung über seine Beförderung, da die angefochtene Auswahlentscheidung den beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt.
19Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird,
20vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -.
21Durch die angefochtene Auswahlentscheidung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt. Der Auswahlentscheidung liegen keine miteinander vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten zugrunde. Dies folgt schon daraus, dass die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende dienstliche Regelbeurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 01. April 2012 rechtswidrig ist und die Beklagte mit Urteil des Gerichts vom heutigen Tag im Verfahren 15 K 6796/15, auf dessen Gründe verwiesen wird, verurteilt worden ist, diese aufzuheben und den Kläger erneut zu beurteilen. Die mit diesem Urteil festgestellten und im Beurteilungssystem der Beklagten angelegten Rechtsfehler wirken sich im Übrigen auch auf die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen aus, die damit ebenso wenig eine rechtlich tragfähige Grundlage für die getroffene Auswahlentscheidung bilden können.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht in die Erstattung einzubeziehen, weil die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht am Kostenrisiko im vorliegenden Verfahren beteiligt haben.
23Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. November 2013 und der Auswahlentscheidung verpflichtet, über die Beförderung des Klägers nach A 11 BBesO im Rahmen der Beförderungsrunde 2013 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Beamter der Besoldungsgruppe A 10 BBesO und bei der Beklagten dauerhaft am zweiten Dienstsitz in C. tätig. Er wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihn - im Gegensatz zu den Beigeladenen - im Rahmen der Beförderungsrunde nach A 11 BBesO Ende November 2013 nicht für eine Beförderung vorgesehen hat.
3In die entsprechende Auswahlentscheidung, bei der 96 Planstellen zur Verfügung standen, wurden von insgesamt 226 Beamten 218 in das Betrachterfeld aufgenommen, darunter auch der Kläger. Die Gesamtnote der für den Kläger unter dem 27. Juni 2013 erstellten Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 01. April 2012 lautete auf "erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht (4)". Rund 78 Prozent der in seiner Vergleichsgruppe Beurteilten erzielten ein besseres Ergebnis. Nachdem eine Stellungnahme des Klägers, welche auf eine Beurteilung zumindest mit der Note "2" abzielte, nicht zu einer Änderung der Regelbeurteilung geführt hatte, hat der Kläger am 25. November 2015 Klage gegen die Beurteilung erhoben.
4In der in Rede stehenden Beförderungsrunde kam der Kläger nicht zum Zuge. In Auswertung des aktuellen Leistungsbildes der betrachteten 218 Beamten wählte die Beklagte 96 Beamte und Beamtinnen - darunter die Beigeladenen - aus, und zwar die mit den Noten "1" oder "2" benoteten 62 Beamten bzw. Beamtinnen sowie die 34 Beamten bzw. Beamtinnen, welche die Note "3" mit der besten Binnendifferenzierung (d.h. mit einem "A", zwei "B" und drei "C") erhalten haben.
5Mit Bescheid vom 11. November 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er in der fraglichen Beförderungsrunde nicht für eine Beförderung vorgesehen sei. Hiergegen hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 20. November 2013 unter Hinweis auf die seiner Auffassung nach rechtsfehlerhafte Beurteilung Widerspruch erhoben, über den die Beklagte nicht entschieden hat.
6Dem wegen der Nichtberücksichtigung des Klägers in der Beförderungsrunde bei dem Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 03. Dezember 2014 (15 L 1796/13) entsprochen und der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Beförderungsauswahlverfahren 2012/2013 von ihr ausgewählten Beigeladenen unter Einweisung in die nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten offenen bzw. ausgeschriebenen Planstellen zu befördern. Zur Begründung verwies die Kammer darauf, dass die dienstliche Beurteilung des Klägers systembedingt rechtswidrig sei, weil sie wegen des bei der Beklagten praktizierten zentralen Beurteilungssystems auf einer nicht hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Beschluss vom 10. Juli 2015 (1 B 1474/14) zurückgewiesen.
7Die Kläger hat am 24. November 2015 die vorliegende Klage erhoben, die er als „Untätigkeitsklage“ für zulässig hält. Zur Begründung führt er aus, die im Rahmen der Beförderungsrunde 2013 getroffene Auswahlentscheidung der Beklagten zur Besetzung der Planstellen nach der Besoldungsgruppe A 11 sei rechtswidrig und verweist zur Begründung auf die seiner Auffassung nach rechtswidrige Beurteilung und die dies bestätigenden Entscheidungen des erkennenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land- Nordrhein- Westfalen im gerichtlichen Eilverfahren.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2013 und der Auswahlentscheidung zu verpflichten, über die Beförderung des Klägers im Rahmen der Beförderungsrunde 2013 nach A 11 BBesO erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor, die ihrer Auswahlentscheidung zu Grunde liegende dienstliche Beurteilung des Klägers leide ebenso wenig an Rechtsfehlern wie die Beurteilungen der Beigeladenen, weshalb sie ihre Auswahlentscheidung im Rahmen der Bestenauslese auf diese Beurteilungen habe stützen können.
13Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
14In dem die dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 01. April 2012 betreffenden Klageverfahren des Klägers (15 K 6796/15) hat das Gericht mit Urteil vom heutigen Tage die Beklagte verurteilt, die Regelbeurteilung des Klägers aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den genannten Beurteilungszeitraum erneut dienstlich zu beurteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die beigezogene Verfahrensakte des die Beurteilung des Klägers betreffenden Verfahrens 15 K 6796/15 und die in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage ist als sog. „Untätigkeitsklage“ gem. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Beklagte hat über den mit Schreiben vom 20. November 2013 erhobenen Widerspruch des Klägers gegen den die Beförderung versagenden Bescheid der Beklagten vom 11. November 2013 ohne zureichenden Grund binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden (§ 75 Satz 1 VwGO); die Dreimonatsfrist (§ 75 Satz 2 VwGO) zwischen Einlegung des Widerspruchs und Klageerhebung wurde gewahrt.
18Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 11. November 2013 und die diesem zugrunde liegende Auswahlentscheidung sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Neuentscheidung über seine Beförderung, da die angefochtene Auswahlentscheidung den beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt.
19Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird,
20vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -.
21Durch die angefochtene Auswahlentscheidung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt. Der Auswahlentscheidung liegen keine miteinander vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten zugrunde. Dies folgt schon daraus, dass die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende dienstliche Regelbeurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 01. April 2012 rechtswidrig ist und die Beklagte mit Urteil des Gerichts vom heutigen Tag im Verfahren 15 K 6796/15, auf dessen Gründe verwiesen wird, verurteilt worden ist, diese aufzuheben und den Kläger erneut zu beurteilen. Die mit diesem Urteil festgestellten und im Beurteilungssystem der Beklagten angelegten Rechtsfehler wirken sich im Übrigen auch auf die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen aus, die damit ebenso wenig eine rechtlich tragfähige Grundlage für die getroffene Auswahlentscheidung bilden können.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht in die Erstattung einzubeziehen, weil die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht am Kostenrisiko im vorliegenden Verfahren beteiligt haben.
23Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.500,25 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller ist Beamter der Besoldungsgruppe A 10 BBesO und bei der Antragsgegnerin dauerhaft am zweiten Dienstsitz in C. tätig. Er wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin ihn im Rahmen der Beförderungsrunde nach A 11 BBesO Ende November 2013 nicht für eine Beförderung vorgesehen hat.
4In die entsprechende Auswahlentscheidung, bei der 96 Planstellen zur Verfügung standen, wurden von insgesamt 226 Beamten (Hinweis: Hier und im Folgenden wird lediglich aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung nur die männliche Form verwendet) 218 in das Betrachterfeld aufgenommen, darunter auch der Antragsteller.
5Der Auswahlentscheidung lagen in 15 Fällen Nachzeichnungen und im Übrigen dienstliche Regelbeurteilungen zugrunde. Letztere waren zum Stichtag 1. April 2012 erstellt worden, und zwar nach der „Beurteilungsrichtlinie vom 13. Januar 2010 i.V.m. RES 100-35 vom 13. Januar 2010“. Diese Beurteilungsrichtlinie (im Folgenden: BR) statuiert ein System zentraler Beurteilung bei dezentraler Berichterstattung: Nach Ziffer 1.2 BR ist Beurteiler der oberste Dienstvorgesetzte, der diese Aufgabe an den Leiter der Zentralabteilung oder den Beauftragten für Personal delegieren kann. Die Beurteilung der Beamten der Besoldungsgruppe A 10 ist dabei dem Beauftragten für Personal übertragen (vgl. Ziffer 4.5 und 4.6 BR; dies war seinerzeit Herrn Ministerialdirigent L. ). Der zentralen Beurteilung voraus geht die dezentrale Berichterstattung. Die unmittelbaren Vorgesetzten verfassen als Erstberichterstatter für die zu beurteilenden Beamten auf dem Beurteilungsformular einen Beurteilungsbericht (Ziffer 1.2 BR), welcher die Grundlage für die Beurteilung bildet (vgl. Ziffer 4.1 und 4.2 BR). Der Berichterstatter hat für jeden der Bereiche von I. bis VI. im Beurteilungsformular (Soziale Fähigkeiten, Führungsfähigkeiten, Engagement, Intellektuelle Fähigkeiten, Kommunikative Fähigkeiten, Praktische Fähigkeiten) zusätzlich zur verbalen Einschätzung Gründe und wo möglich konkrete Beispiele anzuführen; die Unterpunkte, die die Fähigkeiten konkretisieren, sind dabei besonders zu beachten (Ziffer 6.1 BR). Grundsätzlich ist zur Verbreiterung der Anschauungsgrundlage und zur Förderung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen ferner ein kurzer Zweitbericht eines weiteren Vorgesetzten einzuholen; dieser soll sich zu den Feststellungen der Beurteilungsberichte äußern und darf sich nicht auf deren bloße Übernahme beschränken (Ziffer 4.3 BR). Die Erstberichterstatter müssen eigene und detaillierte Kenntnisse über die zu beurteilenden Mitarbeiter und über deren Aufgaben besitzen (Ziffer 4.2 BR), und die Zweitberichterstatter müssen die zu beurteilenden Mitarbeiter und ihre Aufgabengebiete (zumindest) kennen (Ziffer 4.3 BR). Verfügen die Erst- oder Zweitberichterstatter ausnahmsweise aus eigener Anschauung nicht über eine „hinreichende Bewertungsgrundlage“ oder fehlen ihnen selbst die erforderlichen Fachkenntnisse „zur Einschätzung der Leistung und Befähigung“, so können sie nach Ziffer 5.6 BR einen schriftlichen Beitrag einer fachkundigen Person einholen („Beurteilungsbeitrag“ im Sinne der BR). Solche Beurteilungsbeiträge sind ferner zur Vermeidung längerer Beurteilungslücken einzuholen (Ziffer 5.5 BR). Die Berichtsunterlagen werden sodann nach Besprechung mit den zu beurteilenden Beamten (Ziffer 6.2 BR) und möglicher Ergänzung durch diese (Ziffer 6.3 BR) über das zuständige Personalreferat an den Beurteiler weitergeleitet, wobei das Personalreferat die Berichte auf Einhaltung der Beurteilungsrichtlinie (insbesondere: Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Beachtung der Formalien) prüft und befugt ist, unvollständige Berichte oder solche mit erheblichen Unklarheiten den Berichterstattern zur Vervollständigung und/oder Überarbeitung zurückzureichen (Ziffer 1.2, 4.3 und 4.4 BR). Der Beurteiler, welcher bei seinen Entscheidungen vom Personalreferat beraten und unterstützt wird (Ziffer 4.4 und 7 BR), beurteilt schließlich in eigener Verantwortung (Ziffer 1.2 und 4.1 BR), ob und inwieweit die Anforderungen des jeweiligen Amtes oder der jeweiligen Funktion im Rahmen der Vergleichsgruppe erfüllt wurden, und kann dabei weitere Erkenntnisquellen heranziehen und verwerten (Ziffer 4.1 BR). Er setzt für die Beamten die Ausprägungsgrade (von der Spitzennote „A“ abfallend bis zu Note „E“) der einzelnen Leistungsmerkmale und – unter Berücksichtigung der Richtwerte – die Gesamtnoten (von „Herausragend [1]“ bis „Genügt nicht den Anforderungen [7]“) fest (Ziffer 1.2 und 7 BR). Die Gesamtnote hat er in einer kurzen Zusammenfassung zu begründen, in welcher er auch auf ggf. zusätzlich zum Beurteilungsbericht verwertete Erkenntnisse eingehen und ggf. seine vom Beurteilungsbericht abweichenden Einschätzungen begründen soll (Ziffer 7 BR).
6Die Gesamtnote der für den Antragsteller unter dem 27. Juni 2013 erstellten Regelbeurteilung lautete auf „erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht (4)“; rund 78 Prozent der in seiner Vergleichsgruppe Beurteilten erzielten ein besseres Ergebnis. Hinsichtlich der sechs Kompetenzbereiche erzielte er viermal die Einzelnote „C“ (ausgeprägt) und zweimal die Einzelnote „B“ (stark ausgeprägt). Nachdem eine Stellungnahme des Antragstellers, welche auf eine Beurteilung zumindest mit der Note „2“ abzielte, nicht zu einer Änderung der Regelbeurteilung geführt hatte, hat der Antragsteller am 20. November 2013 (sinngemäß) Widerspruch gegen die Beurteilung erhoben, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
7In Auswertung des aktuellen Leistungsbildes der betrachteten 218 Beamten wählte die Antragsgegnerin 96 Beamte aus, und zwar die mit den Noten „1“ oder „2“ benoteten 62 Beamten sowie die 34 Beamten, welche die Note „3“ mit der besten Binnendifferenzierung (d.h. mit einem „A“, zwei „B“ und drei „C“) erhalten haben.
8Mit Bescheid vom 11. November 2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er in der fraglichen Beförderungsrunde nicht für eine Beförderung vorgesehen sei. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
9Dem wegen der Nichtberücksichtigung des Antragstellers in der Beförderungsrunde bei dem Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag hat dieses entsprochen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Beförderungsauswahlverfahren 2012/2013 von ihr ausgewählten Beigeladenen unter Einweisung in die nach Besoldungsgruppe A 11 der Antragsgegnerin bewerteten offenen bzw. ausgeschriebenen Planstellen (Besoldungsgruppe A 11) zu befördern. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensan-spruchs ergebe sich aus Folgendem: Der getroffenen Auswahlentscheidung liege mit der für den Antragsteller erstellten, den Beurteilungszeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 1. April 2012 erfassenden dienstliche Beurteilung vom 27. Juni 2013 eine fehlerhafte Regelbeurteilung zugrunde. Für diese Regelbeurteilung wie auch für die Regelbeurteilungen der übrigen betroffenen Beamten fehle es nämlich systembedingt an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Denn die vom zentralen Beurteiler in Anwendung der Beurteilungsrichtlinie vom 13. Januar 2010 regelmäßig allein heranzuziehenden (und auch im Falle des Antragstellers – unstreitig – allein herangezogenen) Beurteilungsbeiträge („Beurteilungsbericht“ und „Zweitbeurteilungsbericht“) reichten nicht aus, um sich ein zutreffendes Bild des Leistungs- und Befähigungsstandes der zu beurteilenden Beamten zu verschaffen und diese sodann in Relation zu den Leistungen der übrigen Beamten der Vergleichsgruppe zu bewerten. Die Beurteilungsbeiträge könnten den ihnen zugedachten Zweck nicht erreichen, weil die Beurteilungsrichtlinie nicht sicherstelle, dass der Beurteiler die textlich zu treffenden, nicht mit Noten zu versehenden Einschätzungen der Berichterstatter zutreffend erfassen könne. Denn es fehle insoweit an der Vorgabe eines festen, einheitlichen Maßstabes, etwa in der Form eines Notensystems oder einer die Verwendung von Begriffen steuernden Anleitung. Letztlich sei es dem Beurteiler völlig freigestellt, die im Kern bewertenden Ausführungen der Berichterstatter einer konkreten Notenstufe zuzuordnen, ohne dass Gewissheit bestehe, dass sein Verständnis von dem Aussagegehalt der Formulierung mit dem des jeweiligen Berichterstatters überhaupt übereinstimme. Hinzu trete, dass die Beurteilungsrichtlinie im Unklaren lasse, ob und in welchem Umfang in den Berichten überhaupt vergleichende Bewertungen („überdurchschnittlich“, „hervorragend“) zulässig oder erwünscht seien. Die Schwierigkeit, den Inhalt der Berichte in eine Bewertung zu übersetzen, werden auch nicht durch die Vorgabe der Richtlinie beseitigt, für die zu begründende Einschätzung der Leistung und Befähigung des Beamten wo möglich konkrete Beispiele anzuführen. Denn eine Bewertung müsse sich immer auf eine Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen und nicht lediglich auf einzelne, u.U. die dienstliche Tätigkeit nicht prägende Beispielsfälle stützen. Außerdem seien viele der vom Berichterstatter anzusprechenden Unterpunkte der Kompetenzfelder nicht oder nur mit viel Aufwand durch Beispiele zu unterfüttern, so etwa „konzeptionelles und analytisches Denken“. Von dem Antragsteller könne nicht die Glaubhaftmachung verlangt werden, dass seine Beurteilung ohne die aufgezeigte Fehlerhaftigkeit des Beurteilungssystems des Auswärtigen Amtes besser ausgefallen wäre, weil eine solche Glaubhaftmachung faktisch unmöglich sei.
10Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde, die sie im Kern wie folgt begründet: Das früher beim Auswärtigen Amt praktizierte Beurteilungssystem dezentraler Beurteilung sei nicht geeignet gewesen, die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten, da die Vorgesetzten vor allem in den kleineren Auslandsvertretungen mitunter nur einen Beamten aus dem jeweiligen Statusamt zu beurteilen gehabt hätten; auch habe die Rechtsprechung die mangelnde Schlüssigkeit und Plausibilität der Beurteilungen sowie die fehlende Vergleichbarkeit kritisiert. Vor diesem Hintergrund sei man zu dem aktuellen – von der für Berlin zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht beanstandeten – System zentraler, objektiverer und maßstabswahrender Beurteilung durch zentrale Beurteiler der Besoldungsgruppen B 6 oder B 9 übergegangen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung einen fundierten Überblick über Anforderungen und Posten aus eigener Anschauung hätten. Dieses Beurteilungsverfahren stehe entgegen der die gerichtliche Kontrollbefugnis überspannenden Annahme des Verwaltungsgerichts mit den Vorgaben des Gesetzes und der Rechtsprechung im Einklang.
11Das von § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vorgegebene Vier-Augen-Prinzip sei schon deshalb gewahrt, weil neben dem Beurteiler auch die Berichterstatter an den Beurteilungen mitwirkten. Zudem erlaube das Rotationsprinzip auch ein Absehen von dem Regelerfordernis. Das Beurteilungssystem verlasse auch nicht den Gestaltungsspielraum, welcher dem Dienstherrn insoweit zukomme. Die Verlagerung der Beurteilungskompetenz auf zentrale Beurteiler sei nicht zu beanstanden. Das Beurteilungssystem versetze den Beurteiler in die Lage, eine eigene Bewertung vorzunehmen. Hierzu sei es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass er den zu beurteilenden Beamten aus eigener Anschauung kenne. Es sei deshalb unerheblich, dass dezentrale Beurteiler diese Kenntnisse hätten, zumal sie wegen des Auseinanderfallens von Beurteilungszeiträumen und Rotationsrhythmus bis zum Stichtag bezogen auf die zu beurteilenden Beamten häufig nur auf eine schmale Erkenntnisgrundlage zurückgreifen können würden. Es sei ferner zulässig, eine Beurteilung ausschließlich auf der Grundlage von Beurteilungsbeiträgen zu erstellen; dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –. Das gelte auch dann, wenn diese Beiträge nicht mit konkreten Benotungen versehen seien. Denn eine Rechtspflicht zur Notenvergabe durch Berichterstatter bestehe, wie auch das soeben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts belege, nicht, und reine Notenbewertungen seien außerdem ohne Erläuterung ohnehin wenig aussagekräftig und schlechter geeignet als verbale Leistungseinschätzungen, das erforderliche anschauliche und vollständige Bild zu zeichnen. Entscheidend sei allein, dass die herangezogenen Erkenntnisse unter Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet seien, dem Beurteiler ein zutreffendes und vollständiges Bild von den Leistungen und Befähigungen des Beamten im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. Dies sei hier sichergestellt. Die dem Beurteiler zur Verfügung gestellten Unterlagen – insbesondere die gegliederten und sorgfältig erstellten Beurteilungsberichte, bei denen die allgemeinen und dabei auch wertenden Leistungsbeschreibungen und die nur plausibilisierenden Beispiele zu einer „untrennbaren Bewertungseinheit“ verschmölzen –, die Bewertungsvorschläge des Personalreferats sowie der Dialog des Beurteilers mit dem Referat oder (nicht verpflichtend aufgegeben, aber in der Praxis häufig) auch mit den Berichterstattern vermittelten dem Beurteiler ein vielschichtiges Gesamtbild. Eine nachträgliche Einbeziehung der Berichterstatter in den Beurteilungsvorgang sei deshalb nicht erforderlich und wegen des weltweiten Arbeitsfeldes auch nicht praktikabel. Insbesondere aufgrund der vielfältigen Einbeziehung der zu Beurteilenden in das Verfahren sei dieses auch transparent. Die in den Beurteilungsberichten enthaltenen wertenden Begriffe wie „hervorragend“ wiesen nicht auf einen Quervergleich oder eine Notengebung hin, sondern würden nur im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet, drückten also nur die besondere Zufriedenheit der Berichterstatter mit der Arbeit ihrer Untergebenen aus. Aufgrund des Quervergleichs der dem Beurteiler vorgelegten Berichte werde zudem verhindert, dass sich Unterschiede im Ausdrucksvermögen der Berichterstatter verzerrend auswirkten. Insbesondere die weit verbreitete Verwendung von Superlativen werde durch den Beurteiler bei der Bewertung korrigiert. Das zentrale Beurteilungsverfahren gewährleiste auch die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes. Abweichendes ergebe sich nicht aus der Verwendung wertender und zugleich vergleichender Begriffe in den Berichten, weil diese nicht auf die Vergleichsgruppe, sondern nur auf das Blickfeld des Berichterstatters bezogen sein könnten. Schon im Ansatz verfehlt sei es, feste Formulierungsvorgaben für die Berichterstatter zu fordern. Denn auch den Berichterstattern komme bei ihrem Akt wertender Erkenntnis ein eigener Spielraum zu, der nicht ausgehöhlt werden dürfe. Zudem könnten Berichterstatter, denen feste wertende Begriffe vorgegeben seien, eine bestimmte Bewertung durch den Beurteiler gezielt herbeiführen und das Ziel der Einhaltung der Richtwerte konterkarieren. Der zentrale Beurteiler habe im konkreten Fall sein Ermessen bei der Beurteilung auch nicht fehlerhaft ausgeübt. Da die „Übersetzung“ der Berichte in Noten ein geistiger Vorgang wertender Betrachtung sei, könne sie sich lediglich im Ergebnis ausdrücken. Es sei daher Sache des jeweiligen Beamten bzw. Eilantragstellers, glaubhaft zu machen, dass dieses Ergebnis Ausdruck von Willkür oder sachfremder Erwägungen sei; hieran fehle es im vorliegenden Fall.
12Die mithin in Anwendung einer fehlerfreien Beurteilungsrichtlinie erstellte dienstliche Beurteilung sei auch einzelfallbezogen nicht zu beanstanden. Sie sei, wie die weiteren Darlegungen (Punkt 3. der 47seitigen Begründungsschrift) zeigten, entgegen der unmaßgeblichen Selbsteinschätzung des Antragstellers auch plausibel, und zwar sowohl hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale als auch der Gesamtwürdigung. Schließlich sei die Nichtauswahl des Antragstellers aufgrund seines Leistungsrückstandes, der in der Beurteilung dokumentiert werde, nicht zu beanstanden; auch bei einem neuen Auswahlverfahren wäre er chancenlos.
13Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
14den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Dezember 2014 – 15 L 1796/13 – abzulehnen.
15Der Antragsteller beantragt,
16die Beschwerde zurückzuweisen,
17und führt, den erstinstanzlichen Beschluss verteidigend, bekräftigend insbesondere aus: Mangels Vorgabe eines Bewertungssystems für die Berichterstatter sei es jedem Berichterstatter überlassen, ob und welche wertenden Begriffe er verwende. Es sei deshalb nicht möglich einzuordnen, wie denn der jeweilige Berichtsverfasser seine Bewertung meine, ob er sich also z.B. noch eine bessere Leistung vorstellen könne. Vor diesem Hintergrund könnten die Berichte keine taugliche Grundlage für eine Beurteilung sein. Das demnach zu beanstandende Beurteilungssystem sei entgegen den – rechtlich ohnehin irrelevanten – Ausführungen der Antragsgegnerin im Übrigen auch nicht ohne Alternative; insbesondere könne die Einhaltung der Richtwerte auch in einem System mit Erst- und Zweitbeurteilern sichergestellt werden.
18Die Beigeladenen haben sämtlich keinen Antrag gestellt.
19II.
20Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
21Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, dass das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller erstinstanzlich gestellten, vom Verwaltungsgericht sinngemäß dahin verstandenen Antrag,
22der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die im Beförderungsauswahlverfahren 2012/2013 von ihr ausgewählten Beigeladenen unter Einweisung in die nach Besoldungsgruppe A 11 der Antragsgegnerin bewerteten offenen bzw. ausgeschriebenen Planstellen (Besoldungsgruppe A 11) zu befördern,
23hätte ablehnen müssen. Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin keine solchen Gesichtspunkte vorgetragen, die zu einer Abänderung des angegriffenen Beschlusses führen müssten. Namentlich hat sie nicht durchgreifend die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
241. Hinsichtlich der (nicht mit einer Begründung versehenen) Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, scheidet eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses schon deswegen aus, weil das Beschwerdevorbringen hierzu nichts enthält. Unabhängig davon erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die beabsichtigten Beförderungen der Beigeladenen aber auch der Sache nach als zutreffend.
252. Die gegen die Annahme des Bestehens eines Anordnungsanspruchs gerichteten Einwände der Antragsgegnerin greifen sämtlich nicht durch.
26Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt ist (a)) und dass dieser bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung nicht chancenlos wäre (b)).
27a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Verletzung des dem Antragsteller zukommenden Bewerbungsverfahrensanspruchs angenommen, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Denn die dieser Auswahlentscheidung zugrundegelegte Regelbeurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig.
28Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen, verfassungsgerichtlich gebilligten Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie sowohl mit den Regelungen über die dienstliche Beurteilung in den einschlägigen beamten- und insbesondere auch laufbahnrechtlichen Vorschriften als auch mit dem Gesetz im Übrigen im Einklang stehen.
29Vgl. etwa das Senatsurteil vom 24. Januar 2011– 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 30 f., m.w.N., und den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 384/15 –, juris, Rn. 5 f.
30aa) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die in Rede stehende, dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung als rechtswidrig, weil sie nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht. Denn die Beurteilungsberichte (Erst- und Zweitbericht), welche der zentrale Beurteiler für die Beurteilung in Übereinstimmung mit den – dies ermöglichenden und insoweit rechtswidrigen – Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie allein herangezogenen hat, waren unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht geeignet, dem Beurteiler ein zutreffendes und vollständiges Bild von den Leistungen und Befähigungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. Entsprechendes gilt für die den Beigeladenen für diesen Zeitraum erteilten Regelbeurteilungen.
31Der Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung liegt darin, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige, am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Personalentscheidungen dienen zu können (Art. 33 Abs. 2 GG, vgl. auch Ziffer 1.1 BR). Deshalb muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Das setzt im Grundsatz die vollständige und richtige Kenntnis der insoweit relevanten Tatsachengrundlage und das durchgängige Einhalten eines gleichen Beurteilungsstandards voraus.
32Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2002 – 1 B 1469/01 –, RiA 2003, 256 = Rn. 23 f., m.w.N.
33Allerdings ist es – bezogen auf die Kenntnis der Tatsachengrundlage – nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011– 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47 f., m.w.N.
35Das schließt nach der jüngeren ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den – hier für den Antragsteller und für die wohl ganz überwiegende Zahl der übrigen Beurteilten gegebenen – Fall ein, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum überhaupt nicht aus eigener Anschauung kennt.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 25.
37In allen Fällen nur teilweise vorhandener oder sogar gänzlich fehlender eigener Anschauung ist es allerdings erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen (ergänzenden) Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen neben Arbeitsplatzbeschreibungen (vgl. Teil B. der fraglichen dienstlichen Beurteilungen) und schriftlichen Arbeitsergebnissen vor allem – schriftliche oder mündliche – Berichte bzw. Beurteilungsbeiträge von insoweit sachkundigen Personen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 21 f., und OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011– 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47 f., jeweils m.w.N.
39Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen. Die Beurteilungsbeiträge dieser Personen müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Fehlt ihm insoweit jegliche Erkenntnis, so muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen; es geht dann nur noch darum, das von dem Beitrag bzw. von den Beiträgen gezeichnete Bild in das Beurteilungssystem einzupassen, und zwar idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl).
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 22, 23 und 25.
41In Anwendung dieser Grundsätze stellen die hier von dem zentralen Beurteiler ohne Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinie als Erkenntnisgrundlage ausschließlich herangezogenen Beurteilungsbeiträge keine hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage für die erfolgte Beurteilung dar. Denn ihre freitextlichen Ausführungen sind, anders als etwa Erstbeurteilungen, nicht an einem vorgegebenen Bewertungssystem auszurichten und ausgerichtet. Sie ermöglichen es dem Beurteiler ohne (mindestens) eine klärende – hier nicht erfolgte – Rücksprache mit den Berichterstattern nicht, zu einer die dienstlichen Leistungen und die Befähigung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum zuverlässig widerspiegelnden Vergabe von Einzelnoten und Gesamturteil zu gelangen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
42Die von den Berichterstattern vorzulegenden Beurteilungsbeiträge bestehen im Wesentlichen aus wertenden Beschreibungen der von dem betroffenen Beamten im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und Befähigung und damit ihrerseits aus (Teil-) Werturteilen. Das ist in der Beurteilungsrichtlinie angelegt (vgl. Ziffer 5.6: „hinreichende Bewertungsgrundlage“, „Einschätzung der Leistungen und Befähigung“; ferner Ziffer 6.1: „Einschätzung“, „wenn hingegen einzelne Merkmale nicht bewertet werden können“), wird von der Antragsgegnerin so auch vorgetragen und ergibt sich ferner auch tatsächlich aus dem Inhalt der für den Antragsteller und die Beigeladenen vorgelegten Beurteilungsberichte. Für diese (Teil-) Werturteile legt die Beurteilungsrichtlinie kein Bewertungssystem fest, aus dem sich ableiten lässt, was genau mit den einzelnen Bewertungen der gezeigten Leistungen (z.B.: „ausgemachter Teamplayer“, „sehr gute Auffassungsgabe“) gemeint ist. Es ist evident, dass solche (nur) verschriftlichten (Teil-) Werturteile, die nicht an einem offengelegten (vorgegebenen) Bewertungssystem orientiert und in dieses eingepasst sind, sondern individuell unterschiedlichen, nicht offengelegten Bewertungsvorstellungen folgen, sich regelmäßig nicht aus sich heraus einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen.
43Ähnlich im Ausgangspunkt schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2012– OVG 6 S 3.12 –, OVGE BE 33, 123 = juris, Rn. 20: “Es liegt aber in der Natur der Sache, dass verbale Einschätzungen in freien Texten sich oft nicht eindeutig einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen und erst durch die mit ihnen verbundene Benotung deutlich wird, wie der Beurteiler oder Berichterstatter seine Ausführungen verstanden wissen will.”
44Damit aber bestehen bei solchen schriftlich fixierten Werturteilen schon generell Interpretationsspielräume, die Nachfragen des zentralen Beurteilers bei dem Verfasser des jeweiligen Beurteilungsbeitrags erforderlich machen. Nach der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie sollen die Beurteilungsbeiträge in freier, nicht mit Noten versehener Beschreibung die Einschätzung des Erstberichterstatters – getrennt nach Kompetenzfeldern und „zusammenfassender Würdigung der Leistung, der Eignung und des Potenzials“ – enthalten (vgl. das Formular). Diese Vorgaben beruhen letztlich auf der – von der Antragsgegnerin hervorgehobenen – Erwägung, dass die Funktion des Beurteilungsbeitrags, dem Beurteiler ein möglichst anschauliches und genaues Leistungs- und Befähigungsbild von dem zu Beurteilenden zu verschaffen, sachgerechter durch eine (ausführliche) Beschreibung der gezeigten Leistungen und Befähigungen erreicht wird als (nur) durch die Vergabe einer abstrakten Note bzw. eines Ausprägungsgrades. Letztere erklären sich nämlich gerade nicht aus sich selbst heraus, sondern sind wiederum erläuterungsbedürftig.
45Allerdings bestehen auch die in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen nicht nur aus einer Aufzählung von Tatsachenbeobachtungen, aus denen der Beurteiler dann gehalten ist, seine eigenen Schlüsse zu ziehen. Vielmehr enthalten auch die Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen ihrerseits und sogar vorrangig eine Vielzahl von Werturteilen des Berichtsverfassers über die bei dem zu beurteilenden Beamten wahrgenommenen Arbeitsergebnisse, Fähigkeiten, Eigenschaften und Fertigkeiten. Auf andere Weise wäre die Funktion des Beurteilungsberichts, ein nachvollziehbares Bild über den Leistungs- und Befähigungsstand im maßgeblichen Zeitraum zu vermitteln, auch kaum zu erreichen. Denn mit Blick darauf, dass insoweit regelmäßig ein längerer, nämlich zweijähriger Zeitraum in Rede steht (vgl. Ziffer 5.1 BR), der typischerweise zahlreiche Einzelereignisse umfasst und in dem entsprechend viele Eindrücke entstehen, ist eine Filterung und Gewichtung dieser Ereignisse und Eindrücke unerlässlich, was regelmäßig allein im Wege einer zusammenfassenden Bewertung zu realisieren ist. Zu der Natur von Werturteilen gehört es allerdings, dass diese durch ein individuelles Vorverständnis und durch bestimmte Erfahrungen der Person, die sich ihrer entäußert, geprägt werden. Auch bieten sie regelmäßig Raum für verschiedene Interpretationsmöglichkeiten, die wiederum durch den jeweils herangezogenen, hier nicht offengelegten und nicht überindividuell vorgegebenen Bewertungs- und Vergleichsmaßstab bestimmt werden. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als unabdingbar, dass der Beurteiler, dem für die Erstellung der Beurteilung lediglich schriftliche Beurteilungsbeiträge zur Verfügung stehen, den Bedeutungsgehalt der Wertungen klärt, also etwa mit dem jeweiligen Verfasser Kontakt aufnimmt und sich rückversichert, in welchem Sinne und vor welchem tatsächlichen Hintergrund bestimmte – ggf. missverständliche oder auch nur offene – Bewertungen zu verstehen sind. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Beurteiler ein den tatsächlichen Gegebenheiten nicht oder nicht hinreichend entsprechendes Bild von dem Leistungs- und Befähigungsstand des zu Beurteilenden gewinnt und seiner Beurteilung zugrundelegt.
46In diesem Sinne – ebenfalls zu einem „einstufigen“ Beurteilungssystem – schon OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 67; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 25, wonach die Ausführungen in nicht mit Noten versehenen Beurteilungsbeiträgen, auf die sich der Beurteiler voll verlassen muss, die Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung selbst an Umfang und Tiefe übertreffen müssen, weil ansonsten vor allem bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich wäre. Vgl. ferner die– deutlichen – Worte von Bowitz, Beurteilungsverfahren – ohne Erstbeurteiler?, DÖV 2014, 998 ff. (1002), zu dem Beurteilungsverfahren des Auswärtigen Amtes: „Ein Beurteilungsverfahren aber, welches bestenfalls auf eine Fülle von Missverständnissen zwischen dem Berichterstatter als dem primären Wissensträger und dem im fernen Berlin agierenden zentralen Beurteiler angelegt ist und welches schlimmstenfalls den zentralen Beurteiler in die Versuchung führen kann, sich mehr oder weniger beliebig von den auf eigenen Beobachtungen beruhenden Angaben der Berichterstatter zu lösen, erfüllt diesen Anspruch auf Transparenz in keiner Weise.“
47Keine andere Bewertung rechtfertigt das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung (Seite 19), in der Praxis werde von der Möglichkeit einer Rücksprache vom zentralen Beurteiler mit Berichterstattern „in vielen Fällen Gebrauch gemacht.“ Denn dieses Vorbringen ist substanzlos und findet in den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und auch der Beigeladenen keinerlei Stütze.
48Zu der eben behandelten Problematik der mangelnden Eindeutigkeit schon der von dem einzelnen Berichterstatter abgegebenen bewertenden Beschreibungen tritt ein Gleichheitsproblem hinzu, nämlich der Umstand, dass der Inhalt der Beurteilungsbeiträge angesichts der in einer Beurteilungsrunde zum Einsatz kommenden Vielzahl unterschiedlicher Berichterstatter maßgeblich von ganz unterschiedlichen individuellen Maßstäben geprägt wird, dass also z.B. die betroffenen Beamten in den jeweiligen Beiträgen (unausgesprochen) unterschiedlich streng bewertet werden. Die Antragsgegnerin hat dieses Problem zwar (teilweise) gesehen und hierzu behauptet, aufgrund des Quervergleichs der dem Beurteiler vorgelegten Berichte werde verhindert, dass sich Unterschiede im Ausdrucksvermögen der Berichterstatter verzerrend auswirkten; insbesondere die weit verbreitete Verwendung von Superlativen werde durch den Beurteiler bei der Bewertung korrigiert. Dass dies tatsächlich gelingen könnte, ist aber nicht anzunehmen. Der zentrale, für die jeweiligen Beurteilungen im Auswärtigen Amt zuständige Beurteiler kennt, wie das OVG Berlin-Brandenburg wiederholt allgemein formuliert hat, in vielen Fällen den (Erst- und/oder Zweit-) Berichterstatter nicht persönlich.
49Vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 – OVG 6 S 3.12 –, OVGE BE 33, 123 = juris, Rn. 20.
50Diese Annahme ist auch vorliegend ohne Weiteres plausibel, da in der hier in Rede stehenden Beurteilungsrunde nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung (S. 21 = Blatt 244 der Gerichtsakte) weltweit etwa 150 Erstberichterstatter zum Einsatz gekommen sind. Vor diesem Hintergrund wird der zentrale Beurteiler regelmäßig nicht einschätzen können, ob ein Erstberichterstatter beispielsweise einen besonders strengen Maßstab anlegt oder – für den im Wettbewerb befindlichen Beamten ebenfalls tendenziell ungünstig – zu einem sehr verknappten Berichtsstil neigt; gleiches gilt für Tendenzen des Berichterstatters, die den Beamten im Ergebnis begünstigen. Der zentrale Beurteiler ist deshalb tatsächlich gar nicht in der Lage, den von der Antragsgegnerin behaupteten Ausgleich von Verzerrungen in den Berichten zu leisten. Wo er dies zufällig und ausnahmsweise einmal doch können sollte, würde ein dann vorgenommener entsprechender Ausgleich wiederum zu einer Ungleichbehandlung von Beamten führen, weil er – obwohl ebenfalls objektiv nötig – an anderer, aber vom Beurteiler nicht erkannter Stelle unterbleiben müsste. Dass solche – den Regelfall bestätigenden, im Verhältnis zu den übrigen zu beurteilenden Beamten willkürlichen – Einzelkorrekturen dennoch gelegentlich vorkommen, ergibt sich aus Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg. So wird in dem soeben zitierten Beschluss dieses Gerichts vom 16. Mai 2012 – OVG 6 S 3/12 –, juris, Rn. 25, der Umstand erwähnt, dass der dort tätig gewordene zentrale Beurteiler in der Gesamtbewertung ausgeführt hat, „dass der Erstberichterstatter zu einem knappen Berichtsstil und einem strengen Maßstab der Leistungsbeschreibung neige“, und im Beschluss desselben Gerichts vom 15. Juni 2012 – OVG 6 S 49.11 –, juris, Rn. 7, heißt es bei der Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung u.a.: „Mit seiner Rüge, der zentrale Beurteiler habe die Ausführungen im Beurteilungsbericht seiner aktuellen Vorgesetzten mit der darin enthaltenen Bemerkung, der Bericht sei 'durch die der Berichterstatterin eigene Überschwänglichkeit gekennzeichnet', ins Lächerliche gezogen, habe der Antragsteller die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht aufgezeigt.“
51Die vergebenen Noten in der in Rede stehenden, dem Antragsteller erteilten dienstlichen Beurteilung sind auch keiner Plausibilisierung im gerichtlichen Verfahren zugänglich. Ist nämlich die Regelbeurteilung bereits auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage erstellt worden, so fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, welches Ergebnis sie bei rechtsrichtiger Erstellung überhaupt gehabt hätte. Es wäre hier ein Frage bloßen Zufalls, ob entsprechende nachträgliche Bemühungen – etwa durch ein klärendes Gespräch zwischen dem Beurteiler und den Berichterstattern – gerade auf die festgelegten Einzelnoten und die festgesetzte Gesamtnote führen würden.
52Im Übrigen würde eine Plausibilisierung der Regelbeurteilung des Antragstellers nichts an dem für die Auswahlentscheidung erheblichen Befund ändern, dass auch die Regelbeurteilungen der Beigeladenen rechtswidrig sind, da sie – soweit erkennbar – wie die des Antragstellers allein auf der Grundlage der Beurteilungsberichte (und, sofern eingeholt, der Beurteilungsbeiträge) erstellt worden sind.
53bb) Erweist sich die in Rede stehende, dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung nach alledem (ebenso wie vermutlich die Mehrzahl der übrigen in dieser Beurteilungsrunde erstellten Regelbeurteilungen) vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen als rechtswidrig, ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob das von der Beurteilungsrichtlinie etablierte Modell dezentraler Berichterstattung und zentraler Beurteilung auch gegen das in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV geregelte Erfordernis verstößt, nach welchem die dienstlichen Beurteilungen in der Regel von mindestens zwei Personen erfolgen. Allerdings spricht viel dafür, dass ein solcher Verstoß hier vorliegt.
54Mit dem soeben angesprochenen, gelegentlich auch als „Vier-Augen-Prinzip“ bezeichneten Erfordernis des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV dürfte statuiert sein, dass die dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich unter der Beteiligung von zwei Beurteilern zu erstellen sind; es dürfte also im Regelfall nicht ausreichen, wenn nur ein Beurteiler tätig wird, und zwar auch dann nicht, wenn Hilfspersonen wie etwa Berichterstatter hinzutreten. Das dürfte sich schon zwingend aus dem Wortlaut der Norm ergeben. Denn eine Beurteilung „erfolgt“ von der zur Beurteilung berufenen Person und nicht etwa (auch) durch eine von dem Beurteiler lediglich herangezogene Hilfsperson.
55Anders, aber nicht überzeugend die nicht mit einer Begründung versehene Ansicht des Niedersächsischen OVG, Urteil vom 10. Februar 2015– 5 LB 100/14 –, juris, Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 60, wonach der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV, soweit er sich auf das Vier-Augen-Prinzip beziehe, „für eine Mitwirkung mehrerer Personen auch auf Entwurfsebene offen“ sein soll, „soweit (…) eine formale Überprüfung sowie eine Schlüssigkeitskontrolle erfolgt.“
56Das nach dem Vorstehenden naheliegende Verständnis des Wortlauts der Norm entspricht auch deren Sinn und Zweck, eine Objektivierung und Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen sicherzustellen. Denn dieses Ziel wird wohl nicht schon dadurch erreicht, dass Hilfspersonen ohne eigene Befugnisse an der von nur einem Beurteiler verantworteten Beurteilung mitwirken, sondern erst dadurch, dass der (Erst-) Beurteiler einer verantwortlichen, im Falle der Abweichung erläuterungs- bzw. plausibilisierungsbedürftigen Kontrolle durch einen Über- oder Zweitbeurteiler unterliegt.
57Wie hier: Lemhöfer, in Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2015, BLV 2009 § 50 Rn. 4 („Mehrere Beurteiler“) und BLV 2009 § 48 Rn. 29, und wohl auch Leppek, Die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, 2015, S. 24 („Erstbeurteiler“, „Zweitbeurteiler“); offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg, vgl. etwa den Beschluss vom 14. Juni 2012– OVG 6 S 53/11 –, juris, Rn. 16.
58Legt man das Vorstehende zugrunde, so weicht das hier in Rede stehende praktizierte Beurteilungssystem von der in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV aufgestellten Regel ab, weil es nur einen verantwortlichen Beurteiler vorsieht. Ob diese Abweichung gleichwohl rechtmäßig ist, also das Vorliegen einer zulässigen Ausnahme angenommen werden kann, ist mindestens zweifelhaft. Die Vorschrift sagt nicht ausdrücklich, ob der Dienstherr solche Ausnahmen bereichsspezifisch oder nur bezogen auf besonders gelagerte Einzelfälle (z.B.: Wegfall eines praktisch nicht ersetzbaren, eigentlich vorgesehenen Beurteilers) zulassen darf. Sollte Letzteres richtig sein, so läge hier ersichtlich kein zulässiger Ausnahmefall vor. Denn die Beurteilungsrichtlinie sieht nicht lediglich ausnahmsweise von der Einschaltung zweier Beurteiler ab, sondern generell. Sollten nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV hingegen bereichsspezifische Ausnahmen möglich sein, so dürfte es hier auch in Ansehung des dann insoweit anzunehmenden weiten Gestaltungsermessens des Dienstherrn an zureichenden, eine solche Ausnahme rechtfertigenden Gründen fehlen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 14. Juni 2012 – OVG 6 S 53/11 –, juris, Rn. 16, angenommen, der rechtfertigende Grund liege vor dem Hintergrund, dass eine große Zahl von an unterschiedlichen Einsatzorten eingesetzten und verschiedenen Vorgesetzten unterstellten Beamten zu beurteilen sei, in der sachgerechten Erwägung, die Beurteilungskompetenz zur Vereinheitlichung der Beurteilungsmaßstäbe auf einen zentralen Beurteiler zu konzentrieren. Diese Annahme überzeugt schon unabhängig davon nicht, dass ihr die nach den obigen Ausführungen unter Punkt 2. a) aa) dieses Beschlusses nicht tragfähige Annahme zugrundeliegt, das in der Beurteilungsrichtlinie festgelegte Verfahren stelle eine vollständige Berücksichtigung des für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalts (durch den Beurteiler) sicher. Denn es wird nicht nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen ein zweistufiges Beurteilungssystem, in welchem die unmittelbaren Vorgesetzten als Erstbeurteiler und der bisherige zentrale Beurteiler als Zweitbeurteiler fungieren, zur Vereinheitlichung der Beurteilungsmaßstäbe nicht geeignet sein kann. Es ist nicht erkennbar, dass der Tendenz der unmittelbaren Vorgesetzten, die Leistungen und die Befähigung der ihnen jeweils unterstellten (wenigen) Beamten „zu gut“ zu beurteilen, nicht etwa durch Vorgabe eines klaren Bewertungssystems, durch Schulungen der (ihrerseits regelmäßig zu beurteilenden; vgl. insoweit auch Ziffer 1.3 BR) Erstbeurteiler und durch Beurteilungs(video)konferenzen der beteiligten Beurteiler erfolgreich entgegengewirkt werden könnte. Dies dürfte auch vor dem Hintergrund zu gelten haben, dass den unmittelbaren Vorgesetzten insbesondere in kleineren Auslandsvertretungen häufig nur ein zu beurteilender Beamter oder nur wenige zu beurteilende Beamte des gleichen Statusamtes unterstellt sein dürften, ihnen also „vor Ort“ keine oder nur wenige „Vergleichsmöglichkeiten“ zur Verfügung stehen. Denn solche Schwierigkeiten werden auch in anderen Geschäftsbereichen bzw. von anderen Dienstherren gemeistert. Im Übrigen dürfte die im Auswärtigen Amt bekanntermaßen praktizierte „Rotation“ tatsächlich regelmäßig bewirken, dass ein Erstbeurteiler über breitere Erfahrungen in Bezug auf die Leistungen und die Befähigung von Beamten verfügt, aus deren Reihen er aktuell ggf. nur einen oder nur wenige zu beurteilen hat.
59b) Die Aussichten des Antragstellers, bei einer rechtsrichtigen, d.h. auf der Grundlage rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen erfolgenden Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sind auch offen; seine Auswahl erscheint zumindest als möglich.
60Zu diesem Erfordernis vgl. (grundlegend) BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002– 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13.
61Denn es ist schon nicht auszuschließen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers im Falle einer rechtmäßigen Beurteilungspraxis deutlich besser ausgefallen wäre. Im Übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dienstliche Beurteilungen von Beigeladenen dann deutlich schlechter ausgefallen wären.
62Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
63Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW
64vgl. z.B. die Beschlüsse vom 17. April 2015 – 6 B 296/15 –, juris, Rn. 10 ff., und vom 15. April 2015 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 ff., jeweils m.w.N.,
65in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (19. Dezember 2014) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von dem Antragsteller angestrebte
66– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
67Amt (A 11) unter Berücksichtigung der von diesem erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 6) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2014 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich auf 46.001,02 Euro belaufen (= von der Antragsgegnerin mitgeteilter und von dem Antragsteller nicht in Zweifel gezogener Betrag), ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 11.500,25 Euro.
68Einer Änderung des vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Streitwerts von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) bedurfte es hier (nur) deswegen nicht, weil sich die bei der Berechnung erfolgten Fehler – Abstellen auf das Endgrundgehalt des angestrebten Amtes statt auf die erreichte Erfahrungsstufe; Ansatz der erst ab dem 1. August 2013 geltenden Bezüge für das gesamte Jahr 2013 – im Ergebnis nicht auswirken. Denn der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert (11.935,23 Euro) fällt in dieselbe Streitwertstufe (bis 13.000,00 Euro) wie der insoweit zutreffende berechnete Streitwert von 11.160,29 Euro (25.911,13 Euro [= 7 x 3,701,59 Euro] zuzüglich 18.730,05 Euro [= 5 x 3.746,01 Euro] = 44.641,18 Euro; dieser Betrag dividiert durch den Faktor 4).
69Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.500,25 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller ist Beamter der Besoldungsgruppe A 10 BBesO und bei der Antragsgegnerin dauerhaft am zweiten Dienstsitz in C. tätig. Er wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin ihn im Rahmen der Beförderungsrunde nach A 11 BBesO Ende November 2013 nicht für eine Beförderung vorgesehen hat.
4In die entsprechende Auswahlentscheidung, bei der 96 Planstellen zur Verfügung standen, wurden von insgesamt 226 Beamten (Hinweis: Hier und im Folgenden wird lediglich aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung nur die männliche Form verwendet) 218 in das Betrachterfeld aufgenommen, darunter auch der Antragsteller.
5Der Auswahlentscheidung lagen in 15 Fällen Nachzeichnungen und im Übrigen dienstliche Regelbeurteilungen zugrunde. Letztere waren zum Stichtag 1. April 2012 erstellt worden, und zwar nach der „Beurteilungsrichtlinie vom 13. Januar 2010 i.V.m. RES 100-35 vom 13. Januar 2010“. Diese Beurteilungsrichtlinie (im Folgenden: BR) statuiert ein System zentraler Beurteilung bei dezentraler Berichterstattung: Nach Ziffer 1.2 BR ist Beurteiler der oberste Dienstvorgesetzte, der diese Aufgabe an den Leiter der Zentralabteilung oder den Beauftragten für Personal delegieren kann. Die Beurteilung der Beamten der Besoldungsgruppe A 10 ist dabei dem Beauftragten für Personal übertragen (vgl. Ziffer 4.5 und 4.6 BR; dies war seinerzeit Herrn Ministerialdirigent L. ). Der zentralen Beurteilung voraus geht die dezentrale Berichterstattung. Die unmittelbaren Vorgesetzten verfassen als Erstberichterstatter für die zu beurteilenden Beamten auf dem Beurteilungsformular einen Beurteilungsbericht (Ziffer 1.2 BR), welcher die Grundlage für die Beurteilung bildet (vgl. Ziffer 4.1 und 4.2 BR). Der Berichterstatter hat für jeden der Bereiche von I. bis VI. im Beurteilungsformular (Soziale Fähigkeiten, Führungsfähigkeiten, Engagement, Intellektuelle Fähigkeiten, Kommunikative Fähigkeiten, Praktische Fähigkeiten) zusätzlich zur verbalen Einschätzung Gründe und wo möglich konkrete Beispiele anzuführen; die Unterpunkte, die die Fähigkeiten konkretisieren, sind dabei besonders zu beachten (Ziffer 6.1 BR). Grundsätzlich ist zur Verbreiterung der Anschauungsgrundlage und zur Förderung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen ferner ein kurzer Zweitbericht eines weiteren Vorgesetzten einzuholen; dieser soll sich zu den Feststellungen der Beurteilungsberichte äußern und darf sich nicht auf deren bloße Übernahme beschränken (Ziffer 4.3 BR). Die Erstberichterstatter müssen eigene und detaillierte Kenntnisse über die zu beurteilenden Mitarbeiter und über deren Aufgaben besitzen (Ziffer 4.2 BR), und die Zweitberichterstatter müssen die zu beurteilenden Mitarbeiter und ihre Aufgabengebiete (zumindest) kennen (Ziffer 4.3 BR). Verfügen die Erst- oder Zweitberichterstatter ausnahmsweise aus eigener Anschauung nicht über eine „hinreichende Bewertungsgrundlage“ oder fehlen ihnen selbst die erforderlichen Fachkenntnisse „zur Einschätzung der Leistung und Befähigung“, so können sie nach Ziffer 5.6 BR einen schriftlichen Beitrag einer fachkundigen Person einholen („Beurteilungsbeitrag“ im Sinne der BR). Solche Beurteilungsbeiträge sind ferner zur Vermeidung längerer Beurteilungslücken einzuholen (Ziffer 5.5 BR). Die Berichtsunterlagen werden sodann nach Besprechung mit den zu beurteilenden Beamten (Ziffer 6.2 BR) und möglicher Ergänzung durch diese (Ziffer 6.3 BR) über das zuständige Personalreferat an den Beurteiler weitergeleitet, wobei das Personalreferat die Berichte auf Einhaltung der Beurteilungsrichtlinie (insbesondere: Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Beachtung der Formalien) prüft und befugt ist, unvollständige Berichte oder solche mit erheblichen Unklarheiten den Berichterstattern zur Vervollständigung und/oder Überarbeitung zurückzureichen (Ziffer 1.2, 4.3 und 4.4 BR). Der Beurteiler, welcher bei seinen Entscheidungen vom Personalreferat beraten und unterstützt wird (Ziffer 4.4 und 7 BR), beurteilt schließlich in eigener Verantwortung (Ziffer 1.2 und 4.1 BR), ob und inwieweit die Anforderungen des jeweiligen Amtes oder der jeweiligen Funktion im Rahmen der Vergleichsgruppe erfüllt wurden, und kann dabei weitere Erkenntnisquellen heranziehen und verwerten (Ziffer 4.1 BR). Er setzt für die Beamten die Ausprägungsgrade (von der Spitzennote „A“ abfallend bis zu Note „E“) der einzelnen Leistungsmerkmale und – unter Berücksichtigung der Richtwerte – die Gesamtnoten (von „Herausragend [1]“ bis „Genügt nicht den Anforderungen [7]“) fest (Ziffer 1.2 und 7 BR). Die Gesamtnote hat er in einer kurzen Zusammenfassung zu begründen, in welcher er auch auf ggf. zusätzlich zum Beurteilungsbericht verwertete Erkenntnisse eingehen und ggf. seine vom Beurteilungsbericht abweichenden Einschätzungen begründen soll (Ziffer 7 BR).
6Die Gesamtnote der für den Antragsteller unter dem 27. Juni 2013 erstellten Regelbeurteilung lautete auf „erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht (4)“; rund 78 Prozent der in seiner Vergleichsgruppe Beurteilten erzielten ein besseres Ergebnis. Hinsichtlich der sechs Kompetenzbereiche erzielte er viermal die Einzelnote „C“ (ausgeprägt) und zweimal die Einzelnote „B“ (stark ausgeprägt). Nachdem eine Stellungnahme des Antragstellers, welche auf eine Beurteilung zumindest mit der Note „2“ abzielte, nicht zu einer Änderung der Regelbeurteilung geführt hatte, hat der Antragsteller am 20. November 2013 (sinngemäß) Widerspruch gegen die Beurteilung erhoben, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
7In Auswertung des aktuellen Leistungsbildes der betrachteten 218 Beamten wählte die Antragsgegnerin 96 Beamte aus, und zwar die mit den Noten „1“ oder „2“ benoteten 62 Beamten sowie die 34 Beamten, welche die Note „3“ mit der besten Binnendifferenzierung (d.h. mit einem „A“, zwei „B“ und drei „C“) erhalten haben.
8Mit Bescheid vom 11. November 2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er in der fraglichen Beförderungsrunde nicht für eine Beförderung vorgesehen sei. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
9Dem wegen der Nichtberücksichtigung des Antragstellers in der Beförderungsrunde bei dem Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag hat dieses entsprochen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Beförderungsauswahlverfahren 2012/2013 von ihr ausgewählten Beigeladenen unter Einweisung in die nach Besoldungsgruppe A 11 der Antragsgegnerin bewerteten offenen bzw. ausgeschriebenen Planstellen (Besoldungsgruppe A 11) zu befördern. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensan-spruchs ergebe sich aus Folgendem: Der getroffenen Auswahlentscheidung liege mit der für den Antragsteller erstellten, den Beurteilungszeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 1. April 2012 erfassenden dienstliche Beurteilung vom 27. Juni 2013 eine fehlerhafte Regelbeurteilung zugrunde. Für diese Regelbeurteilung wie auch für die Regelbeurteilungen der übrigen betroffenen Beamten fehle es nämlich systembedingt an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Denn die vom zentralen Beurteiler in Anwendung der Beurteilungsrichtlinie vom 13. Januar 2010 regelmäßig allein heranzuziehenden (und auch im Falle des Antragstellers – unstreitig – allein herangezogenen) Beurteilungsbeiträge („Beurteilungsbericht“ und „Zweitbeurteilungsbericht“) reichten nicht aus, um sich ein zutreffendes Bild des Leistungs- und Befähigungsstandes der zu beurteilenden Beamten zu verschaffen und diese sodann in Relation zu den Leistungen der übrigen Beamten der Vergleichsgruppe zu bewerten. Die Beurteilungsbeiträge könnten den ihnen zugedachten Zweck nicht erreichen, weil die Beurteilungsrichtlinie nicht sicherstelle, dass der Beurteiler die textlich zu treffenden, nicht mit Noten zu versehenden Einschätzungen der Berichterstatter zutreffend erfassen könne. Denn es fehle insoweit an der Vorgabe eines festen, einheitlichen Maßstabes, etwa in der Form eines Notensystems oder einer die Verwendung von Begriffen steuernden Anleitung. Letztlich sei es dem Beurteiler völlig freigestellt, die im Kern bewertenden Ausführungen der Berichterstatter einer konkreten Notenstufe zuzuordnen, ohne dass Gewissheit bestehe, dass sein Verständnis von dem Aussagegehalt der Formulierung mit dem des jeweiligen Berichterstatters überhaupt übereinstimme. Hinzu trete, dass die Beurteilungsrichtlinie im Unklaren lasse, ob und in welchem Umfang in den Berichten überhaupt vergleichende Bewertungen („überdurchschnittlich“, „hervorragend“) zulässig oder erwünscht seien. Die Schwierigkeit, den Inhalt der Berichte in eine Bewertung zu übersetzen, werden auch nicht durch die Vorgabe der Richtlinie beseitigt, für die zu begründende Einschätzung der Leistung und Befähigung des Beamten wo möglich konkrete Beispiele anzuführen. Denn eine Bewertung müsse sich immer auf eine Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen und nicht lediglich auf einzelne, u.U. die dienstliche Tätigkeit nicht prägende Beispielsfälle stützen. Außerdem seien viele der vom Berichterstatter anzusprechenden Unterpunkte der Kompetenzfelder nicht oder nur mit viel Aufwand durch Beispiele zu unterfüttern, so etwa „konzeptionelles und analytisches Denken“. Von dem Antragsteller könne nicht die Glaubhaftmachung verlangt werden, dass seine Beurteilung ohne die aufgezeigte Fehlerhaftigkeit des Beurteilungssystems des Auswärtigen Amtes besser ausgefallen wäre, weil eine solche Glaubhaftmachung faktisch unmöglich sei.
10Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde, die sie im Kern wie folgt begründet: Das früher beim Auswärtigen Amt praktizierte Beurteilungssystem dezentraler Beurteilung sei nicht geeignet gewesen, die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten, da die Vorgesetzten vor allem in den kleineren Auslandsvertretungen mitunter nur einen Beamten aus dem jeweiligen Statusamt zu beurteilen gehabt hätten; auch habe die Rechtsprechung die mangelnde Schlüssigkeit und Plausibilität der Beurteilungen sowie die fehlende Vergleichbarkeit kritisiert. Vor diesem Hintergrund sei man zu dem aktuellen – von der für Berlin zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht beanstandeten – System zentraler, objektiverer und maßstabswahrender Beurteilung durch zentrale Beurteiler der Besoldungsgruppen B 6 oder B 9 übergegangen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung einen fundierten Überblick über Anforderungen und Posten aus eigener Anschauung hätten. Dieses Beurteilungsverfahren stehe entgegen der die gerichtliche Kontrollbefugnis überspannenden Annahme des Verwaltungsgerichts mit den Vorgaben des Gesetzes und der Rechtsprechung im Einklang.
11Das von § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vorgegebene Vier-Augen-Prinzip sei schon deshalb gewahrt, weil neben dem Beurteiler auch die Berichterstatter an den Beurteilungen mitwirkten. Zudem erlaube das Rotationsprinzip auch ein Absehen von dem Regelerfordernis. Das Beurteilungssystem verlasse auch nicht den Gestaltungsspielraum, welcher dem Dienstherrn insoweit zukomme. Die Verlagerung der Beurteilungskompetenz auf zentrale Beurteiler sei nicht zu beanstanden. Das Beurteilungssystem versetze den Beurteiler in die Lage, eine eigene Bewertung vorzunehmen. Hierzu sei es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass er den zu beurteilenden Beamten aus eigener Anschauung kenne. Es sei deshalb unerheblich, dass dezentrale Beurteiler diese Kenntnisse hätten, zumal sie wegen des Auseinanderfallens von Beurteilungszeiträumen und Rotationsrhythmus bis zum Stichtag bezogen auf die zu beurteilenden Beamten häufig nur auf eine schmale Erkenntnisgrundlage zurückgreifen können würden. Es sei ferner zulässig, eine Beurteilung ausschließlich auf der Grundlage von Beurteilungsbeiträgen zu erstellen; dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –. Das gelte auch dann, wenn diese Beiträge nicht mit konkreten Benotungen versehen seien. Denn eine Rechtspflicht zur Notenvergabe durch Berichterstatter bestehe, wie auch das soeben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts belege, nicht, und reine Notenbewertungen seien außerdem ohne Erläuterung ohnehin wenig aussagekräftig und schlechter geeignet als verbale Leistungseinschätzungen, das erforderliche anschauliche und vollständige Bild zu zeichnen. Entscheidend sei allein, dass die herangezogenen Erkenntnisse unter Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet seien, dem Beurteiler ein zutreffendes und vollständiges Bild von den Leistungen und Befähigungen des Beamten im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. Dies sei hier sichergestellt. Die dem Beurteiler zur Verfügung gestellten Unterlagen – insbesondere die gegliederten und sorgfältig erstellten Beurteilungsberichte, bei denen die allgemeinen und dabei auch wertenden Leistungsbeschreibungen und die nur plausibilisierenden Beispiele zu einer „untrennbaren Bewertungseinheit“ verschmölzen –, die Bewertungsvorschläge des Personalreferats sowie der Dialog des Beurteilers mit dem Referat oder (nicht verpflichtend aufgegeben, aber in der Praxis häufig) auch mit den Berichterstattern vermittelten dem Beurteiler ein vielschichtiges Gesamtbild. Eine nachträgliche Einbeziehung der Berichterstatter in den Beurteilungsvorgang sei deshalb nicht erforderlich und wegen des weltweiten Arbeitsfeldes auch nicht praktikabel. Insbesondere aufgrund der vielfältigen Einbeziehung der zu Beurteilenden in das Verfahren sei dieses auch transparent. Die in den Beurteilungsberichten enthaltenen wertenden Begriffe wie „hervorragend“ wiesen nicht auf einen Quervergleich oder eine Notengebung hin, sondern würden nur im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet, drückten also nur die besondere Zufriedenheit der Berichterstatter mit der Arbeit ihrer Untergebenen aus. Aufgrund des Quervergleichs der dem Beurteiler vorgelegten Berichte werde zudem verhindert, dass sich Unterschiede im Ausdrucksvermögen der Berichterstatter verzerrend auswirkten. Insbesondere die weit verbreitete Verwendung von Superlativen werde durch den Beurteiler bei der Bewertung korrigiert. Das zentrale Beurteilungsverfahren gewährleiste auch die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes. Abweichendes ergebe sich nicht aus der Verwendung wertender und zugleich vergleichender Begriffe in den Berichten, weil diese nicht auf die Vergleichsgruppe, sondern nur auf das Blickfeld des Berichterstatters bezogen sein könnten. Schon im Ansatz verfehlt sei es, feste Formulierungsvorgaben für die Berichterstatter zu fordern. Denn auch den Berichterstattern komme bei ihrem Akt wertender Erkenntnis ein eigener Spielraum zu, der nicht ausgehöhlt werden dürfe. Zudem könnten Berichterstatter, denen feste wertende Begriffe vorgegeben seien, eine bestimmte Bewertung durch den Beurteiler gezielt herbeiführen und das Ziel der Einhaltung der Richtwerte konterkarieren. Der zentrale Beurteiler habe im konkreten Fall sein Ermessen bei der Beurteilung auch nicht fehlerhaft ausgeübt. Da die „Übersetzung“ der Berichte in Noten ein geistiger Vorgang wertender Betrachtung sei, könne sie sich lediglich im Ergebnis ausdrücken. Es sei daher Sache des jeweiligen Beamten bzw. Eilantragstellers, glaubhaft zu machen, dass dieses Ergebnis Ausdruck von Willkür oder sachfremder Erwägungen sei; hieran fehle es im vorliegenden Fall.
12Die mithin in Anwendung einer fehlerfreien Beurteilungsrichtlinie erstellte dienstliche Beurteilung sei auch einzelfallbezogen nicht zu beanstanden. Sie sei, wie die weiteren Darlegungen (Punkt 3. der 47seitigen Begründungsschrift) zeigten, entgegen der unmaßgeblichen Selbsteinschätzung des Antragstellers auch plausibel, und zwar sowohl hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale als auch der Gesamtwürdigung. Schließlich sei die Nichtauswahl des Antragstellers aufgrund seines Leistungsrückstandes, der in der Beurteilung dokumentiert werde, nicht zu beanstanden; auch bei einem neuen Auswahlverfahren wäre er chancenlos.
13Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
14den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Dezember 2014 – 15 L 1796/13 – abzulehnen.
15Der Antragsteller beantragt,
16die Beschwerde zurückzuweisen,
17und führt, den erstinstanzlichen Beschluss verteidigend, bekräftigend insbesondere aus: Mangels Vorgabe eines Bewertungssystems für die Berichterstatter sei es jedem Berichterstatter überlassen, ob und welche wertenden Begriffe er verwende. Es sei deshalb nicht möglich einzuordnen, wie denn der jeweilige Berichtsverfasser seine Bewertung meine, ob er sich also z.B. noch eine bessere Leistung vorstellen könne. Vor diesem Hintergrund könnten die Berichte keine taugliche Grundlage für eine Beurteilung sein. Das demnach zu beanstandende Beurteilungssystem sei entgegen den – rechtlich ohnehin irrelevanten – Ausführungen der Antragsgegnerin im Übrigen auch nicht ohne Alternative; insbesondere könne die Einhaltung der Richtwerte auch in einem System mit Erst- und Zweitbeurteilern sichergestellt werden.
18Die Beigeladenen haben sämtlich keinen Antrag gestellt.
19II.
20Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
21Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, dass das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller erstinstanzlich gestellten, vom Verwaltungsgericht sinngemäß dahin verstandenen Antrag,
22der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die im Beförderungsauswahlverfahren 2012/2013 von ihr ausgewählten Beigeladenen unter Einweisung in die nach Besoldungsgruppe A 11 der Antragsgegnerin bewerteten offenen bzw. ausgeschriebenen Planstellen (Besoldungsgruppe A 11) zu befördern,
23hätte ablehnen müssen. Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin keine solchen Gesichtspunkte vorgetragen, die zu einer Abänderung des angegriffenen Beschlusses führen müssten. Namentlich hat sie nicht durchgreifend die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
241. Hinsichtlich der (nicht mit einer Begründung versehenen) Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, scheidet eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses schon deswegen aus, weil das Beschwerdevorbringen hierzu nichts enthält. Unabhängig davon erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die beabsichtigten Beförderungen der Beigeladenen aber auch der Sache nach als zutreffend.
252. Die gegen die Annahme des Bestehens eines Anordnungsanspruchs gerichteten Einwände der Antragsgegnerin greifen sämtlich nicht durch.
26Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt ist (a)) und dass dieser bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung nicht chancenlos wäre (b)).
27a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Verletzung des dem Antragsteller zukommenden Bewerbungsverfahrensanspruchs angenommen, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Denn die dieser Auswahlentscheidung zugrundegelegte Regelbeurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig.
28Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen, verfassungsgerichtlich gebilligten Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie sowohl mit den Regelungen über die dienstliche Beurteilung in den einschlägigen beamten- und insbesondere auch laufbahnrechtlichen Vorschriften als auch mit dem Gesetz im Übrigen im Einklang stehen.
29Vgl. etwa das Senatsurteil vom 24. Januar 2011– 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 30 f., m.w.N., und den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 384/15 –, juris, Rn. 5 f.
30aa) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die in Rede stehende, dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung als rechtswidrig, weil sie nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht. Denn die Beurteilungsberichte (Erst- und Zweitbericht), welche der zentrale Beurteiler für die Beurteilung in Übereinstimmung mit den – dies ermöglichenden und insoweit rechtswidrigen – Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie allein herangezogenen hat, waren unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht geeignet, dem Beurteiler ein zutreffendes und vollständiges Bild von den Leistungen und Befähigungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. Entsprechendes gilt für die den Beigeladenen für diesen Zeitraum erteilten Regelbeurteilungen.
31Der Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung liegt darin, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige, am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Personalentscheidungen dienen zu können (Art. 33 Abs. 2 GG, vgl. auch Ziffer 1.1 BR). Deshalb muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Das setzt im Grundsatz die vollständige und richtige Kenntnis der insoweit relevanten Tatsachengrundlage und das durchgängige Einhalten eines gleichen Beurteilungsstandards voraus.
32Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2002 – 1 B 1469/01 –, RiA 2003, 256 = Rn. 23 f., m.w.N.
33Allerdings ist es – bezogen auf die Kenntnis der Tatsachengrundlage – nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011– 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47 f., m.w.N.
35Das schließt nach der jüngeren ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den – hier für den Antragsteller und für die wohl ganz überwiegende Zahl der übrigen Beurteilten gegebenen – Fall ein, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum überhaupt nicht aus eigener Anschauung kennt.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 25.
37In allen Fällen nur teilweise vorhandener oder sogar gänzlich fehlender eigener Anschauung ist es allerdings erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen (ergänzenden) Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen neben Arbeitsplatzbeschreibungen (vgl. Teil B. der fraglichen dienstlichen Beurteilungen) und schriftlichen Arbeitsergebnissen vor allem – schriftliche oder mündliche – Berichte bzw. Beurteilungsbeiträge von insoweit sachkundigen Personen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 21 f., und OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011– 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47 f., jeweils m.w.N.
39Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen. Die Beurteilungsbeiträge dieser Personen müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Fehlt ihm insoweit jegliche Erkenntnis, so muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen; es geht dann nur noch darum, das von dem Beitrag bzw. von den Beiträgen gezeichnete Bild in das Beurteilungssystem einzupassen, und zwar idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl).
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 22, 23 und 25.
41In Anwendung dieser Grundsätze stellen die hier von dem zentralen Beurteiler ohne Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinie als Erkenntnisgrundlage ausschließlich herangezogenen Beurteilungsbeiträge keine hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage für die erfolgte Beurteilung dar. Denn ihre freitextlichen Ausführungen sind, anders als etwa Erstbeurteilungen, nicht an einem vorgegebenen Bewertungssystem auszurichten und ausgerichtet. Sie ermöglichen es dem Beurteiler ohne (mindestens) eine klärende – hier nicht erfolgte – Rücksprache mit den Berichterstattern nicht, zu einer die dienstlichen Leistungen und die Befähigung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum zuverlässig widerspiegelnden Vergabe von Einzelnoten und Gesamturteil zu gelangen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
42Die von den Berichterstattern vorzulegenden Beurteilungsbeiträge bestehen im Wesentlichen aus wertenden Beschreibungen der von dem betroffenen Beamten im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und Befähigung und damit ihrerseits aus (Teil-) Werturteilen. Das ist in der Beurteilungsrichtlinie angelegt (vgl. Ziffer 5.6: „hinreichende Bewertungsgrundlage“, „Einschätzung der Leistungen und Befähigung“; ferner Ziffer 6.1: „Einschätzung“, „wenn hingegen einzelne Merkmale nicht bewertet werden können“), wird von der Antragsgegnerin so auch vorgetragen und ergibt sich ferner auch tatsächlich aus dem Inhalt der für den Antragsteller und die Beigeladenen vorgelegten Beurteilungsberichte. Für diese (Teil-) Werturteile legt die Beurteilungsrichtlinie kein Bewertungssystem fest, aus dem sich ableiten lässt, was genau mit den einzelnen Bewertungen der gezeigten Leistungen (z.B.: „ausgemachter Teamplayer“, „sehr gute Auffassungsgabe“) gemeint ist. Es ist evident, dass solche (nur) verschriftlichten (Teil-) Werturteile, die nicht an einem offengelegten (vorgegebenen) Bewertungssystem orientiert und in dieses eingepasst sind, sondern individuell unterschiedlichen, nicht offengelegten Bewertungsvorstellungen folgen, sich regelmäßig nicht aus sich heraus einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen.
43Ähnlich im Ausgangspunkt schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2012– OVG 6 S 3.12 –, OVGE BE 33, 123 = juris, Rn. 20: “Es liegt aber in der Natur der Sache, dass verbale Einschätzungen in freien Texten sich oft nicht eindeutig einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen und erst durch die mit ihnen verbundene Benotung deutlich wird, wie der Beurteiler oder Berichterstatter seine Ausführungen verstanden wissen will.”
44Damit aber bestehen bei solchen schriftlich fixierten Werturteilen schon generell Interpretationsspielräume, die Nachfragen des zentralen Beurteilers bei dem Verfasser des jeweiligen Beurteilungsbeitrags erforderlich machen. Nach der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie sollen die Beurteilungsbeiträge in freier, nicht mit Noten versehener Beschreibung die Einschätzung des Erstberichterstatters – getrennt nach Kompetenzfeldern und „zusammenfassender Würdigung der Leistung, der Eignung und des Potenzials“ – enthalten (vgl. das Formular). Diese Vorgaben beruhen letztlich auf der – von der Antragsgegnerin hervorgehobenen – Erwägung, dass die Funktion des Beurteilungsbeitrags, dem Beurteiler ein möglichst anschauliches und genaues Leistungs- und Befähigungsbild von dem zu Beurteilenden zu verschaffen, sachgerechter durch eine (ausführliche) Beschreibung der gezeigten Leistungen und Befähigungen erreicht wird als (nur) durch die Vergabe einer abstrakten Note bzw. eines Ausprägungsgrades. Letztere erklären sich nämlich gerade nicht aus sich selbst heraus, sondern sind wiederum erläuterungsbedürftig.
45Allerdings bestehen auch die in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen nicht nur aus einer Aufzählung von Tatsachenbeobachtungen, aus denen der Beurteiler dann gehalten ist, seine eigenen Schlüsse zu ziehen. Vielmehr enthalten auch die Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen ihrerseits und sogar vorrangig eine Vielzahl von Werturteilen des Berichtsverfassers über die bei dem zu beurteilenden Beamten wahrgenommenen Arbeitsergebnisse, Fähigkeiten, Eigenschaften und Fertigkeiten. Auf andere Weise wäre die Funktion des Beurteilungsberichts, ein nachvollziehbares Bild über den Leistungs- und Befähigungsstand im maßgeblichen Zeitraum zu vermitteln, auch kaum zu erreichen. Denn mit Blick darauf, dass insoweit regelmäßig ein längerer, nämlich zweijähriger Zeitraum in Rede steht (vgl. Ziffer 5.1 BR), der typischerweise zahlreiche Einzelereignisse umfasst und in dem entsprechend viele Eindrücke entstehen, ist eine Filterung und Gewichtung dieser Ereignisse und Eindrücke unerlässlich, was regelmäßig allein im Wege einer zusammenfassenden Bewertung zu realisieren ist. Zu der Natur von Werturteilen gehört es allerdings, dass diese durch ein individuelles Vorverständnis und durch bestimmte Erfahrungen der Person, die sich ihrer entäußert, geprägt werden. Auch bieten sie regelmäßig Raum für verschiedene Interpretationsmöglichkeiten, die wiederum durch den jeweils herangezogenen, hier nicht offengelegten und nicht überindividuell vorgegebenen Bewertungs- und Vergleichsmaßstab bestimmt werden. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als unabdingbar, dass der Beurteiler, dem für die Erstellung der Beurteilung lediglich schriftliche Beurteilungsbeiträge zur Verfügung stehen, den Bedeutungsgehalt der Wertungen klärt, also etwa mit dem jeweiligen Verfasser Kontakt aufnimmt und sich rückversichert, in welchem Sinne und vor welchem tatsächlichen Hintergrund bestimmte – ggf. missverständliche oder auch nur offene – Bewertungen zu verstehen sind. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Beurteiler ein den tatsächlichen Gegebenheiten nicht oder nicht hinreichend entsprechendes Bild von dem Leistungs- und Befähigungsstand des zu Beurteilenden gewinnt und seiner Beurteilung zugrundelegt.
46In diesem Sinne – ebenfalls zu einem „einstufigen“ Beurteilungssystem – schon OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 67; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 25, wonach die Ausführungen in nicht mit Noten versehenen Beurteilungsbeiträgen, auf die sich der Beurteiler voll verlassen muss, die Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung selbst an Umfang und Tiefe übertreffen müssen, weil ansonsten vor allem bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich wäre. Vgl. ferner die– deutlichen – Worte von Bowitz, Beurteilungsverfahren – ohne Erstbeurteiler?, DÖV 2014, 998 ff. (1002), zu dem Beurteilungsverfahren des Auswärtigen Amtes: „Ein Beurteilungsverfahren aber, welches bestenfalls auf eine Fülle von Missverständnissen zwischen dem Berichterstatter als dem primären Wissensträger und dem im fernen Berlin agierenden zentralen Beurteiler angelegt ist und welches schlimmstenfalls den zentralen Beurteiler in die Versuchung führen kann, sich mehr oder weniger beliebig von den auf eigenen Beobachtungen beruhenden Angaben der Berichterstatter zu lösen, erfüllt diesen Anspruch auf Transparenz in keiner Weise.“
47Keine andere Bewertung rechtfertigt das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung (Seite 19), in der Praxis werde von der Möglichkeit einer Rücksprache vom zentralen Beurteiler mit Berichterstattern „in vielen Fällen Gebrauch gemacht.“ Denn dieses Vorbringen ist substanzlos und findet in den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und auch der Beigeladenen keinerlei Stütze.
48Zu der eben behandelten Problematik der mangelnden Eindeutigkeit schon der von dem einzelnen Berichterstatter abgegebenen bewertenden Beschreibungen tritt ein Gleichheitsproblem hinzu, nämlich der Umstand, dass der Inhalt der Beurteilungsbeiträge angesichts der in einer Beurteilungsrunde zum Einsatz kommenden Vielzahl unterschiedlicher Berichterstatter maßgeblich von ganz unterschiedlichen individuellen Maßstäben geprägt wird, dass also z.B. die betroffenen Beamten in den jeweiligen Beiträgen (unausgesprochen) unterschiedlich streng bewertet werden. Die Antragsgegnerin hat dieses Problem zwar (teilweise) gesehen und hierzu behauptet, aufgrund des Quervergleichs der dem Beurteiler vorgelegten Berichte werde verhindert, dass sich Unterschiede im Ausdrucksvermögen der Berichterstatter verzerrend auswirkten; insbesondere die weit verbreitete Verwendung von Superlativen werde durch den Beurteiler bei der Bewertung korrigiert. Dass dies tatsächlich gelingen könnte, ist aber nicht anzunehmen. Der zentrale, für die jeweiligen Beurteilungen im Auswärtigen Amt zuständige Beurteiler kennt, wie das OVG Berlin-Brandenburg wiederholt allgemein formuliert hat, in vielen Fällen den (Erst- und/oder Zweit-) Berichterstatter nicht persönlich.
49Vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 – OVG 6 S 3.12 –, OVGE BE 33, 123 = juris, Rn. 20.
50Diese Annahme ist auch vorliegend ohne Weiteres plausibel, da in der hier in Rede stehenden Beurteilungsrunde nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung (S. 21 = Blatt 244 der Gerichtsakte) weltweit etwa 150 Erstberichterstatter zum Einsatz gekommen sind. Vor diesem Hintergrund wird der zentrale Beurteiler regelmäßig nicht einschätzen können, ob ein Erstberichterstatter beispielsweise einen besonders strengen Maßstab anlegt oder – für den im Wettbewerb befindlichen Beamten ebenfalls tendenziell ungünstig – zu einem sehr verknappten Berichtsstil neigt; gleiches gilt für Tendenzen des Berichterstatters, die den Beamten im Ergebnis begünstigen. Der zentrale Beurteiler ist deshalb tatsächlich gar nicht in der Lage, den von der Antragsgegnerin behaupteten Ausgleich von Verzerrungen in den Berichten zu leisten. Wo er dies zufällig und ausnahmsweise einmal doch können sollte, würde ein dann vorgenommener entsprechender Ausgleich wiederum zu einer Ungleichbehandlung von Beamten führen, weil er – obwohl ebenfalls objektiv nötig – an anderer, aber vom Beurteiler nicht erkannter Stelle unterbleiben müsste. Dass solche – den Regelfall bestätigenden, im Verhältnis zu den übrigen zu beurteilenden Beamten willkürlichen – Einzelkorrekturen dennoch gelegentlich vorkommen, ergibt sich aus Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg. So wird in dem soeben zitierten Beschluss dieses Gerichts vom 16. Mai 2012 – OVG 6 S 3/12 –, juris, Rn. 25, der Umstand erwähnt, dass der dort tätig gewordene zentrale Beurteiler in der Gesamtbewertung ausgeführt hat, „dass der Erstberichterstatter zu einem knappen Berichtsstil und einem strengen Maßstab der Leistungsbeschreibung neige“, und im Beschluss desselben Gerichts vom 15. Juni 2012 – OVG 6 S 49.11 –, juris, Rn. 7, heißt es bei der Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung u.a.: „Mit seiner Rüge, der zentrale Beurteiler habe die Ausführungen im Beurteilungsbericht seiner aktuellen Vorgesetzten mit der darin enthaltenen Bemerkung, der Bericht sei 'durch die der Berichterstatterin eigene Überschwänglichkeit gekennzeichnet', ins Lächerliche gezogen, habe der Antragsteller die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht aufgezeigt.“
51Die vergebenen Noten in der in Rede stehenden, dem Antragsteller erteilten dienstlichen Beurteilung sind auch keiner Plausibilisierung im gerichtlichen Verfahren zugänglich. Ist nämlich die Regelbeurteilung bereits auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage erstellt worden, so fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, welches Ergebnis sie bei rechtsrichtiger Erstellung überhaupt gehabt hätte. Es wäre hier ein Frage bloßen Zufalls, ob entsprechende nachträgliche Bemühungen – etwa durch ein klärendes Gespräch zwischen dem Beurteiler und den Berichterstattern – gerade auf die festgelegten Einzelnoten und die festgesetzte Gesamtnote führen würden.
52Im Übrigen würde eine Plausibilisierung der Regelbeurteilung des Antragstellers nichts an dem für die Auswahlentscheidung erheblichen Befund ändern, dass auch die Regelbeurteilungen der Beigeladenen rechtswidrig sind, da sie – soweit erkennbar – wie die des Antragstellers allein auf der Grundlage der Beurteilungsberichte (und, sofern eingeholt, der Beurteilungsbeiträge) erstellt worden sind.
53bb) Erweist sich die in Rede stehende, dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung nach alledem (ebenso wie vermutlich die Mehrzahl der übrigen in dieser Beurteilungsrunde erstellten Regelbeurteilungen) vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen als rechtswidrig, ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob das von der Beurteilungsrichtlinie etablierte Modell dezentraler Berichterstattung und zentraler Beurteilung auch gegen das in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV geregelte Erfordernis verstößt, nach welchem die dienstlichen Beurteilungen in der Regel von mindestens zwei Personen erfolgen. Allerdings spricht viel dafür, dass ein solcher Verstoß hier vorliegt.
54Mit dem soeben angesprochenen, gelegentlich auch als „Vier-Augen-Prinzip“ bezeichneten Erfordernis des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV dürfte statuiert sein, dass die dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich unter der Beteiligung von zwei Beurteilern zu erstellen sind; es dürfte also im Regelfall nicht ausreichen, wenn nur ein Beurteiler tätig wird, und zwar auch dann nicht, wenn Hilfspersonen wie etwa Berichterstatter hinzutreten. Das dürfte sich schon zwingend aus dem Wortlaut der Norm ergeben. Denn eine Beurteilung „erfolgt“ von der zur Beurteilung berufenen Person und nicht etwa (auch) durch eine von dem Beurteiler lediglich herangezogene Hilfsperson.
55Anders, aber nicht überzeugend die nicht mit einer Begründung versehene Ansicht des Niedersächsischen OVG, Urteil vom 10. Februar 2015– 5 LB 100/14 –, juris, Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 60, wonach der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV, soweit er sich auf das Vier-Augen-Prinzip beziehe, „für eine Mitwirkung mehrerer Personen auch auf Entwurfsebene offen“ sein soll, „soweit (…) eine formale Überprüfung sowie eine Schlüssigkeitskontrolle erfolgt.“
56Das nach dem Vorstehenden naheliegende Verständnis des Wortlauts der Norm entspricht auch deren Sinn und Zweck, eine Objektivierung und Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen sicherzustellen. Denn dieses Ziel wird wohl nicht schon dadurch erreicht, dass Hilfspersonen ohne eigene Befugnisse an der von nur einem Beurteiler verantworteten Beurteilung mitwirken, sondern erst dadurch, dass der (Erst-) Beurteiler einer verantwortlichen, im Falle der Abweichung erläuterungs- bzw. plausibilisierungsbedürftigen Kontrolle durch einen Über- oder Zweitbeurteiler unterliegt.
57Wie hier: Lemhöfer, in Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2015, BLV 2009 § 50 Rn. 4 („Mehrere Beurteiler“) und BLV 2009 § 48 Rn. 29, und wohl auch Leppek, Die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, 2015, S. 24 („Erstbeurteiler“, „Zweitbeurteiler“); offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg, vgl. etwa den Beschluss vom 14. Juni 2012– OVG 6 S 53/11 –, juris, Rn. 16.
58Legt man das Vorstehende zugrunde, so weicht das hier in Rede stehende praktizierte Beurteilungssystem von der in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV aufgestellten Regel ab, weil es nur einen verantwortlichen Beurteiler vorsieht. Ob diese Abweichung gleichwohl rechtmäßig ist, also das Vorliegen einer zulässigen Ausnahme angenommen werden kann, ist mindestens zweifelhaft. Die Vorschrift sagt nicht ausdrücklich, ob der Dienstherr solche Ausnahmen bereichsspezifisch oder nur bezogen auf besonders gelagerte Einzelfälle (z.B.: Wegfall eines praktisch nicht ersetzbaren, eigentlich vorgesehenen Beurteilers) zulassen darf. Sollte Letzteres richtig sein, so läge hier ersichtlich kein zulässiger Ausnahmefall vor. Denn die Beurteilungsrichtlinie sieht nicht lediglich ausnahmsweise von der Einschaltung zweier Beurteiler ab, sondern generell. Sollten nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV hingegen bereichsspezifische Ausnahmen möglich sein, so dürfte es hier auch in Ansehung des dann insoweit anzunehmenden weiten Gestaltungsermessens des Dienstherrn an zureichenden, eine solche Ausnahme rechtfertigenden Gründen fehlen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 14. Juni 2012 – OVG 6 S 53/11 –, juris, Rn. 16, angenommen, der rechtfertigende Grund liege vor dem Hintergrund, dass eine große Zahl von an unterschiedlichen Einsatzorten eingesetzten und verschiedenen Vorgesetzten unterstellten Beamten zu beurteilen sei, in der sachgerechten Erwägung, die Beurteilungskompetenz zur Vereinheitlichung der Beurteilungsmaßstäbe auf einen zentralen Beurteiler zu konzentrieren. Diese Annahme überzeugt schon unabhängig davon nicht, dass ihr die nach den obigen Ausführungen unter Punkt 2. a) aa) dieses Beschlusses nicht tragfähige Annahme zugrundeliegt, das in der Beurteilungsrichtlinie festgelegte Verfahren stelle eine vollständige Berücksichtigung des für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalts (durch den Beurteiler) sicher. Denn es wird nicht nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen ein zweistufiges Beurteilungssystem, in welchem die unmittelbaren Vorgesetzten als Erstbeurteiler und der bisherige zentrale Beurteiler als Zweitbeurteiler fungieren, zur Vereinheitlichung der Beurteilungsmaßstäbe nicht geeignet sein kann. Es ist nicht erkennbar, dass der Tendenz der unmittelbaren Vorgesetzten, die Leistungen und die Befähigung der ihnen jeweils unterstellten (wenigen) Beamten „zu gut“ zu beurteilen, nicht etwa durch Vorgabe eines klaren Bewertungssystems, durch Schulungen der (ihrerseits regelmäßig zu beurteilenden; vgl. insoweit auch Ziffer 1.3 BR) Erstbeurteiler und durch Beurteilungs(video)konferenzen der beteiligten Beurteiler erfolgreich entgegengewirkt werden könnte. Dies dürfte auch vor dem Hintergrund zu gelten haben, dass den unmittelbaren Vorgesetzten insbesondere in kleineren Auslandsvertretungen häufig nur ein zu beurteilender Beamter oder nur wenige zu beurteilende Beamte des gleichen Statusamtes unterstellt sein dürften, ihnen also „vor Ort“ keine oder nur wenige „Vergleichsmöglichkeiten“ zur Verfügung stehen. Denn solche Schwierigkeiten werden auch in anderen Geschäftsbereichen bzw. von anderen Dienstherren gemeistert. Im Übrigen dürfte die im Auswärtigen Amt bekanntermaßen praktizierte „Rotation“ tatsächlich regelmäßig bewirken, dass ein Erstbeurteiler über breitere Erfahrungen in Bezug auf die Leistungen und die Befähigung von Beamten verfügt, aus deren Reihen er aktuell ggf. nur einen oder nur wenige zu beurteilen hat.
59b) Die Aussichten des Antragstellers, bei einer rechtsrichtigen, d.h. auf der Grundlage rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen erfolgenden Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sind auch offen; seine Auswahl erscheint zumindest als möglich.
60Zu diesem Erfordernis vgl. (grundlegend) BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002– 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13.
61Denn es ist schon nicht auszuschließen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers im Falle einer rechtmäßigen Beurteilungspraxis deutlich besser ausgefallen wäre. Im Übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dienstliche Beurteilungen von Beigeladenen dann deutlich schlechter ausgefallen wären.
62Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
63Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW
64vgl. z.B. die Beschlüsse vom 17. April 2015 – 6 B 296/15 –, juris, Rn. 10 ff., und vom 15. April 2015 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 ff., jeweils m.w.N.,
65in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (19. Dezember 2014) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von dem Antragsteller angestrebte
66– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
67Amt (A 11) unter Berücksichtigung der von diesem erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 6) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2014 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich auf 46.001,02 Euro belaufen (= von der Antragsgegnerin mitgeteilter und von dem Antragsteller nicht in Zweifel gezogener Betrag), ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 11.500,25 Euro.
68Einer Änderung des vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Streitwerts von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) bedurfte es hier (nur) deswegen nicht, weil sich die bei der Berechnung erfolgten Fehler – Abstellen auf das Endgrundgehalt des angestrebten Amtes statt auf die erreichte Erfahrungsstufe; Ansatz der erst ab dem 1. August 2013 geltenden Bezüge für das gesamte Jahr 2013 – im Ergebnis nicht auswirken. Denn der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert (11.935,23 Euro) fällt in dieselbe Streitwertstufe (bis 13.000,00 Euro) wie der insoweit zutreffende berechnete Streitwert von 11.160,29 Euro (25.911,13 Euro [= 7 x 3,701,59 Euro] zuzüglich 18.730,05 Euro [= 5 x 3.746,01 Euro] = 44.641,18 Euro; dieser Betrag dividiert durch den Faktor 4).
69Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.