Verwaltungsgericht Köln Urteil, 09. Feb. 2015 - 15 K 7068/13
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Umsetzung vom 26.07.2013 rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger steht als Ltd. Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 16) in den Diensten der Beklagten und ist beim Bundesamt W. tätig.
3Bis Juli 2012 war der Kläger als Leiter der Referatsgruppe 0 C. eingesetzt. Diese Referatsgruppe besteht aus den beiden Bereichen M. (2 Referate) und B. (3 Referate) sowie einem Grundsatzreferat.
4Unter dem 10.07.2012 wurde der Kläger in die Projektgruppe B1. und Q. umgesetzt. Hintergrund war die sog. Aktenvernichtungsaffäre beim Bundesamt für W. im Zusammenhang mit dem U. I. bzw. der O. . Es hatte sich herausgestellt, dass ein dem Kläger als seinerzeitigem Leiter der Referatsgruppe 0 C. nachgeordneter Referatsleiter am 10.11.2011 die Vernichtung von 7 Akten aus dem genannten Komplex verfügt hatte, obwohl am 8. bzw. 10.11.2011 ein entsprechender Prüfauftrag der Amtsleitung ergangen war. Dem Kläger wurde vorgehalten, er habe es pflichtwidrig unterlassen, seine Vorgesetzten über die vom Referatsleiter 0 C. 0 verfügte Aktenvernichtung und die insoweit lückenhafte Prüfung der Akten in seinem Unterstellungsbereich zu informieren. Außerdem bestünde der Verdacht, dass der Kläger seine dienstlichen Aufgaben durch unzureichende Steuerung, Kontrolle und Eigeninitiative im Zusammenhang mit dem Prüfauftrag der Amtsleitung vernachlässigt habe. Er habe den Referatsleiter trotz Kenntnis von dessen Anleitungs- und Kontrollbedürftigkeit nicht in dem gebotenen Umfang angeleitet und geführt. Außerdem bestünden weitere Verdachtsmomente für erhebliche Fehlleistungen des Klägers in seinem operativen Verantwortungsbereich.
5Unter dem 06.08.2012 legte der Kläger Widerspruch gegen diese Umsetzung ein und suchte gleichzeitig bei Gericht einstweiligen Rechtsschutz nach.
6Mit Beschluss vom 21.11.2012 (15 L 1012/12) lehnte die Kammer den Eilantrag ab. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Beschwerde war erfolgreich. Mit Beschluss vom 28.06.2013 (1 B 1373/12) gab das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung auf, den Kläger vorläufig, d. h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf den von ihm zuletzt innegehabten Dienstposten des Leiters der Referatsgruppe 0 C. rückumzusetzen. In seiner Begründung ging das OVG NRW davon aus, dass die Wegsetzung des Klägers auf sachwidrigen Gründen beruhe, mithin willkürlich sei. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor der Entdeckung der Aktenvernichtung Ende Juni 2012 hiervon erfahren habe. Auch der Vorwurf mangelnder Anleitung des nachgeordneten Referatsleiters sei unsubstantiiert und unbegründet. Soweit dem Kläger weitere Verdachtsmomente für erhebliche Fehlleistungen vorgehalten worden seien, sei das Vorbringen nebulös und haltlos. Es sei durch keinerlei Tatsachen untermauert.
7Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des OVG NRW vom 28.06.2013 – 1 B 1373/12 – verwiesen.
8Die Referatsgruppenleitung 0 C. war zwischenzeitlich – zum 01.06.2013 – Herrn Regierungsdirektor L. übertragen worden.
9Im Nachgang zu dem genannten Beschluss des OVG NRW (a.a.O.) half die Beklagte unter dem 24.07.2013 dem Widerspruch des Klägers ab und hob die Umsetzungsverfügung vom 10.07.2012 auf.
10Mit Umsetzung vom 26.07.2013 beauftragte die Beklagte den Kläger unter Freistellung von seinen bisherigen Aufgaben mit sofortiger Wirkung gemeinsam mit Regierungsdirektor L. mit der Leitung der Referatsgruppe 0 C. „C1. “.
11Hiergegen legte der Kläger unter dem 13.08.2013 Widerspruch ein, der von der Beklagten nicht beschieden worden ist.
12Am 16.11.2013 erhob der Kläger Untätigkeitsklage (15 K 7068/13).
13Unter dem 25.11.2013 entband die Beklagte unter Auflösung der Doppelspitze in der Referatsgruppenleitung 0 C. „C1. “ den Kläger mit Wirkung zum 01.12.2013 von seiner Funktion als Leitung der Referatsgruppe 0 C. „C1. “ Bereich M. “. Gleichzeitig setzte er ihn in die Abteilung 0 um und beauftragte ihn mit Funktion des (alleinigen) Leiters der Referatsgruppe 0 D. „
14“.
15Unter dem 16.12.2013 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und erhob am 24.06.2014 Untätigkeitsklage (15 K 3458/14).
16Mit Bescheid vom 10.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 16.12.2013 gegen die Umsetzung vom 25.11.2013 zurück.
17Im vorliegenden Verfahren 15 K 7068/13 trägt der Kläger im wesentlichen vor, ausweislich des Beschlusses des OVG NRW (a. a. O.) sei die Umsetzung vom 10.07.2012 willkürlich und damit offensichtlich rechtswidrig gewesen. Ziel seines Verfahrens sei die Aufhebung der Verfügung, soweit ihm der aus drei Referaten bestehende Bereich Extremismus Ausländer sowie das Grundsatzreferat nicht übertragen worden seien. Die Umsetzung vom 26.07.2013 sei rechtswidrig, soweit ihm nicht mehr allein die Leitung der Referatsgruppe 0 C. übertragen worden sei sondern nur gemeinsam mit einem Kollegen. Der Kollege hätte ohne weiteres auf einer anderen Referatsgruppenleitung eingesetzt werden können, was aber offenbar nicht gewollt gewesen sei. Mit der Verfügung vom 26.07.2013 werde er – der Kläger – letztlich zum 2. Mal aus nicht nachvollziehbaren Gründen „abgestraft“. Damit werde die Intention des Beschlusses des OVG NRW (a.a.O.) unterlaufen.
18Der Kläger beantragt,
191. die Beklagte zu verurteilen, die Umsetzung vom 26.07.2013 aufzuheben,
20hilfsweise festzustellen,
21dass diese rechtswidrig war,
222. die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen. Insbesondere weist sie auf die zeitlichen Abläufe hin. So sei zum Zeitpunkt der Besetzung der Referatsgruppenleitung 0 C. mit Regierungsdirektor L. (01.06.2013) die Entscheidung des OVG NRW (a.a.O.) nicht absehbar gewesen. Alsdann habe sich die Einrichtung einer Doppelspitze in die Referatsgruppe 0 C. angeboten. Die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte seien bei der Maßnahme vom 26.07.2013 nicht förmlich beteiligt worden. Dies sei aufgrund der Tenorierung des OVG-Beschlusses als entbehrlich angesehen worden.
26Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 15 K 3458/14 und 15 L 1012/12 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
29Der Hauptantrag des Klägers – gerichtet auf die Aufhebung der Umsetzung vom 26.07.2013 – ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere kann der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden mit Rücksicht auf die unter dem 25.11.2013 erfolgte Umsetzung des Klägers auf den Dienstposten des Leiters der Referatsgruppe 0 D. Denn über diese neuerliche Umsetzung, die Gegenstand des Verfahrens 15 K 3458/14 ist, ist bislang noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Sollte der Kläger mit seinem diesbezüglichen Aufhebungsbegehren - etwa in der Rechtsmittelinstanz – Erfolg haben, so würde er, sofern nicht parallel eine anderweitige Umsetzungsentscheidung erginge, auf seinen zuvor innegehabten Dienstposten zurückfallen. Insofern könnte die Etablierung der Doppelspitze in der Referatsgruppe 0 C., wie sie unter dem 26.07.2013 erfolgt ist, ihm noch Nachteile bereiten. Aufgrund dessen ist es grundsätzlich noch legitim, die Einrichtung der Doppelspitze anzugreifen.
30Der auf Aufhebung der Umsetzung vom 26.07.2013 gerichtete Hauptantrag ist jedoch unbegründet.
31Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist bei der allgemeinen Leistungsklage derjenigen der mündlichen Verhandlung. Insofern ist das zwischenzeitliche Ergehen der Umsetzung vom 25.11.2013 mit zu berücksichtigen. Diese Umsetzung ist rechtmäßig. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 15 K 3458/14 Bezug genommen.
32Da nach der Rechtsauffassung des Gerichts somit eine Aufhebung der Umsetzung vom 25.11.2013 nicht in Betracht kommt, diese vielmehr Bestand hat, kann der Kläger eine Aufhebung der Umsetzung vom 26.07.2013 zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr verlangen.
33Der hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass die Umsetzung vom 26.07.2013 rechtswidrig war, ist zulässig.
34Insoweit liegt zwar keine Fortsetzungsfeststellungsklage vor, da die Umsetzung kein Verwaltungsakt ist. Für das Rechtsschutzbegehren steht jedoch die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Verfügung,
35vgl. insoweit Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, 2013, § 113 Rdnr. 116,
36deren Voraussetzungen hier ohne weiteres gegeben sind. Das berechtigte Feststellungsinteresse des Klägers ist unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation zu bejahen. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 28.06.2013 – 1 B 1373/12 – die Umsetzungsverfügung vom 10.07.2012 als einen gravierenden, offensichtlich rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers gewertet und es im Hinblick auf den erforderlichen Anordnungsgrund als nicht vertretbar erachtet, dass der Kläger den Eingriff in seine berufliche Ehre während der Dauer des Hauptsacheverfahrens hinnehmen müsste. Dies ist insbesondere auf dem Hintergrund der Breitenwirkung, die die sog. Aktenvernichtungsaffäre beim Bundesamt W. in der Öffentlichkeit hatte, nachvollziehbar. Die hier streitbefangene Umsetzungsverfügung vom 26.07.2013 (Einrichtung der Doppelspitze in der Referatsgruppe 0 C.) steht mit der Rückabwicklung der Maßnahme vom 10.07.2012 in unmittelbarem Zusammenhang. Da dem Kläger nach der Umsetzungsverfügung vom 26.07.2013 nur die Leitung von zwei der insgesamt 6 Referate der Referatsgruppe 0 C. verblieb, ist es nachvollziehbar, dass er sich – weiterhin – in seiner beruflichen Ehre verletzt fühlt und sich nach wie vor „abgestraft“ sieht. Aus diesem Grunde ist auch bezgl. der Umsetzungsverfügung vom 26.07.2013 und der diesbezüglichen Feststellungsklage ein Rehabilitationsinteresse vorhanden.
37Die Feststellungsklage ist auch begründet.
38Die streitbefangene Umsetzung vom 26.07.2013 war rechtswidrig.
39Das gilt in formeller Hinsicht bereits deshalb, weil – wie die Beklagte einräumt - versäumt worden ist, die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB 9 und die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGleiG zu beteiligen. Soweit die Beklagte sich auf Nachfrage des Gerichts insoweit darauf berufen hat, man sei aufgrund der Entscheidung des OVG NRW vom 28.06.2013 – 1 B 1373/12 – und der dortigen Tenorierung davon ausgegangen, dass die Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters und der Gleichstellungsbeauftragten obsolet sei, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zum einen das OVG NRW (a.a.O.) nur eine Entscheidung betreffend das Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Verfügung vom 10.07.2012 getroffen. Zu diesem Hauptsacheverfahren ist es dann nicht mehr gekommen, nachdem die Beklagte unter dem 24.07.2013 dem insoweit eingelegten Widerspruch des Klägers abgeholfen hat. Zum anderen war auch die Einrichtung einer Doppelspitze in der Referatsgruppe 0 C. durch das OVG NRW (a.a.O.) in keiner Weise vorgegeben.
40Die Umsetzungsverfügung vom 26.07.2013 war aber auch in materieller Hinsicht rechtswidrig.
41Das Gericht geht insoweit mit den Ausführungen des OVG NRW (a.a.O.) davon aus, dass die ursprüngliche Wegsetzungsverfügung vom 10.07.2012 nicht auf sachlichen Gründen beruhte, mithin willkürlich war und zu einem tiefgreifenden Eingriff in die berufliche Ehre des Klägers führte, was u. a. darauf beruhte, dass die Aktenvernichtungsaffäre in der Öffentlichkeit auf ein breites Echo stieß. Die Schwere des Eingriffs wird auch daran deutlich, dass sich das OVG NRW (a.a.O.) in atypischer Weise bereits im Eilverfahren dazu gehalten sah, auf eine Rückumsetzung des Klägers in die Position des Leiters der Referatsgruppe 0 C. zu tenorieren. Auf diesem Hintergrund kann es nicht als sachliche begründete Organisationsentscheidung gewertet werden, wenn die Beklagte unter dem 26.07.2013 den Kläger nunmehr im Wege einer Doppelspitze und betraut mit der Leitung von insgesamt zwei der Referate, in die Referatsgruppenleitung 0 C. zurückführte. Das Gericht verkennt nicht, dass sich infolge der zeitlichen Abläufe – insbesondere der zwischenzeitlich erfolgten Einsetzung von Regierungsdirektor L. als Referatsgruppeleiter 0 C. zum 01.06.2013 – für die Beklagte besondere Sachzwänge ergeben hatten. Diese Geschehensabläufe hatten jedoch ihren Ursprung in dem vorangehenden rechtswidrigen Verhalten der Beklagten, so dass sie nicht geeignet waren, den Anspruch des Klägers auf Rehabilitation zu schmälern. Hier wäre es nicht zuletzt aufgrund der Fürsorgepflicht geboten gewesen, wenn sich so schnell keine anderweitige Ersatzlösung ergab, Herrn Regierungsdirektor L. zumindest vorübergehend von der Leitung der Referatsgruppe 0 C. zu entbinden und den Kläger in vollem Umfang in diese Position wieder einzuweisen. Dass die Aufgabenwahrnehmung des Klägers im Rahmen der Doppelspitze keine vollwertige Rehabilitation beinhaltete, wird im Übrigen auch deutlich in der Argumentation im Parallelverfahren 15 K 3458/14. Dort ist gerade ausgeführt, dass nach § 8 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, die im Bereich des Bundesamtes W. analog anzuwenden sei, eine Referatsgruppe eine Leitungsspanne von mindestens 5 Referaten umfassen sollte. Dies verdeutlicht, dass dem Rehabilitationsbedürfnis des Klägers nicht genügt worden ist.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
43Die Berufung wird nach § 124 a Abs. 1 VwGO nicht zugelassen, weil das Gericht keinen der Fälle des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO als gegeben erachtet.
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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.
(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.
(3) Gewählt werden
- 1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin, - 2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen, - 3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen, - 4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, - a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin, - b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen, - c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
- 5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.
(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.