Verwaltungsgericht Köln Urteil, 04. Okt. 2016 - 14 K 1019/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin der Zugmaschinen mit dem amtlichen Kennzeichen HH-XX 000 und HH-XX 000 und stellte diese Herrn Z. U. (zukünftig Leasingnehmer) aufgrund zweier Leasingverträge vom 20. November 2008 zur Nutzung zur Verfügung.
3Infolge einer Betriebskontrolle trafen der Leasingnehmer und die Beklagte unter dem 9. Juli 2012 eine tatsächliche Verständigung mit dem Inhalt, dass die Sattelzugmaschinen mit Mauterfassungsgeräten (On-Bord-Unit) ausgerüstet waren und bis zur Sperrung der Geräte am 7. März 2012 am automatischen Einbuchungsverfahren teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Fahrstrecke in der Zeit von November 2011 bis Februar 2012 wurden monatliche Fahrstrecken für das Fahrzeug HH-XX 000 von 1.350 Kilometern und für das Fahrzeug HH-XX 000 von 2.250 Kilometern ermittelt. Demnach wurden für den Zeitraum vom 8. März 2012 bis 30. Juni 2012 durch einen Nacherhebungsbescheid vom 9. Juli 2012 Mautfehlbeträge in Höhe von insgesamt 1.976,40 € festgesetzt, auf den der Leasingnehmer eine Teilzahlung in Höhe von 489,00 € entrichtete.
4Durch das portable Kontrollsystem stellte die Beklagte fest, dass der Leasingnehmer am 8. November 2012 sowie am 13. Dezember 2012 eine mautpflichtige Straßenstrecke benutzte, ohne die Maut zu entrichten. Mit Nacherhebungsbescheiden vom 27. März 2013 und 4. April 2013 wurden daraufhin Mautgebühren in Höhe von jeweils 91,50 € festgesetzt.
5Am 22. August 2013 wurde über das Vermögen des Leasingnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet (AG Hamburg, 68g IK 396/13), ohne dass bis dahin die genannten Mautforderungen beglichen wurden.
6Mit Schreiben vom 11. November 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Nacherhebung der nichtentrichteten Maut in Höhe von 1.670,40 € für die Fahrten des Leasingnehmers im Zeitraum vom 8. März 2012 bis 13. Dezember 2012 an.
7Mit Schreiben vom 20. November 2014 wies die Klägerin daraufhin, dass sie zur Mitwirkung im Rahmen der beabsichtigten Nacherhebung nicht verpflichtet sei. Zudem scheide eine Haftung bereits dem Grunde nach aus, da der Eigentümerbegriff des Gesetzes nur denjenigen Eigentümer erfasse, der auch die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug habe. Hierunter falle die Klägerin eindeutig nicht.
8Unter dem 8. Dezember 2014 erließ die Beklagte einen Bescheid über die nachträgliche Erhebung von Maut in Höhe von 1.670,40 €. Zur Begründung führte sie aus, sie habe gegenüber dem Leasingnehmer durch Nacherhebungsbescheide eine geschuldete Maut in Höhe von 2.249,40 € festgesetzt. Hierauf habe es lediglich eine Teilzahlung in Höhe von 489,00 € gegeben. Von weiteren Zahlungen könne nicht ausgegangen werden, da zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Da die Klägerin jedoch gesamtschuldnerisch als Eigentümerin ebenfalls Gebührenschuldnerin sei, werde sie nunmehr in Anspruch genommen.
9Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei als Eigentümerin der Sattelzugmaschinen mit dem Leasingnehmer gesamtschuldnerische Mautschuldnerin. Der Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Änderungsgesetzes vom 10. Juni 2015 (BGBl. I S. 922) (BFStrMG), sei eindeutig und differenziere nicht nach Untergruppen des „Eigentümers“. Dass die Klägerin als Leasinggeberin keinen oder nur einen geringen Einfluss auf den Fahrzeugeinsatz habe, sei unerheblich, da sich der Gesetzgeber am zivilrechtlichen Eigentümerbegriff orientiert habe und in dessen Kenntnis keine Ausnahmeregelungen für notwendig erachtet habe. Es entspreche weiterhin der Verwaltungspraxis, Eigentümer und Halter, die nicht über den Gebrauch des Fahrzeugs bestimmen, lediglich nachrangig in Anspruch zu nehmen, wenn die Maut aus faktischen Gründen anders nicht beigetrieben werden konnte. Aufgrund der eindeutigen Regelung des Gesetzes hätte die Klägerin dieses Inanspruchnahmerisiko (Insolvenzrisiko des Leasingnehmers) bei der Gestaltung des Leasingvertrags berücksichtigen können. Die Beklagte habe ihr Ermessen gemessen an den aufgezeigten Grundsätzen fehlerfrei ausgeübt. Die Heranziehung der Fahrer sei nicht möglich gewesen oder im Einzelfall unverhältnismäßig. Die Klägerin sei zum frühestmöglichen Zeitpunkt informiert worden.
10Die Klägerin hat am 18. Februar 2015 Klage erhoben.
11Zur Begründung trägt sie vor, eine Haftung der Klägerin scheide schon dem Grunde nach aus, da der Eigentümerbegriff in § 2 Abs. 1 BFStrMG teleologisch zu reduzieren sei. Lediglich Eigentümer, die auch die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug hätten, seien vom Gesetzeswortlaut umfasst. Bei einem Leasingvertrag bestehe die Besonderheit, dass der Leasinggeber während des Zeitraums des Leasingvertrags einen solchen Einfluss auf das Leasingobjekt gerade nicht habe. Die Beklagte dürfe auch nicht nur auf die Eigentümerstellung an den Zugmaschinen abstellen, sondern hätte auch die Eigentümer der Sattelauflieger ermitteln müssen. Eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätige dieses Ergebnis. So müsse der Mautschuldner nach § 4 Abs. 1 BFStrMG die Maut spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung entrichten. Mangels Kenntnis von der Verwendung könne der Leasinggeber diese Pflicht schon tatsächlich nicht erfüllen. Gleiches gelte für die Mitwirkungspflichten aus § 4 Abs. 4 BFStrMG. Die historische Entwicklung zeige, dass der Gesetzgeber nicht den Eigentümer mit umfassen wollte, der nicht auch zugleich Halter des Fahrzeugs sei. Sowohl das Straßenbenutzungsgebührengesetz von 1990 als auch das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz von 1994 (FStrPrivFinG) hätten eine Gebührenschuldnerschaft des Eigentümers nicht vorgesehen. Die Aufnahme des Eigentümers in die Reihe der Schuldner durch das Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer am 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) (ABMG), im Jahre 2002 sei ein redaktioneller Fehler des Gesetzgebers gewesen.
12Die Klägerin beantragt,
13den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2015 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, die Klägerin verkenne grundsätzlich, dass sie nicht als Haftungsschuldnerin sondern als originäre Mautschuldnerin in Anspruch genommen werde. § 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG sei seinem Wortlaut nach eindeutig und stelle auf den Begriff „Eigentümer“ entsprechend seiner zivilrechtlichen Definition ab. Die Klägerin habe aus dieser privatautonomen Eigentümerstellung ihr Geschäftsmodell entwickelt und daraus wirtschaftliche Vorteile gezogen. Das privatrechtlich gewählte Modell führe nicht dazu, dass sich die Klägerin ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten als Eigentümerin entziehen könne. Der Gesetzgeber habe die Mautschuldner an hervorgehobener Stelle zu Beginn des Gesetzes eindeutig festgelegt; unabhängig davon, wie mehrere potentielle Mautschuldner im Innenverhältnis ihre jeweiligen Pflichten organisieren. Der Eigentümer sei auch nicht unreflektiert in den Kreis der Mautschuldner aufgenommen worden. Vielmehr habe sich der Gesetzgeber bewusst an Art. 5 des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 9. Februar 1994 orientiert. Die dortige Mautschuldnerschaft des Eigentümers sei zwingend erforderlich gewesen und habe sich in der Praxis bewährt. Denn in den internationalen Fahrzeugscheinen werde entweder der Halter oder der Eigentümer eingetragen, so dass ein Bedürfnis bestehe, auch den Eigentümer als Mautschuldner heranziehen zu können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der im deutschen Rechtssystem vorhandene Halterbegriff in ausländischen Rechtsordnungen teilweise unbekannt sei. Eine traditionelle Einschränkung des Eigentümerbegriffs auf solche Eigentümer, die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten auf das Fahrzeug haben, lasse sich der deutschen Rechtsordnung nicht entnehmen. Das Regelungssystem der PKW-Maut sei hierfür ungeeignet, da sich dieses aufgrund der angestrebten steuerlichen Entlastung von Inländern am Kraftfahrzeugsteuergesetz orientiere. Das FStrPrivFinG basiere auf einem anderen Mauterhebungssystem als die LKW-Maut. So sei eine nachträgliche Mauterhebung schon nicht vorgesehen und dürfte in der Praxis auch nicht notwendig sein, da die Nutzung der Streckenabschnitte erst nach Mautzahlung möglich sei (Schrankensystem). Die Einbeziehung des Eigentümers im Sinne seiner zivilrechtlichen Definition sei nicht verfassungswidrig. Für die Gebührenerhebung genüge dem Grunde nach auch eine mittelbare Vorteilhaftigkeit der zugewandten Leistung, die mit der Gebühr abgegolten werde. Der Eigentümer stehe neben weiteren Schuldnern und seine Heranziehung sei nur dann rechtmäßig, wenn die Beklagte ihr Auswahlermessen ordnungsgemäß ausübe. Dies stelle eine im besonderen Maße verhältnismäßige Regelung dar. Ähnliche eigentumsbetreffende Regelungen fänden sich im kommunalen Beitrags- und Gebührenrecht. Auch dort trage der Eigentümer das Insolvenzrisiko des unmittelbaren Nutzers. Die Heranziehung der Klägerin sei auch ermessensgerecht erfolgt. Die Beklagte habe sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die Klägerin gewandt. Die Heranziehung der Fahrer sei nicht möglich gewesen, da bei automatischen Kontrollen diese nicht ermittelt würden. Die Fahrerdaten, die im Rahmen der Straßenkontrollen erhoben wurden, ständen der Klägerin für einen Innenausgleich zur Verfügung. Andere erfolgsversprechende Ermittlungsmöglichkeiten in Bezug auf die Fahrer hätten nicht zur Verfügung gestanden. Im Übrigen sei im Verhältnis zum Unternehmen der Fahrer bei ermessensgerechter Auswahl nur nachrangig heranzuziehen. Auch im Verhältnis zur Klägerin sei es ermessensgerecht, sie in Anspruch zu nehmen, da sie gegenüber dem Fahrer regelmäßig wirtschaftlich leistungsfähiger sein dürfte.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
20Der Nacherhebungsbescheid vom 8. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
21Ermächtigungsgrundlage für den Nacherhebungsbescheid ist § 8 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG. Nach dem seit Inkrafttreten unverändert gebliebenen § 8 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG kann durch Bescheid nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war.
22Diese Voraussetzungen liegen vor.
23Für die Nutzung der mautpflichtigen Strecke zwischen dem 8. März 2012 und dem
2413. Dezember 2012 ergab sich die Mautpflicht aus § 1 Abs. 1 BFStrMG in den damals jeweils gültigen Fassungen. Unabhängig von der zum jeweiligen Zeitpunkt der Mautnutzung geltenden Rechtslage war eine Gebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt, zu entrichten.
25Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Fahrzeugkombinationen ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen aufweisen und ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind. Gleiches gilt für die festgestellten Achszahlen, wobei die Feststellung genügt, ob bis zu drei Achsen bzw. vier und mehr Achsen vorhanden waren, vgl. die Anlagen zum BFStrMG, denen die jeweiligen Mautsätze zu entnehmen sind.
26Die Klägerin wurde von der Beklagten auch zu Recht als Mautschuldnerin in Anspruch genommen. § 2 Satz 1 BFStrMG regelt, dass die Person Mautschuldner ist, die während der mautpflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist (Nr. 1) oder über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt (Nr. 2) oder das Motorfahrzeug führt (Nr. 3). Mehrere Mautschuldner haften dabei als Gesamtschuldner, § 2 Satz 2 BFStrMG.
27Die Klägerin war während der Benutzung der Straße bereits nach eigenem Vortrag Eigentümerin der Motorfahrzeuge. Wie das erkennende Gericht bereits in der Vergangenheit ausgeführt hat,
28vgl. Urteil vom 4. März 2009 – 25 K 15/08 – Rn. 35 ff.; zitiert nach juris,
29führt die gewählte Vertragskonstruktion „Finanzierungsleasing“ nicht dazu, dass die Eigentümerstellung vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übergeht. Dies gilt offensichtlich für den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff i.S.d. § 903 BGB als auch – unabhängig davon, ob dies vorliegend relevant wäre – für die steuerrechtliche Zuordnung des „wirtschaftlichen Eigentums“.
30Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Begriff „Eigentümer“ nicht in dem Sinne auszulegen bzw. dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass sie als Leasinggeberin vom Regelungsumfang ausgeschlossen ist.
31Der Wortlaut, der typischer Beginn und in gewissem Umfang auch Grenze der Auslegung ist, ist eindeutig. Die Bezugnahme auf den zivilrechtlich aufgeladenen Fachterminus „Eigentümer“ lässt erkennen, dass eine Differenzierung von verschiedenen Eigentümerpositionen (z.B. danach, ob der Eigentümer Einfluss auf die Nutzung der Sache hat) nicht erfolgte. Der Leasinggeber ist zivilrechtlich Eigentümer und unterfällt dem Wortlaut nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BFStrMG.
32Dem Gesetzgeber kann nicht vorgehalten werden, er habe unbewusst den Kreis der Mautschuldner auf Leasinggeber ausgeweitet, indem er bei der Schaffung des ABMG von der nationalen Regelungstradition abgewichen sei. Jedenfalls seit der Beratung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (BT-Drs. 17/13027) ist der Wille des Gesetzgebers eindeutig, dass auch der Leasinggeber im Kreis der Mautschuldner bleiben soll. So schlug der Bundesrat im Rahmen der Beratungen (S. 11) ausdrücklich vor, die Eigentümer als Mautschuldner zu streichen. Begründet wurde dies damit, dass die Maut gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG eine Gebühr sei und Gebühren Zahlungen seien, die von den Zahlungspflichtigen für unmittelbar von ihnen veranlasste öffentliche Leistungen oder für die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen erhoben werden. Es sei bei diesen Personen – der Leasinggeber wird an dieser Stelle ausdrücklich genannt – daher nicht sachgerecht, sie als Mautschuldner heranzuziehen, da sie weder die Leistungen unmittelbar veranlassen noch die Straßen benutzen. Mit dieser Einschätzung konnte sich der Bundesrat im Ergebnis jedoch nicht durchsetzen. Vielmehr blieb es bei dem Vorschlag der Bundesregierung, den Eigentümer als Mautschuldner beizubehalten (S. 12). Danach beruhe die Regelung auf den Regelungen des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes von 1994, sei seitdem beibehalten worden und weitgehend von den Betroffenen akzeptiert. Aus der Haftung des Eigentümers könne eine notwendige Auskunftspflicht begründet werden, um den Disponenten oder Fahrer zu ermitteln. Weiter bestehe die Notwendigkeit zur Absicherung der Forderung, soweit – wie ausdrücklich genannt – diese beispielsweise infolge von Insolvenz etc. nicht realisiert werden könnte. Es würden ansonsten Einnahmeverluste drohen. Den Gesetzesmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei seinen Regelungen die gesamte Breite des zivilrechtlichen Eigentumsbegriffs vor Augen hatte. Nur so lassen sich die konkreten Beispiele erklären, mit denen sich die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Anregung des Bundesrates auseinandersetzt. Explizit ist dort die Rede von Leasinggebern, Vermietern und Darlehensgebern (z.B. bei Sicherungsübereignungen). So könnten diese im Falle einer Inanspruchnahme im Innenverhältnis vom Transportunternehmer, also ihrem Leasingnehmer, Mieter bzw. Darlehensnehmer, die gezahlte Maut zurückverlangen. Dieser Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis könnte durch entsprechende Gestaltung der Leasing-, Miet- und Darlehnsverträge abgesichert werden.
33Die Reihung der Mautschuldner kann nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass nur Eigentümer Schuldner sein sollen, die Einfluss auf die konkrete Nutzung haben. Ob die Reihenfolge der Schuldner überhaupt einer inneren Logik zugänglich ist, kann dahinstehen. Selbst wenn dies unterstellt würde, drängt sich aus dieser jedenfalls keine reduzierende Auslegung im Sinne der klägerischen Meinung auf. Denkbar wäre z.B. auch eine Reihung entsprechend der unterstellten wirtschaftlichen Bonität der verschiedenen Mautschuldner.
34Schließlich lässt sich der Systematik des Gesetzes nicht entnehmen, dass der Eigentümer, welcher keinen Einfluss auf die konkrete Nutzung des Fahrzeugs hat, aus dem Mautschuldnerkreis herausgenommen werden muss. Dass infolge von Leasinggeschäften das Eigentumsrecht beschränkt wird, ist eine Auswirkung des privatautonom gewählten Geschäftsmodells. Der Gesetzgeber ist insoweit nicht gezwungen, diese Vertragsgestaltung der Klägerin mit ihren Kunden im gesetzlichen Regelungszusammenhang der LKW-Maut nachzuvollziehen. Dies gilt im Ergebnis auch für die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach dem BFStrMG. Die Tatsache, dass die Klägerin ggf. keine Informationen hat, die sie aufgrund von Mitwirkungspflichten an die Beklagten weitergeben kann, führt im Umkehrschluss nicht dazu, dass eine Schuldnerschaft entfällt. Dies würde eher einem Zirkelschluss in der Argumentation ähneln. Vielmehr ist es Aufgabe der Klägerin, ihre Vertragsgestaltung – so wie sie es für zahlreiche andere Aspekte bereits getan hat – auch an diese öffentlich-rechtlichen Gegebenheiten anzupassen.
35Eine Heranziehung des Leasinggebers als Eigentümer ist im vorliegenden Fall, in dem der Halter seinen Besitz an der Sattelzugmaschine unmittelbar oder mittelbar vertraglich vom Eigentümer ableiten kann, verfassungsgemäß.
36Vgl. zu einem vergleichbaren Fall der Heranziehung des Schiffseigners anstelle des Reeders/Ausrüsters: BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 – 1 BvL 19/90 – Rn. 35 ff. (Hafengebühr); zitiert nach juris.
37Da Art. 14 Abs. 1 GG nicht das Vermögen als solches schützt,
38vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai 1988 – 1 BvL 22/85 – Rn. 32, und vom 14. Januar 1987 – 1BvR 1052/79 – Rn. 54; zitiert jeweils nach juris,
39wird die Eigentumsgarantie durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, d. h. eine erdrosselnde Wirkung ausüben. Von einer in diesem Sinne erdrosselnden Wirkung der LKW-Maut kann jedoch keine Rede sein.
40Es liegt durch die Heranziehung des Eigentümers als LKW-Mautschuldner auch keine Verletzung der wirtschaftlichen Betätigung als Ausfluss der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit vor. Aufgrund der Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber befugt, ordnend und klärend in das Wirtschaftsleben einzugreifen, und kann in diesem Zusammenhang auch Geldleistungen auferlegen. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit liegt demnach nicht vor, wenn dem Betroffenen ein angemessener Spielraum für seine wirtschaftliche Entfaltung verbleibt, sprich die finanzielle Belastung verhältnismäßig ist.
41Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 – 1 BvL 19/90 – Rn. 43; zitiert nach juris.
42Den Gesetzesmaterialien ist insoweit konkret zu entnehmen, aus welchem Grund der Eigentümer als Mautschuldner herangezogen wird. So bestehe die Notwendigkeit zur Absicherung der Forderung, soweit diese beispielsweise infolge von Insolvenz etc. nicht realisiert werden könnte. Es würden ansonsten Einnahmeverluste drohen.
43Vgl. BT-Drs. 17/13027, S. 12.
44Die Absicherung von öffentlichen Abgaben stellt einen legitimen Zweck dar, wobei die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Regelung verfassungsrechtlich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen ist.
45Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 – 1 BvL 19/90 – Rn. 45; zitiert nach juris.
46Die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BFStrMG ist verhältnismäßig. Insbesondere sind mildere, gleich geeignete Mittel nicht erkennbar.
47So hat der Gesetzgeber zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um den Ausfall von Forderungen zu begrenzen. Die automatischen Kontrollsysteme ermöglichen eine zeitnahe Nacherhebung. Bei Auffälligkeiten führt die Beklagte Betriebsprüfungen durch. Die Nutzung einer mautpflichtigen Strecke ohne Entrichtung der Maut ist bußgeldbeschwert. Trotz all dieser Maßnahmen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Durchsetzung von Mautforderungen nicht realisiert werden kann. Für einen solchen Fall ist das Erstrecken der Mautschuldnerschaft auf die Eigentümer der Sattelzugmaschinen das geeignete Mittel, welches die geringste Beeinträchtigung hervorruft.
48Insbesondere lässt sich das Modell des FStrPrivFinG nicht auf die Erhebung der LKW-Maut übertragen. Bei den Strecken, die unter das Regelungsregime des FStrPrivFinG fallen, handelt es sich um eine überschaubare Anzahl von Streckenabschnitten, die erst befahren werden können, wenn vorab die fällige Zahlung erfolgt ist. Das eingerichtete Schrankensystem schließt eine unberechtigte Nutzung – abgesehen von gewaltsamer Durchbrechung – aus, so dass eine Forderung im Wege der Nacherhebung nicht durchgesetzt und mithin nicht abgesichert werden muss. Um einen möglichst reibungslosen Zugang des Verkehrs zu den mautpflichtigen Strecken des BFStrMG zu ermöglichen, kommt ein solches Schrankensystem schon grundsätzlich nicht in Betracht. Dies leuchtet bereits ein, wenn die Anzahl von Zufahrten und Abfahrten berücksichtigt wird, an denen jeweils für mautpflichtige Fahrzeuge ein Schrankensystem vorgesehen werden müsste. Da es sich um eine streckenabhängige Gebühr handelt, müsste zudem nicht nur die Zufahrt erst nach Zahlung ermöglicht werden, sondern auch bei der Ausfahrt überprüft werden, ob das Fahrzeug innerhalb der bezahlten Strecke geblieben ist. Ein solches System würde den reibungslosen Verkehrsfluss deutlich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen.
49Die Heranziehung des Eigentümers neben weiteren Mautschuldnern ist auch nicht unangemessen oder willkürlich. So verfügt der Gebührengesetzgeber innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen über einen weiten Gestaltungsraum bei der Entscheidung, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will. Als Zurechnungsgrund kommt allerdings nicht jeder sachlich vertretbare Gesichtspunkt in Betracht. Vielmehr muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Personen anknüpfen; diese Verantwortlichkeit muss aus der Sache selbst ableitbar sein. Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, bei der Gebührenpflichtigkeit einer staatlichen Leistung an wirtschaftliche und finanzielle Kriterien anzuknüpfen, soweit der Gebührenpflichtige der Leistung näher steht als die Allgemeinheit. Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache Nutzen zu ziehen.
50Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 – 1 BvL 19/90 – Rn. 52 ff.; zitiert nach juris.
51Der Eigentümer der Sattelzugmaschine steht der gebührenpflichtigen Leistung näher als die Allgemeinheit. Zwar nutzen neben den mautpflichtigen Fahrzeugen auch Fahrzeuge der Allgemeinheit die mautpflichtigen Strecken. Für die Gebührenpflicht ist jedoch nicht erforderlich, dass der Gebührenpflichtige alleiniger Nutznießer einer öffentlichen Leistung ist. Insoweit liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vor, da mit Erhebung der LKW-Maut der Gesetzgeber die überdurchschnittliche und erhebliche Abnutzung der Straße durch die mautpflichtigen Fahrzeuge abgelten will. Bereits deshalb erübrigt sich ein Vergleich zur weiterhin nicht eingeführten PKW-Maut. Die Sachverhalte sind im Übrigen derart verschieden, dass sie nicht zwingend gleich behandelt werden müssen.
52Auch der Leasinggeber hat einen erheblichen Nutzen von der Vorhaltung der mautpflichtigen Strecken durch die Beklagte. Erst durch das flächendeckend ausgebaute Verkehrsnetz ist der Transport von Gütern über die Straße eine wirtschaftliche Angelegenheit, die in stetigem Wettbewerb zu anderen Transportmöglichkeiten steht. Sollte der Transport von Gütern über die Straße wirtschaftlich unattraktiv oder gar sinnlos werden, bestände keine Nachfrage an den von der Klägerin verleasten Fahrzeugen. So ist die Existenz des mautpflichtigen Straßennetzes der Beklagten eine wesentliche Geschäftsgrundlage der Klägerin. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin mit ihrem Fahrzeug selbst die mautpflichtige Strecke nutzt oder dies durch Dritte erfolgt.
53Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 – 1 BvL 19/90 – Rn. 55; zitiert nach juris.
54Die Nutzung des Eigentums der Klägerin ist gerade darauf ausgerichtet, auch die mautpflichtigen Straßen in der Bundesrepublik zu nutzen.
55Die Heranziehung zur LKW-Mautzahlung ist auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar. Zum einen ist die Höhe der Mautforderungen in Bezug auf die gefahrenen Kilometer und damit in Bezug auf die Abschreibung des wirtschaftlichen Wertes des Fahrzeugs gering. Zum anderen kann sich die Klägerin – anders als die Beklagte – gegen Bonitätsrisiken des Leasingnehmers schützen. Dies beginnt schon bei einer Bonitätsprüfung vor Abschluss des Vertrages. Die Klägerin kann sich ihre Vertragspartner aussuchen; die Beklagte eröffnet jedem die Nutzungsmöglichkeit (Jedermannprinzip). Auch die Ausgestaltung des konkreten Leasingvertrags ermöglicht hinreichende Optionen, dass allgemeine Insolvenzrisiko aufzufangen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso die Allgemeinheit in diesem konkreten Zusammenhang die Klägerin von ihrem Insolvenzrisiko befreien soll.
56Stehen nach dem Ausgeführten mehrere Mautschuldner fest, so steht der Beklagten ein Auswahlermessen zu, da die Mautschuldner nach § 2 Satz 2 BFStrMG gesamtschuldnerisch haften. Dieses Auswahlermessen hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise ausgeübt, indem sie zunächst versucht hat, den Leasingnehmer als Halter in Anspruch zu nehmen. Nachdem diese infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls faktisch für die Tilgung der Mautschuld ausgefallen ist, konnte die Beklagte die Klägerin heranziehen.
57Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Mautschuldnerschaft der Klägerin dem Grunde nach auf gleicher Stufe zur Schuldnerschaft des Leasingnehmers steht. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, eine gestufte Schuldnerschaft in Form einer originären Schuld auf erster Stufe und einer Haftungsschuld auf zweiter Stufe festzuschreiben. Allein die faktische Auswahl zwischen mehreren Gesamtschuldnern durch die Beklagte führt im Ergebnis dazu, dass die Klägerin erst in Anspruch genommen wird, wenn der Leasingnehmer ausfällt. Die Beklagte musste vor der Klägerin auch nicht die Fahrer der Sattelzugmaschinen in Anspruch nehmen.
58Vgl. VG Köln, Urteil vom 28. April 2015 – 14 K 4664/14 – Rn. 31, wonach der Fahrer ausnahmsweise vorrangig herangezogen werden konnte, weil er aus privaten Gründen den LKW des Halter nutzte, und Gerichtsbescheid vom 8. April 2015 – 14 K 7684/13 – (n.v.); VG Berlin, Urteil vom 21. September 2007 – VG 4 A 172.06 – Rn. 12; zitiert jeweils nach juris.
59Zum einen lassen sich die Fahrer bei automatischen Kontrollfeststellungen – wie vorliegend – nicht mit einem vertretbaren Aufwand im Nachhinein ermitteln. Zum anderen ist es der Beklagten im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung bei der Auswahl von mehreren Gebührenschuldnern nicht verwehrt, den wirtschaftlich stärkeren Schuldner heranzuziehen, da bei diesem die Durchsetzung der Gebührenschuld erfolgsversprechender ist.
60Die Klägerin kann der Beklagten im Rahmen der Ermessensausübung auch nicht mit Erfolg eine unzureichende Tatsachenermittlung vorhalten. Insbesondere kann von der Beklagten nicht verlangt werden, im Rahmen von Nacherhebungsverfahren gegenüber Leasingnehmern auch alle anderen potentiellen Mautschuldner wie z.B. die Klägerin zu ermitteln und über laufende Mautnacherhebungsverfahren zu informieren. Faktisch könnte sie dies ohnehin nur mit Hilfe des Leasingnehmers, da die finanzierende Leasinggesellschaft mangels Haltereigenschaft im Normalfall öffentlichen Registern nicht zu entnehmen ist. Unabhängig von dieser Erschwernis der Tatsachenermittlung steht ein derartiger Ermittlungsaufwand in Massenverfahren wie der Nacherhebung von LKW-Maut in keinem vertretbaren Verhältnis zum tatsächlichen Nutzen für die Leasinggesellschaften. Deren Risiko beschränkt sich aufgrund der Verwaltungspraxis der Beklagten auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit / Insolvenz der Leasingnehmer. Dies betrifft den deutlich geringeren Teil des Leasinggeschäfts. Im Ergebnis konzentriert die Beklagte ihre Tatsachenermittlung ressourcenschonend zunächst auf denjenigen Mautschuldner, der den unmittelbaren Vorteil bei gleichzeitig ausreichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aufweist. Erst wenn dieser Schuldner ausfällt, ermittelt die Beklagte weitere in Betracht zu ziehende gesetzliche Schuldner. Diese ökonomische Tatsachenermittlung orientiert sich demnach an dem nicht zu beanstandenden Auswahlermessen in Bezug auf die Heranziehung der Mautschuldner.
61Im Übrigen bleibt unklar, welche Konsequenzen die Klägerin gegenüber dem Leasingnehmer hätte ziehen wollen, wenn die Beklagte ihr mitgeteilt hätte, dass dieser seinen Mautpflichten nicht nachkommt. Schließlich hatte die Beklagte die Eigentümer der Sattelauflieger weder zu ermitteln noch heranzuziehen. Insoweit hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die rechtliche Stellung zum „Motorfahrzeug“ entscheidend für die Begründung der Mautschuldnerschaft ist, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3 BFStrMG. Unter Motorfahrzeug ist allein die Sattelzugmaschine zu verstehen. Kommt der Eigentümer der Sattelauflieger dem Grunde nach schon nicht als Mautschuldner in Betracht, obliegt der Beklagten auch keine Pflicht, diesen zu ermitteln.
62Dass die Mauterhebung – jedenfalls seit der rückwirkenden Gesetzesänderung des BFStrMG im Jahr 2013 – dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig war, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 30. September 2014 umfassend begründet und wurde im vorliegenden Verfahren von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt.
63Vgl. VG Köln, Urteile vom 30. September 2014 – 14 K 8449/09; 14 K 1017/10; 14 K 1018/10.
64Rechnerische Fehler sind weiter nicht gerügt und vom Gericht auch nicht festgestellt worden, vgl. §§ 3 Abs. 3, 14 Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 BFStrMG.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
66Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
moreResultsText
Annotations
(1) Mautschuldner ist die Person,
- 1.
die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist, - 2.
die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, - 3.
die Führer des Motorfahrzeugs ist, - 4.
auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder - 5.
der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Mautgläubiger ist der Bund.
(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus § 3, auch in Verbindung mit § 14, ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet.
(2) § 13 Absatz 3 und die §§ 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 16 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes ein Säumniszuschlag erhoben werden kann,
- 1.
der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und - 2.
der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist.
(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die Übertragung oder die Beauftragung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Zum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems darf der Betreiber nachfolgende Daten verarbeiten:
- 1.
Höhe der entrichteten Maut, - 2.
Strecke, für die die Maut entrichtet wurde, - 3.
Ort und Zeit der Mautentrichtung, - 4.
bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1: der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die Belegnummer, - 5.
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, - 6.
für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, - 7.
Identifikationsnummer - a)
des Betreibers oder - b)
des Anbieters nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980),
- 8.
Identifikationsnummer des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggeräts, - 9.
Vertragsnummer des Nutzers und einer Fahrt zugeordnete Kostenstelle, - 10.
Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggeräts.
(3a) Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, einschließlich des Erkennungsprozesses zur Unterscheidung mautpflichtiger von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten und der Ermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und der Erstellung der Mautbuchungsnachweise, durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität, muss ein Anbieter dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zu diesem Zweck die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten übermitteln. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. Nach Abschluss des Erkennungsprozesses übermittelt das Bundesamt für Logistik und Mobilität den Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes die Mautbuchungsnachweise. Die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes erfolgt ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann den Betreiber mit der Berechnung der Maut beauftragen. Die Beauftragung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3b) Abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5 darf im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 das Bundesamt für Logistik und Mobilität bei Vorliegen eines Verdachts eines Verstoßes gegen die Kabotageregelungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 und 10 genannten Daten zum ersten befahrenen Mautabschnitt nach der Einfahrt in das Bundesgebiet und zum letzten befahrenen Mautabschnitt vor der Ausfahrt aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Ermittlung des Ortes und der Zeit des Grenzübertritts von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Fahrzeugen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 2a und Absatz 4 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes verarbeiten.
(4) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nutzung der technischen Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maßgeblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu regeln.
(5) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 6 Satz 1, ein der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird (Erstattung der Maut). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen beträgt höchstens 20 Euro.
(6) Verpflichtet sich der Betreiber oder ein Anbieter, der einen Vertrag nach § 4d Absatz 1 oder § 4f Absatz 1 mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität abgeschlossen hat, gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Logistik und Mobilität befreit, als der Mautschuldner
- 1.
nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber oder dem jeweiligen Anbieter ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber oder den jeweiligen Anbieter zahlen muss oder gezahlt hat, und - 2.
sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid von jedem Mautschuldner der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenutzung erhoben werden. Der Bescheid kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Dem Betreiber kann die nachträgliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in denen er nach § 7 Absatz 1 Satz 3 eine Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 feststellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Absatz 7 erhoben wurde. Widerspruchsbehörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität.
(2) Kann im Verwaltungsverfahren über die nachträgliche Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 nicht festgestellt werden, wird eine Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 entspricht. Im Fall des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff zugrunde gelegt, es sei denn, der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere Fallgruppe vorliegt. Beim Mautteilsatz für die Lärmbelastungskosten kommt der Betrag nach Anlage 1 Nummer 3 zur Anwendung. Eine nachträgliche Mauterhebung entfällt, soweit der Mautschuldner nachweislich die ihm obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat.
(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
- 1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und - 2.
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden:
- 1.
Kraftomnibusse, - 2.
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes, - 3.
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden, - 4.
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden, - 5.
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden, - 6.
land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten, - 7.
elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, - 8.
überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen, im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023; ab dem 1. Januar 2024 sind für diese Fahrzeuge jedoch die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten.
(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:
- 1.
der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen, - 2.
der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen, - 3.
den Abschnitten von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Straßen nach Landesrecht auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder wegen ihrer Funktion zur Verknüpfung von Schwerpunkten des weiträumigen Güterkraftverkehrsaufkommens mit dem Bundesfernstraßennetz gerechtfertigt ist.
(5) Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach Absatz 4 ist durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung hinzuweisen.
(6) Abweichend von § 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten berechnet.
(1) Mautschuldner ist die Person,
- 1.
die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist, - 2.
die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, - 3.
die Führer des Motorfahrzeugs ist, - 4.
auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder - 5.
der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Mautgläubiger ist der Bund.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
- 1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und - 2.
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden:
- 1.
Kraftomnibusse, - 2.
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes, - 3.
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden, - 4.
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden, - 5.
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden, - 6.
land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten, - 7.
elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, - 8.
überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen, im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023; ab dem 1. Januar 2024 sind für diese Fahrzeuge jedoch die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten.
(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:
- 1.
der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen, - 2.
der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen, - 3.
den Abschnitten von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Straßen nach Landesrecht auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder wegen ihrer Funktion zur Verknüpfung von Schwerpunkten des weiträumigen Güterkraftverkehrsaufkommens mit dem Bundesfernstraßennetz gerechtfertigt ist.
(5) Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach Absatz 4 ist durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung hinzuweisen.
(6) Abweichend von § 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten berechnet.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Mautschuldner ist die Person,
- 1.
die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist, - 2.
die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, - 3.
die Führer des Motorfahrzeugs ist, - 4.
auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder - 5.
der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Mautgläubiger ist der Bund.
(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
- 1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und - 2.
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden:
- 1.
Kraftomnibusse, - 2.
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes, - 3.
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden, - 4.
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden, - 5.
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden, - 6.
land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten, - 7.
elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, - 8.
überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen, im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023; ab dem 1. Januar 2024 sind für diese Fahrzeuge jedoch die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten.
(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:
- 1.
der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen, - 2.
der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen, - 3.
den Abschnitten von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Straßen nach Landesrecht auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder wegen ihrer Funktion zur Verknüpfung von Schwerpunkten des weiträumigen Güterkraftverkehrsaufkommens mit dem Bundesfernstraßennetz gerechtfertigt ist.
(5) Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach Absatz 4 ist durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung hinzuweisen.
(6) Abweichend von § 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten berechnet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.