Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG | § 2 Mautschuldner

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Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen Inhaltsverzeichnis

(1) Mautschuldner ist die Person,

1.
die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,
2.
die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,
3.
die Führer des Motorfahrzeugs ist,
4.
auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder
5.
der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Mautgläubiger ist der Bund.

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(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann sich bei der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe des Betreibers im Sinne des § 4 Absa
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