Verwaltungsgericht Köln Urteil, 09. Feb. 2015 - 15 K 3458/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1
Tatbestand
2Der Kläger steht als Ltd. Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 16) in den Diensten der Beklagten und ist beim Bundesamt W. tätig.
3Bis Juli 2012 war der Kläger als Leiter der Referatsgruppe 0 C. eingesetzt. Diese Referatsgruppe besteht aus den beiden Bereichen M. (2 Referate) und B. (3 Referate) sowie einem Grundsatzreferat.
4Unter dem 10.07.2012 wurde der Kläger in die Projektgruppe B1. und Q. umgesetzt. Hintergrund war die sog. Aktenvernichtungsaffäre beim Bundesamt W. im Zusammenhang mit dem U. I. bzw. der O. . Es hatte sich herausgestellt, dass ein dem Kläger als seinerzeitigem Leiter der Referatsgruppe 0 C. nachgeordneter Referatsleiter am 10.11.2011 die Vernichtung von 7 Akten aus dem genannten Komplex verfügt hatte, obwohl am 8. bzw. 10.11.2011 ein entsprechender Prüfauftrag der Amtsleitung ergangen war. Dem Kläger wurde vorgehalten, er habe es pflichtwidrig unterlassen, seine Vorgesetzten über die vom Referatsleiter 0 C. 0 verfügte Aktenvernichtung und die insoweit lückenhafte Prüfung der Akten in seinem Unterstellungsbereich zu informieren. Außerdem bestünde der Verdacht, dass der Kläger seine dienstlichen Aufgaben durch unzureichende Steuerung, Kontrolle und Eigeninitiative im Zusammenhang mit dem Prüfauftrag der Amtsleitung vernachlässigt habe. Er habe den Referatsleiter trotz Kenntnis von dessen Anleitungs- und Kontrollbedürftigkeit nicht in dem gebotenen Umfang angeleitet und geführt. Außerdem bestünden weitere Verdachtsmomente für erhebliche Fehlleistungen des Klägers in seinem operativen Verantwortungsbereich.
5Unter dem 06.08.2012 legte der Kläger Widerspruch gegen diese Umsetzung ein und suchte gleichzeitig bei Gericht einstweiligen Rechtsschutz nach.
6Mit Beschluss vom 21.11.2012 (15 L 1012/12) lehnte die Kammer den Eilantrag ab. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Beschwerde war erfolgreich. Mit Beschluss vom 28.06.2013 (1 B 1373/12) gab das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung auf, den Kläger vorläufig, d. h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf den von ihm zuletzt innegehabten Dienstposten des Leiters der Referatsgruppe 0 C. rückumzusetzen. In seiner Begründung ging das OVG NRW davon aus, dass die Wegsetzung des Klägers auf sachwidrigen Gründen beruhe, mithin willkürlich sei. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor der Entdeckung der Aktenvernichtung Ende Juni 2012 hiervon erfahren habe. Auch der Vorwurf mangelnder Anleitung des nachgeordneten Referatsleiters sei unsubstantiiert und unbegründet. Soweit dem Kläger weitere Verdachtsmomente für erhebliche Fehlleistungen vorgehalten worden seien, sei das Vorbringen nebulös und haltlos. Es sei durch keinerlei Tatsachen untermauert.
7Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des OVG NRW vom 28.06.2013 – 1 B 1373/12 – verwiesen.
8Die Referatsgruppenleitung 0 C. war zwischenzeitlich – zum 01.06.2013 – Herrn Regierungsdirektor L. übertragen worden.
9Im Nachgang zu dem genannten Beschluss des OVG NRW (a.a.O.) half die Beklagte unter dem 24.07.2013 dem Widerspruch des Klägers ab und hob die Umsetzungsverfügung vom 10.07.2012 auf.
10Mit Umsetzung vom 26.07.2013 beauftragte die Beklagte den Kläger unter Freistellung von seinen bisherigen Aufgaben mit sofortiger Wirkung gemeinsam mit Regierungsdirektor L. mit der Leitung der Referatsgruppe 0 C. „C1. “.
11Hiergegen legte der Kläger unter dem 13.08.2013 Widerspruch ein, der von der Beklagten nicht beschieden worden ist.
12Am 16.11.2013 erhob der Kläger Untätigkeitsklage (15 K 7068/13).
13Unter dem 25.11.2013 entband die Beklagte unter Auflösung der Doppelspitze in der Referatsgruppenleitung 0 C. „C1. “ den Kläger mit Wirkung zum 01.12.2013 von seiner Funktion als Leitung der Referatsgruppe 0 C. „C1. “ Bereich M. “. Gleichzeitig setzte er ihn in die Abteilung 0 um und beauftragte ihn mit Funktion des (alleinigen) Leiters der Referatsgruppe 0 D. „
14“.
15Unter dem 16.12.2013 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und erhob am 24.06.2014 Untätigkeitsklage (15 K 3458/14).
16Mit Bescheid vom 10.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 16.12.2013 gegen die Umsetzung vom 25.11.2013 zurück.
17Im vorliegenden Verfahren (15 K 3458/14) trägt der Kläger im wesentlichen vor, bezüglich des streitbefangenen Bescheides vom 25.11.2013 falle auf, dass dieser keine sachliche Begründung enthalte, und zwar weder für die Wegsetzung noch für die Hinsetzung. Was die Wegsetzung angehe, so werde diese angegriffen, wobei die Rechtswidrigkeit der Einführung der Doppelspitze bei der Referatsgruppe 0 C. unterstellt werde. Die Wegsetzung sei insbesondere deshalb rechtswidrig, weil sie gegen die Intention des Beschlusses des OVG NRW vom 28.6.2013 – 1 B 1373/12 – verstoße. Er – der Kläger – habe sich in der Vergangenheit absolut korrekt verhalten. Ein gegen ihn eingeleitetes Disziplinarverfahren sei eingestellt worden. Irgendwelche sachlichen Gründe für die Wegsetzung gebe es insbesondere vor dem Hintergrund der mittlerweile 30-jährigen Tätigkeit im Bereich F. , dort insbesondere C. , nicht. Rechtswidrig, weil nicht von sachlichen Gründen getragen, sei aber auch die Hinsetzung in den Bereich der Referatsgruppe 0 D. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Tätigkeit des Klägers in völlig anderen Bereichen im Bundesamt. Insbesondere seien die im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 10.7.2014 vorgebrachten Argumente, denen zu folge für die Entscheidung der Besetzung der Referatsgruppenleitung 0 D. mit dem Kläger sowohl sachliche als auch dessen langjährige Erfahrung als Referatsgruppenleiter ausschlaggebend gewesen sein sollten, nicht geeignet, die Umsetzungsentscheidung zu legitimieren. Vielmehr seien die entsprechenden Ausführungen der Beklagten zum Teil in sich widersprüchlich und erschienen schlicht vorgeschoben. Zwar solle nicht bestritten werden, dass die Referatsgruppen 0 D. sowie 0 C. jeweils über 6 Referate verfügten und strukturell vergleichbar seien. Auch möge es sein, dass die Referatsgruppe 0 D. einen deutlich größeren Personalbestand aufweise. Das alleine vermöge die Umsetzung des Klägers dorthin jedoch nicht zu legitimieren. Dies lasse die inhaltliche Ausrichtung und die den Referatsgruppen obliegenden Aufgaben vollkommen unberücksichtigt. Die Referatsgruppen hätten keine gemeinsamen Schnittstellen. Auch sei er – der Kläger – niemals mit Aufgaben betraut gewesen, welche zum Tätigkeitsbereich der Referatsgruppe 0 D. gehörten. Er hingegen verfüge über mehrjährige Erfahrungen in den Bereichen K. -, S. - sowie B. und –F. . Auch die in der Referatsgruppe 0 D. bestehende Personalfluktuation und die besonderen Herausforderungen an die Führungsebene rechtfertigten die Umsetzung nicht. Es möge durchaus sein, dass die Referatsgruppe 0 D. der Installierung einer „gestandenen“ Referatsgruppenleitung bedurft habe. Zwar verfüge er – der Kläger – über diese Qualitäten. Jedoch sei in Anbetracht der Größe des Personalbestandes innerhalb des Bundesamtes zu unterstellen, dass er nicht als Einziger die insoweit notwendige Qualifikation mitbringe. Demgegenüber dürfte keiner der in Betracht kommenden Kandidaten über einen vergleichbar großen Erfahrungsschatz im Bereich der verschiedenen Erscheinungsformen des U1. verfügen wie der Kläger. Das gelte umso mehr, als die Beklagte im Parallelverfahren 15 K 7068/13 zur Rechtfertigung der dort streitbefangenen Doppelspitze ebenfalls vorgetragen habe, dass die Arbeitssituation in der Referatsgruppe 0 C. stark angespannt gewesen sei und die Arbeitsabläufe in der fachlichen Aufgabenerfüllung zum Teil der Korrektur bedurft hätten. Mithin bleibe festzustellen, dass nicht nur die Referatsgruppe 0 D., sondern auch die Referatsgruppe 0 C. einer „gestandenen“ Referatsgruppenleitung bedurft habe.
18Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten aus dem überlassenen Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht ersichtlich sei.
19Der Kläger beantragt,
201. die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes W. vom 10.7.2014 zu verurteilen, die Umsetzungsverfügung vom 25.11.2013 aufzuheben,
212. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Der Beschluss des OVG NRW vom 28.6.2013 – 1 B 1373/12 – hindere sie nicht, in der Folgezeit im Rahmen ihres Organisationsermessens einen anderen, amtsangemessenen Dienstposten aus sachlichen Gründen zuzuweisen. Soweit der Kläger moniere, dass die Umsetzungsverfügung vom 25.11.2014 keine Begründung enthalte, werde darauf hingewiesen, dass eine Umsetzung keinen Verwaltungsakt darstelle und demgemäß § 39 VwVfG nicht unmittelbar Anwendung finde.
25Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 15 K 7068/13 und 15 L 1012/12 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet.
28Die Umsetzung des Klägers vom 25.11.2013 auf die Position des Referatsgruppenleiters 0 D. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
29Die Umsetzungsverfügung vom 25.11.2013 begegnet, was die formelle Rechtmäßigkeit angeht, keinen Bedenken.
30Eine Beteiligung des Personalrates kam von vorn herein nicht in Betracht, da der Kläger der Besoldungsgruppe A 16 angehört (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG).
31Die Schwerbehindertenvertretung ist gemäß § 95 Abs. 2 SGB 9 ordnungsgemäß beteiligt worden.
32Soweit der Kläger die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in Zweifel zieht, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Das Bundesamt W. hat in seinem Bericht vom 24.10.2013 an das Bundesministerium des Innern auf Nachfrage bestätigt, dass u. a. die Gleichstellungsbeauftragte über den Umsetzungsvorschlag informiert worden sei. Entsprechend verhält sich ein Vermerk von A. 00 vom 24.10.2013. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, so dass auch offen bleiben kann, ob mangels einer spezifischen Betroffenheit von Gleichstellungsbelangen die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht ohnehin entbehrlich wäre.
33Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die streitbefangene Umsetzung auch nicht gegen § 39 VwVfG. Da es sich bei der Umsetzung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, findet diese Vorschrift keine unmittelbare Anwendung. Es genügt insoweit, dass die Gründe für die Umsetzung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (mündliche Verhandlung) ersichtlich sind. Dies ist jedoch der Fall, da sie in der Entscheidungsvorlage der Abteilung A. vom 25.09.2013 niedergelegt und im Widerspruchsbescheid vom 10.07.2014 erneut aufgegriffen worden sind.
34Die Umsetzungsverfügung vom 25.11.2013 begegnet auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken.
35Die Umsetzung eines Beamten ist die das statusrechtliche und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb der Behörde. Die darin liegende Organisationsentscheidung des Dienstherrn hat der Beamte auf Grund seiner allgemeinen Gehorsamspflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) grundsätzlich zu befolgen.
36Gegen die Entziehung dieser Aufgaben bzw. des innegehabten Dienstpostens ist der Beamte in erheblich geringerem Maße rechtlich geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne (etwa durch Beendigung des Beamtenverhältnisses) und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinn (etwa durch Versetzung). Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsgemäßen Aufgabenbereichs“. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG umfassen jedoch nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen.
37Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Amtes, wie z. B. eine Vorgesetztenfunktion, Leitungsbefugnisse, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, haben dabei keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher verwaltungsgerichtlich im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Danach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein und maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt.
38OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2013 – 1 B 1373/12 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
39Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die streitbefangene Umsetzung vom 25.11.2013 rechtmäßig. So bestehen zunächst keine Bedenken, dass dem Kläger mit der Übertragung der Leitung der Referatsgruppe 0 D. ein amtsangemessener Aufgabenkreis übertragen worden ist. Der Kläger ist als alleiniger Leiter dieser Referatsgruppe eingesetzt worden. Ihm unterstehen, wie in der Referatsgruppe 0 C. 0 Referate, wobei allerdings die Referatsgruppe 0 D. einen deutlich größeren Personalbestand aufweist (98 im Vergleich zu 68 Personen). Daran wird deutlich, dass dem Kläger eine vollwertige, seinem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabe übertragen worden ist. Der Umsetzung kommt auch keinerlei diskriminierender Charakter bei. Die bloße Tatsache, dass der Kläger in der Vergangenheit unter dem 10.07.2012 und unter dem 26.07.2013 von rechtswidrigen Umsetzungen betroffen war, rechtfertigt nicht den Schluss, dass er nunmehr zwingend weiter als Leiter der Referatsgruppe 0 C. eingesetzt werden müsste, denn der Beamte hat – wie bereits ausgeführt – keinen Anspruch auf Beibehalt seines Dienstpostens.
40Die Umsetzung vom 25.11.2013 beruht auch auf sachlichen Gründen. Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass seit einiger Zeit in der Referatsgruppe 0 D. eine hohe Personalfluktuation zu verzeichnen gewesen sei. Aufgrund bestehender und zum Teil gewachsener Problembereiche hätten in dieser Referatsgruppe besondere Herausforderungen an die Führungsebene bestanden. Die hiermit einhergehenden – und über die üblichen Leitungstätigkeiten eines Referatsgruppenleiters hinausgehenden – organisatorischen und personellen Herausforderungen hätten aus Sicht der Beklagten eine „gestandene“ Referatsgruppenleitung“ erfordert, die über bereits mehrjährige Erfahrung in der Führung von Referatsgruppen verfüge und insofern befähigt erscheine, auch diese Leitungsaufgaben erfolgreich zu meistern. Die Beklagte hat insoweit die persönliche Eignung des Klägers für diesen Dienstposten aus seiner langjährigen Tätigkeit in der Funktion eines Referatsgruppenleiters (seit Oktober 2003) abgeleitet sowie aus der zusätzlichen Leitung vakanter Referate in dieser Zeit. Die Beklagte hat dem gegenübergestellt, dass Regierungsdirektor L. sich nach erster Einschätzung in der Referatsgruppenleitung 0 C. bewährt habe. Ihm seien allerdings die Aufgaben dieses Dienstpostens erst seit relativ kurzer Zeit, nämlich seit 01.06.2013 übertragen worden. Auf diesem Hintergrund erscheint es nicht willkürlich, wenn die Beklagte sich dafür entschieden hat, Regierungsdirektor L. in der Referatsgruppenleitung 0 C. zu belassen und diesem die Leitung nunmehr uneingeschränkt zu übertragen, während dem Kläger eine andere – vollwertige – Tätigkeit zugewiesen wird. Dafür sprach auch, dass Herr Regierungsdirektor L. ursprünglich aus den Beschaffungsbereichen der Abteilung 0 und 0 kam, so dass es sinnvoll erschien, seine erste Verwendung als Referatsgruppenleiter in diesem Bereich anzusiedeln.
41Dass sich der Kläger in der Lage sieht, die Führungsprobleme in der Referatsgruppe 0 D. zu meistern, hat er schriftsätzlich selbst ausgeführt. Soweit er sich als besonderen Experten für die Bereiche K. -, S. - sowie B. und
42–F. sieht, macht dies die Umsetzungsentscheidung nicht fehlerhaft. Welchen Gesichtspunkten die Beklagte im Rahmen von Personaleinsatz und Personalplanung den Vorrang einräumt, steht in weit gespanntem Ermessen der Beklagten. Der Einsatz von Personal im angestammten Sachgebiet mag dabei ein Gesichtspunkt sein, ebenso kann es sinnvoll sein, Beamte öfter das Sachgebiet wechseln zu lassen, um den Erfahrungshorizont zu verbreitern. Auch die Auswahl eines geeigneten Sachgebiets für einen Beamten, der erst kurz mit einer Referatsgruppenleitung betraut wurde, gehört dazu.
43Nach allem vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die Umsetzung vom 25.11.2013 willkürlich wäre.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45Die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO nicht zugelassen, weil das Gericht keinen der Fälle des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO als gegeben erachtet.
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Annotations
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.